110 Das Konkursverfahren. vollstreckungsbefehl nicht vorliegt, haben bis zum Nblauf einer Nusschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekannt machung dem Verwalter den Nachweis zu führen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so werden die Forderungen bei der vorzunehmenden Verteilung nicht berücksichtigt. Gläubiger, von welchen abgesonderte Befriedigung beansprucht wird, haben bis zum Nblauf der Nusschlußfrist dem Verwalter den Nachweis eines Nusfalls, den sie bei der Befriedigung aus den ihnen Kraft des Nbfonderungsrechts haftenden Gegenständen er leiden, zu führen oder dem Verwalter zu erklären, für welchen Teil ihrer Forderung sie auf abgesonderte Befriedigung verzichten. Wird der Nachweis des Nusfalls nicht rechtzeitig erbracht oder ein solcher Verzicht nicht erklärt, so werden die Forderungen bei der vorzunehmenden Verteilung nicht berücksichtigt. Zur Berück sichtigung bei einer Nbschlagsverteilung genügt es, wenn dem Ver walter bis zum Nblauf der Nusschlußfrist der Nachweis, daß die Veräußerung des zur abgesonderten Befriedigung dienenden Gegen standes betrieben wird, geführt und der Betrag des mutmaßlichen Nusfalls glaubhaft gemacht wird,- es genügt also z. B. der Nach weis, daß zugunsten der absonderungsberechtigten hypothekforde- rung das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet ist und daß die Hypothek nach der amtlichen Taxe durch den Wert des Grund stücks nicht voll gedeckt ist,- für den so glaubhaft gemachten mut maßlichen Nusfallbetrag wird die Hypothekforderung bei der Nb schlagsverteilung berücksichtigt. Für die Schlußverteilung aber genügt die bloße Glaubhaftmachung des wahrscheinlichen Nusfalls nicht,- vielmehr bedarf es für sie, wie erwähnt, des rechtzeitigen Nachweises des wirklichen Nusfalls. Rann oder will der Berechtigte einen solchen Nachweis nicht führen, so bleibt ihm nichts anderes übrig als für jenen Betrag auf abgesonderte Befriedigung zu ver zichten, für welchen er bei der Masseverteilung Berücksichtigung verlangt. Einwendungen gegen das vom Ronkursverwalter für die Ver teilung gefertigte Verzeichnis find bei Nbfchlagsverteilungen bis zum Nblaufe einer Woche nach dem Ende der Nusschlußfrist, bei der Schlußverteilung in der zu diesem Zwecke anberaumten Gläu bigerversammlung (Schlußtermin) zu erheben. Das Ronkursgericht entscheidet über die Einwendungen. Gegen die Entscheidung des Ronkursgerichts kann binnen 14 Tagen Beschwerde zum über