m - 1 g' 1 * CD i| 1 ^ 3 \l Der Konkurs der Aktiengesellschaft. 139 1 biß 1 ignis, den Konkurs zu beantragen, entzogen- nur di§ "W ' ; : öröe ist das Konkursantragsrecht eingeräumt. Mit R i to| v se ist am besten in der Lage festzustellen, ob die *V iS i ng veranlaßt ist oder nicht. h inerrechte und -pflichten werden im Kon- 6iM. g ;; schaft von ihren bisherigen vertretungsorg anen *), H - r "inö und den Liquidatoren wahrgenommen- diese % i;( ■ ußerhalb des Konkurses, abberufen und ersetzt U w i' llufsichtsrat und Generalversammlung sind durch H ^ Walter nicht vollständig verdrängt,- beispielsweise roi 7 1 lick werdende Generalversammlungen durch den K Hi ■ ^ lfen, die Generalversammlung entscheidet beispiels- wl . I i,ob der Vorstand einen Zwangsvergleichsvorschlag S 07 Hl i: ob im Falle des Zwangsvergleichs die Gesellschaft na ±1 mdigung fortgesetzt werden soll. Dem Konkurs- A vi ^ liegt aber auch hier die Sammlung, Verwaltung un M der Konkursmasse - für alle auf die Konkursmasse |J bq *i : tshandlungen ist er das zuständige Organ,- in- fOl ' an Stelle der Gesellsckoftsorgone- insbesondere ob die Geltendmachung der Regreßansprüche gegen- üh Ic|s|sp : ern der Gesellschaft und ihren Organen. i Ischaftsgläubiger können ihr Guthaben im Kon- kü 1 Der Aktienbesitz gewährt kein Gläubigerrecht- K dei 7 g kann daher vom Aktionär nicht als Kon- H o ^ lg angemeldet werden. Dies ist auch in dem | 5a o ° 7 'S, wenn der Aktionär durch wissentlich falsche Ge -o -7- des Vorstandes oder durch sonstige unerlaubte F ha g f eiben zum Erwerb der Aktien bestimmt worden .ist ° 7 des Aktienbesitzes kann Befriedigung aus der Ko o 7 icht beansprucht werden. Mit dem Wesen der Hb o S: I ist es unvereinbar, die den Gesellschaftsglänbi- J gei ^ mkursmasse durch Zulassung der Konkurrenz der flfc Q esellschaftsgläubigern teilweise zu entziehen. In- 7 sau cd ^"die Aktionäre irgendwelche Vermögensansprüche 7 gec 7 chaft erworben haben, stehen sie anderen Gläu- 7 bis 5; r llschaft gleich- sie können daher beispielsweise öei 0 s Zahlung einer ordnungsgemäß festgesetzten Di- mü^ 00 s der Aktiengesellschaft gewährten Darlehens als ; Ko </> w 1 3 anmelden. Ebenso ist der Anspruch auf ver- ^ güi ?t > 77 ngen, zu denen der Aktionär satzungsgemäß neben :0 oo OJ o EL co ^ iei Konkursdelikten § 244 KG. 1 8 ' 7r7:i 7- ^■■■■hmhii^hhi