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        <title>Das Konkursverfahren</title>
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            <forname>Bruno</forname>
            <surname>Stern</surname>
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        </author>
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            <idno>898983401</idno>
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        ﻿3a. 150
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        ﻿
        <pb n="3" />
        ﻿Verlag von G.5l.Gloeckner in Leipzig

Gloeckners kjandelsbücherei

herausgegeben von Oberlehrer Kdolf Ziegler

Die auch im Handelsbetriebe fortschreitende Arbeitsteilung bringt alle
Nachteile einer einseitigen Berufsbildung mit sich- sie erhöht die Gefahr,
daß dem zum Spezialisten gewordenen handelsbeflissenen die Fähigkeit
verloren geht, über die engen Grenzen seiner besonderen Berufsarbeit
hinauszublicken und anderen Vorgängen im handelsleben mit Ver-
ständnis zu folgen. Die vorliegende Sammlung stellt sich in den Dienst
einer Berufsbildung auf allgemeiner, breiter Grundlage. Sie ver-
mittelt einmal dem jungen Kaufmann die Grundlagen sicheren Wissens
und Könnens; sie führt ihn aber auch tiefer in die Zusammenhänge
seiner Berufsarbeit ein. Der ältere, in der Praxis erfahrenere Kaufmann
findet in ihr eingehenden Aufschluß über die verwickelteren Vorgänge
seiner kaufmännischen Tätigkeit. Bei der Vielgestaltigkeit kaufmänni-
scher Nrbeit wird die Sammlung ihm willkommener Führer und Berater
sein. Auch dem Studierenden der Handelswissenschaften werden die
Bände, die Teilgebiete behandeln, Einführung und Orientierung
bieten. Die Sammlung wird fortgesetzt, bis alle wichtigeren Gebiete
kaufmännischer Tätigkeit von berufener Seite Darstellung gefunden
haben. Durch Neubearbeitungen in neuen Auslagen wird sie stets auf
der höhe der Zeit gehalten werden. Gelehrte, Forscher, wie bewährte
Praktiker haben dankenswerterweise ihre Mitarbeit zugesagt. Der
Verlag hat sürSchmuck und gute Ausstattung derBändchen gesorgt.

Sie werden die Bücherei jedes Kaufmanns zieren, zumal der
billige preis jedem, auch dem wenig begüterten jungen
Kaufmann die Anschaffung einer mit Sorgfalt zu-
sammengestellten und einheitlich aufgebauten
Büchersammlung ermöglicht. Möge die
Sammlung ihreAusgabeimvienste
gründlicher kaufmännischer
Berufsbildung erfüllen.

Jeder Band in Leinen gebunden Mark 1.50
Verzeichnis der einzelnen Bände umstehend
        <pb n="4" />
        ﻿: Verlag von G.K.Gloeckner in Leipzig &lt;•

Gloeckners kjandelsbiicherei

herausgegeben von Oberlehrer Höolf Ziegler

Bis jetzt erschienen:

Sand \: Wege zur kaufmännischen Bildung von Johannes Buschmann.
Band 3: Der Kaufmann im Verkehr mit den Postbehörden von
Dr. jur. et phil. R. Köhler.

Band 6: Das waren- und Kaufhaus von Syndikus Dr. 3. wernicke.

Band 1v: übritz der Export- und Importkunde von Dr. 5. Strothbaum.
Band N/f2: Die Organisation von Zabrikbetrieben von Ingenieur
Werner Srull.

Band 13: Die einfache Buchführung von Oberlehrer Ed. Glück.

Sand 13: Die Geheimbuchführung von Diplom-Bücherrevisor ®. Ziegler.

Band 19: Geschäftskunde für den Kleinhandelsstand. Erstes Buch von
Kammerasststent h. Krüer.

In Vorbereitung:

Band 2: Das Schriftwerk des Kaufmanns von Fachlehrer E.stoltefuh.
Band 4: Der Kaufmann im Verkehr mit der Eisenbahn von Dr. ©. heider.
Band 5: Der Kaufmann im Verkehr mit den deutschen Zollbehörden
von Reg.-Rat Dr. Seidel.

Band 7: Das Mahnverfahren von Rechtsanwalt Dr. v. Stern.

Bänd 8: Das Konkursrecht von Rechtsanwalt Dr. v. Stern.

Band 9: Geschichte des Handels von Oberlehrer Dr. H. Vietze.

Band 14: Die doppelte Buchführung von Oberlehrer Ed. Glück.

Band 16: Die zabrikbuchhaltung von Direktor J. Oberbach.

Band 17: Die Bankbuchhaltung von Dr. g. Salzmann.

Band l8: Interessante Zölle aus d.vuchhaltungspraxis v.Dr.paul Gerftner.

Band 2v: Geschäftskunde für den Kleinhandelsstand. Zweites Buch von
Kammerasststent h. Krüer.

Band 21: Geschäftskunde für den Kleinhandelsstand. Dritter Buch von
Kammerasststent h. Krüer.

Band 22: Die deutsche Zoll- und Handelspolitik von Prof. Dr. w. Gerloff.
Band 23: Die Sutzere Handelspolitik von prof. Dr. w. Gerloff.

Band 24: Die innere Handelspolitik von prof. Dr. w. Gerloff.

Band 25/26: Vas deutsche Handelsrecht von Zustizrat Prof. Gammersbach

Die Sammlung wird fortgesetzt.
        <pb n="5" />
        ﻿Gloeckners k-andelsbücherei

herausgegeben von Gberlehrer Hbolf Ziegler

Band 8

Das Konkursverfahren

von

Rechtsanwalt Dr. Bruno 5tern

in Würzburg	i-»—»

1914

Verlag von G. H. Gloeckner in Leipzig

4
        <pb n="6" />
        ﻿Buchdruckerei Julius Rlinkkardt, Leipzig.
        <pb n="7" />
        ﻿Dem Lehrer und Meister des Uonkursrechts

Herrn Geheimen hofrat
Universitätsprofessor Dr. Lrnst Iaeger

in Dankbarkeit und Verehrung

gewidmet
        <pb n="8" />
        ﻿Vorwort.

Line erschöpfende Darstellung des Konkursverfahrens ist im
Rahmen dieser Schrift nicht beabsichtigt, hier soll das deutsche
Konkursrecht lediglich in großen Strichen behandelt werden. Wer
sich für Linzelfragen interessiert, möge zu der allgemein als vor-
züglich anerkannten konkursrechtlichen Spezialliteratur greifen.

Aus letzterer seien hervorgehoben: Die Kommentare von
Iaeger (5.Auflage 1914), Petersen-Kleinfeller (4. Auflage
1900), v. Sarwey-Bossert (4. Auflage 1901), v. Wilma wski-
Kurlbaum-Kühne (6. Auflage 1906) und Wolff (1900), die
Gesetzesausgaben mit Erläuterungen von harburger (2. Auf-
lage 1907), Iaeger im Lande Deutschland (1911) des Sammelwerks
„Die Handelsgesetze des Erdballs" Seite 454—601, Kl aper (1899),
Kleyerhoff (1914), Sydow-Busch (11. Auflage 1911), War-
neyer (1913), Willenbücher-Günther (3. Auflage 1909) und
Winter (1911), die systematischen Gesamtdarstellungen von
Lndemann, Konkursverfahren (1889), Fitting, Keichskon-
kursrecht und Konkursverfahren (3. Auflage 1904), hell mann,
Lehrbuch des deutschen Konkursrechts (1907), Kleinfell er, Lehr-
buch des deutschen Konkursrechts (1912), Köhler, Leitfaden
(2. Auflage 1903), Kintelen, Das Konkursrecht (2. Auflage
1902), Seuffert, Deutsches Konkurs-Prozeßrecht (1899), weiter
die systematischen Übersichten von v. Lar im Handwörterbuch
der Staatswissenschaften (3. Auflage 1910) Land 6 Seite 87 ff.,
hellmann in Lirkmeyers Enzyklopädie (2. Auflage 1912) und
        <pb n="9" />
        ﻿VI

Vorwort.

Köhler in der holtzendorff-Kohlerschen Enzyklopädie (7. Auflage
1913), schließlich die vorwiegend für die Praxis bestimmten Dar-
stellungen von Breitling-Schöninger, Grundzüge des Kon-
kursrechts und Konkursverfahrens (2. Auflage 1908), Lubowski,
Das Konkursverfahren (1911), Hauefee, Leitfaden für Konkurs-
verwalter (2. Auflage 1912), Schellhas, Die Konkurssachen in
der gerichtlichen Praxis (1902), 5enst, Handbuch für Konkurs-
richter (Z. Auflage 1912), Senst, Die Verwaltung von Konkursen
nach der Keichskonkursordnung (7. Auflage 1914).

lvürzburg, im August 1914.

Hechtsanwalt Dr. Bruno Ztern.
        <pb n="10" />
        ﻿Inhaltsverzeichnis

Vorwort, Literatur....................................

§ 1. Wesen des Konkurses.............................

§ 2. Voraussetzungen der Konkurseröffnung,- Konkurs-
abwendung ...........................................

§ 3. Der Konkursantrag...............................

§ 4. Die Konkurseröffnung............................

§ 5. Die Konkursmasse................................

§ 6. Erweiterung der Konkursmasse durch Anfechtung

8 7. Die Sicherung der Konkursmasse..................

§ 8. Der Konkursverwalter............................

§ 9. Der Gemeinschuldner.............................

§10. Die Wirkung der Konkurseröffnung auf einzelne bei
Konkurseröffnung schwebende Rechtsverhältnisse .

Kauf-, Tausch- und Werklieferungsvertrag . . 52

Sukzessivlieferungsgeschäft....................53

versendungskauf................................54

Kauf mit festbestimmter Lieferungszeit oder

Lieferungsfrist................................ 54—55

Miete, Pacht...................................55—60

Vienstvertrag..................................60—61

Auftrag, Vollmacht, Geschäftsbesorgung ... 61

Gelegenheitsgesellschaft.......................61—62

(Offene Handelsgesellschaft....................62

§11. Sonderstellung einzelner Gläubiger........................

Allgemeines....................................62—63

Aussonderungsrecht.............................63—67

Absonderungsrecht..............................67—73

Aufrechnung....................................73—76

Massegläubiger.................................76—78

§ 12.

§ 13.

§ 15.
§ 16.

Die Rechtsstellung der Konkursgläubiger . . . .
Die Rangordnung der Konkursgläubiger, Vorrechte

einzelner Konkursgläubiger.....................

Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuß . .

Gläubigeroersammlung ......................89—92

Gläubigerausschuß..........................92—96

Die Anmeldung der Konkursforderungen . . . .
Die Prüfung und Feststellung der Konkursforde-
rungen .......................................

V—VI
1—4

4—8

9—14

14—16

16—28

28-34

35—37

37—47

47—51

51—62

62—78

79—84

84—89

89—96

96—99

99—105
        <pb n="11" />
        ﻿VIII	Inhaltsverzeichnis.

§17. Die Verteilung der Konkursmasse.................105—112

§18. Die Beendigung des Konkurses....................112—114

§19. Der Zwangsvergleich.............................114—122

§ 20. Überblick über die Bestimmungen des Konkurs-
strafrechtes ...........................................122—127

Anhang.

§21. Der Konkurs der offenen Handelsgesellschaft, der
Kommanditgesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf
Aktien, des Geschäftsinhabers bei der stillen Ge-
sellschaft ................................................128—136

§ 22. Der Konkurs der Aktiengesellschaft, der Gesellschaft
mit beschränkter Haftung, anderer juristischer Per-
sonen, des nicht rechtsfähigen Vereins...............136—141

§ 23. Der Konkurs der eingetragenen Genossenschaft	.	142—145

§ 24. Der Nachlaßkonkurs, der Konkurs über das Ge-
samtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft.	.	.	145—153

§ 25. Schutz der durch den Krieg an der Wahrung ihrer
Rechte behinderten Personen; Geschäftsaufsicht zur
Abwendung des Konkursverfahrens während des

Krieges.......................................153—158

Sachregister..................................158—160

In Gloeckners Handelsbücherei erscheinen ferner:

Band 7: Vas Mahn- und Mageverfahren v.Rechtsanro.vr.StepHan.
Band 15 ; Die Geheimbuchführung von Dipl.Vücherrevisor &lt;v. 3 i e g le r.
Band 18: Interessante Halle aus der Buchhaltungspraxis von

Or. Paul Gerstner.

Band 25/26 : Das deutsche Handelsrecht von Iustizrat Professor
Gammersbach.

Band 28: Das deutsche Wechselrecht v. Gberl.-Gerichtsrat Or. Grasen.
Band 29 : Vas deutsche Scheckrecht v. Gberl.-Gerichtsrat Dr. Graven.
Band 35 : Einführung in die Bilauzkunde von Privatdozent Dr Buff.
Band 37: Bilanz und Zteuerpflicht von Vipl.-Bücherrevis. vr.Lipp ert.

Ausführliche Sonderprospekte stehen kostenfrei zur Verfügung.
        <pb n="12" />
        ﻿§ 1. Wesen des Konkurses.

Der Konkurs steht begrifflich im Gegensatz zur
Einzelvollstreckung. Bei der Linzelvollstreckung betreibt der
einzelne Gläubiger auf Grund des von ihm erwirkten Voll-
streckungstitels (Vollstreckungsbefehls, vollstreckbaren Urteils usw.)
die Zwangsvollstreckung gegen seinen Schuldner- er läßt für seine
Forderung durch den Gerichtsvollzieher lvaren oder andere be-
wegliche Sachen pfänden, er erwirkt durch Gerichtsbeschluß die
Pfändung von Forderungen oder sonstigen Ansprüchen des Schuld-
ners, so beispielsweise die Pfändung der Ansprüche, die dem
Schuldner aus dem Lebensversicherungsvertrage gegen die Ver-
sicherungsgesellschaft zustehen, oder er läßt Grundbesitz seines
Schuldners zum Zwecke der Zwangsverwaltung oder der Zwangs-
versteigerung in Beschlag nehmen, oder er beantragt die Ein-
tragung einer Zwangshppothek auf dem Grundbesitz seines Schuld-
ners. In allen diesen Fällen handelt es sich um ein Zwangs-
vorgehen des einzelnen Gläubigers behufs Befriedigung der
ihm zustehenden Forderung. Voraussetzung ist jeweils der Besitz
eines Vollstreckungstitels- das Verfahren wird vom Einzel-
gläubiger nach Belieben eingeleitet, beschränkt oder ausgedehnt
oder auch vorübergehend eingestellt oder ganz aufgehoben- der
Gläubiger ist der Herr des Verfahrens- er wählt die ihm ge-
nehme Art der Vollstreckung, die sich jedoch immer nur gegen
bestimmte einzelne Vermögensgegenstände des Schuldners und nicht
gegen sein gesamtes vermögen als Vermögenseinheit richtet. Das
Ergebnis der Vollstreckung dient zur Tilgung der Forderung des
mit Zwangsvollstreckung vorgehenden Gläubigers. Sobald die
Forderung getilgt ist, ist das Vollstreckungsverfahren erledigt.
Gehen mehrere Gläubiger mit der gleichen Vollstreckungsart vor,
so bestimmt sich ihre Beteiligung an dem Erlöse nach der zeit-
lichen Reihenfolge der Vollstreckungshandlungen: „iver zuerst
kommt, mahlt zuerst", oder wie es im römischen Rechte hieß
„prior tempore, potior jure". Jeder Gläubiger ist daher be-
strebt, dem anderen mit der Vollstreckung zuvorzukommen. Der
zeitliche Vorsprung kann dahin führen, daß der erstpfändende
        <pb n="13" />
        ﻿2

Das Konkursverfahren.

Gläubiger voll befriedigt wird, der zweite und alle erst später
die Vollstreckung betreibenden Gläubiger leer ausgehen. Dabei
ist es gleichgültig, aus welcher Zeit die Forderung stammt und
ob geschäftliche Verbindlichkeiten oder privatschulden, Wechsel-
verbindlichkeiten oder urkundlich nicht belegte Schulden in Frage
stehen. Der nachsichtige Gläubiger wird vom rücksichtslosen ver-
drängt. lver sich zunächst vertrösten läßt und zuwartet, kommt
gegenüber jenem Gläubiger ins Hintertreffen, der nach Ablauf
des Zahlungsziels sofort Klage erhebt und ohne Aufschub die Voll-
streckung einleitet. So hat beispielsweise jener Kaufmann leicht
das Aachsehen, der für sein Guthaben Wechselakzepte mit verschie-
denen Verfallterminen nimmt, ohne die Fälligkeit der ganzen je-
weiligen Restschuld für den Fall auszubedingen, daß ein Wechsel
nicht pünktlich eingelöst wird oder daß ein anderer Gläubiger gegen
den Schuldner vorgeht. Venn ohne eine solche Vereinbarung muß
er zum mindesten mit der Vollstreckung bis zur Fälligkeit der
einzelnen Teilabschnitte zuwarten' inzwischen können ihm Dutzende
von Gläubigern den Rang ablaufen, mit der Wirkung, daß er bei
der Verteilung des Vermögens seines Schuldners unter Umständen
vollständig ausfällt.

Die Linzelvollstreckung hat weiter den Aachteil, daß sich für
den einzelnen Gläubiger ein Ankämpfen gegenüber unredlichen
Vermögensverschiebungen des Schuldners schwieriger gestaltet als
für die gemeinschaftlich vorgehende Gläubigerschaft. Dazu kommt,
daß dem einzelnen Gläubiger durch ein solches Vorgehen ein
Kostenrisiko erwächst, das zur höhe seiner Forderung vielleicht
außer jedem Verhältnis steht. Auch der Zusammenschluß der
größeren Gläubiger kann hier nicht genügen. Venn für die Be-
kämpfung unredlicher Vermögensverschiebungen stehen außerhalb
des Konkurses nicht die gleichen Behelfe zur Verfügung wie im
Konkurs.

Als Ausweg gegenüber den Alißständen der Tinzelvollstreckung
bleibt in vielen Fällen nur die Beantragung des Konkurses. Der
Konkurs, dessen Zweck die gleichheitliche verhältnismäßige Berück-
sichtigung aller einzelnen Gläubiger — der Inhaber von fälligen
und nicht fälligen Forderungen — ist, setzt dem Recht des Schuld-
ners, über sein vermögen zu verfügen, ein Ende und verhindert
auch die Linzelzwangsvollstreckung in das vermögen des Schuld-
ners. An die Stelle der Linzelvollstreckung tritt die gleichmäßige

Selbst wenn ihm nach § 257 ZPD. die Einklagung sämtlicher Teil-
abschnitte schon vorher möglich ist.
        <pb n="14" />
        ﻿Wesen des Konkurses.

3

Behandlung aller Gläubiger (von den wenigen Vorrechten *) und
der ausnahmsweise bestehenden Minderberechtigung1 2) hier abge-
sehen). Das im Zeitpunkt der Konkurseröffnung vorhandene
beschlagsfähige b) vermögen des Gemeinschuldners wird gleich-
mäßig unter alle Gläubiger verteilt. Derjenige, der ein längeres
Ziel bewilligt hat oder dessen Forderung zur Zeit noch bestritten
ist, der privatgläubiger und der Geschäftsgläubiger, der Inhaber
einer Warenforderung und der Gläubiger aus einem Wechsel:
sie alle kommen mit ihren Forderungen — mit erst künftig fälligen
unverzinslichen Forderungen unter Abrechnung der Zwischenzinsen
— in gleicher Weise zum Zuge, wie jener Gläubiger, der durch
schleuniges Vorgehen,gegen den Schuldner, selbst wenn dieser seine
Zahlungen vielleicht schon eingestellt hatte, sich in den Besitz des
Vermögensrestes des Schuldners setzen zu können glaubte. Zwangs-
maßnahmen des einzelnen sind nunmehr verdrängt,- er darf nicht
besser gestellt werden als andere Gläubiger,- auf der anderen
Seite hat er aber auch die Gewähr dafür, daß er nicht schlechter
behandelt wird als seine Schicksalsgenossen. Willkürliche Maß-
nahmen des Schuldners über sein bei Konkurseröffnung vor-
handenes vermögen sind von nun an ausgeschlossen. In der
Person des Konkursverwalters wird ein Hüter der gemeinschaft-
lichen Interessen bestellt,- ihm obliegt die Sammlung, Verwaltung,
Verwertung und Verteilung der Konkursmasse unter Mitwirkung
der Gläubigerschaft cknd des Konkursgerichtes,- den Gleichrang der
Gläubiger wahrt er auch dadurch, daß er verdächtige vor Kon-
kurseröffnung zugunsten einzelner Gläubiger erfolgte Manipu-
lationen anficht und damit ihre Unwirksamkeit gegenüber der
Konkursmasse herbeiführt- so umfaßt die Konkursmasse nicht nur
das gesamte im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch vorhandene
vermögen des Gemeinschuldners, vielmehr wird sie noch um die
Vermögenswerte erweitert, die vor Konkurseröffnung in anfecht-
barer Weise dem Schuldvermögen entzogen wurden und durch
die vom Konkursverwalter betätigte Anfechtung zur Konkurs-
masse wieder zurückgewonnen werden.

Diese Gegenüberstellung von Linzelvollstreckung und Konkurs
könnte den Anschein erwecken, als sei der Konkurs, vom Stand-
punkt der Allgemeinheit der Gläubiger aus betrachtet, dem Linzel-
vorgehen vorzuziehen. In manchen Fällen ist dies in der Tat

1)	Siehe S. 84 ff.

2)	Liehe unten § 24.

3)	Siehe S. 16 ff.
        <pb n="15" />
        ﻿4

Das Konkursverfahren.

zutreffend. In vielen Füllen auch gleichzeitig vom Standpunkt
des Schuldners aus. Ihm wird durch das Konkursverfahren ein
ruhiges Einarbeiten in neue Erwerbsverhältnisse ermöglicht,- weiter
bietet ihm der im Konkurs eröffnete Weg des Zwangsvergleichs
unter Umständen Gelegenheit zur Ubschüttelung alter, sein ge-
schäftliches Aufkommen hindernder, übermäßig hoher Verbindlich-
keiten und damit die Voraussetzung für die Gründung einer neuen
wirtschaftlichen Existenz.

Die Herbeiführung des Konkurses ist aber keineswegs in allen
Fällen des finanziellen Zusammenbruchs im Interesse der Be-
teiligten gelegen. Die vielfachen Verluste bei Verwertung des
Massevermögens, die höhe der Kosten des Konkursverfahrens^)
und die lange Dauer der Konkursabwicklung bedeuten in gleicher
Weise Nachteile für Gläubiger und Schuldner. Nur nach der Sach-
lage des Linzelfalles kann entschieden werden, ob Linzelvoll-
streckung oder Konkurs vom Standpunkt des einzelnen Gläubigers
oder der Gläubigergesamtheit oder des Schuldners den Vorzug
verdient.

§ 2. Voraussetzungen der Konkurseröffnung.

Für die Frage der Zulässigkeit des Konkurses ist es nach deut-
schem Recht gleichgültig, ob der Gemeinschuldner Kaufmann
oder nichts. Ebenso ist seine Staatsangehörigkeit ohne
Belang- dagegen ist es regelmäßig nicht bedeutungslos, ob er in

i)	Die Kosten der sämtlichen deutschen Konkurse erreichten im Jahre
1912 bei einer Teilungsmasse von 95 638 680 M den Betrag von
9 479 907 M.

-) Das deutsche Recht stimmt in diesem Punkte mit der Regelung
überein, wie wir sie in England, Holland, Sinnland, Schweden, in der
Schweiz, in Persien und den vereinigten Staaten von Amerika finden.
In einer größeren Zahl anderer Länder wird dagegen das Konkursver-
fahren nur eröffnet, wenn ein Kaufmann in Frage kommt; Rechtsgebiete
des ausschließlich kaufmännischen Konkurses sind Ägypten, Belgien, Bul-
garien, Frankreich, Griechenland, Japan, Italien, Luxemburg, Mexiko,
Monaco, Polen, Portugal, Rumänien, die meisten südamerikanischen
Staaten und die Türkei. Außerdem gibt es noch Länder, in denen nicht
nur über das vermögen des Kaufmanns der Konkurs eröffnet werden
kann, sondern auch über das vermögen des Nichtkaufmanns, jedoch unter
verschiedener Gestaltung des Konkursverfahrens. In diese letztere Gruppe
gehören Gsterreich-Ungarn, Dänemark, Norwegen, Serbien, Spanien und
Rußland außer Polen und Finnland, vgl. im einzelnen die Zusammen-
stellung in dem Kommentar von Ja eg er Seite XÜIllff. nebst den dort
enthaltenen Verweisungen.
        <pb n="16" />
        ﻿5

Voraussetzungen der Konkurseröffnung.

Deutschland einen M ohn sitz hat oder nicht. Die Eröffnung eines
Konkursverfahrens in Deutschlands hat im allgemeinen zur Vor-
aussetzung, daß der Schuldner im deutschen Reiche seinen allge-
meinen Gerichtsstand (Wohnsitz) hat. In Ermangelung desselben
wird in Deutschland der Konkurs nur eröffnet, falls der Schuldner
in Deutschland eine gewerbliche Niederlassung besitzt oder ein in
Deutschland gelegenes mit Mohn- und Wirtschaftsgebäuden ver-
sehenes Gut selber als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter be-
wirtschaftet.

Sachliche Voraussetzung der Konkurseröffnung ist
die Zahlungsunfähigkeit?). Diese ist gegeben, wenn der
Schuldner derart Mangel an Zahlungsmitteln leidet, daß ihm da-
durch die Möglichkeit genommen ist, seine sofort zu erfüllenden
Geldschulden noch im Wesentlichen zu berichtigen, vorausgesetzt
ist dabei, daß diese Situation nicht eine bloß vorübergehende ist.
Eine nur vorübergehende Zahlungsverlegenheit (Zahlungs-
stockung) macht den Schuldner nicht konkursreif. Die Zahlungs-
unfähigkeit kann in verschiedener weise in die Erscheinung treten.

vielfach ergeben die Flucht des Schuldners, die Unterlassung von
Wechselzahlungen trotz Vorlegung der Wechsel zur Einlösung, die
Unterlassung der Zahlung trotz Rndrohung der Pfändung durch
den Gerichtsvollzieher, die Versendung von Urrangementvorschlägen
die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Kommt in diesen Fällen
in der Unterlassung der Schuldenzahlung die Erklärung des Schuld-
ners zum Rusdruck, daß die Schuldenbegleichung wegen eines nicht
bloß vorübergehenden Mangels an Zahlungsmitteln unterbleibt,
so liegt die Zahlungseinstellung des Schuldners vor. Uber
auch ohne diese kann sich die Zahlungsunfähigkeit offenbaren,'
ein besonders symptomatischer Fall ist die Verschleuderung von Ver-
mögensstücken durch den Schuldner, der auf diese Weise versucht,
sich noch einige Zeit über Wasser zu halten, wiewohl er keine
Mittel mehr besitzt, um die fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen.

_ Zahlungsunfähigkeit und Zahlungseinstellung find hiernach
nicht sich ausschließende Begriffe, vielmehr ist die Zahlungsein-
stellung als eine besonders häufige Form der Offenbarung der
Zahlungsunfähigkeit gegenüber den Gläubigern zu betrachten.

Einzig und allein die Zahlungsunfähigkeit bildet einen aus-
reichenden Grund zur Eröffnung des Konkurses über das ver-
mögen von Einzelschuldnern (Kaufleuten oder Nichtkaufleuten),

p 8 238 Kffl.

-) § 102 KG.
        <pb n="17" />
        ﻿6

Das Konkursverfahren.

offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften *). Dar-
auf, ob die Passiva größer sind als die Aktiva, also mit anderen
Worten darauf, ob Überschuldung vorliegt, kommt es nicht an.
würde schon Überschuldung als Konkursgrund genügen, so
würde der wirtschaftliche Aufstieg kapitalschwacher Unternehmer
erheblich gefährdet sein. Solange die eigene Leistungsfähigkeit oder
der zur Verfügung stehende Kredit dem Einzelnen, sei er Kauf-
mann oder Richtkaufmann, den offenen Handelsgesellschaften oder
den Kommanditgesellschaften genügend Mittel zur Vereinigung
der jeweils fälligen Verbindlichkeiten zur Verfügung stellt, liegt
Zahlungsunfähigkeit und damit ein gesetzlicher Grund zur Kon-
kurseröffnung nicht vor- Überschuldung allein genügt nicht, so
lange nicht Zahlungsunfähigkeit hinzukommt.

Letztere führt nicht notwendigerweise zur Konkurseröffnung.
Eine Mehrheit von Gläubigern ist zwar nach deutschem
Recht nicht erfordert- auch wenn nur ein Gläubiger vorhanden ist,
kann er die Konkurseröffnung beantragen,- gerade er wird z.B.
wenn die übrigen Gläubiger dadurch als Gläubiger ausgeschieden
sind, daß sie in anfechtbarer weise befriedigt wurden, Anlaß haben,
den Konkurs zu beantragen, um seine anteilsmäßige Befriedigung
aus dem bereits verteilten vermögen des Gemeinschuldners im
Wege der Konkursanfechtung2) zu erzwingen. 3m allgemeinen
aber wird ein alleiniger Gläubiger den weg der Linzelvoll-
streckung und daneben den weg der Linzelanfechtung auf Grund
des Reichsgesetzes betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen
eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens beschreiten-
der Konkurs ist, wie schon sein Name besagt, von vornherein
auf eine Mehrheit „konkurrierender" Gläubiger angelegt.

Zur Konkurseröffnung kommt es dann nicht, wenn der Anlaß
dazu durch ein außergerichtliches Arrangements aus

Anders bei Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Ge-
sellschaften mit beschränkter Haftung, sonstigen juristischen Personen und
nichtrechtsfähigen vereinen; bei diesen kann der Konkurs wegen Zah-
lungsunfähigkeit oder Ueberschuldung eröffnet werden; ebenso bei Ge-
nossenschaften mit beschränkter Haftpflicht, wenn die Ueberschuldung ein
viertel des Betrages der Haftsumme sämtlicher Genossen übersteigt.
Der Nachlaßkonkurs wird nur eröffnet, wenn der Nachlaß über-
schuldet ist.

-) Siehe S. 28.

3) Statistisch wurde das außergerichtliche Arrangement bisher nicht er-
faßt; es ist in der deutschen Konkursstatistik nicht bearbeitet. Die wach-
sende Häufigkeit außergerichtlicher Akkorde ist in der Praxis der Rechts-
anwälte und der Gläubigerschutzverbände wahrnehmbar; die Geschäfts-
        <pb n="18" />
        ﻿Voraussetzungen der Konkurseröffnung.

7

dem Wege geräumt ist. Der Inhalt eines solchen kann ein sehr
verschiedener sein: Bald wird den Gläubigern — vielleicht unter
Vollbefriedigung der kleinsten Forderungen, z. B. der Forderungen
unter WO Mark*) — die Zahlung eines bestimmten Bruchteiles
ihres Guthabens gegen Nachlaß ihrer Restforderung, sofort oder
in Raten, mit oder ohne Sicherheitsleistung versprochen- bald wird
die offene oder stille Liquidation des derzeitigen Vermögens des
Gemeinschuldners behufs gleichmäßiger Verteilung an die gegen-
wärtigen Gläubiger, vielleicht unter verzicht der verwandten auf
Berücksichtigung ihrer Forderungen oder sogar unter Gewährung
eines Zuschusses, unter Sicherstellung der Abwicklung durch Über-
wachung seitens der Gläubigerschaft, beschlossen,- in anderen Fällen
hinwiederum gewähren die Gläubiger dem Schuldner ein Nlora-
torium (Stundung) für bestimmte Zeit, ohne oder gegen Sicher-
heitsleistung.

Der außergerichtliche Akkord setzt eine Vereinbarung zwischen
dem Schuldner und sämtlichen einzelnen Gläubigern voraus- der
freie Wille des einzelnen Gläubigers entscheidet mangels einer
anderweiten gesetzlichen Regelung bei uns in Deutschland über
den Beitritt zum Arrangement oder über die Verweigerung des
Beitritts,- die Bindung einer Gläubigerminderheit durch die Gläu-
bigermehrheit ist dem geltenden Rechte beim außergerichtlichen
Akkord fremd. Das Zustandekommen eines außergerichtlichen Ver-
gleichs hängt nicht wie die Gültigkeit des im Konkurs abge-
schlossenen Zwangsvergleichs von der Gleichbehandlung der sämt-
lichen Gläubiger ab. wenn der einzelne Gläubiger seine Zustim-
mung zum außergerichtlichen vergleich nicht an die Bedingung der
Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger geknüpft hat, muß er, von
dem Fall betrüglicher Vorspiegelungen abgesehen, trotz nachträg-
lichen Bekanntwerden? der Bevorzugung einzelner Gläubiger für
seine Person nach wie vor die von ihm im Ronkursabwendungs-
vergleiche erklärten verzichte und Nachlässe gelten lassen. Einzelne
hartnäckige Gläubiger sind in der Lage, durch ihr Verhalten das
Zustandekommen eines außergerichtlichen Vergleichs unmöglich zu
machen oder aber die Gewährung besonderer Vorteile für sich

berichte der letzteren enthalten einzelne Zahlenangaben, vgl. auch Moll
i^ den Vierteljahresheften der Statistik des deutschen Reiches 1913,

1) Den Gläubigern über 100 Jk mag hierbei das Recht eingeräumt
werden, bei verzicht auf die Mehrforderung volle Befriedigung zu er-
halten, so daß sie nicht schlechter gestellt sind, -als wenn ihre Forderung
sich nur auf 100 M belaufen würde.
        <pb n="19" />
        ﻿8

Vas Konkursverfahren.

ZU erzwingen, hierin liegt ein Hauptmangel des geltenden Rechts,
das eben eine gesetzliche Regelung des Ronkursabwendungsver-
gleichs nicht enthält. Außerdem bestehen viele andere Uneben-
heiten, die hier nur zum Teil berührt werden können. Mangels
einer gesetzlichen Gestattung hat der Schuldner Lein Recht auf einst-
weilige Nichteröffnung des Konkurses, selbst wenn der Abschluß
eines außergerichtlichen Arrangements oder die Herbeischaffung der
benötigten Mittel nahezu gesichert ist,' ein einzelner widerstreben-
der Gläubiger erzwingt durch Stellung des Ronkursantrages mög-
licherweise seine sofortige Vollbefriedigung. Diese läßt sich im
Einzelfalle nicht vermeiden, falls die Konkurseröffnung hintange-
halten werden soll. Mangels einer gesetzlichen Regelung des außer-
gerichtlichen Ausgleichsverfahrens fehlt es zur Zeit bei uns außer-
halb des Konkurses an den Einrichtungen, die der Konkurs der
Gläubigerschaft bringt, so an einer zuverlässigen Schuldenermitt-
lung und an der im Konkursfalle vorhandenen Garantie für die
Ausdehnung der Haftungsmasse auf die ihr in anfechtbarer Weise
entzogenen Vermögenswerte. Diese Mängel führen heute in Fällen,
in welchen eine Abwicklung ohne das langwierige und kostspielige
Konkursverfahren durchführbar und angezeigt wäre, zur Konkurs-
eröffnung, mit der Folge, daß dadurch Gläubiger- und Schuldner-
interessen Schaden leiden, hieraus erklärt es sich, daß, trotz an-
fänglicher Ablehnung durch die Reichsregierung, der Ruf nach
einem Gesetz zur Regelung des Konkursabwendungsvergleichs nicht
verstummt ist, sondern vom Handel und Gewerbe immer aufs neue
erhoben wurde. Aus juristischen Kreisen *) fand die Forderung
Unterstützung- der Reichstag machte sie sich in einer Resolution
zu eigen. Neuerdings verhält sich auch die Reichsregierung nicht
mehr vollständig ablehnend, wie die Erklärung des Staatssekretärs
des Reichsjustizamtes vom 17. Februar 1914* 2) ersehen läßt.

!) I aeg er hatte sich schon in der zweiten Auflage seines nun in
5. Auflage erscheinenden Kommentars zur Konkursordnung (1914) dahin
ausgesprochen, daß „die Lösung dieses Problem; zu den nächsten Auf-
gaben der Reichsgesetzgebung gehört". Der deutsche Juristentag sollte
sich auf seiner Düsseldorfer Tagung im September 1914 mit der Frage
der gesetzgeberischen Behandlung des außergerichtlichen Akkords be-
fassen.

2)	Oer Staatssekretär des Reichsjustizamtes v. Lisco erklärte in der
Reichstagssitzung vom 17. Februar 1914: „Das hohe Haus hat im
vorigen Jahr eine Resolution betreffend die Einführung des gericht-
lichen Zwangsvergleichs außerhalb des Konkurses gefaßt.
Die Resolution hat mich veranlaßt, mit den beteiligten Ressorts des
Reiches und Preußens in Verbindung zu treten. Ts ist in Aussicht ge-
        <pb n="20" />
        ﻿Konkursantrag.

9

§ 3. Konkursantrag.

Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (des Linzelschuldners,
der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft)
führt nicht von selbst zur Konkurseröffnung- die Konkurseröff-
nung wird nicht von Amtswegen in die lvege geleitet, sobald der
Zustand der Zahlungsunfähigkeit dem Gerichte oder einer anderen
Behörde bekannt wird. Ohne Stellung eines Antrags *) auf Er-
öffnung des Konkurses kommt es in keinem Falle zum Konkurs.
Ein Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers ist
die notwendige Voraussetzung für jede Konkurseröffnung. Außer
dem Gemeinschuldner ist jeder einzelne Konkursgläubiger zur
Stellung des Konkursantrags befugt, ohne Rücksicht darauf, ob
seine Forderung fällig ist, ob es eine Geldschuld ist, eine Geschäfts-
schuld oder eine privatschuld, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt
oder nicht. Rur in den wenigen Fällen, in welchen ein Gläubiger
kraft besonderer Gesetzesnorm seinen Anspruch nicht im Konkurs
verfolgen kann* 2), fehlt dem Gläubiger auch das Antragsrecht.

Line Pflicht zur Stellung des Konkursantrags besteht für den
Schuldner nicht, sei er eine Einzelperson oder Gesellschafter einer
offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft3). Die
Unterlassung der Konkursbeantragung allein macht den konkurs-
reifen Schuldner nicht strafbar,- aber sie kann doch recht unan-
genehme Folgen tatsächlicher und rechtlicher Art nach sich ziehen.
Richt selten lassen sich Gläubiger durch den Umstand, daß der
Schuldner seinen Konkurs nicht rechtzeitig beantragt hat, be-
stimmen, gegen die Gewährung einer Unterstützung an den Gemein-
schuldner zu stimmen und ihre Zustimmung zu einem Zwangsver-
gleiche zu verweigern. Ist ein ungünstiges Ergebnis des Konkurses
darauf zurückzuführen, daß der Gemeinschuldner durch ein un-
redliches Verhalten die Eröffnung des Konkursverfahrens ver-
zögert hat, so ist kraft gesetzlicher Vorschrift^) dem von der

nommen, zunächst über eine Reihe grundsätzlicher fragen, von denen
die weitere Entschließung in der Angelegenheit abhängt, Vertreter der
Industrie, des Handels und Gewerbes wie auch der Landwirtschaft und
sonstige sachkundige Persönlichkeiten gutachtlich zu hören. Diese Be-
sprechung soll alsbald stattfinden."

1)	§ 103 ff. K®.

2)	Siehe unten S. 82 ff.

3)	Anders bei der Aktiengesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter
Haftung. Siehe unten § 22.

*) § 187 Kffl.

Stern, Das Konkursverfahren.

2
        <pb n="21" />
        ﻿10

Das Konkursverfahren,

Gläubigermehrheit gutgeheißenem Zwangsvergleiche, welcher den
Gläubigern nicht mehr als 20 o/o ihres Guthabens bringt, die
erforderliche gerichtliche Bestätigung zu versagen. Schuldner, welche
ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren vermögen das
Konkursverfahren eröffnet ist, werden wegen einfachen Lanke-
ruttsft mit Gefängnis bestraft, wenn sie in der Absicht, die Er-
öffnung des Konkursverfahrens hinauszuschieben, Waren oder
Wertpapiere auf Kredit entnommen und diese Gegenstände erheblich
unter dem Werte, in einer den Anforderungen einer ordnungs-
mäßigen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst
weggegeben haben. So findet die nichtrechtzeitige Beantragung des
Konkurses in einer Reihe von Einzelfällen Beachtung/ im all-
gemeinen aber besteht, wie erwähnt, für den Schuldner keine
Verpflichtung zur Stellung des Konkursantrages.

Der Inhalt des Konkursantrags ist ein verschiedener,
je nachdem der Antrag vom Gläubiger oder vom Schuldner aus-
geht. Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Verfahrens,
so hat er dem Gerichte ein Verzeichnis seiner Gläubiger und
Schuldner, sowie eine Übersicht der Vermögensmasse vorzulegen/
es ist zweckmäßig, diese Rachweise dem Konkursantrage selbst
beizufügen/ ist dies nicht tunlich, so sind sie ohne Verzug nachzu-
bringen.

Der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Konkurs-
verfahrens ist vom Gericht zuzulassen, wenn die Forderung
des Gläubigers und die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners
glaubhaft dargetan werden. Der Gläubigerantrag muß also
zweierlei enthalten:

a)	die Angabe der Forderung des Gläubigers und ihre Be-
gründung,

b)	die Behauptung der Zahlungsunfähigkeit des Gemein-
schuldners.

Es genügt nicht, beides vorzutragen, sondern beides muß auch,
insoweit es nicht bei Gericht offenkundig ist, glaubhaft ge-
macht werden. Zur Glaubhaftmachung kann sich der Gläubiger
aller denkbaren Beweismittel (mit Ausnahme der Eideszuschiebung
an den Schuldner) bedienen/ so kommen als Mittel der Glaubhaft-
machung die Vorlegung von Korrespondenzen und Wechselprotesten,
die Bezugnahme auf Akten, insbesondere die Vollstreckungsakten
des Gerichts und Gerichtsvollziehers, die Benennung von Zeugen,

ft 8 240 KG. / siehe unten S. 122.
        <pb n="22" />
        ﻿Konfcursantrag.

11

die Vorlage schriftlicher Bestätigungen dritter Personen oder die
Abgabe einer Versicherung an Lidesstatt in Betracht. In vielen
Fällen genügt der Hinweis darauf, daß der Schuldner die be-
haupteten Tatsachen bei Gericht selbst zugeben muß.

Der Nonkursantrag ist an das Nonkursgericht i) zu richten,
d. h. an jenes Gericht, bei welchem der Schuldner feine gewerb-
liche Niederlassung oder eine seiner gewerblichen Niederlassungen
oder in Ermangelung einer solchen seinen allgemeinen Gerichts-
stand (also regelmäßig seinen Wohnsitz) hat. Sind hiernach mehrere
Gerichte zuständig, so schließt dasjenige, bei welchem zuerst die
Eröffnung des Verfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

Das Beispiel eines Nonkursantrages möge folgen:

Zum

Königlichen Amtsgerichte
ffi antheim.
Betrifft:

Konkurseröffnung.

Berlin, 8. März 1914.

Ich beantrage die Eröffnung des Konkurses
über das vermögen des Gastwirts Franz
Faller in Gantheim.

Ich habe von ihm 120 M Kaufpreis für
gelieferte waren zu fordern. Zur Glaubhaft-
machung bringe ich eine Abschrift der Rech-
nung und einen Brief des Schuldners, in dem
er Zahlung verspricht, in Vorlage.

Seine Zahlungsunfähigkeit ergibt sich daraus,
daß es bei ihm in den letzten Tagen wieder-
holt zu Pfändungen gekommen ist. Ich ver-
weise auf die Akten des Gerichtsvollziehers.
Der Schuldner wird auch auf Vorruf feine
Zahlungsunfähigkeit zugeben müssen.

gez.: Wilhelm Müller.

Lind dem Gläubiger anfechtbare Schiebungen bekannt, so emp-
fiehlt es sich, sie behufs sofortiger Verständigung des Konkurs-
verwalters schon im Nonkursantrag zu erwähnen, vermutet der
Gläubiger, daß eine Masse nur durch Anfechtung von Rechts-
handlungen, durch welche die Gläubiger geschädigt wurden, zurück-
gewonnen werden kann, so mag er seinem Nonkursantrag behufs
Vermeidung der Rückfrage, ob er zur Leistung eines zur Deckung
der verfahrenskosten ausreichenden Vorschusses bereit ist, und
somit im Interesse der Beschleunigung, folgenden Satz beifügen:

-

i) § 71 KG.
        <pb n="23" />
        ﻿12

Das Konkursverfahren.

„Ich bin im Bedarfsfälle bereit, einen zur Deckung der Kosten des

Verfahrens ausreichenden Geldbetrag vorzuschießen."

Dem Antragsteller ist es unbenommen, von sich aus eine nach
seiner Meinung für das Amt des Konkursverwalters besonders
geeignete Persönlichkeit vorzuschlagen. Vas Gericht ist jedoch an
eine solche Anregung nicht gebunden,- ebensowenig muß es einem
Ersuchen des Antragstellers, einen vorläufigen Gläubigerausschuß
einzusetzen, stattgeben; zweckmäßigerweise wird mit einem solchen
Ersuchen die Benennung der mit dem Gemeinschuldner nicht ver-
wandten Hauptgläubiger und ihrer Vertreter verbunden.

hat der Gläubiger seine Forderung und die Zahlungsunfähig-
keit des Schuldners „glaubhaft" gemacht, so wird sein Konkurs-
antrag „zugelassen"^). hiermit ist der Konkurs noch nicht
eröffnet, vielmehr wird nun zunächst der Schuldner vom
Gericht über den Antrag gehört- das Gericht ordnet die
etwa erforderlichen Ermittlungen darüber an, ob der Schuldner
zahlungsunfähig ist, und trifft alle zur Sicherung der Masse
erforderlichen einstweiligen Anordnungen. Als solche kommen
je nach den Umständen insbesondere die Erlassung eines allge-
meinen Veräußerungsverbotes an den Schuldner, die geeignete Be-
kanntgabe des Veräußerungsverbotes und unter Umständen sogar
die haft des Schuldners in Frage. Solche Maßnahmen sind dann
geboten, wenn sich die verbescheidung des Konkursantrags aus
irgend welchen Gründen verzögert,- so ist beispielsweise ein all-
gemeines Veräußerungsverbot nicht zu umgehen, wenn der Schuld-
ner oder seine Angehörigen damit umgehen, Vermögenswerte zu
verschleudern, die Einvernahme des Schuldners sich aber infolge
seiner Erkrankung hinauszieht. Bst beispielsweise bekannt, daß
der Gemeinschuldner einen Teil seiner habe bereits bei Nacht
wegschaffen ließ, oder daß verwandte oder gute Freunde sich
einen Teil seiner Ernte aneigneten, um sich für ihre Ansprüche
gegen den Schuldner zu decken, so wird das Konkursgericht, dem
dieses Sachverhältnis bei Eingang des Konkursantrags bekannt
wird, einer weiteren Verschleuderung von Vermögenswerten durch
Erlaß eines Veräußerungsverbotes vorbeugen.

Trotz nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit unterbleibt die Kon-
kurseröffnung, wenn?) nach dem Ermessen des Gerichts nicht ein-
mal eine den Kosten des Verfahrens entsprechende
Konkursmasse vorhanden ist und ein zur Deckung der

i) § 105 K®.
§ 107 Kffl.
        <pb n="24" />
        ﻿Konkursantrag.

13

Kosten ausreichender Geldbetrag nicht vorgeschossen
wird. Die Fälle der Konkursablehnung mangels Klasse werden
in ein fünf Jahre lang zur Einsicht offen liegendes in der Ge-
richtsschreiberei des Konkursgerichts geführtes Verzeichnis ein-
getragen. Die Zahl der Fälle, in welchen die Konkurseröffnung
mangels Masse abgelehnt wird, ist groß- sie weist eine ständige
und beträchtliche Zunahme auf, insbesondere in den Großstädten I.
während die Zahl in den Jahren 1895—1899 einschließlich noch
zwischen 570 und 685 jährlichen Ablehnungen (das waren z.B.
1896 nur 8,4 o/g sämtlicher Konkursanträge) schwankte, stieg sie
1905 auf 1649 d. i. 17,6 % sämtlicher Konkursanträge,

1906	„	1633	„	17,4°/,	„	n
1907	„	1754	„	17,8 7o	„	„
1908	„	2193	„	19 %	„	„
1909	„	2375	„	21,6°/,	„	„
1910	„	2396	„	22,2 °/0	„	„
1911	„	2351	„	21,3%	„	„
1912	„	2885	„	23,9 %	„	
1913	„	3006	„	23,99 %	sämtlicher	durch

eröffnung oder Ablehnung der Konkurseröffnung mangels
Masse erledigten Konkursanträge^.j
Sache des antragstellenden Gläubigers ist es, das Vorhanden-
sein einer die verfahrenskosten deckenden Masse nötigenfalls glaub-
haft zu machen oder aber einen zur Deckung der verfahrens-
kosten ausreichenden Vorschuß an das Konkursgericht behufs Ver-
meidung der Konkursablehnung einzuzahlen. Die höhe des Vor-
schusses wird vom Konkursgericht bestimmt- in einem Fall kann
ein Vorschuß von 100 M genügen, in einem andern Fall wird ein
beträchtlich höherer Betrag in Frage kommen. Daß der antrag-
stellende Gläubiger den Vorschuß selbst und aus eigenen Mitteln
entrichtet, ist nicht erforderlich- häufig wird er sich zum Zwecke
der Vorschußleistung mit anderen Großgläubigern zusammentun.
Die Rückerstattung des Vorschusses erfolgt, sobald genügend Masse
beigebracht ist,- die Rückerstattung obliegt dem Konkursverwalter,
der bei andauernder Verzögerung auf Rückzahlung verklagt wer-

K vgl. hierüber Moll, a. a. (D., S. 5.

2) Nach der Kundesratsbestimmung vom 31. Vktober 1912 (Zentral-
blatt für das deutsche Reich Nr. 53 vom 15. November 1912 5. 821 ff.)
werden nicht mehr sämtliche Konkursanträge gezählt, vielmehr nur noch
die eröffneten Konkursverfahren und die mangels hinreichender Masse
abgelehnten Anträge auf Konkurseröffnung.
        <pb n="25" />
        ﻿14

Das Konkursverfahren.

den kann, häufig wird aber auch ein Antrag an das Konkurs-
gericht auf Auszahlung des an die Gerichtskasse eingezahlten
Vorschusses zum Ziele führen.

Ergibt sich erst während des Konkurses, daß die Masse —
eventuell einschließlich eines bereits eingezahlten Vorschusses —
zur Deckung der verfahrenskosten nicht ausreicht und wird ein
weiterer genügender Vorschuß auf Anfordern nicht geleistet, so
kann das Gericht die Einstellung des Konkursverfahrens ver-
fügen^).

8 4. Die Konkurseröffnung.

Der Beschlußi) 2), durch welchen das Konkursverfah-
ren eröffnet wird, gibt die Stunde der Konkurseröffnung
an. Aus dem Beschluß ist der Name des vom Gerichte ernannten
Konkursverwalters und die für die Anmeldung der Konkurs-
forderungen bestimmte Anmeldefrist zu ersehen. Weiter wird im
Konkurseröffnungsbeschlusse Zeit und Grt der Termine zur Be-
schlußfassung über die etwaige Wahl eines anderen Konkurs-
verwalters sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses
und Zeit und Grt des „allgemeinen Prüfungstermins" angegeben.
Außerdem wird im Lröffnungsbeschluß der „offene Arrest" er-
lassen' durch diesen wird allen Personen, welche eine zur Konkurs-
masse gehörige Sache im Besitz haben oder zur Konkursmasse
etwas schuldig sind, aufgegeben, nichts an den Gemeinschuldner
zu verabfolgen oder zu leisten,' zugleich ist ihnen die Verpflichtung
auferlegt, von dem Besitz der Sache und von den Forderungen,
für welche sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in An-
spruch nehmen, dem Konkursverwalter bei Kleidung ihrer etwaigen
Schadenshaftung innerhalb einer bestimmten Frist Anzeige zu
machen.

Der Konkurseröffnungsbeschluß hat hiernach folgenden Wort-
laut:

Eröfsmingsbeschlrih.

Über das vermögen des Kaufmanns Franz Faller in Gantheim
wird heute am 10. März 1914 vormittags 11 Uhr das Konkursverfahren
eröffnet,' Faller hat feine Zahlungen eingestellt und die Konkurs-
eröffnung selbst beantragt.

Zum Konkursverwalter wird Rechtsanwalt Müller in Gantheim
ernannt.

Konkursforderungen sind bis 10. Mai 1914 beim Rmtsgerichte Gant-
heim anzumelden.

i) § 204 Kffl.; siehe auch unten 2. 112.

*) § 108 ff. K®.
        <pb n="26" />
        ﻿Die Konkurseröffnung.

15

Termin zur Beschlußfassung über die Beibehaltung des ernannten oder
die Wahl eines anderen Verwalters sowie über die Bestellung eines
Gläubigerausschusses und eintretenden Zolles über die im § 132 MO), be-
zeichneten Gegenstände wird auf

INontag, den 6. April 1914,
vormittags 9 Uhr,

Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf
Samstag, den 30. Mai 1914,
vormittags 9 Uhr

vor dem unterzeichneten Gerichte, Hauptstraße 1, Zimmer Nr. 3 an-
beraumt.	&gt;

Allen Personen, die eine zur Konkursmasse gehörende Sache in Besitz
haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben,
nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die
Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Zache und von den Forde-
rungen, für die sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Unspruch
nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 2. Mai 1914 Anzeige zu machen.

Gantheim, den 10. März 1914.

Königliches Amtsgericht.

Richter.

Der Konkurseröffnungsbeschluß wird dem Gemeinschuldner von
Amtswegen zugestellt. Der wesentliche Inhalt des Konkurseröff-
nungsbeschlusses wird vom Gerichtsschreiber des Konkursgerichts
öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgt durch
Veröffentlichung im deutschen Reichsanzeiger und außerdem in
dem zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen bestimmten
Lokalblatt, für Bagern überdies im bayerischen Staatsanzeiger.

Die ihrem Wohnorte nach bekannten Gläubiger und Schuldner
des Gemeinschuldners erhalten durch den Gerichtsschreiber eine
besondere Mitteilung,' um sie zu ermöglichen, hat der Konkurs-
verwalter, soweit die Adressen nicht bereits im Konkursantrag
oder in der vom Gemeinschuldner zum Konkursantrag des Gläu-
bigers abgegebenen Erklärung niedergelegt sind, baldigst eine Zu-
sammenstellung der Adressen bei Gericht einzureichen. Die Register-
behörden, bei welchen Handels-, Genossenschafts- und ähnliche
Register geführt werden, werden durch den Gerichtsschreiber von
der Konkurseröffnung benachrichtigt,' ebenso erfolgt Mitteilung
an die Dienstbehörde des Gemeinschuldners, hat der Schuldner
Grundbesitz, so wird im Grundbuch vor Konkurseröffnung ein vom
Konkursgericht erlassenes einstweiliges allgemeines Veräußerungs-
verbot und dann, wenn es zur Konkurseröffnung kommt, diese
selbst vermerkt.

weiter ergeht Rachricht an die Post- und Telegraphenanstalten,
die auf Anordnung des Konkursgerichts alle für den Gemein-
schuldner eingehenden Sendungen, Briefe und Depeschen dem Kon-
        <pb n="27" />
        ﻿16

Das Konkursverfahren.

Kursverwalter auszuhändigen haben. Der Gerichtsschreiber hat die
Geschäftsbücher des Gemeinschuldners zu schließen,- andere zur Siche-
rung der Konkursmasse notwendige Maßnahmen sind vom Kon-
kursverwalter in die Wege zu leiten.

Gegen die Konkurseröffnung hat lediglich der Gemein-
schuldner, gegendendie Konkurseröffnung ablehnenden Be-
schluß nur der abgewiesene Antragsteller das Rechtsmittel der
Beschwerde. Letztere ist die „sofortige", d. h. sie ist binnen
einer Rotfrist von zwei Wochen beim Konkursgerichte oder bei
dem übergeordneten Landgerichte durch Einreichung einer Be-
schwerdeschrift oder durch Erklärung zum Protokoll des Gerichts-
schreibers einzulegen. Die Zweiwochenfrist wird durch die Bekannt-
machung oder Zustellung des Beschlusses in Lauf gesetzt. Der
Schuldner kann seine Beschwerde gegen die Konkurseröffnung
damit begründen, daß er nicht zahlungsunfähig sei oder daß
dem Antragsteller kein im Konkurs verfolgbarer Anspruch gegen
ihn zustehe- der abgewiesene Gläubiger hat glaubhaft zu machen,
daß die vom Konkursgerichte verneinten Konkursvoraussetzungen
entgegen der Annahme des Konkursgerichts gegeben sind,- gegen-
über der mangels Masse erfolgten Abweisung kann er sich
darauf.berufen, daß das vorhandene Schuldnervermögen zur Rück-
gewinnung weiterer werte durch Anfechtung von Rechtshandlungen
des Gemeinschuldners ausreiche oder daß ein zur Deckung der ver-
fahrenskosten genügender Vorschuß von ihm oder einem anderen
Gläubiger geleistet werde.

8 6. Die Konkursmasse.

Durch die Konkurseröffnung werden die Konkursmasse und der
Kreis der Konkursgläubiger festgelegt.

Die Konkursmasse umfaßt das gesamte der Zwangs-
vollstreckung unterliegende vermögen des Gemein-
schuldners, das ihm zur Zeit der Konkurseröffnung
gehört, was in diesem Zeitpunkt seinem vermögen zuzuzählen
ist, wird dem gemeinschaftlichen Gläubigerzugriff und nur diesem
unterstellt. Fremde Vermögensstücke unterliegen der Aussonderung
aus der Konkursmasse; das Recht der Aussonderung wird unten
S. 27 und 63 ff. erörtert. Pflicht des Konkursverwalters ist es, alles
im Zeitpunkt der Konkurseröffnung vorhandene vermögen des
Schuldners zur Konkursmasse zu ziehen. Frei vom Konkurs-

i) § 1 KD.
        <pb n="28" />
        ﻿Die Konkursmasse.

17

beschlag sind diejenigen Werte, welche nicht als vermögen des
Gemeinschuldners zu gelten haben, wie seine Arbeitskraft, sein
Name, sein Titel, seine Firma. Der Verwalter kann daher das
Geschäft des Gemeinschuldners mit der Firma nur mit Zustimmung
des Schuldners veräußern, vom Konkursbeschlag sind weiter die-
jenigen Vermögenswerte ausgenommen, welche nach gesetzlicher
Norm der Pfändung entzogen sind; gegenüber der Unpfändbarkeit
außerhalb des Konkurses x) sind die Grenzen für die Heranziehung
zur Konkursmasse nur in einzelnen Punkten verschoben. Folgende
Sachen fallen nicht in die Konkursmasse:

1.	Die Kleidungsstücke, die Betten, das Haus- und Küchengerät, ins-
besondere die heiz- und Kochöfen, soweit diese Gegenstände für den
Bedarf des Schuldners oder zur Erhaltung eines angemessenen Haus-
standes unentbehrlich sind;

2.	die für den Schuldner, seine Familie und sein Gesinde auf vier Wochen
erforderlichen llahrungs-, Feuerung?- und Beleuchtungsmittel oder
soweit solche Vorräte auf zwei Wochen nicht vorhanden und ihre Be-
schaffung für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht gesichert ist,
der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag;

3.	eine Milchkuh oder nach der Wahl des Schuldners statt einer solchen
zwei Ziegen oder zwei Schafe nebst den zum Unterhalt und zur Streu
für dieselben auf vier Wochen erforderlichen Futter- und Streuvor-
räten oder soweit solche Vorräte auf zwei Wochen nicht vorhanden,
der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag, wenn die bezeichneten
Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie, sowie
seine; Gesindes unentbehrlich sind;

4.	Bei Künstlern, Handwerkern, gewerblichen Arbeitern und anderen
Personen, welche aus Handarbeit oder sonstigen persönlichen Leistun-
gen ihren Erwerb ziehen, die zur persönlichen Fortsetzung der Lr-
werbstätigkeit unentbehrlichen Gegenstände;

5.	bei den Witwen und minderjährigen Erben der unter Ziffer 4 be-
zeichneten Personen, wenn sie das Lrwerbsgeschäft für ihre Rechnung
durch einen Stellvertreter fortführen, die zur persönlichen Fort-
führung des Geschäfts durch den Stellvertreter unentbehrlichen
Gegenstände;

6.	bei Gffizieren, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen, Lehrern an
öffentlichen Unterrichtsanstalten, Rechtsanwälten, Notaren, sowie
Ärzten und Hebammen die zur Verwaltung des Dienstes oder Aus-
übung des Berufs erforderlichen Gegenstände, sowie anständige
Kleidung;

7.	bei Gffizieren, Militärärzten, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen,
bei Ärzten und Lehrern an öffentlichen Anstalten ein Geldbetrag,
welcher dem der Pfändung nicht unterworfenen Teile des Dienst-
einkommens oder der Pension für die Zeit von der Konkurseröffnung
bis zum nächsten Termine der Gehalts- oder Pensionszahlung gleich-
kommt;

h vgl. besonders §§ 811, 850 3PG.
        <pb n="29" />
        ﻿18

Das Konkursverfahren.

