86 Vas Konkursverfahren. sie nicht das konkursfreie vermögen des Gemeinschuldners be treffen, Masseschulden und daher aus der Konkursmasse vorweg zu befriedigen. 2. Der zweiten Vorrechtsklasse sind die Forderungen der Reichs kasse, der Staatskassen und der Gemeinden, sowie der Rmts-, Kreis- und provinzialverbände wegen öffentlicher Abgaben zugeteilt, welche im letzten Jahre vor der Eröffnung des Ver fahrens fällig geworden find oder mit Rücksicht auf die er folgte Konkurseröffnung als fällig gelten. Vas Vorrecht be zieht sich insbesondere auf die Steuerrückstände für das letzte Jahr. Außer ihnen kommen die anderen öffentlichen Abgaben für die gleiche Zeit in Frage,' nach der ständigen Judikatur des Reichsgerichts genießen die Gebühren und Gerichtskosten nicht das Vorrecht der öffentlichen Abgaben. Darum gelangen auch die Gebühren, welche von den Gemeinden für Benutzung ihrer Anstalten und ihrer Einrichtungen für die Zeit vor^) dem Konkurse erhoben werden, nicht als bevorrechtigte Konkursforde rungen zur Befriedigung. Erst recht gilt dies da, wo überhaupt nicht öffentliche Abgaben, sondern lediglich Vergütungen für privatrechtliche Leistungen öfsentlichrechtlicher verbände in Frage kommen, wie bei den Snstallationsarbeiten städtischer Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerke. Da der Kreis der Vorrechte gesetzlich be grenzt ist, kann ein Konkursvorrecht rechtsgültig auch nicht durch Gemeindestatut begründet werden. Die auf die Zeit vor dem Konkurse treffenden Ansprüche der Gemeinden für Lieferung von Gas, Wasser und elektrische Kraft begründen, selbst wenn das Gemeindestatut ein Vorrecht statuiert, nur einfache, nicht bevorrechtigte Konkursforderungen. Die Gemeinden können ihre volle Befriedigung auch nicht dadurch erzwingen, daß sie sich statutarisch vorbehalten, die Leitung bis zur Zahlung der Rückstände zu sperren. Solche Bestimmungen sind rechtsunwirk sam. Lin Konkursverwalter, der in den zwischen der Gemeinde und dem Gemeinschuldner abgeschlossenen Lieferungsvertrag ein tritt, übernimmt damit allerdings auch die volle Begleichung der rückständigen Vergütung als Masseschuld,' der Konkurs verwalter ist aber hierzu nicht verpflichtet und hat dazu keinen Anlaß, da die Gemeinde, wie erwähnt, nicht berechtigt ist, die Weiterlieferung von Gas, Wasser und elektrischer Kraft an die i) Für die Zeit nach dem Konkurse haben sie den Tharakter von Masseverbindlichkeiten.