96 Das Konkursverfahren. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind für die Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten allen Beteiligten verantwortlich- sie haften den Beteiligten für den Schaden, der diesen durch die Pflichtverletzung erwächst und zwar jedes einzelne Gläubiger ausschußmitglied für den vollen Schaden, mehrere sohin als Ge samtschuldner. Line Schweigepflicht ist ihnen nicht auferlegt,- doch mag sie im einzelnen Fall aus der Sachlage folgen. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Einspruch auf Erstattung angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Geschäftsführung. Die Festsetzung der Auslagen und der Vergütung erfolgt durch das Bonkursgericht nach Anhörung der Gläubigerversammlung. Allgemeine Anordnungen über die höhe der zu gewährenden Vergütung können durch die Landesjustiz verwaltung getroffen werden, bestehen aber zur Zeit nicht. Es ist auch weder veranlaßt, noch zweckmäßig, bestimmte Sätze hier für festzulegen. Auch die Gebührenordnung für Sachverständige ist nicht anwendbar. Die Verhältnisse des einzelnen Falles (Arbeits und Zeitaufwand, Schwierigkeit, Verantwortung und Erfolg) sind bei Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen. 8 16. Die Anmeldung') der Konkursforderungen. Bei Eröffnung des Bonkurses erfolgt sogleich die Festsetzung der Frist, binnen welcher die Bonkursforderungen behufs Prüfung im allgemeinen Prüfungstermin anzumelden find. Die Frist be trägt mindestens zwei Wochen und nicht mehr als drei Monate. Diese Anmeldefrist wird mit der Bonkurseröffnung öffentlich bekannt gemacht. Der Zeitraum zwischen dem Ablauf der An meldefrist und dem allgemeinen Prüfungstermin soll mindestens eine Woche und höchstens zwei Monate betragen. Die Anmeldefrist ist keine Ausschlußfrist- auch nach ihrem Ablauf können Bonkurs forderungen angemeldet werden. Die Verspätung der Anmeldung gibt aber dem Bonkursverwalter und jedem Bonkursgläubiger 2 ) das Recht, Widerspruch gegen die Prüfung der verspätet an gemeldeten Forderung im allgemeinen Prüfungstermin zu erheben. Sn diesem Falle kann ebenso wie im Falle der erst nach dem Prüfungstermin erfolgten Anmeldung einer Forderung oder eines Vorrechts die Prüfung erst in einem besonderen Prüfungstermin 1) § 138 ff. K®. 2 ) Selbstverständlich ohne cs ihnen zur Pflicht zu machen- in glatten Fällen wäre es formalistisch und chikanös, von diesem Rechte Gebrauch zu machen. T .