8.	die Bücher, welche zum Gebrauche des Schuldners und seiner Familie
in der Kirche oder Schule oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt oder
bei der häuslichen Andacht bestimmt sind'

9.	die in Gebrauch genommenen Haushaltungsbücher (die Geschäfts-
bücher fallen kraft besonderer Bestimmung der Konkurrordnung in
die Konkursmasse; sie sind für die ordnungsmäßige Abwicklung der
Geschäfte durch den Konkursverwalter unentbehrlich und können von
diesem mit dem Geschäfte als Ganzem veräußert werden^), eie Fa-
milienpapiere, sowie die Trauringe, (Orden und Ehrenzeichen,'

10.	Künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Ge-
brechen notwendige Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Ge-
brauche des Schuldners und seiner Familie bestimmt sind;

11.	die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten
Gegenstände.

Weiter sind dem Konkursbeschlage Kraft Gesetzes die auf gesetz-
licher Vorschrift beruhenden Rlimentenforderungen, sowie die dem
Gemeinschuldner zustehenden Pensionsansprüche entzogen. Im ein-
zelnen ist hier auf Z 850 der Zivilprozeßordnung und andere diese
Bestimmungen ergänzende Gesetze, wie §40 des Rlilitärversorgungs-
gesetzes vom 51. Rlai 1906 zu verweisen. Ganz allgemein gilt
dann noch die Regel, daß jene Forderungen dem Konkursbeschlage
nicht unterworfen sind, welche nicht übertragbar sind,' beispiels-
weise kann daher, wenn die bewegliche habe des Schuldners durch
Brand vernichtet wurde, der auf die unentbehrlichen Möbelstücke
treffende Teil der Brandversicherungssumme nicht zur Konkurs-
masse gezogen werden; er ist zur Rnschaffung von Lrsatzstücken für
die unpfändbaren und darum konkursfreien Sachen bestimmt.

Reben diesen absoluten Schranken für die Bildung der Konkurs-
masse enthält das Gesetz das Gebot, solche Gegenstände, welche zum
gewöhnlichen hausrate gehören und im haushalte des Schuldners
gebraucht werden, dann nicht in die Konkursmasse einzubeziehen,
wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch deren Verwertung
nur ein Erlös erzielt werden würde, welcher zum wirklichen Werte
außer allem Verhältnis steht.

Vie erwähnten Beschränkungen des Konkursbeschlags dienen dem
öffentlichen Interesse- eine Rackt- oder Kahlpfändung soll ver-
mieden werden,' bei dem Vorgehen der Gläubiger und der Ver-
silberung des Schuldnervermögens muß dem Schuldner das belassen
werden, was nach Ruffassung des Gesetzgebers zum Leben unbedingt
notwendig und daher für den Schuldner unentbehrlich ist. Vie Be-
stimmung, welche haushaltungsgegenstände von der Verwertung
dann ausnehmen will, wenn durch sie nur ein unverhältnismäßig
geringfügiger Erlös erzielt wird, will der zweckwidrigen Verschleu-
derung der gewöhnlichen haushaltungsgegenstände vorbeugen. In

i) vgl. § 117 Abs. II KD.
        <pb n="30" />
        ﻿Die Konkursmasse.

19

weiterem Umfange ist die Möglichkeit der Verschleuderung durch
gesetzliche Bestimmungen nicht hintangehalten. Der Konkursver-
walter wird jederzeit bestrebt sein, die Bestandteile der Konkurs-
masse so gut als möglich zu verwerten- hierzu ist er verpflichtet,
häufig jedoch ergeben sich hierbei Schwierigkeiten, zumal die Ver-
wertung im Interesse einer raschen Konkursabwicklung beschleu-
nigt erfolgen muß. Wertverluste lassen sich vielfach nicht vermei-
den. Die durch die konkursmäßige Verwertung eintretende Ver-
nichtung von Werten wird neben den bedeutenden Kosten und der
langen Dauer des Konkursverfahrens mit Recht als sein Haupt-
mangel bezeichnet. Wenn schon die Masseverwertung ganz all-
gemein dem pflichtmäßigen Ermessen des Konkursverwalters —
teilweise im Benehmen mit den Grganen der Gläubigerschaft, dem
Gläubigerausschusse oder der Gläubigerversammlung — überwiesen
ist, so hat der Gemeinschuldner erst recht nicht die Befugnis, einer
Verwertung von Massegegenständen aus dem Grunde zu wider-
sprechen, weil der Affektionswert der Zache für ihn ungleich
höher ist als ihr verkaufswert. Zu denken ist hier z. B. an die
Verwertung von Liebhabersammlungen, wie Briefmarken-, Ge-
mälde-, Münz- und Autographensammlungen.

Weil nur jene Ansprüche in die Konkursmasse fallen, die über-
tragbar sind, wird das Recht der ehelichen und elterlichen Nutz-
nießung vom Konkursbeschlage nicht ergriffen - wohl aber werden
jene Nutzungen, welche dem Gemeinschuldner auf Grund eines
rechtsgeschäftlich oder testamentarisch bestellten Nießbrauchs zu-
stehen, in die Konkursmasse einbezogen. Steht also z. B. dem
Schuldner an einem Teile des Vermögens seines minderjährigen
Kindes die elterliche Nutznießung zu, weil das betreffende Kapital
dem Kinde ohne Ausschließung der elterlichen Nutznießung geschenkt
wurde, und ist dem Schuldner der Nießbrauch an einem anderen
vermögensteile des Kindes durch Testament oder Vertrag zuge-
wendet, so sind die Nutzungen des ersterwähnten Vermögensteiles
konkursfrei, nicht aber auch jene der durch Vertrag oder Testament
nießbrauchbelasteten Gegenstände.

In der Praxis taucht häufig die Frage auf, ob wechsel-
blankette und Versicherungsscheine für die Konkursmasse
in Anspruch genommen und verwertet werden können. Diese Frage
ist zu bejahen.

Blankowechsel gelten als beschlagsfähige Vermögenswerte, inso-
weit als der Inhaber ermächtigt ist, durch die bestimmungsgemäße
Rusfüllung des Blanketts einen vollständigen Wechsel herzustellen.
        <pb n="31" />
        ﻿20

Vas Konkursverfahren.

Das dem Gemeinschuldner mit dem Recht zur Ausfüllung gegebene
Blankoakzept wird im Konkurs vom Konkursverwalter ausgefüllt.
Jjatte also der Gemeinschuldner ein Blankoakzept erhalten mit dem
Recht, es aus den Betrag von 1000 Mark auszufüllen, so wird diese
Befugnis nun durch den Verwalter ausgeübt. Blankoindossamente
werden, insoweit außerhalb des Konkurses der Schuldner zur Er-
gänzung berechtigt wäre, im Konkurs vom Konkursverwalter in
Vollindossamente verwandelt oder unausgefüllt weiter begeben.

Der Versicherungsschein als solcher ist nicht selbst Vermögens-
objekt,- er ist nicht Inhaberpapier, vielmehr lediglich Legitimations-
papier. Bei der Erörterung der unpfändbaren Gegenstände^) wurde
erwähnt, daß die Ansprüche aus der Versicherung unpfänd-
barer Gegenstände nicht beschlagsfähig sind, andere Ansprüche aus
dem Versicherungsvertrag gehören zur Konkursmasse. Für die
Gläubiger ist häufig die Frage besonders wichtig, ob die Lebens-
versicherung des Schuldners in die Konkursmasse fällt oder
nicht. Die Aufnahme einer „Begünstigungsklausel" in den Lebens-
versicherungsvertrag macht die Versicherungsansprüche nicht zu
einem unentziehbaren Rechte des begünstigten Dritten, vielmehr
übt der Konkursverwalter bei Versicherung zugunsten eines Dritten
die regelmäßig dem Gemeinschuldner zustehende Befugnis aus, das
Bezugsrecht des Dritten aufzuheben oder zu ändern. Wenn die
Lebensversicherung von dem Schuldner zugunsten seiner Witwe oder
seiner Kinder oder seiner Erben abgeschlossen ist und diese in der
polize als Begünstigte bezeichnet sind, so hindert dies die Ein-
beziehung der Versicherungsansprüche in die Konkursmasse nicht,
es sei denn, daß der Gemeinschuldner schon vor der Konkurseröff-
nung gestorben oder die Voraussetzung für die Fälligkeit der Ver-
sicherungssumme aus anderem Grunde eingetreten war. Der Kon-
kursverwalter ist nicht berechtigt, die Versicherungsansprüche aus
der Konkursmasse freizugeben und sie den Begünstigten zu über-
lassen- der Verwalter muß sie als vermögen des Schuldners zur
Konkursmasse ziehen. Die Verwertung wird, falls die Voraus-
setzung für die Auszahlung der Versicherungssumme nicht während
des Konkurses eintritt, regelmäßig durch Abtretung der Ver-
sicherungsansprüche an die Begünstigten oder irgend einen dritten
Interessenten gegen Einzahlung des Rückkaufswerts zur Konkurs-
masse erfolgen. Auch durch eine formgültige, vor der Konkurs-
eröffnung erfolgte Abtretung werden die Versicherungsansprüche

i) Dgl. oben S. 18.
        <pb n="32" />
        ﻿Die Konkursmasse.

21

der Konkursmasse dann nicht entzogen, wenn sich die Abtretung als
anfechtbar erweist- bezüglich der Frage, ob überhaupt eine form-
gültige Abtretung vorliegt, sind die Policebestimmungen zu be-
achten- darüber hinaus erscheint beispielsweise eine Abtretung der
Versicherungsansprüche des Ehemannes an seine mit ihm in all-
gemeiner Gütergemeinschaft lebende Ehefrau ohne weiteres als
wirkungslos, wenn die Ehegatten es versäumt haben, die Form
eines gerichtlichen oder notariellen Lhevertrages für die Abtretung
zu wählen und in diesem Vertrag die Versicherungsansprüche als
vorbehaltsgut des bedachten Ehegatten zu erklären.

Dadurch, daß der Schuldner einem Gläubiger, wie es häufig
geschieht, einen Versicherungsschein als Pfand hingibt, werden
die Versicherungsansprüche selbst bei Unanfechtbarkeit der Pfand-
hingabe dem Zugriffe der Gläubigerschaft nicht entzogen; die Ver-
pfändung der Police gewährt für sich allein — ohne gleichzeitige
Verpfändung der Versicherungsansprüche und ohne Benachrich-
tigung der Versicherungsgesellschaft durch den Schuldner — kein
Pfandrecht an den Versicherungsansprüchen. Der Konkursver-
walter ist berechtigt, die Herausgabe der Police, die er zur Ver-
wertung der Versicherungsansprüche benötigt, von ihrem der-
zeitigen Besitzer zu verlangen.

Wie bereits oben hervorgehoben wurde, ist Bestandteil der
Konkursmasse nur das im Zeitpunkte der Konkurseröf-
nung dem Gemeinschuldner gehörige beschlagsfähige vermögen.
Was der Gemeinschuldper erst nach Konkursbeginn erwirbt, kann
nicht zur Konkursmasse gezogen werden. Ueuerwerb ist kon-
kursfrei, ohne Unterschied, ob er durch Arbeit erzielt wird, oder
aus welcher sonstigen Quelle er dem Gemeinschuldner zufließt-
Früchte und Nutzungen der Konkursmasse dagegen
sind kein Neuerwerb- sie fallen in die Konkursmasse. Dem-
gemäß gehören zu dieser Zinsen und Gewinne aus den Klasse-
bestandteilen, der auf ein zur Klasse gehöriges Los entfallende
Treffer, die Versicherungssumme für Bestandteile der Konkurs-
masse. Die Freilassung des Neuerwerbs rechtfertigt sich aus dem
Bestreben, ein lviederemporkommen des Gemeinschuldners zu er-
möglichen. An den Neuerwerb können sich nur Gläubiger halten,
welche nach dem Gesetze nicht als Konkursgläubiger anerkannt
sind, insbesondere neue Gläubiger, d. h. Gläubiger, deren
Forderungen erst nach Konkurseröffnung entstanden find. Wer
also z. L. dem Schuldner während des Konkurses Waren ver-
kauft oder Darlehen gewährt hat, kann seine Forderung auch
        <pb n="33" />
        ﻿22

Das Konkursverfahren.

schon vor der Beendigung des Konkurses ausklagen und das
erwirkte Urteil in das neuerworbene Schuldnervermögen voll-
strecken. hiervon abgesehen, kann der Neuerwerb des Gemein-
schuldners nur (im Wege eines von manchen Seiten, aber nicht
allgemein für zulässig erachteten neben dem Konkurse zu er-
öffnenden zweiten Konkursverfahrens und im übrigen erst) nach
Konkursbeendigung angegriffen werden.

Nur das vermögen des Gemeinschuldners kann zur
Konkursmasse herangezogen werden, also nicht das vermögen
seiner Kinder; dieses ist fremdes vermögen; es unterliegt,
insoweit es ausscheidbar vorhanden ist, der Nussonderung aus
der Konkursmasse. Ruch das vermögen der Ehefrau*)
fällt im Konkurse des Ehemannes im allgemeinen nicht in die
Konkursmasse; hierbei kommt es allerdings darauf an, in wel-
chem Güterstande der Gemeinschuldner und seine Ehefrau bei
der Konkurseröffnung lebten. War die Ehe vor dem l. Januar
1900 geschlossen worden, so ist zu erheben, ob die Ehegatten einen
Lhevertrag miteinander abgeschlossen hatten und wo sie ihren
ersten ehelichen Wohnsitz hatten; denn danach bestimmt sich das
Güterrecht. Für die nach dem l. Januar 1900 abgeschlossenen
Ehen dagegen ist es von entscheidender Bedeutung, ob die Ehe-
gatten durch einen notariellen oder gerichtlichen Ehevertrag eine
besondere güterrechtliche Regelung vereinbart hatten; ist dies
nicht der Fall, so gilt der gesetzliche Güterstand der „Verwaltung
und Nutznießung des Ehemannes" (Verwaltungsgemeinschaft), d. h.
das vermögen des Ehemannes bleibt vermögen des Mannes,
das vermögen der Frau bleibt vermögen der Frau, letzteres ist
jedoch, insoweit es davon nicht ausdrücklich ausgenommen ist und
insoweit nicht der Nrbeitserwerb der Ehefrau in Betracht kommt,
der Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes unterstellt. Da
das vermögen der Ehefrau bei diesem gesetzlichen Güterstand ihr
verbleibt, so ist es, insoweit es unterscheidbar vorhanden ist, aus
der Konkursmasse ihres Ehemannes auszusondern. Vas Gleiche
gilt, wenn an Stelle des gesetzlichen Güterstandes der Verwaltung
und Nutznießung des Ehemannes Gütertrennung vereinbart war.
Dies gilt uneingeschränkt für voreheliches vermögen der Ehe-
frau. Gegenstände, die sie während der Ehe erworben hat, kann
sie nur aussondern, wenn sie beweist, daß diese Gegenstände nicht
mit Nlitteln des Gemeinschuldners erworben sind.

v 8 2 KG.
        <pb n="34" />
        ﻿Die Konkursmasse.

23

Insoweit das Frauen- oder Rindesvermögen nicht unterscheid-
bar vorhanden ist, entfällt die Möglichkeit der Aussonderung;
an ihre Stelle tritt in solchen Fällen, soweit auch die Ersatz-
aussonderung i) des §46 K®. nicht Platz greift, die bloße Ron-
Kursforderung der Ehefrau oder der Rinder auf Ersatz ihres Ver-
mögens; die Ronkursforderung der Frau ist nicht bevorrechtet,
jene der Rinder genießt ein außerordentlich weitgehendes Vorrecht
vor den übrigen Ronkursgläubigern. Über dies Vorrecht siehe
unten S. 87 f.

hat also z. B. der Gemeinschuldner das eingebrachte Gut seiner
Ehefrau, welches aus Wertpapieren im Werte von lOOOO M.
bestand, in sein Geschäft genommen, so hat die Ehefrau Anspruch
a) auf Herausgabe ihrer bei Ronkurseröffnung noch im Besitze
des Gemeinschuldners befindlichen Werte zu lOOO M., b) auf
Abtretung des Anspruchs gegen den Fiskus auf Herausgabe ihrer
als Zollkaution hinterlegten Wertpapiere zu 5000 M. und c) auf
konkursmäßige Befriedigung des Ersatzanspruchs für die nach vor-
stehendem (sub a und b) nicht zur Rückgabe gelangenden Werte.

Eine Einbeziehung des Vermögens der Ehefrau in die Ronkurs-
masfe — abgesehen von dem Falle, daß es nicht mehr unter-
scheidbar vorhanden ist — findet im Ronkurse des Ehemannes
nur statt, wenn für die Ehe Kraft Gesetzes der Güterstand der
allgemeinen Gütergemeinschaft, der Fahrnis- oder der Lrrungen-
schaftsgemeinschaft gilt (wie dies bei den vor dem l. Januar
1900 abgeschlossenen Ehen in größeren Teilen Deutschlands der
Fall war) oder wenn einer dieser Güterstände durch Eheoertrag
eingeführt war. Bei dem Güterstande der allgemeinen Güter-
gemeinschaft, der Lrrungenschaftsgemeinschaft oder der Fahrnis-
gemeinschaft gehört, wenn der Ehemann in Ronkurs gerät, das
Gcsamtgut (also alles nicht ausnahmsweise zum vorbehaltsgut
oder eingebrachten Gut erklärte vermögen der Frau) zur Ron-
Kursmasse.

Ähnlich ist es bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
Tritt nach dem Ableben des einen Ehegatten fortgesetzte Güter-
gemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den ge-
meinschaftlichen Rindern ein, so fällt das Gesamtgut der fort-
gesetzten Gütergemeinschaft im Ronkurse des überlebenden Ehe-
gatten in die Ronkursmasse.

Anders ist es bei der Eröffnung des Konkurses über das

h Siehe unten S. 27.
        <pb n="35" />
        ﻿24

Das Konkursverfahren.

vermögen einer Ehefrau, die mit ihrem Manne im Güter-
stande der allgemeinen Gütergemeinschaft, der Fahrnisgemeinschaft
oder der Errungenschaftsgemeinschaft lebte, von diesem Konkurs
wird das Gesamtgut nicht berührt,- der Konkursverwalter kann
auch den Anteil der Frau am Gesamtgut nicht zur Konkurs-
masse ziehen. Ebenso bildet im Konkurse über das ver-
mögen der Kinder ihr Anteil an dem Gesamtgut der fort-
gesetzten Gütergemeinschaft keinen Bestandteil der Konkursmasse.

Das an einem deutschen Gerichte anhängige Konkursver-
fahren i) umfaßt nur das im Inlande befindliche ver-
mögen, wenn der Schuldner im Inland keinen allgemeinen
Gerichtsstand (b. h. im allgemeinen keinen Wohnsitz) hat.

Ein ausländisches Konkursverfahren erstreckt sich nicht auf das
Inlandsvermögen des Schuldners- trotz des Auslandskon-
kurses bleibt die Zwangsvollstreckung in das Inlandsvermögen
zulässig-).

werte, die nach dem Gesetze Bestandteil der Konkursmasse sind,
können ihr durch Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nicht
entzogen werden. Rechtshandlungen, die dieser nach Eröffnung
des Konkursverfahrens vornimmt, sind den Konkursgläubigern
gegenüber — von wenigen Fällen des gutgläubigen Erwerbs
abgesehen-) — unwirksam. Dem andern Teile, der diese Un-
wirksamkeit gegen sich gelten lassen muß, ist die Gegenleistung
insoweit aus der Konkursmasse zurückzugewähren, als letztere
durch dieselbe bereichert ist. hat also z. B. der Schuldner nach
Konkurseröffnung einem Gläubiger einen zur Konkursmasse ge-
hörigen, den Blicken des Verwalters bisher entgangenen Ernte-
wagen mit der Absprache verkauft, daß der Kaufpreis zum Aus-
gleich der Forderung des Gläubigers dienen und der dann noch
verbleibende Rest des Kaufpreises ihm ausbezahlt werden solle,
so muß der Gläubiger den wagen wieder an den Konkursverwalter
herausgeben- wegen des von ihm an den Schuldner bar ausbe-
zahlten Kaufgeldteiles kann er sich nur an das vom Schuldner nach
Konkursbeginn neuerworbene vermögen halten. Seine durch Ver-
rechnung getilgte Konkursforderung meldet der Gläubiger zum
Konkurse an, wie wenn sie nicht getilgt wäre,- der Verwalter muß
sie anerkennen- wäre die Bestreitung unter Berufung auf die den
Konkursgläubigern gegenüber unwirksame Abmachung zulässig,

i)	§ 238 K®.

-&gt; § 237 Kffl.

3) §§ 7, 8 Kffl.
        <pb n="36" />
        ﻿Die Konkursmasse.

25

so würde dies zu einer nicht zu rechtfertigenden Bereicherung der
Konkursmasse führen. Line Leistung, welche auf eine zur Kon-
kursmasse zu erfüllende Verbindlichkeit nach der Eröffnung des
Verfahrens an den Gemeinschuldner erfolgt ist, befreit den Er-
füllenden den Konkursgläubigern gegenüber nur insoweit, als das
Geleistete in die Konkursmasse gekommen ist. Line Zahlung an
den Schuldner selbst tilgt die Schuld des Dritten demnach — von
dem Falle abgesehen, daß der Konkursverwalter den Schuldner
zur Entgegennahme der Zahlung ermächtigt hatte — nur dann,
wenn der Schuldner das gezahlte Geld an den Verwalter abliefert.

Rechts streitig ketten mit dem Gemeinschuldner, welche die
Konkursmasse betreffen, sind durch die Konkurseröffnung unter-
brochen^ bezüglich der Aufnahme dieser Prozesse ist zu unterschei-
den, ob in dem Prozesse Ansprüche des Gemeinschuldners
oder Ansprüche gegen den Gemeinschuldner verfolgt werden^).
Lrsterenfalls kann der Verwalter den Prozeß jederzeit aufnehmen/
die andere Partei kann, wenn der Verwalter feine Entschließung
verzögert, seine Ladung vor das Prozeßgericht zur Erklärung dar-
über, ob er den Prozeß aufnimmt, veranlassen. Lehnt der Ver-
walter die Aufnahme des Rechtsstreites ab, so kann sowohl der
Gemeinschuldner als der Gegner den Prozeß aufnehmen. Richtet
sich der durch die Konkurseröffnung unterbrochene Rechtsstreit
gegen den Gemeinschuldner, so gestaltet sich das weitere
Verfahren verschieden je nach dem Charakter, welcher dem ein-
geklagten Anspruch im Konkurse zukommt. Rechtsstreitigkeiten,
welche gegen den Gemeinschuldner anhängig und auf Aussonde-
rung eines Gegenstandes aus der Konkursmasse oder auf abge-
sonderte Befriedigung gerichtet sind oder einen Anspruch betreffen,
welcher (als RIasseschuld zu erachten ist, können sowohl von dem
Konkursverwalter als von dem Gegner aufgenommen werden.
Dagegen kommt es in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die im
Konkurse nur als Konkursforderungen verfolgt werden können,
erst dann zu einer Aufnahme, wenn die Forderung im Prüfungs-
termine bestritten wurde. Siehe darüber S. 103.

Rechte an den zur Konkursmasse gehörenden Gegenständen,
sowie Vorzugsrechte und Zurückbehaltungsrechts in Ansehung solcher
Gegenstände, können nach der Eröffnung des Konkursverfahrens
selbst dann nicht mit Wirksamkeit gegenüber den Konkursgläu-
bigern erworben werden, wenn es für den Erwerb nicht einer

i) §§ 10, 11 Kffl.

Stern, Das Konkursverfahren.

3
        <pb n="37" />
        ﻿Das Konkursverfahren

26

Rechtshandlung des Gemeinschuldners bedarf. R)er Geldbeträge zur
Ronkursmasse schuldet, kann sich auch nicht dadurch eine Erleichte-
rung verschaffen, daß er die Forderung eines Ronkursgläubigers
gegen den Gemeinschuldner um einen billigen Betrag erwirbt und
nun mit dieser Forderung gegenüber seiner Schuld aufrechnet- eine
solche Aufrechnung, die einen Forderungserwerb aus der Zeit nach
Ronkurseröffnung zur Grundlage hat, ist gesetzlich ausgeschlossen.

Während im allgemeinen rechtsgeschäftliche prozessuale Ver-
fügungen des Gemeinschuldners durch die Ronkurseröffnung aus-
geschaltet werden, gilt dies für Verfügungen nicht, die sich auf
solche Gegenstände beziehen, welche nicht zur Ronkursmasse ge-
hören. Ein Ehescheidungsprozeß des Schuldners, ein Prozeß
über die Ehelichkeit eines Rindes, ein schwebendes Entmün-
digungsverfahren, werden durch die Ronkurseröffnung nicht
berührt. Ebenso ist es dem Gemeinschuldner überlassen, ob*) er
ihm anfallende Erbschaften oder Vermächtnisse an-
nehmen oder ausschlagen will und ob er von dem Rechte, den Ein-
tritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft im Falle des
Ablebens seines Ehegatten abzulehnen, Gebrauch machen will oder
nicht.

vie Verwaltung und Verwertung der konkursfreien
Gegenstände ist nicht Sache des Ronkursverwalters, sie ist dem
Gemeinschuldner überlassen,- sein freies verfügungsrecht ist in
dieser Richtung nicht beschränkt. Zu den konkursfreien Gegen-
ständen zählen in erster Linie die Kraft Gesetzes vom Ronkurs-
beschlag freigelassenen Werte- hierzu kommen weiter jene Masse-
gegenstände, welche vom Ronkursverwalter wegen ihrer Unver-
wertbarkeit oder weil sie eine Verwertung nicht lohnen, Kraft der
ihm zustehenden verfügungsmacht aus der Masse freigegeben wer-
den, z. B. uneinziehbare und auch durch verkauf nicht verwert-
bare Forderungen und sonstige tatsächlich unveräußerliche oder aus
anderen Gründen für die Masse wertlose Gegenstände, vor allem
überlastete Grundstücke oder sonstige Sachen, deren Verwaltung
der Ronkursmasse voraussichtlich nur Lasten, aber keine oder jeden-
falls nicht nennenswerte Vorteile bringt. Vie Freigabeerklärung
des Ronkursverwalters stellt einen Verzicht auf die Zugehörigkeit
des Gegenstandes zur Ronkursmasse dar. In Rechtsstreitigkeiten
über freigegebene Massegegenstünde ist nicht der Ronkursverwalter,
sondern nur der Gemeinschuldner zur Prozeßführung berufen,-

p Z 9 RD.
        <pb n="38" />
        ﻿Die Konkursmasse.

27

dieser selbst ist hier ebenso zur Prozeßführung legitimiert, wie in
Rechtsstreitigkeiten über Gegenstände, welche bereits nach dem
Gesetze konkursfrei sind.

DerAussonderungausderKonkursmasseh unterliegen
diejenigen Gegenstände, welche dem Gemeinschuldner im Zeit-
punkte der Konkurseröffnung nicht gehören und daher nicht zur
Konkursmasse hätten gezogen werden sollen. Demgemäß erstreckt
sich das Aussonderungsrecht vor allem auf das Eigentum des Aus-
sondernden- aber auch einzelne andere Rechtsverhältnisse gewähren
die gleiche Berechtigung, so insbesondere die Leihe, die Vermietung,
die Hingabe zur Verwahrung.

Kraft besonderer Gesetzesbestimmung h können der Verkäufer
und der Einkaufskommissär waren zurückfordern, welche von
einem anderen Grte an den Gemeinschuldner abgesandt und von
dem Gemeinschuldner noch nicht vollständig bezahlt sind, sofern
diese Waren nicht schon vor der Eröffnung des Verfahrens an dem
Grte der Ablieferung angekommen und in den Gewahrsam des
Gemeinschuldners oder einer anderen Person für ihn gelangt sind.
Diese Bestimmung bietet dem Kaufmann, der kurz vor Konkurs-
eröffnung eine Warensendung an den Gemeinschuldner abgehen
ließ, in vielen Fällen eine handhabe zur Wiedererlangung seiner
Ware. Sind die erwähnten besonderen Voraussetzungen nicht ge-
geben, so kann er möglicherweise die Warenlieferung wegen
Irrtums oder arglistiger Täuschung über die Kredit-
würdigkeit des nunmehrigen Gemeinschuldners anfechten und
dadurch seine waren zurückbekommen. Eine solche Anfechtung3)
ist zweckmäßigerweise unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis
von der Konkurseröffnung dem Verwalter gegenüber zu erklären.
Sie ist nur dann beachtlich, wenn sie unverzüglich nach Erlangung
der Kenntnis von den die Irrtumsanfechtung rechtfertigenden Tat-
sachen bzw. mindestens innerhalb eines Jahres nach Aufdeckung
der arglistigen Täuschung erfolgt.

Neben der Aussonderung kennt die Konkursordnung eine so-
genannte Ersatzaussonderungh: Sind Gegenstände, deren
Aussonderung aus der Konkursmasse hätte beansprucht werden

1)	§ 43 ff. K®.; siehe auch unten S. 63.

2)	§ 44 Kffl.

3j Gegen die bisher ziemlich allgemein angenommene Zulässigkeit
solcher Anfechtungen spricht sich mit beachtenswerten Gründen IKar-
guard in der Leipziger Zeitschrift 1914, S. 824ff. aus.
h § 46 Kffl.
        <pb n="39" />
        ﻿28

Vas Konkursverfahren.

Können, vor der Eröffnung des Verfahrens von dem Gemein-
schuldner oder nach der Eröffnung des Verfahrens von dem Ver-
walter veräußert worden, so ist der Aussonderungsberechtigte be-
fugt, die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung, soweit diese
noch aussteht, zu verlangen. Er kann die Gegenleistung aus der
Masse beanspruchen, soweit sie nach der Eröffnung des Verfahrens
zu derselben eingezogen worden ist. hat also z. B. der in Konkurs
geratene Kleinhändler den in Leihfässern bezogenen Wein unter
leihweiser Weitergabe der Fässer an seinen Abnehmer geliefert,
so braucht der Lieferant des Gemeinschuldners sich nicht mit der
Anmeldung des Wertes der Fässer als Konkursforderung und mit
der quotenmäßigen Befriedigung für diese Forderung zu begnügen;
er kann vielmehr vom Verwalter verlangen, daß dieser ihm den
auf Rückgabe der Leihfässer und etwaigen Ersatz ihres Wertes
abzielenden Anspruch abtritt, welcher dem Gemeinfchuldner gegen
seinen Abnehmer zusteht.

8 6. Erweiterung der Konkursmasse durch Anfechtung.

Wenn der finanzielle Zusammenbruch eines Schuldners un-
mittelbar bevorsteht, kommt es häufig zu Rechtsgeschäften und
Rechtshandlungen, die dazu dienen, Vermögensstücke einzelnen
Gläubigern — verwandten oder sonst Nahestehenden — zuzu-
führen und damit dem Zugriffe der Gesamtgläubigerschaft zu ent-
ziehen. In den mannigfaltigsten Formen wird die Verkürzung
der Gläubigergesamtheit versucht: Ein Schuldner gibt seiner Tochter
eine seine Verhältnisse weit übersteigende Mitgift - der andere läßt
seinen Kindern seinen Grundbesitz zuschreiben,- ein Dritter über-
trägt Außenstände an verwandte oder auch an Nichtverwandte
oder bestellt eine Hypothek für einen Unbeteiligten, wogegen sich
dieser zur Begleichung der Forderung eines nahen Angehörigen des
Schuldners verpflichtet- in einem anderen Falle wiederum machen
sich Gläubiger in Kenntnis der erfolgten Zahlungseinstellung durch
Übernahme der Ernte und des Viehes des Schuldners für ihr Gut-
haben bezahlt- ein Kaufmann nimmt trotz erfolgter Zahlungs-
einstellung feine vor längerer Zeit dem Schuldner gelieferten
Waren wieder zurück. Einem guten Freund überläßt der Schuldner
Waren weit unter dem Preis, vielleicht um dafür Bargeld zur
Befriedigung ihm nahestehender Personen zu erhalten. Ein anderer
Gläubiger läßt trotz Kenntnis von der Zahlungseinstellung und
von der Einreichung des Konkursantrags die gesamte habe des
        <pb n="40" />
        ﻿Erweiterung der Konkursmasse durch Anfechtung.

29

Schuldners für sich pfänden. Diese Beispiele lassen sich leicht um
viele andere vermehren.

Es ist klar, daß das Gesetz solche Masseverkürzungen nicht
dulden kann. Würde es sie zulassen, so hätte die Eröffnung des
Konkursverfahrens in sehr vielen Fällen überhaupt keinen Zweck.
Richt selten nennt ja der Schuldner bei Konkurseröffnung kein
oder kein nennenswertes vermögen mehr sein Eigen; er hat „fein
säuberlich" aufgeräumt; vielleicht haben es auch einige wenige
Gläubiger ohne fein Zutun im Vollstreckungswege getan. Nur
durch Anfechtung*) können jene Vermögenswerte zur Konkurs-
masse zurückgewonnen werden; sie ist notwendig, um eine unbillige
Verkürzung der Interessen der Gesamtgläubigerschaft hintanzu-
halten.

Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß nur jene Rechts-
handlungen der Anfechtung unterliegen, durch welche die Konkurs-
masse verkürzt wird. Die Abtretung unpfändbarer Forderungen
ist unanfechtbar, weil solche Forderungen auch dann nicht zur
Befriedigung der Gläubiger gedient hätten, wenn die Abtretung
der Forderungen unterblieben wäre. Veräußerungen pfandüber-
lasteter Gegenstände schädigen die Konkursmasse nicht; sie sind
daher ebenfalls unanfechtbar. Die Mieten eines Hauses sind in
erster Linie zur Deckung der hppothekzinsen bestimmt; eine Ab-
tretung der Mietforderungen zu dem Zweck, ihre Verwendung
für die Begleichung der hqpothekzinsen sicher zu stellen, nimmt
den Konkursgläubigern nichts, worauf sie Anspruch hätten; darum
ist eine solche Abtretung ebenso wie eine ^em gleichen Zweck
dienende Nießbrauchbestellung der Anfechtung entzogen.

Die Konkursordnung unterscheidet drei Arten der Anfechtung:
die besondere Konkursanfechtung, die Absichtsanfechtung und die
Schenkungsanfechtung.

t. Die besondere Konkurs an fechtung-). Sie hat ihren
Namen daher, daß sie im Gegensatz zu den beiden anderen An-
fechtungsarten nur im Konkurse stattfindet, während die anderen
Anfechtungsmöglichkeiten auch außerhalb des Konkurses gegeben
sind. Anfechtbar sind auf Grund der Konkursanfechtung die nach
Eintritt der Zahlungseinstellung oder nach Ein-
reichung des Konkursantrags vorgenommenen, die Kon-
kursmasse verkürzenden Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen.
Die Anfechtung setzt voraus, daß dem Erwerber der vermögens-

i) § 29 ff. KG.
        <pb n="41" />
        ﻿30

Vas Konkursverfahren.

stücke die Tatsache der Zahlungseinstellung oder der erfolgten
Einreichung des Konkursantrags im Zeitpunkte der Vornahme
der Rechtshandlung bekannt war.

Wechsel- und Scheckzahlungenx) des nachmaligen Ge-
meinschuldners sind der „Konkursanfechtung" nicht unterworfen,
soferne der Empfänger die Zahlungen bei Verlust seines Rück-
griffsrechts annehmen mußte und soferne nicht der Wechsel oder
der Scheck in Kenntnis der Krise begeben war, um auf Schleich-
wegen eine sonst anfechtbare Leistung zu erzielen.

Die Leweislast ist bei der „Konkursanfechtung" eine ver-
schiedene, je nachdem es sich um die Anfechtung einer Leistung
handelt, welche ihrer Art und der Zeit nach vom Schuldner an
den Empfänger geschuldet oder nicht geschuldet war. Der letztere
Fall ist z. B. gegeben, wenn eine noch nicht fällige Schuld beglichen
wurde oder wenn zur Tilgung einer Kaufpreisschuld Waren über-
lassen wurden, ohne daß dies von vornherein vereinbart war (in-
kongruente Deckung). Im ersteren Fall (also im Falle der kon-
gruenten Deckung) hat der anfechtende Konkursverwalter
im Streitfälle nicht nur zu beweisen, daß der Schuldner im Zeit-
punkte der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung seine
Zahlungen bereits eingestellt hatte oder daß gegen ihn Antrag
auf Konkurseröffnung eingereicht war, sondern er muß weiter
beweisen, daß diese Tatsachen dem anderen Teile im Zeitpunkte
der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung bekannt waren.
Die inkongruente Deckung hingegen erscheint von vorn-
herein verdächtig- es fällt auf, daß nicht die geschuldete Leistung
gewährt wurde, sondern eine andere, sei es der Art oder der Zeit
nach. In solchen Fällen muß der Verwalter nur das vorliegen
der Zahlungseinstellung oder des Eröffnungsantrages für den
Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung beweisen- der Emp-
fänger der inkongruenten Deckung?) aber seinerseits hat im Streit-
fälle die Unkenntnis der Krise und gleichzeitig die Unkenntnis
der Absicht des Schuldners, ihn vor den übrigen Gläubigern zu
begünstigen, zu beweisen.

Die Erlangung einer inkongruenten Deckung ist auch dann an-
fechtbar, wenn sie nicht erst nach Zahlungseinstellung oder Ein-
reichung des Konkursantrages, sondern in den letzten zehn
Tagen vorher erfolgt ist und der Empfänger der inkongruenten

’) § 34 K®.

3)	Strafbarkeit siehe unten S. 124.
        <pb n="42" />
        ﻿31

Erweiterung der Konkursmasse durch Knfechtung.

Deckung nicht beweist, daß ihm eine Absicht des Gemeinschuldners,
ihn vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, nicht bekannt war.

Rechtshandlungen, welche früher *) als sechs Monate vor der Er-
öffnung des Ronkursverfahrens erfolgt sind, können aus dem
Grunde einer Kenntnis der Zahlungseinstellung nicht angefochten
werden- abgesehen von ihrer Anfechtbarkeit in den unten unter
2 und 3 behandelten Fällen können sie auch wegen Kenntnis
des Lröffnungsantrages anfechtbar sein- der letztere Fall wird
aber nicht oft vorkommen, weil ein Konkursantrag im allgemeinen
kurze Zeit nach der Einreichung verbeschieden wird und es infolge-
dessen nicht leicht vorkommt, daß die Rechtshandlung länger als
sechs Monate vor Eröffnung des Konkursverfahrens, jedoch bereits
in Kenntnis des vorliegens des Lröffnungsantrages erfolgt ist.

2.	Die Abfichtsanfechtung2). Anfechtbar find hiernach
Rechtshandlungen, welche der Gemeinschuldner in der dem anderen
Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benach-
teiligen, vorgenommen hat. Daß der Begünstigte die Absicht
des Gcmeinschuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, gekannt
hat, ist im Streitfälle vom Konkursverwalter zu beweisen. Eine
Ausnahme gilt für die in dem letzten Jahre vor der Eröffnung
des Verfahrens geschloffenen entgeltlichen Verträge des Gemein-
schuldners mit gewissen nahen verwandten, nämlich

mit seinem Ehegatten (vor oder während der Ehe), mit seinen
oder seines Ehegatten verwandten in auf- und absteigender
Linie, mit seinen oder seines Ehegatten voll- und halbbürtigen
Geschwistern oder mit dem Ehegatten einer dieser Personen.

Bei Geschäften mit diesen Personen liegt der verdacht nahe,
daß den Begünstigten die Absicht des Schuldners, seine Gläubiger
zu benachteiligen, bekannt gewesen ist. Sache dieser Rahver-
wandten ist es deshalb, gegenüber der Anfechtung zu beweisen,
daß ihnen zur Zeit des Vertragsabschlusses eine Absicht des Ge-
meinschuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt
gewesen ist.

3.	Die Schenkungsanfechtung^). Dhne weiteres sind an-
fechtbar:

ä) Die in dem letzten Jahre vor der Eröffnung des Ver-
fahrens von dem Gemeinschuldner vorgenommenen un-
entgeltlichen Verfügungen, foferne dieselben nicht ge-

i, § 33 K0.
2) § 31 Kffl.
-) § 32 Kffl.
        <pb n="43" />
        ﻿32

Das Konkursverfahren.

bräuchliche Gelegenheitsgeschenke zum Gegenstand hatten,- anfecht-
bar ist unter diesem Gesichtspunkt (als „unentgeltliche Zuwen-
dung") z. B. die Hingabe einer die Grenzen der Angemessenheit
übersteigenden Mitgift, nicht aber die einer mit den Vermögensver-
hältnissen des Vaters im Linklang stehenden Ausstattung-gebräuch-
liche Gelegenheitsgeschenke unterliegen nicht der Schenkungsan-
fechtung, daher sind ihr die üblichen verlobungs- und hochzeits-,
Namenstags- und Weihnachtsgeschenke, Jubiläumsgaben und Bau-
fallzahlungen entzogen.

b) die in den letzten zwei Jahren vor der Eröffnung des
Verfahrens von dem Gemcinschuldner vorgenommenen unentgelt-
lichen Verfügungen zugunsten seines Ehegatten- gebräuchliche
Gelegenheitsgeschenke an den Ehegatten sind der richtigen Ansicht
nach unanfechtbar.

Länger als ein Jahr — bei Ehegatten länger als zwei Jahre
— zurückliegende Schenkungen sind nur anfechtbar, wenn
sie in der Absicht erfolgt sind, die Gläubiger zu benachteiligen
und diese Absicht dem Beschenkten bekannt war.

Für alle Arten der Anfechtung gelten weiter folgende
Grundsätze:

Die Anfechtbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen h, daß
für die anzufechtende Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuld-
titel erlangt oder daß dieselbe durch Zwangsvollstreckung oder
durch Vollziehung eines Arrestes erwirkt worden ist. Die Be-
teiligten hätten es sonst leicht in der Hand, die gesetzlichen Be-
stimmungen zu umgehen. Zur Vornahme einer wirksamen Schen-
kung oder eines anderen anfechtbaren Rechtsaktes brauchte sonst
nur der weg gewählt zu werden, daß sich der Schuldner ver-
urteilen ließe, so daß die Befriedigung oder Sicherung im Wege
der Zwangsvollstreckung erwirkt werden könnte.

Die Anfechtung dient zur Erweiterung der Konkursmasse gegen-
über dem Bestand bei Konkurseröffnung. Das Anfechtungsrecht
ist ein Recht der Gesamtgläubigerschaft und wird daher vom
Konkursverwalteri) 2) ausgeübt. Lin eigenes Anfechtungs-
recht der einzelnen Konkursgläubiger kommt im all-
gemeinen nicht in Frage. Rur in Ausnahmefällen ist Einzel-
personen ein selbständiges Anfechtungsrecht neben dem Konkurs-
verwalter gegeben, nämlich behufs Anfechtung von solchen Rechts-

i) § 35 Kffl.

-) § 36 KV.
        <pb n="44" />
        ﻿Erweiterung der Konkursmasse durch Anfechtung.	33

Handlungen h, welche das vom Gemeinschuldner während des
Konkurses neuerworbenc vermögen betreffen- außerdem steht
Absonderungsberechtigten zur Wahrung ihrer besonderen Inter-
essen unter Umständen ein Anfechtungsrecht zu. So kann bei-
spielsweise ein hypothekengläubiger eine ihm vorangehende Hypo-
thek, welche auf einem überlasteten und deshalb aus der Konkurs-
masse freigegebenen Grundstück lastet, mit der Begründung an-
fechten, daß diese Hypothekbestellung in der dem vorangehenden
hypothekengläubiger bekannten Absicht, die anderen Gläubiger
zu benachteiligen, bestellt worden war.

Der Verwalter übt das Anfechtungsrecht in der weise aus, daß
er, wenn sich der Anfechtungsgegner der ihm bekanntgegebenen
Anfechtung nicht ohne weiteres unterwirft, Anfechtungsklage
gegen ihn erhebt; statt dessen kann er auch das Anfechtungs-
recht gegenüber der Klage des Anfechtungsgegners einwen-
dungsweise geltend machen, wird z. 8. der Verwalter auf
Herausgabe von Möbelstücken aus der Konkursmasse mit der
Behauptung belangt, daß der Schuldner dem Kläger Eigentum an
diesen Möbelstücken schon vor Konkurseröffnung übertragen habe
und daß die übereigneten Gegenstände nur leihweise im Besitze
des Schuldners belassen worden seien, so begegnet der Konkurs-
verwalter dem Aussonderungsbegehren durch die Einrede, daß
die Eigentumsübertragung selbst schenkungsweise erfolgt sei, oder
daß einer der anderen Anfechtungstatbestände vorliege.

was durch die anfechtbaren Rechtshandlungen aus dem ver-
mögen des Gemeinschuldners veräußert, weggegeben oder auf-
gegeben ist, muß zur Konkursmasse zurückgewährt2) werden,
und zwar im vollen Umfang nebst Nutzungen und Zinsen. Line
Einschränkung der Haftung besteht nur für den gutgläubigen
Empfänger einer unentgeltlichen Leistung, dahingehend, daß dieser
sie nur insoweit zurückzugeben hat, als er noch durch sie be-
reichert ist. Die Gegenleistung h ist aus der Konkursmasse zu
erstatten, soweit sie sich in ihr befindet oder soweit die Masse um
ihren wert bereichert ist. Im übrigen kommt der Begünstigte,
dem die anfechtbar erworbenen werte wieder entzogen werden,
nur als Konkursgläubiger in Betracht; wenn er das Empfangene
zurückgewährt, tritt seine Forderung wieder in Kraft.

') § 13 V Anfechtungsgesetzes.
-) § 37 K®.

:‘) § 38 Kffi.
        <pb n="45" />
        ﻿34	Das Konkursverfahren.

Auch gegenüber dem Rechtsnachfolger desjenigen, welchem
gegenüber die anfechtbare Handlung vorgenommen ist, findet die
Anfechtung nach näherer gesetzlicher Regelung h statt.

Besonders zu beachten ist schließlich, daß die Anfechtung im
allgemeinen nur binnen eines Jahres?) feit der Er-
öffnung des Konkursverfahrens erfolgen kann. Der
Konkursverwalter darf also nicht länger als ein Jahr — vom
Zeitpunkte der Konkurseröffnung ab gerechnet — mit der Er-
hebung etwa erforderlicher Anfechtungsklagen säumen, War aber
durch die anfechtbare Rechtshandlung eine Verpflichtung des Ge-
meinschuldners zur Leistung begründet, dann kann der Verwalter
die Leistung auch dann noch verweigern, wenn die Einjahresfrist
bereits abgelaufen ist. 5o kann der Verwalter die Herausgabe
der vor Konkurseröffnung anfechtbar übereigneten, aber im Be-
sitze des Schuldners belassenen Gegenstände auch nach Ablauf des
ersten Konkursjahres verweigern. Er ist in diesem Falle — wenn
also der Gemeinschuldner die anfechtbar übereigneten Werte bei
Konkurseröffnung noch im Besitze hatte — nicht genötigt, den
Anfechtungsprozeß selbst durch Klageerhebung binnen eines
Jahres nach Konkurseröffnung einzuleiten.

Der Konkursverwalter muß zur Erhebung von Anfechtungs-
klagen die Genehmigung eines etwa bestellten Gläubigerausschusses
einholen, falls es sich um einen Wertgegenstand von mehr als
300 M. handelt. Bei Abwägung der Aussichten, welche die
Führung des Anfechtungsprozesses bietet, wird es ganz besonders
auf die tatsächlichen Ermittlungen ankommen, die vom Verwalter
oder auch gemäß § 75 KD. vom Konkursgericht vorgenommen
werden konnten. Anfechtungsprozesse bieten unter Umständen ein
nicht unbedeutendes Kostenrisiko; anderseits sind sie eine nicht
zu unterschätzende, ja vielfach die einzige handhabe für die Bei-
bringung der Konkursmasse. Reichen die bereits hereingebrachten
Werte der Konkursmasse zur Deckung der erwachsenden Prozeß-
kosten nicht aus und werden nicht freiwillig von Großgläubigern
Kostenvorschüsse geleistet, so bleibt für den Konkursverwalter
möglicherweise nichts anderes übrig, als die Einberufung einer
Gläubigerversammlung zur Verhandlung darüber, ob einzelne
Gläubiger zur Zahlung der benötigten Vorschüsse bereit sind, zu
beantragen- verneinendenfalls kommt es vielleicht mangels einer
liquiden Konkursmasse überhaupt zur Einstellung des Konkurses.

') 8 40 KG.
-) 8 41 KG.
        <pb n="46" />
        ﻿Die Sicherung der Konkursmasse.

35

8 7. Die Sicherung der Konkursmasse.

Die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen werden, wie auf
Seite 12 erwähnt wurde, schon vor der Konkurseröffnung vom
Konkursgerichte angeordnet. Der Sicherung des Massevermögens
dienen die gleichfalls bereits erörtertes Benachrichtigung der
Registerbehörden und die Eintragung von vermerken im Grund-
buch, sowie die Benachrichtigung aller bekannten Gläubiger und
Schuldner der Konkursmasse und die hiermit verbundene Auf-
erlegung der Verpflichtung für die Besitzer von zur Masse ge-
hörenden Sachen, von diesem Besitze dem Konkursverwalter
Kenntnis zu geben. Weiter mag auch hier wiederum an die Post-
und Telegraphensperre erinnert werden.

Der Verwalter seinerseits1 2) kann die zur Konkursmasse ge-
hörigen Sachen durch eine gesetzlich hierzu befugte Person siegeln
lassen- unter allen Umständen hat der Verwalter die einzelnen
zur .Konkursmasse gehörigen Gegenstände unter Angabe ihres
Werts aufzuzeichnen,- wenn nötig, ist der Wert durch Sachver-
ständige zu ermitteln. Die Aufzeichnung hat nur dann zu unter-
bleiben, wenn die Unterlassung vom Verwalter und einem etwa
bestellten Gläubigerausschuß beantragt und vom Konkursgericht
gestattet wird. Dies wird nur ausnahmsweise vorkommen, so
z. L. dann, wenn unmittelbar vor Konkurseröffnung eine genaue
Aufzeichnung des vorhandenen Vermögens durch eine zuverlässige
Revisions- und Treuhandgesellschaft gefertigt worden war und
sich nennenswerte Änderungen inzwischen nicht ergeben haben.

Bei der Auszeichnung ist dem Gemeinschuldner Gelegenheit zur
Anwesenheit zu geben- daneben ist eine obrigkeitliche Person oder
eine Urkundsperson zuzuziehen, jedoch kann hiervon mit Ge-
nehmigung des Gerichts Umgang genommen werden, so ins-
besondere bei geringem Umfang der Masse oder wenn dem Ver-
walter selbst eine verlässige Hilfskraft zur Verfügung steht.

Dem Verwalter liegt die Anfertigung eines Inventars und
einer Bilanz ob. Abschriften von Inventar und Bilanz werden
auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Beteiligten nieder-
gelegt.

Das Gerichts kann zur Aufklärung aller das Verfahren be-
treffenden Verhältnisse Ermittlungen anstellen, insbesondere die

1)	(Oben S. 15.

2)	§§ 122 ff. Kffl.

a) § 75 Kffl.
        <pb n="47" />
        ﻿36

Das Konkursverfahren,

Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen, Auf
Grund dieser Bestimmungen ist der Bonkursrichter nicht nur in
der Lage, die Erledigung des Konkursverfahrens sachdiensam zu
überwachen, sondern auch seine Abwicklung weitgehend zu för-
dern. Mancher Prozeß kann dadurch erspart werden, daß der
Konkursrichter die erforderlichen Erhebungen und Zeugenver-
nehmungen von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters
vornimmt. Informationen, die sich der Konkursverwalter sonst
unter Umständen nur schwer beschaffen könnte, kann er so
mit Hilfe des Gerichts leicht erholen. Er kann die gericht-
liche Einvernahme von Personen veranlassen, um die nötigen
Grundlagen für die Stellungnahme zu der Furage zu gewinnen,
ob er bestimmte Geschäftsvorgänge mit Aussicht auf Erfolg an-
fechten kann, ob Forderungen, deren Bezahlung in den Ge-
schäftsbüchern des Schuldners nicht gebucht ist, bereits wirklich
beglichen sind, wie der Schuldner behauptet. Sind in der
Konkursmasse Grundstücke, die günstig verkauft werden, so kann
der Konkursverwalter die Vornahme der ihm als Privatperson
nicht vollständig gelingenden Ermittlungen über die Verwendun-
gen in die Grundstücke, über welche er für die Zuwachssteuer-
erklärung Bescheid wissen muß, bei Gericht beantragen. So gibt
die erwähnte Gesetzesbestimmung dem Konkursrichter die Mittel
an die Hand, den Konkursverwalter zu unterstützen und der Kon-
kursgläubigerschaft sehr erheblichen Nutzen zu bringen, vor allem
aber auch die Konkursmasse für jene Zwecke zu sichern, denen
sie zu dienen bestimmt ist.

Nach der Anfertigung des Inventars kann der Verwalter und
ebenso wie dieser jeder Konkursgläubiger bei Gericht beantragen,
daß ein Termin zur Leistung des Dffenbarungseidesi) durch den
Gemeinschuldner anberaumt und dieser zu dem Termine geladen
und nötigenfalls vorgeführt wird. Aber abgesehen von der Ver-
pflichtung zur Leistung des Gffenbarungseides ist der Gemein-
schuldner auch sonst verpflichtet, dem Verwalter, dem Gläubiger-
ausschuß und, auf Anordnung des Gerichts, der Gläubigerver-
sammlung über alle die Konkursmasse betreffenden Verhältnisse
Auskunft1 2) zu geben.

Der Gemcinschuldner darf sich von seinem Wohnorte nur mit
Erlaubnis des Gerichts entfernen,' das Gericht kann die zwangs-

1)	§ 125 Kffl.

2)	§ 100 KV.
8 101 KV.
        <pb n="48" />
        ﻿Der Konkursverwalter.

87

weife Vorführung und nach Anhörung des Gemeinschuldners feine
Inhaftsetzung anordnen, wenn er die vom Gesetze auferlegten
Pflichten nicht erfüllt oder wenn es zur Sicherung der Masse not-
wendig ist.

§ 8. Der Konkursverwalter.

Die Gestaltung der Konkursmasse (die Hereinbringung der
lverte, ihre Sicherung und zweckentsprechende Verwaltung und
Verwertung) hängt in der Hauptsache vom Verhalten des Kon-
kursverwalters ab,- in feine Hand ist die Abwicklung des Konkurs-
verfahrens gelegt,- feine Tüchtigkeit und Gewissenhaftigkeit sind
für den Erfolg des Verfahrens häufig von ausschlaggebender
Bedeutung.

Der Konkursverwalter *) wird bereits bei der Eröffnung des
Konkurses vom Konkursgsrichte ernannt. Der notwendigen Ein-
heitlichkeit des Verfahrens entsprechend wird regelmäßig nur
ein Konkursverwalter aufgestellt,' nur wenn die Konkursver-
waltung verschiedene Geschäftszweige, z. B. ein Bankgeschäft und
ein landwirtschaftliches Gut, umfaßt, können ausnahmsweise
mehrere Konkursverwalter bestellt werden, von welchen jedem ein-
zelnen die selbständige Erledigung der Aufgaben seines Geschäfts-
zweiges obliegt.

Das Gericht nimmt den Konkursverwalter aus dem Kreise
derjenigen Personen, welche es für die voraussichtlich zu er-
ledigenden Aufgaben für besonders geeignet hält. Das Gericht
ist in der Auswahl der Person nicht beschränkt. Der Konkurs-
verwalter kann ein Rechtsanwalt oder ein Notar, ein Kaufmann
oder ein Bücherrevisor sein,- er kann auch einem anderen Berufs-
kreise angehören. Es ist nicht einmal vorgeschrieben, daß der
Konkursverwalter seinen Wohnsitz am Sitze des Konkursgerichts
oder am Wohnort des Gemeinschuldners haben muß. Diese
Regelung, welche das pflichtmäßige Ermessen des Konkursgerichts
bei der Auswahl des Verwalters für maßgebend erklärt, ist zu
begrüßen,- nur so erscheint die Auswahl der geeignetsten Person
im Einzelfalle möglich. Im allgemeinen wird sich die Einsetzung
eines Konkursverwalters, der in größerer Entfernung vom Wohn-
orte des Gemeinschuldners und nicht am Sitze des Konkursgerichts
wohnt, nicht empfehlen- sonst aber lassen sich allgemein verbind-
liche Richtpunkte kaum aufstellen. Die Auswahl des Verwalters

J) 8 78 ff. K®.
        <pb n="49" />
        ﻿38

Das Konkursverfahren.

erfordert große Sorgfalt. Daß der Schuldner nicht selbst das Amt
des Verwalters — das, nebenbei bemerkt, nicht ein Staatsamt oder
ein öffentliches Amt ist — in seinem eigenen Konkurse bekleiden
kann, ergibt sich ohne weiteres aus seiner Stellung im Konkurs-
verfahren. Die Ernennung eines Gläubigers zum Konkursver-
walter ist nicht ausgeschlossen. In Fällen der Interessenkollision
bedarf es der Aufstellung eines Lpezialkonkursverwalters, der die
Konkursverwaltung in denjenigen Angelegenheiten besorgt, in
welchen der Konkursverwalter durch seine eigene Beteiligung an
der Führung der Geschäfte verhindert ist. In gleicher Weise
erfolgt die Bestellung eines Spezialkonkursverwalters in Fällen
sonstiger, vorübergehender Verhinderung des Verwalters.

Gegen die Trennung des Verwalters können sowohl der Ge-
meinschuldner als auch jeder einzelne Konkursgläubiger binnen
zwei Wochen Beschwerde zum übergeordneten Landgerichte erheben-
zur Begründung der Beschwerde kann geltend gemacht werden,
daß sich der Ernannte zum Verwalter nicht eigne, oder daß sich
ein anderer hierfür besser eigne. Solche Beschwerden kommen
nicht häufig vor- das Gericht wird im allgemeinen schon von
sich aus auf dis Aufstellung der bestgeeigneten Persönlichkeit be-
dacht sein. Übrigens ist den beteiligten Gläubigern auch noch ein
anderer Weg zur Mitwirkung bei der Bestellung des Verwalters
eingeräumt. In dem ersten Konkurstermine, das ist in jener
bei Gericht abgehaltenen Gläubigerversammlung, die unter
anderem gerade zur Beschlußfassung über die Beibehaltung des
ernannten oder die Wahl eines anderen Verwalters anberaumt
ist, können die Konkursgläubiger statt des vom Gericht ernannten
Konkursverwalters eine andere Person als Verwalter wählen.
Vas Gericht kann aber, falls es diese Wahl nicht billigt, die
Bestätigung des gewählten Konkursverwalters versagen, so daß
nicht der von der Gläubigerschaft Gewählte, sondern der vom
Gericht Ernannte die Stelle des Konkursverwalters nach wie vor
inne hat. Auch von diesem Wahlrecht wird in der Praxis selten
Gebrauch gemacht. Im allgemeinen ist hierfür neben dem ver-
trauen darauf, daß das Gericht die richtige Persönlichkeit als
Konkursverwalter ausgewählt hat, der Umstand maßgebend, daß
der vom Gericht bei Eröffnung des Konkurses ernannte Konkurs-
verwalter in der Zeit von Konkursbeginn bis zur ersten Gläubiger-
versammlung sich gewöhnlich bereits in die Verhältnisse ein-
gearbeitet hat- außerdem hat er in der Kegel in dieser Zeit auch
schon eine Keihe von Maßnahmen eingeleitet, so daß es dann
        <pb n="50" />
        ﻿Der Konkursverwalter.

