87 Die Rangordnung der Konkursgläubiger. Konkursmasse von der Nachzahlung der Rückstände abhängig zu machen I. 3. Rn dritter Stelle werden berichtigt: Die Forderungen der Kirchen und Schulen, der öffentlichen Verbände und der öffentlichen, zur Annahme der Versicherung verpflichte ten FeuerversicherungsanstaltLn, wegen der nach Ge setz oder Verfassung zu entrichtenden Abgaben und Leistungen aus dem letzten Jahre vor der Eröffnung des Verfahrens. 4. Sodann gelangen zum Zuge die Forderungen der Arzte, Wundärzte, Tierärzte, Zahnärzte (nicht aber der nicht- approbierten „Dentisten", der Zahntechniker, Naturheilkundigen), der Apotheker (nicht aber der Drogisten und auch nicht der approbierten Apotheker außerhalb eines Apothekerbetriebs), der Hebammen und Krankenpfleger (Heilgehilfen, Lader, Krankenschwestern) wegen der Kur- und Pflegekosten aus dem letzten Jahre vor der Eröffnung des Verfahrens- für die Le- rechnung des letzten Jahres gilt das bei der ersten Rangklasse Gesagte- über die höhe der taxmäßigen Gebührnisse hinaus wird das Vorrecht nicht anerkannt. Wie dem einzelnen Arzt und Krankenpfleger gebührt das Vorrecht auch den ärztlich ge leiteten Kliniken und den Krankenpflegeinstituten, wie Sana torien und Diakonissenhäusern. 5. Außer den bereits erwähnten allgemeinen Vorrechten kommt noch das allgemeine Vorrecht der Kinder, Mündel und Pflegebefohlenen des Gemeinschuldners für jene Scha densersatzansprüche in Betracht, die ihnen in Ansehung ihres ge setzlich der Verwaltung des Gemeinschuldners unterworfenen Ver mögens gegen denselben zustehen. Der Gesetzgeber ging davon aus, daß sich die Kinder, Mündel und Pflegebefohlenen aus Grund des Gesetzes die Verwaltung ihres Vermögens gefallen lassen müssen und sich selbst gegen die Handlungsweise des Gemein schuldners nicht schützen können- auch eine weitgehende staatliche Fürsorge bietet keine ausreichende Sicherung - aus diesem Grunde ist ihnen ein gesetzliches Vorrecht im Konkurse ihres Vermögens verwalters verliehen, das insoweit Platz greift, als ihr ver mögen bei Konkurseröffnung nicht mehr ausscheidbar vorhanden ist und darum nicht aus der Konkursmasse ausgesondert werden *) Dgl. aus der neuesten Rechtsprechung insbesondere „Leipziger Zeitschrift für Deutsches Recht", 1914, 2. 162 ff.