Die Rangordnung der Konkursgläubiger. 85 daß die Konkursforderung infolge der Konkurseröffnung nicht wie ausbedungen erfüllt wird, erwächst der Anspruch auf Zahlung der vom Gemeinschuldner vor dem Konkurs vereinbarten Ver tragsstrafe nicht. Die Rangordnung^ ist die folgende: l. An erster Stelle werden die Forderungen auf Lohn, Kost geld oder andere Dienstbezüge derjenigen Personen be rücksichtigt, welche sich dem Gemeinschuldner für dessen Haushalt, Mirtschaftsbetrieb oder Erwerbsgeschäft zur Leistung von Diensten verdungen hatten, hierher gehören insbesondere die an das Ge sinde und Geschäftspersonal des Kridars geschuldeten Lohnrück stände 2) des letzten Jahres. Ein dauerndes Dienstverhältnis ist nicht vorausgesetzt- das Vorrecht kommt auch jenen Personen zu, die sich zu einer einmaligen vorübergehenden Dienstleistung im Ge schäft oder Haushalt des Schuldners verdungen hatten, so dem Aushilfspersonal, der Waschfrau, der Hausnäherin, dem bei be sonderen Gelegenheiten zugezogenen Lohndiener, dem vorüber gehend beschäftigten Holzspalter, höhere Angestellte genießen das Vorrecht so gut wie niedere Angestellte, dagegen nehmen an dem Vorrecht jene Personen nicht teil, welche sich dem Gemeinschuldner für das Geschäft nicht „verdungen" hatten, sondern selbst im Falle des Konkurses die Rechte und Pflichten des Gemeinschuldners wahrzunehmen haben, wie die Vorstandsmitglieder von Aktien gesellschaften und die Geschäftsführer von Gesellschaften mit be schränkter Haftung- ebensowenig steht das Vorrecht jenen Per sonen zu, welche für das Handelsgewerbe des Gemeinschuldners arbeiteten, ohne dabei in ein Angestelltenverhältnis zu ihm zu treten, so die Handlungsagenten und die Aussichtsratsmitglieder der in Konkurs geratenen Aktiengesellschaft. Rur die Lohn- und Gehallsrückstände aus dem letzten Fahre vor Konkursbeginn sind bevorrechtigt. Richt das Kalen derjahr grenzt die bevorrechtigten Forderungen von den nicht bevorrechtigten ab, vielmehr wird das letzte Fahr vom Zeitpunkt der Konkurseröffnung ab zurückgerechnet. Ansprüche, die auf die frühere Zeit treffen, sind durch das Vorrecht nicht gedeckt; Ansprüche für die Zeit nach der Konkurseröffnung sind, insoweit h Z 61 Kffl. 2 ) 3m gleichen Umfang sind die Ansprüche der Handlungsgehilfen auf Vergütung für die Zeit der Einhaltung des lvettbcwerbsverbotes bevor rechtigt (§ 75 e HGB. in der Fassung des Gesetzes vom 10. Funi 1914 RGBl. S. 212).