ZH

als nicht zweckmäßig erscheint, diesen Konkursverwalter durch
einen anderen zu ersetzen.

Der Konkursverwalter nimmt bei seiner Tätigkeit sowohl
Gläubiger- als auch Schnldnerinteressen wahr. Die Meinungs-
äußerungen der Gläubigerschaft bzw. ihrer Organe — Gläubiger-
ausschuß und Gläubigerversammlung — sind für ihn in einer
Reihe von Fällen maßgebend- im allgemeinen aber obliegt ihm
selbständig die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der
Masse- an die Weisung einzelner Gläubiger ist er ebensowenig
gebunden wie an Weisungen des Gemeinschuldners, wichtige
Fragen, wie jene der Erfüllung der bei Konkurseröffnung schwe-
benden Rechtsgeschäfte, die Rufnahme oder Richtaufnahme der
bei Konkurseröffnung anhängigen Prozesse, die Anerkennung
oder Nichtanerkennung von Russonderungs- und Rbsonderungs-
ansprüchen, von Masseverbindlichkeilen, Vorrechten und Konkurs-
forderungen, find teils seiner Entscheidung allein, teils im Be-
nehmen mit den Organen der Gläubigerschaft anheimgestellt.

Grundsätzlich ist der ersten Gläubigerversammlung die Beschluß-
fassung darüber vorbehalten:

1.	ob und zu welchem Betrage dem Gemeinschuldner und
seiner Familie eine Unterstützung aus der Konkursmasse gewährt
werden soll,-

2.	ob das Geschäft des Gemeinschuldners fortgeführt oder ge-
schlossen werden soll-

3.	an welcher Stelle und unter welchen Bedingungen die Gelder,
Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden
sollen.

Weiter ist der Konkursverwalter verpflichtet, bei einer Reihe
wichtiger Verwaltungshandlungen, falls ein Gläubigerausschuß
bestellt ist, dessen Genehmigung einzuholen- dies ist der Fall:

1.	wenn Gegenstände, deren Verkauf ohne offenbaren Nachteil
für die Masse ausgesetzt werden kann und nicht durch die Fort-
führung des Geschäfts veranlaßt wird, verkauft werden sollen,
bevor der allgemeine Prüfungstermin abgehalten oder ein vor
dem Schluffe desselben eingereichter Zwangsvergleichsvorschlag er-
ledigt ist,-

2.	wenn die Erfüllung von Rechtsgeschäften des Gemeinschuld-
ners verlangt, Prozesse anhängig gemacht, ihre Rufnahme ab-
gelehnt, vergleiche oder Schiedsverträge geschlossen, Russonde-
rungs-, Rbfonderungs- oder Masseansprüche anerkannt, Pfand-
stücke eingelöst oder Forderungen veräußert werden sollen und
        <pb n="51" />
        ﻿4Ö	Das Konkursverfahren.

es sich in diesen Fällen um einen Wertgegenstand von mehr als
ZOO M. handelt-

3.	wenn ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand oder
das Geschäft oder das Warenlager des Gemeinschuldners im ganzen
oder das Recht auf Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert
werden soll-

4.	wenn Darlehen aufgenommen, fremde Verbindlichkeiten
übernommen, zur Masse gehörige Gegenstände verpfändet oder
Grundstücke erstanden werden sollen.

In all diesen Fällen hat der Verwalter auch den Gemeinschuldner
zu hören.

In den beiden unter Z und 4 aufgeführten Fällen bedarf es
der Zustimmung der Gläubigerversammlung, wenn ein Gläubiger-
ausschuß nicht bestellt ist.

Die Rechtshandlungen des Ronkursverwalters sind zwar nicht
rechtsunwirksam ft, wenn er es pflichtwidrig versäumt hat, die
Genehmigung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerver-
sammlung zu erwirken, oder wenn er trotz der Verweigerung
der Genehmigung eine genehmigungsbedürftige Maßnahme ge-
troffen hat. Der Ronkursverwalter ist aber, in diesem Falle wie
auch sonst, allen Beteiligten für die Erfüllung der ihm obliegenden
Pflichten verantwortlich- wenn ihn auch die Zustimmung des
Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung der eigenen
Verantwortlichkeit nicht enthebt, so erscheint es doch als zweck-
mäßig, daß er in allen wichtigen Angelegenheiten, selbst insoweit
dies nach dem Gesetze nicht vorgeschrieben ist, tunlichst im Ein-
vernehmen mit dem Gläubigerausschuß und der Gläubigerver-
sammlung, den Grganen der Gläubigerschaft, handelt. Der Ron-
kursverwalter ist auch berechtigt, die Einberufung einer gesetzlich
an sich nicht notwendigen Gläubigerversammlung zu beantragen,
und er wird dies zu seiner Rückendeckung tun, wenn er in
wichtigen Fragen die Stellungnahme des Gläubigerausschusses
nicht billigen zu können glaubt oder wenn eine besonders weit-
tragende Entscheidung zu fällen, ein Gläubigerausschuß aber nicht
vorhanden ist.

Der Ronkursverwalter ist der Aufsicht des Ronkursgerichts
— nicht aber der Leitung desselben — unterstellt. Das Gericht
kann die Vornahme von Rechtshandlungen, sofern nicht die
Gläubigerversammlung die Genehmigung erteilt hat, auf Antrag

ft 8 136 Kffl.
        <pb n="52" />
        ﻿Der Konkursverwalter.

41

des Gemeinschuldners vorläufig untersagen- zur endgültigen Be-
schlußfassung über die Vornahme oder Nichtvornahme der vor-
läufig untersagten Maßnahmen hat das Gericht eine Gläubiger-
versammlung einzuberufen. Die Ausführung eines von der Gläu-
bigerversammlung gefaßten Beschlusses hat das Gericht auf den
in der Gläubigerversammlung gestellten Antrag des Gemein-
schuldners oder eines überstimmten Gläubigers zu untersagen,
wenn der Beschluß den gemeinsamen Interessen der Konkurs-
gläubiger widerspricht.

Der Konkursverwalter ist verpflichtet, in der ersten Gläubiger-
versammlung über die Entstehung der Zahlungsunfähigkeit des
Gemeinschuldners, über die Sachlage und über die bisher von ihm
ergriffenen Maßnahmen zu berichten. Die erste Gläubigerver-
sammlung beschließt auch, in welcher Weise und in welchen Zeit-
räumen der Verwalter ihr oder dem Gläubigerausschuß über die
Verwaltung und Verwertung der Masse Bericht erstatten und
Rechnung legen soll. Ls empfiehlt sich, die Zeiträume für die
Berichterstattung möglichst kurz zu bemessen, da der Konkurs-
verwalter auf diese Weise immer wieder an das Interesse
der Konkursgläubiger an einer beschleunigten Konkursabwick-
lung erinnert wird. Dem Konkursgerichte gegenüber ist der
Konkursverwalter gleichfalls zur Berichterstattung verpflichtet,-
dies ergibt sich aus der Tatsache, daß er der Aufsicht des Gerichts
unterstellt ist. Manche Konkursgerichte sollten von ihrer Be-
fugnis, Berichte einzufordern, im Interesse der Gläubiger häufiger
wie bisher Gebrauch machen. Den einzelnen Konkursgläubigern
wird der Konkursverwalter auf Anfrage jeweils kurze Nachricht
geben,- eine Pflicht zur Berichterstattung besteht gegenüber ein-
zelnen Gläubigern nicht. Im Falle der Ablehnung der Erteilung
von Aufschlüssen kann sich der einzelne Gläubiger mit seiner
Anfrage an das Konkursgericht wenden, welches kraft seines
Aufsichtsrechts geeigneten Falles für Beantwortung Sorge tragen
wird, sofern es nicht selbst in der Lage ist, dem Konkursgläubiger
den verlangten Aufschluß zu erteilen.

Wie bereits erwähnt wurde, bestimmt die erste Gläubigerver-
sammlung die Stelle, bei welcher, und die Bedingungen, unter
welchen die in der Konkursmasse befindlichen Gelder, Wertpapiere
und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. &lt;l)uit-
tungen des Verwalters über den Empfang von Geldern, Wert-
papieren oder Kostbarkeiten von der Hinterlegungsstelle und An-
weisungen des Verwalters auf die Hinterlegungsstelle bedürfen,

Stern. Das Konkursverfahren.	4
        <pb n="53" />
        ﻿42

Var Konkursverfahren.

wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, zu ihrer Gültigkeit der
Mitzeichnung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses. Ohne
eine solche Mitzeichnung sind die Quittungen und Anweisungen
rechtsungültig und rechtsunwirksam. Nach einer kürzlich er-
gangenen, allerdings nicht unbedenklichen Entscheidung des Reichs-
gerichts soll diese Unwirksamkeit nicht einmal dadurch geheilt
werden, daß die betreffenden Werte tatsächlich in die Ronkurs-
masse fließen,- wenn die Gelder dann vom Verwalter unterschlagen
werden, soll sie die Hinterlegungsstelle, die sie ohne die genügende
Ouittung an den Verwalter ausgezahlt hatte, noch ein zweites
Mal an die Ronkursmasse entrichten müssen, pflichtet man aber
auch dieser Auffassung nicht bei, so ist doch davon auszugehen,
daß die Hinterlegungsstelle die Ouittungen und Anweisungen des
Verwalters, falls ein Gläubigerausschuß bestellt ist, jeweils darauf-
hin nachprüfen muß, ob sie außer dem Verwalter auch von einem
Mitglied des Gläubigerausschusses unterzeichnet find.

Nach dem Gesetze ist es übrigens der Gläubigerversammlung
freigestellt, von dem Erfordernis der Mitzeichnung eines Mit-
gliedes des Gläubigerausschusses Umgang zu nehmen. In der
Praxis wird von dieser Befugnis vielfach Gebrauch gemacht. Mit
Recht! Venn die doppelte Zeichnung ist kein geeignetes Mittel,
Veruntreuungen durch den Ronkursverwalter vorzubeugen. Zweck-
mäßiger ist es, daß der Ronkursrichter häufig Verwaltungsberichte
einfordert, diese genau prüft und im übrigen die Gläubigeraus-
schußmitglieder veranlaßt, ihre Pflicht zur monatlichen Rassenrevi-
sion ordnungsgemäß zu erfüllen. Ls mag allerdings dahingestellt
bleiben, ob es nicht de lege ferenda richtiger wäre, die Rassen-
revision dem Gerichte zu übertragen.

Vas Gericht kann gegen den Verwalter Ordnungsstrafen bis zu
200 M. festsetzen- es kann ihn vor der auf seine Ernennung
folgenden Gläubigerversammlung von Amts wegen, später nur auf
Antrag der Gläubigerversammlung oder des Gläubigerausschusses,
seines Amtes entheben.

Der Verwalter hat Anspruch auf Erstattung angemessener barer
Auslagen und auf Zahlung einer Vergütung für feine Geschäfts-
führung' die Festsetzung der Auslagen und der Vergütung erfolgt
durch das Ronkursgericht' der dem Verwalter zukommende Be-
trag ist aus der Ronkursmasse zu entnehmen.

Bei der Bemessung des Honorars find der Umfang und die Art

*) vgl. Urteil des 3. Zivilsenats vom ll. November 1913, abgedruckt
in „Leipziger Zeitschrift für Deutsches Recht" 1914, 393.
        <pb n="54" />
        ﻿Der Konkursverwalter.

43

der Tätigkeit des Verwalters in jedem einzelnen Falle zn be-
rücksichtigen. verfehlt wäre es, das Honorar des Verwalters
schlechthin nach festen Prozentsätzen der Teilnngsmasse abzustufen:
ebenso unrichtig wäre es, dem Verwalter bei kurzer Dauer des
Konkursverfahrens ganz allgemein ein geringeres Honorar und
bei längerer Dauer ein höheres Honorar zuzusprechen und so den
saumseligen Konkursverwalter zu belohnen, statt es anzuerkennen,
wenn der Verwalter im Interesse der erwünschten Beschleunigung
des Verfahrens feine Aufgaben mit rascher, energischer Hand er-
faßt und tatkräftig durchführt.

von der Schaffung eines einheitlichen Gebührentarifs für das
ganze Reich wurde mit Recht abgesehen. Den Landesjustizverwal-
tungen ist es anheimgegeben, allgemeine Anordnungen über die den
Konkursverwaltern zu gewährenden Vergütungen zu treffen. Sie
haben nur zum kleinen Teil von dieser Befugnis Gebrauch gemacht.

In Preußen, Bayern, Sachsen, Oldenburg und den
drei freien Reichsstädten ist eine allgemeine Anordnung über
die Vergütung des Konkursverwalters nicht erfolgt. Die Praxis
ist bei den einzelnen Gerichten verschieden, doch haben sich an ein-
zelnen größeren Gerichten im Lause der Jahre feste Grundsätze
und Tarife herausgebildet, die dort und auch an kleineren Ge-
richten in der Regel Anwendung finden. Der Präsident des
Kgl. Landgerichts Koblenz hat bei einer Reihe von Amtsgerichten
eine Umfrage über die in der Praxis beachteten Grundsätze ver-
anstaltet. Das Ergebnis dieser Umfrage ist in der „Zeitschrift
des Rheinpreußischen Amtsrichter-Vereins, 31.Jahrgang S. 14ffI)"
veröffentlicht.

In Württemberg und Baden bestehen allgemeine Anordnungen,-
die Landesjustizverwaltung von Elsaß-Lothringen hat zwar all-
gemeine Anordnungen nicht getroffen,- die Praxis der elsaß-loth-
ringischen Gerichte folgt jedoch im allgemeinen der Verfügung
des Präsidenten des Kgl. Gberlandesgerichts Tolmar vom 4. Ok-
tober 1887. Siehe unten S. 45 ff.

Die in Württemberg geltende Verfügung des Justizministers
vom 20. Oktober 1900 betreffend die den Konkursverwaltern zu
gewährende Vergütung hat folgenden Wortlaut:

8 1.

Die Vergütung des Konkursverwalters für seine Geschäftsführung
richtet sich nach der höhe der Aktivmasse und dem Umfange der Tätig-
keit des Verwalters.

x) Töln 1913, Buchdruckerei Bernhard Hahn, S.m.b.h.
        <pb n="55" />
        ﻿44

Das Konkursverfahren.

§ 2.

Beträgt die Kktivmasse eines Konkurses nicht mehr als 1000 JI, so
wird dem Konkursverwalter eine nach richterlichem Ermessen festzu-
setzende Pauschgebühr, welche indessen den Betrag von 100 M nicht
übersteigen soll, gewahrt. 3n Fällen, welche eine besondere Rlühe-
waltung erheischen, kann diese Gebühr bis auf den Betrag von 150 Ji
erhöht werden.

§ 3.

Beträgt die Kktivmasse eines Konkurses mehr als 1000 M, so wird
die Gebühr des Konkursverwalters für die Regel nach folgendem Tarif
bemessen:

Kr t der Erledigung.

von dem Betrag	Schluß-	Zwangs-	Hül«"	ci 2 ^  *1 * * ä «US	C) S m  § o Us a» K&gt;-
der Kktivmasse	Verteilung	vergleich	5 g COO	ü 0 X  -S 00 s ©	£ ö W  g^E©'  ö_g«»
bis zu 1000 Ji	6-8 o/o	5-6 o/0	4-5 «Za	3-4 0/0	2-3 0/0
über 1000 bis zu 5000 Ji über 5000 bis	5-6 «/o	4-5 °,o	3-4 °/o	2-3 °/o	1-2 o/o
zu 10 000 Ji	4-5 «Io	3-4o/0	2-3%	l-2°/o	Ve-l “Za
über 10 000 bis		t			
zu 20 000 Ji	2-3 0/o	l'/s bis	1-2 °/o	V2-I °/°	V^-V/o
über 20 000 bis		2V.°/o			
zu 50 000 Ji	1-2 %	lli 1 V2V0	V*-l °/o	'U-VU	'/o-V.o/o
üb.er 50 000 Ji	°/o		1U 1U °/o		Vxe—1/8°/o

Beispiel:

Bei einer Kktivmasse von 6000 M beträgt die Gebühr im Falle der
Erledigung durch Schlußverteilung:

aus	1000 Ji...............6—8 °/0 =	60— 80	Ji

„	weiteren 4000 Ji	. .	5—6 „ —	200—240	„

„	den übrigen 1000	Ji	4—5 „ —	40— 50	„

300—370 Ji

SotDctf die Berechnung nach vorstehendem Tarif eine niedrigere Ge-
bühr ergeben würde als den nach § 2 bei einer Kktivmasse von nicht
mehr als 1000 M für gewöhnliche Fälle zugelassenen lfüchstbetrag der
Gebühr von 100 M, kann bis zu dem letztgenannten Betrag aufgestiegen
werden.

8 4.

Bei Berechnung der Kktivmasse (§ 52 Kbs. 1 des GKG.) können, so-
fern die Verwaltung und Verwertung von Gegenständen, welche zur
        <pb n="56" />
        ﻿Der Konkursverwalter.

45

abgesonderten Befriedigung dienen oder einem Aussonderungsanspruch
unterliegen, durch den Konkursverwalter erfolgt, diese Gegenstände
bei Festsetzung der Gebühr des Konkursverwalters ihrem vollen oder
einem angemessenen Teilbetrag nach in Ansatz gebracht werden.

§ 5.

Für besonders einfache Fälle und für Fälle, welche eine besondere
Mühewaltung erheischen, bleibt eine entsprechende Minderung oder Er-
höhung der Gebühr des § 3 dem Ermessen des Gerichts vorbehalten.
Übrigens ist darauf Bedacht zu nehmen, daß eine Erhöhung nur dann
bewilligt wird, wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der Geschäfts-
führung des Konkursverwalters so unverhältnismäßig groß ist, daß
diesen Umständen innerhalb der durch den Tarif des § 3 gegebenen
Grenzen nicht genügend Rechnung getragen werden kann.

§ 6.

Bare Auslagen sind in der Gebühr nicht einbegriffen,

8 7-

Für den Fall eines Wechsel; in der Person de; Konkursverwalters
bleibt die entsprechende Verteilung der Gebühr dem Ermessen des Ge-
richts überlassen.

Die Gebühr des neu eintretenden wie die des ausgetretenen Ver-
walters kann in solchen Fällen um ein vierteil erhöht werden.

§ 8.

In Fällen der Bestellung mehrerer Konkursverwalter ist die Gebühr
für jeden derselben nach Maßgabe der Beteiligung der Aktivmasse bei
den einzelnen Geschäftszweigen gesondert zu berechnen. Oer Vorbehalt
des § 5 findet auch hierbei Anwendung.

Die badische Justizverwaltung hat die Aufstellung eines Tarifs
abgelehnt, aber allgemeine Richtlinien festgesetzt.

Nach dem Erlasse der dortigen Justizverwaltung vom 17. März 1905
sollen bei Festsetzung der nach freiem richterlichen Ermessen dem Kon-
kursverwalter für seine Geschäftsführung zu gewährenden pausch-
gebühr folgende Umstände in Betracht gezogen werden:

a)	Die Art der Erledigung und die hierdurch bedingte notwendige Dauer
des Konkursverfahrens (§ 51 DGKG.),'

b)	der Betrag der Aktivmasse'

c)	die größere oder geringere Schwierigkeit der dem Konkursverwalter
gestellten Aufgaben und der dementsprechende Zeitverlust'

d)	das erzielte günstige oder weniger günstige Resultats

e)	die persönliche Vorbildung des Konkursverwalters.

Bei Bemessung der Höhe der Aktivmasse sind einerseits die Masse-
kosten und Masseschulden nicht abzusetzen, andererseits der Gegenstände,
an denen Aussonderung;- oder Absonderungsrechte bestehen, ihrem vollen
Werte nach in der Regel in Ansatz zu bringen.

Die Auslagen sind dem Konkursverwalter besonders zu erstatten.

Die erwähnte Verfügung des Präsidenten des Rgl. Gberlandes-
gerichts Lolmar vom 4. Oktober 1907 lautet:
        <pb n="57" />
        ﻿46

Das Konkursverfahren.

§ 1.

Die Vergütung des Konkursverwalters für feine Geschäftsführung
richtet sich nach der Höhe der klktivmasse und dem Umfang der Tätig-
keit des Verwalters.

8 2.

Beträgt die klktivmasse eines Konkurses nicht mehr als 1000 M, so
wird dem Konkursverwalter eine nach richterlichem Trmessen festzu-
setzende pauschgebühr, welche indessen 150 J6 nicht übersteigen soll,
gewährt.

8 3.

Beträgt die klktivmasse eines Konkurses mehr als 1000 Ji, so werden
in gewöhnlichen Fällen, in welchen die Verwaltung weder besonders
einfach noch besonders verwickelt oder anstrengend ist, bewilligt:

im Falle der Erledigung nach

							§ 51
			8 51	§ 51	§ 51	8 51	3iff.5  GKG.
			Zjff.l	Rff.2	Siff.3	3tff.4	
VON	demBetrage bis 1000 Ji ....		IO'/,	8°/o	6°/o	5 °/o	4 °/o
„	„	„ über 1000 bis zu 5000..//	7 o/o	6°/o	4 °/o	3 °/o	2 °/o
„	„	„	„	5000 „ „ 10000 „	Ist	4°/o	3 °/o	2 °/o	
„	„	„ „ 10000 „ „ 20000 „	3°/o	2VS°/«	2 °/o	N/-°/°	1 0 «
„	„	„	„ 20000 „ „ 50000	2 °/o	li/.0/.	l°/o	V/o	1/ 0/  / 3 10
	»	„	„ 50000.//	....	l°/o	m	V. °/o	V/o	V/o

Beispiel:

Bei einer klktivmasse von 6000 M beträgt die Gebühr nach Spalte 1:

von 1000	Ji	10	°/0	.	.	100	Ji

„ 4000	„	7	„	.	.	280	„

„ 1000	„	5	.	50	„

430 Ji

8 4.

Für die Berechnung der Höhe der klktivmasse ist § 52 klbs. I und 3
GKG. maßgebend.

Sofern die Verwaltung und Verwertung von Gegenständen, welche
zur abgesonderten Befriedigung dienen oder einem klussonderungs-
anspruchc unterliegen, durch den Konkursverwalter erfolgt, können diese
Gegenstände behufs Berechnung der Gebühren des Konkursverwalters
ihrem vollen Betrage nach in klnfatz gebracht werden.

8 6.

Für besonders einfache Fälle und für Fälle, welche eine besondere
Mühewaltung erheischen, bleibt eine entsprechende Minderung oder Er-
höhung der verhältnismäßigen Gebühr des § 3 dem Ermessen des Ge-
richts vorbehalten,
        <pb n="58" />
        ﻿Der Gemeinschuldner.

47

8 6.

Bare Auslagen sind in der Gebühr nicht inbegriffen.

8 7-

Für den SaH eines Wechsels in der Person des Konkursverwalters
bleibt die entsprechende Verteilung der tarifmäßigen Gebühren dem Er-
messen des Gerichts überlassen.

Oie Gebühr des neu eintretenden wie die des ausgetretenen Verwal-
ters kann in solchen Zöllen um ein vierteil erhöht werden.

8 8.

In Zöllen der Bestellung mehrerer Konkursverwalter sind die Ge-
bühren für jeden derselben nach Maßgabe der Beteiligung der Aktiv-
masse bei den einzelnen Geschäftszweigen gesondert zu berechnen.

Oer Vorbehalt des § 5 findet auch hierbei Anwendung.

Bei Beendigung seines Amtes hat der Konkursverwalter einer
Gläubigerversammlung Schlußrechnung zu legen. Die Rechnung
wird, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, zunächst diesem
behufs Beifügung etwa veranlaßter Bemerkungen unterbreitet und
wird dann nebst den Belegen und den Bemerkungen des Gläubiger-
ausschusses spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Ge-
richtsschreiberei zur Einsichtnahme der Beteiligten niedergelegt.
Der Gemeinschuldner und jeder Konkursgläubiger sind berechtigt,
Einwendungen gegen die Rechnung zu erheben. Soweit in dem
Termine Einwendungen nicht erhoben werden, gilt die Rechnung
als anerkannt. Nach den Erfahrungen der Praxis wird diesem
Termine wenig Bedeutung beigelegt,- die Gläubiger nehmen ihn
nur selten wahr.

8 9. Der Gemeinschuldner.

Die Beteiligung des Gemeinschuldners am Konkursverfahren
ist in erster Linie vom Standpunkte des Interesses der Gläubiger
aus geregelt- dem Gemeinschuldnsr sind eine Reihe von Pflichten
zur Sicherung der Gläubigerinteressen auferlegt. Rechte sind ihm
nur in solchem Umfange zugeteilt, als dies mit der Wahrung der
Gläubigerinteressen verträglich ist.

Bevor auf Antrag eines Gläubigers zur Konkurseröffnung *)
geschritten wird, ist dem Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme
gegenüber dem Konkursantrag zu geben. Gegen die Konkurs-
eröffnung selbst steht ihm das Rechtsmittel der sofortigen Be-
schwerde an das dem Konkursgerichte übergeordnete Land-
gericht zu.

i) § 105 K®.
        <pb n="59" />
        ﻿48	Das Konkursverfahren.

Durch die Konkurseröffnung wird der Gemeinschuldner in seiner
persönlichen Bewegungsfreiheit erheblich beeinträchtigt. Seine
Korrespondenz und sein Telegrammverkehr werden regelmäßig
bei Beginn des Konkurses der Post- und Telegraphensperre unter-
worfen,- diese wird solange aufrecht erhalten, als es im Interesse
des Verfahrens angezeigt ist. von seinem Wohnorte darf sich
der Schuldner nur mit Erlaubnis des Konkursgerichts entfernen.
Dieses kann seine zwangsweise Vorführung und sogar seine In-
haftsetzung anordnen, wenn er die ihm vom Gesetze auferlegten
Pflichten nicht erfüllt, oder wenn es zur Sicherung der Klasse not-
wendig ist.

5ln früherer Stelle wurde auch bereits erwähnt, daß der Ge-
meinschuldner verpflichtet ist, dem Verwalter, dem Gläubiger-
ausschuß und, auf Anordnung des Gerichts, der Gläubigerversamm-
lung über alle das Verfahren, insbesondere die Konkursmasse
betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben.

Die Konkurseröffnung hat auch für den Güterstand des ver-
heirateten Gemeinschuldners Bedeutung. Der gesetzliche Güterstand
„der Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes" und der Güter-
stand „der Lrrungenschastsgemeinschaft" endigen mit der Rechts-
kraft des Konkurseröffnungsbeschlusses, ebenso die elterliche Ver-
waltung des Vermögens minderjähriger Kinder des Schuldners.
Bus seinen Ämtern als Vormund und Pfleger wird der Gemein-
schuldner vom Vormundschaftsgericht entlassen.

Die staatsbürgerlichen Rechte des Gemeinschuldners bleiben von
dem Konkurse nicht unberührt. Er verliert kraft Gesetzes für die
Dauer des Konkurses das aktive und passive Reichstagswahlrecht,
die Fähigkeit zur Bekleidung des Amtes eines Schöffen, eines Ge-
schworenen, eines Handelsrichters, eines Klitgliedes des Innungs-
ausschusses, des Innungsvorstandes und der Handwerkskammer,
sowie die Fähigkeit zur Bekleidung der Ämter der Arbeiter- und
Angestelltenversicherung, zur Führung der Rechtsanwaltschaft und
der Patentanwaltschaft- das aktive und passive Wahlrecht zum
Gewerbegericht und zum Kaufmannsgericht, zur Handelskammer
und zum Innungsschiedsgericht sowie die Berechtigung zum Börsen-
besuch werden durch die Konkurseröffnung dem Schuldner kraft
Gesetzes entzogen.

In privatrechtlicher Beziehung verliert er, wie bereits hervor-
gehoben, mit dem Konkursbeginn vor allem die Befugnis1), sein

h § 6 KV,
        <pb n="60" />
        ﻿Der Eemeinschuldner.

49

zur Konkursmasse gehöriges vermögen zu verwalten und über
dasselbe zu verfügen- der Verwalter tritt an seine Stelle. Dieser
entscheidet — zum Teil im Benehmen mit dem Gläubigerausschuß.—
über die Führung oder Nichtführung von Prozessen. Der Gemein-
schuldner, der außerhalb des Konkurses in seinen eigenen Rechts-
streitigkeiten nur Parteieide leisten kann, wird in den Masse-
prozessen als Zeuge vernommen. Lr wird bei der Vernehmung
zunächst nicht beeidigt- das prozeßgericht kann aber seine nach-
trägliche Beeidigung anordnen.

In Übereinstimmung mit seiner Auskunftspflicht ist dem Ge-
meinschuldner die Gffenbarungseidspflicht auferlegt- sowohl der
Verwalter als auch jeder einzelne Konkursgläubiger ist berechtigt,
vom Gemeinschuldner die Leistung des Gffenbarungseides vor dem
Konkursgericht zu verlangen, sobald der Konkursverwalter das
Inventar fertiggestellt hat.

Behufs Wahrung der Interessen des Schuldners ist diesem seitens
des Verwalters van der beabsichtigten Schließung des Geschäfts
Kenntnis zu geben. Vas Gericht kann auf Antrag des Schuldners
die Schließung des Geschäfts untersagen, wenn er einen Zwangs-
vergleichsvorschlag eingereicht hat.

Da alles beschlagsfähige vermögen Bestandteil der zugunsten der
Konkursgläubiger verstrickten, der Verfügung des Gemeinschuldners
entzogenen Konkursmasse ist, so hat die Konkurseröffnung die
Brotlosigkeit und Subsistenzlosigkeit des Schuldners zur Folge,-
jedoch kann ihm und seiner Familie eine Unterstützung^) aus
der Konkursmasse gewährt werden- ein Anspruch hierauf steht
weder ihm noch seiner Familie zu. Die Entscheidung über die
Gewährung oder Nichtgewährung einer Unterstützung obliegt in
der ersten Zeit des Konkurses, bis zur ersten Gläubigerversamm-
lung, dem Verwalter. Vieser darf jedoch dem Schuldner und seiner
Familie nur notdürftigen Unterhalt gewähren, und auch diesen
nur mit Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschusses, wenn
ein solcher bestellt ist- ist ein Gläubigerausschuß nicht eingesetzt,
so bedarf der Verwalter zur Gewährung des notdürftigen Unter-
halts der Genehmigung des Konkursgerichts. Die erste Gläubiger-
versammlung beschließt darüber, ob dem Gemeinschuldner und
seiner Familie eine Unterstützung aus der Konkursmasse gewährt
werden soll und in welcher Höhe und für welche Zeit. Die Gläu-
bigerversammlung kann die Angelegenheit auch in der weise

p 8Z 129, 132 Kffl.; siehe auch unten S. 77 f.
        <pb n="61" />
        ﻿50

Das Konkursverfahren.

behandeln, daß sie die Prüfung und verbescheidung der Unter-
stützungsfrage dem Gläubigerausschuß überträgt, ein Weg, der in
der Praxis vielfach eingeschlagen wird, zumal im Gläubiger-
interesse nicht mehr als wirklich veranlaßt, bewilligt werden
darf und das Ulaß des Notwendigen in der Gläubigerversamm-
lung nicht immer genau bestimmt werden kann,- die Gläubiger-
schaft ist ferner geneigt, ihre Stellung zur Unterstützungsfrage
von dem Verhalten des Schuldners im Konkurse abhängig zu
machen,- ist ja doch der Schuldner trotz der ihm gegenüber gesetzlich
gegebenen handhaben in der Lage, die ordnungsgemäße Abwick-
lung des Verfahrens auf mannigfache Art zu erschweren,- zur
Berücksichtigung des Verhaltens des Schuldners aber ist der
Gläubigerausschuß erfahrungsgemäß meist besser in der Lage als
die Gläubigerversammlung.

In der Verwertung seiner Arbeitskraft ist der Ge-
ineinschuldner vom konkursbeginn an frei- er ist rechtlich nicht
gehindert, sofort ein neues Geschäft anzufangen oder als Geschäfts-
führer in ein von seiner Frau auf ihren eigenen Uamen ge-
gründetes Geschäft einzutreten. Der durch das Gesetz begründete
Wohnortszwang, welcher nur bei Erlaubniserteilung seitens des
Gerichts in Wegfall kommt, steht in manchen Fällen der Gründung
einer neuen Existenz hinderlich im Wege- dazu kommt, daß der
Verwalter zur Abwicklung der Geschäfte häufig der Auskunfts-
erteilung seitens des Schuldners bedarf. Dies führt zu dem viel-
fach gewählten Verfahren der vorübergehenden entgeltlichen Be-
schäftigung des Gemeinschuldners für die Konkursmasse unter Auf-
sicht des Verwalters. So wird beispielsweise manchmal ein vertrauens-
würdiger Gemeinschuldner vom Verwalter mit der Vornahme des
Ausverkaufs unter seiner Leitung und Aufsicht betraut- der
Schuldner erhält für solche besondere Dienste eine — zweckmäßig
vorher zu vereinbarende — Vergütung aus der Konkursmasse.
Diese Entlohnung des Schuldners ist keine Unterstützung, sondern
eine dem Schuldner wie einem anderen Angestellten aus der Klasse
geschuldete Zahlung. Die Gläubiger sind über solche Zahlungen
hier und da verwundert,- da aber das Gesetz dem Schuldner die
freie Verwertung seiner Arbeitskraft zugesteht und ihn zu Vienst-
und Arbeitsleistungen für die Konkursmasse nicht verpflichtet,
so ist es ihm anheimgegeben, seinen Eintritt in den Dienst des
Konkursverwalters von der Zahlung einer Vergütung abhängig
zu machen.

Auf die Notwendigkeit, den Schuldner von der beabsichtigten
        <pb n="62" />
        ﻿Wirkung -er Konkurseröffnung

51

Schließung des Geschäfts zu benachrichtigen, wurde bereits hin-
gewiesen. Auch sonst ist das Interesse des Schuldners an der best-
möglichsten, Verwertung seines Vermögens berücksichtigt. Muß
ja doch der Verwalter in allen jenen Fällen^), in welchen er die
Zustimmung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversamm-
lung einzuholen hat, dem Gemeinschuldner, soweit tunlich, von der
beabsichtigten Maßregel Mitteilung machen.

8 10. Wirkung der Konkurseröffnung
auf einzelne wichtige bei Konkurseröffnung schwebende
Rechtsverhältnisse.

Jeder kann die Ansprüche, die ihm auf Grund eines Rechtsver-
hältnisses mit dem Gemeinschuldner aus der Zeit vor der Konkurs-
eröffnung zustehen, grundsätzlich nur als Konkursforderung ver-
folgen, d. h. er hat nur Anspruch auf prozentuale Befriedigung
seines Guthabens bei Ausschüttung der Konkursmasse,- er erhält
lediglich die auf sein Guthaben entfallende Konkursquote. Ver-
langt aber der Konkursverwalter vom Vertragsgegner Erfüllung
zur Konkursmasse, so muß er auch das noch ausstehende Gut-
haben des Vertragsgegners voll befriedigen. An die Stelle der
anteilmäßigen Befriedigung bei Ausschüttung der Masse tritt in
diesem Falle die volle Vorwegbefriedigung aus der Masse, die im
Zeitpunkte der Fälligkeit der Schuld zu erfolgen hat, voraus-
gesetzt, daß schon genügende Mittel hierfür in der Masse vor-
handen sind. verlangt also z. B. der Verwalter vom Waren-
verkäufer die Lieferung der dem Gemeinschuldner noch nicht ge-
lieferten Waren, so muß der Verwalter auch seinerseits den
Kaufpreis voll begleichen,- er kann den Lieferanten in diesem Falle
nicht darauf verweisen, die Kaufpreisforderung ganz oder teil-
weise als bloße Konkursforderung anzumelden.

Die Frage, ob der Konkursverwalter berechtigt ist, trotz Kon-
kurseröffnung Erfüllung zur Konkursmasse zu verlangen, be-
antwortet sich für die einzelnen Fälle verschieden.

Eine Reihe von einzelnen Rechtsverhältnissen ist besonders
geregelt2), so der Einfluß der Konkurseröffnung auf Miete und
Pacht, auf Dienstverhältnisse im Haushalt, Wirtschaftsbetrieb oder
Erwerbsgeschäft des Schuldners, auf Auftrags- und Gefchäfts-

i) ®ben S. 39 f.
        <pb n="63" />
        ﻿52

Das Konkursverfahren,

besorgungsverträge und auf Gesellschaftsverhältnisse. Im Allge-
meinen aber gilt der Grundsatz des Z 17 der Konkursordnung:
„wenn ein zweiseitiger Vertrag zur Zeit der Er-
öffnung des Konkurses von dem Gemeinschuldner
und von dem anderen Teile nicht oder nicht volt-
ständig erfüllt ist, so kann der Verwalter an Stelle des
Gemeinschuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung von
dem anderen Teile verlangen. Der Verwalter muß auf Auffordern
des anderen Teils, auch wenn die Erfüllungszeit noch nicht
eingetreten ist, demselben ohne Verzug erklären, ob er die Er-
füllung verlangen will,- unterläßt er dies, so kann er auf Er-
füllung nicht bestehen." von dieser Grundlage aus ergibt sich
die Regelung schwebender Vertragsverhältnisse aus Rauf-,
Tausch-, Werklieferungs- und entgeltlichem Ver-
wahrungsvertrag. hat der Verkäufer den Raufgegenstand
dem Käufer vor Konkurseröffnung übergeben und ihm das Eigen-
tum an dem Kaufsgegenstand verschafft, so hat er seine Vertrags-
pflicht erfüllt. Gerät nun der Verkäufer in Konkurs, so zieht
der Konkursverwalter die noch ausstehende Gegenleistung zur
Konkursmasse ein. verfällt umgekehrt der Käufer in Konkurs,
so hat der Verkäufer nur einen Anspruch auf anteilmäßige Be-
friedigung, d. i. auf Auszahlung der auf seine Forderung treffen-
den Konkursdividcnde. hat vor Konkurseröffnung der Käufer
den Kaufpreis bereits voll bezahlt, der Verkäufer aber die Kauf-
sache noch nicht übereignet, so verlangt im Konkurs des Käufers
der Konkursverwalter vom Verkäufer Übergabe und Übereignung
der Kaufsache, während der Käufer im Konkurse des Verkäufers
den Anspruch auf Ersatz des Wertes des Kaufgegenstandes nur
als Konkursforderung anmelden kann, so daß er für diesen Wert-
betrag nur quotenmäßige Befriedigung erhält.

Ist aber bei Konkurseröffnung der zweiseitige Vertrag (also
insbesondere Kauf-, Tausch-, Werklieferungs- oder Verwahrungs-
vertrag) von dem Gemeinschuldner und von dem anderen Teile
noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllt, so greift die oben-
erwähnte Regel des § 17 Konkursordnung, d. h. das Wahlrecht
des Verwalters, Platz. Der Verwalter kann den Vertrag an
Stelle des Gemeinschuldners erfüllen und die Erfüllung vom an-
deren Teil verlangen,' der Verwalter muß sich auf Aufforderung
des anderen Teils ohne Verzug erklären, ob er dies will. Der
Gläubiger wird daher an den Verwalter schreiben:
        <pb n="64" />
        ﻿Wirkung der Konkurseröffnung

53

„stuf Grund des Vertrages vom 1, Dezember 1913 hat der Gemein-
schuldner noch folgende Waren abzunehmen:
werden §ie den Vertrag für die Konkursmasse erfüllen?"

Unterläßt der Verwalter trotz Aufforderung die unverzügliche
Abgabe einer Erklärung, so kann er nicht aus Erfüllung bestehen.

In diesen Fällen, in welchen der gegenseitige Vertrag bei Kon-
kurseröffnung beiderseits noch nicht oder noch nicht ganz erfüllt
ist, muß der Verwalter überlegen, ob es für die Konkursmasse
vorteilhafter ist, die Erfüllung zu wählen oder abzulehnen. Im
Einzelfalle ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die vom Gemein-
schuldner und vom anderen Geil bereits erfüllten Leistungen einen
größeren Teil der geschuldeten Gesamtleistung ausmachen oder
nicht, hat der Gemeinschuldner seine Vertragspflichten zum größ-
ten Teil erfüllt, der andere Teil aber noch nicht, so wird sich
der Verwalter in der Kegel für die Erfüllung des Kechtsge-
schäftes entscheiden. Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so
hat der andere Teil keinen Anspruch aus Kückgewähr der von
ihm dem Gemeinschuldner bereits überlassenen werte, selbst wenn
sich dieselben noch in der Konkursmasse befinden. Er kann nur
den ihm durch die Entscheidung des Verwalters für die Nicht-
erfüllung des Vertrags erwachsenden Schaden als einfache Kon-
kursforderung anmelden,' er wird für diesen Schaden lediglich
quotenmäßig berücksichtigt.

Besonders sorgfältige Erwägung erheischt die Stellungnahme
zu einem bei Beginn des Konkurses schwebenden Sukzessiv-
lieferungsgeschäft. Nach der ständigen Judikatur des Neichs-
gerichts gilt der Sukzessivlieferungsvertrag als einheitliches
Rechtsgeschäft. Solange er von keiner der beiden Seiten durch
Lieferung bzw. Bezahlung sämtlicher, nach dem Abschluß geschul-
deten einzelnen Posten voll erfüllt ist, kann sich der Verwalter
für die Erfüllung oder Nichterfüllung des gesamten Sukzessivliefe-
rungsvertrags entscheiden. Entscheidet sich der Verwalter für
die Erfüllung, so braucht sich der Gegner nicht mit der Konkurs-
dividende abspeisen zu lassen,' er ist berechtigt, Vorwegbefriedi-
gung aus der Masse zu verlangen, da der Verwalter den ein-
heitlichen Vertrag nur als Ganzes erfüllen oder nichterfüllen,
ihn aber nicht in eine Mehrheit von selbständigen einzelnen
Verträgen auseinanderreißen kann.

Derjenige Verkäufer, der seine Ware an den Gemeinschuldner
bereits vor Konkurseröffnung geliefert hat, ist nach Gbigem im
allgemeinen schlechter gestellt wie jener, der vor Konkurseröff-
        <pb n="65" />
        ﻿54

Vas Konkursverfahren.

itung einen Teil der ihm obliegenden Leistung zurückgehalten hat.
Ersterer hat voll geleistet und wird für seine Gegenleistung auf nur
quotenmäßige Befriedigung verwiesen. Nur ausnahmsweise kann
er den Vertragsabschluß oder wenigstens die Vertragserfüllung,
welche in den letzten Tagen vor Konkurseröffnung erfolgt sind,
wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung über die Kreditwürdig-
keit des Käufers anfechten und dadurch die Rückgabe der noch
in der Konkursmasse vorhandenen Waren erreichen i). Ghne
vorliegen solcher besonderer Tatbestände besteht ein Rückforde-
rungs- oder Rückholungsrecht nicht. Der besondere Fall eines
solchen, den das Gesetzt) für den versendungskauf zuläßt,
wurde oben Seite 27 berührt. Beim versendungskauf kann der
Verkäufer oder Einkaufskommissionär die von auswärts über-
schickte, noch unbezahlte Ware selbst dann aus der Konkursmasse
des Käufers oder Kommittenten aussondern, wenn das Eigentum
auf diesen — den jetzigen Gemeinschuldner 1— bereits vor Kon-
kurseröffnung übergegangen war, z.B. durch Konnossement, Lade-
schein oder Lagerschein oder durch Absendung des Stückever-
zeichnisses nach Maßgabe des Depotgesetzes. Vas Kückforderungs-
recht — das sogenannte verfolgungsrecht (right of stoppage in
transitu) — entfällt dann, wenn die Ware schon vor der Konkurs-
eröffnung an dem Grte der Ablieferung angekommen und in den
Gewahrsam des Gemeinschuldners oder einer anderen Person für
ihn gelangt war. Durch Vollzahlung des bei konkursbeginn
noch ausstehenden Kaufpreises oder Kaufpreisteiles kann der
Verwalter die Ausübung des Verfolgungsrechts abwenden.

Eine Besonderheit gilt weiter für den verkauf von Waren,
welche einen Markt- oder Börsenpreis haben, wenn die Liefe-
rung genau zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer fest-
bestimmten Frist bedungenermaßen zu bewirken ist. Tritt bei
solchen Fixgeschäften^) der für die Lieferung maßgebliche
Zeitpunkt erst nach konkursbeginn ein, so kommt nicht mehr die
Erfüllung des Geschäftes selbst, sondern nur die Abwicklung des
Geschäfts als Vifferenzgeschäft in Frage. Der Konkursverwalter
ist nicht berechtigt, die effektive Erfüllung des Geschäfts zu
verlangen. Zur Konkursmasse einzubezahlen bzw. als Konkurs-
forderung zu berücksichtigen ist in diesem Falle nur der Unter-
schied zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und demjenigen Markt-

1)	Siehe oben S, 27.

2)	§ 44 KD.

3)	§ 18 KO).
        <pb n="66" />
        ﻿Wirkung der Konkurseröffnung.	55

oder Börsenpreis, welcher sich an dem Grte der Erfüllung oder
an dem für denselben maßgebenden Handelsplatz für die am
2. Werktage nach der Eröffnung des Verfahrens mit der be-
dungenen Erfüllungszeit geschlossenen Geschäfte ergibt.

Ein Beispiel möge folgen:

fl. hat B. anfangs März 1914 Schiffahrtsaktien lieferbar Ul-
timo März 1914 verkauft. Über das vermögen des ö. wurde
am lO. März 1914 der Konkurs eröffnet. Sn diesem Fall hat
der Konkursverwalter nicht das Kecht, zwischen dem verlangen
der Lieferung der Schiffahrtsaktien zum Kurse vom 31. Mürz
oder der Nichterfüllung des Geschäfts zu wählen,- das Kaufge-
schäft verwandelt sich vielmehr mit der Konkurseröffnung in ein
Differenzgeschäft. Maßgebend ist für die Nbwicklung der Börsen-
preis, welcher für die am zweiten Werktag nach der Eröffnung
des Verfahrens, also am 12. März 1914 an der maßgebenden
Börse abgeschlossenen, die Lieferung von solchen Schiffahrtsaktien
per Ultimo März betreffenden Geschäfte ermittelt wird. Bst dieser
Börsenpreis höher als der Kaufpreis, so hat der Verkäufer fl.
die Differenz zur Konkursmasse einzuzahlen- ist der Börsenpreis
niedriger als der Kaufpreis, so ist der Käufer fl. berechtigt,
die Differenz als einfache Konkursforderung im Konkurse über
das vermögen des B. anzumelden.

Diese besondere Regelung hat ihren Grund in der im Interesse
der Verkehrssicherheit begründeten Notwendigkeit, bei solchen
Geschäften, bei welchen erhebliche Preisschwankungen eine Nolle
spielen und der Kauf häufig nur ein Glied in einer Kette
gleichartiger Geschäfte ist, eine sofortige und einheitliche Entschei-
dung über das Schicksal des Geschäfts herbeizuführen, so daß der
unverzügliche Abschluß eines entsprechenden Gegengeschäfts ermög-
licht ist.

Die Miete ist so recht ein Rechtsverhältnis des täglichen
Lebens. Die Konkursordnung kann daher nicht achtlos an ihr
vorübergehen. Nach der Regelung im deutschen Konkursrecht *)
sind folgende Fülle zu unterscheiden:

1. Der Gemeinschuldner ist Mieter:

a) Der Mietgegenstand ist dem Gemeinschuldner bei
Konkurseröffnung noch nicht überlassen2). hier kann
der Vermieter einseitig von dem vertrage zurücktreten. Macht
er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch, so hat der Verwalter eine

ft §§ 19—21 KO).

ft § 20 KG.
        <pb n="67" />
        ﻿56

Das Konkursverfahren,

vom Gemeinschuldner bereits geleistete Anzahlung oder Kaution
zur Masse zurückzufordern. Lin Entschädigungsanspruch erwächst
aus dem Rücktritt des Vermieters weder für diesen noch für die
Konkursmasse. Ruf Erfordern des Konkursverwalters muß der
Vermieter ohne Verzug erklären, ob er von dem vertrage zurück-
treten will. Unterläßt der Vermieter eine solche Erklärung oder-
erklärt er, daß er seinerseits vom vertrage nicht zurücktrete, so
greift das Wahlrecht des Verwalters Platz. Dieser kann nunmehr
seinerseits sich für Erfüllung oder Nichterfüllung des Mietver-
trags entscheiden. Entscheidet sich der Verwalter für die Erfüllung,
so muß er auch die Mietverbindlichkeiten voll erfüllen, also ins-
besondere den Mietzins und etwaige Uebenansprüche voll be-
gleichen.

Ist der Gemeinschuldner Mieter und der Mietgegenstand ihm
bei Konkurseröffnung noch nicht überlassen, so besteht also ledig-
lich die Besonderheit, daß dem Vermieter nicht zugemutet wird,
sich auf eine Erfüllung durch den Verwalter einzulassen, wenn er,
der Vermieter, dies nicht wünscht. Der Vermieter ist berechtigt,
vom vertrage zurückzutreten. Macht aber der Vermieter von
diesem Recht keinen Gebrauch, so greift, wie erwähnt, die all-
gemeine Regel des § 17K®. Platz.

b) war der Mietgegenstand bei Konkurseröffnung
dem Gemeinschuldner bereits überlassen^), so kann
jeder vertragsteil — der Vermieter wie auch der Konkursver-
walter — das Mietverhältnis kündigen - hierbei tritt an die Stelle
einer längeren vertragsmäßigen Kündigungsfrist die gesetzliche
Kündigungsfrist,- ist aber die vertragsmäßige Kündigungsfrist
kürzer als die gesetzliche, so bewendet es bei der erstern.

Die Kündigung braucht hier nicht gerade für den ersten Termin
zu erfolgen, für welchen sie zulässig ist - nur ist, sobald sie von einem
der beiden vertragsteile ausgesprochen wird, die vertragsmäßige
Kündigungsfrist, und wenn die gesetzliche Kündigungsfrist kürzer
ist, wenigstens diese einzuhalten.

Die gesetzliche Kündigungsfrist erfordert bei Grundstücken und
Grundstückteilen, also insbesondere bei Wohnungen und Geschäfts-
lokalen, Abgabe der Kündigungserklärung spätestens am dritten
Werktage des Kalendervierteljahres auf den Schluß desselben, bei
Zahrnismiete Abgabe der Kündigungserklärung spätestens drei Tage
vor dem gewünschten Mietende- beispielsweise kann eine dem Ge-

i) Z 19 KG.
        <pb n="68" />
        ﻿Wirkung der Konkurseröffnung.

57

meinschuldner vor Konkursbeginn (10. März) mit viermonatlicher
vertragsmäßiger Kündigungsfrist überlassene Wohnung, wiewohl
nach dem vertrage eine Kündigung auf 1. Juli nicht mehr er-
folgen könnte, aus diesen Zeitpunkt gekündigt werden; denn nach
dem Gesetze genügt die spätestens am dritten Werktag des Ka-
lendervierteljahres vorgenommene Kündigung zur Vertragslösung
für den Schluß des Quartals. Kur muß die Kündigung dem an-
deren Teile spätestens am dritten Werktag des Kalenderviertel-
jahres zugegangen sein. Bei beweglichen Sachen, also z. B.
bei der Miete eines Klaviers muß die Kündigung unter Ein-
haltung einer mindestens dreitägigen Kündigungsfrist erfolgen,
also die Miete für das Klavier mindestens noch für drei Tage
nach Konkurseröffnung aus der Konkursmasse an den Klavier-
verleiher bezahlt werden. Kündigt der Verwalter, so ist der
andere Teil — der Vermieter — berechtigt, Ersatz des ihm
durch die Aufhebung des Vertrags entstehenden Schadens zu ver-
langen. Dieser Schadensersatzanspruch berechtigt aber nur zur
quotenmäßigen Befriedigung; er ist, entgegen den sonstigen laufen-
den Ansprüchen aus der Miete, durch das Vermieterpfandrecht
nicht gedeckt.

wenn der Gemeinschuldner Mieter ist und ihm der Mietgegen-
stand bei Konkurseröffnung bereits überlassen war, kann der Ver-
mieter seine Ansprüche für die Zeit vor Konkurseröffnung, inso-
weit er nicht auf Grund seines Vermieterpfandrechts abgesonderte
Befriedigung erlangt, nur als einfache Konkursforderung ver-
folgen; der Anspruch auf abgesonderte Befriedigung für Miet-
rückstände besteht auf Grund des Vermieterpfandrechts nur für
die auf das letzte Jahr vor Konkurseröffnung treffenden Forde-
rungen. Siehe hierzu auch die Ausführungen unten S. 69. Die
Ansprüche des Vermieters für die Zeit seit Konkurseröffnung sind
vorweg aus der Masse zu berichtigen; sie sind auch durch das
Vermieterpfandrecht geschützt.

Diese Regelung sucht den Interessen der beiden vertragsteile
gerecht zu werden, wäre der Verwalter genötigt, das Vertrags-
verhältnis bis zum Ende der vertragsdauer auszuhalten, und
für diese Zeit die Ansprüche des Vermieters aus der Masse zu
befriedigen, so würde letztere hiedurch außerordentlich stark be-
lastet, wenn nicht vollständig aufgezehrt; schon heute wird manch-
mal ein nicht unerheblicher Teil der Konkursmasse durch das
Absonderungsrecht des Vermieters erschöpft. Auf der anderen
Seite erschien es als angezeigt, nicht allein dem Verwalter ein

Stern, Das Konkursverfahren.	5
        <pb n="69" />
        ﻿58

Das Konkursverfahren.

Mahl- oder kündigungsrecht einzuräumen' denn auch der Vermieter
hat ein berechtigtes Interesse daran, das Mietobjekt nicht allzu-
lange einer Konkursmasse zu überlassen, da die künftige vermiet-
barkeit, insbesondere von Geschäftsräumen, durch die Überlassung
an eine Konkursmasse nicht selten wesentlich beeinträchtigt wird'
dazu kommt der Wunsch des Vermieters, möglichst bald wieder
einen ständigen, in geordneten Verhältnissen befindlichen Mieter
in seinen Räumen zu wissen.

2. Der Gemeinschuldner ist Vermieter:

a)	Der Rlietgegenstand ist bei Konkurseröffnung
dem Mieter noch nicht überlassen:

Hier greift das allgemeine Wahlrecht des Verwalters nach
§ 17 KG. Platz, er kann sich für Erfüllung oder Nichterfüllung
entscheiden. Ersteren Falls muß er den Mietgegenstand dem Mieter
überlassen, der Mieter hat dafür die noch ausstehende Zahlung zur
Konkursmasse zu leisten. Will der Verwalter in den Mietvertrag
nicht eintreten, so kann der Mieter den ihm hierdurch erwachsenden
Schaden nur als einfache Konkursforderung geltend machen.

Ruch hier muß der Verwalter dem Mieter auf Erfordern er-
klären, ob er die Erfüllung des Vertrags verlangen will oder
nicht. Unterläßt es der Verwalter, sich sofort zu erklären, so
kann er nicht auf Erfüllung bestehen.

b)	Ist der Mietgegenstand bei Konkurseröffnung
vom Gemeinschuldner dem Mieter bereits über-
las sen^), so bleibt der Mietvertrag auch der Konkursmasse gegen-
über wirksam. Die noch ausstehenden Leistungen haben der Ver-
walter und der Mieter einander voll zu gewähren, wie Vermieter
und Mieter außerhalb des Konkurses. Der Vermieter hat dann
auch sein Vermieterpfandrecht im vollen Umfang wie ein Ver-
mieter außerhalb des Konkurses.

Besonderer Erörterung bedarf die Frage, inwieweit voraus-
Verfügungen des Gemeinschuldners über den Miet-
zins den Konkursgläubigern gegenüber wirksam sind. Bei Ver-
mietung oder Verpachtung eines Grundstücks sowie bei Vermietung
von Wohnräumen oder anderen Räumen ist eine Verfügung, die
der Gemeinschuldner vor der Eröffnung des Verfahrens über den
auf die spätere Zeit entfallenden Miet- oder Pachtzins getroffen
hat, der Konkursmasse gegenüber nur insoweit wirksam, als sich
die Verfügungen auf den Miet- oder Pachtzins für das zur Zeit
,, der Eröffnung des Verfahrens laufende und das sollende kalender-

i) § 21 K®.
        <pb n="70" />
        ﻿59

Wirkung der Konkurseröffnung.

Vierteljahr beziehen. Dies gilt sowohl für die Vorausentrichtung
des Miet- oder Pachtzinses als auch für seine Abtretung, Verpfän-
dung oder Pfändung. Ist hiernach eine Vorausverfügung den
Konkursgläubigern gegenüber rechtswirksam, so kann sie aller-
dings aus anderen Gründen *) gleichwohl anfechtbar sein, hiervon
abgesehen aber ist ihre Wirksamkeit gegeben.

Der Meter oder Pächter muß, wie erwähnt, für die Zeit nach
der Konkurseröffnung den Metzins in die Konkursmasse voll
einbezahlen, es sei denn, daß rechtswirksame Vorausverfügungen
über den Metzins vorliegen. Er kann sich von der baren Ein-
zahlung in die Konkursmasse im allgemeinen auch nicht durch Auf-
rechnung mit den ihm zustehenden Konkursforderungen befreien-
nur soweit eine Vorausverfügung über den Met- oder Pachtzins
der Konkursmasse gegenüber wirksam wäre, kann der Meter
oder Pächter gegen die Met- oder Pachtzinsforderung der Kon-
kursmasse eine ihm gegen den Gemeinschuldner zustehende Forde-
rung aufrechnen, hat also z. B. ein Meter den Metzins für das
Jahr 1914 vorausbezahlt, so muß er, wenn der Konkurs am
lO. März eröffnet wurde, den Mietzins für die Zeit ab l. Juli
nochmals zur Konkursmasse einzahlen, hat er aber die Mete
noch nicht bezahlt und will er seine Forderungen gegen den
Gemeinschuldner zur Aufrechnung verwenden, so darf der Ver-
walter die Aufrechnung nur bezüglich des Metzinses für das
I. unb"H. Cfuartal 1914 zulassen- für die spätere Zeit muß er
auf Bareinzahlung der Mete zur Konkursmasse bestehen.

Schließlich ist für den Konkurs des Vermieters, der nach Über-
lassung des Metgegenstands an den Meter ausbricht, noch folgen-
des hervorzuheben: Während im allgemeinen der Grundsatz gilt,
„Heuer geht vor Kauf" oder „Kauf bricht Miete nicht" und nur
für den Fall der Zwangsversteigerung dem Lrsteher das Recht ein-
geräumt ist, das Vertragsverhältnis vor Ablauf der vertragsdauer
unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist auf den ersten
gesetzlich zulässigen Termin zu kündigen, bestimmt die Konkurs-
ordnung, daß auch die freiwillige Veräußerung des Miet- oder
Pachtgrundstücks durch den Konkursverwalter auf das Mietver-
hältnis wie eine Zwangsversteigerung wirkt. Wenn also der Kon-
kursverwalter Massegrundstücke veräußert, wird der allgemeine
Grundsatz „Kauf bricht Miete nicht" abgeschwächt- wer nämlich
ein ganz oder teilweise vermietetes Grundstück aus den Händen des

h Siehe oben S. 28 ff.
        <pb n="71" />
        ﻿60

Vas Konkursverfahren.

Verwalters erwirbt, ist zur vorzeitigen Lösung des Mietvertrags
unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist berechtigt. Nur
dem Erwerber, nicht aber auch dem Mieter steht, wie ausdrücklich
betont fei, dies Recht vorzeitiger Vertragsbeendigung zu.

Was im vorstehenden für die Miete im einzelnen dargelegt ist,
gilt im allgemeinen auch für Pachtverhältnisse. Sowohl die
Miete als auch die Pacht haben die zeitweise Überlassung des Ge-
brauchs oder der Benützung eines Gegenstandes gegen Entgelt zum
Inhalt, von Miete spricht man bei der Überlassung des Gebrauchs
oder der Benützung von Sachen, d. h. körperlichen Gegenständen,
von Pacht auch bei Überlassung des Gebrauchs oder der Benützung
von Rechten. Im übrigen unterscheiden sich beide in der Haupt-
sache dadurch von einander, daß die Pacht im Gegensatz zur Miete
nicht nur die Befugnis zum Gebrauch oder zur Benützung des be-
treffenden Gegenstandes gewährt, sondern zugleich ein Recht auf
Ziehung der Früchte gibt, welche nach den Regeln einer ordnugs-
mäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind. Diese Unterschei-
dung ist in einer Reihe von Fällen erheblich. Im Konkurs werden
Miete und Pacht im wesentlichen gleich behandelt. Das spezielle
Konkursmietrecht ist auf die Pacht entsprechend anwendbar.

