88 Das Konkursverfahren. Kann, hat z. B. der Gemeinschuldner das vermögen seiner minder jährigen Rinder in seinem Geschäfte verausgabt, so meldet der für sie aufzustellende Pfleger den Anspruch auf Ersatz des Rindesver mögens als bevorrechtigte Ronkursforderung an. Dies hat im Einzelfalle leicht zur Folge, daß auf die im Range nachfolgenden Gläubiger, insbesondere die gewöhnlichen Ronkursgläubiger kein Pfennig entfällt. Ls ist nicht zu verkennen, daß dies Vorrecht, mit dem die Gläubiger von vornherein gewöhnlich nicht rechnen, außerordentlich weitgeht. Die bestehende zeitliche Begrenzung spielt demgegenüber keine große Rolle. Sie bestimmt lediglich, daß das Vorrecht entfällt, wenn die Forderung gegen den Gemein schuldner nicht binnen zwei Jahren nach Beendigung der Ver mögensverwaltung gerichtlich geltend gemacht und bis zur Er öffnung des Verfahrens verfolgt worden ist. 6. Die Zahl der Vorrechte ist hiermit, von den Besonderheiten im Ronkurse der Hypothekenbank und der Versicherungsgesell schaften abgesehen, erschöpft,- ihr Rreis ist wesentlich enger ge zogen, als dies nach früherem Rechte der Fall war; immerhin aber wird durch die Geltendmachung der Vorrechte in vielen Fällen auch heute noch eine recht erhebliche, für die nichtbevor rechtigten Ronkursgläubiger sehr empfindliche Verkürzung der Ronkursmasse verursacht. Die bevorrechtigten Ronkursgläubiger sind „Ronkursgläubiger",- von der Rangfolge abgesehen, teilen sie Rechte und Pflichten mit den einfachen Ronkursgläubigern. Arreste und Zwangsvollstreckun gen zu ihren Gunsten finden während der Dauer des Ronkurs- verfahrens weder in das zur Ronkursmasse gehörige, noch in das sonstige vermögen des Gemeinschuldners statt. Das Knmeldungs- und Feststellungsverfahren*) ist für sie in gleicher Weise geregelt wie für die gewöhnlichen Ronkursgläubiger- ihren Anspruch auf bevorrechtigte Berücksichtigung müssen sie durch Bezeichnung des beanspruchten Vorrechts in der Forderungsanmeldung geltend machen. Zu diesem Zwecke sind in der Forderungsanmeldung die Tatsachen anzugeben, welche das begehrte Vorrecht rechtfertigen. Lin Arzt schreibt daher z. B. in seiner Forderungsanmeldung in dem am lO. März 1914 eröffneten Konkursverfahren: !) Zur des Verteilungsvcrfahren hingegen gilt eine Besonderheit: Zahlungen auf festgestellte bevorrechtigte Forderungen kann der Ver walter mit Ermächtigung des Gerichts unabhängig von den Verteilungen leisten (Z 170 RG.).