Der Zwangsvergleich. 121 Konkursverwalter die Masseansprüche und die festgestellten bevor rechtigten Konkursforderungen aus der Konkursmasse zu berichti gen, die bestrittenen Masseansprüche und die glaubhaft gemachten Vorrechtsforderungen aber sicherzustellen. Sodann erstattet der Konkursverwalter seine Schlußrechnung. Seine Auslagen und die ihm zukommende Vergütung werden vom Konkursgerichte fest gesetzt. Eine Gläubigerversammlung wird zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters und zur Äußerung über die be antragte Festsetzung der Auslagen und des Honorars der Mitglieder des Gläubigerausschusses einberufen,' nach Abhaltung derselben beschließt das Gericht die Aufhebung des Konkursverfahrens und macht den Aufhebungsbeschluß öffentlich bekannt, hiermit erlischt der Konkursbeschlag' der Gemeinschuldner erhält das Recht zurück, über die Konkursmasse frei zu verfügen, wenn der Zwangsvergleich selbst nicht etwas anderes bestimmt, so z. B. die Masse zur Durch führung des Zwangsvergleichs in den Händen des Verwalters beläßt oder einer dritten Person übergibt. Im Falle der rechtskräftigen Verurteilung des Gemeinschuldners wegen betrüglichen Bankeruttsh wird, wenn genügend Masse vorhanden ist oder ein zur Deckung der Kosten ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird, das Konkursverfahren auf Antrag eines Konkursgläubigers wieder aufgenommen. Das wieder auf genommene Verfahren wird im 'wesentlichen nach den gleichen Regeln abgewickelt, wie das Konkursverfahren selbst. Inzwischen erfolgte Schiebungen kann der Verwalter anfechten,' an dem aufgenommenen Verfahren nehmen auch neue Gläubiger des Gemeinschuldners teil, d. h. solche Gläubiger, deren Forde rungen erst nach dem ursprünglichen Konkursbeginn, aber vor der Wiederaufnahme des Verfahrens, entstanden sind. Das Verfahren wird im übrigen als eine Fortsetzung des früheren Konkursver fahrens behandelt. Die rechtskräftige Verurteilung des Gemeinschuldners wegen betrüglichen Bankerutts hebt für alle Gläubiger den durch den Zwangsvergleich begründeten Erlaß — unbeschadet der ihnen durch den vergleich gewährten Rechte — auf. Wenn der Zwangsvergleich durch Betrug zustande gebracht ist, kann jeder Gläubiger, der ohne verschulden außerstande war, den Anfechtungsgrund in dem Bestätigungsverfahren geltend zu machen, den vergleichsweisen Erlaß seiner Forderung anfechten,' die ver- i) hierüber siehe unten 2. 123. §tern. Das Konkursverfahren. 9