Ein anderes wichtiges Rechtsverhältnis des täglichen Lebens ist
der Dienst vertragt).	,

Ruch für diesen gilt im allgemeinen das Wahlrecht des Verwal-
ters nach § 17 K®. Der Verwalter kann sich für Erfüllung oder
Nichterfüllung entscheiden. Eine Besonderheit gilt nur für das-
jenige Dienstverhältnis, das im haushalte, Wirtschaftsbetriebe oder
Erwerbsgeschäfte des Gemeinschuldners bei Konkurseröffnung be-
reits angetreten war. Die besondere Regelung kommt also für
Dienstboten, Wirtschafterinnen, kaufmännische und gewerbliche An-
gestellte des Schuldners und ähnliche Personen in Betracht. Lin
solches Dienstverhältnis kann von jedem Teile gekündigt werden.
Die Kündigungsfrist ist, falls nicht eine kürzere Frist bedungen war,
die gesetzliche. Die gesetzliche Kündigungsfrist für Dienstboten ist
in verschiedenen Landesgesetzen verschieden geregelt' das Dienst-
verhältnis zwischen dem Gemeinschuldner und seinen Handlungs-
gehilfen kann von jedem Teile für den Schluß eines Kalenderviertel-
jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen
gekündigt werden. Bei dem gewerblichen Rrbeitsverhältnis ist
die gesetzliche Kündigungsfrist die vierzehntägige' Letriebsbeamten,

i) § 22 KG.
        <pb n="72" />
        ﻿Wirkung der Konkurseröffnung.

61

Werkmeistern und Technikern kann nur unter Einhaltung einer
sechswöchentlichen Kündigungsfrist auf das Ende des Kalender-
vierteljahres gekündigt werden, ebenso wie auch sie nur unter
Einhaltung dieser Frist kündigen können.

Diese Kündigung braucht nicht für den hiernach möglichen ersten
Kündigungstermin zu erfolgen,' der Verwalter kann ebenso wie
der Angestellte von dem Kündigungsrecht auch noch später — jedoch
immer nur unter Einhaltung der gesetzlichen oder kürzeren ver-
tragsmäßigen Kündigungsfrist — Gebrauch machen.

Kündigt der Verwalter, so ist der Angestellte berechtigt, Ersatz
des ihm durch die vorzeitige Aufhebung des Dienstverhältnisses
entstehenden Schadens als Konkursforderung zu verlangen.

Für die Zeit vom Konkursbeginn bis zu dem durch die Kün-
digung herbeigeführten Ende der Dienstzeit hat der Konkursver-
walter den Lohn voll auszuzählen,- die Gehaltsansprüche für die
Zeit vor der Konkurseröffnung haben den Charakter einer Kon-
kursforderung. Uber das Vorrecht, mit welchem diese Forderung
ausgestatett ist, siehe unten S. 85.

Das Auftrags- und Vollmachtsverhältnis endet eben-
so, wie ein auf Geschäftsbesorgung gerichteter Dienst- oder
Werkvertragx) mit der Eröffnung des Konkurses über das ver-
mögen des Geschäftsherrn. Der Geschäftsbesorger hat jedoch die
Besorgung des übertragenen Geschäfts, falls mit dem Aufschub
Gefahr verbunden ist, fortzusetzen, bis der Konkursverwalter ander-
weit Fürsorge treffen kann. Andererseits gilt der Vertrag zu-
gunsten des Geschäftsbesorgers insolange als fortbestehend, bis
letzterer von der Konkurseröffnung Kenntnis erhält oder wenig-
stens die Konkurseröffnung kennen mutz, hierher gehören auch der
Vertrag des Gemeinschuldners mit dem Spediteur, dem Agenten,
die IRandatsübertragung an den Rechtsanwalt, das Rechtsver-
hältnis mit einem sonstigen Bevollmächtigten.

Gelegenheitsgesellschaften2) (Gesellschaften des bürger-
lichen Rechts, also die im Leben vielfach vorkommenden Kom-
pagniegeschäfte und dergleichen), werden durch die Eröffnung des
Konkurses über das vermögen eines Gesellschafters aufgelöst. Die
übrigen Gesellschafter sind solange zur Fortführung der ihnen
übertragenen und nicht aufschiebbaren Geschäfte verpflichtet, bis
der Konkursverwalter an Stelle des verganteten Gesellschafters
in Gemeinschaft mit ihnen anderweit Fürsorge treffen kann. Die

i) § 23 K®.
        <pb n="73" />
        ﻿62

Das Konkursverfahren.

aus der einstweiligen Fortführung der Geschäfte dem geschäfts-
führenden Gesellschafter erwachsenden Ansprüche kommen als
Masseschuld, die sonstigen gegen den Gemeinschuldner bestehenden
Ansprüche lediglich als Konkursforderungen in Betracht, sie sind
jedoch im Konkurse des Gesellschafters durch ein Absonderungsrecht
geschützt,- die übrigen Gesellschafter können nämlich ihr aus dem
Gesellschaftsverhältnis stammendes Guthaben gegen den Gemein-
schuldner vorweg aus dem Gesellschaftsanteil des Gemeinschuldners
entnehmen, hatten z. B. zwei Weinhändler einem Kunden gemein-
schaftlich Darlehen gewährt und Wein geliefert und der Kunde
ihnen für seine Schuld Wechsel ausgestellt, so kann der nicht in
Konkurs geratene Weinhändler im Konkurse des anderen abge-
sonderte Befriedigung aus seinem Anteil an dem im Besitz des
Gemeinschuldners befindlichen Gesellschaftsvermögen (den Wechseln)
für die Ansprüche verlangen, die ihm aus dem Kompagniegeschäft
zustehen.

Auch die offene Handelsgesellschaft wird durch die Er-
öffnung des Konkurses über das vermögen eines Teilhabers auf-
gelöst i); doch kann im Gesellschastsvertrag für den Fall des Kon-
kurses eines offenen Handelsgesellschafters das Fortbestehen der
Gesellschaft unter den übrigen Teilhabern vereinbart werden,'
auch nachträglich kann die Fortsetzung der Gesellschaft durch die
übrigen Teilhaber beschlossen werden.

§ 11. Sonderstellung einzelner Gläubiger.

Mit der Konkurseröffnung ist der Kreis der Beteiligten und
der Umfang ihrer Rechte festgelegt. Der Konkursbcginn setzt,
wie bereits eingangs-) entwickelt wurde, den Grundsatz der
Gleichberechtigung aller Gläubiger (die „par condiciocreditorum“)
in Kraft; „gleiches Recht für alle" ist nun die Devise. Die Be-
vorrechtigung einzelner Gläubiger verträgt sich mit dem Kon-
kursprinzip im allgemeinen nicht- aus besonderen Gründen hat
sich jedoch der Gesetzgeber zur Zulassung einer bevorzugten Recht-
stellung Einzelner veranlaßt gesehen. Lin Vorrecht kann
nur derjenige in Anspruch nehmen, dem ein Anspruch
hierauf durch Gesetz eingeräumt ist. Line Vereinbarung mit
dem Gemeinschuldner ist nicht imstande, ein solches Vorrecht über
den Rahmen der gesetzlichen Sonderrechte hinaus zu begründen-

*) Damit tritt nicht ein sofortiges Ende, sondern lediglich das Ab-
wicklungsstadmm ein.

2) Siehe S. 2 f.
        <pb n="74" />
        ﻿Sonderstellung einzelner Gläubiger.

63

auch der Konkursverwalter ist nur befugt, gesetzlich begründete
Vorrechte anzuerkennen,- würde er der Inanspruchnahme gesetz-
lich nicht begründeter Vorrechte stattgeben, so würde er seine
Zuständigkeit überschreiten; die Anerkennung gesetzlich nicht be-
gründeter Vorrechte wäre unwirksam, der Verwalter bei ver-
schulden persönlich haftbar.

Unsere Ronkursordnung und die deutsche Rechtssprache über-
haupt begreifen unter den bevorrechtigten Ronkursforderungen
etwas anderes, als was das große Publikum unter ihnen versteht.
Letzteres bezeichnet als bevorrechtigte Gläubiger alle jene
Personen, welchen nicht lediglich die Stellung eines einfachen, auf
anteilsmäßige Befriedigung angewiesenen Ronkursgläubigers zu-
geteilt ist. Nach der Laienauffassung gelten als bevorrechtigte
Forderungen die Ansprüche:

a)	der Aussonderungsberechtigten,

b)	der Absonderungsberechtigten,

c)	der Aufrechnungsberechtigten,

6) der Massegläubiger,

e) der nach § 61 der RD. mit allgemeinen und nach einigen
Rebengesetzen mit besonderen Ronkursvorrechten ausgestatteten
Gläubiger, der sogenannten „bevorrechtigten oder vorzugsberech-
tigten Konkursgläubiger" im eigentlichen Sinne (hn Rechtssinne)-
nur diese letzte Rategorie der Ansprüche genießt den Charakter
der „bevorrechtigten Konkursforderungen" im Sinne der Konkurs-
ordnung.

Sämtlichen vorerwähnten Arten von Ansprüchen ist gemein-
sam, daß ihre Träger auf Grund der bestehenden Rechtsordnung
wirtschaftlich besser gestellt sind als die bloßen Konkursgläubiger.
Untereinander unterscheiden sie sich durch die Verschiedenartigkeit
ihrer gesetzlichen Bevorzugung und durch die Verschiedenartigkeit
der Durchsetzung ihrer Vorrechte.

1. Das Aussonderungsrecht.

Das Aussonderungsrechtx) wurde bereits oben2) behandelt. Dort
wurde ausgeführt, daß in die Ronkursmasse nur dasjenige ver-
mögen fällt, welches dem Schuldner im Zeitpunkte der Konkurs-
eröffnung gehört. Gegenstände, welche dem Gemein-
schuldner nicht gehören (ihm dem Rechte nach nicht zu-
stehen), können von den Berechtigten, falls sie vom Verwalter

1)	§ 43 ff. K®.

2)	Siehe S. 27 f.
        <pb n="75" />
        ﻿64

Das Konkursverfahren.

zur Konkursmasse gezogen sind, aus der Masse „ausgesondert"
werden, d. h. es kann ihre Herausgabe verlangt werden. So
unterliegt fremdes Eigentum, das sich bei Konkursbeginn im Be-
sitze des Gemeinschuldners befindet, der Aussonderung,- ebenso kann
das Aussonderungsrecht geltend machen, wer — vielleicht ohne
selber Eigentümer zu sein — dem Gemeinschuldner Gegenstände zur
Verwahrung übergeben oder ihm leihweise oder mietweise oder
zum Zwecke der Verpfändung überlassen hatte- war aber nach
dem zwischen dem Aussonderungsberechtigten und dem Gemein-
schuldner bestandenen Rechtsverhältnis ein Recht des Gemein-
schuldners an den betreffenden Gegenständen begründet, so ver-
bleibt es hierbei auch zugunsten der Konkursmasse- die be-
treffenden Gegenstände selber aber, an denen ein zur Konkurs-
masse gehörendes Recht besteht, sind nicht Bestandteil der Kon-
kursmasse geworden und infolgedessen der freien Verfügung des
Konkursverwalters nicht unterstellt.

Mas hier bezüglich des fremden Vermögens überhaupt gesagt
ist, gilt auch bezüglich des Vermögens der Ehefrau x) des Gemein-
schuldners. Auch dieses ist für die Konkursmasse fremdes ver-
mögen. Die Konkursordnung hat nur insofern das Aussonde-
rungsrecht der Frau eingeschränkt, als sie bestimmt, daß die
Ehefrau des Gemeinschuldners während der Ehe erworbene Gegen-
stände für sich nur in Anspruch nehmen kann, wenn sie be-
weist, daß diese Gegenstände nicht mit Mitteln des Gemein-
schuldners erworben find.

Lin besonderer Fall des Aussonderungsrechts ist das soge-
nannte verfolgungsrecht (right of stoppage in transitu) beim
versendungskauf, hierüber oben Seite 27 und 54.

Das Rechtsinstitut der „Ersatzaussonderung" d. h. der Aus-
sonderung des an Stelle der auszusondernden Gegenstände ge-
tretenen Ersatzes wurde gleichfalls an früherer Stelle besprochen,
vergleiche hierzu Seite 27.

Die Geltendmachung des Aussonderungsrechts erfolgt völlig un-
abhängig von dem für die Konkursforderungen vorgeschriebenen
gerichtlichen prüfungs- und Feststellungsverfahren- die Inan-
spruchnahme des Aussonderungsrechts erfolgt durch bloße schrift-
liche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Konkursverwalter,
nicht durch Forderungsanmeldung bei Gericht - der Konkursverwalter
ist zur Anerkennung des Aussonderungsrechts und zur Gewährung

Siehe oben S. 22.
        <pb n="76" />
        ﻿Sonderstellung einzelner Gläubiger.

68

der Aussonderung unabhängig von dem prüfungs- und Fest-
stellungsverfahren, also nicht erst im allgemeinen Prüfungstermin
verpflichtet; die Verpflichtung des Konkursverwalters besteht schon
ohne weiteres vom Beginn des Konkursverfahrens an. Nur
muß dem Verwalter eine angemessene Frist zur Prüfung des
Aussonderungsrechts gewährt werden.

Die Geltendmachung des Verfolgungsrechts und der Ersatz-
aussonderung unterliegen den gleichen Kegeln wie die Geltend-
machung des Aussonderungsrechts selbst. Auch erstere erfolgt durch
formlose Erklärung gegenüber dem Verwalter, unabhängig von
der Behandlung der eigentlichen Konkursforderungen.

Falls der Konkursverwalter das Ausfonderungsrecht nicht an-
erkennt oder die Durchführung der Aussonderung nicht gestattet,
wird derselbe vor dem ordentlichen Prozeßgerichte verklagt, ge-
nau so wie außerhalb des Konkurses der Schuldner selbst vom
Eigentümer auf Rückgabe des Eigentums, vom Vermieter, Ver-
leiher oder Verpfänder auf Rückgabe der dem Schuldner ge-
liehenen, vermieteten oder verpfändeten Gegenstände belangt wird.

Ist es bei Konkurseröffnung nicht sicher, ob die auszusondern-
den Gegenstände oder ausscheidbare Lrsatzstücke noch vorhan-
den sind oder muß der Aussonderungsberechtigte aus einem
andern Grunde mit der Möglichkeit rechnen, daß ihm nach voll-
ständiger Verwirklichung der Aussonderung noch ein im Konkurs
verfolgbarer Anspruch gegen den Gemeinschuldner verbleibt, so
empfiehlt es sich, die für den Fall der Nichtdurchführung oder
nichtvollständigen Durchführung der Aussonderung begründeten
Ansprüche vorsorglich durch Forderungsanmeldung beim Konkurs-
gerichte geltend zu machen, und zwar so zeitig, daß die Forde-
rung im Prüfungstermin geprüft werden kann,' eine vorsorg-
liche Forderungsanmeldung ist unschädlich- erfolgt die Forde-
rungsanmeldung erst nach dem allgemeinen Prüfungstermin, so
erwachsen hierdurch dem die Forderungsanmeldung betreibenden
Gläubiger besondere Gerichtskosten- für die nachträgliche Prü-
fung gelangt eine eigene Gerichtsgebühr zur Erhebung; hierzu
kommen möglicherweise nicht unbeträchtliche Kosten für die Aus-
schreibung der Gläubigerversammlung, in welcher die Prüfung der
nachträglich angemeldeten Forderungen vorgenommen werden soll.

Lin Kaufmann z. B., der dem Gemeinschuldner bei Übersendung
der Waren Fässer und Säcke leihweise überlassen hatte, schreibt an
den Konkursverwalter:
        <pb n="77" />
        ﻿66

Das Konkursverfahren.

Herrn Rechtsanwalt Müller

in Gantheim.

2m Konkurse über das vermögen des Kaufmanns Franz Faller
in Gantheim müssen sich folgende mir gehörende Fässer und Säcke (ge-
naue Beschreibung, Signatur sind zweckmäßigerweise beizufügen) in
der Konkursmasse vorfinden. Diese Gegenstände wurden laut abschrift-
lich anliegender Rechnung vom l. Dezember 1913 dem Schuldner von mir
leihweise überlassen. Ich ersuche um Rnerkcnnung meines Aussonde-
rungsrechts und um Übersendung der Säcke und Fässer unter Nachnahme
der Frachtkosten oder um gefl. Mitteilung, wann ich sie abholen lassen kann.

Sollten Sie die Säcke und Fässer bei der vor einigen Tagen vor-
genommenen Versteigerung veräußert haben, so wollen Sie mir gefl.
den auf die Lacke und Fässer entfallenen versteigerungserlös übermitteln
oder aber den Nnspruch auf denselben, insoweit der versteigerungserlös
noch nicht an Sie eingezahlt ist, an mich abtreten.

Erhält der Gläubiger nicht in den nächsten Tagen eine Er-
klärung des Konkursverwalters, daß die Säcke und Fässer bei
Konkurseröffnung vorhanden waren und noch vorhanden sind,
oder daß der für sie erzielte Erlös an ihre Stelle getreten ist, so
wird er vorsorglich folgende Forderungsanmeldung bei Gericht
einreichen, die er selbstverständlich auch gleichzeitig mit dem Schrei-
ben an den Konkursverwalter absenden kann:

Zum	Mainz, 15. März 1914.

Königlichen Amtsgerichte
Gantheim.

Forderungsanmeldung

des

Kaufmanns w. Müller
in Mainz
zum

Konkursverfahren über
das vermögen des Kauf-
manns Franz Faller

in Gantheim.	Laut der abschriftlich anliegenden Rechnung

vom 1. Dezember 1915 habe ich dem Gemein-
schuldner folgende Fässer und Säcke leihweise
überlassen (hier folgt die möglichst genaue
Bezeichnung).

Ich beanspruche die Aussonderung der vor-
bezeichneten Fässer und Säcke, event. Aus-
sonderung der an ihre Stelle getretenen Ersatz-
stücke. vorsorglich verlange ich, falls mein
Aussonderungsbegehren nicht oder nicht voll-
ständig zum Ziele führen sollte, Ersatz des
viertes der Fässer in Höhe von 240 M und
der Säcke in Höhe von 95 M.

Diese Beträge melde ich anmit vorsorglich
als Konkursforderung an.

w. Müller.
        <pb n="78" />
        ﻿Sonderstellung einzelner Gläubiger.

67

Verweigert der Konkursverwalter die Herausgabe der in der
Konkursmasse noch vorhandenen Säcke und Fässer oder der Lr-
satzwerte an den Eigentümer oder Verleiher, so ist beim zustän-
digen Gerichte (bei einem Werte bis zu 600 Kl. regelmäßig beim
Amtsgerichte, über 600 KI. beim übergeordneten Landgerichte)
Klage gegen den Konkursverwalter auf Herausgabe der Säcke
und Fässer bzw. der Ersatzwerte zu erheben. Stellt sich aber
heraus, daß die Säcke und Fässer vom Gemeinschuldner vor
Konkurseröffnung bereits zu Geld gemacht oder sonst beseitigt
waren, so bleibt dem Gläubiger nichts anderes übrig, als seine
vorsorgliche Forderungsanmeldung weiter zu verfolgen, d. h. falls
der Konkursverwalter im Prüfungstermine den Anspruch be-
streitet, auf Feststellung der Konkursforderung zu klagen. Uber
diese Klage siehe unten Seite lOZff.

2. Das Absonderungsrecht.

Während der Ausfonderungsberechtigte die Zugehörigkeit des
von ihm in Anspruch genommenen Gegenstandes zur Konkursmasse
bestreitet, verlangt der Absonderungsberechtigte *) Vorwegbefriedi-
gung aus dem Erlöse, welcher für einzelne zur Konkursmasse ge-
hörende Gegenstände erzielt wird, Lei der Aussonderung wird
die Zugehörigkeit des Gegenstandes zur Konkursmasse verneint,
bei der abgesonderten Befriedigung verbleibt der Gegenstand in
der Klasse, sein Wert oder ein Teil seines Wertes wird vom Ab-
sonderungsberechtigten in Anspruch genommen und diesem vom
Verwalter überlassen.

Absonderungsrechte können nach Konkurseröffnung ebensowenig
erworben werden wie sonstige Bevorzugungen. Eine Ausnahme
gilt nur für den Fall, daß der Anspruch auf Bestellung einer
Hypothek oder eines anderen, die Absonderung gewährenden Rechts
bereits vor Konkurseröffnung durch Eintragung einer Vormerkung
im Grundbuch oder Schiffsregisters sichergestellt worden war.

Denkbar ist eine Umgehung des deutschen Gesetzes, nach welchem
der Erwerb von Absonderungsrechten nach Konkurseröffnung un-
zulässig ist, durch Erwerb von Pfand- oder Zurückbehaltüngs-
rechten an solchen Gegenständen, die sich im Auslande befinden,
und zwar in einem Lande, nach dessen Recht ein rechtsgültiges
Absonderungsrecht trotz Eröffnung des deutschen Konkurses zu-

1)	§ 47 ff. Kffl.

2)	§ 24 K®.
        <pb n="79" />
        ﻿68	Das Konkursverfahren.

lässig ist. Wie bereits die Motive zur Konkursordnung ausgeführt
haben, wird sich bei ausgedehntem Verkehr des Gemeinschuldners
leicht jemand im Ausland finden lassen, der einen zur Konkurs-
masse gehörenden Gegenstand inne hat und, durch diesen gedeckt,
die ungedeckte Forderung eines Konkursgläubigers zu einem ihren
Wert weit übersteigenden Betrag erwirbt. In die Summe, die der
Konkursmasse dadurch entzogen wird, daß nunmehr der Inhaber
die Sache nicht an den Konkursverwalter abliefert, vielmehr zur
Tilgung des die konkursmätzige Dividende überschreitenden Restes
der Forderung verwendet, teilen sich Zedent und Zessionar zum
Schaden der übrigen Gläubiger, hierfür wird nach der ausdrück-
lichen Bestimmung der deutschen Konkursordnung der Zedent ver-
antwortlich gemacht,- er hatte nur Anspruch auf anteilmäßige
Befriedigung und konnte für seine Konkursforderung ein Pfand-
oder Zurückbehaltungsrecht an einer zur gemeinschaftlichen Be-
friedigung aller Konkursgläubiger bestimmten Sache nicht mehr
erwerben,' er soll deshalb auch nicht den Erwerb durch einen
anderen zu eigenem Vorteil bewirken können,' da die Zulässigkeit
des Erwerbs infolge der Rechtswirksamkeit desselben nach aus-
ländischem Recht nicht ausschließbar ist, tritt der Ersatzanspruch
des Verwalters auf Ersatz des der deutschen Konkursmasse ent-
zogenen Werts in Wirksamkeit. In diesem Sinne bestimmt die
Konkursordnung: wer nach der Eröffnung des Konkursverfah-
rens oder mit Kenntnis des Eröffnungsantrags oder der Zahlungs-
einstellung eine Konkursforderung einem im Auslande wohnenden
Inhaber eines zur Konkursmasse gehörenden Gegenstands oder in
der Absicht, daß dieser die Forderung erwerbe, einer Mittelsperson
abtritt, ist verpflichtet, zur Konkursmasse den Betrag zu ersetzen,
welcher derselben dadurch entgeht, daß der Inhaber für die Forde-
rung nach dem Rechte des Auslands, entgegen den Bestimmungen
der deutschen Konkursordnung, ein Absonderungsrecht an dem
Gegenstände ausübt.

Die hauptfälle des Absonderungsrechts find die Hypotheken und
die verschiedenen Fahrnispfandrechte. Reben der Hypothek kom-
men bei Grundstücken die Grundschulden, Rentenschulden, Real-
lasten, Überbau- und Rotwegrenten und die durch die Beschlag-
nahme des Grundstücks zum Zwecke der Zwangsversteigerung oder
Zwangsverwaltung erwirkten Beschlagnahmevorrechte als Grund-
lage von Absonderungsrechten in Betracht. Wer ein solches Recht
an einem Grundstücke des Gemeinschuldners besitzt, kann das
Grundstück zur Verwertung bringen und die Auszahlung des
        <pb n="80" />
        ﻿Sonderstellung einzelner Gläubiger.

69

— unter Berücksichtigung des Hanges der Hechte — auf sein
Hecht entfallenden Teils des Erlöses verlangen.

Hbsonderungsrechte an beweglichen Sachen, Forderungen und
anderen Hechten kommen in erster Linie auf Grund bestehender
(vertragsmäßig bestellter oder durch Pfändung erwirkter oder
gesetzlicher) Pfandrechte in Frage. Im einzelnen sind zu nennen:

a)	Das Hbsonderungsrecht des Vermieters und Verpächters von
Grundstücken, Mohnräumen und sonstigen Häumen, wegen der For-
derungen aus dem Met- und Pachtverhältnis; das Hbsonderungs-
recht besteht an den eingebrachten Sachen des Meters oder Pächters.

Der Vermieter hat bekanntlich außerhalb des Honkurses fein
„v er miet er Pfandrecht", d. h. er hat für alle seine Forde-
rungen aus dem Metverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten
pfändbaren Sachen des Meters- für künftige Entschädigungsforde-
rungen und für den Metzins für eine spätere Zeit als das laufende
und das folgende Metjahr, kann das Pfandrecht nicht geltend
gemacht werden. Es erlischt mit der Entfernung der Sache von
dem Grundstück, es sei denn, daß die Entfernung ohne Missen
oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Wird eine dem
Pfandrechte des Vermieters unterliegende Sache für einen anderen
Gläubiger gepfändet, so kann diesem gegenüber das Pfandrecht
nicht wegen des Metzinses für eine frühere Zeit als das letzte
Fahr vor der Pfändung geltend gemacht werden. Im Honkurse
steht dem Vermieter ein Hbsonderungsrecht in dem gleichen Um-
fange zu, in welchem fein Vermieterpfandrecht außerhalb des
Honkurses begründet ist- das Hbsonderungsrecht kann jedoch nur
für die Zinsrückstände des letzten Fahres vor dem Tage der
Honkurseröffnung, nicht aber für weitere Zinsrückstände in Hn-
spruch genommen werden. Hußerdem hat der Grundsatz, daß das
Vermieterpfandrecht zugunsten aller Hnsprüche des Vermieters aus
dem Metverhältnisse, also auch für alle aus ihm erwachsende
Hebenansprüche besteht, für den Honkursfall eine Einschränkung
darin erfahren, daß die eingebrachten Sachen des Mieters für
den durch die vorzeitige Hündigung des Verwalters infolge der
Honkurseröffnung entstehenden Schaden nicht haften.

In der Praxis kommt es nicht selten vor, daß fast die ganze
Honkursmasse durch das Hbsonderungsrecht der Vermieter auf-
gezehrt wird. Diese Erscheinung ist vom Standpunkte der Hon-
kursgläubiger aus zu beklagen. Der Gesetzgeber wird das Ver-
mieterpfandrecht aber nicht noch weiter einschränken können, ohne
den hppothekarkredit der Hausbesitzer erheblich zu gefährden.
        <pb n="81" />
        ﻿70

Das Konkursverfahren.

b)	Das Nbsonderungsrecht des Verpächters eines landwirtschaft-
lichen Grundstücks an den eingebrachten Sachen des Pächters,
insbesondere am Wirtschaftsinventar und an den Früchten.

c)	Das Nbfonderungsrecht der Pächter von Grundstücken, ins-
besondere landwirtschaftlichen Grundstücken wegen der auf das
mitgepachtete Inventar bezüglichen Forderungen gegen den Ver-
pächter,- dies Nbfonderungsrecht besteht an den in den Besitz des
Pächters gelangten Inventarstücken.

cl) Das Nbsonderungsrecht der Werkunternehmer wegen ihrer
Forderungen aus dem Werkverträge, insbesondere auch wegen
etwaiger Schadensersatzforderungen an den von ihnen hergestellten
oder ausgebesserten und bei der Herstellung oder zum Zwecke
der Ausbesserung in ihren Besitz gelangten beweglichen Sachen
des Bestellers.

e) Das Nbfonderungsrecht der Gastwirte, die gewerbsmäßig
Fremde zur Beherbergung aufnehmen, wegen ihrer Forderungen
für Rost und Logis und andere Leistungen an den eingebrachten
Sachen ihres Gastes.

i) Das Nbsonderungsrecht des Rommissionärs am Rommissions-
gute, des Spediteurs am Speditionsgute, des Lagerhalters am
Lagerguts, des Frachtführers am Frachtguts.

g) Bbfonderungsrechte stehen weiter auch denjenigen zu, welche
etwas zum Nutzen einer Sache verwendet haben. Dieses Nb-
fonderungsrecht kann nur in höhe des der Ronkursmasse durch
die Verwendung zugeführten und in der Ronkursmasse noch vor-
handenen Vorteiles geltend gemacht werden.

b) Besondere Hervorhebung verdienen ferner die Nbsonderungs-
rechte, die ihre Grundlage in den auf Grund des Handelsgesetz-
buches eingeräumten Zurückbehaltungsrechten haben, hier kommt
vor allem das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht auf Grund
der §§ 369ff. des Handelsgesetzbuches in Betracht: Der Raufmann
hat wegen der Forderungen, welche ihm gegen den Gemeinschuldner
aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäf-
ten zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen
und Wertpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen auf
Grund von Handelsgeschäften in feinen Besitz gelangt sind, sofern
er sie noch im Besitze hat, insbesondere mittels Ronnosfements,
Ladescheins oder Lagerscheins über sie verfügen kann. Bus diesen
zurückbehaltenen Gegenständen erhält der Gläubiger im Ron-
Kurse seines Geschäftsgegners vorzugsweise Befriedigung im Wege
der Absonderung.
        <pb n="82" />
        ﻿Sonderstellung einzelner Gläubiger,

71

j) Schließlich ist noch ein weiteres gleichfalls recht wichtiges Ab-
sonderungsrecht zu erwähnen: wer sich mit dem Gemeinschuldner
in einem Miteigentumes in einer Gesellschaft oder in einer anderen
Gemeinschaft befindet, kann wegen der auf ein solches Verhältnis
sich gründenden Forderungen abgesonderte Befriedigung aus dem
bei der Teilung oder sonstigen Auseinandersetzung ermittelten An-
teile des Gemeinschuldners verlangen *).

Das behufs Geltendmachung und Durchführung der Absonde-
rungsrechte einzuschlagende Verfahren ist jenem der Aussonde-
rung ähnlich, wer ein Absonderungsrecht in Anspruch nehmen will,
hat sich deswegen mit dem Konkursverwalter ins Benehmen zu
setzen. Die Geltendmachung erfolgt diesem gegenüber, und zwar
formlos, schriftlich oder mündlich.

Erkennt der Konkursverwalter das Absonderungsrecht an, so
kann ohne weiteres an die Verwertung des Gegenstandes heran-
getreten werden. Line allgemeine Regel, wie die Verwertung zu
erfolgen hat, läßt sich nicht aufstellen. Der Gläubiger ist zur
Verwertung in gleicher Weise befugt wie außerhalb des Konkurs-
verfahrens. Die Verwertung kann auf Grund eines vor Konkurs-
eröffnung gegen den Gemeinschuldner oder zu diesem Zwecke
nach Konkurseröffnung gegen den Konkursverwalter erwirkten
Vollstreckungstitels in den Formen der Zwangsvollstreckung er-
folgen- die freiwillige Verwertung der Absonderungsrechtsobjekte
ist dem Berechtigten in jenen Fällen erlaubt, in welchen ihm
außerhalb des Konkurses die Befugnis hierzu zusteht, also bei-
spielsweise beim Mobiliarpfand unter Beachtung der im Bürger-
lichen Gesetzbuch vorgesehenen Formvorschriften-) (regelmäßig nur
öffentliche Versteigerung, vorherige Ankündigung und Abwarten
eines Monats nach erfolgter Ankündigung). Neben dem Berechtig-
ten steht auch dem Konkursverwalter die Verwertungsbefugnis
zu- er kann ohne weiteres die Zwangsverwaltung und Zwangs-
versteigerung der zur Masse gehörigen unbeweglichen Gegenstände
betreiben- bewegliche Gegenstände, an welchen ein Gläubiger ein
durch Rechtsgeschäft bestelltes Pfandrecht oder ein diesem gleich-
stehendes Recht beansprucht, kann der Verwalter nach Maßgabe
der Vorschriften über die Zwangsvollstreckung oder über den
Pfandverkauf betreiben- der Gläubiger kann einer solchen Ver-
wertung nicht widersprechen, vielmehr seine Rechte nur auf den
Erlös geltend machen. Ist der Gläubiger befugt, sich aus dem

1)	Liehe oben S. 61 f.

2)	§ 1233 ff.
        <pb n="83" />
        ﻿72

Das Konkursverfahren.

Gegenstände ohne gerichtliches Verfahren zu befriedigen, so muß er
dies, falls er von dieser Befugnis Gebrauch machen will, binnen
einer ihm auf Antrag des Verwalters vom Ronkursgerichte ge-
setzten Frist tun- andernfalls tritt an die Stelle der Verwertungs-
befugnis des Gläubigers das alleinige Recht des Verwalters, die
Gegenstände nach Maßgabe der Vorschriften über die Zwangs-
vollstreckung oder über den pfandverkauf zu veräußern.

Verweigert der Ronkursverwalter die Anerkennung des Ab-
sonderungsrechtes, so muß der Absonderungsberechtigte, insoweit
er nicht ohne weiteres die Verwertung betreiben kann, den Ver-
walter auf Feststellung des Absonderungsrechts verklagen.

Der Erlös ist in erster Linie auf die Rosten der Ründigung,
der Rechtsverfolgung und des pfandverkaufs, in zweiter Linie
auf die Zinsen, und zwar die laufenden und die noch unverjährten
Rückstände, und in letzter Linie auf das Rapital zu verrechnen.
Bei Grundstücken ergibt sich eine ähnliche Verrechnung aus § 12
des Zwangsversteigerungsgesetzes. Der Rang der Absonderungs-
rechte untereinander bestimmt sich nach denjenigen Rechtsgrund-
sätzen, welche für die Rangbestimmung der den Absonderungs-
rechten zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse außerhalb des Ron-
Kurses maßgebend sind.

Der Inhaber eines Absonderungsrechts, dem der Gemeinschuldner
schon zur Zeit der Eröffnung des Ronkursverfahrens persönlich
haftet, kann seine anteilsmäßige Befriedigung für den Ausfall,
den er bei Verwertung des Absonderungsobjektes erleidet, ver-
langen. In gleicher Weise kann er sich für den Teil seines
Guthabens, für welchen er auf abgesonderte Befriedigung ver-
zichtet, am Ronkursverfahren beteiligen. Insoweit der absonde-
rungsberechtigte Gläubiger konkursmäßige Befriedigung in An-
spruch nimmt, genießt er die Stellung eines Ronkursgläubigers
mit den Rechten und Pflichten eines solchen/ insbesondere bedarf
die von ihm geltend zu machende Ronkursforderung der förmlichen
Anmeldung beim Ronkursgericht. Zweckmäßigerweise meldet er
sein Guthaben, für das er in erster Linie das Absonderungsrecht
in Anspruch nimmt, schon kurz nach Ronkurseröffnung vorsorglich
beim Ronkursgerichte an, um die besonderen Rosten einer nach-
träglichen Prüfung zu vermeiden. Rechtsquelle für seine Stellung
ist 8 64 RG., welcher bestimmt: „Ein Gläubiger, welcher ab-
gesonderte Befriedigung beansprucht, kann die Forderung, wenn
der Gemeinschuldner auch persönlich für sie haftet, zur Ronkurs-
masse geltend machen/ derselbe kann aber nur für den Betrag
        <pb n="84" />
        ﻿Sonderstellung einzelner Gläubiger.

73

verhältnismäßige Befriedigung verlangen, zu welchem er auf ab-
gesonderte Befriedigung verzichtet oder mit welchem er bei der
letzteren ausgefallen ist."

Beispiel: Lin Gläubiger schreibt dem Konkursverwalter, daß
er für seine hvpothekforderung nebst den rückständigen und
laufenden Zinsen und den Kosten abgesonderte Befriedigung aus
dem belasteten Grundbesitz beansprucht. Behufs Einleitung der
Zwangsversteigerung des Grundbesitzes läßt sich der Gläubiger
eine Vollstreckungsklausel zu der Kotariatsurkunde erteilen, in
welcher der Schuldner die Hypothek bestellt und sich der sofortigen
Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Viesen Vollstreckungstitel
läßt der hypothekgläubiger behufs Einleitung der Zwangsver-
steigerung dem Konkursverwalter zustellen, gleichzeitig oder jeden-
falls rechtzeitig vor dem Prüfungstermin richtet er an das Kon-
kursgericht folgende Forderungsanmeldung:

Leipzig, 20. März l9l4.

Bismarckstr. 20.

Zum

Königlichen Amtsgerichte
Gantheim.

Laut Urkunde des Kgl. Notars Mayer in
Gantheim vom l. Februar 1905 habe ich
2000 M Darlehen nebst 61.11 M, d. i. 5o/o
Zinsen aus 2000 M seit 1. Hugujt 1913 bis
10. März 1914 als dem Tage der Konkurs-
eröffnung sowie 16.40 M bisherige vollstrek-
kungskosten laut anliegender Aufstellung zu
fordern. Für dieses Guthaben, sowie in erster
Linie für die weiter erwachsenden Kosten der
Zwangsvollstreckung und die seit Konkurser-
öffnung laufenden Zinsen, beanspruche ich Dek-
kung aus dem für meine Hypothek haftenden
Grundstück,' vorsorglich melde ich anmit das
vorbezeichnete Guthaben für den seinerzeitigen
Ausfall- oder verzichtbetrag als einfache Kon-
kursforderung an.

Der Gläubiger: Ludwig Schmitt.

3. Aufrechnung.

Ein Gläubiger des Gemeinschuldners, der zugleich diesem eine
Leistung schuldet, braucht nicht seinerseits voll zu erfüllen, also
beispielsweise den von ihm geschuldeten Geldbetrag zur Konkurs-
masse einzuzahlen und sich gleichzeitig mit seinen Gegenansprüchen
auf die vielleicht recht schmale Konkursdividende verweisen zu
lassen. Eine solche Stellungnahme des Gesetzgebers wäre Un-
stern, Das Konkursverfahren.	6
        <pb n="85" />
        ﻿74

Das Konkursverfahren.

billig. Reicht die Masse nach Deckung der Aussonderungs- und
Absonderungsrechte und der Masseverbindlichkeiten vielleicht noch
nicht einmal zur Deckung der bevorrechtigten Konkursgläubiger
aus, so würde der Gläubiger mit seiner Forderung leer ausgehen,
wiewohl er sich vielleicht auf ein Gegengeschäft mit dem Gemein-
schuldner nur im Hinblick auf feine eigene Schuld eingelassen hat.
Liner solchen Unbilligkeit ist durch Zulassung der Aufrechnung h
vorgebeugt. Außerhalb des Ronkurses kann, wenn zwei Personen
einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstände nach gleich-
artig sind, jeder Teil feine Forderung gegen die Forderung des
andern Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung
fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Die
Aufrechnung bewirkt, daß die Forderungen, soweit sie sich decken,
als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Auf-
rechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Außerhalb
des Ronkurses ist nach dem Gesagten die Aufrechnung nur zu-
lässig, wenn die beiderseitigen Ansprüche fällig, also weder be-
dingt noch betagt sind,- außerdem setzt die Aufrechnung außerhalb
des Ronkurses Gleichartigkeit der beiderseitigen Ansprüche voraus.
Für den Konkurs aber gelten auch die noch nicht fälligen Ansprüche
als fällig- sind sie auf eine Vermögensleistung gerichtet, ohne auf
einen Geldbetrag zu lauten, so ist die Aufrechnung im Konkurse
gleichwohl zulässig- sie find in diesem Falle mit ihrem Schätzungs-
werte in Anrechnung zu bringen. Rur solche Ansprüche gegen den
Gemeinschuldner können zur Aufrechnung verwendet werden,
welche dem Gläubiger bereits bei Konkurseröffnung zustanden.
Die Zulassung anderer Ansprüche würde zu unzulässigen Bevor-
zugungen führen- sie würde dazu dienen, Personen, die ein Vor-
recht nicht zu beanspruchen haben, eine bevorzugte Behandlung zu
verschaffen. Dies widerspräche dem Grundsatz der Gleichbehand-
lung der Konkursgläubiger. Darum ist eine Aufrechnung im
Konkurse unzulässig:

a)	Wenn jemand vor oder nach der Eröffnung des Verfahrens
eine Forderung an den Gemeinschuldner erworben hat und
nach der Eröffnung etwas zur Masse schuldig geworden ist-
hiernach kann beispielsweise der Käufer des Konkurswaren-
lagers feine Kaufpreisschuld nicht durch Aufrechnung mit den
Forderungen tilgen, die ihm aus der Zeit vor dem Konkurse
gegen den Gemeinschuldner zustehen (gleichgültig, ob er die

p 8 53 ff. KV.
        <pb n="86" />
        ﻿Sonderstellung einzelner Gläubiger.

75

Forderungen zum Konkurse angemeldet hat oder nicht)- er
muß den Kaufpreis für das ihm vom Konkursverwalter
verkaufte Warenlager voll zur Konkursmasse einbezahlen,

b)	wenn jemand dem Gemeinschuldner vor der Eröffnung des
Verfahrens etwas schuldig war und nach derselben eine
Forderung an den Gemeinschuldner erworben hat, auch wenn
diese Forderung vor der Eröffnung für einen anderen Gläu-
biger entstanden war. Nicht selten versuchen sich Gläubiger
dadurch eine günstigere Position gegenüber den anderen
Konkursgläubigern zu verschaffen, daß sie nach Eröffnung
des Konkurses oder auch schon nach Eintritt des vermögens-
verfalls Forderungen gegen den Schuldner unter ihrem Nenn-
wert aufkaufen, um sie zur Nufrechnung gegenüber ihren
Schulden an den Gemeinschuldner verwenden zu können.
In solchen Fällen darf die Nufrechnungsmöglichkeit nicht ge-
währt werden, lwill man nicht unlauteren Machinationen Tür
und Tor öffnen. Darum ist die Nufrechnung mit den nach
Konkursbeginn erworbenen Forderungen unzulässig, und aus
dem gleichen Grunde ist die Nufrechnung verboten, wenn
jemand vor dem Konkurse dem Gemeinschuldner etwas
schuldig war und vor dem Konkurse eine Forderung an den
Gemeinschuldner durch ein Nechtsgeschäft mit demselben oder
durch Rechtsabtretung oder Befriedigung eines Gläubigers
erworben hat, falls ihm zur Zeit des Erwerbs be-
kannt war, daß der Gemeinschuldner seine Zahlungen
eingestellt hatte oder daß die Eröffnung des Verfahrens be-
antragt war. Nnderseits ist die Nufrechnung zulässig, wenn
der Erwerber zur Übernahme der Forderung oder zur Be-
friedigung des Gläubigers verpflichtet war und zu der Zeit,
als er die Verpflichtung einging, weder von der Zahlungs-
einstellung noch von dem Eröffnungsantrag Kenntnis hatte.
Nhnlich der Regelung in den Fällen des nach deutschem Recht
unwirksamen, aber nach ausländischem Recht zulässigen und im
Nusland bewirkten Erwerbs eines Nbsonderungsrechts *) ist hier
bei der Nufrechnung der entsprechende Fall der Ermöglichung einer
nach deutschem Recht unzulässigen Nufrechnung behandelt; der
Zedent ist verpflichtet, der Konkursmasse denjenigen Schaden zu er-
setzen, den diese durch Vornahme der Nufrechnung an Stelle der
Einzahlung zur Masse erleidet, wenn die die Nufrechnung nach

i) Siebe oben S. 67.
        <pb n="87" />
        ﻿76

Das Konkursverfahren.

dem Auslandsrechte ermöglichende Forderungsabtretung nach deut-
schem Recht nicht mehr zur Aufrechnung im Konkurse hätte führen
können, weil die Abtretung erst nach Konkurseröffnung oder in
Kenntnis der Zahlungseinstellung oder des Lröffnungsantrages
erfolgt war.

Das Verfahren der Aufrechnung bedarf für den Konkursfall
keiner besonderen Erörterung- die Aufrechnung erfolgt durch
formlose Erklärung gegenüber dem Konkursverwalter oder durch
formlose Erklärung des letzteren gegenüber dem Gläubiger.

Der Konkursverwalter hat im Hinblick auf die durch die Auf-
rechnung eintretende Verkürzung der Konkursmasse zu beachten,
daß die Aufrechnung nur dann erfolgen darf, wenn ihre Zulassung
nach dem Gesetze geboten ist. Der Konkursverwalter darf daher
die Aufrechnung eines Konkursgläubigers mit der Verbindlichkeit
desselben auf Rückgewähr der kurz vor Eröffnung des Konkurses
anfechtbar erworbenen Werte nicht gutheißen. Bei ungünstiger
Vermögenslage des Konkursgläubigers kommt für den Konkurs-
verwalter die Aufrechnung der Rückgewährschuld mit der auf
die Forderung des Konkursgläubigers treffenden Konkursquote,
nicht aber mit der Konkursforderung selbst in Betracht.

4. Rlassegläubiger.

Rach Verwirklichung der Aus- und Absonderungsrechte und der
Aufrechnung verbleibt derjenige Rlassebestand, der erst eigentlich
dem Konkurszwecke, nämlich der Ausschüttung zur gleichheitlichen
Befriedigung sämtlicher Konkursgläubiger dient. Aus dieser Tei-
lungsmasse sind diejenigen Verbindlichkeiten H vorweg zu be-
friedigen, welche die Konkursmasse als solche treffen, also in erster
Linie die Verbindlichkeiten aus Geschäften, welche der Durch-
führung des Konkurses dienen Masseschulden), dann weiter
die Kostenlaft, welche aus der Durchführung des Konkurses er-
wächst Massekosten) und schließlich die dem Gemeinschuldner
oder seiner Familie bewilligte Unterstützung- auch die letztere ist
als IRasseverbindlichkeit (das Gesetz zählt sie den ,Massekosten"
zu) vorweg aus der Rlasse zu berichtigen, weil sie in bewußter
Verkürzung der der Befriedigung der Gläubigerschaft dienenden
Werte bewilligt wird.

Als Rlasseschulden erkennt die Konkursordnung an:

a)	Die Verbindlichkeiten, welche aus Geschäften oder Handlungen
des Konkursverwalters entstehen,- Rlasseschuld ist daher z. B.

i) § 57 ff. K®.
        <pb n="88" />
        ﻿Sonderstellung einzelner Gläubiger.

77

die Verpflichtung des Verwalters zur Bezahlung des von ihm
während des Konkurses bezogenen Wassers und zur Ent-
lohnung des von ihm angestellten Personals-

b)	die Verbindlichkeiten aus zweiseitigen Verträgen, deren Er-
füllung zur Konkursmasse verlangt wird oder für die Zeit
nach der Eröffnung des Verfahrens erfolgen muß- also bei-
spielsweise beim Sukzessivlieferungsgeschäft, in welches der
Verwalter eingetreten ist, die Verpflichtung zur Bezahlung
des ganzen Kaufpreises, also auch des Kaufpreises für die
bereits an den Gemeinschuldner vor dem Konkurs gelieferten
Waren, ferner z. 8. die Verpflichtung gegenüber dem schon
vor Konkursbeginn gedungenen Geschäftspersonal für das
auf die Zeit von Konkursbeginn bis zur Entlassung treffende
Salär-

c)	die Verbindlichkeiten aus einer rechtlosen Bereicherung der
Klasse, hat z. B. ein infolge schlechter Buchführung des
Schuldners trotz erfolgter Zahlung nochmals vom Verwalter
gemahnter Schuldner auf die Mahnung hin irrtümlich noch-
mals an den Verwalter Zahlung geleistet, so kann er diese
vorweg als Klasseschuld aus der Konkursmasse ersetzt ver-
langen.

Massekosten sind nach dem geltenden Konkursrecht:

a) die gerichtlichen Kosten für das gemeinschaftliche Verfahren,-
also die Gerichtskosten für das Konkursverfahren mit Aus-
nahme jener, die durch das verschulden einzelner Beteiligten
erwachsen und daher diese treffen, wie die Kosten besonderer
prüsungstermine für die Prüfung der von Nachzüglern ver-
spätet angemeldeten Forderungen,-

t&gt;) die Ausgaben für die Verwaltung, Verwertung und Ver-
teilung der Masse, also insbesondere das Verwalterhonorar
und die den Mitgliedern des Gläubigerausschusses zukom-
mende Vergütung,-

c)	die dem Gemeinschuldner und dessen Familie bewilligte Unter-
stützung.

Die Einteilung der Masseansprüche in Massekosten und Masse-
schulden ist dann von Bedeutung, wenn die Konkursmasse nicht
einmal zur Befriedigung sämtlicher Masseverbindlichkeiten aus-
reicht- in diesem Falle tritt eine verhältnismäßige Befriedigung
der Massegläubiger in der Meise ein, daß zunächst die Masse-
schulden, dann die Massekosten, von diesen zuerst die baren
Auslagen und zuletzt die dem Gemeinschuldner und dessen Familie
        <pb n="89" />
        ﻿78

Das Konkursverfahren.

bewilligte Unterstützung zu berichtigen sind, hieraus folgt, daß
dem Schuldner überhaupt keine Unterstützung gewährt werden
kann, wenn die Masse nicht einmal mit Sicherheit zur Deckung
der übrigen „Masseverbindlichkeiten" (Masseschulden und Masse-
kosten) ausreicht.

Der Verwalter ist zur Befriedigung der Masseverbindlichkeiten
verpflichtet, sobald sie fällig sind und in der Masse genügend
Mittel zu ihrer Deckung vorhanden sind- die Befriedigung der
Massegläubiger erfolgt sohin nicht erst im Zeitpunkte der Durch-
führung des Verteilungsverfahrens, sondern unabhängig von dem-
selben. Die bestrittenen oder aufschiebend bedingten Masse-
ansprüche hat der Konkursverwalter bei Konkursbeendigung
sicherzustellen. Die Massegläubiger haben ein Interesse daran,
ihre Ansprüche baldigst bei dem Konkursverwalter anzumelden.
Denn bei Abschlagsverteilungen bleibt die zur Auszahlung der
festgesetzten Abschlagsquote benötigte Masse für diesen Zweck
reserviert, unter Hintansetzung jener Massegläubiger, deren An-
sprüche nicht vor der Bekanntgabe des festgesetzten Prozentsatzes
der Abschlagsquote zur Kenntnis des Verwalters gelangt sind.
Ebenso werden solche Masseansprüche, die nicht vor Beendigung
des Schlußtermins dem Verwalter bekannt wurden, bei Verteilung
der Schlußverteilungsmasse nicht berücksichtigt. Auch für die Nach-
tragsverteilungen besteht eine ähnliche Beschränkung- die Masse-
gläubiger, welche Bezahlung aus der Nachtragsverteilungsmasse
erstreben, müssen dafür sorgen, daß ihre Ansprüche dem Verwalter
wenigstens bis zum Ablauf des zweiten Tages nach der Ausgabe
desjenigen Amtsverkündungsblattes bekannt werden, welches die
Bekanntmachung der Nachtragsverteilung enthält- sonst erhalten
sie auch aus der Nachtragsverteilungsmasse keine Befriedigung.

Die Geltendmachung der Ansprüche seitens der Massegläubiger
erfolgt formlos gegenüber dem Konkursverwalter, genau in der
gleichen weise, wie außerhalb des Konkurses Ansprüche gegen den
Gemeinschuldner selbst zu verfolgen sind, nötigenfalls durch Er-
wirkung eines Zahlungsbefehls oder Einreichung einer Klage
gegen den Verwalter.

Ergibt sich im Laufe des Konkursverfahrens, daß nicht einmal
eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse vor-
handen ist und wird ein zur Deckung der Massekosten ausreichender
Geldbetrag nicht vorgeschossen, so kann die Einstellung des Ver-
fahrens durch das Konkursgericht nach Anhörung der Gläubiger-
versammlung erfolgen.
        <pb n="90" />
        ﻿Rechtsstellung der Konkursgläubiger.

79

§ 12. Rechtsstellung der Konkursgläubiger.

Der nach Tilgung der Masseverbindlichkeiten noch übrige Teil
der Konkursmasse wird unter die Konkursgläubiger ver-
teilt, d. h. unter alle persönlichen Gläubiger, welche einen zur Zeit
der Eröffnung des Verfahrens begründeten Vermögensanspruch
an den Gemeinschuldner haben. Gb der Anspruch aus dem öffent-
lichen Recht oder dem Privatrecht abgeleitet wird, ist ohne Be-
lang. Ebensowenig kommt in Betracht, ob der Gläubiger In- oder
Ausländer*) ist; unter Zustimmung des Bundesrats kann durch
Verordnung des Reichskanzlers bestimmt werden, daß gegen einen
ausländischen Staat, der die deutschen Gläubiger schlechter stellt
als seine Staatsangehörigen, sowie die Angehörigen eines solchen
Staats und deren Rechtsnachfolger ein vergeltungsrecht zur An-
wendung gebracht wird, d. h. daß jener Staat und dessen An-
gehörige und deren Rechtsnachfolger als Konkursgläubiger im
deutschen Konkursverfahren überhaupt nicht anerkannt oder erst
nach vollständiger Befriedigung aller anderen Gläubiger berücksich-
tigt werden.

Betagtes Forderungen gelten für die Verfolgung im Konkurse
als fällig. Darum bedarf es keiner vorherigen Kündigung bei
Forderungen, deren Fälligkeit an sich von einer Kündigung ab-
hängt. Ebenso gelten die Ansprüche aus Schuldverschreibungen
(Obligationen, Pfandbriefen) im Konkurse der Ausstellerin als
fällig, wenn diese Obligationen auch nach den Ausgabebedingungen
lediglich auf Grund von Auslosungen heimgezahlt werden sollen.
Selbst unkündbare Ansprüche werden im Konkurse als fällig be-
handelt. Die Fälligkeit greift aber lediglich insoweit Platz, als
dies der Zweck der Geltendmachung im Konkurse erfordert.

Line betagte, unverzinsliche Forderung vermindert sich
auf den Betrag, welcher mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen
desselben für die Zeit von der Eröffnung des Verfahrens bis zur
Fälligkeit dem vollen Betrage der Forderung gleichkommt. Die
unverzinsliche Forderung wird also um den Zwischenzins ge-
kürzt; Zinseszinsen werden hierbei nicht angesetzt. Bezeichnet man
den Nennbetrag der verzinslichen Forderung mit n und die Zahl
der Tage von der Konkurseröffnung bis zur Fälligkeit mit t, so
ist x (d. h. der in dem Konkurs zu berücksichtigende Forderungs-
betrag) bei Zugrundelegung des gesetzlichen Zinsfußes von 4»/o

1)	§ 5 KD.

2)	§ 65 KD.
        <pb n="91" />
        ﻿80

Das Konkursverfahren.

^56500 +4t' bei beiderseitigen Handelsgeschäften ist der gesetz-

36 500 *n

liche Zinssatz 5 °/o, daher x=	^Echselschulden sind nach

dem Gesetze mit 6«/o zu verzinsen,- demgemäß ist bei Wechselschulden

x—^,^.00 n wurde der Konkurs am 10. März eröffnet, so
36 500 + 61

ist z. B. eine erst am 30. März fällige Wechselforderung von

1000 IN. nur mit dem Betrage von	- = 996 IN.

36 500 + 6 X 20

72 Pf. anmeldbar^).

Bei bedingten Nonkursforderungen1 2) ist zwischen jenen
Forderungen zu unterscheiden, die an eine auflösende Bedingung
geknüpft sind und jenen, die von einer aufschiebenden Bedingung
abhängig sind. Ist ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden
Bedingung vorgenommen, so endigt die Wirkung des Rechts-
geschäfts mit dem Eintritt der Bedingung,- ist ein Rechtsgeschäft
dagegen unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so
tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung erst mit
dem Eintritt der Bedingung ein. Diesem verschiedenen Lharakter
der Bedingungen entsprechend werden Forderungen unter auf-
lösender Bedingung als im Zeitpunkte der Konkurseröffnung voll-
gültige Forderungen erachtet und wie unbedingte geltend gemacht,-
Forderungen unter einer aufschiebenden Bedingung können gleich-
falls im Konkurse angemeldet werden, sie berechtigen aber zunächst
lediglich zum verlangen der Sicherstellung- die auf sie treffende
C)uote wird also nicht ausgezahlt, sondern lediglich zurückbehalten
bzw. hinterlegt. Wie die rechtsgeschäftlich bedingten Forde-
rungen sind solche Rnsprüche zu behandeln, deren Zustandekommen
vom Eintritt einer gesetzlich festgelegten Voraussetzung abhängt.
Dahin gehören namentlich die eventuellen Rusgleichungs - und
Rückgriffsansprüche von Rlitschuldnern (z. B. Indossanten)
und Bürgen des Gemeinschuldners, solange als der Rlitschuldner
oder Bürge den Hauptgläubiger noch nicht befriedigt hat- ihre
volle Wirksamkeit als Konkursforderungen ist von der Be-

1)	Dabei ist freilich zu beachten, daß der Ivechselgläubiger vielleicht
die ganze Forderung ohne Abzug auf Grund des der IDechselbegebung
zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses, z. 8. als Kaufpreisforderung
für gelieferte waren anmelden kann.

2)	zZ 66, 67 KV.
        <pb n="92" />
        ﻿Rechtsstellung der Konkursgläubiger.

81

friedigung der Mitschuldner oder Bürgen durch sie abhängig. Da
der Hauptgläubiger in erster Linie zum Zuge kommen muß und
die gleichzeitige Berücksichtigung von Hauptgläubigern und Mit-
schuldnern oder Bürgen zur doppelten Buszahlung auf die gleiche
Forderung führen würde, kann die durch die Befriedigung des
Hauptgläubigers bedingte Regreßforderung des Mitschuldners und
Bürgen im Konkurse des Hauptschuldners nur insoweit Berücksichti-
gung finden, als sich der Gläubiger nicht selbst am Konkursverfah-
ren beteiligt. Ein Vormann des Wechselinhabers kann daher die
Wechselforderung im Konkurse seines Vormannes nur nach Be-
friedigung seines Rachmannes anmelden^).

Wird über das vermögen mehrerer oder einer von mehreren
Personen, welche nebeneinander für dieselbe Forderung auf das
Ganze haften 2), das Konkursverfahren eröffnet, so kann der
Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedigung in jedem Verfahren
den Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung des
Verfahrens zu fordern hatte. Der Zeitpunkt der Konkurseröff-
nung ist also auch hier maßgebend. Ausgleichungs- und Rück-
griffsansprüche der Mitverpflichteten untereinander (bzw. ihrer
Konkursmassen, wenn sie selbst im Konkurse sind) werden hier-
durch nicht berührt.

Forderungen, welche nicht auf einen Geldbetrag gerichtet
sind (wie z. B. Ansprüche auf Übereignung bestimmter Sachen,
Gewährung von Naturalleistungen), sowie Forderungen, deren
Geldbetrag unbestimmt oder ungewiß ist (wie dies vor allem bei
Leibrenten und sonstigen Ansprüchen auf wiederkehrende Leistun-
gen von unbestimmter Zeitdauer der Fall ist) und Forderungen,
deren Geldbetrag nicht in Reichswährung festgesetzt ist3), sind
behufs Geltendmachung im Konkursverfahren nach ihrem Schätz-
ungswerte in Reichswährung anzusetzen. Die Umrechnung in
Reichswährung ist Sache des anmeldenden Gläubigers,- der Schätz-
ungsbetrag ist in der Forderungsanmeldung oder einem Rachtrag
zu derselben anzugeben. Der für die Abschätzung maßgebende
Zeitpunkt ist auch hier wiederum die Zeit der Konkurseröff-

\) hierbei ist zu beachten, baß es im Konkurse des Akzeptanten zur
Erhaltung der Regreßrechte gegenüber den vormännern der Präsen-
tation und protesterhebung beim Gcmeinschuldner (nicht beim Ver-
walter) bedarf- im Konkurse des regreßpflichtigen Indossanten kann
der Verwalter zur Vermeidung der protestkosten auf Protesterhebung
verzichten.

*) § 68 KG.

