116 Das Konkursverfahren. A Darüber siehe unten S. 119.. Schuldner gewährte Nachlaß bei Nichteinhaltung der im Zwangs vergleich bedungenen Zahlungsfristen rückgängig gemacht wird. Die Aufnahme einer solchen Klausel ist im Gläubigerinteresse dringend zu empfehlen. Ohne eine solche ausdrückliche Verein barung fällt auch bei Nichterfüllung des Zwangsvergleichs der Teilerlaß der Schuld nicht weg- eine Aufhebung des Zwangsver gleichs kann aus seiner Nichterfüllung nicht abgeleitet werden. Kommt es dann neuerdings zum Konkurs, so kann der Gläubiger nicht mehr seine ganze noch unbefriedigte Forderung, sondern nur den im Zwangsvergleich aufrechterhaltenen Teil im Konkurse anmelden. Wurde z. B. die Schuld durch Zwangsvergleich auf SO«/», zahlbar in fünf Raten, ermäßigt und gerät der Schuldner nach Zahlung der ersten Rate in Konkurs, so kann der Gläubiger bei Nichtaufnahme der Verfallklausel in den Zwangsvergleich nicht mehr seine Forderung von 1000 NI. im ungezählten Betrage von 900 M., sondern nur die Restforderung zu 400 Ni. zum Kon kurse anmelden, während neue Gläubiger des Schuldners mit ihrer ganzen ungekürzten Forderung konkurrieren. Line Niindestakkordquote schreibt das Gesetz nicht vor- das Zu standekommen von Zwangsvergleichen, welche den einfachen Kon kursgläubigern weniger als 20°/o ihrer Forderungen gewähren, scheitert jedoch unter Umständen schon an der Versagung der erforderlichen gerichtlichen Bestätigung *). (Ein Zwangsvergleich wird für den Gemeinschuldner in der Regel nur dann zu erreichen sein, wenn er gegenüber der Ausschüttung der Niasse den Kon kursgläubigern irgendwelche Vorteile bietet, sei es bezüglich der höhe der auf ihre Forderungen im einen und im andern Fall treffenden T)uote, sei es wenigstens bezüglich der Zeit ihrer Aus zahlung. Sm allgemeinen läßt sich die Gläubigerschaft auf einen Zwangsvergleich nur ein, wenn sie durch ihn mehr erhält, als sic bei Durchführung des Konkurses voraussichtlich erhalten würde, hierbei wird auch von den Gläubigern erwogen, ob sie bei Durch führung des Konkursverfahrens auf die spätere freiwillige Be gleichung ihres durch die Schlußverteilung nicht getilgten Rest guthabens oder auf die spätere Beitreibung desselben rechnen können. Dem Abschluß eines für die Gläubiger nicht vorteilhaften Zwangsvergleichs kann das Konkursgericht dadurch entgegentreten, daß es auf Antrag eines nichtbevorrechtigten Konkursgläubigers, welcher im Zwangsvergleichstermine stimmberechtigt war, oder