3J § 69 KG.
        <pb n="93" />
        ﻿82

Das Konkursverfahren.

nung- es fragt sich also, welchen Wert die betreffende Forderung
im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hat.

Wiederkehrende Hebungen*) zu einem bestimmten
Betrage und von einer bestimmten Zeitdauer wer-
den unter Abrechnung der Zwischenzinsen durch Zusammenzählung
der einzelnen Hebungen kapitalisiert,- die Abrechnung der Zwi-
schenzinsen erfolgt in gleicher weise wie bei betagten, unver-
zinslichen Forderungen- der Gesamtbetrag der zusammengerech-
neten Hebungen darf den zum gesetzlichen Zinssatz kapitalisierten
Betrag derselben nicht übersteigen. Die auf diesen kapitalisier-
ten Betrag entfallende Konkursdividende wird voll ausbezahlt.

von der Geltendmachung im Konkursverfahren
find ausgeschlossen:

a)	Unterhaltsansprüche 2) des gegenwärtigen und früheren
Ehegatten, der verwandten in gerader Linie und des unehelichen
Kindes des Gemeinschuldners sowie die Ersatzansprüche der unehe-
lichen Mutter für Lntbindungs- und Wochenbettkosten, insoweit sie
für die Zeit nach Konkurseröffnung in Betracht kommen.
Dagegen behält der Anspruch auf eine an Stelle des Unterhalts
bereits vor konkursbeginn vereinbarte Kapitalsabfindung zum
vollen Betrag den Charakter als Konkursforderung- möglicher-
weise ist allerdings die Abfindung in Kenntnis der Zahlungs-
einstellung oder gar des Eröffnungsantrags oder behufs Begünsti-
gung des Berechtigten und Benachteiligung der übrigen Gläubiger
vereinbart worden und daher anfechtbar, so daß der Geltend-
machung einer solchen Forderung vom Konkursverwalter die
Anfechtungseinrede entgegengestellt werden kann.

b)	Im Konkursverfahren können weiters die seit der Er-
öffnung des Verfahrens laufenden Zinsen nicht gel-
tend gemacht werden. Ausdrücklich sei betont, daß diese Be-
schränkung, wie auch die sonstigen Beschränkungen der Konkurs-
forderungen für Gläubiger, welche gleichzeitig abgesonderte Be-
friedigung zu beanspruchen berechtigt sind, z. 8. hypothek-
gläubiger nur insoweit gilt, als sie Befriedigung aus der Kon-
kursmasse selbst und nicht aus den zu ihren Gunsten belasteten
Gegenständen der Konkursmasse, z. B. dem mit der Hypothek
belasteten Grundstück suchert. In dem Zwangsverwaltungs- und
Zwangsversteigerungsverfahren können sie auch die seit konkurs-
beginn laufenden Zinsen verlangen.

v 8 70 Kffl. ‘f § 3 Abs. II K®.	») § 63 Kffl. El
        <pb n="94" />
        ﻿Rechtsstellung der Konkursgläubiger.

83

c)	Die dem einzelnen Gläubiger durch Geltendmachung der
Konkursforderung entstehenden Kosten sind gleichfalls von der
Anmeldung zum Konkurs ausgeschlossen. Die Konkursmasse dient
dem gemeinschaftlichen Interesse der Konkursgläubiger- Kosten,
die dem einzelnen Gläubiger durch seine Beteiligung am Ver-
fahren erwachsen, wie z. B. die Kosten der Keife eines aus-
wärtigen Gläubigers zu den Konkursterminen, die Kosten für
die anwaltschaftliche Vertretung des Gläubigers im Konkurs-
verfahren und die Kosten für die nachträgliche Prüfung einer
verspätet angemeldeten Forderung werden im Konkurse auch
nicht quotenmäßig berücksichtigt- die gegenteilige Regelung würde
zu einer nichtveranlaßten Kürzung der Masse im Sonderinteresse
einzelner Beteiligter führen.

6) weiter sind kraft ausdrücklicher Gesetzesvorschrift gegen
den Gemeinschuldner verhängte Geldstrafen, welcher
Art sie auch immer sein mögen, im Konkurse nicht verfolgbar.

e) Schließlich können im Konkursverfahren die Forderungen
aus einer Freigebigkeit des Gemeinschuldners unter Leben-
den oder von Todeswegen, also insbesondere der Anspruch auf
Vollzug eines vom Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung ab-
gegebenen Schenkungsversprechens nicht geltend gemacht werden.
Ausstattungsansprüche gelten in dem Unfang als Freigebig-
keit, in welchem die versprochene Ausstattung das den Um-
ständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen der Eltern ent-
sprechende Maß übersteigt- die hiernach als Freigebigkeit zu
betrachtende Ausstattung kann im Konkurs des versprechenden
nicht verfolgt werden- insoweit dagegen ein versprechen auf
Ausstattung nach den Verhältnissen zur Zeit, in welcher es vom
Gemeinschuldner abgegeben wurde, als nicht übermäßig erscheint,
gewährt es eine im Konkurs anmeldbare Forderung.

Daß schließlich diejenigen Ansprüche, welche schon außer-
halb des Konkurses nicht klageweise verfolgt wer-
den können, auch von der Geltendmachung im Konkursver-
fahren ausgeschlossen sind, bedarf kaum der Erwähnung- aus
dem letzterwähnten Gesichtspunkte können Ansprüche aus Ver-
gütung für fteiratsvermittlung (Ehemakellohn) und Forderungen
aus Spiel, Wette oder Vifferenzgeschäftenft als Konkursforde-
rungen nicht anerkannt werden, wie die Tilgung eines An-
spruchs vor Konkurseröffnung steht auch die Einrede der Ver-
jährung der konkursmäßigen Beitreibung entgegen.

ft Ausgenommen die erlaubten Börsentermingeschäfte (§ 58 d. Börsenges.).
        <pb n="95" />
        ﻿84

Das Konkursverfahren.

Lin Wechsel in der Person des Konkursgläubigers
kann sowohl durch gesetzlichen oder vertragsmäßigen Übergang
des Gläubigervermögens im Ganzen als auch durch gesetzlichen
oder vertragsmäßigen Übergang der Konkursforderung bewirkt
werden. Die Forderungsabtretung darf jedoch nicht zu einer un-
zulässigen Bevorzugung des Linzelgläubigers führen, deshalb ist
die Aufrechnung in solchen Fällen im Konkurse unzulässig- vgl.
hierüber oben Seite 75.

§ 13. Die Rangordnung der Konkursgläubiger,
Vorrechte einzelner Konkursgläubiger.

Das Prinzip der Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger ist in
einer Reihe von Fällen durchbrochen,- Anlaß hierzu gab die
Rücksicht auf öffentliche Interessen, insbesondere waren soziale
Gründe und das finanzielle Interesse des Staates und anderer öffent-
licher Körperschaften hierbei maßgebend. Line nicht kleine Zahl
von Konkurssorderungen ist mit Vorrechten ausgestattet, in der
Weise, daß sie vor den übrigen Konkursforderungen zum Zuge
kommen- reicht die Masse nicht einmal zur Befriedigung der
sämtlichen bevorrechtigten Konkursforderungen aush, so wer-
den diese ihrerseits nach der auf zwingendem Recht beruhenden
Rangordnung befriedigt: die Gläubiger einer Rangklasse werden
nur dann befriedigt, wenn die Forderungen der vorhergehenden
Klasse voll getilgt sind - die Forderungen ein und derselben Rang-
klasse werden, falls die Masse zu ihrer Befriedigung nicht aus-
reicht, zu gleichen Bruchteilen beglichen. Den Rang der Haupt-
forderung teileni) 2) die vor Konkursbeginn erwachsenen Kosten
und die bis zur Eröffnung des Verfahrens aufgelaufenen (gesetz-
lichen und Vertrags-) Zinsen. Weiter werden mit der Kapitals-
forderung an gleicher Stelle die vor dem Konkurs verwirkten
Vertragsstrafen, sowie die vor Konkursbeginn versprochenen, aber
erst nachher verwirkten Vertragsstrafen angesetzt, es sei denn,
daß die erst nachher eingetretene Verwirkung auf das willkür-
liche Verhalten des Gemeinschuldners (z. B. Zuwiderhandeln
gegen ein Konkurrenzverbot) zurückzuführen ist- dadurch allein,

i) In den Konkursen der Fahre 1895—1912 fielen 16,9°/» der bevor-
rechtigten Konkursforderungen aus, während von den nichtbevorrechtig-
ten Konkursforderungen in der gleichen Zeit überhaupt nur 17,8 o/o zum
Zuge kamen.

*) § 62 K®.
        <pb n="96" />
        ﻿Die Rangordnung der Konkursgläubiger.

85

daß die Konkursforderung infolge der Konkurseröffnung nicht
wie ausbedungen erfüllt wird, erwächst der Anspruch auf Zahlung
der vom Gemeinschuldner vor dem Konkurs vereinbarten Ver-
tragsstrafe nicht.

Die Rangordnung^ ist die folgende:

l.	An erster Stelle werden die Forderungen auf Lohn, Kost-
geld oder andere Dienstbezüge derjenigen Personen be-
rücksichtigt, welche sich dem Gemeinschuldner für dessen Haushalt,
Mirtschaftsbetrieb oder Erwerbsgeschäft zur Leistung von Diensten
verdungen hatten, hierher gehören insbesondere die an das Ge-
sinde und Geschäftspersonal des Kridars geschuldeten Lohnrück-
stände 2) des letzten Jahres. Ein dauerndes Dienstverhältnis ist nicht
vorausgesetzt- das Vorrecht kommt auch jenen Personen zu, die
sich zu einer einmaligen vorübergehenden Dienstleistung im Ge-
schäft oder Haushalt des Schuldners verdungen hatten, so dem
Aushilfspersonal, der Waschfrau, der Hausnäherin, dem bei be-
sonderen Gelegenheiten zugezogenen Lohndiener, dem vorüber-
gehend beschäftigten Holzspalter, höhere Angestellte genießen das
Vorrecht so gut wie niedere Angestellte, dagegen nehmen an dem
Vorrecht jene Personen nicht teil, welche sich dem Gemeinschuldner
für das Geschäft nicht „verdungen" hatten, sondern selbst im
Falle des Konkurses die Rechte und Pflichten des Gemeinschuldners
wahrzunehmen haben, wie die Vorstandsmitglieder von Aktien-
gesellschaften und die Geschäftsführer von Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung- ebensowenig steht das Vorrecht jenen Per-
sonen zu, welche für das Handelsgewerbe des Gemeinschuldners
arbeiteten, ohne dabei in ein Angestelltenverhältnis zu ihm zu
treten, so die Handlungsagenten und die Aussichtsratsmitglieder
der in Konkurs geratenen Aktiengesellschaft.

Rur die Lohn- und Gehallsrückstände aus dem letzten
Fahre vor Konkursbeginn sind bevorrechtigt. Richt das Kalen-
derjahr grenzt die bevorrechtigten Forderungen von den nicht-
bevorrechtigten ab, vielmehr wird das letzte Fahr vom Zeitpunkt
der Konkurseröffnung ab zurückgerechnet. Ansprüche, die auf
die frühere Zeit treffen, sind durch das Vorrecht nicht gedeckt;
Ansprüche für die Zeit nach der Konkurseröffnung sind, insoweit

h Z 61 Kffl.

2) 3m gleichen Umfang sind die Ansprüche der Handlungsgehilfen auf
Vergütung für die Zeit der Einhaltung des lvettbcwerbsverbotes bevor-
rechtigt (§ 75 e HGB. in der Fassung des Gesetzes vom 10. Funi 1914
RGBl. S. 212).
        <pb n="97" />
        ﻿86	Vas Konkursverfahren.

sie nicht das konkursfreie vermögen des Gemeinschuldners be-
treffen, Masseschulden und daher aus der Konkursmasse vorweg
zu befriedigen.

2.	Der zweiten Vorrechtsklasse sind die Forderungen der Reichs-
kasse, der Staatskassen und der Gemeinden, sowie der Rmts-,
Kreis- und provinzialverbände wegen öffentlicher Abgaben
zugeteilt, welche im letzten Jahre vor der Eröffnung des Ver-
fahrens fällig geworden find oder mit Rücksicht auf die er-
folgte Konkurseröffnung als fällig gelten. Vas Vorrecht be-
zieht sich insbesondere auf die Steuerrückstände für das letzte
Jahr. Außer ihnen kommen die anderen öffentlichen Abgaben
für die gleiche Zeit in Frage,' nach der ständigen Judikatur des
Reichsgerichts genießen die Gebühren und Gerichtskosten
nicht das Vorrecht der öffentlichen Abgaben. Darum gelangen
auch die Gebühren, welche von den Gemeinden für Benutzung
ihrer Anstalten und ihrer Einrichtungen für die Zeit vor^) dem
Konkurse erhoben werden, nicht als bevorrechtigte Konkursforde-
rungen zur Befriedigung. Erst recht gilt dies da, wo überhaupt
nicht öffentliche Abgaben, sondern lediglich Vergütungen für
privatrechtliche Leistungen öfsentlichrechtlicher verbände in Frage
kommen, wie bei den Snstallationsarbeiten städtischer Gas-, Wasser-
und Elektrizitätswerke. Da der Kreis der Vorrechte gesetzlich be-
grenzt ist, kann ein Konkursvorrecht rechtsgültig auch nicht durch
Gemeindestatut begründet werden. Die auf die Zeit vor dem
Konkurse treffenden Ansprüche der Gemeinden für Lieferung
von Gas, Wasser und elektrische Kraft begründen, selbst
wenn das Gemeindestatut ein Vorrecht statuiert, nur einfache,
nicht bevorrechtigte Konkursforderungen. Die Gemeinden können
ihre volle Befriedigung auch nicht dadurch erzwingen, daß sie
sich statutarisch vorbehalten, die Leitung bis zur Zahlung der
Rückstände zu sperren. Solche Bestimmungen sind rechtsunwirk-
sam. Lin Konkursverwalter, der in den zwischen der Gemeinde
und dem Gemeinschuldner abgeschlossenen Lieferungsvertrag ein-
tritt, übernimmt damit allerdings auch die volle Begleichung
der rückständigen Vergütung als Masseschuld,' der Konkurs-
verwalter ist aber hierzu nicht verpflichtet und hat dazu keinen
Anlaß, da die Gemeinde, wie erwähnt, nicht berechtigt ist, die
Weiterlieferung von Gas, Wasser und elektrischer Kraft an die

i) Für die Zeit nach dem Konkurse haben sie den Tharakter von
Masseverbindlichkeiten.
        <pb n="98" />
        ﻿87

Die Rangordnung der Konkursgläubiger.

Konkursmasse von der Nachzahlung der Rückstände abhängig zu
machen I.

3.	Rn dritter Stelle werden berichtigt: Die Forderungen der
Kirchen und Schulen, der öffentlichen Verbände und
der öffentlichen, zur Annahme der Versicherung verpflichte-
ten FeuerversicherungsanstaltLn, wegen der nach Ge-
setz oder Verfassung zu entrichtenden Abgaben und Leistungen
aus dem letzten Jahre vor der Eröffnung des Verfahrens.

4.	Sodann gelangen zum Zuge die Forderungen der Arzte,
Wundärzte, Tierärzte, Zahnärzte (nicht aber der nicht-
approbierten „Dentisten", der Zahntechniker, Naturheilkundigen),
der Apotheker (nicht aber der Drogisten und auch nicht der
approbierten Apotheker außerhalb eines Apothekerbetriebs), der
Hebammen und Krankenpfleger (Heilgehilfen, Lader,
Krankenschwestern) wegen der Kur- und Pflegekosten aus dem
letzten Jahre vor der Eröffnung des Verfahrens- für die Le-
rechnung des letzten Jahres gilt das bei der ersten Rangklasse
Gesagte- über die höhe der taxmäßigen Gebührnisse hinaus
wird das Vorrecht nicht anerkannt. Wie dem einzelnen Arzt
und Krankenpfleger gebührt das Vorrecht auch den ärztlich ge-
leiteten Kliniken und den Krankenpflegeinstituten, wie Sana-
torien und Diakonissenhäusern.

5.	Außer den bereits erwähnten allgemeinen Vorrechten kommt
noch das allgemeine Vorrecht der Kinder, Mündel und
Pflegebefohlenen des Gemeinschuldners für jene Scha-
densersatzansprüche in Betracht, die ihnen in Ansehung ihres ge-
setzlich der Verwaltung des Gemeinschuldners unterworfenen Ver-
mögens gegen denselben zustehen. Der Gesetzgeber ging davon
aus, daß sich die Kinder, Mündel und Pflegebefohlenen aus Grund
des Gesetzes die Verwaltung ihres Vermögens gefallen lassen
müssen und sich selbst gegen die Handlungsweise des Gemein-
schuldners nicht schützen können- auch eine weitgehende staatliche
Fürsorge bietet keine ausreichende Sicherung - aus diesem Grunde
ist ihnen ein gesetzliches Vorrecht im Konkurse ihres Vermögens-
verwalters verliehen, das insoweit Platz greift, als ihr ver-
mögen bei Konkurseröffnung nicht mehr ausscheidbar vorhanden
ist und darum nicht aus der Konkursmasse ausgesondert werden

*) Dgl. aus der neuesten Rechtsprechung insbesondere „Leipziger
Zeitschrift für Deutsches Recht", 1914, 2. 162 ff.
        <pb n="99" />
        ﻿88

Das Konkursverfahren.

Kann, hat z. B. der Gemeinschuldner das vermögen seiner minder-
jährigen Rinder in seinem Geschäfte verausgabt, so meldet der für
sie aufzustellende Pfleger den Anspruch auf Ersatz des Rindesver-
mögens als bevorrechtigte Ronkursforderung an. Dies hat im
Einzelfalle leicht zur Folge, daß auf die im Range nachfolgenden
Gläubiger, insbesondere die gewöhnlichen Ronkursgläubiger kein
Pfennig entfällt. Ls ist nicht zu verkennen, daß dies Vorrecht,
mit dem die Gläubiger von vornherein gewöhnlich nicht rechnen,
außerordentlich weitgeht. Die bestehende zeitliche Begrenzung spielt
demgegenüber keine große Rolle. Sie bestimmt lediglich, daß
das Vorrecht entfällt, wenn die Forderung gegen den Gemein-
schuldner nicht binnen zwei Jahren nach Beendigung der Ver-
mögensverwaltung gerichtlich geltend gemacht und bis zur Er-
öffnung des Verfahrens verfolgt worden ist.

6.	Die Zahl der Vorrechte ist hiermit, von den Besonderheiten
im Ronkurse der Hypothekenbank und der Versicherungsgesell-
schaften abgesehen, erschöpft,- ihr Rreis ist wesentlich enger ge-
zogen, als dies nach früherem Rechte der Fall war; immerhin
aber wird durch die Geltendmachung der Vorrechte in vielen
Fällen auch heute noch eine recht erhebliche, für die nichtbevor-
rechtigten Ronkursgläubiger sehr empfindliche Verkürzung der
Ronkursmasse verursacht.

Die bevorrechtigten Ronkursgläubiger sind „Ronkursgläubiger",-
von der Rangfolge abgesehen, teilen sie Rechte und Pflichten mit
den einfachen Ronkursgläubigern. Arreste und Zwangsvollstreckun-
gen zu ihren Gunsten finden während der Dauer des Ronkurs-
verfahrens weder in das zur Ronkursmasse gehörige, noch in das
sonstige vermögen des Gemeinschuldners statt. Das Knmeldungs-
und Feststellungsverfahren*) ist für sie in gleicher Weise geregelt
wie für die gewöhnlichen Ronkursgläubiger- ihren Anspruch auf
bevorrechtigte Berücksichtigung müssen sie durch Bezeichnung des
beanspruchten Vorrechts in der Forderungsanmeldung geltend
machen. Zu diesem Zwecke sind in der Forderungsanmeldung die
Tatsachen anzugeben, welche das begehrte Vorrecht rechtfertigen.
Lin Arzt schreibt daher z. B. in seiner Forderungsanmeldung
in dem am lO. März 1914 eröffneten Konkursverfahren:

!) Zur des Verteilungsvcrfahren hingegen gilt eine Besonderheit:
Zahlungen auf festgestellte bevorrechtigte Forderungen kann der Ver-
walter mit Ermächtigung des Gerichts unabhängig von den Verteilungen
leisten (Z 170 RG.).
        <pb n="100" />
        ﻿Gläubigerversammlung und Glüubigerausschuß.

89

Gantheim, 12. März 1914.

Zum

Königlichen Amtsgerichte
Gantheim.

Betrifft:

Konkurs Franz Faller.

Ich habe 60 M Kur- und Pflegekosten,
nämlich 20 M Rückstände aus den Monaten
Dezember 1912 bis Februar 1913 und 40 M
aus dem zweiten Halbjahr 1913 zu fordern.
Für letzteren Teilbetrag beanspruche ich bevor-
rechtigte Befriedigung, ersteren melde ich als
einfache Konkursforderung: an. Spezifikation p
füge ich bei.

Or. Wilhelm helfreich.

§ 14. Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuß.

Die Interessen der Konkursgläubiger werden zum großen Teil
durch den Konkursverwalter, zum Teil auch durch das Konkurs-
gericht, unter dessen Aufsicht sich die Konkursverwaltung abspielt,
wahrgenommen. Daneben aber besteht für die Konkursgläubiger
eine Reihe von Möglichkeiten, ihre Rechte selbst zu wahren,
hierzu bietet sich vor allem in der Gläubigerversammlung Gelegen-
heit. Dem gleichen Zwecke dient die Einsetzung eines Gläubiger-
ausschusses.

1. Die Gläubigerversammlung2).

Sie ist ein notwendiges Grgan der Gläubigerschaft in jedem
Konkurs. Schon in dem Konkurseröffnungsbeschluß werden zwei
Gläubigerversammlungen anberaumt, die ausnahmsweise mitein-
ander verbunden werden können. In einer ersten Gläubiger-
versammlung, die auf nicht später als einen Monat nach Kon-
kursbeginn angesetzt werden soll, hat sich die Gläubigerschaft
darüber zu entscheiden, ob sie den vom Gericht eingesetzten
vorläufigen Konkursverwalter als ständigen Konkursverwalter
wählen oder an seiner Stelle eine andere Person dem Kon-
kursgerichte zur Bestätigung vorschlagen will) in der gleichen
Versammlung hat sich die Gläubigerschaft darüber schlüssig zu
werden, ob ein Gläubigerausschuß eingesetzt werden soll. Die
mehrerwähnte Versammlung dient weiter zur Entgegennahme und
etwaigen Besprechung des Berichtes des Konkursverwalters über

x) Diese ist zur Nachprüfung der Taxniäßigkeit der Debühruisse be-
nötigt,- nur taxmäßige Gebührnisse sind bevorrechtigt.

-) HZ 93 ff. KB.

§tern, Das Konkursverfahren.

7
        <pb n="101" />
        ﻿90

Vas Konkursverfahren.

die Entstehung der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners und
über die Lage der Sache und über die bisher ergriffenen Maßregeln,
sowie zur Beschlußfassung darüber, in welcher Meise und in
welchen Zeiträumen der Verwalter der Gläubigerversammlung
oder einem Gläubigerausschuß über die Verwaltung und- Ver-
wertung der Masse Bericht erstatten und Rechnung legen soll.
Weiter hat die Gläubigerversammlung über eine dem Gemein-
schuldner und dessen Familie zu gewährende Unterstützung, über
die Schließung oder Fortführung des Geschäfts und über die Stelle
zu entscheiden, bei welcher, sowie über die Bedingungen, unter
welchen die Gelder, Wertpapiere und Rostbarkeiten hinterlegt
oder angelegt werden sollen.

Die zweite in dem Ronkurseröffnungsbeschluß bereits angesetzte
Gläubigerversammlung ist der sogenannte allgemeine Prüfungs-
termin, d. i. der Termin für jene Gläubigerversammlung, welche
zur Prüfung der angemeldeten Ronkursforderungen einberufen
wird.

Die Einberufung weiterer Gläubigerversammlungen muß er-
folgen, wenn sie von dem Verwalter, dem Gläubigerausschuß oder
von mindestens fünf Ronkursgläubigern, deren Forderungen nach
der Schätzung des Gerichts den fünften Teil der Schuldenmasse
erreichen, beantragt wird. Die Berufung muß öffentlich bekannt
gemacht werden. Die Veröffentlichung erfolgt unter Bekanntgabe
des Grts und der Zeit des Termins, sowie der Tagesordnung durch
mindestens einmalige Einrückung in das zur Veröffentlichung amt-
licher Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt. Der
öffentlichen Bekanntmachung bedarf es nicht, wenn in einer Gläu-
bigerversammlung eine Vertagung der Verhandlung angeordnet
wird in der Weise, daß die neue Gläubigerversammlung lediglich
als Fortsetzung der öffentlich angekündigten erscheint, ohne daß
eine Änderung der Tagesordnung eintritt. Die Verkündung des
neuen Termins in der Gläubigerversammlung ersetzt seine öffent-
liche Bekanntmachung. Solche Terminsverlegungen erweisen sich
insbesondere als notwendig, wenn die für die Gläubigerversamm-
lung vorgesehene Zeit zur Erledigung der Tagesordnung, z. B.
zur Prüfung der sämtlichen angemeldeten Forderungen, nicht aus-
reicht. Die Vorschrift, daß die Gegenstände, über welche in der
Gläubigerversammlung beschlossen werden soll, bei der Berufung
derselben öffentlich angekündigt werden müssen, verdient be-
sondere Beachtung- mit Rücksicht auf diese Bestimmung können
zwar nicht angekündigte Erörterungen in der Gläubigerversamm-
        <pb n="102" />
        ﻿Gläubigerverscimmtung und Gläubigerausschuß.	9t

lung gepflogen werden, die Beschlußfassung aber erfordert die
Setzung des Gegenstandes auf die öffentlich bekanntgenrachte Tages-
ordnung.

Die Gläubigerversammlungen finden unter der Leitung des Ge-
richts statt. Ihre Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehr-
heit gefaßt- nur für die Wahl der Mitglieder des Gläubigeraus-
schusses genügt relative Stimmenmehrheit.

Gezählt werden hierbei im allgemeinen nicht die erschienenen
oder vertretenen Gläubiger, sondern die Forderungsbeträge, welche
sie repräsentieren. Nur bei Gleichheit der Summen entscheidet die
Kopfzahl der erschienenen oder vertretenen Gläubiger. Außerdem
ist bei der Abstimmung über einen Zwangsvergleichsvorschlag neben
der Zustimmung von drei vierteilen der Gesamtsumme aller zur
Abstimmung berechtigenden Forderungen die Zustimmung der
Mehrzahl der in dem Termine anwesenden stimmberechtigten Gläu-
biger erforderlich. Gb und zu welchem Betrage die angemeldeten
Nonkursforderungen vor ihrer Prüfung zur Abstimmung berech-
tigen, wird erforderlichenfalls durch das Nonkursgericht bestimmt.
Zur Teilnahme an den Abstimmungen berechtigen selbstverständlich
die festgestellten Nonkursforderungen- in Ansehung der
streitig gebliebenen Forderungen wird bei ihrer Prüfung mit
den Parteien erörtert, ob und zu welchem Betrage ein bleibendes
Stimmrecht für sie zu gewähren ist. In Ermanglung einer
Einigung hierüber entscheidet das Nonkmrsgericht, welches auch
seine Entscheidung auf Antrag einer Partei wieder ändern kann.
Ebenso obliegt dem Nonkursgericht die Entscheidung darüber, ob
und zu welchem Betrage aufschiebend bedingte Nonkursforde-
rungen, sowie Forderungen, für welche abgesonderte Befriedi-
gung beansprucht wird, zur Abstimmung berechtigen,- letztere
gewähren ein Stimmrecht nur für den Betrag ihres mutmaßlichen
Ausfalls.

Zur Zuständigkeit der Gläubigerversammlung gehören die oben^)
erwähnten Gegenstände. Außerdem steht der Glüubigerversamm-
lung das Recht zu, die Entlassung eines ungeeigneten Konkurs-
verwalters beim Nonkursgericht zu beantragen, gewählte Gläu-
bigerausschußmitglieder abzuberufen, vom Gemeinschuldner Aus-
künfte zu fordern und entgegenzunehmen, die Schlußrechnung
des Verwalters zu prüfen, über die nicht verwertbaren Ver-
mögensstücke Beschluß zu fassen und sich zu dem Anspruch der

i) Siehe S. 89 f.
        <pb n="103" />
        ﻿92

Das Konkursverfahren.

Mitglieder des Gläubigerausschusses auf Erstattung barer Aus-
lagen und Vergütung für ihre Geschäftsführung zu äußern - weiter
ist die Gläubigerversammlung zur Mitwirkung bei der Konkurs-
verwaltung insofern berufen, als dem Konkursverwalter die
Einholung der Genehmigung der Gläubigerversammlung in einer
Reihe von Fällen zur Pflicht gemacht ist*). Line sehr wichtige
Kompetenz der Gläubigerversammlung besteht in ihrer Berufung
zur Beschlußfassung über den vom Gemeinschuldner eingebrachten
Zwangsvergleichsvorschlag. Soll der Konkurs mangels Masse ein-
gestellt werden, so ist vorher die Gläubigerversammlung zu hören.

In der Gläubigerversammlung ist den einzelnen Gläubigern
Gelegenheit zur Aussprache und zur Stellungnahme gegeben. Ins-
besondere haben die Gläubiger dort die Möglichkeit, bei Be-
messung ihres Stimmrechts und bei Bemessung des Stimmrechts
anderer Gläubiger sowie bei der Prüfung ihrer eigenen Forde-
rungen und der Prüfung der Forderungen anderer Gläubiger
ihre Interessen zu wahren.

Die Rechte und Obliegenheiten der Gläubigerversammlung sind
in der Konkursordnung erschöpfend bestimmt. Die in der Gläu-
bigerversammlung nicht erschienenen Gläubiger sind an die ge-
faßten Beschlüsse gebunden- Erfordernis hierfür ist, daß die Gläu-
bigerversammlung ordnungsgemäß einberufen ist, daß die Be-
schlüsse ordnungsgemäß zustandegekommen sind und daß die Be-
schlüsse innerhalb der gesetzlichen Zuständigkeit der Gläubigerver-
sammlung liegen. Die Ausführung eines dem gemeinsamen Inter-
esse der Konkursgläubiger widersprechenden Beschlusses kann das
Gericht auf Antrag des Verwalters oder eines überstimmten Gläu-
bigers untersagen- der Antrag auf Untersagung ist in der Gläu-
bigerversammlung selbst zu stellen. Die Verhandlungen in den
Gläubigerversammlungen sind nicht öffentlich- nur die Beteiligten
haben Zutritt, also nur die Gläubiger und Schuldner mit ihren
Beiständen, ihre Vertreter, ferner der Konkursverwalter und
die Mitglieder des Gläubigerausschusses.

2. Der Gläubigerausschuß?).

Das Konkursgericht kann schon vor der ersten Gläubigerver-
sammlung, bereits bei Konkurseröffnung oder später, einen Gläu-
bigerausschuß aus der Zahl der Gläubiger und ihrer Vertreter
bestellen. Die Gläubigerversammlung selbst hat über die end-

vgl. oben S. 40.
2) g 87 ff. K®.
        <pb n="104" />
        ﻿Gläubigeroersammlung und Gläubigeraurschuß

93

gültige Einsetzung eines Gläubigerausschusses und die Wahl der
Mitglieder desselben zu entscheiden und ist bei letzterer nicht, wie
das Gericht, auf den Kreis der Gläubiger und ihrer Vertreter be-
schränkt. So kommen ein vor der ersten Gläubigerversammlung
vom Gericht eingesetzter Gläubigerausschuß und nach derselben
ein von ihr gewählter Gläubigerausschuß nach einander in Be-
trachts beide können selbstverständlich aus den nämlichen Personen
bestehen.

Der Gläubigerausschuß ist kein notwendiges Grgan im Kon-
kursverfahren^). Bei einfach gelagerten Verhältnissen ist die
Einsetzung eines Gläubigerausschusses nicht veranlaßt; dagegen
dient sie bei größeren Konkursen und schwierigerer Sachlage der
ständigen Fühlungnahme des Konkursverwalters mit der Gläu-
bigerschaft und der Mitwirkung der Gläubigerschaft bei Verwal-
tung, Verwertung und Verteilung der Masse. Die Mitgliederzahl
ist im Gesetz nicht festgelegt. Üblich und zweckmäßig ist die Wahl
einer ungeraden Mitgliederzahl. Während der Aufsichtsrat bei
Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
sofern nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt, min-
destens aus drei Mitgliedern zu bestehen hat, kennt die Konkurs-
ordnung eine ähnliche Bestimmung nicht. Im allgemeinen wird
jedoch der Gläubigerausschuß mindestens aus drei Personen zu-
sammengesetzt- eine allzu große Mitgliederzahl ist schon im
Interesse der Kostenersparnis zu vermeiden. Die Bestellung von
Ersatzmitgliedern für den Fall der Verhinderung einzelner Gläu-
bigerausschußmitglieder ist zweckmäßige die Ersatzmänner treten
auch dann in Tätigkeit, wenn ein Mitglied des Gläubiger-
ausschusses mit Rücksicht auf seine persönliche Beteiligung an
der zu verbescheidenden Angelegenheit nach Lage der Sache an der
Abstimmung verhindert ist. So hilft sich die Praxis über eine
Lücke im Gesetz — das Fehlen einer die Abstimmung in eigener
Sache ausschließenden Gesetzesbestimmung — hinweg. Für die Ab-
stimmung in der Gläubigerversammlung ist ein solcher Schutz
nicht notwendige die Abstimmung der Gläubiger in eigener Sache
ist dort unbedenklich, weil das Konkursgericht die Ausführung
eines dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger wider-
sprechenden Gläubigerversammlungsbeschlusses durch sein Veto
(§ 99 KG.) hindern kann.

Ein Beschluß des Gläubigerausschusses ist gültig, wenn die Mehr-
heit der Mitglieder an der Beschlußfassung teilgenommen hat

i) (Eine Ausnahme besteht für den Genossenschaftskonkurs.
        <pb n="105" />
        ﻿94

Das Konkursverfahren.

und der Beschluß mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefaßt ist. Daß die Beschlußfassung nur in Sitzungen erfolgen
könne, ist nicht vorgeschrieben,- bei einfacher Sachlage oder wenn
besondere Beschleunigung geboten ist, ist häufig der billigere weg
der schriftlichen Abstimmung (Zirkularabstimmung) vorzuziehen.

Die durch das Gericht erfolgte Bestellung zum Mitglieds des
vorläufigen Gläubigerausschusses kann vom Gerichte, die durch
die Gläubigerversammlung erfolgte Bestellung durch Beschluß einer
Gläubigerversammlung jederzeit widerrufen werden. Sn letzterem
Fall hat die Abberufung zur Voraussetzung, daß bei Einberufung
der Gläubigerversammlung die Änderung der Zusammensetzung
des Gläubigerausschusses als Gegenstand der Tagesordnung an-
gekündigt wurde. Durch wen die Einberufung des Gläubiger-
ausschusses zu erfolgen hat, sagt das Gesetz nicht- im allgemeinen
wird die Anregung des Konkursverwalters Anlaß zur Tagung
des Gläubigerausschusses sein,- nach dem Gesetze ist es aber auch
nicht ausgeschlossen, daß der Gläubigerausschuß selbst seine Sitzun-
gen ansetzt oder ihre Anberaumung einem Mitglieds des Aus-
schusses überträgt.

Der Konkursverwalter ist nicht Mitglied des Gläubigeraus-
schusses. Der Gläubigerausschuß ist jedoch berechtigt, vom Kon-
kursverwalter Berichterstattung und Aufschlüsse zu verlangen und
zu diesem Zwecke die — übrigens übliche — Anwesenheit des
Verwalters in den Sitzungen des Gläubigerausschusses zu fordern.

Der Gläubigerausschuß ist zur Unterstützung und Überwachung
des Verwalters berufen. Nach außen tritt er nicht hervor. Die
Vornahme von Rechtsgeschäften und Führung von Rechtsstreitig-
keiten für die Konkursgläubigerschaft ist nicht seine, sondern des
Verwalters Sache. Der Gläubigerausschuß hat nur diejenigen
Befugnisse und Obliegenheiten, die ihm die Konkursordnung zu-
teilt. Die einzelnen Ausschußmitglieder haben den Verwalter bei
seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Zum
Zwecke der Überwachung ist ihnen das Recht eingeräumt, sich von
dem Gange der Geschäfte zu unterrichten, die Bücher und Schriften
des Verwalters einzusehen und den Bestand seiner Kasse zu unter-
suchen. Der Gläubigerausschutz ist verpflichtet, die Untersuchung
der Kasse des Verwalters wenigstens einmal in jedem Monat durch
ein Mitglied vornehmen zu lassen. Lr kann die Entlassung eines
ungeeigneten Konkursverwalters beim Konkursgericht beantragen,
die Berufung einer Gläubigerversammlung vom Konkursgericht
verlangen, vom Gemeinschuldner die Erteilung von Auskünften
        <pb n="106" />
        ﻿©laubigetocrjammlung und Gläubigerausschuß.	95

über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse fordern, die Um-
gangnahme von der Inventaraufnahme durch den Verwalter oder
von der Zuziehung einer obrigkeitlichen oder Urkundsperson bei
Gericht beantragen; er hat zur Gewährung des notdürftigen Unter-
halts an den Gemeinschuldner und dessen Familie bis zur Beschluß-
faffung durch eine Gläubigerversammlung dem Konkursverwalter
die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern, durch Genehmigung
oder Verweigerung der Genehmigung an der Verwertung der
Konkursmasse in den gesetzlich bestimmten Fällen *) mitzuwirken,
über die Vornahme einer Abschlagsverteilung zu bestimmen, die
Vornahme der Schlußverteilung zu genehmigen, sich zu einem ein-
gereichten Zwangsvergleichsvorschlage gutachtlich zu äußern, seine
Zurückweisung zu beantragen und zur Frage der Bestätigung des
angenommenen Zwangsvergleichs gegenüber dem Gericht vor Fäl-
lung der gerichtlichen Entscheidung Stellung zu nehmen; er kann
die Verbindung des Zwangsvergleichstermins mit dem allgemeinen
Prüfungstermine beantragen. Die Rechnung des Konkursver-
walters hat der Ausschuß zu prüfen.

Die Aufnahme von Protokollen über die Sitzungen des Gläu-
bigerausschusses ist im Gesetze nicht vorgeschrieben; ihre Not-
wendigkeit und Zweckmäßigkeit leuchtet aber ohne weiteres ein.
Die Einfügung von Abschriften der Protokolle in die gerichtlichen
Konkursakten ist,zu widerraten, um zu vermeiden, daß die Stellung-
nahme des Gläubigerausschusses vorzeitig dem interessierten Be-
teiligten durch Akteneinsicht bekannt wird.

In der Praxis nehmen die Mitglieder des Gläubigerausschusses
ihre Pflichten vielfach zu leicht. Die Mitwirkung des Gläubiger-
ausschusses beschränkt sich entgegen der gesetzlichen Regelung nicht
selten auf die Teilnahme an den Sitzungen. Aus Anregung des
deutschen Handelstages haben die einzelstaatlichen Justizverwal-
tungen Veranlassung genommen, anzuordnen, daß jedem Ausschuß-
mitglied alsbald nach seiner Bestellung eine gedruckte Zusammen-
stellung der Rechte und Pflichten des Ausschusses und seiner Mit-
glieder vom Gerichtsschreiber des Konkursgerichts zugestellt wird.
Mehr geschieht nicht; eine Belehrung und Einweisung, analog der
Verpflichtung des Vormundes, erfolgt nicht. Die Mitglieder des
Gläubigerausschusses haben um so mehr Anlaß zu treuer Pflicht-
erfüllung, als sie bei Verletzung ihrer Verpflichtungen die In-
anspruchnahme ihrer persönlichen Haftung zu gewärtigen haben.

i) Dgl. oben S. 39 f.
        <pb n="107" />
        ﻿96

Das Konkursverfahren.

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind für die Erfüllung
der ihnen obliegenden Pflichten allen Beteiligten verantwortlich-
sie haften den Beteiligten für den Schaden, der diesen durch die
Pflichtverletzung erwächst und zwar jedes einzelne Gläubiger-
ausschußmitglied für den vollen Schaden, mehrere sohin als Ge-
samtschuldner. Line Schweigepflicht ist ihnen nicht auferlegt,-
doch mag sie im einzelnen Fall aus der Sachlage folgen.

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Einspruch auf
Erstattung angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für
ihre Geschäftsführung. Die Festsetzung der Auslagen und der
Vergütung erfolgt durch das Bonkursgericht nach Anhörung der
Gläubigerversammlung. Allgemeine Anordnungen über die höhe
der zu gewährenden Vergütung können durch die Landesjustiz-
verwaltung getroffen werden, bestehen aber zur Zeit nicht. Es
ist auch weder veranlaßt, noch zweckmäßig, bestimmte Sätze hier-
für festzulegen. Auch die Gebührenordnung für Sachverständige ist
nicht anwendbar. Die Verhältnisse des einzelnen Falles (Arbeits-
und Zeitaufwand, Schwierigkeit, Verantwortung und Erfolg) sind
bei Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen.

8 16. Die Anmeldung') der Konkursforderungen.

Bei Eröffnung des Bonkurses erfolgt sogleich die Festsetzung
der Frist, binnen welcher die Bonkursforderungen behufs Prüfung
im allgemeinen Prüfungstermin anzumelden find. Die Frist be-
trägt mindestens zwei Wochen und nicht mehr als drei Monate.
Diese Anmeldefrist wird mit der Bonkurseröffnung öffentlich
bekannt gemacht. Der Zeitraum zwischen dem Ablauf der An-
meldefrist und dem allgemeinen Prüfungstermin soll mindestens
eine Woche und höchstens zwei Monate betragen. Die Anmeldefrist
ist keine Ausschlußfrist- auch nach ihrem Ablauf können Bonkurs-
forderungen angemeldet werden. Die Verspätung der Anmeldung
gibt aber dem Bonkursverwalter und jedem Bonkursgläubiger 2)
das Recht, Widerspruch gegen die Prüfung der verspätet an-
gemeldeten Forderung im allgemeinen Prüfungstermin zu erheben.
Sn diesem Falle kann ebenso wie im Falle der erst nach dem
Prüfungstermin erfolgten Anmeldung einer Forderung oder eines
Vorrechts die Prüfung erst in einem besonderen Prüfungstermin

1)	§ 138 ff. K®.

2)	Selbstverständlich ohne cs ihnen zur Pflicht zu machen- in glatten

Fällen wäre es formalistisch und chikanös, von diesem Rechte Gebrauch
zu machen.	T	.
        <pb n="108" />
        ﻿Die Anmeldung öer Ronkursforderungen.

97

erfolgen, der zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Ronkurs-
forderungen dient und zweckmäßigerweise mit anderen Terminen
zu verbinden ist. Einzelne Gerichte berufen ohne weiteres nach
Einlauf nachträglicher Forderungsanmeldungen besondere Prü-
fungstermine ein. hierdurch erwachsen — insbesondere durch die
notwendige öffentliche Bekanntmachung — erhebliche Rosten,- es
erscheint als zweckdienlich, hiervon abzusehen und nach Einlauf
einer verspäteten Anmeldung den Anmeldenden davon zu ver-
ständigen, daß ohne gegenteilige Mitteilung von seiner Seite die
Anberaumung eines besonderen Prüfungstermins zunächst unter-
bleibt und der Termin zur Prüfung der nachträglich an-
gemeldeten Forderungen mit einer späteren Gläubigerversamm-
lung verbunden wird. Um unnötige Rosten bei der nichteinhelligen
Praxis der Gerichte zu vermeiden, erklärt der säumige Anmelder
Zweckmäßigerweise in seiner Forderungsanmeldung, daß die An-
beraumung eines besonderen Prüfungstermins unterbleiben und
Gelegenheit zur Prüfung der von ihm nachträglich angemeldeten
Forderung bei der nächsten Gläubigerversammlung gegeben wer-
den möge. Zugleich empfiehlt es sich für den säumigen Anmelder,
sich mit dem Ronkursverwalter über die Anerkennung der Forde-
rung in Verbindung zu setzen und sich zu vergewissern, ob nach
der Praxis des zuständigen Ronkursgerichts die Berücksichtigung
der Forderung bei der Schlußverteilung erfolgt, auch wenn sie
erst in der zur Abnahme der Schlußrechnung einberufenen Gläu-
bigerversammlung festgestellt wird, halten Ronkursverwalter und
Ronkursgericht diese Behandlung für unzulässig — streng ge-
nommen ist an der Unzulässigkeit nicht zu zweifeln — und kann
nicht damit gerechnet werden, daß vor dem Schlußtermine ohnehin
noch eine Gläubigerversammlung abgehalten wird, so bleibt zu
erwägen, ob die höhe der zu erwartenden Ronkursdividende die
Aufwendung der durch die Abhaltung eines besonderen Prüfungs-
termins erwachsenden Rosten rechtfertigt- denn die Gläubiger,
welche Forderungen nach dem Prüfungstermin anmelden, haben
die Rosten des besonderen Prüfungstermins zu tragen. Die Zurück-
ziehung der Forderungsanmeldung erscheint übrigens in der Regel
selbst in dem Falle als unzweckmäßig, wenn lediglich die Fest-
stellung der Forderung im Schlußtermine, nicht aber auch ihre
Berücksichtigung bei der Schlußverteilung erzielt wird. Venn die
tabellarische Feststellung erleichtert die Vollstreckung nach Ron-
kursbeendigung und setzt die 30 jährige Verjährung in Lauf,- sie
ist also nicht wertlos, und zudem gelangen auch bei Zurücknahme
        <pb n="109" />
        ﻿98

Das Konkursverfahren.

der Anmeldung drei Zehnteile der durch die Prüfung der Forde-
rung verfallenden Gerichtskosten zum Ansatz.

Der säumige Gläubiger muß in allen Fällen — selbst bann,
wenn die nachträgliche Prüfung gelegentlich einer anderen Gläu-
bigerversammlung erfolgt — für die nachträgliche Prüfung eine
besondere Gebühr an die Gerichtskasse zahlen *). Die Wert-
ansetzung für diese Gebühr erfolgt nach Maßgabe der höhe der
voraussichtlich auf die Forderung entfallenden Konkursdividende;
bei einer höhe der letzteren

bis 20 Jt einschließlich beträgt die Gebühr	l.— J(,

von mehr als 20— 60 Ji einschließlich .	2.40 „

„	„	„	60—120	„	„	.	4.60	„

„	„	„	120-200	„	„	.	7.60	„

„	„	„	200 300	„	„	.11.—	„

ii	ii	ii	300 450	„	„	-	15.	„

ii	ii	ii	450 650	„	„	.	20.—	„

für die höheren Werte vgl. 8 8 des Gerichtskostengesetzes. Außer-
dem gelangt ein Pauschsatz von 10 «/o der zum Ansatz gelangenden
Gebühr, jedoch nicht weniger als 20 Pf. und nicht mehr als 50 ITC.,
aufgerundet auf einen durch 10 Pf. teilbaren Betrag, neben etwa
erwachsenden besonderen Auslagen zur Erhebung. Mehrere Nach-
zügler, deren Forderungen in demselben Termine geprüft werden,
haften für die Kosten des Termins nach TCopfteilen, während jeder
einzelne außerdem die Gebühren und pauschsätze für die nach-
trägliche Prüfung seiner Forderung zu zahlen hat.

Die Anmeldung hat die Angabe des Betrages und des
Grundes der Forderung sowie des beanspruchten Vorrechtes zu
enthalten. Durch die Anmeldung wird die Verjährung unter-
brochen. Die Anmeldung kann schriftlich bei Gericht eingereicht
ooer zu Protokoll des Gerichtsschreibers erklärt werden. Bei
schriftlicher Einreichung empfiehlt sich im Interesse der Arbeits-
erleichterung für die Gerichtsschreiberei und den Konkursver-
walter die Beifügung einer Abschrift, welche dann von der
Gerichtsschreiberei dem Konkursverwalter hinausgegeben wird.
Die urkundlichen Beweisstücke oder eine Abschrift derselben (z. 8.
Wechsel, Buchauszüge, Schuldanerkenntnisse, schriftliche Zahlungs-
versprechen, vollstreckungsbefehle, Urteile, Belege über erwachsene
vollstreckungskosten) sind beizufügen, d. h. mit der Forderungs-
anmeldung in der Gerichtsschreiberei einzureichen.

h § 54 Gcrichtskostengesetzcs.
        <pb n="110" />
        ﻿Die Anmeldung der ttonkursforderungen

99

Die Beteiligten sind berechtigt, die Anmeldungen in der Ge-
richtsschreiberei einzusehen. Der Gerichtsschreiber hat jede Forde-
rung sofort nach der Anmeldung in der Rangordnung des bean-
spruchten Vorrechts in eine Tabelle (Konkurstabelle) einzu-
tragen, welche innerhalb des ersten Dritteils des zwischen dem
Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegenden Zeit-
raums auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Beteiligten
niederzulegen und dem Konkursverwalter von der Gerichts-
schreiberei in Abschrift mitzuteilen ist.

Beispiele für Forderungsanmeldungen siehe oben Leite 66, 73
und 89.

§ 16. Die Prüfung und Feststellung der Konkurs-
forderungen.

Gleich bei Konkurseröffnung wird der Prüfungstermin anbe-
raumt und öffentlich bekannt gemacht. Der Zeitraum zwischen
dem Ablauf der Anmeldefrist und dem allgemeinen Prüfungs-
termin soll mindestens eine Woche und höchstens zwei Klonate be-
tragen. Der Prüfungstermin *) ist eine unter Leitung des Ge-
richts stattfindende Gläubigerversammlung,' ihr Hauptzweck ist
die Prüfung der angemeldeten Konkursforderungen, daneben aber
erfolgt in dieser Versammlung auch die Festsetzung der Stimm-
rechte. Diese Festsetzung bleibt für die späteren Gläubigerversamm-
lungen maßgebend,- jedoch kann auf Parteiantrag eine nachträg-
liche Änderung der Festsetzung durch das Gericht erfolgen. Über
andere Gegenstände wird in dieser Gläubigerversammlung nur
dann Beschluß gefaßt, wenn sie in der öffentlich bekanntgemachten
Tagesordnung angekündigt sind. Der Prüfungstermin kann schon
mit der ersten Gläubigerversammlung verbunden werden, wenn
die Konkursmasse von geringem Umfange ist oder nur wenige
Konkursgläubiger beteiligt sind, oder wenn der Gemeinschuldner
einen Zwangsvergleichsvorschlag eingereicht hat. Sn letzterem
Falle kann das Gericht auf Antrag des Gemeinschuldners und des
Gläubigerausschusses auch den Vergleichstermin mit dem allge-
meinen Prüfungstermin verbinden.

Die Anwesenheit des Konkursverwalters im Prüfungstermine
ist unerläßlich- der Konkursverwalter ist in erster Linie zur Prü-
fung der angemeldeten Forderungen verpflichtet. Lin Widerspruch
gegen angemeldete Forderungen kann nur im Prüfungstermine

i) § 141 ff. K®.

1
        <pb n="111" />
        ﻿100

Das Konkursverfahren

selbst erhoben werden. Der Anwesenheit des Verwalters bedarf
es auch dann, wenn, was kaum vorkommen wird, gegen keine
einzige der unmittelbar vor dem Termine vorliegenden Anmel-
dungen die Erhebung des Widerspruchs veranlaßt erscheinen sollte.
Denn auch im Prüfungstermine selbst können Forderungen zu
Protokoll angemeldet werden- auch sie unterliegen der sofortigen
Prüfung, falls nicht der Verwalter oder ein Gläubiger Wider-
spruch erhebt.

Die Teilnahme des Verwalters am Prüfungstermine ist des-
halb besonders wichtig, weil vor allem er dazu berufen ist, die
Gläubiger- und Schuldnerinteressen bei Prüfung und Feststellung
der angemeldeten Konkursforderungen zu wahren. Die Prüfung
und Feststellung entscheiden über die Höhe der bei Verteilung
der Konkursmasse zu berücksichtigenden Schuldenmasse. Außer
dem Konkursverwalter ist zwar auch jeder einzelne Konkurs-
gläubiger berechtigt, jede Forderungsanmeldung, deren Be-
rechtigung er verneint, mit Widerspruch zu belegen. Den einzelnen
Gläubigern stehen aber nicht die gleichen Informationsquellen
zur Verfügung wie dem Konkursverwalter- außerdem dient die
Bestreitung einer Forderung und ihre Ausweisung aus dem Kreise
der zu berücksichtigenden Konkursforderungen dem gemeinsamen
Interesse der gesamten Gläubigerschaft und nur zum Teile dem
privaten Interesse des Linzelgläubigers- zur Wahrung des ge-
meinsamen Interesses der Gläubigergesamtheit aber ist der Kon-
kursverwalter berufen. Wenn auch dem einzelnen Gläubiger das
Widerspruchsrecht verliehen ist, so wird er sich doch im all-
gemeinen damit begnügen, den Konkursverwalter auf die ihm
bekannten, der Anerkennung einer angemeldeten Forderung ent-
gegenstehenden Bedenken aufmerksam zu machen und ihn damit
zur Bestreitung der Forderung zu veranlassen- sein eigener Wider-
spruch würde ihn in einen Feststellungsprozeß mit dem Anmelder
verwickeln- die Kosten dieses Rechtsstreites fallen, insoweit er unter-
liegt oder insoweit die Kosten vom Gegner nicht beitreibbar sind,
dem Linzelgläubiger, der im Prozeßwege für den von ihm er-
hobenen Widerspruch einzustehen hat, zur Last, wiewohl die Pro-
zeßführung im Falle des günstigen Ausgangs des Rechtsstreites
der Gläubigergesamtheit zugute kommt; ein Kostenersatz aus der
Konkursmasse findet nur insoweit statt, als der letzteren ein Vor-
teil durch den Feststellungsstreit erwächst. Ein Einzelgläubiger
wird daher von dem Rechte der Widerspruchserhebung im allge-
meinen nur dann Gebrauch machen, wenn der Konkursverwalter
        <pb n="112" />
        ﻿Die Prüfung und Feststellung der Rankrursforderungen. 101

seinerseits die Widerspruchserhebung ablehnt, z. B. weil der Waffe
genügend Wittel zur Durchführung des Rechtsstreites nicht zur
Verfügung stehenx) und wenn andererseits der bestreitende Gläu-
biger selbst ein erhebliches Interesse an der RiederKämpfung der
von ihm bestrittenen Forderung hat, z. B. weil durch die Ein-
reihung derselben unter die konkurrierenden Konkursforderungen
die ihm selbst zukommende Konkursdividende sehr erheblich ge-
schmälert würde.

Der Gläubigerausschutz und seine Mitglieder sind zur Wider-
spruchserhebung nicht berechtigt- im Rahmen ihrer Verpflichtung,
den Konkursverwalter zu unterstützen-), haben sie ihm bei Prü-
fung der Konkursforderungen an die Hand zu gehen und ihm
gegebenen Falles die Erhebung des Widerspruchs nahe zu legen.

Ruch der Gemeinschuldner hat ein Interesse daran, daß nur
berechtigte Ansprüche aus der Konkursmasse befriedigt werden.
Dieses Interesse wird durch den Konkursverwalter gewahrt- die
Feststellung der Forderungen wirkt aber über den Konkurs hin-
aus- jeder einzelne Gläubiger, dessen Forderung im Konkurs an-
erkannt und festgestellt wird, kann nach Konkursbeendigung, inso-
weit nicht die Forderung durch Zwangsvergleich erlassen wird,
mit Zwangsvollstreckung gegen den Gemeinschuldner vorgehen.
Mit Rücksicht hierauf ist auch dem Gemeinschuldner das Recht ein-
geräumt, gegen angemeldete Forderungen Widerspruch zu erheben.
Der Widerspruch des Schuldners hindert jedoch nicht, daß die vom
Verwalter und den Gläubigern nicht bestrittene Forderung bei der
Abstimmung und Wasseverteilung geradeso berücksichtigt wird,
wie wenn der Schuldner der Anmeldung nicht widersprochen hätte.
Will aber der Gläubiger nach Konkursbeendigung auf Grund des
Tabellenauszugs vollstrecken, so muß er vorher die Beseitigung des
Widerspruchs des Schuldners, nötigenfalls im prozetzwege, erwirken.

Während die Anwesenheit des Konkursverwalters im Prü-
fungstermine geboten ist, bedarf es der Anwesenheit der Gläubiger
nicht- die Prüfung einer angemeldeten Forderung findet auch dann
statt, wenn der anmeldende Gläubiger im Prüfungstermine aus-
bleibt. So können „Gläubigerversammlungen" stattfinden und
finden „Gläubigerversammlungen" statt, ohne daß überhaupt ein
Gläubiger anwesend ist.

B Line Bewilligung des Armenrechts ist unzulässig- eventuell muß
der Verwalter — unter Androhung des Antrags auf Üonlmrseinstellung
„mangels Masse" — von den größeren Gläubigern Vorschüsse erbitten.

2) g 88 Kffl.
        <pb n="113" />
        ﻿Vas KonPmtsocrfatjrfert.

1ÖS

Der Gemeinschuldner soll in dem Prüfungstermin zugegen sein.
Er hat sich über die angemeldeten Forderungen zu erklären. Die
Prüfung der Forderungen erfolgt in der Weise, daß die einzelnen
angemeldeten Forderungen vom Ronkursrichter aufgerufen und
sodann ihrem Betrage und ihrem Vorrechte nach einzeln erörtert
werden. Der Verwalter, der Gemeinschuldner und der bestreitende
Gläubiger brauchen den Grund der Bestreitung nicht anzugeben,
doch empfiehlt es sich, ihn darzulegen, da hierdurch vielleicht
eine sofortige Klarstellung ermöglicht und damit ein unnötiger
Prozeß vermieden wird. Der Widerspruch kann sich auf den
Grund oder die Höhe der Forderung beziehen,- die Bestreitung
kann z. B. auf der Behauptung der Tilgung oder Verjährung der
Forderung beruhen,- der Widerspruch des Verwalters und des
Gläubigers kann sich weiter auch gegen die Bejahung des Cha-
rakters der Forderung als Ronkursforderung oder gegen die An-
erkennung des beanspruchten Vorrechts richten. Der Umfang der
Bestreitung muß angegeben werden- unterläßt es der Wider-
sprechende, sich darüber zu erklären, ob er die Forderung als
Uonkursforderung ganz oder teilweise anerkennt oder ob er
lediglich das Vorrecht bestreitet, so gilt sein Widerspruch als
unbeschränkt. Wird in diesem Falle der Anspruch im Prozesse
ganz oder teilweise als Uonkursforderung festgestellt und nur
das beanspruchte Vorrecht abgesprochen, so fällt dem Beklagten
infolge der Nichtbeschränkung seines Widerspruches ein Teil der
prozeßkosten zur Last.

Das Ergebnis der Prüfung wird sofort im Prüfungstermin in
die Uonkurstabelle eingetragen'). Nicht bestrittene Forderungen
gelten als festgestellt- die Wirkung des Widerspruchs des Ver-
walters oder Gläubigers ist eine verschiedene, je nachdem es sich
um titulierte oder nichttitulierte Forderungen handelt. Unter
ersteren versteht man solche, für welche ein mit der Vollstreckungs-
klausel versehener Schuldtitel, ein Endurteil oder ein vollstreckungs-
befehl vorliegt, unter letzteren jene, welche durch einen solchen Titel
nicht anerkannt sind. Bei ersteren ist die Wirkung des Widerspruchs
eine geringere wie bei letzteren. Die titulierte Forderung wird der
festgestellten Forderung zunächst im wesentlichen gleich behandelt.
Die auf sie treffenden Anteile werden ungeachtet der Bestreitung
ausbezahlt,- Sache des Widersprechenden ist es, seinen Widerspruch
gegen titulierte Forderungen auf dem Rechtswege zu verfolgen - erst

]) vgl. das Beispiel einer Tabelle unten S. 106 f.
        <pb n="114" />
        ﻿Die Prüfung und Feststellung der llonkursforderungen. WZ

nach Anhängigmachung des Widerspruchsprozesses unterbleibt die
Auszahlung von Ronkursdividenden auf die bestrittene titulierte
Forderung' erst dann werden solche weiter zur Verteilung ge-
langende Beträge vorläufig zurückbehalten. Die nicht titulierten
Forderungen hingegen werden bei Verteilungen überhaupt erst
berücksichtigt, wenn die Anhängigmachung des zu ihrer Feststellung
bestimmten Rechtsstreites nachgewiesen ist und auch dann zunächst
nur durch Zurückbehaltung der Anteile. Die Beseitigung des Wider-
spruchs bleibt bei nichttitulierten Forderungen dem Gläubiger der
bestrittenen Forderungen überlassen. Will er die Berücksichtigung
seiner Forderung durchsetzen, so muß er den Feststellungsstreit gegen
den Widersprechenden (Verwalter oder Gläubiger) beginnen. 5o
wird die Widerspruchserhebung bei nichttitulierten Forderungen
Anlaß zum Feststellungsstreite. Line bloß vorläufige Bestreitung
kennt die Ronkursordnung nichts es ist Sache des Verwalters und
der übrigen Beteiligten, sich rechtzeitig vor dem Prüfungstermin
zu informieren. Dazu ist ja der Zeitraum zwischen dem Ablauf
der Anmeldefrist und dem allgemeinen Prüfungstermin auf min-
destens eine Woche, in der Regel jedoch länger bemessen und außer-
dem ist dem Verwalter und jedem Ronkursgläubiger das Recht
eingeräumt, verspätete Forderungsanmeldungen von der Prüfung
im allgemeinen Prüfungstermin durch ihren Widerspruch auszu-
schließen und ihre Prüfung auf einen späteren Termin zu ver-
weisen. Die Beteiligten können auch, wenn aus besonderen Grün-
den die Instruktion der Prüfung noch nicht abgeschlossen ist, und
der anmeldende Gläubiger sich nicht damit einverstanden erklärt,
daß seine Forderung vorläufig noch eine Zeitlang bestritten bleibt,
beantragen, daß die Prüfung auf einen späteren Termin vertagt
wird. In der Praxis wird vielfach in der Weise verfahren, daß
behufs Vermeidung eines weiteren Termins der Ronkursver-
walter die angemeldete, noch nicht endgültig geprüfte Forderung
vorläufig bestreitet und sich dann zur Vermeidung eines Fest-
stellungsprozesses und behufs Beseitigung des Widerspruchs mit
dem anmeldenden Gläubiger über die aufgetauchten Zweifels-
fragen ins Benehmen setzt.

Die nichterschienenen Gläubiger erhalten von der Erhebung des
Widerspruchs gegen ihre Anmeldung durch gerichtliche Zusendung
eines beglaubigten Auszugs ^) aus der Ronkurstabelle Renntnis.
Nimmt der Widersprechende seinen Widerspruch nicht freiwillig

i) Ein solcher geht auch den erschienenen Gläubigern zu, deren Forde-
rung infolge der widerspruchserhebung nicht festgestellt wurde.
        <pb n="115" />
        ﻿104

Das Konkursverfahren.

zurück, so ist es Sache des Gläubigers der streitig gebliebenen
nichttitulierten Forderung, im ordentlichen Verfahren Klage auf
Feststellung seiner Forderung zu erheben. Für die Klage ist das
Amtsgericht, bei welchem das Konkursverfahren anhängig ist,
oder das übergeordnete Landgericht zuständig, das erstere bei einem
Streitwert bis zu 600 IN., das letztere bei einem solchen über
600 KI. Der Wert des Streitgegenstandes ist nach der mutmaß-
lichen höhe der Konkursdividende zu bemessen. An Stelle der
genannten Gerichte sind die bestehenden Sondergerichte (insbesondere
das Kaufmanns- und Gewerbegericht), die Verwaltungsbehörden
und Verwaltungsgerichte, im Rahmen ihrer gesetzlichen Kompe-
tenz auch zur Entscheidung über den Feststellungsstreit zuständig.
Für die Feststellung der Gehaltsansprüche eines kaufmännischen
Angestellten, dessen Jahresbezüge 5000 KI. nicht übersteigen, und
für die Feststellung des diesem zukommenden Lohnvorrechts ist
hiernach im Streitfälle nicht das Amtsgericht oder Landgericht,
sondern das Kaufmannsgericht zuständig.

Lei Feststellungsstreitigkeiten über öffentliche Abgaben und
bei sonstigen den Verwaltungsgerichten oder Verwaltungsbehörden
zugewiesenen Feststellungsprozessen bedarf es der Prüfung im ein-
zelnen Falle, ob jene Behörden oder Gerichte nach den maß-
gebenden Gesetzesbestimmungen zur Entscheidung im vollen Umfang
berufen sind, oder ob sich nicht eine — allerdings nicht zu be-
grüßende — Zweiteilung ergibt, wonach über die Forderung selbst
die Verwaltungsbehörde oder das verwaltungsgericht, über das
in Anspruch genommene Vorrecht hingegen das ordentliche Gericht
entscheidet.

Wurden gegen ein und dieselbe Forderung mehrere Widersprüche
erhoben, also beispielsweise gleichzeitig vom Verwalter und von
einem Gläubiger oder von mehreren Gläubigern, so bedarf es der
Widerspruchsverfolgung gegen sämtliche Widersprechenden, zweck-
mäßigerweise in einer einheitlichen Klage gegen sämtliche; die Füh-
rung verschiedener getrennter Rechtsstreite ist gesetzlich nicht aus-
geschlossen^ das Gericht wird jedoch in der Regel die Verbindung
mehrerer getrennter Feststellungsstreite bezüglich der gleichen For-
derung beschließen. Der Sieg des Gläubigers der widersprochenen
Forderung gegen einen der widersprechenden genügt nicht zur
Beseitigung der Widersprüche, wohl aber bedeutet die Abweisung
des Feststellungsanspruchs auch nur gegenüber einem Widersprechen-
den die endgültige Ausschließung der bestrittenen Forderung aus
dem Kreis der Konkursforderungen. Besonders wichtig ist die
        <pb n="116" />
        ﻿Die Verteilung der Konkursmasse

105

Bestimmung, daß der Feststellungsanspruch nur auf den
Grund gestützt und den Betrag gerichtet werden kann,
welcher in der Anmeldung oder im Prüfungstermin angegeben
wurde,- diese Regelung bedeutet eine beachtenswerte Mahnung an
den anmeldenden Gläubiger, bei Angabe von Grund und Betrag
der Forderung in der Forderungsanmeldung oder im Prüfungs-
termin recht sorgsam zu verfahren.

Der Erhebung einer neuen Feststellungsklage bedarf es in
jenen Fällen nicht, in welchen bei Ronkursbeginn bereits ein
Rechtsstreit über die Forderung anhängig war- in diesem Falle
wird zur Beseitigung des Widerspruchs der anhängige Rechtsstreit
aufgenommen.

Die Beseitigung des Widerspruchs allein genügt nicht zur Wah-
rung der Rechte des durch den Widerspruch gegen seine Forderung
beeinträchtigten Gläubigers. Hat der Widersprechende seinen
Widerspruch freiwillig aufgegeben, oder ist die Feststellung der
bestrittenen Forderung durch rechtskräftige Entscheidung erfolgt,
so muß erst noch die Berichtigung der Ronkurstabelle herbei-
geführt werden. Dem Sieger ist es überlassen, die Berichtigung
der Tabelle zu veranlassen,- dies geschieht durch Stellung eines An-
trags an das Konkursgericht unter Beifügung des Nachweises über
die Beseitigung des Widerspruchs. Als festgestellt gilt außer jener
Forderung, gegen die im Prüfungstermin ein Widerspruch weder
von dem Verwalter noch von einem Konkursgläubiger erhoben
ist, auch jene Forderung, bezüglich deren der erhobene Widerspruch
beseitigt ist. Die Eintragung der Feststellung der Forderung in
die Ronkurstabelle wirkt gegenüber allen Konkursgläubigern wie
ein rechtskräftiges Urteil.

Auch gegenüber dem Gemeinschuldner tritt diese Wirkung ein,
falls er nicht seinerseits Widerspruch gegen die Forderung erhoben
hat. Ein Widerspruch des Gemeinschuldners kann auch schon
während des Konkurses durch Klagerhebung gegen den Gemein-
schuldner selbst oder Aufnahme eines bei Konkursbeginn bereits
anhängigen Rechtsstreits gegen ihn beseitigt werden.

8 17. Die Verteilung der Konkursmasse.

Die Konkursgläubiger erhalten Zahlungen auf ihre Forderungen
nur im Wege eines gesetzlich geordneten Verteilungsverfahrens l).
Lediglich die bevorrechtigten Konkursgläubiger können

§ 149 ff. K(D.

Stern, Das Konkursverfahren.

8
        <pb n="117" />
        ﻿106

Das Konkursverfahren.

La-

der in dem Konkursverfahren über das vermögen des Kaufmanns

’s'S"  g_ £  *5" ° |P	-O S  ti  Sä	Name, Beruf und Wohnort des Gläubigers	Vertreter des Gläubigers, Hinweis auf die Vollmacht	Tag der Anmeldung	An-  gemeldeter  Betrag  ji | 4	
1.	2.	3.	4.	5.	6.	
		Abteilung 1.				
I.	1.  2.  1.	Hans Schwab, Handlungsgehilfe hier		12.März 1914	210	
II.		Stadtgemeinde  Gantheim		30. April 1914	80	—
III.	2.  1.					
IV.	i.	Dr. Wilhelm Helfreich, prakt. Arzt, hier		1. April 1914	60	
V.		Abteilung 2.				
	i.	Wilhelm Müller, Kaufmann in Mainz		15. März 1914	240	
					95	—
	2.	Deutsche Bank, Filiale Gantheim	Rechtsanwalt Edel, hier. Vollmacht  Bl. 60	19. März 1914	1000	—
	3.	Ludwig Schmitt, Leipzig, Bismarckstr. 20	Rechtsanwalt Roth, Leipzig. Vollmacht Bl. 102	20. März 1914	2000  61	11
					16	40

107

Die Verteilung -er Konkursmasse.

belle

Franz Faller in Gantheim angemeldeten Forderungen.

Genaue Bezeichnung des Grundes der Forderung und der urkundlichen Beweis- stücke	Ergebnis der Prüfungs- verhandlung	Berichtigung	Bemerkungen
7.	8.	s.	10.
Gehaltsrückstand für die Zeit vom l. Januar 191$ bis zum Tage der Konkurs- eröffnung	Betrag und Vorrecht festgestellt.  Gantheim, 30. Mai 1911- Richter. Schreiber.		
Wafferqeld für das letzte Halbjahr 1913 und für die Zeit vom 1. Januar 191$ bis zum Tage der Konkurs- eröffnung	Betrag festgestellt, Vorrecht vom Verwalter bestritten. Gantheim, 30. Mai 191$. Richter. Schreiber.		
Kur- und ssflegekosten, nänilich 20 Jt aus den Mo- naten Dezember 1912 und Februar 1913 und $0 Jt aus dem zweiten Halbjahr 1913	Betrag festgestellt, Vorrecht für den Betrag von $0 Jt festgestellt, für den Rest vom Verwalter bestritten. Gantheim, 30. Mai 191$. Richter. Schreiber.		
Wertersatz für Fässer für den Fall der Unmöglichkeit der Aussonderung Wertersatz für Säcke für den gleichen Fall  Wechselakzept vom  2. Januar 1914, fällig 1. April 191$	vom Verwalter bestritten. Gantheim, 30. Mai 191$. Richter. Schreiber.  Zum Teilbetrag von 997,81 Jt festgestellt, Rest vom Verwalter bestritten. Gantheim, 30. Mai 1914. Richter. Schreiber.	Der Verwalter hat seinen Widerspruch für den Teilbetrag von 95 Jt (Wertersatz der Säcke) zurück- genommen. Gantheim,  15. Juni 191$. Richter. Schreiber.	
Hypothekendarlehen laut Urkunde des Kgl. Notars Meier in Gantheim vom  1. Februar 1905  Zinsen hieraus vom 1. August 1913 bis 10. März 191-1 vollstreckungskosten	Als Konkursforderung in Höhe des Ausfalls fest- gestellt.  Gantheim, 30. Mai 191$. Richter. Schreiber.		Absonderungsrecht vom Verwalter aner- kannt. Ausfall nach- gewiesen in Höhe von 1500 Jt. Gantheim,  10. Oktober 191$. Richter. Schreiber.
        <pb n="118" />
        ﻿108	Das Konkursverfahren.

schon vorher Befriedigung erlangen; der Verwalter ist nach seinem
Ermessen befugt, Zahlungen auf festgestellte bevorrechtige Forde-
rungen unabhängig von den Verteilungen zu leisten,' er must je-
doch in jedem einzelnen Falle hierzu die Genehmigung des Bon-
kursgerichts einholen. 3m übrigen wird die Masse im geordneten
Verteilungsverfahren zur Ausschüttung gebracht: durch Abschlags-
verteilungen, durch die Schlustverteilung und durch Nachtragsver-
teilungen.

Mit der Vornahme der Verteilungen wird nicht zugewartet,
bis die gesamte Masse versilbert ist und alle bestrittenen Bonkurs-
forderungen festgestellt sind, vielmehr soll nach der Abhaltung des
allgemeinen Prüfungstermins eine Verteilung an die Bonkurs-
gläubiger erfolgen, sooft hinreichend bare Masse vorhanden ist1).
Der Verwalter bestimmt den Prozentsatz der vorzunehmenden
Abschlagsverteilung. 3st ein Gläubigerausschuß bestellt, so
hängt die Entscheidung über die Vornahme von Abschlagsver-
teilungen und die Wahl ihres Zeitpunktes von der gemeinschaft-
lichen Entschließung des Verwalters und des Gläubigerausschusses
ab,- die höhe der Abschlagsquote (der zu zahlende Prozentsatz)
wird vom Gläubigerausschust bestimmt. Das Gericht kann auf
Antrag des Gemeinschuldners die Aussetzung einer Abschlagsver-
teilung anordnen, wenn der Gemeinschuldner einen Zwangsver-
gleich vorgeschlagen hat und das Verfahren der Abschlagsverteilung
noch nicht so weit vorgeschritten ist, daß die für Erhebung von
Einwendungen gegen das Abschlagsverteilungsverzeichnis laufende
Ausschlustfrist bereits abgelaufen ist. Diese Ausschlustfrist beträgt
zwei Wochen- sie wird durch die öffentliche Ankündigung der Ver-
teilung in Lauf gesetzt.

Die Schlustverteilung wird vorgenommen, sobald die Ver-
wertung der Masse beendigt ist. Sie ist nicht dadurch gehindert,
daß noch Feststellungsprozesse über bestrittene Bonkursforderungen
schweben- für solche Ansprüche ist in der Weise Vorsorge getroffen,
daß ihre Anteile einstweilen zurückbehalten werden. Durch die
Unverwertbarkeit einzelner Massegegenstände soll die Schlußver-
teilung nicht verzögert werden. Die vor Bonkursbeendigung statt-

et Inders war es nach gemeinem Recht,' nach diesem mußten die Gläu-
biger bis zum Schlüsse des Konkursverfahrens auf Befriedigung warten)
bis dahin wurde -die Konkursmasse, schlecht oder gar nicht verzinst, zurück-
behalten. Das neurechtliche Gebot, Abschlagsverteilungen vorzunehmen,
so oft genügend Barmittel vorhanden sind, bedeutet einen erheblichen
Fortschritt.
        <pb n="119" />
        ﻿Die Verteilung der Konkursmasse.

109

findende Gläubigerversammlung (Schlußtermin) beschließt über
die nichtverwertbaren Vermögensstücke. Eine rasche Konkurs-
beendigung liegt in gleicher weise im Interesse des Gemeinschuld-
ners, dem durch den Konkurs mannigfache privat- und öffentlich-
rechtliche Beschränkungen auferlegt sind, wie auch im Interesse
der Konkursgläubiger, die ihre Schlußquote bald zu erhalten
wünschen und erst nach Konkursbeendigung gegen den Gemein-
schuldner in sein neuerworbenes vermögen vollstrecken können.
Buch zur Vornahme der Schlußverteilung hat der Verwalter die
Genehmigung des Gläubigerausschusses einzuholen, sofern ein
solcher eingesetzt ist. Die Vornahme der Schlußverteilung unter-
liegt aber noch außerdem der Genehmigung des Gerichts.

Zur Nachtragsverteilung kommt es, wenn nach dem
Vollzüge der Schlußverteilung Beträge, welche vom Konkursver-
walter zurückbehalten sind, für die Klasse frei werden, oder Be-
träge, welche aus der Klaffe gezahlt wurden, zur Klasse zurück-
fließen oder wenn nachträglich — nach der Schlußverteilung oder
der Aufhebung des Verfahrens zur Konkursmasse gehörige Ver-
mögensstücke ermittelt werden. So ist beispielsweise Veranlassung
zur Vornahme einer Nachtragsverteilung gegeben, wenn der Kon-
kursverwalter eine größere Zahlung aus der Konkursmasse ge-
leistet hat und sich nachträglich herausstellt, daß der Zahlungs-
empfänger überhaupt nichts zu fordern hatte, oder wenn nach-
träglich bekannt wird, daß dem Gemeinschuldner schon vor Kon-
kursbeginn eine auch jetzt noch vorhandene, nicht zur Klaffe ge-
zogene Erbschaft angefallen war, die er nicht ausgeschlagen hatte.
Zur Vornahme einer nachträglichen Verteilung bedarf es der An-
ordnung des Konkursgerichts. Dieses schreitet selbstverständlich
nur dann zur Anordnung einer Nachtragsverteilung, wenn die für
die Nachtragsverteilung in Betracht kommenden Klassebestandteile
nicht so geringwertig sind, daß sich die Arbeit und die Kosten der
Nachtragsverteilung nicht lohnen.

v o r j e d e r v e r t e i l u n g hat der Verwalter einverzeichnis
der bei ihr zu berücksichtigenden Forderungen auf der Gerichts-
schreiberei zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen und die
Summe der Forderungen, sowie den zur Verteilung verfügbaren
Klassebestand öffentlich bekannt zu machen. Bei Abschlagsvertei-
lungen hat der Verwalter den berücksichtigten Gläubigern auch
den Prozentsatz mitzuteilen. Konkursgläubiger, deren Forderungen
nicht festgestellt sind, und für deren Forderungen ein mit der Voll-
streckungsklausel versehener Schuldtitel, ein Endurteil oder ein
        <pb n="120" />
        ﻿110

Das Konkursverfahren.

vollstreckungsbefehl nicht vorliegt, haben bis zum Nblauf einer
Nusschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekannt-
machung dem Verwalter den Nachweis zu führen, daß und für
welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren
in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist. Wird
der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so werden die Forderungen
bei der vorzunehmenden Verteilung nicht berücksichtigt.

Gläubiger, von welchen abgesonderte Befriedigung beansprucht
wird, haben bis zum Nblauf der Nusschlußfrist dem Verwalter den
Nachweis eines Nusfalls, den sie bei der Befriedigung aus den
ihnen Kraft des Nbfonderungsrechts haftenden Gegenständen er-
leiden, zu führen oder dem Verwalter zu erklären, für welchen
Teil ihrer Forderung sie auf abgesonderte Befriedigung verzichten.
Wird der Nachweis des Nusfalls nicht rechtzeitig erbracht oder
ein solcher Verzicht nicht erklärt, so werden die Forderungen bei
der vorzunehmenden Verteilung nicht berücksichtigt. Zur Berück-
sichtigung bei einer Nbschlagsverteilung genügt es, wenn dem Ver-
walter bis zum Nblauf der Nusschlußfrist der Nachweis, daß die
Veräußerung des zur abgesonderten Befriedigung dienenden Gegen-
standes betrieben wird, geführt und der Betrag des mutmaßlichen
Nusfalls glaubhaft gemacht wird,- es genügt also z. B. der Nach-
weis, daß zugunsten der absonderungsberechtigten hypothekforde-
rung das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet ist und daß
die Hypothek nach der amtlichen Taxe durch den Wert des Grund-
stücks nicht voll gedeckt ist,- für den so glaubhaft gemachten mut-
maßlichen Nusfallbetrag wird die Hypothekforderung bei der Nb-
schlagsverteilung berücksichtigt. Für die Schlußverteilung aber
genügt die bloße Glaubhaftmachung des wahrscheinlichen Nusfalls
nicht,- vielmehr bedarf es für sie, wie erwähnt, des rechtzeitigen
Nachweises des wirklichen Nusfalls. Rann oder will der Berechtigte
einen solchen Nachweis nicht führen, so bleibt ihm nichts anderes
übrig als für jenen Betrag auf abgesonderte Befriedigung zu ver-
zichten, für welchen er bei der Masseverteilung Berücksichtigung
verlangt.

Einwendungen gegen das vom Ronkursverwalter für die Ver-
teilung gefertigte Verzeichnis find bei Nbfchlagsverteilungen bis
zum Nblaufe einer Woche nach dem Ende der Nusschlußfrist, bei
der Schlußverteilung in der zu diesem Zwecke anberaumten Gläu-
bigerversammlung (Schlußtermin) zu erheben. Das Ronkursgericht
entscheidet über die Einwendungen. Gegen die Entscheidung des
Ronkursgerichts kann binnen 14 Tagen Beschwerde zum über-
        <pb n="121" />
        ﻿Die Verteilung der Konkursmasse.

III

geordneten Landgericht erhoben werden. Für etwaige Nachtrags-
verteilungen wird ein besonderes Verzeichnis nicht aufgestellt, viel-
mehr bleibt für die Nachtragsverteilung das für die Schlußver-
teilung aufgestellte Schlußverzeichnis maßgebend.

Gläubiger, welche bei einer Abschlagsverteilung nicht berück-
sichtigt wurden, können, sobald sie den Nachweis ihrer Berech-
tigung zur Teilnahme an der Verteilung erbracht haben, die
bisher festgesetzten Prozentsätze aus der Restmasse verlangen, so-
weit diese reicht und nicht infolge des Nblaufs einer Nusschluß-
frist bereits für eine neue Verteilung festgelegt ist.

Zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters, zur Er-
hebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis und zur
Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Ver-
mögensstücke bestimmt das Gericht einen Schlußtermin, welcher
nicht unter drei Wochen und nicht über einen Nlonat hinaus an-
zuberaumen ist.

Der Vollzug sämtlicher Verteilungen ist Sache des
Ronkursverwalters. Die Auszahlung erfolgt in bär,- bei Zu-
sendung des Geldes an den Gläubiger trägt dieser die Rosten und
die Gefahr der Versendung. Zurückbehalten werden vom
Ronkursverwalter bei Abschlagsverteilungen die Anteile

a)	auf Forderungen, welche infolge eines bei der Prüfung er-
hobenen Widerspruchs im Prozeß befangen find,

b)	auf Forderungen, welche von einer aufschiebenden Bedingung
abhängen,

c)	auf Forderungen, für welche abgesonderte Befriedigung be-
ansprucht wird und der Nachweis für die Betreibung der Ver-
wertung des Abfonderungsrechtsobjekts geführt und der Betrag des
mutmaßlichen Ausfalls glaubhaft gemacht ist,

d)	auf Forderungen unter auflösender Bedingung, sofern der
Gläubiger zu einer Sicherheitsleistung verpflichtet ist und die
Sicherheit nicht leistet.

Bei der Schlußverteilung und einer etwaigen Nachtragsvertei-
lung werden nur die Anteile in den unter a) und d) bezeichneten
Füllen zurückbehalten- im Falle b) erfolgt Zurückbehaltung nur
dann, wenn die Aussicht, daß die aufschiebende Bedingung ein-
tritt, nicht als ausgeschlossen erscheint. Demgemäß werden Be-
träge, mit welchen absonderungsberechtigte Gläubiger bei den
Abschlagsverteilungen für ihren mutmaßlichen Ausfall durch Zu-
rückbehaltung ihrer Anteile berücksichtigt wurden, für die Schluß-
pcrteilung frei, wenn nicht rechtzeitig der Nachweis eines bei
        <pb n="122" />
        ﻿112	Das Konkursverfahren.

der abgesonderten Befriedigung sich ergebenden Ausfalls vor Vor-
nahme der Schlußverteilung geführt oder der Verzicht auf ab-
gesonderte Befriedigung erklärt wurde. Die bei Abschlagsver-
teilungen für aufschiebend bedingte Konkursforderungen zurück-
behaltenen Anteile werden gleichfalls für die Schlußverteilung
frei, falls die lllöglichkeit des Eintritts der Bedingung nach der
Sachlage, wie sie sich im Zeitpunkte der Schlußverteilung ge-
staltet, eine so entfernte ist, daß die bedingte Forderung einen
gegenwärtigen vermögenswert nicht hat. Beträge, welche zur
Sicherstellung eines aufschiebend bedingt zur Aufrechnung be-
fugten Gläubigers bei Abschlagsverteilungen hinterlegt wurden,
fließen gleichfalls zur Konkursmasse zurück, wenn die Möglich-
keit des Eintritts der Bedingung eine so entfernte ist, daß die
bedingte Forderung einen gegenwärtigen vermögenswert nicht hat.

vie Beträge, welche beim Vollzug der Schlußverteilung zurück-
behalten werden, sowie jene Beträge, welche von den Berech-
tigten bis zum Ende des Vollzugs der Schlußverteilung nicht er-
hoben werden, hat der Verwalter nach Einholung der Anord-
nung des Gerichts für Rechnung der Beteiligten zu hinterlegen.

8 18. Die Konkursbeendigung.

Die llonkursordnung kennt verschiedene Arten der Konkurs-
beendigung ^):

1.	die Aufhebung des Konkurses nach Durchführung der Schluß-
verteilung,-

2.	die Aufhebung des Konkurses auf Grund eines rechtskräftig
bestätigten Zwangsvergleichs-

3.	die Einstellung des Konkurses wegen Mangels an Masse-

4.	die Einstellung des Konkurses auf Grund Konkursverzichts
(Zustimmung sämtlicher Gläubiger).

Im Normalfalle* 2) der Konkursbeendigung beschließt das Gericht
nach der Abhaltung des Schlußtermins die Aufhebung

v §§ 163, 173 ff., 202 ff. K®. •

2) In den Fahren 1895—1912 wurden 67,7% sämtlicher Konkurse
nach Durchführung der Schlußverteilung, 22,9% auf Grund Abschlusses
eines Zwangsverglcichs aufgehoben, 7,3% mangels Masse und nur
2,1% mit Zustimmung der Konkursgläubiger eingestellt. Im Fahre
1912 erfolgten 67,6% Aufhebungen nach Durchführung der Schlußver-
teilung, 21,2% nach Genehmigung eines Zwangsvergleichs, 9,4% Ein-
stellungen wegen Massenmangels und 1,8% Einstellungen auf Grund
Gläubigerbewflligung.
        <pb n="123" />
        ﻿Die KonbursbccuMgung.	113

des Konkursverfahrens. Line Anfechtung dieses Beschlusses findet
nicht statt.

Die Konkurserledigung durch Zwangsvergleich wird unten

5.	114 ff. behandelt.

Der Konkursverzicht ist wie folgt geregelt: Auf Antrag
des Gemeinschuldners ist das Konkursverfahren schon vor dem
Ablauf der Anmeldefrist einzustellen, wenn außer den Gläu-
bigern, deren Zustimmung der Gemeinschuldner beibringt,
andere Gläubiger nicht bekannt sind. Nach dem Ablauf der
Anmeldefrist bedarf es der Zustimmung aller Konkurs-
gläubiger, welche Forderungen angemeldet haben, von dem
Erfordernisse der Zustimmung kann bei solchen Gläubigern ab-
gesehen werden, deren Forderungen angemeldet, aber nicht fest-
gestellt sind,- bezüglich dieser kann das Gericht sich mit Sicher-
stellung entsprechender Beträge begnügen oder auch hiervon nach
Lage des Falles absehen. Der Antrag des Gemeinschuldners auf
Einstellung des Verfahrens ist öffentlich bekanntzumachen,- die
zustimmenden Erklärungen werden auf der Gerichtsschreiberei
zur Einsicht der Konkursgläubiger niedergelegt. Jeder Konkurs-
gläubiger ist berechtigt, binnen einer mit der öffentlichen Bekannt-
machung beginnenden Frist von einer Woche Widerspruch gegen
den Linstellungsantrag zu erheben. Vas Konkursgericht beschließt
über die Einstellung nach Anhörung des Gemeinschuldners und des
Verwalters und im Falle eines Widerspruchs nach Anhörung des
widersprechenden Gläubigers.

Vas Gericht kann die Einstellung des Konkursverfahrens weiter
dann verfügen, wenn eine den Kosten des Verfahrens
entsprechende Konkursmasse nicht vorhanden ist,- die
Einstellung unterbleibt, wenn ein zur Deckung der Gerichtskosten
sowie der Kosten für die Verwaltung, Verwertung und Verteilung
der Klasse ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird, vor der
Einstellung muß in diesem Falle eine Gläubigerversammlung
gehört werden, schon um den einzelnen Gläubigern Gelegenheit
zu geben, wegen Erläge eines entsprechenden Kostenvorschusses mit-
einander zu verhandeln.

Die Konkursbeendigung ist in allen Fällen sowohl in dem für
amtliche Bekanntmachungen des Konkursgerichts bestimmten Blatt
als auch im Keichsanzeiger öffentlich bekannt zu machen. Die zur
Führung des Handelsregisters, Genossenschaftsregisters und ähn-
licher Kegister berufenen Behörden sowie die Dienstbehörde des
Gemeinschuldners werden durch den Gerichtsschreiber von der Kon-
        <pb n="124" />
        ﻿114

Das Konkursverfahren.

Kursbeendigung verständigt. Vas Grundbuchamt wird durch den
Konkursrichter benachrichtigt und trägt die Beendigung im Grund-
buch ein, falls der Schuldner Grundbesitz hat.

Mit Beendigung des Konkurses erhält der Gemeinschuldner
— auch im Halle des Zwangsvergleichs, insoweit der Zwangs-
vergleich nicht ein anderes bestimmt — das Recht zurück, über die
Konkursmasse frei zu verfügen. Die nichtbefriedigten Konkurs-
gläubiger können nun ihre Horderungen, insoweit sie weder getilgt
noch durch Zwangsvergleich erlassen oder gestundet sind, un-
beschränkt gegen den Schuldner geltend machen und sich hierbei
eines ihnen auf ihren Antrag von der Gerichtsschreiberei des Kon-
kursgerichts zu erteilenden vollstreckbaren Auszugs aus der Kon-
kurslabelle als Vollstreckungstitels bedienen.

§ 19. Der Zwangsvergleich.

Das Bestreben des Schuldners, seinen Konkurs vor Verwertung
und Ausschüttung der Masse zur Aufhebung zu bringen, ist dann
von Erfolg gekrönt, wenn es ihm gelingt, die Zustimmung der
Gläubiger zur vorzeitigen Konkursbeendigung beizubringen. Dies
hat aber regelmäßig zur Voraussetzung, daß sämtliche Gläubiger
aus konkursfreiem vermögen oder von dritter Seite befriedigt
werden, oder daß vom Gemeinschuldner eine Vereinbarung mit den
sämtlichen Gläubigern über die Art und Zeit ihrer Befriedigung
erzielt wird- ohne ihre Befriedigung oder eine solche Vereinbarung
werden die Gläubiger ihre Zustimmung zur Konkurseinstellung in
der Regel nicht geben. Der Weg des „Konkursverzichts" ist nur
in den Ausnahmefällen gangbar, wenn genügend Mittel zur Be-
friedigung der Gläubiger aus konkursfreiem vermögen, z. B. einer
während des Konkurses vom Schuldner gemachten Erbschaft, zur
Verfügung stehen oder von dritter Seite zur Verfügung gestellt
werden, oder wenn nur eine kleine Zahl von Gläubigern beteiligt
ist. hieraus erklärt sich das seltene Vorkommen dieser Art der
Konkurserledigung x).

Bei größerer Zahl der Konkursgläubiger ist es für den Gemein-
schuldner schwer, die erforderliche Einigung mit den sämtlichen
Gläubigern zustande zu bringen. Die in vielen Hüllen sehr zweck-
mäßige vorzeitige Beendigung kann schon durch einzelne Konkurs-
gläubiger, deren Horderungen vielleicht von ganz geringer höhe

h Liehe oben S. 112 Hußnote 2-
        <pb n="125" />
        ﻿Der Zwangsvergleich.

115

sind, hintangehalten werden. Um dem zu begegnen, ermöglicht die
Konkursordnung den Abschluß eines Zwangsvergleichs^). Lin
vom Gemeinschuldner eingebrachter Akkordvorschlag führt auf
Grund des Gesetzes zur Annahme durch die gesamte Gläubiger-
schaft, wenn die große Mehrheit der Gläubiger dem Vergleichs-
angebote zustimmt, nämlich die Mehrzahl der in dem Vergleichs-
termin anwesenden stimmberechtigten Gläubiger und wenn die
Gesamtsumme ihrer Forderungen zugleich mindestens drei vierteile
der Gesamtsumme aller zum Stimmen berechtigenden Forderungen
beträgt. Die Bindung der Minderheit an den vergleich ist nicht
angeordnet, ohne gleichzeitig sehr gewichtige Maßnahmen zum
Schutze vor betrügerischer Benachteiligung der Gläubiger zu treffen.

Der Zwangsvergleich bestimmt darüber, in welcher weise die
Befriedigung der nichtbevorrechtigten Gläubiger erfolgen soll sowie
ob und in welcher Art eine Sicherstellung derselben bewirkt wird.
Grundsatz ist, daß der Zwangsvergleich allen — fich
nicht ausdrücklich mit ihrer Zurücksetzung einver-
standen erklärenden — einfachen Konkursgläubi-
gern gleiche Rechte gewähren muß.

In den meisten Fällen wird durch den Zwangsvergleich die Zah-
lung eines bestimmten Prozentsatzes jeder einfachen Konkursforde-
rung versprochen, der Rest aber dem Schuldner erlassen. Der
Zwangsvergleich kann aber auch die bloße Stundung der Schulden
zum Inhalte haben. Die zwangsvergleichsmäßige Befriedigung
erfolgt teils sofort, teils wird sie gestundet. In allen Fällen hat
der Zwangsvergleich darüber zu bestimmen, ob und welche Sicher-
heit für die Durchführung der nach seinem Inhalte gebotenen
Zahlungen bestellt wird, wenn die Auszahlung nicht sofort bei
Rechtskraft des Zwangsvergleichs erfolgen soll und wenn die zu
diesem Zwecke benötigten Mittel dem mit der Auszahlung be-
trauten Verwalter nicht bereits vor dem Zwangsvergleichstermine
behändigt werden, so wird seitens der Gläubiger in der Regel
Gewicht auf entsprechende Sicherstellung, insbesondere durch Bürg-
schaftsleistung dritter Personen gelegt. Line gewisse Gewähr
für die Erfüllung des Zwangsvergleichs gibt auch die Auf-
nahme der Verfallklausel in dem Sinne, daß die Einräumung der
Ratenzahlung in Wegfall kommen soll, wenn eine der mehreren
Raten, in welchen die Zwangsvergleichsquote zu zahlen ist, nicht
pünktlich erlegt wird, und daß der durch den Zwangsvergleich dem

i) § 173 ff. K®,
        <pb n="126" />
        ﻿116

Das Konkursverfahren.

Schuldner gewährte Nachlaß bei Nichteinhaltung der im Zwangs-
vergleich bedungenen Zahlungsfristen rückgängig gemacht wird.
Die Aufnahme einer solchen Klausel ist im Gläubigerinteresse
dringend zu empfehlen. Ohne eine solche ausdrückliche Verein-
barung fällt auch bei Nichterfüllung des Zwangsvergleichs der
Teilerlaß der Schuld nicht weg- eine Aufhebung des Zwangsver-
gleichs kann aus seiner Nichterfüllung nicht abgeleitet werden.
Kommt es dann neuerdings zum Konkurs, so kann der Gläubiger
nicht mehr seine ganze noch unbefriedigte Forderung, sondern nur
den im Zwangsvergleich aufrechterhaltenen Teil im Konkurse
anmelden. Wurde z. B. die Schuld durch Zwangsvergleich auf
SO«/», zahlbar in fünf Raten, ermäßigt und gerät der Schuldner
nach Zahlung der ersten Rate in Konkurs, so kann der Gläubiger
bei Nichtaufnahme der Verfallklausel in den Zwangsvergleich
nicht mehr seine Forderung von 1000 NI. im ungezählten Betrage
von 900 M., sondern nur die Restforderung zu 400 Ni. zum Kon-
kurse anmelden, während neue Gläubiger des Schuldners mit ihrer
ganzen ungekürzten Forderung konkurrieren.

Line Niindestakkordquote schreibt das Gesetz nicht vor- das Zu-
standekommen von Zwangsvergleichen, welche den einfachen Kon-
kursgläubigern weniger als 20°/o ihrer Forderungen gewähren,
scheitert jedoch unter Umständen schon an der Versagung der
erforderlichen gerichtlichen Bestätigung *). (Ein Zwangsvergleich
wird für den Gemeinschuldner in der Regel nur dann zu erreichen
sein, wenn er gegenüber der Ausschüttung der Niasse den Kon-
kursgläubigern irgendwelche Vorteile bietet, sei es bezüglich der
höhe der auf ihre Forderungen im einen und im andern Fall
treffenden T)uote, sei es wenigstens bezüglich der Zeit ihrer Aus-
zahlung. Sm allgemeinen läßt sich die Gläubigerschaft auf einen
Zwangsvergleich nur ein, wenn sie durch ihn mehr erhält, als sic
bei Durchführung des Konkurses voraussichtlich erhalten würde,
hierbei wird auch von den Gläubigern erwogen, ob sie bei Durch-
führung des Konkursverfahrens auf die spätere freiwillige Be-
gleichung ihres durch die Schlußverteilung nicht getilgten Rest-
guthabens oder auf die spätere Beitreibung desselben rechnen
können. Dem Abschluß eines für die Gläubiger nicht vorteilhaften
Zwangsvergleichs kann das Konkursgericht dadurch entgegentreten,
daß es auf Antrag eines nichtbevorrechtigten Konkursgläubigers,
welcher im Zwangsvergleichstermine stimmberechtigt war, oder

A Darüber siehe unten S. 119..
        <pb n="127" />
        ﻿Der Zwangsvergleich.	117

feine Forderung glaubhaft macht, die erforderliche gerichtliche Be-
stätigung des Vergleichs versagt *).

Außer der gleichheitlichen Behandlung sämtlicher Konkurs-
gläubiger hat die Zulässigkeit des Zwangsvergleichs zur Voraus-
setzung:

1.	daß der Gemeinschuldner nicht flüchtig ist-

2.	daß er die Bbleistung des Gffenbarungseides nicht ver-
weigert-

3.	daß gegen ihn keine gerichtliche Untersuchung wegen be-
trüglichen Bankerutts und kein zu seinen Ungunsten wieder auf-
genommenes Strafverfahren wegen eines solchen Delikts an-
hängig ist;

4.	daß er nicht wegen betrüglichen Bankerutts rechtskräftig
verurteilt worden ist.

Außerdem kann das Gericht einen Zwangsvergleichsvorschlag
auf Antrag des Verwalters und, wenn ein Gläubigerausschuß
bestellt ist, auf Antrag des letzteren zurückweisen, wenn bereits
ein Vergleichsvorschlag von den Gläubigern in dem Konkursver-
fahren abgelehnt oder von dem Gerichte verworfen oder von dem
Gemeinschuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung des Ver-
gleichstermins zurückgezogen worden ist.

Der Abschluß eines Zwangsvergleichs ist erst zulässig, sobald die
Prüfung der rechtzeitig vor dem allgemeinen Prüfungstermin an-
gemeldeten Forderungen stattgefunden hat und solange nicht
bereits die Schlußverteilung genehmigt worden ist. Die An-
beraumung eines besonderen Zwangsvergleichstermins nach dem
Prüfungstermin ist nicht unbedingt erfordert- prüfungs- und Ver-
gleichstermin können vom Gericht verbunden werden, sowohl auf
Antrag des Gemeinschuldners als auch, falls ein Gläubigerausschuß
bestellt ist, auf dessen Antrag. Die Prüfung der Konkursforde-
rungen und die Zwangsvergleichsverhandlungen können sogar
nach Anordnung des Konkursgerichts und entsprechender Bekannt-
machung der Tagesordnung in der ersten Gläubigerversammlung
erfolgen.

Die Anregung zur Einbringung eines Zwangsvergleichsvorschla-
ges geht häufig vom Konkursverwalter oder vom Gläubigeraus-
schuß aus; zur Verhandlung über den Zwangsvergleich kann jedoch
Termin nur anberaumt werden, wenn ein dem Gesetze ent-
sprechender, schriftlich gestellter oder zu Protokoll des Gerichts-

Darüber siehe unten S. 119. 4
        <pb n="128" />
        ﻿Das Konkursverfahren.

118

schreibers erklärter Zwangsvergleichsvorschlag des Schuldners
vorliegt.

Ist dies der Fall, so kann das Gericht auf Antrag des Gemein-
schuldners dem Verwalter die Schließung des Geschäfts des Schuld-
ners untersagen. Ebenso kann das Gericht dem Verwalter im Falle
der Einbringung eines Zwangsvergleichs vor dem Schlüsse des
allgemeinen Prüfungstermins den verkauf von Massegegenständen
aus Antrag des Gemeinschuldners vorläufig verbieten, selbst wenn
der Gläubigerausschuß die Veräußerung genehmigt hat. Voraus-
setzung ist jedoch, daß der verkauf ohne offenbaren Nachteil für
die Masse ausgesetzt werden kann und daß es sich nicht um
reguläre Verkäufe im Nahmen der Geschäftsfortführung handelt.
Vas gerichtliche verbot hat den Eharakter einer bloß vorläufigen
Anordnung- zur endgültigen Entscheidung ist die Gläubigerver-
sammlung berufen.

Ist ein Gläubigerausschuß vorhanden, so ist er über die An-
nehmbarkeit des eingebrachten Zwangsvergleichsvorschlags zu
hören. Erklärt der Gläubigerausschuß den Vorschlag für nicht
annehmbar, so ist ein Widerspruch des Gemeinschuldners gegen
die Verwertung der Masse nicht zu berücksichtigen. Vas Ver-
gleichsverfahren wird auch im letzteren Falle fortgesetzt.

Der Vorschlag und die gutachtliche Äußerung des Gläubiger-
ausschusses werden in der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der
Beteiligten niedergelegt. Der Nonkursrichter setzt den Termin
für eine Gläubigerversammlung an- über einen Monat hinaus
soll der Termin nicht anberaumt werden. Der Termin wird in
der für amtliche Bekanntmachungen des Nonkursgerichts bestimm-
ten Zeitung öffentlich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung
wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Vergleichsvorschlag
und die Erklärung des Gläubigerausschusses in der Gerichts-
schreiberei des Nonkursgerichts zur Einsicht der Beteiligten nieder-
gelegt sind- letztere sind hierdurch in die Lage versetzt, sich dort
zu informieren. Außerdem werden der Gemeinschuldner, der Ver-
walter und die nichtbevorrechtigten Gläubiger, welche Forde-
rungen angemeldet haben, letztere unter Mitteilung des Vergleichs-
vorschlags und des Standpunktes des Gläubigerausschusses, noch
besonders zum Vergleichstermine geladen.

In dem Vergleichstermine wird nach Feststellung der An-
wesenden und ihres Stimmrechts über den Zwangsvergleichs-
vorschlag verhandelt und abgestimmt. Der Vergleichsvorschlag ist
angenommen, wenn a) die Mehrzahl der in dem Termine an-
        <pb n="129" />
        ﻿Der Zrvangsvergleich.

Ntz

wesenden oder vertretenen stimmberechtigten Gläubiger dem ver-
gleiche ausdrücklich zustimmt (Kopfmehrheit) und b) die Ge-
samtsumme der Forderungen der im Termin zustimmenden Gläu-
biger wenigstens drei vierteile der Gesamtsumme aller zum
Stimmen berechtigten Forderungen beträgt (Summenmehrheit).
Wird keine der beiden Mehrheiten erreicht, so ist der Vergleichs-
vorschlag endgültig abgelehnt. Wird nur eine der Mehrheiten
erreicht, so kann der Gemeinschuldner bis zum Schlüsse des Termins
die einmalige Wiederholung der Abstimmung in einem neuen
Termine verlangen- das Gericht hat die Anberaumung dieses
Termines sofort vorzunehmen und zu verkünden.

Bei der Berechnung der zur Annahme des Vergleichs erforder-
lichen Mehrheiten wird die Stimme des Ehegatten des Gemein-
schuldners nicht mitgezählt, wenn sie für die Annahme des Ver-
gleichs abgegeben ist. Vas gleiche gilt bezüglich der Stimme
eines Dritten für eine Forderung, welche ihm vom Ehegatten des
Gemeinschuldners während des Konkurses oder in dem letzten
Jahre vor der Konkurseröffnung abgetreten wurde, es fei denn,
daß der Ehegatte zur Abtretung durch das Gesetz oder einen
schon früher als ein Jahr vor Konkursbeginn abgeschlossenen
Vertrag verpflichtet war.

Aach Annahme des Zwangsvergleichs durch die erforderte Gläu-
bigermehrheit gibt das Konkursgericht den Gläubigern, dem
Verwalter und dem Gläubigerausschuß in dem Vergleichstermine
selbst oder in einem durch sofort verkündeten Gerichtsbeschluß
anberaumten neuen Termin nochmals Gelegenheit, sich über den
Zwangsvergleich zu äußern, hierauf verfügt das Gericht die nach
dem Gesetze notwendige Bestätigung oder Verwerfung
des Vergleichs. Der vergleich ist von Amts wegen zu ver-
werfen, wenn die für das Verfahren und den Abschluß des Ver-
gleichs gegebenen Vorschriften nicht beobachtet sind und das
Fehlende nicht ergänzt werden kann, oder wenn ein Fall der
Unzulässigkeit des Zwangsvergleichs nachträglich eingetreten ist,
z. B. der Gemeinschuldner nun flüchtig ist oder neuerdings eine
gerichtliche Untersuchung wegen bezüglichen Bankerott; gegen ihn
eingeleitet wurde. Der vergleich ist weiter von Amts wegen zu
verwerfen, wenn er den Gläubigern nicht mindestens den fünften
Teil ihrer Forderungen gewährt und dieses Ergebnis auf ein
unredliches Verhalten des Gemeinschuldners, insbesondere darauf
zurückzuführen ist, daß der Gemeinschuldner durch ein solches
Verhalten die Eröffnung des Konkurses verzögert hat. Auf Antrag
        <pb n="130" />
        ﻿120

Das Konkursverfahren.

eines nichtbevorrechtigten Gläubigers, welcher stimmberechtigt ist
oder seine Forderung glaubhaft macht, ist der vergleich zu ver-
werfen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der vergleich durch
Begünstigung eines Gläubigers oder sonst in unlauterer Weise
zustande gebracht ist, oder daß er den gemeinsamen Interessen der
nichtbevorrechtigten Gläubiger widerspricht. In allen diesen Fällen
ist die Verwerfung des Vergleichs gesetzlich vorgeschrieben- da-
neben ist das Gericht nach freiem Ermessen zur Verwerfung des
Vergleichs berechtigt, wenn der vergleich den Gläubigern nicht
mindestens den fünften Teil ihrer Forderungen gewährt und
dieses Ergebnis auf ein leichtsinniges Verhalten des Gemein-
schuldners zurückzuführen ist.

Der Beschluß, durch welchen der Zwangsvergleich bestätigt oder
verworfen wird, ist in dem Termine selbst oder in einem durch
sofort verkündeten Gerichtsbeschluß anberaumten neuen Termin
zu verkünden. Gegen den Beschluß steht dem Gemeinschuldner und
jedem nichtbevorrechtigten Konkursgläubiger, welcher stimmberech-
tigt war oder seine Forderungen glaubhaft macht, das Rechts-
mittel der sofortigen Beschwerde zu- die Beschwerde ist binnen
14 Tagen nach Verkündung des Beschlusses einzulegen.

Der rechtskräftig bestätigte Zwangsvergleich ist für und gegen
alle nichtbevorrechtigten Konkursgläubiger wirksam, auch wenn
dieselben am Konkursverfahren oder an der Beschlußfassung über
den vergleich nicht teilgenommen oder gegen den vergleich ge-
stimmt haben. Die Rechte der Gläubiger gegen Rlitschuldner und
Bürgen des Gemeinschuldners sowie die Rechte aus einem be-
stehenden Pfandrecht, aus einer für sie bestehenden Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld oder aus einer zu ihrer Sicherung
eingetragenen Vormerkung werden durch den Zwangsvergleich
nicht berührt. Rus dem rechtskräftig bestätigten Zwangsvergleiche
findet für die Konkursgläubiger, deren Forderungen festgestellt
und nicht von dem Gemeinschuldner im Prüfungstermine aus-
drücklich bestritten wurden, gegen den Gemeinschuldner und den
gesamtschuldnerisch haftenden Zwangsvergleichsbürgen die Zwangs-
vollstreckung statt. Der Gerichtsschreiber erteilt dem Gläubiger aus
Ersuchen die benötigte vollstreckbare Rusfertigung. Jene Konkurs-
gläubiger, deren Konkursforderungen nicht festgestellt oder im
Prüfungstermine vom Gemeinschuldner bestritten wurden, müssen
erst ihre Forderungen — falls notwendig im Prozeßwege — zur
Rnerkennung bringen.

Sobald der Zwangsvergleich rechtskräftig bestätigt ist, hat der
        <pb n="131" />
        ﻿Der Zwangsvergleich.

121

Konkursverwalter die Masseansprüche und die festgestellten bevor-
rechtigten Konkursforderungen aus der Konkursmasse zu berichti-
gen, die bestrittenen Masseansprüche und die glaubhaft gemachten
Vorrechtsforderungen aber sicherzustellen. Sodann erstattet der
Konkursverwalter seine Schlußrechnung. Seine Auslagen und die
ihm zukommende Vergütung werden vom Konkursgerichte fest-
gesetzt. Eine Gläubigerversammlung wird zur Abnahme der
Schlußrechnung des Verwalters und zur Äußerung über die be-
antragte Festsetzung der Auslagen und des Honorars der Mitglieder
des Gläubigerausschusses einberufen,' nach Abhaltung derselben
beschließt das Gericht die Aufhebung des Konkursverfahrens und
macht den Aufhebungsbeschluß öffentlich bekannt, hiermit erlischt
der Konkursbeschlag' der Gemeinschuldner erhält das Recht zurück,
über die Konkursmasse frei zu verfügen, wenn der Zwangsvergleich
selbst nicht etwas anderes bestimmt, so z. B. die Masse zur Durch-
führung des Zwangsvergleichs in den Händen des Verwalters
beläßt oder einer dritten Person übergibt.

Im Falle der rechtskräftigen Verurteilung des Gemeinschuldners
wegen betrüglichen Bankeruttsh wird, wenn genügend Masse
vorhanden ist oder ein zur Deckung der Kosten ausreichender
Geldbetrag vorgeschossen wird, das Konkursverfahren auf Antrag
eines Konkursgläubigers wieder aufgenommen. Das wieder auf-
genommene Verfahren wird im 'wesentlichen nach den gleichen
Regeln abgewickelt, wie das Konkursverfahren selbst. Inzwischen
erfolgte Schiebungen kann der Verwalter anfechten,' an dem
aufgenommenen Verfahren nehmen auch neue Gläubiger des
Gemeinschuldners teil, d. h. solche Gläubiger, deren Forde-
rungen erst nach dem ursprünglichen Konkursbeginn, aber vor der
Wiederaufnahme des Verfahrens, entstanden sind. Das Verfahren
wird im übrigen als eine Fortsetzung des früheren Konkursver-
fahrens behandelt.

Die rechtskräftige Verurteilung des Gemeinschuldners wegen
betrüglichen Bankerutts hebt für alle Gläubiger den durch den
Zwangsvergleich begründeten Erlaß — unbeschadet der ihnen durch
den vergleich gewährten Rechte — auf.

Wenn der Zwangsvergleich durch Betrug zustande gebracht ist,
kann jeder Gläubiger, der ohne verschulden außerstande war, den
Anfechtungsgrund in dem Bestätigungsverfahren geltend zu machen,
den vergleichsweisen Erlaß seiner Forderung anfechten,' die ver-

i) hierüber siehe unten 2. 123.

§tern. Das Konkursverfahren.

9
        <pb n="132" />
        ﻿122

Das Konkursverfahren.

urteilung hes Gemeinschuldners wegen Bankerutts wird in diesem
Falle nicht vorausgesetzt- die Vorteile des Zwangsvergleichs ver-
bleiben dem Anfechtenden.

8 20. Überblick über die Bestimmungen
des Xonkursstrafrechtes.

Das allgemeine Strafrecht hat auch für die Konkursbeteiligten
Geltung- zu beachten ist besonders, daß auch der Konkursverwalter
bei Verwaltung und Verwertung der Masse den allgemeinen
Strafandrohungen untersteht, so beispielsweise den Bestimmungen
des unlauteren Wettbewerbsgesetzes *) und den zu Recht bestehenden
Polizeiverordnungen.

Kn dieser Stelle können nur die speziellen Bestimmungen des
Ronkursstrafrechts kurz zusammengestellt werden.

1.	Einfacher Bankerutts.

Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über
deren vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist, werden mit
Gefängnis von einem Tag bis zu fünf Jahren bestraft, wenn sie

a)	durch Aufwand, Spiel oder Wette oder durch Differenzhandel
mit Waren oder Börsenpapieren übermäßige Summen verbraucht
haben oder schuldig geworden sind, oder

b)	in der Absicht, die Eröffnung des Konkursverfahrens hin-
auszuschieben, Waren oder Wertpapiere auf Kredit entnommen
und diese Gegenstände erheblich unter dem Werte in einer den
Anforderungen einer ordnungsmäßigen wirtschaft widersprechen-
den weise veräußert oder sonst weggegeben haben, oder

Der Konkursverwalter macht sich strafbar, wenn er Masse,
bestände zusammen mit Maren anderer Herkunft als Konkurswaren
öffentlich anbietet. Den Grund des Ausverkaufs hat er in den Ausoer-
kaufsbekanntmachungen anzugeben. Die höhere Verwaltungsbehörde ist
befugt, Ausverkaufsordnungen zu erlassen, die auch dem Konkursverwalter
gebieten, den Ausverkauf eine bestimmte Zeit vor dem Beginn an-
zuzeigen. Das vor- und Nachschubverbot besteht auch für den Verwalter.
Strafandrohung: §§ 4, 8, 10 UWG. Lin Dritter, der die Kon-
kursmasse oder das zu ihr gehörige Varenlager vom
Verwalter erworben hat, darf die Veräußerung nicht als „Konkurs-
masse-Ausverkauf" (Konkurswaren-Ausverkauf, verkauf eines Konkurs-
lagers, verkauf von Waren der falliten Firma bl. bl.) ankündigen, sonst
hat er Bestrafung mit Geldstrafe bis zu 150 M oder mit Haft zu ge-
wärtigen. Zugelassen ist nur der „Konkursmasse-Kusverkauf"
durch den Verwalter selbst {§ 6 des Ges.).

*J § 240 K®.
        <pb n="133" />
        ﻿Überblick über die Bestimmungen des Nonkursstrafrechtes. 123

c)	Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung
ihnen gesetzlich oblag, oder dieselben verheimlicht, vernichtet oder
so unordentlich geführt haben, daß sie keine Übersicht ihres Ver-
mögensstandes gewähren, oder

6) es gegen die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches unter-
lassen haben, die Bilanz ihres Vermögens in der vorgeschriebenen
Zeit zu ziehen.

Neben der Gefängnisstrafe kann in den Fällen der Nr. a und b
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Sind
mildernde Umstände vorhanden, so ist Verurteilung zu einer Geld-
strafe von 3 IN. bis 6000 IN. an Stelle der Gefängnisstrafe zu-
lässig.

Der versuch des Vergehens des einfachen BanKerutts ist nicht
mit Strafe bedroht- Teilnehmer sind strafbar. Die Verjährung
des einfachen BanKerutts tritt in fünf Jahren ein, und zwar beginnt
die fünfjährige Frist mit der Zahlungseinstellung bzw. Nonkurs-
eröffnung, sofern sie der Bankerutthandlung nachfolgt, andernfalls
erst, mit dieser. Zur Aburteilung ist die Strafkammer zuständig.

2.	Betrüglicher Bankerutth.

Während bei einfachem Bankerutt die Absicht des Schuld-
ners, seine Gläubiger zu benachteiligen, nicht voraus-
gesetzt ist, ist dies bei dem verbrechen des betrüglichen BanKerutts
der Fall.	,

Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über
deren vermögen das Nonkursverfahren eröffnet worden ist, werden
wegen betrüglichen BanKerutts mit Zuchthaus von einem Jahre bis
fünfzehn Jahren bestraft, wenn sie in der Absicht, ihre Gläubiger
zu benachteiligen,

a)	Vermögensstücks verheimlicht oder beiseite geschafft haben,
oder

b)	Schuld- oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder aufgestellt haben,
welche ganz oder teilweise erdichtet sind, oder

c)	Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung
ihnen gesetzlich oblag, oder

6) ihre Handelsbücher vernichtet oder verheimlicht oder so ge-
führt oder verändert haben, daß dieselben keine Übersicht des
Vermögensstandes gewähren.

h Z 239 m
        <pb n="134" />
        ﻿124

Das Konkursverfahren.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe
nicht unter drei Monaten ein.

Der versuch ist strafbar, ebenso die Teilnahme am verbrechen.
Die Strafverfolgung verjährt in fünfzehn Jahren, beginnend mit
dem Zeitpunkte der Zahlungseinstellung oder der Konkurseröffnung,
sofern dieselben der unter Strafe gestellten Verschleierungshand-
lung nachfolgen, andernfalls erst mit dieser. Die Verhandlung
wegen betrüglichen Lankerutts wird vor dem Schwurgericht
geführt.

3.	Gläubigerbegünstigungx).

Die beabsichtigte Begünstigung einzelner Gläubiger vor anderen
Gläubigern ist strafbar, wenn die Zahlungseinstellung des Schuld-
ners oder die Eröffnung des Konkurses über sein vermögen vor-
liegt oder nachfolgt. Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt
haben oder über deren vermögen das Konkursverfahren eröffnet
ist, werden mit Gefängnis von einem Tag bis zu zwei Jahren
bestraft, wenn sie, obwohl sie ihre Zahlungsunfähigkeit kannten,
einem Gläubiger in der Absicht, ihn vor den übrigen Gläubigern
zu begünstigen, eine Sicherung oder Befriedigung gewährt haben,
welche derselbe nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit
zu beanspruchen hatte. Sind mildernde Umstände vorhanden, so
kann auf Geldstrafe von 3 M. bis 6000 M. erkannt werden.

Der versuch ist nicht mit Strafandrohung belegt, die Teilnahme
an dem vergehen ist strafbar- die verschiedenen Senate des Reichs-
gerichts sind geteilter Meinung darüber, ob die bloße Annahme
der Begünstigung durch den Gläubiger strafbar ist- darin stimmt
jedoch die Rechtsprechung überein, daß der begünstigte Gläubiger
sich durch Anstiftung einer Teilnahme schuldig macht. Die Straf-
verfolgung wegen Gläubigerbegünstigung verjährt in fünf Jahren.
Zur Aburteilung ist die Strafkammer zuständig.

4.	8ankeruttunterstützung°).

Mit Zuchthaus von einem Jahre bis zu zehn Jahren wird
bestraft, wer

a) im Interesse eines Schuldners, welcher seine Zahlungen ein-
gestellt hat oder über dessen vermögen das Konkursverfahren
eröffnet ist, Vermögensstücke desselben verheimlicht oder beiseite
geschafft hat, oder

i) § 241 KD.
*) § 242 KD.
        <pb n="135" />
        ﻿Überblick über die Bestimmungen des Ronkursstrafrechtes. 125

b) im Interesse eines solchen Schuldners oder um sich oder einem
anderen Vermögensvorteile zu verschaffen, in dem Verfahren er-
dichtete Forderungen im eigenen Namen oder durch vorgeschobene
Personen gellend gemacht hat.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe
oder Geldstrafe bis zu 6000 Ul. ein. Der versuch ist strafbar,-
ebenso die Teilnahme an dem verbrechen. Die Verjährung der
Strafverfolgung tritt in zehn Jahren ein. Die Verjährungsfrist
beginnt mit der Verheimlichung der Vermögensstücke bzw. mit
der Geltendmachung der erdichteten Forderungen. Die Verhand-
lung wegen Bankeruttunterstützung findet vor dem Schwur-
gerichte statt.

8. Stimmenkauf*).

Lin Gläubiger, welcher sich von dem Gemeinschuldner oder
anderen Personen besondere Vorteile dafür hat gewähren oder
versprechen lassen, daß er bei den Abstimmungen der Ronkurs-
gläubiger in einem gewissen Sinne stimmt, wird mit Geldstrafe
von 3 Ul. bis zu 3000 Ul. oder mit Gefängnis von einem Tage
bis zu einem Jahre bestraft.

Der versuch ist nicht strafbar- der Stimmenkäufer kann sich
der Anstiftung schuldig machen, so wenigstens nach dem Standpunkt
des Reichsgerichts, während in der Literatur von vielen Seiten
der Standpunkt vertreten wird, daß der Stimmenkäufer selbst,
also regelmäßig der Gemeinschuldner, wegen seiner Teilnahme an
dem vergehen nicht strafbar sei. Die Verjährung tritt in
fünf Jahren nach dem Zeitpunkte ein, in welchem sich der Gläu-
biger Vorteile dafür hat gewähren oder versprechen lassen, daß
er bei seiner Abstimmung in einem gewissen Sinne stimme. Zur
Aburteilung ist die Strafkammer zuständig.

6. Depotgesetzliche Verfehlungen und
Depotunterschlagung.

Wie sich aus dem Inhalte der Bestimmungen wegen einfachen
und betrüglichen Bankerutts ergibt, richtet sich ihre Strafandrohung
zum Teil lediglich gegen Rausleute. Bei Zahlungseinstellungen
von Raufleuten und bei Ronkurseröffnungen über ihr vermögen
kommen daneben manchmal die depotgesetzlichen Strafbestimmungen
in Betracht.

J) § 243 K®.
        <pb n="136" />
        ﻿126

Das Konkursverfahren.

a)	Lin Kaufmann, der seine Zahlungen eingestellt hat oder über
dessen vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist, wird mit
Gefängnis von einem Tage bis zu zwei Jahren bestraft i), wenn
er seiner Pflicht zur gesonderten Verwahrung fremder Wertpapiere
und zur Eintragung derselben in ein hierzu bestimmtes besonders
Buch vorsätzlich zuwidergehandelt hat und dadurch der Berechtigte
der Möglichkeit der Aussonderung der von dem Schuldner zu ver-
wahrenden Wertpapiere verlustig geht.

Mt der gleichen Strafe wird ein Kaufmann, der seine Zah-
lungen eingestellt hat oder über dessen vermögen das Konkurs-
verfahren eröffnet ist, bestraft, wenn er als Kommissionär seiner
Verpflichtung zur Übersendung des Stückeverzeichnisses vorsätzlich
zuwidergehandelt hat, mit der Folge, daß dadurch dem Berechtigten
die Möglichkeit der Aussonderung der vom Schuldner eingekauften,
eingetauschten oder bezogenen Wertpapiere ganz oder teilweise
genommen ist.

Mildernde Umstände sind nicht zugelassen. Der versuch ist
bei beiden vergehen nicht unter Strafe gestellt, wohl aber die
Teilnahme,- die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren. Die
Verhandlung findet vor der Strafkammer statt.

b)	Lin Kaufmann, welcher seine Zahlungen eingestellt hat oder
über dessen vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist, wird
mit Zuchthaus von einem bis zu fünfzehn Jahren bestraft-), wenn
er im Bewußtsein seiner Zahlungsunfähigkeit oder Überschul-
dung fremde Wertpapiere, welche er im Betriebe seines Handels-
gewerbes als Verwahrer, Pfandgläubiger oder Kommissionär in
Gewahrsam genommen, sich rechtswidrig zugeeignet hat. Sind
mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht
unter drei Monaten ein.

Der versuch und die Teilnahme sind strafbar,- die Verjährung
der Strafverfolgung beginnt mit der rechtswidrigen Zueignung
und tritt nach zehn Jahren ein. Der dieses Verbrechens An-
geklagte hat sich vor den Geschworenen zu verantworten.

7. Verfehlungen gegen das Gesetz über die
Sicherung der Bauforderungen.

a) Baugeldempfänger, welche ihre Zahlungen eingestellt haben
oder über deren vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden

x) g 10 Depotges.
2) § 11 Depotges.
        <pb n="137" />
        ﻿Überblick über die Bestimmungen de; Konkursstrafrechtes. 127

ist und deren Baumaterialien- oder Nrbeitslieferanten zur Zeit
der Einstellung oder der Konkurseröffnung benachteiligt find,
werden mit Gefängnis von einem Monat bis zu fünf Jahren
bestraft^), wenn sie vorsätzlich zum Nachteile der bezeichneten
Gläubiger den Vorschriften über die Verwendung des Laugeldes
zuwidergehandelt haben. Sind mildernde Umstände vorhanden,
so kann die Strafe bis auf einen Tag Gefängnis ermäßigt oder
auf Geldstrafe bis zu 3000 M. erkannt werden.

Der versuch ist nicht strafbar, wohl aber die Teilnahme. Das
vergehen verjährt in fünf Jahren. Zur Aburteilung ist die
Strafkammer zuständig.

b) Zur Führung eines Laubuchs verpflichtete Personen, welche
ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren vermögen
das Konkursverfahren eröffnet worden ist und deren Baumate-
rialien- oder Urbeitslieferanten zur Zeit der Zahlungseinstellung
oder Konkurseröffnung benachteiligt find, werden mit Gefäng-
nis von einem Tage bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafen bis
zu 3000 M. bestraft^), wenn sie das vorgeschriebene Baubuch zu
führen unterlassen oder es verheimlicht, vernichtet oder so un-
ordentlich geführt haben, daß es keine genügende Übersicht, ins-
besondere über die Verwendung der zur Bestreitung der Baukosten
zugesicherten Mittel, gewährt.

Der versuch ist nicht strafbar,- Teilnehmer gewärtigen Bestra-
fung. Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren,- zuständig
ist die Strafkammer.

, s*''

!) § 5 Baus®.
2) § 6 BauF®.
        <pb n="138" />
        ﻿Anhang.

§ 21. Der Konkurs der offenen Handelsgesellschaft, der
Kommanditgesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf
Aktien, des Geschäftsinhabers bei der stillen Gesellschaft.

I. Die offene Handelsgesellschaft^ ist die Gesellschafts-
form, in welcher mehrere Personen unter einer gemeinschaftlichen
Firma ein Handelsgewerbe betreiben, ohne daß die Haftung auch
nur eines Gesellschafters den Gesellschaftsgläubigern gegenüber
beschränkt ist.

Die offene Handelsgesellschaft gelangt durch die Tatsache des
gemeinschaftlichen Betriebes eines Handelsgewerbes unter einer
gemeinschaftlichen Firma und nicht erst durch die Eintragung
ins Handelsregister zur Entstehung. Die Eintragung ist nur dann
Voraussetzung für die Entstehung der offenen Handelsgesellschaft,
wenn diese nicht ein Handelsgewerbe im Sinne des 8 l des
Handelsgesetzbuches, sondern ein gewerbliches Unternehmen, das
nach klrt und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerich-
teten Geschäftsbetrieb erfordert, zum Gegenstand hat.

Der Zweck der offenen Handelsgesellschaft führt zur Bildung
eines eigenen Gesellschaftsvermögens- der Stand des Gesellschafts-
vermögens wird am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres durch
Aufmachung der Bilanz ermittelt. Die Gesellschafter haften für
die Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht nur mit dem Gesellschafts-
vermögen, sondern auch persönlich und unbeschränkt mit ihrem
privatvermögen. Line Vereinbarung der Gesellschafter zu dem
Zwecke, die Haftung eines oder mehrerer Gesellschafter auf die
Gesellschaftseinlage oder einen Teil des Privatvermögens zu be-
schränken, ist den Gesellschaftsgläubigern gegenüber rechtsunwirk-
sam- zum wesen der offenen Handelsgesellschaft gehört eben
die unbeschränkte und unbeschränkbare Haftung der sämtlichen
Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, eine Haf-
tung, die auch nicht lediglich subsidiär neben jene der Gesellschaft
tritt. Den Gesellschaftsgläubigern ist vielmehr freigestellt, gleich-

') §§ 105 ff. HGB.. 209 ff. Ko.
        <pb n="139" />
        ﻿Der Konkurs der offenen Handelsgesellschaft.

129

zeitig neben oder nacheinander einzelne oder sämtliche Gesell-
schafter mit ihrem privatvermögen und die Gesellschaft mit
ihrem Gesellschaftsvermögen zum Zwecke der Erfüllung der Ge-
sellschaftsverbindlichkeiten in Anspruch zu nehmen. Interne Ver-
einbarungen der Gesellschafter sind den Gläubigern gegenüber
ohne jeden Belang,- ein Gesellschafter kann beispielsweise nicht
einwenden, daß er für seine Person seine Einlageverbindlichkeit
längst voll erfüllt habe, während ein anderer oder andere Gesell-
schafter mit der Erfüllung der Einlageverbindlichkeit im Rück-
stände sind oder ihm gegenüber die Befriedigung der Gesellschafts-
gläubiger übernommen haben. Die Gesellschafter können den
Forderungen der Gesellschaftsgläubiger auch nicht durch ihren
Austritt aus der Gesellschaft ausweichen,- der Anspruch gegen sie
verjährt erst fünf Jahre nach der Eintragung ihres Austritts in
das Handelsregister,- verjährt der Anspruch gegen die Gesellschaft
in kürzerer Frist, so tritt diese an die Stelle der Fünfjahresfrist.

Aus der Absonderung des Gesellschaftsvermögens von dem pri-
vatvermögen der Gesellschafter ergibt sich die Rechtfertigung für
die Zulassung eines eigenen Konkurses über das Ge-
sellschaftsvermögen. Zu einem solchen Konkurse kann es
auch noch dann kommen, wenn sich die Gesellschaft bereits im
Stande der Liquidation befindet. Erst dann entfällt die Kon-
kursmöglichkeit, wenn die Verteilung des Gesellschaftsvermögens
bereits vollzogen ist und auch durch Anfechtung von Rechtshand-
lungen eine Konkursmasse nicht mehr zurückgewonnen werden
kann.

Voraussetzung für die Konkurseröffnung ist, wie beim Einzel-
schuldner, dieZahlungsunfähigkeitderGesellschaft. Sie
ist gegeben, wenn die Gesellschaft derart Mangel an Zahlungs-
mitteln leidet, daß ihr dadurch die Möglichkeit genommen ist, ihre
sofort zu erfüllenden Verbindlichkeiten noch im wesentlichen zu
berichtigen. Die Überschuldung der Gesellschaft ist kein Konkurs-
grund. Die Zahlungsunfähigkeit der einzelnen Gesellschafter, ja
selbst die Eröffnung des Konkurses über das privatvermögen
der einzelnen Gesellschafter berechtigt nicht zur Konkurseröffnung.
Durch die Eröffnung des Konkurses über das vermögen der
einzelnen Gesellschafter wird die offene Handelsgesellschaft aufgelöst,
vorbehaltlich einer gesellschaftsvertragsmäßigen Befugnis zur Fort-
setzung der Gesellschaft ohne den in Konkurs geratenen Gesell-
schafter. Der Konkurs der offenen Handelsgesellschaft ist aber
keineswegs notwendige Folge des Gesellschafterkonkurses.
        <pb n="140" />
        ﻿130

Das Konkursverfahren

Zur Stellung des Antrages auf Eröffnung des Gesell-
schaftskonkurses ist jeder Gesellschaftsgläubiger und außer-
dem jeder einzelne Gesellschafter, im Liquidationsstadium auch
jeder Liquidator befugt, von der Befugnis zur Geschäftsführung
ist die Konkursantragsbefugnis vollständig unabhängig. Dem Pro-
kuristen steht sie nicht zu. Tine Antragspflicht ist den Gesell-
schaftern und Liquidatoren der offenen Handelsgesellschaft nicht auf-
erlegt. Konkursgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk
die Gesellschaft ihre gewerbliche Niederlassung hat. hat die Ge-
sellschaft mehrere Niederlassungen, so findet nur ein einheitliches
Konkursverfahren bei jenem Gerichte statt, in dessen Sprengel sich
die Hauptniederlassung befindet.

Die Konkurseröffnung hat die Auflösung der Gesell-
schaft zur unmittelbaren Folge. Nur insoweit die Aufrechterhal-
tung der Gesellschaft im Interesse der Abwicklung des Konkurses
geboten ist, bleibt die Gesellschaft vorerst noch bestehen,- die Ab-
wicklung des Konkurses erfolgt noch auf ihren Namen.

Entgegen dem früheren Rechte führt der Gesellschaftskonkurs
nicht ohne weiteres zur Eröffnung des Privatkonkurses
über das vermögen der einzelnen Gesellschafter.
Einem Antrag auf Eröffnung des Privatkonkurses ist nur statt-
zugeben, wenn der betreffende Gesellschafter auch seinerseits zah-
lungsunfähig ist und wenn sein greifbares vermögen die Kosten
eines Konkursverfahrens deckt oder genügender Vorschuß geleistet
wird. Gesellschaftskonkurs und Privatkonkurs des Gesellschafters
bilden auch dann kein einheitliches Konkursverfahren, wenn aus
Zweckmäßigkeitsgründen in den verschiedenen Konkursen die gleiche
Persönlichkeit zum Konkursverwalter bestellt und die Gläubiger-
versammlungen miteinander verbunden werden. &lt;vb sich die An-
tragsstellung auf gleichzeitige Eröffnung des Gesellschaftskonkurses
und der Privatkonkurse über das vermögen der Gesellschafter
empfiehlt, kann nur nach der Lage des einzelnen Falles entschieden
werden.

Die Rechte und Pflichten, welche dem Schuldner im
Einzelkonkurse zukommen, treffen im Gesellschaftskonkurs
sämtliche einzelnen Gesellschafter. Wie jeder Gesellschafter die
Konkurseröffnung beantragen kann, so hat er auch das Recht,
angemeldete Forderungen zu bestreiten und solche Anträge, Be-
schwerden und Einwendungen zu erheben, die ihrem Wesen nach
nicht vom Willen der sämtlichen Gesellschafter getragen sein müssen.
Die Einbringung eines Zwangsvergleichsvorschlages hingegen, so-
        <pb n="141" />
        ﻿131

Der Konkurs der offenen Handelsgesellschaft.

wie die Stellung des Antrages auf Einstellung des Konkurses
unter Beibringung der Zustimmung der sämtlichen bekannten
Konkursgläubiger müssen von der Gesamtheit der Gesellschafter
ausgehen. Die Gemeinschuldner pflichten obliegen allen ein-
zelnen Gesellschaftern- insbesondere ist jeder von ihnen zur Aus-
kunftserteilung und zur Leistung des Gffenbarungseides verpflich-
tet. Die Minderung der staatsbürgerlichen Rechte und die Straf-
androhungen treffen die Gesellschafter im Konkurse der offenen
Handelsgesellschaft in der gleichen Weise, wie den Gemeinschuldner
im Linzelkonkurs. Im Liquidationsftadium werden die Schuldner-
rechte und -pflichten von den Liquidatoren wahrgenommen.

Konkursgläubiger find jene Personen, welchen ein bei
Konkursbeginn begründeter und im Konkurs verfolgbarer Ver-
mögensanspruch gegen die Gesellschaft zusteht. Die persönlichen
Schulden der einzelnen Gesellschafter sind, selbst wenn sämtliche
Gesellschafter für sie haften, von der Geltendmachung im Gesell-
schaftskonkurs ausgeschlossen. In diesem gelangen nur die Gesell-
schaftsgläubiger zum Zuge. Diese sind nicht behindert, ihre zum
Konkurs angemeldeten Ansprüche gleichzeitig gegen die einzelnen
Gesellschafter durch Klage und Vollstreckung zu verfolgen; ist
außer dem Gesellschaftskonkurs auch der Privatkonkurs über das
vermögen der einzelnen Gesellschafter eröffnet, so sind die Gesell-
schaftsgläubiger berechtigt, ihre Forderungen in sämtlichen Kon-
kursen zum vollen Betrag anzumelden,- im Privatkonkurs der
einzelnen Gesellschafter wird ihnen die Konkursquote jedoch nur
für den Betrag ausbezahlt, mit welchem sie im Gesellschaftskonkurs
ausgefallen sind.

Hat also ein Gläubiger von der offenen Handelsgesellschaft DT. 1000.—
Kaufpreis für Waren zu fordern, so kann er diese Forderung in voller
Höhe sowohl zum Gesellschaftskonkurse als auch zu einem gleichzeitigen
Konkurse über das privatvermögen der Gesellschafter anmelden; beträgt
die zur Verteilung gelangende Konkursquote im Gesellschaftskonkurse 25°/0,
int Privatkonkurse des einen Gesellschafters 10°/o, in jenem des anderen
Gesellschafters 3°/0, so erhält der Gläubiger im Gesellschaftskonkurse
DT. 250.—, in den Privatkonkursen aber nicht 10°/o bzw. 3°/„ aus
DT. 1000.—, sondern nur aus DT. 750.—, also nur DT. 75.— bzw. DT 22.50.

Die Gesellschafter selbst können die ihnen zustehenden Ansprüche
nur insoweit im Gesellschaftskonkurs anmelden, als sie ihnen
nicht in ihrer Eigenschaft als.Gesellschaftern zustehen. Als Konkurs-
forderungen kommen jene Forderungen der Gesellschafter in Be-
tracht, die aus Rechtsgeschäften der Gesellschafter mit der Gesell-
schaft z. B. aus der Hingabe eines Darlehens an die Gesellschaft,
        <pb n="142" />
        ﻿132

Das Konkursverfahren.

aus dem verkauf von Materialien an sie, aus der Vermietung
der Geschäftslokalitäten an die Gesellschaft oder aus einer bereits
vor dem Konkurse eingetretenen ungerechtfertigten Bereicherung
des Gesellschaftsvermögens abgeleitet werden. hat der Gesell-
schafter in Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen gemacht, die
er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, oder hat er
unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die
mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste erlitten, so ist ihm
die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet und diese Ersatzforderung
kann er als Konkursgläubiger im Konkurse seiner Gesellschaft
wie ein anderer Konkursgläubiger geltend machen, hierbei kann
er auch bei Geldaufwendungen Zinsen für die Zeit von der Auf-
wendung an bis zum Tage der Konkurseröffnung mitanmelden.
Dagegen entfällt im Konkurse der Gesellschaft selbstverständlich das
Recht der Gesellschafter auf weitere Entnahmen aus der Gesell-
schaftskassa ; auch ihre Kapitalanteil- und Gewinnanteilforderungen
können die Gesellschafter im Konkurse nicht verfolgen. Ihre Ein-
lage und der diesen zugeschriebene Gewinnanteil bildet ja den
hauptbestand des Gesellschaftsvermögens,' er muß im Interesse
der Gläubiger der willkürlichen Zurücknahme seitens der Gesell-
schafter entzogen sein. Eine anteilmäßige Befriedigung der Gesell-
schafter für ihr Einlage- und Gewinnanteilguthaben kann erst nach
vollständiger Deckung sämtlicher Gesellschaftsschulden in Betracht
kommen. Jene Gesellschafter, welche bereits vor Konkurseröffnung
aus der Gesellschaft ausgeschieden waren, sind nicht mehr an dem
Gesellschaftsvermögen beteiligt: sie sind Gläubiger der Gesellschaft
für ihr Auseinandersetzungsguthaben und können daher dieses als
Konkursforderung anmelden. Allerdings bleibt daneben ihre Haf-
tung gegenüber den Gläubigern bis zum Ablauf der fünfjährigen
— evtl, kürzeren ft — Verjährungsfrist nach Eintragung ihres Aus-
tritts oder ihres Ausschlusses aus der Gesellschaft bestehen.

Für die Anmeldung und Prüfung der Forderung gelten
keine Besonderheiten. Die Anmeldung einer Forderung im Gesell-
schaftskonkurs unterbricht nicht nur die Verjährung gegenüber der
Gesellschaft, sondern auch die Verjährung gegenüber den einzelnen
Gesellschaftern.

Die Konkursmasse umfaßt nur das Gesellschaftsvermögen,
nicht auch das Privatvermögen der Gesellschafter. Bestandteil
der Konkursmasse sind neben den übrigen Gesellschaftswerten

ft Siehe oben S. 129.
        <pb n="143" />
        ﻿133

Der Konkurs der offenen Handelsgesellschaft.

vor allem die Ansprüche der Gesellschaft gegen die einzelnen Ge-
sellschafter auf Einzahlung der rückständigen Gesellschaftseinlagen,
sowie auf Verzinsung h der Einlagenrückstände. Auch dieses Gut-
haben wird vom Konkursverwalter eingezogen. Zur Linforde-
rung des die Linlageschuld übersteigenden Teiles der Passivsalden
der einzelnen Gesellschafter ist der Konkursverwalter nicht befugt.

Die Gründe für die Konkursbeendigung sind die gleichen
wie beim Einzelkonkurs. Der Zwangsvergleich ist auch bei der
offenen Handelsgesellschaft zugelassen,' er kann, wie bereits oben
erwähnt wurde, nur auf Vorschlag aller Gesellschafter geschlossen
werden. Durch den Zwangsvergleich wird auch, soweit im Zwangs-
vergleich nichts anderes bestimmt ist, der Umfang der persön-
lichen Haftung der Gesellschafter — nicht nur jener der Gesell-
schaft — begrenzt. Wie die Rechte sonstiger Dritter — Rlit-
schuldner und Bürgen — durch den Zwangsvergleich nicht berührt
werden, erleidet die persönliche Haftung eines vor Konkurs-
beginn bereits ausgeschiedenen (ausgetretenen oder ausgeschlosse-
nen) Gesellschafters durch den Zwangsvergleich keine Einbuße-).

Kommt z. B. im Konkurse einer offenen Handelsgesellschaft ein Zwangs-
vergleich dahin zustande, daß die Kestforderungen gegen Zahlung von 25°/0
erlassen werden, so haften die derzeitigen Gesellschafter, wenn der Zwangs-
vergleich nichts anderes bestimmt, auch ihrerseits — ebenso wie in ihrer
Verbundenheit als offene Handelsgesellschaft — nach Zahlung der 25"/,igen
Zwangsvergleichsquote nicht für die erlassene Kestschuld. Der Gläubiger,
dessen Forderung Kl. 1000.— beträgt, fällt also, wenn der Zwangsver-
gleich nichts anderes bestimmt, mit Kl. 750. aus, ohne sich dafür an
das privatvermögen der Gesellschafter halten zu können. Da aber die
Haftung Dritter — des Bürgen, der vor Konkurseröffnung für die Schuld
der off. Handelsgesellschaft Bürgschaft geleistet hat, des vor dem Konkurse
aus der Gesellschaft bereits ausgeschiedenen Gesellschafters — durch den
Zwangsvergleich nicht berührt wird, kann der Gläubiger gegen diese
seine Restforderung aufrechterhalten.

Die Eröffnung des Gesellschaftskonkurses führt, wie erwähnt,
zur Auflösung der offenen Handelsgesellschaft. Aus-
nahmsweise kann die Gesellschaft nach Konkursbeendigung von
ihren bisherigen Gesellschaftern fortgesetzt werden: Die Gesell-
schafter können die Fortsetzung beschließen, wenn ein
Zwangsvergleich zustande gekommen und deshalb der Konkurs auf-
gehoben worden ist, oder wenn die Gesellschafter die Zustimmungs-
erklärung sämtlicher bekannten Gläubiger nachgewiesen haben

-) § Hl HEB.

-) Dies ist allerdings bestritten (vgl. die Ausführungen beiIaeger, Kom-
mentar zur KV. ß 211», daselbst auch Angaben über Literatur und Fudikatur).
        <pb n="144" />
        ﻿134

Öas Konkursverfahren.

und deshalb (also wegen Konkursverzichts) das Verfahren auf An-
trag der Gesellschafter eingestellt wurde. Diese Fortsetzung der
offenen Handelsgesellschaft ermöglicht die Erhaltung der wirt-
schaftlichen Werte, welche das Unternehmen als solches samt Firma
im Zeitpunkte der Konkursbeendigung noch verkörpert.

2. Die Kommanditgesellschaft^ unterscheidet sich von
der offenen Handelsgesellschaft dadurch, daß bei ersterer die Haftung
eines Teiles der Gesellschafter aus den Betrag einer bestimmten
Vermögenseinlage beschränkt ist. Die so beschränkt haftenden
Gesellschafter (Kommanditisten) haften den Gläubigern der Gesell-
schaft bis zur höhe ihrer Einlage- die Haftung entfällt, sobald
die Einlage an die Gesellschaft voll geleistet ist. Die höhe der
Einlage des Kommanditisten bestimmt sich den Gläubigern gegen-
über nach der Eintragung im Handelsregister, stuf eine nicht-
eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen
Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung
in handelsüblicher Weife kundgemacht oder ihnen in anderer
Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist. hat die Gesell-
schaft ihre Geschäfte begonnen, bevor sie in das Handelsregister
eingetragen wurde, so haftet jeder Kommanditist, der dem Ge-
schäftsbeginn zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung be-
gründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten gleich einem persönlich
haftenden Gesellschafter, es fei denn, daß seine Beteiligung als
Kommanditist dem Gläubiger bekannt war.

Der Konkurs-) der Kommanditgesellschaft ist im allgemeinen
in gleicher Weise geregelt, wie jener der offenen Handelsgesell-
schaft. Die Konkurseröffnung findet nur im Falle der Zah-
lungsunfähigkeit der Kommanditgesellschaft, nicht aber auch
schon im Falle ihrer Überschuldung statt. Zu dem Antrag auf
Konkurseröffnung ist außer den Gesellschaftsgläubigern jeder
persönlich haftende Gesellschafter, nicht aber auch ein Kommanditist
berechtigt. Zm Liquidationsstadium steht die Konkursantrags-
befugnis jedem Liquidator zu. Die Gemeinschuldnerrechte und
-pflichten obliegen nur den persönlich haftenden Gesellschaftern,
nicht auch den Kommanditisten.

Diese kommen bezüglich ihrer Kommanditeinlage nicht als
Konkursgläubiger in Betracht,' denn insofern hat ihre Be-
teiligung den Charakter einer Kapitalbeteiligung an der Gesell-

i) §§ 161 ff. HGB.
°) §§ 209 ff. KO).
        <pb n="145" />
        ﻿Der Konkurs der offenen Handelsgesellschaft.

135

schaft, nicht aber den Sinn einer bloßen varlehensgewährnng.
Ihre Ansprüche ans Gewinnanteile, die den Betrag ihrer ver-
tragsmäßigen Einlage übersteigen, bilden im Gesellschaftskonkurs
eine Konkursforderung.

Linlagerückstände nebst den hierfür geschuldeten Zinsen sind
Bestandteile der Konkursmasse. Soweit die Einlage eines Kom-
manditisten vor Konkurseröffnung zurückbezahlt wurde, gilt sie
den Konkursgläubigern gegenüber als nicht geleistet. Vas gleiche
gilt, soweit ein Kommanditist, ohne gutgläubigen verlaß auf eine
gutgläubig errichtete Bilanz, Gewinnanteile entnommen hat, wäh-
rend sein Kapitalanteil durch Verlust um den Betrag der ge-
leisteten Einlage herabgemindert war, oder soweit durch die Ent-
nahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag ermäßigt
wurde. Line Herabsetzung der Einlage des Kommanditisten ist
vor ihrer Eintragung ins Handelsregister den Gläubigern gegen-
über unwirksam. Die rückständige Einlage wird ebenso wie
das sonstige zur Konkursmasse gehörige vermögen vom Konkurs-
verwalter zur Einziehung gebracht.

Eine persönliche Inanspruchnahme der Komman-
ditisten durch die Gesellschaftsgläubiger ist während der Dauer
des Gesellschaftskonkurses ausgeschlossen. Die Kommanditisten
haften ja nur für die versprochene Einlage- diese aber wird, wie
schon erwähnt wurde, soweit sie noch aussteht, vom Konkursver-
walter beigetrieben. Lin Zwangsvergleich kann nur auf
Vorschlag aller persönlich haftenden Gesellschafter geschlossen wer-
den. Die Kommanditisten haben kein vorschlagsrecht. In der
Wirkung kommt ihnen allerdings der Zwangsvergleich zu statten,
falls der Konkursverwalter ihre rückständige Einlage nicht schon
eingehoben hatte h.

Z. Für den Konkurs derKommanditaktiengefellschaft?)
gilt im allgemeinen das gleiche, wie für den Konkurs der Kom-
manditgesellschaft. Der Konkurs über das vermögen der Kom-
manditaktiengesellschaft wird aber nicht nur bei Eintritt ihrer
Zahlungsunfähigkeit, sondern auch schon, wenn sie überschuldet^)
ist, eröffnet.

4. Wesentlich verschieden von der offenen Handelsgesellschaft

i) Dies ist in der Literatur bestritten (vgl. Iaeger, Kommentar zur
KD. 8 211*).

3) §§ 320ff. IjffiB., 209ff. KD.

a) Über den Begriff der Überschuldung vgl. 5. 7 und S. 137.
        <pb n="146" />
        ﻿136

Das Konkursverfahren.

und der Kommanditgesellschaft ist die stille Gesellschaft^); bei
ihr beteiligt sich der stille Gesellschafter mit einer Vermögens-
einlage an dem von einem anderen betriebenen handelsgewerbs
in der weise, daß der letztere aus den in seinem Betrieb geschlosse-
nen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet wird. Bei dieser
Gesellschaftsform gibt es kein Gemeinschaftsvermögen und keinen
Gesellschaftskonkurs; der Konkurs des Geschäftsinhabers erfaßt
das ganze Geschäftsvermögen; der stille Gesellschafter kann die
Einlage insoweit als Konkursforderung geltendmachen, als sie
den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt.
Bst die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter
bis zu dem Betrage zur Konkursmasse einzuzahlen, welcher zur
Deckung seines Anteils am Verluste erforderlich ist. Für die An-
fechtung einer vereinbarungsgemäß erfolgten Rückgewähr der Ein-
lage an den stillen Gesellschafter und für die Anfechtung des ver-
tragsmäßigen Erlasses seines Verlustanteils sind in § 342 HGB.
besondere Vorschriften niedergelegt.

8 22. Der Konkurs der Aktiengesellschaft, der Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung, anderer juristischer
Personen, des nicht rechtsfähigen Vereins.

1. Über die Aktiengesellschaft^) kann der Konkurs* 3) ver-
hängt werden, sobald ihre Eintragung in das Handelsregister
erfolgt ist. vorher besteht die Aktiengesellschaft als solche nicht;
ein Aktiengesellschaftskonkurs ist daher vorher nicht möglich, von
der Rechtsgültigkeit des Gesellschaftsvertrages ist die Konkurs-
eröffnung unabhängig; auch wenn die Aktiengesellschaft infolge
Mangels eines wesentlichen Bestandteils des Gesellschaftsvertrages
nichtig ist, findet ein Konkursverfahren über das vermögen der
— nichtigen — Aktiengesellschaft statt. Es ist auch gleich, ob
die Aktien im Besitz eines Aktionärs oder ob Hunderte von
Aktionären vorhanden sind. Die in Auflösung begriffene Aktien-
gesellschaft ist noch so lange konkursfähig, als die Verteilung des
Vermögens noch nicht vollzogen ist oder als eine Konkursmasse
durch Anfechtung von Rechtshandlungen oder Geltendmachung von
Rückgriffsansprüchen gegen die Gründer oder gegen Gesellschafts-
organe gewonnen werden kann.

') § 335 fjffiB.

-’) § 178 ff. HGB.

3) § 207 ff. Kffl.
        <pb n="147" />
        ﻿Der Konkurs der Aktiengesellschaft.

137

Bei der Aktiengesellschaft haftet den Gesellschaftsgläubigern
nur das Gesellschaftsvermögen,' eine persönliche Haftung der Ak-
tionäre als solcher kommt nicht in Frage. Dies ist auch dann nicht
anders, wenn alle Aktien in der Hand eines Aktionärs vereinigt
sind. Die Gründe, welche es beim Linzelschuldner, der offenen
Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft rechtfertigen,
den Konkurs nur im Falle der Zahlungsunfähigkeit und nicht auch
im Falle der Überschuldung zu eröffnen, sind bei der Aktien-
gesellschaft nicht gegeben. Diese ist eine rein kapitalistische Ge-
sellschaftsform. Da die Persönlichkeit der Aktionäre den Gläu-
bigern keinen Rückhalt gewährt, muß das Gesellschaftsvermögen
bei Eintritt seiner Unzulänglichkeit der gleichmäßigen Verteilung
an sämtliche Gläubiger zugeführt werden. Der Kktiengesellschafts-
konkurs wird aus diesem Grunde nicht nur bei Zahlungs-
unfähigkeit, sondern auch im Falle der Überschuldung
eröffnet. Überschuldung liegt vor, wenn das vermögen der Gesell-
schaft ihre Schulden nicht mehr deckt. Bei Ermittlung des Ver-
mögensstandes ist von dem gegenwärtigen wirklichen Wert der
einzelnen Vermögensstände auszugehen- die Grundsätze, welche
im Handelsgesetzbuch für die Fertigung der Bilanzen aufgestellt
sind i), bleiben hier außer Betracht. Beispielsweise ist es da-
her bei Prüfung der Frage der Überschuldung gleichgültig, wel-
ches der Herstellung?- oder Anschaffungspreis der vorhandenen
Waren gewesen ist; ihr wirklicher derzeitiger Wert ist maßgebend.
Posten, welche in Wirklichkeit Aktivwerte sind, wie die ver-
schiedenen Reservefonds, find als Aktiva in Ansatz zu bringen; das
Aktienkapital ist in Wirklichkeit weder ein Gesellschaftsaktivum
noch eine Schuld der Gesellschaft; bei Feststellung der Überschuldung
der Gesellschaft wird daher das Aktienkapital nicht berücksichtigt.

Auch bei der Aktiengesellschaft erfolgt die Konkurseröffnung
nicht von Amts wegen. Zu dem Antrag ist außer den Konkurs-
gläubigern jedes Mitglied des Vorstandes und jeder Liquidator
berechtigt. Sobald die Gesellschaft zahlungsunfähig ist, od^r sobald
sich ihre Überschuldung bei Aufstellung der Jahresbilanz oder
einer Zwischenbilanz ergibt, sind die Vorstandsmitglieder und
Liquidatoren zur Stellung des Konkursantrages verpflichtet. Die
Verletzung dieser Pflicht macht die verpflichteten zivilrechtlich
und strafrechtlich verantwortlich. Die Antragspflicht besteht
ohne alle Rücksicht auf eingeleitete Sanierungs-
versuche. hierdurch kommt deutlich zum Ausdruck, wie wenig

-) § 261 HDV.

Stern, Das Ronkursvcrfahren.

IN
        <pb n="148" />
        ﻿Das Konkursverfahren

138

das geltende Recht den Abschluß von Ronkursabwendungsvergleichen
fpräventivakkorden) begünstigt. Wiewohl es in §11 des Ge-
setzes vom 4. Dezember 1899, betreffend die gemeinsamen Rechte
der Besitzer von Schuldverschreibungen, die Möglichkeit gibt.
Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger durch einen qualifizierten
Mehrheitsbeschluß der Versammlung der Schuldverschreibungs-
gläubiger aufzugeben oder zu beschränken (Zinsfußermäßigung,
Stundung), um die Zahlungseinstellung oder den Konkurs des
Schuldners abzuwenden, soll der herrschenden Ansicht zufolge die
Antragspflicht selbst im Falle der Einberufung einer solchen Ver-
sammlung der Schuldverschreibungsgläubiger nicht zeffieren. Dies
leuchtet nicht ein und ist mit dem Zweck des § 11 a. a. (D. nicht
verträglich. Ebensowenig kann der herrschenden Auffassung dahin
beigepflichtet werden, daß die Antragspflicht selbst dann bestehe,
wenn das Gesellschaftsvermögen offenkundig zur Deckung der
Rosten eines Konkursverfahrens nicht ausreicht. Im letzteren
Falle soll die Auferlegung der Pflicht zur Stellung des Konkurs-
antrages den Zweck haben, dem zuständigen Konkursrichter seiner-
seits die Konstatierung zu überlassen, daß die Masse zur Kosten-
deckung nicht ausreicht und deshalb der Konkursantrag mangels
Masse zurückgewiesen werden muß. welchen Zweck aber hat
das, wenn ein solches Ergebnis von vornherein feststeht? Zu-
zugeben ist, daß die Statuierung der Pflicht zur Beantragung des
Konkurses aber selbst dann in manchen Fällen zur Kritik Anlaß
gibt, wenn man die Antragspflicht in den beiden erwähnten Fällen
für nicht gegeben erachtet. Die Auferlegung der Antragspflicht
im geltenden Rechte ist in der Tat nichts anderes, als eine Zu-
mutung an die Gesellschaftsorgane, in allen Fällen, in denen eine
Sanierung möglich oder sogar wahrscheinlich ist, entweder ohne
Rücksicht auf das wirkliche Interesse der Gläubiger und der
Aktionäre den ihnen gesetzlich obliegenden Konkursantrag zu
stellen oder aber das Risiko einer zivilrechtlichen Inanspruch-
nahme und einer strafrechtlichen Verfolgung auf sich zu nehmen;
die nichtrechtzeitige Konkursbeantragung seitens der Vorstands-
mitglieder und Liquidatoren der Aktiengesellschaft ist mit Ge-
fängnisstrafe bis zu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe
bis zu 5000 Mark bedroht. Bei Zubilligung mildernder Umstände
wird ausschließlich auf Geldstrafe erkannt.

Bei der Versicherungsaktiengesellschaft ist ein Weg gefunden,
diese Schwierigkeit zu umgehen; bei ihr ist ebenso wie beim Ver-
sicherungsverein auf Gegenseitigkeit dem Schuldner und den Gläu-
        <pb n="149" />
        ﻿Der Konkurs der Aktiengesellschaft	139

bigern die Befugnis, den Konkurs zu beantragen, entzogen- nur
der Aufsichtsbehörde ist das Konkursantragsrecht eingeräumt. Mit
Kecht, denn diese ist am besten in der Lage festzustellen, ob die
Konkurseröffnung veranlaßt ist oder nicht.

Die Schuldnerrechte und -pflichten werden im Kon-
kurse der Gesellschaft von ihren bisherigen Vertretungsorganen x),
also vom Vorstand und den Liquidatoren wahrgenommen- diese
können, wie außerhalb des Konkurses, abberufen und ersetzt
werden. Buch Aufsichtsrat und Generalversammlung sind durch
den Konkursverwalter nicht vollständig verdrängt; beispielsweise
werden erforderlich werdende Generalversammlungen durch den
Aufsichtsrat berufen, die Generalversammlung entscheidet beispiels-
weise darüber, ob der Vorstand einen Zwangsvergleichsvorschlag
einbringen oder ob im Falle des Zwangsvergleichs die Gesellschaft
nach Konkursbeendigung fortgesetzt werden soll. Dem Konkurs-
verwalter obliegt aber auch hier die Sammlung, Verwaltung
und Verwertung der Konkursmasse; für alle auf die Konkursmasse
bezüglichen Rechtshandlungen ist er das zuständige Grgan; in-
soweit tritt er an Stelle der Gesellschaftsorgane; insbesondere
obliegt ihm auch die Geltendmachung der Regreßansprüche gegen-
über den Gründern der Gesellschaft und ihren Grganen.

Rur die Gesellschaftsgläubiger können ihr Guthaben im Kon-
kurs verfolgen. Der Aktienbesitz gewährt kein Gläubigerrecht;
der Aktienbetrag kann daher vom Aktionär nicht als Kon-
kursforderung angemeldet werden. Dies ist auch in dem
Falle nicht anders, wenn der Aktionär durch wissentlich falsche
Geschäftsberichte des Vorstandes oder durch sonstige unerlaubte
Handlungen desselben zum Erwerb der Aktien bestimmt worden
-ist. Zugunsten des Aktienbesitzes kann Befriedigung aus der
Konkursmasse nicht beansprucht werden. IKK dem Wesen der
Aktienbeteiligung ist es unvereinbar, die den Gesellschaftsgläubi-
gern haftende Konkursmasse durch Zulassung der Konkurrenz der
Aktionäre den Gesellschaftsgläubigern teilweise zu entziehen. In-
soweit hingegen die Aktionäre irgendwelche Vermögensansprüche
gegen die Gesellschaft erworben haben, stehen sie anderen Gläu-
bigern der Gesellschaft gleich; sie können daher beispielsweise
den Anspruch auf Zahlung einer ordnungsgemäß festgesetzten Di-
vidende oder eines der Aktiengesellschaft gewährten Darlehens als
Konkursforderung anmelden. Ebenso ist der Anspruch aus Ver-
gütung für Leistungen, zu denen der Aktionär satzungsgemäß neben

*) Strafbarkeit bei Konkursdelikten § 244 KG.
        <pb n="150" />
        ﻿140

Vas Konkursverfahren.

seiner Kapitaleinlage verpflichtet ist, im Konkurse verfolgbar.
Hat der Aktionär einer Zuckerfabrik satzungsgemäß z. B. die
Verpflichtung übernommen, ihr jährlich eine bestimmte Menge
Zuckerrüben gegen Bezahlung zu liefern, so kann er sein noch
ausstehendes Guthaben für die gelieferten Zuckerrüben als Kon-
kursforderung geltend machen.

Im Gegensatz zu den Aktionären sind die Obligationäre

—	die Berechtigten aus den Schuldverschreibungen der Gesellschaft

—	nicht Mitglieder der Gesellschaft, sondern Gesellschaftsgläubiger:
ihre Stellung kommt jener von bloßen Darlehensgebern im wesent-
lichen gleich,- sie gelangen daher als Konkursgläubiger zum Zuge.
Die Bezeichnung von Schuldverschreibungen als Prioritäten oder
Prioritätsobligationen will nur den lvefensunterschied der Obli-
gationen gegenüber den Aktien besonders hervorheben: durch
jene Bezeichnung kommt nur zum Ausdruck, daß die Schuld-
verschreibungsgläubiger ihre Befriedigung vor der Ausschüttung
des Vermögens an die Aktionäre zu beanspruchen haben: da-
gegen können die Besitzer von Prioritätsobligationen aus diesem
Besitze einen Anspruch aus bevorrechtigte Befriedigung vor an-
deren Konkursgläubigern nicht ableiten. Für ein Vorzugsrecht
bedarf es einer besonderen gesetzlichen Grundlage, wie es für
die pfandbriefgläubiger im Konkurse der Hypothekenbank ge-
geben ist: ein Absonderungsrecht gelangt nur durch ausdrückliche
Verpfändung zur Entstehung.

Die Gesellschaftsorgane machen ihre vertragsmäßigen Ver-
gütungsansprüche als Konkursforderungen geltend,- das Lohnvor-
recht versagt, wie sich aus dem Charakter des Lohnvorrechtes er-
gibt, gegenüber den Gehaltsansprüchen der Vorstandsmitglieder, da
diese ihrerseits nicht die Stellung einfacher Lohnangestellter, son-.
dern die Stellung von leitenden Organen der Gesellschaft begleiten.

In die Konkursmasse fällt das ganze bei Konkurseröffnung
vorhandene beschlagsfähige vermögen der Gesellschaft. Dazu ge-
hören auch die gesetzlichen und sonstigen Reservefonds in vollem
Umfange. Ihre Zweckbestimmung entfällt nach Eröffnung des
Konkurses. Ein penfions- oder Unterstützungsfonds für Angestellte
wird ebenso zur Konkursmasse gezogen, wie der gesetzliche Re-
servefonds und wie irgendein spezieller Erneuerungsfonds,- durch
Bildung eines penfions- oder Unterstützungsfonds ist ein Rechts-
anspruch der Angestellten nicht begründet. Abgesonderte Befriedi-
gung oder Aussonderung hat zur Voraussetzung, daß Pfandrechte
begründet oder Ausscheidungen aus dem vermögen der Gesellschaft
        <pb n="151" />
        ﻿Der Konkurs der Aktiengesellschaft.

141

z. B. durch Bildung einer eigenen Unterstützungskasse mit juri-
stischer Persönlichkeit erfolgt sind. Besonders wichtige Bestand-
teile der Konkursmasse sind vor allem die Ansprüche auf rück-
ständige Aktieneinzahlungen, sowie die Rückgriffsansprüche gegen
die Gründer der Gesellschaft und ihre Organe.

Die Konkursbeendigung weist gegenüber dem allgemeinen
Ronkursrecht keine Besonderheiten auf. Die Aktiengesellschaft
erleidet mit der Ronkursaufhebung und Ronkurseinstellung ihr
Ende, wenn in diesem Zeitpunkte Gesellschaftsvermögen nicht
mehr vorhanden und sohin für eine Liquidation kein Raum ist.
Ist ein Zwangsvergleich zustande gekommen oder die Einstellung
des Konkurses auf Grund Konkursverzichts erfolgt, so kann
die Gläubigerversammlung die Fortsetzung der Gesellschaft be-
schließen. Durch sie werden die Kosten der Reugründung erspart
und Rechte, die an den Bestand der Gesellschaft geknüpft sind,
erhalten, so beispielsweise im Konkurse der Hypothekenbank die
zum Betrieb einer solchen erforderliche staatliche Konzession.

2. Was hier für den Konkurs der Aktiengesellschaft ausgeführt
wurde, ist für den Konkurs der Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung^, anderer juristischer Personen* 8)
sowie des nicht rechtsfähigen Vereinss) entsprechend an-
wendbar.

Richt rechtsfähige Vereine werden aber durch die Konkurseröff-
nung unter allen Umständen endgültig aufgelöst,- auch im Falle
des Zwangsvergleichs ist eine Fortsetzung des Vereins nicht zu-
gelassen,- sie kann nur auf dem Wege der Neugründung erzielt
werden.

Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts und bei den
unter Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehenden Körper-
schaften oder Stiftungen bemißt sich die Konkurszulässigkeit nach
dem in Betracht kommenden Landesrecht.

ß 23. Der Konkurs der eingetragenen Genossenschaft.

Eingetragene Genossenschaften find in das Genossen-
schaftsregister eingetragene verbände, deren Rtitgliederzahl ebenso
wie bei den Vereinen nicht nach oben begrenzt ist und deren Zweck
auf die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Ntit-

l)	§§ 60, 63 ff. des Gesetzes, betr. die Gesellschaften m. beschr. Haftung.

°) §§ 21 ff. B©B., 213 KO)., für die Genossenschaften siehe unten § 23.

8) §§ 21 ff. VGP., 5Q 3P(V., 215 M.
        <pb n="152" />
        ﻿142

Vas Konkursverfahren.

glieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet isth.
hierher gehören insbesondere Vorschuß- und Kreditvereine, Ein-
kaufsgenossenschaften, Absatzgenossenschaften, Produktivgenossen-
schaften, Konsumvereine, Lagerhausgenossenschaften und Bau-
genossenschaften. Die genossenschaftliche Gesellschaftsform hat nicht
eigentlich kapitalistischen Charakter,- sie will vielmehr dazu dienen,
kapitalschwache Gesellschaftskreise durch den Zusammenschluß Groß-
betrieben gegenüber konkurrenzfähig zu machen. Je nach der Art
der Haftung der Genossen unterscheidet man folgende verschiedene
Arten von Genossenschaften:

a)	jene Genossenschaft, bei welcher die persönliche Verantwort-
lichkeit der einzelnen Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Ge-
nossenschaft sowohl dieser gegenüber wie den Genossenschaftsgläu-
bigern gegenüber im voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt
ist:d. i. dieeingetrageneGenossenschaftmitbeschränk-
ter Haftpflicht,'

b)	jene Genossenschaft, bei welcher die Genossen zwar mit ihrem
ganzen vermögen, aber nicht unmittelbar den Genossenschafts-
gläubigern gegenüber haften: d. i. die eingetragene Ge-
nossenschaft mit unbeschränkter Nachschußpflicht;

c)	jene Genossenschaft, bei welcher die einzelnen Genossen für
die Genossenschaftsverbindlichkeiten sowohl der Genossenschaft
gegenüber als auch den Genossenschaftsgläubigern gegenüber mit
ihrem ganzen vermögen einzustehen haben, d. i. die eingetra-
gene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht.

Die verschiedenen Genossenschaftsformen stimmen sämtlich darin
überein, daß in erster Linie lediglich das Genossenschaftsvermögen
haftet und daß die Inanspruchnahme der Genossen erst in zweiter
Linie in Betracht kommt, nämlich wenn die Genossenschaft
in Konkurs gerät und das vorhandene und durch Anfechtung
zurückgewonnene Genossenschaftsvermögen zur Begleichung der
Genossenschaftsverbindlichkeiten nicht ausreicht. Die Haftung der
Genossen wird hiernach nur im Konkurs der Genossenschaft prak-
tisch,- die verschiedenen Nechtsformen der Genossenschaft unterschei-
den sich lediglich dadurch voneinander, daß die Genossen im Kon-
kurs der Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht nur zu Aach-
schüssen an die Konkursmasse in der satzungsgemäß beschränkten
höhe, bei den Genossenschaften mit unbeschränkter Nachschuß-
pflicht und jener mit unbeschränkter Haftpflicht aber mit Nach-
schüssen zur Konkursmasse in unbeschränkter höhe — d. h. inso-

h § 1 ff. des Genossenschaftsgesetzes,
        <pb n="153" />
        ﻿Oer Konkurs 6er eingetragenen Genossenschaft.

143

weit eben die Nachschüsse znr Vollbefriedigung der Konkursgläu-
biger erforderlich sind — herangezogen werden können. Darüber
hinaus kommt für den Fall der Nichtvollbefriedigung im Konkurse
bei den Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht und unbe-
schränkter Haftpflicht — im Gegensatze zu den Genossenschaften
mit bloßer Nachschußpflicht — die erst nach Konkursbeendigung
eintretende unmittelbare Haftung der Genossen gegenüber den
Genossenschaftsgläubigern für den Nusfall in Betracht, den die
Genossenschaftsgläubiger im Konkurse der Genossenschaft erleiden,
hierbei ergibt sich für die Genossenschaften mit beschränkter Haft-
pflicht und jene mit unbeschränkter Haftpflicht der schon in der
Benennung zum Ausdruck kommende Unterschied, der darin besteht,
daß bei ersteren der Genosse nur bis zur höhe einer bestimmten
Haftungsgrenze — z. B. dem doppelten Betrag seines Genossen-
schaftsanteils (also bis zur höhe von insgesamt von 200 Nl. bei
einem Genossenschaftsanteil von 100 NI.) —, bei Genossenschaften
mit unbeschränkter Haftpflicht dagegen unbegrenzt bis zur Voll-
befriedigung der Genossenschaftsgläubiger von diesen direkt in An-
spruch genommen werden kann. Die erwähnte direkte Haftung der
Genossen gegenüber den Genossenschaftsgläubigern ist aber eine
mehr theoretische, da es Sache des Konkursverwalters ist, die Ge-
nossen im Umfange ihrer Haftung, soweit benötigt, zu Nachschüssen
zur Konkursmasse heranzuziehen.

Die Besonderheiten der konkursrechtlichen Regelung h
ergeben sich der Hauptsache nach ohne weiteres aus dem Wesen der
Genossenschaft. Im Hinblick auf die Haftung der Genossen ist im
allgemeinen nur die Zahlungsunfähigkeit der Genossen-
schaft — nicht aber auch schon ihre Überschuldung — Grund zur
Konkurseröffnung. Erst nach Auflösung der Genossenschaft findet
das Konkursverfahren auch im Falle der Überschuldung statt
und zwar solange, als die Verteilung des Vermögens noch nicht
vollzogen ist. Lediglich bei der Genossenschaft mit beschränkter
Haftpflicht wird der Konkurs auch schon während des Bestehens der
Genossenschaft außer dem Falle der Zahlungsunfähigkeit auch im
Falle der Überschuldung eröffnet, sofern diese ein vierteil des Be-
trages der Haftsumme aller Genossen übersteigt. Diese besondere
Regelung für die Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht hat
ihren Grund in der Beschränkung der Haftung der Genossen und
der dadurch für die Genossenschaftsgläubiger gegebenen geringeren
Sicherheit.

h § 98 ff. des Genossenschaftsgesetzes.
        <pb n="154" />
        ﻿144

Vas Konkursverfahren.

Zum Konkursantrag sind die Gläubiger der Genossenschaft
berechtigt- die Vorstandsmitglieder und die Liquidatoren sind dazu
berechtigt, aber auch verpflichtet. Gemeinschuldnerin ist die Ge-
nossenschaft selbst, die für diesen Zweck noch für die Dauer des
Konkurses erhalten bleibt,- ihre bisherigen — im Falle einer Neu-
wahl die neugewählten — Grgane sind zur Wahrnehmung der
Schuldnerrechte und -pflichten berufen. Konkursgläu-
biger sind lediglich die Gläubiger der Genossenschaft, nicht aber
die Genossen für ihr Geschäftsguthaben. In diesem Punkte verhält
es sich mit der Stellung der Genossen gerade so, wie mit der
Stellung der Aktionäre im Konkurse der Aktiengesellschaft.

wichtige Besonderheiten weist der Konkurs der eingetragenen
Genossenschaft insbesondere in folgenden Punkten auf:

ver Konkursantrag darf wegen Mangels eines die Kosten des
Konkursverfahrens deckenden Genossenschaftsver-
mögens nicht abgewiesen werden- dies erklärt sich daraus, daß
nach der Einrichtung der Genossenschaften die Gläubiger zunächst
nur im Konkurs — bei der eingetragenen Genossenschaft mit
anbeschränkter Nachschußpflicht überhaupt nur im Konkurse —
zum Zuge kommen; das Konkursverfahren ist gerade dazu be-
stimmt, die mangelnde Konkursmasse durch Heranziehung des Pri-
vatvermögens der Genossen zu ergänzen. Aus dem gleichen Grunde
ist eine Einstellung des Konkurses wegen Mangels einer die Kon-
kurskosten deckenden Masse ausgeschlossen.

während in anderen Konkursen dem Gerichte bzw. der Gläu-
bigerversammlung die Entscheidung über die Frage vorbehalten
ist, ob ein G l ä u b i g e r a u s s ch u ß bestellt bzw. beibehalten werden
soll, ist im Genossenschaftskonkurs die Bestellung eines Gläubiger-
ausschusses geboten. Vas Gericht kann bei Konkurseröffnung einen
Gläubigerausschuß bestellen - die Gläubigerversammlung hat lediglich
über die Beibehaltung der bestellten oder die Wahl anderer Mit-
glieder zu beschließen. Vas Erfordernis der Bestellung eines Gläu-
bigerausschusses ist durch die weitgehende Machtbefugnis des Kon-
kursverwalters bei Inanspruchnahme der Genossen gerechtfertigt.

Der Abschluß eines Zwangsvergleichs ist im Genossen-
schaftskonkurs nicht zugelassen. Die Mitgliederhaftung kann so-
hin gegenüber der gesetzlichen Haftung der Genossen nicht durch
Mehrheitsbeschluß der Gläubiger eingeschränkt werden.

Die Einstellung des Verfahrens auf Grund Konkursverzich-
tes ist erst zulässig, nachdem mit dem Vollzug der Schlußverteilung
        <pb n="155" />
        ﻿Nachlaßkonkurs.

145

begonnen ist; hier bedarf es der Zustimmung aller bei der letzteren
berücksichtigten Konkursgläubiger.

wichtige Besonderheiten weist die Bildung der Konkurs-
masse auf. Vas Verfahren zur Heranziehung der Rachschüsse
der Genossen kann im Rahmen dieser Darstellung nicht im ein-
zelnen dargestellt werden; es mag genügen, auf die Bestimmungen
der 105 ff. des Genossenschaftsgesetzes zu verweisen.

§ 24. Nachlaßkonkurs; Nonkurs über das Gesamtgut
der fortgesetzten Gütergemeinschaft.

l. Mit dem Tode einer Person geht ihr vermögen auf die
von ihr durch Verfügung von Todes wegen eingesetzten Lrben und
in Ermangelung einer solchen Verfügung auf die gesetzlichen Lrben
des verstorbenen über. Der Lrbanfall erfolgt unbeschadet des
Rechts, die Erbschaft auszuschlagen *). Der Erbe haftet für die
Rachlaßverbindlichkeiten. Zu diesen gehören außer den vom Erb-
lasser herrührenden Schulden die den Lrben als solchen treffenden
Verbindlichkeiten, insbesondere die Kosten der standesmäßigen Be-
erdigung des Erblassers und die Verbindlichkeiten aus den pflicht-
teilsrechten 2), Vermächtnissen3) und Auflagen3).

&gt;) vergleiche die Bestimmungen über die Ausschlagung der Erbschaft:
8 1942ff. BGB.

2)	Den Pflichtteil aus dem Nachlasse des verlebten können sowohl
Abkömmlinge des Erblassers als auch die Eltern und der Ehegatte des
Erblassers verlangen, wenn sie durch Verfügung von Eodeswegen von der
Erbfolge ausgeschlossen sind, ohne daß ihnen gleichzeitig aus einem zu-
lässigen Grunde der Pflichtteil entzogen wurde. Der Pflichtteil besteht in
der Hälfte des wertes des gesetzlichen Erbteils; für die Wertberechnung
ist der Stand des Nachlasses im Zeitpunkte des Erbfalles maßgebend; ist
darnach bei Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten — ohne jene aus Ver-
mächtnissen und Auflagen — ein reiner Nachlaß gar nicht vorhanden, so
hat der Pflichtteilsanspruch keine praktische Bedeutung; denn der pflicht-
teilberechtigte soll nur die Hälfte dessen erhalten, was er als gesetzlicher
Erbe bekäme; der gesetzliche Erbe aber geht seinerseits in diesem Falle
bereits leer aus; vgl. über das pflichtteilsrecht § 2303 ff. BGB.

3)	Unter einem Vermächtnis versteht das Gesetz die Zuwendung eines
Vermögensvorteiles durch Testament des Erblassers an eine andere Person
ohne Einsetzung derselben als Lrben, jedoch in der weise, daß der Be-
dachte einen Rechtsanspruch gegen die mit dem Vermächtnis beschwerte
Person (Erben oder andere Vermächtnisnehmer) auf Gewährung des Ver-
mögensvorteiles haben soll. von der Auflage unterscheidet sich das Ver-
mächtnis dadurch, daß durch die Auflage der Bedachte einen Rechtsanspruch
nicht erhält. Eine Auslage liegt vor, wenn der Erblasser durch Testament
den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet,
ohne einem anderen ein Recht aus die Leistung zuzuwenden,
        <pb n="156" />
        ﻿146

Das Konkursverfahren,

Die Haftung des Erben für die Nachlatzverbindlichkeiten ist im
Prinzip eine unbeschränkte. Der Erbe haftet für die Nachlatz-
verbindlichkeiten sowohl mit seinem eigenen als auch mit dem er-
erbten vermögen, ohne Rücksicht auf den Umfang des letzteren.
Beide Vermögensmassen gehen ineinander über und werden im
Nllgemeinen nicht voneinander unterschieden. Der Erbe ist jedoch
in der Lage, die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlaß
herbeizuführen h, so daß er bei Herbeiführung dieser Haftungs-
beschränkung mit seinem eigenen vermögen nicht haftet. Haupt-
mittel der Haftungsbeschränkung sind die Beantragung der Nach-
laßverwaltung und des Nachlatzkonkurses. Diese bilden die nor-
malen lvege zur Durchführung der beschränkten Haftung des
Erben. Der Nachlaßkonkurs2) greift bei Überschuldung
des Nachlasses Platz; sonst kommt die Nachlatzverwaltung als
Tttittel zur Beschränkung der Erbenhaftung in Betracht. Letztere
ist also namentlich dann zu beantragen, wenn der Stand der Erb-
schaft zweifelhaft ist, ilberschuldung aber noch nicht festgestellt
werden kann, oder wenn die Mittel des Nachlasses so wenig liquid
sind, daß die fälligen Nachlatzverbindlichkeiten nicht beglichen wer-
den können.

Der Nachlaßkonkurs ist, wie erwähnt, auf den Lall der Über-
schuldung des Nachlasses beschränkt. Nur in diesem Lalle kommt
es zur Eröffnung des Ronkurfes über den Nachlaß des Erblassers.

Der Nachlaßkonkurs ist ebenso wie die Nachlatzverwaltung nicht
lediglich eine handhabe für den Erben, sein eigenes vermögen von
der Haftung für die Nachlaßverbindlichkeiten freizumachen. Der
Nachlatzkonkurs kann vielmehr auch von Nachlatzgläubigern be-
antragt werden. In diesem Lalle bewirkt er zwar auch die
Sonderung des Nachlasses von dem vermögen des Erben und die
Beschränkung der Haftung des letzteren auf den Nachlaß. Allein
der Zweck des Ronkursantrages des Gläubigers ist selbstverständ-
lich ein anderer; er will die geordnete gleichmäßige Verteilung des
Nachlaßvermögens unter die Nachlaßgläubiger und nur unter diese
— nicht auch unter die Eigengläubiger des Erben — sicherstellen
und zugleich verhindern, daß der zur Deckung der übrigen Nach-
laßverbindlichkeiten benötigte Nachlaßbestand zur Erfüllung von
Verbindlichkeiten aus pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auf-
lagen verwendet wird. Denn selbstverständlich können pflichtteils-
berechtigte, Vermächtnisnehmer und durch Auflagen Bedachte nur
dann zum Zuge gelangen, wenn nach Deckung der übrigen Nach-

') § 1975 ff. BGB. a) § 214ff. KV.
        <pb n="157" />
        ﻿Nachlaßkonkurs.

147

laßverbindlichkeiten überhaupt noch ein vermögen des Erblassers
vorhanden ist, so daß dieser mit Recht Verfügungen über dasselbe
treffen konnte. Ruch abgesehen von dem bereits erörterten Ge-
sichtspunkte ist auch aus anderen Gründen daran festzuhalten, daß
der Nachlaßkonkurs nicht nur ein Mittel zur Beschränkung der
Lrbenhaftung ist. Selbst in den Süllen, in denen der Erbe das
Recht, die Haftungsbeschränkung herbeizuführen, verloren hath,
wird bei Überschuldung des Nachlasses der Nachlaßkonkurs er-
öffnet. hier wird durch die Nachlaßkonkurseröffnung der Vorteil
einer Trennung des Nachlasses von dem eigenen vermögen des
Erben und damit die Verweisung der Gläubiger des letzteren auf
fein eigenes vermögen und die Verhinderung der Inanspruchnahme
des ererbten Vermögens durch sie erzielt.

Die Häufigkeit der Nachlaßkonkurse hat ihren Grund
darin, daß er ein besonderes wichtiges Mittel zur Beschränkung der
Erbenhaftung ist und daß dem Erben, den Nachlaßpflegern und den
Testamentsvollstreckern die Verpflichtung auferlegt ist, unverzüg-
lich, nachdem sie von der Überschuldung des Nachlasses Renntnis
erlangt haben, die Eröffnung des Nachlaßkonkurses zu beantragen,
verzögern sie die Einreichung des Ronkursantrages in Renntnis
der Überschuldung des Nachlasses oder auch nur in fahrlässiger
Unkenntnis derselben, so haften sie den Gläubigern für den Scha-
den, der diesen durch die Verzögerung der Rntragstellung erwächst.

Bei Prüfung der Frage, ob der Nachlaß überschul-
det ist, ist der wirkliche Wert in Rnsatz zu bringen, den die ein-
zelnen Nachlaßbestandteile im Zeitpunkte der verbescheidung des
Ronkursantrages haben - Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und
Ruflagen bleiben hierbei außer Betracht.

Die Eröffnung des Verfahrens wird nicht dadurch gehindert,
daß der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat.
Bei Vorhandensein mehrerer Erben ist die Eröffnung des Nachlaß-
konkurses auch nach der Teilung des Nachlasses zulässig,- über
den Erbteil als solchen aber findet ein Ronkursverfahren nicht statt.

Lin Nachlaßgläubiger kann die Ronkurseröffnung nicht mehr
beantragen, wenn seit der Annahme der Erbschaft durch
den Erben zweiJahre verstrichen sind.

Für das Ronkursverfahren über den Nachlaß ist das Amts-
gericht ausschließlich zuständig, bei welchem der Erblasser zur

') Weil er trotz des an ihn gerichteten Verlangens ein Inventar nicht
errichtet oder die Leistung des Gffenbarungseides verwsioert bat: §§ 1994
Hb). 1, 2006 ctb). 3 BGB.
        <pb n="158" />
        ﻿148

Vas Konkursverfahren.

Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand hatte; Nonkurs-
gericht ist also in der Regel für den Nachlaßkonkurs das Gericht
des letzten Wohnsitzes des Erblassers.

Die Rechte und Pflichten, die im Normalkonkurs dem
Gemeinschuldner obliegen, werden im Nachlaßkonkurs durch
die Erben bzw. die Vertreter der Erben wahrgenommen. Die
bürgerlichen Ehrenrechte des Erben und der Lrbenvertreter werden
durch die Konkurseröffnung über das vom Erblasser hinterlassene
vermögen nicht beeinträchtigt.

Die Nonkursmasse umfaßt das gesamte bei Nonkurs-
beginn vorhandene beschlagsfähige Nachlaßvermögen. Unpfändbare
Gegenstände sind auch hier nicht Bestandteil der Nonkursmasse;
strittig ist im Nachlaßkonkurs nur die Bedeutung jener Pfändungs-
verbote, die das Lxistenzminimum schwacher Schuldner gewahrt
wissen wollen. Ist bei Bildung der Nonkursmasse das Lxistenz-
minimum des Erblassers oder das Existenzminimum der Erben
maßgebend? Unseres Erachtens ist auch in diesem Punkte der
Nuffassung von Jaegerp beizutreten, wonach nur solche Gegen-
stände auch im Nachlaßkonkurs als unentbehrlich von dem Non-
kursbeschlag freizulassen sind, „die jetzt dem Erben unentbehr-
lich sind".

Zur Nachlaßkonkursmasse gehören auch gewisse Lrsatzverbind-
lichkeiten des Erben. Wie diesem Uufwendungen aus der Zeit
vor Unordnung der Nachlaßverwaltung oder vor Eröffnung des
Nachlaßkonkurses aus der Nachlaßmasse zu ersetzen sind, so ist er
andererseits den Nachlaßgläubigern für die bisherige Verwaltung
des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von her Annahme
der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen
gehabt hätte. Die hieraus sich ergebenden Rechtsansprüche der
Nachlaßgläubiger sind Bestandteil der Nachlaßkonkursmasse.

Die Bestimmungen über die Gläubigeranfechtung") gelten
auch im Nachlaßkonkurs. Daneben ist besonders bestimmt, daß die
Leistungen, die ein Erbe vor der Eröffnung des Nachlaßkonkurses
zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen oder Uuf-
lagen aus dem Nachlaß gemacht hat, in gleicher Weise anfechtbar
sind, wie eine unentgeltliche Verfügung des Erben.

Ruf Grund einer nach dem Eintritt des Erbfalles gegen den Nach-
laß erfolgten Maßregel der Zwangsvollstreckung oder der Nrrest-

V Kommentar zur KG. § 214°’,
») vgl. oben §,.28 ff.
        <pb n="159" />
        ﻿Na'ckstaßkönkurs.	140

Vollstreckung kann abgesonderte Befriedigung nicht verlangt werden.
Line nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der einstweiligen
Verfügung erlangte Vormerkung ist unwirksam.

Der Kreis der INasfeschulden ist gegenüber dem gewöhnlichen
Konkurs erheblich erweitert. Als Masseschulden werden insbeson-
dere auch die Aufwendungen berücksichtigt, die der Erbe für sach-
gemäß halten durfte und die ihm deshalb zu ersetzen sind, weiter
die Kosten der standesmäßigen Beerdigung des Erblassers, die
Kosten der Eröffnung einer Verfügung des Erblassers von Todes-
wegen, der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, der Nachlaß-
pflegschaft, des Aufgebots der Nachlaßgläubiger und der Inventar-
errichtung, dann weiter auch die aus den Nechtsgeschäften des Nach-
laßpflegers und des Testamentsvollstreckers entstandenen Verbind-
lichkeiten und gewisse weitere Verbindlichkeiten aus der Geschäfts-
führung dieser Personen, sowie des Erben, der die Erbschaft aus-
gefchlagen hat^). Sin übrigen gelten die gleichen Bestimmungen
über die Massekosten und Masseschulden, wie im gewöhnlichen Kon-
kurs. Strittig ist die Frage, ob aus dem Nachlaß dem Erben und
seiner Familie eine Unterstützung durch den Verwalter und
das Konkursgericht bzw. durch die Gläubigerversammlung bewilligt
werden kann. Wer den Erben in dem anhängigen Konkurs-
verfahren als Gemeinschuldner behandelt, muß wohl auch folge-
richtig die dem Gemeinschuldner und seiner Familie gegenüber in
der Konkursordnung eingeräumte Unterstützungsmöglichkeit für
gegeben erachten. Der Umstand aber, daß keine Veranlassung
besteht, die Unterstützung demjenigen zu gewähren, der ohne den
Erbfall eine Unterstützung auch nicht erhalten hätte, mag in zahl-
reichen Fällen dazu führen, daß die Gewährung einer Unter-
stützung aus dem Nachlaß verweigert wird.

Konkursgläubiger sind die Nachlaßgläubiger, also sowohl
jene Gläubiger, deren Ansprüche bereits zu Lebzeiten des Erblassers
in der Richtung gegen diesen entstanden waren, als auch jene Gläu-
biger, die ein Guthaben gegen den Erben als solchen haben, z. B.
die pflichtteilsberechtigten und die mit einem Vermächtnis be-
dachten Personen. Die privatgläubiger des Erben hingegen können
sich nicht an den Nachlaß, sondern nur an das Eigenvermögen
des Erben halten; sie sind daher nicht berechtigt, ihr Guthaben im
Nachlaßkonkurs geltend zu machen.

Der Erbe kommt in seiner Erbeneigenschaft als Konkursgläu-

’) vgl. im einzelnen § 224 KD.
        <pb n="160" />
        ﻿150

Das Konkursverfahren.

biger selbstverständlich nicht in Betracht. Venn Erbschaftsver-
mögen könnte ihm ja nur dann gebühren, wenn solches noch nach
Deckung sämtlicher Nachlaßverbindlichkeiten übrig bliebe. Der Erbe
ist'aber berechtigt, die ihm gegen den Erblasser zustehenden Ansprüche
als Nonkursforderung geltend zu machen- er tritt weiter, falls er
eine Nachlaßverbindlichkeit berichtigt hat, an die Stelle des ursprüng-
lichen Gläubigers, es sei denn, daß der Lrbe für die Nachlaßverbind-
lichkeiten endgültig unbeschränkt haftet^), oder daß die Berich-
tigung der Nachlaßverbindlichkeiten als für Rechnung des Nach-
lasses erfolgt gilt2), so daß die Aufwendungen dem Erben als
Nlafseschulden ersetzt werden, wenn der Erbe einem Linzeigläu-
biger gegenüber infolge der Verweigerung der Gffenbarungseides-
leistung unbeschränkt haftet, so kann er dessen Forderung für den
Fall geltend machen, daß die Geltendmachung durch den Gläubiger
nicht selbst erfolgt.

Während im gewöhnlichen Nonkurs die feit Nonkurseröffnung
laufenden Zinsen, die gegen den Gemeinschuldner verhängten Geld-
strafen und die Verbindlichkeiten aus einer Freigebigkeit des
Gemeinschuldners von der Verfolgung im Nonkurs ausgeschlossen
sind, kann im Nachlaßkonkurs prinzipiell jede Nachlaßverbindlich-
keit geltend gemacht werden. Auch die Zinsansprüche für die Zeit
nach Nonkurseröffnung, die gegen den Erblasser erkannten Geld-
strafen und die Verbindlichkeiten aus einer Freigebigkeit des Erb-
lassers werden im Nachlaßkonkurs als Nonkursforderungen berück-
sichtigt. Unerzwingbare Ansprüche, wie die Ansprüche aus Spiel
und wette, auf Lhemakellohn, begründen auch im Nachlaßkonkurs
keine Nonkursforderung.

Selbstverständlich wäre es unbillig, beispielsweise den, der seine
Forderung gegen den Erblasser aus einem Schenkungsversprechen,
also aus einer reinen Freigebigkeit, ableitet, auf gleiche Stufe zu
stellen mit dem Warenlieferanten oder Darlehensgeber des Erb-
lassers. Tslit Rücksicht hieraus stellt die Nonkursordnung für den
Fall des Nachlaßkonkurses neben die bevorrechtigten Nonkurs-
gläubiger, bezüglich deren Besonderheiten gegenüber dem gewöhn-
lichen Nonkursverfahren nicht bestehen, und neben die einfachen,
aber vollberechtigten Nachlaßkonkursgläubiger eine weitere Nate-
gorie: die minderberechtigten Nachlaßkonkursgläu-
biger, die erst nach Deckung aller vollberechtigten zum Zuge
gelangen.

i)	Siehe oben S. 147.

*) vgl. § 1979 B®B.
        <pb n="161" />
        ﻿Rachlaßkonkurr.	.	151

Erst nach allen übrigen Verbindlichkeiten werden berichtigt, und zwar
in folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach Verhältnis ihrer Beträge:

1.	die feit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsen der Ron-
kursforderungen;

2.	die gegen den Erblasser erkannten Geldstrafen;

3.	die Verbindlichkeiten aus einer Freigebigkeit des Erblassers unter
Lebenden;

4.	die Verbindlichkeiten gegenüber pflichtteilsberechtigten;

5.	die Verbindlichkeiten aus den vom Erblasser angeordneten Vermächt-
nissen und Ruflagen.

Mit den in Ziffer 2—5 bezeichneten Forderungen werden die bis

zur Eröffnung des Ronkursverfahrens aufgelaufenen und die seit der

Eröffnung laufenden Zinsen an derselben Stelle angesetzt. Über weitere

Einzelheiten vgl. §§ 226 und 228 K®.

5ür die Konfeursbeenöigung gelten die allgemeinen Be-
stimmungen. Lin Zwangsvergleich kann nur auf den ge-
meinschaftlichen Vorschlag aller Erben abgeschlossen werden. Die
minderberechtigten Konkursgläubiger nehmen an dem Zwangsver-
gleich nicht teil. Sie werden jedoch vor der Bestätigung des Zwangs-
vergleichs vom Konkursgerichte gehört. Bei Verletzung eines be-
rechtigten Interesses der minderberechtigten Nachlatzkonkursgläu-
biger ist der Zwangsvergleich auf Antrag des Beeinträchtigten zu
verwerfen.

Ist die Eröffnung des Nachlaßkonkurses wegen mangels
einer den Rosten entsprechenden Masse nicht tunlich
gewesen, oder das Konkursverfahren aus diesem Grunde eingestellt
worden, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlaßgläu-
bigers insoweit verweigern, als der Nachlaß zur Befriedigung nicht
ausreicht. Nach Beendigung des Nachlaßkonkurses kann der Lrbe
die Befriedigung der Gläubiger, die dem Nachlaßkonkurs fernge-
blieben find, insoweit verweigern, als der Nachlaß durch die Befrie-
digung anderer Gläubiger bereits erschöpft ist.

Beim Zusammentreffen von Nachlaßkonkurs oder
Nachlatzverwaltung einerseits und Erdenkonkurs andererseits
finden Nachlaßgläubiger, denen der Lrbe endgültig unbeschränkt
und daher auch mit seinem vollen eigenen vermögen haftet, als
Konkursgläubiger in dem Konkurs über das eigene vermögen des
Erben nur für jenen Betrag Berücksichtigung, mit dem sie im Nach-
laßkonkurs bzw. in der Nachlaßverwaltung nicht zum Zuge ge-
langen.

Daß die Regelung des Nachlaßkonkurses nicht nur im Falle
        <pb n="162" />
        ﻿152	Vas Konkursverfahren.

des Ablebens des eigentlichen Schuldners, sondern auch im Falle
seiner Todeserklärung zur Anwendung gelangt,'folgt ohne
weiteres aus der Tatsache, daß das Gesetz an die Todeserklärung
die Vermutung knüpft, daß der verschollene in dem Zeitpunkt
gestorben ist, welcher in dem die Todeserklärung aussprechenden
Urteile festgestellt ist1).

Gb die Bestimmungen der Konkursordnung über das Rach-
laßvermögen auch in dem Falle Platz greifen, wenn bereits über
das vermögen des Erblassers der Konkurs eröffnet worden war,
also mit anderen Worten, ob sichder gewöhnliche Konkurs
durch den Tod des Gemeinschuldners für die Zukunft
in einen Uachlaßkonkurs verwandelt, ist eine Streit-
frage. Die Regeln des Uachlaßkonkurses werden, aber ohne Rück-
wirkung, insoweit entsprechend anzuwenden sein, als die beson-
dere Lage der Dinge dies gestattet. Rechte und Obliegenheiten
eines Gemeinschuldners nimmt fortan der Erbe wahr.

Der verkauf der Erbschaft hindert die Eröffnung des
Konkurses über den Nachlaß nicht- der Käufer tritt in Ansehung
des Verfahrens an Stelle des Erben.

2. Die für den Uachlaßkonkurs getroffene Regelung findet im
Falle derfortgefetztenGütergemeinschaftaufdaskon-
kursverfahren über das Gesamtgut entsprechende An-
wendung.

Konkursgläubiger sind nur die Gesamtgutsgläubiger, deren
Forderungen schon zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Güter-
gemeinschaft bestanden.

Zu dem Antrage auf Eröffnung des Verfahrens ist ein Gläubiger
nicht berechtigt, dem gegenüber der überlebende Ehegatte zu dieser
Zeit persönlich haftete. Die anteilsberechtigten Abkömmlinge sind
zu dem Antrag gleichfalls nicht berechtigt; das Gericht hat sie aber,
soweit tunlich, zu hören. Die Gemeinschuldnerrechte und -pflichten
treffen allein den überlebenden Ehegatten. Zur Konkursmasse
gehört das beschlagsfähige Gesamtgut in dem Bestände, den es zur
Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat, mit
ähnlichen Erweiterungen und Beschränkungen wie beim Rach-
laßkonkurs. Das übrige vermögen des überlebenden Ehegatten
und das vermögen der Abkömmlinge füllt nicht in die Konkurs-
masse. i)

i) § 13 ff. BEB.
        <pb n="163" />
        ﻿Schutz der durch b. Krieg an Wahrnehmung ihrer Rechte behind. Pers. 153

§ 25. Schutz der durch den Krieg an Wahrnehmung ihrer
Rechte behinderten Personen. Geschäftsaufsicht zur Ab-
wendung des Konkursverfahrens während des Krieges.

Zu den für die Kriegszeit notwendigen wirtschaftlichen Maß-
nahmen gehörte eine Milderung des Konkursrechtes. Sie ist durch
Gesetz vom 4. August 1914 und durch Bundesratsbekanntmachung
vom 8. August 19141) erfolgt.

1. Das Gesetz vom 4. August 1914 bezweckt den Schutz der
infolge des Kriegs an Wahrnehmung ihrer Rechte be-
hinderten Personen. Als schutzbedürftig gilt:

a)	wer vermöge seines Dienstverhältnisses, Amtes oder Berufs zu
den mobilen oder gegen den Feind verwendeten Teilen der
Land- oder Seemacht oder zu der Besatzung einer armierten
oder in der Armierung begriffenen Festung gehört;

b)	wer sich aus Anlaß der Rriegsführung dienstlich im Ausland
aufhält,-

c)	wer sich als Kriegsgefangener oder Geisel in der Gewalt des
Feindes befindet.

Zum Konkurse über das vermögen dieser Personen kommt es
nur, wenn sie selbst die Konkurseröffnung beantragen. Auf
Gläubigerantrag wird der Konkurs nicht eröffnet;
ein von einem Gläubiger gestellter Konkursantrag ist vom Kon-
kursgericht als unzulässig zurückzuweisen.

Ein bereits anhängiges Konkursverfahren kann
auf Antrag des schutzbedürftigen Schuldners aus-
gesetzt werden. Das Konkursgericht entscheidet über den Aus-
setzungsantrag nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung aller
Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen der
Gläubiger und des Schuldners. Die Aussetzung des Konkurs-
verfahrens wird beispielsweise zu bewilligen sein, wenn die Ein-
bringung eines angemessenen Zwangsvergleichsvorschlags nach Be-
endigung des Krieges erwartet werden kann, ohne daß aus an- i)

i) Daneben fei noch darauf hingewiesen, daß durch Bundesratsver-
ordnung vom 8. Rugust 1914 die Verpflichtung der Vorstands-
mitglieder und Liquidatoren von Rktiengesellschaften, Kommanditaktien-
gesellschaften, Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter lsas-
tung, im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft das Kon-
kursverfahren zu beantragen, bis auf weiteres außer Kraft
gesetzt ist.

Stern, Das Konkursverfahren.	ll
        <pb n="164" />
        ﻿154

Das Konkursverfahren.

deren Gründen *) die Fortsetzung des Verfahrens veranlaßt ist2).
Die Aussetzung hört mit der Beendigung des Konkursverfahrens
auf. Auch schon vorher2) kann das Konkursgericht die Fort-
setzung des Verfahrens anordnen.

Die Abwesenheit unserer Krieger und der anderen schutzbedürf-
tigen Personen birgt die Gefahr in sich, daß sie die rechtzeitige
Vornahme von Rechtshandlungen in Konkursen, an welchen sie
als Gläubiger oder Schuldner beteiligt sind, versäumen. Solche
Versäumungen von Rechtshandlungen können nach Be-
endigung des Krieges oder des die Behinderung hervorrufenden
Zustandes durch Nachholung der Rechtshandlung und durch Gel-
tendmachung von Bereicherungsansprüchen gegen jene, welchen die
Versäumung zustatten kam, wieder gut gemacht werden^).

Bei Vornahme der Masseverteilungen werden die oben
unter a—c bezeichneten Personen tunlichst berücksichtigt. Zur
Berücksichtigung ihrer Forderungen genügt schon das bloße vor-
liegen einer — wenn auch bestrittenen — Forderungsanmeldung ;
selbst wenn diese fehlt, muß die Forderung berücksichtigt werden,
wenn nur anzunehmen ist, daß der schutzbedürftigen Person eine
solche Forderung mutmaßlich zusteht. Die aus die so berücksichtigten
Forderungen entfallenden Beträge werden vom Konkursverwalter
vorläufig hinterlegt.

Die Schutzvorschriften über die Versäumung von Rechtshand-
lungen und die Berücksichtigung bei Verteilungen greifen dann
nicht Platz, wenn die schutzbedürftige Person einen zur Wahr-
nehmung ihrer Rechte berufenen Vertreter hat.

2. Die vorstehend dargestellte Fürsorge für die infolge des
Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen
entsprach einem dringenden Bedürfnisse- sie konnte aber den Wirt-

es Z. B. weil der Ablauf der einjährigen Anfechtungsfrist des § 41
KD. bevorsteht.

2)	wie Levis im „Das Recht" 1914 §. 552 ff. zutreffend bemerkt,
wird durch die Aussetzung des Konkursverfahrens die Berechtigung und
Verpflichtung des Konkursverwalters zur Fortführung der Vermögens-
Verwaltung sowie zur Vornahme der unbedingt notwendigen oder augen-
scheinlich nützlichen Verwertungshandlungen nicht beseitigt, wollte man
dieser Auffassung nicht beipflichten, so müßte man es als Aufgabe des
Konkursrichters im Linzelfalle betrachten, zu entscheiden, ob die Aus-
setzung des Konkursverfahrens im allgemeinen angeordnet oder ob die
Aussetzung auf die Massenverteilung und Konkursbeendigung beschränkt
sein soll.

3)	Siehe § 6 III des Reichsgesetzes vom 4. August 1914, betreffend den

Schutz der infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte gehinderten
Personen (RGBl. S. 328).	*) § 7 Ziff. 1 o. a. ®.
        <pb n="165" />
        ﻿Schutz der durch d. Krieg an Wahrnehmung ihrer Rechte behind. Pers. 155

schaftlichen Bedürfnissen auf konkursrechtlichem Gebiete nicht ge-
nügen. Würde wie im Frieden schon die Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners den Antrag eines Gläubigers auf Konkurseröffnung
rechtfertigen, so würde leicht eine unermeßliche Häufung von
Konkursen eintreten können. Mühsam aufgerichtete Werte ver-
fielen unveranlaßterweise in großer Zahl der Vernichtung. Dem
ist durch die Bundesratsbekanntmachung vom 8. August ldl4h
in folgender Weise vorgebeugt:

Geschäftsinhaber, welche infolge des Krieges zah-
lungsunfähig geworden find, können bei Gericht die An-
ordnung einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung des
Konkursverfahrens beantragen. Dem Antrag ist stattzu-
geben, wenn die Behebung der Zahlungsunfähigkeit
nach Beendigung des Krieges in Aussicht genommen
werden kann. Zahlungswillige Schuldner, die nur infolge des
Krieges zahlungsunfähig geworden sind, können so die drohende
Konkurseröffnung hintanhalten. Selbst dem bereits von Gläu-
bigerseite 2) gestellten Konkursantrag kann der Schuldner durch
Beantragung der Geschäftsaufsicht begegnen. Für böswillige Schuld-
ner ist die Geschäftsaufsicht nicht geschaffen- so kann z. B. der-
jenige, welcher sein vermögen ganz oder teilweise beiseite ge-
schafft hat, um es dem Gläubigerzugriff zu entziehen, auf An-
ordnung der Geschäftsaufsicht nicht rechnen,- das Gericht wird
vielmehr seinen Antrag ablehnen und einem Konkursantrage
stattgeben, weil sein Verhalten die Aussicht auf Behebung der
Zahlungsunfähigkeit nach Beendigung des Krieges ausschließt.

Bei Anordnung der Geschäftsaufsicht ernennt das Gericht eine
oder mehrere Aufsichtspersonen. Auf ihre Eignung zu der in
Frage kommenden Tätigkeit kommt viel an. Man darf wohl
sagen, daß die Wirksamkeit des ganzen Geschäftsaufsichtsverfah-
rens zum großen Teil davon abhängt, daß brauchbare Aufsichts-
personen für jeden einzelnen Fall bestellt werden. Ls ist daher
zu begrüßen, daß die berufenen Organe (Handelskammern, Hand-
werkskammern, Knwaltsvereine) sich da und dort schon bereit
erklärt haben, in gemeinschaftlichen Ausschüssen dem Konkurs-
richter geeignete Personen in Vorschlag zu bringen.

Ohne Zustimmung der Aufsichtspersonen soll der Schuldner keine

1)	Abdruck der Wortlautes unten am Schlüsse dieses Paragraphen.

2)	wie oben erwähnt, bann ein Gläubiger den Konkurs nur be-
antragen, wenn der Schuldner nicht zu den durch den Krieg an Wahr-
nehmung ihrer Rechte behinderten Personen zählt.
        <pb n="166" />
        ﻿156

Das Konkursverfahren.

Verfügung zu Lasten seines Vermögens vornehmen- ausgenom-
men sind nur jene, die zur Fortführung des Geschäfts oder zu
einer bescheidenen Lebensführung des Schuldners und seiner Fa-
milie erforderlich sind. Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner
sind nach Anordnung der Geschäftsaufsicht im allgemeinen un-
zulässig. Beachtet der Schuldner die ihm auferlegte Verpflichtung,
ohne Zustimmung der Aufsichtspersonen keine Verfügungen zu
treffen, nicht, so wird damit die vom Schuldner gleichwohl ge-
troffene Verfügung nicht rechtsunwirksam. Er hat es sich aber
selbst zuzuschreiben, wenn das Gericht nun das Aufsichtsverfahren
aufhebt und einem Ronkursantrag stattgibt.

Vas Verfahren untersteht der gerichtlichen Aufsicht. Das Ge-
richt ist insbesondere auch in der Lage, alle ihm zweckdienlich er-
scheinenden Ermittlungen vorzunehmen oder ihre Vornahme an-
zuordnen.

Die vorhandenen Mittel dienen in erster Linie als Betriebs-
mittel für die Fortführung des Geschäfts und als Subsistenz-
mittel für die Erhaltung einer bescheidenen Lebensführung des
Schuldners und seiner Familie. Was dann noch an Mitteln übrig
ist, wird zur Befriedigung der Gläubiger verwendet. Abweichend
vom Konkursverfahren werden im Geschäftsaufsichtsverfahren
Prüfungstermine nicht abgehalten und die in der Ronkursordnung
geregelten Masseverteilungen nicht vorgenommen,- Umfang und
Reihenfolge der Befriedigung werden vielmehr von den Auf-
sichtspersonen — im Streitfall vom Gericht — nach billigem Er-
messen bestimmt.

Vas Gericht kann das Aufsichtsverfahren aufheben, wenn der
Schuldner seinen Verpflichtungen zuwiderhandelt oder sonst wich-
tige Gründe vorliegen.

Die Bundesratsbekanntmachung vom 8. August 1914 hat folgen-
den Wortlaut:

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. §. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1. Wer infolge des Krieges zahlungsunfähig geworden ist, kann
bei dem für die Eröffnung des Konkursverfahrens zuständigen Ge-
richte die Anordnung einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung des
Konkursverfahrens beantragen.

8 2. Der Schuldner hat mit dem Antrag ein Verzeichnis der
Gläubiger unter Angabe ihrer Adressen, eine Übersicht des Vermögens-
standes in Form einer Gegenüberstellung der einzeln aufzuführenden
Aktiven und passiven und, sofern er Kaufmann ist, auch die letzte
Bilanz einzureichen.
        <pb n="167" />
        ﻿Lchutz der durch d. Urieg an Wahrnehmung ihrer Rechte behind. pers. 157

Z 5. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Behebung der
Zahlungsunfähigkeit nach Beendigung des Rrieges in Aussicht ge-
nommen werden kann.

Vas Gericht entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen.

8 4. wird dem Antrag stattgegeben, so bestellt das Gericht eine
oder mehrere Personen zur Beaufsichtigung der Geschäftsführung des
Schuldners und teilt den Gläubigern die Anordnung der Geschäfts-
aufsicht und die Rufsichtspersonen mit.

8 72, 8 73, 6bs. l, 2 und 75 der Ronkursordnung gelten ent-
sprechend. «öffentliche Bekanntmachungen finden nicht statt.

8 5. Während der Dauer der Geschäftsaufsicht darf das Ronkurs-
verfahren über das vermögen des Schuldners nicht eröffnet werden.
Arreste und Zwangsvollstreckungen in das vermögen des Schuldners
finden nur zugunsten der Gläubiger statt, die vom Verfahren nicht
betroffen werden (8 9).

8 6. Die Aufsichtspersonen haben die Geschäftsführung des Schuld-
ners zu unterstützen und zu überwachen. Zu diesem Zwecke können
sie die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere die Ge-
schäftsführung ganz oder teilweise einer anderen Person übertragen.
Widerspricht der Schuldner, so hat das Gericht das Erforderliche an-
zuordnen.

Für die Aufsichtspersonen gelten die 88 81 Abs. 2, 82, 83, 84 Abs. l
Satz 1 und Ahs. 2 der Ronkursordnung entsprechend.

Die Aufsichtspersonen haben gegen den Schuldner Anspruch auf Er-
stattung angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre
Geschäftsführung. Die Festsetzung der Auslagen und der Vergütung
erfolgt durch das Gericht.

8 7. Der Schuldner ist verpflichtet, jeder Aufsichtsperson Einsicht
in seine Geschäftsbücher und seine sonstigen Aufzeichnungen zu ge-
währen und Auskunft über den Stand seines Vermögens und über
seine Geschäfte zu geben.

Der Schuldner soll ohne Zustimmung der Aufsichtspersonen weder
unentgeltliche Verfügungen oder Verfügungen über Grundstücke und
Rechts an Grundstücken vornehmen, noch Ansprüche befriedigen und
sicherstellen, noch auch andere als solche Verbindlichkeiten eingehen,
die zur Fortführung des Geschäfts oder zu einer bescheidenen Lebens-
führung des Schuldners und seiner Familie erforderlich sind.

8 8. Die vorhandenen Mittel sind, soweit sie nicht zur Fort-
führung des Geschäfts und zu einer bescheidenen Lebensführung des
Schuldners und seiner Familie erforderlich sind, zur Befriedigung der
Gläubiger zu verwenden- Umfang und Reihenfolge der Befriedigung
bestimmen die Aufsichtspersonen nach billigem Ermessen. In Streit-
fällen entscheidet das Gericht.

8 9. von dem Verfahren werden nicht betroffen« l. die Gläu-
biger, deren Ansprüche auf Rechtshandlungen des Schuldners be-
ruhen, die dieser nach der Anordnung der Geschäftsaufsicht mit Zu-
stimmung der Aufsichtspersonen vorgenommen hat oder ohne solche
Zustimmung vornehmen durfte; 2. die Gläubiger, denen nach 8 43
der Ronkursordnung im Falle des Ronkurses ein Anspruch auf Aus-
sonderung zusteht; 3. die Gläubiger, soweit sie im Falle des Ron-
kurses abgesonderte Befriedigung beanspruchen können; 4. die im
8 61 Ziffer 1 und 2 der Ronkursordnung bezeichneten Gläubiger
        <pb n="168" />
        ﻿158

Das Konkursverfahren.

wegen der dort angegebenen Forderungen, auch soweit sie nach der
Unordnung der Geschäftsaufsicht fällig werden.

§ 10. Handelt der Schuldner seinen Verpflichtungen zuwider oder
liegen sonstige wichtige Gründe vor, so kann das Gericht das Ver-
fahren aufheben.

ZN. Die Entscheidungen des Gerichts sind unanfechtbar.

Z 12. Das Verfahren ist gebührenfrei- auf die Auslagen finden
die Vorschriften des fünften und sechsten Abschnittes des Gerichtskosten-
gesetzes entsprechende Anwendung, pauschsätze werden nicht erhoben.

§ 13. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung inKraft.

Sachregister.

Die Zahlen bedeuten die Seiten.

Abgaben 86.

Abschlagsverteilung 108.
Absichtsanfechtung 31.
Absonderungsrecht 63, 67ff.
Affektionswert 19.

Agent 85.

Akkord 6 ff., 114ff.
Aktiengesellschaft 136 ff.

Allgemeine Gütergemeinschaft 22 ff.
Anfechtung 27, 28 ff., 148.
Anmeldung der Konkursforderun-
gen 96 ff.

Antrag auf Konkurseröffnung 9 ff.,
130, 134, 137, 144, 146.
Antragspflicht 9, 137.

Apotheker, Vorrecht des 87.
Arbeitskraft des Gemeinschuldners 50.
Arglistige Täuschung 27.
Arrangement 6 ff.

Arzt, Vorrecht des 87.

Aufhebung des Konkurses N2ff.
Auflage 145 f.

Aufrechnung 63, 73 ff.
Aufsichtsratsmitglieder 86.

Auftrag 61.

Aufzeichnung der Konkursmasse 35.
Außergerichtliches Arrangement 6ff.
Auskunftspflicht 36, 49.

Ausländer 4, 79.

Auslandskonkurs 24.

Ausschlagung von Erbschaften und
Vermächtnissen 26.

Aussonderung 16, 22ff., 27, 63ff.
Ausstattung 32.

Aussteuer 32.
gankerutt, einfacher 122.

Bankerutt, betrüglicher 121, 123.
Bankeruttunterstützung 124.
Bauforderungen 126f.
Bauhandwerker 126 f.

Bedingte Forderungen 80ff.
Beendigung des Konkurses 112 ff.
Begünstigung 124.
Bekanntmachungen 16.

Beschränkte Haftung, siehe: Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung,
Genossenschaft, Lrbenhaftung.
Bestätigung d. Zwangsvergleichs 119.
Betagte Forderungen 79 ff.
Blankowechsel 19 ff.
Börsentermingeschäft 83.
Brandversicherung 20.

Briefbeschlag 15.

Dentist 87.

Depotgesetzliche Verfehlungen 125.
Depotunterschlagung 125.
Dienstbehörde 15.

Dienstbezüge 85.

Dienstleistungen des Gemeinschuld-
ners 50.

Dienstvertrag 60, 85.
Differenzgcschäft 54, 83.

Drogist 87.

Ehelicher Güterstand 22f.
Ehelichkei! des Kindes 22.

Ehefrau 22f.

Lhemakellohn 83.

Ehescheidung 26.

Ehevertrag 22f.

Linkaufskommission 27.

Elektrizität 86.
Entmündigungsverfahren 26.
        <pb n="169" />
        ﻿Sachregister.

159

Lrbenhaftung 145 ff.
Lrbschaftsannahme 26, 148.
Lrbschaftskauf 152.

Eröffnung des Konkurses 14 ff., 51 ff.
Lrrungenschaftsgemeinschaft 22 f.
Lrsatzaussonderung 27, 64ff.
Fahrnisgemeinschaft 22 f.

Fälligkeit 79.

Feststellung der Forderungen 99 ff.
Feuerversicherung 20, 87.

Firma 17.

Fixgeschäft 54.

Fortgesetzte Gütergemeinschaft 23,
26, 152 f.

Frauenvermögen 22 f.

Freigebigkeit 31, 83.

Frist für Anfechtung 31, 34.
Früchte der Konkursmasse 21.

®as 86.

Gastwirt 70-
Gebühren 86.

Geldstrafe 83.
Gelegentzeitsgesellschaft 61.
Gemeinschaft 71.

Gemeinschuldner 47ff., 130f., 139,
144, 148.

Genossenschaft 141 ff.

Gericht siehe Konkursgericht.
Gerichtskoften 86.
Gesamtschuldnerische Haftung 81.
Geschäftsaufsicht 153ff.
Geschäftsbesorgung 61.
Geschäftsbücher 18.

Gesellschaft 61, 71, 128ff., 141.
Gesellschaft mit beschränkter haf-
tung 141.

Gläubigerausschuß 89, 92 ff., 144.
Gläubigerbegünstigung 124.
Gläubigerversammlung 89 ff.
Grundbesitz 15.

Gütergemeinschaft 22 f.,' fortgesetzte
23, 26, 152 f.

Güterstand 22 f., 48.
Haftungsbeschränkung s. beschränkte
Haftung.

Handelsgesellschaften 62, 128 ff.
Hebamme 87.

Heimsteuer 32.

Heiratsvermittlung 83.

Honorar des Konkursverwalters 42 ff.
Hypothekforderungen 47 ff., 72.
hypothekzinsen 29.

Inkongruente Deckungen 30.
Inlandrkonkurs 5.

Inventar 35.

Irrtum 27.

Juristische Person 141.

Kauf 27, 52 ff.

Kaufmann 4.

Kaufmännischer Zurückbehaltungs-
recht 70.

Kindesvermögen 22, 87.

Kirche 87.

Kommissionär 27, 70.
Kommanditgesellschaft 134f.; — auf
Aktien 135.

Kongruente Deckungen 30.

Konkurs, Begriff 1 ff.
Konkursanfechtung 29.
Konkursantrag 9 ff.
Konkursbeendigung 112 ff., 133.
Konkurseröffnung 14 ff.
Konkursforderung siehe Konkurs-
gläubiger.

Konkursfreie Gegenstände 16 ff., 26.
Konkursgericht 11, 35 f.
Konkursgläubiger 79 ff., 131 f., 134,
139, 144, 150 f.

Konkurskosten siehe Kästen.
Konkursmasse 16 ff., 132f., 140, 145,
148 f.

Konkurstabelle 99, 102, 106 f.
Konkursverwalter 37 ff.
Konkursverzicht 112 ff., 145.
Konkurszweck 1 ff.

Kosten 13, 76 ff., 83, 84, 144, 151.
Kostenvorschuß 13, 76 ff.

Kostgeld 85.

Krankenpflege 87.

Krieg 153 ff.

Kurkosten 87.

Lebensversicherung 20.

Leihe 27.

Liebhaberwert 19.

Lohn 85.

Los, als Bestandteil der Konkurs-
masse 21.

Mangel an Mass« 112ff.,' siehe auch
Kostenvorschuß.

Masse siehe Konkursmasse.
Massegläubiger 63, 76 ff.
Massekosten 76 ff.

Masseschulden 76 ff., 149.

Mehrheit von Gläubigern 6.
        <pb n="170" />
        ﻿160

Das Konkursverfahren.

Minderberechtigte Konkursgläubiger
151.

Miete 27, 29, 55 ff., 69.
Miteigentum 71.

Mitgift 32.

Moratorium 7.

Mündelvermögen 22, 87.
Nachlaßkonkurs 145 ff.
Nachlaßverbindlichkeiten 146 ff.
Nachtragsverteilung 109.
Naturheilkundige 87.

Neuerwerb während d. Konkurses 21.
Nießbrauch 19, 29.

Nutznießung 19.

Nutzungen der Konkursmasse 21.
Obligationäre 140.

(öffentliche Nbgaben 86.
Dffenbarungseid 36, 49.

Offene Handelsgesellschaft 62, 128 ff.
Ordnungsstrafe 42.

Pacht 60, 70; siehe im übrigen
Miete.

Pfandrechte 67 ff.

Pflegebefohlene 87.

Dflcgekosten 87.

Pflichtteil 145.

Dolize 19 ff.

Dostsperre 15.

Drävcntivakkord 6 ff., 138.

Drozesse 25.

Prüfung d. Konkursforderungen 99 ff.
Rechtsstreitigkeiten 25.
§anierungsversuch 6 ff., 138.
Scheckzahlungen 30.
Schenkungsanfechtung 31.

Schließung des Geschäfts 49.
Schlußverteilung 108.

Schuldner siehe Gemeinschuldner.
Schuldoerschreibungsgläubiger 140.
Schule 87.

Sicherung der Bauforderungen 126f.
Sicherung der Konkursmasse 12, 35 ff.
Solidarschuld 81.

Spiel 83.

Staatsangehörigkeit 4.
Staatsbürgerliche Rechte 48.

Steuern 86.

Stille Gesellschaft 136 f.
Stimmenkauf 125.

Strafbare Handlungen 122, 138.
Strafe 42, 83.

Buchdruckerei

SuKzessivlieferungen 53.

Tabelle siehe Konkurstabelle.
Tausch 52 ff.

Telegraphensperre 15.

Tierärzte 87.

Titulierte Forderungen 102.

Tod des Gemeinschuldners 152.
Todeserklärung 152.

Überschuldung 6, 137, 143 f., 146 f.
Unpfändbarkeit 16 ff.
Unterhaltsansprüche 82.
Unterstützung 49, 149.
Unverzinsliche Forderungen 79.
verein 141.

verfolgungsrecht 27, 52, 64.
Verjährung 84.

Vermächtnis 26, 145 ff.
Vermieterpfandrecht 69.
versendungskauf 27, 52.
versicherungsaktiengcsellschaft 138 f.
Versicherungsansprüche als Bestand-
teil der Konkursmasse 19 ff.
Verteilung der Konkursmasse 105ff.
Vertragsstrafe 84 f.

Verwahrung 27, 57.

Verwalter siehe Konkursverwalter.
Verwaltungsgemeinschaft 22 f.
Vollmacht 61.

Vorrechte 62 s., 84 ff., 105.
Wasserbezug 86.

Wechsel in der Person des Gläu-
bigers 84.

wechselblankett 19 f.
Wechselzahlungen 30.

Werklieferung 52, 70.
wette 83.

Widerspruch 99 ff.

Wiederkehrende Hebungen 82.
Wohnortszwang 36.

Wohnsitz 4.

Zahlungseinstellung 5, 29.
Zahlungrstockung 5.
Zahlungsunfähigkeit 5, 129, 137,
143.

Zahnarzt 87.

Zahntechniker 87.

Zinsen 79 f., 82, 84.
Zurückbehaltungsrechte 67 ff.
Zwangsvergleich außerhalb des Kon-
kurses 6 ff.,' — im Konkurse 112,
114 ff., 133, 135, 145, 151.

Alinkhardt, Leipzig.
        <pb n="171" />
        ﻿€L A- Csloedmer / Leipzig

"VferLag fürHandelslfferecfciF

RoifistfiUUs

lasdtenßwufi

fiwKaufleute

In Verbindung mit hervorragenden
Fachmännern herausgegeben von

Prof. Dr. Christian Eckert

Studiendirektor der Handelshochschule in Cöln
Mit zahlreichen Über- cc vollständig neu

sichten und Tabellen

55.

i bearbeitete Äuflagc
XVIII und 1126 Seiten Lexikon-Oktav

In Leinenband . . M. 10.—

In Halblederband M. 11 —

„Es erübrigt sich wohl, noch cinWort darüber zu schreiben, weiche Bedeutung
dieses Buch als Lern- und Nachschlagebuch für die kaufmännische Jugend in
den 50 Jahren seines Bestehens, in denen cs in über MO000 Exemplaren ver-
breitet wurde, gehabt hat." Deutsche Handelsschul-Lehrer-Zeitung.

Bisheriger Absatz über 430000 Exemplare.

ausführlicher Prospekt und Probeheft zu Rothschilds Taschen-
buch für Kaufleute stehen auf Wunsch unentgeltlich zu Diensten.
        <pb n="172" />
        ﻿Verlag für Handelsliteratur G. Ä. GLOECKNER in Leipzig

Ändrew Carnegie
Kaufmanns Herrschgewalt

(Empire of Business)

Autorisierte Übersetzung von Dr. E. E. Lehmann.

Mit einem Bildnis. 4. Ausl. 11—13.Tausend. Groß 8°. XVIu.212S.

In Leinenband M. —

Die ln diesem Ducke von Ändrew Carnegie, diesem weitblickenden,
welterfahrenen, amerikanischen Großindustriellen niedergelegten Lebens-
erfahrungen und Anschauungen über das Geschäfts- und Wirtschaftsleben
sind besonders für Handel und Industrie von hohem praktischen und idealen
Wert. Sie erweitern den Gesichtskreis, führen in das Verständnis der wirt-
schaftlichen Verhältnisse vorzugsweise Amerikas und Englands ein, und zeigen
der Wege viele, die zum Erfolge führen. — Seine selbst für amerikanische
Verhältnisse staunenerregenden geschäftlichen Erfolge nehmen das Interesse
um so mehr in Anspruch, als er, der arme Webersohn, sich zu immensen
Reichtümern emporgerungen hat, die er in denkbar edelster großzügiger
Weise zu humanitären Zwecken verwendet.

Sonderprospekt kostenlos.

Mercks Warenlexikon

für Handel, Industrie und Gewerbe

Beschreibung der im Handel vorkommenden Natur- und Kunster-
zeugnisse unter besonderer Berücksichtigung der chemisch-tech-
nischen und anderer Fabrikate, der Drogen- und Farbwaren, der
Kolonialwaren, der Landesprodukte, der Material- u. Mineralwaren.

Herausgegeben von

Dr. Ä. Begthien und Ernst DreBlcr

Direktor des chemischen Unter- Drogist u. Gerichtlicher Sachverstän-
suchungsarates d. Stadt Dresden, diger für das Amtsgericht Dresden.

Fünfte, völlig neubearbeitete Ausl. Lexikonformat (IV u. 568 Seiten).

In Leinenband M. 10.—

„Für alle diejenigen, die über dieses oder jenes Produkt rasch eine Aus-
kunft brauchen, ist das Werk unentbehrlich und es kann unbedenklich aufs
beste empfohlen werden.“	Sozial-Reform.

„Die Verfasser haben cs nun verstanden, ein äußerst wertvolles und
praktischesNahshlagewerkzu schaffen, zudem nickt nur Kaufleute, industrielle
und Gewerbetreibende, sondern ebenso auck die mit diesen Kreisen berufück
in Eerührung kommenden Chemiker gerne und mit Vorteil greifen werden.
Auch für die Zollbehörden dürfte das Buch, das überall auf den neuen Zoll-
tarif Bezug nimmt, von nicht zu unterschätzendem Werte sein."

Zeitsckrift für öffentlidie Chemie.

Prospekt mit Probeseiten kostenlos.

2
        <pb n="173" />
        ﻿Verlag für Handelsliteratur G. Ä. GLOECKNER in Leipzig

Gloeckners Handelsbücherei

Herausgegeben von Oberlehrer Ädolf Ziegler

Jeder Band in Leinen M. 1.50

Diese neue Sammlung stellt sich in den Dienst einer Be-
rufsbildung auf allgemeiner, breiter Grundlage. Sie vermittelt dem
jungen Kaufmann die Grundlagen sicheren Wissens und Könnens,
sie führt ihn aber auch in die tieferen Zusammenhänge seiner
Berufsarbeit ein. Der ältere, in der Praxis erfahrene Kaufmann
findet hier eingehenden Aufschluß über die verwickelten Vorgänge
seiner kaufmännischen Tätigkeit. Bei der Vielgestaltigkeit kauf-
männischer Arbeit wird die Sammlung ihm ein willkommener
Führer und Berater sein. Auch dem Studierenden der Handels-
wissenschaften werden die Bände, die Teilgebiete behandeln,
Einführung und Orientierung bieten.

Die Sammlung wird fortgesetzt, bis alle wichtigen Gebiete
kaufmännischer Tätigkeit von berufener Seite Darstellung ge-
funden haben. Durch Neubearbeitungen bei neuen Auflagen wird
sie stets auf der Höhe der Zeit gehalten werden. Gelehrte,
Forscher und berühmte Praktiker haben dankenswerterweise ihre
Mitarbeit zugesagt. Für Schmuck und gute Ausstattung der Bände
ist gesorgt. Sie werden die Bücherei jedes Kaufmanns zieren,
zumal der billige Preis jedem, auch dem wenig begütertem jungen
Kaufmann die Anschaffung einer mit Sorgfalt zusammengestellten
und einheitlich aufgebauten Büchersammlung ermöglicht. Möge
die Sammlung ihre Aufgabe im Dienste gründlicher kaufmännischer
Berufsbildung erfüllen.

Bisher erschienen:

Bd. 1. Wege zur kaufmännischen Bildung von
Johannes Buschmann.

Als gewissenhafter Berater erörtert das Buch die Anforderungen, die
an die Berufsbildung des Kaufmanns gestellt werden und weist auf die
Bildungsgelegenheiten hin die sich vor, während und nach der Lehrzeit,
sowie für den reiferen Kaufmann bieten. Eine umfassende kritische
Literatur-Zusammenstellung ergänzt das Buch.

Bd. 3. Der Kaufmann im Verkehr mit den Post-
behörden von Dr. jur. et phil. R. Köhler.

Das Buch soll dem Kaufmann und wer sonst viel mit der Post zu tun
hat, dabei nützlich sein. Im ersten Teil werden die gesetzlichen Grundlagen
des Post- und Telegraphcndienstes, soweit sie praktisches Interesse haben,
besprochen. Der zweite Teil enthält die für die Postsendungen und
Telegramme sowie Ferngespräche gültigen „allgemeinen Benutzungs-
bedingungen,“ während der dritte Teil die einzelnen Versendungsgegen-
stände und ihre Tarife aufführt; der Verkehr mit dem Auslande ist überall
im unmittelbaren Anschluß an den inländischen erörtert.

3
        <pb n="174" />
        ﻿Verlag für Handelsliteratur G. Ä. GLOECKNER in Leipzig

Bd. 6. Das Waren- und Kaufhaus von Syndikus
Dr. I. Wernicke.

Der als Schriftsteller auf dem Gebiete der Warenhausfrage bekannte
Verfasser hat sich in diesem Buche der dankenswerten Aufgabe unter-
zogen, eine von Sachkenntnis getragene Darstellung des modernen Waren-
und Kaufhauses zu geben. Nach einem Überblicke über die Entstehung der
Warenhäuser in den maßgebenden Ländern (Frankreich, England, Amerika
und Deutschland) wird die unberechtigte Agitation gegen die Waren- und
Kaufhäuser zurückgewiesen.

Bd. 10. ÄbriB der Export- und Importkunde von
Dr. F. Strothbaum.

Wenn diese kurze Darstellung auch kein erschöpfendes Bild von der
volkswirtschaftlichen Bedeutung und der handelstechnischen Abwicklung
unsers Warenverkehrs mit dem Auslande bieten kann, so wird sie doch
eine allgemeinverständliche Orientierung über die Förderungseinrichtungen
des Einfuhr- und Ausfuhrhandels, über die Gliederung des Kontorbetriebes,
Über die dem Exportverkehr eigentümlichen Klauseln, über Verfrachtung,
Nachrichtenverkehr, Seeversicherung usw. geben. Insbesondere geben die
vollständig durchgeführten Beispiele aus dem Rotwein-, Getreide- und
Kaffeeimport ein klares Bild über den Verlauf eines Importgeschäftes.

Bd. 11/12. Die Organisation von Fabrikbetrieben
von Ingenieur Werner Grull.

Der erste Teil enthält eine kurze Darstellung der Grundsätze, weiche
bei der Organisation von Fabrikbetrieben Anwendung finden und der
Hilfsmittel zur Durchführung organisatorischer Arbeiten. Die menschliche
Tätigkeit und ihre Einfügung in den Gesamtkörper des Betriebes, die
mechanischen Hilfsmittel des Bureaubetriebes (Bureaumaschinen, ordnungs-
technische Hilfsmittel und Vordrucke) sowie die Arbeitsteilung in ihren
verschiedenen Formen bilden den ersten, die Organisation der wichtigsten
Teilarbeiten, Einkauf, Verkauf, Auftragsbearbeitung, Lohnwesen und
Kontroildienst den zweiten Hauptabschnitt. Der zweite Teil erläutert das
im ersten Gesagte an praktischen Beispielen aus verschiedenen Betrieben.

Bd. 13. Die einfädle Buchführung von Oberlehrer
Ed. Glück.

Der Band will in knapper Form eine Einführung in die einfache
Buchführung geben. An die Spitze wurde eine eingehende Behandlung
der gesetzlichen Vorschriften über ordnungsgemäße Buchhaltung gestellt.
Nach einer Besprechung der verschiedenen Verrechnungsformen folgt die
kursorische Behandlung der Grund- und Nebenbücher. Als praktischer
Teil ist ein vollständig durchgeführter Einmonats-Geschäftsgang angefügt.
Besonders wertvoll dürften für den Lernenden die in den Text ein-
gestreuten Aufgaben und am Schlüsse angeschlossenen Geschäftsgänge
werden.

Bd. 15. Die Geheimbuchführung von Diplom-Büdier-
revisor Otto Ziegler.

Im ersten Teile seines Werkes — dem theoretischen — zeigt der Ver-
fasser die Grundsätze, denen die Geheimbuchführung folgt, um ihre vier
Ziele zu erreichen: Geheimzuhalten: das Geschäftsvermögen — die am
Unternehmen Beteiligten — diskrete Ausgaben — den Geschäftsgewinn.
Die Geschäftsgänge des zweiten Teiles sollen dem Leser ermöglichen, die
Gcheimbudiführung selbständig in seiner Praxis anzuwenden.

4
        <pb n="175" />
        ﻿Verlag für Handelsliteratur G. Ä. GLOECKNER in Leipzig

j Bd.19. Geschäftskunde für den Kleinhandelsstand

Erstes Buch. Von Kammer-Assistent H. Krücr.

Ausgehend von der berechtigten Meinung, daß die Lage des Detaillisten-
standes ihren hauptsächlichsten Grund hat in der mangelhaften kauf-
I männischen Ausbildung der einzelnen Standesgenossen will der Verfasser
durch das Büchlein jedem Detaillisten, der Mängel dieser Art in sich fühlt,
Gelegenheit geben, seine Lücken im Wissen auszufüllen. Inhaltlich bietet
das Buch; Kaufmännisches Rechnen, Kalkulation, Deutsche Korrespondenz
!;i	und Buchführung für den Detaillisten, alles im engsten Anschluß an die

Praxis und für die Praxis. Namentlich die vollständig und individuell aus-
gearbeitete einfache Buchführung verrät eingehende Kenntnis der prak-
tischen Bedürfnisse.

j Band	In Vorbereitung:

I 2. Das Schriftwerk des Kaufmanns von E. StoltefuB. |

4.	Der Kaufmann im Verkehr mit der Eisen-

bahn von Dr. Otto Heider.

5.	Der Kaufmann im Verkehr mit den deutschen

Zollbehörden von Regierungsrat Dr. Seidel.

7.	Das Mahnverfahren von Rechtsanwalt Dr. Br. Stern.

8.	Das Konkursrecht von Rechtsanwalt Dr. Br. Stern.

9.	Geschichte des Handels von Oberlehrer Dr. H. Dietze.

14. Die doppelte Buchführung von OberlehrerEd.Glüdc.

16.	Die Fabrikbuchhaltung von Direktor J. Oberbadi.

17.	Die Bankbuchhaltung von Dr. Ä. Salzmann.

18.	Interessante Fälle aus der Buchhaltungspraxis

von Dr. Paul Gerstner.

20.	Geschäftskunde für den Kleinhandelsstand.

Zweites Buch von Kammerassistent H. Krücr.

21.	Geschäftskunde für den Kleinhandelsstand.

Drittes Buch von Kammerassistent H. Krücr.

22.	Die deutsche Zoll- und Handelspolitik von Prof.

Dr. W. Gerloff.

23.	Die äußere Handelspolitik von Prof.Dr.w. Gerloff.

24.	Die innere Handelspolitik von Prof. Dr.W. Gerloff.
25/26. Das deutsche Handelsrecht unter Ausschluß

des Wechsel-Scheck- und Schiffahrtsrechtes

von Justizrat Prof. Gammersbach.

27. Schiffahrtsrecht von Justizrat Prof. Gammcrsbadi.

Die Sammlung wird fortgesetzt.

5
        <pb n="176" />
        ﻿Verlag für Handelsliteratur G. Ä. GLOECKNER in Leipzig

Handelshodischul-Bibliothek

Sammlung von Leitfäden aus dem Gebiete des Handels,
der Industrie und Technik zum Selbstunterricht sowie zum
Gebrauche an Handelshochschulen herausgegeben von
Prof. Dr.fflÄX ÄPT in Berlin.

Die Handelshochschul-Bibliothek soll aus der Feder un-
serer besten Praktiker und Theoretiker Leitfäden für die einzelnen
Wissensgebiete des Handels, der Industrie und Technik bieten,
welche, auf der Höhe der Wissenschaft stehend, gemeinver-
ständlich abgefaßt sind. Einmal sollen sie zur Unterstützung
des Unterrichts dienen, sodann zum Selbstunterricht. Für
die weitere Vertiefung und das Selbststudium enthalten die
Bände ausführliche Literaturangaben.

Bd. 1. Die Fabrikbuchhaltung von Dr.Ä. Calraes, Prof,
an der Akademie für Sozial- und Handelswissenschaften in
Frankfurt a. M. VIII und 198 Seiten. In Leinenband M. 4.50.

Bd. 2. Die Bank im Dienste des Kaufmanns

von Dr. Joh. Friedr. Schär, Prof, an derHandelshochscfauleBer-
lin. XIV und 223 Seiten. 2. Huflage. In Leinenband M. 5.—.

Bd. 3. Grundriß des deutschen Genossenschafts-
wesens von Justizrat Dr. Hans Crüger, Anwalt des Allge-
meinen Verbandes der auf Selbsthilfe beruhenden deutschen
Handels- und Wirtschafts-Genossenschaften. IV und 130 S.

In Leinenband M. 3.40

Bd. 4. Post-, Telegraphen- und Telephonrecht
von Dr. Georg Bger, Geheimer Regierungsrat, Dozent an der
Handelshochschule Berlin und Dr. Kurt Gordan, Magistrats-
assessor in Berlin. VIII und 246 Seiten. In Leinenband M. 5.20.

Bd. 5. Das Eisenbahnrecht im Deutschen Reiche
und Preußen von Dr. Georg Bger, Geh. Regierungsrat,
Dozent an der Handelshochschule in Berlin. VIII und 252 Seiten.

In Leinenband M. 5.20.

Bd. 6. Le Fran^ais Courant. Lectures pratiques et gra-
dudes permettant une revue facile et plaisante de ia grammaire
par Gabriel Pug-Fourcat, Lektor an der Königl. Militär-
Akademie und der Handelshochschule in Berlin. VI u. 128 Seiten.

In Leinenband M. 3.20.

Bd. 7. Die Berichterstattung über Welthandels-
artikel (Getreide, Zucker, Kaffee, Baumwolle, Wolle) von
Arthur Norden. VIII und 202 Seiten. In Leinenb. M. 4.50.

Bd. 8. Grundriß des gewerblichen Rechtsschutzes

von Dr. Philipp Allfeld, Professor der Rechte an der Uni-
versität Erlangen. VIII und 220 Seiten. In Leinenb. M. 4.60.
        <pb n="177" />
        ﻿Verlag für Handelsliteratur Q. Ä. GLOHCKNER in Leipzig

Bd. 9. Einführung in die Sozialpolitik von Dr. Leo-
pold von Wiese, Professor der Volkswirtschaftslehre an
der Kgl. technischen Hochschule Hannover. IV und 208 Seiten.

In Leinenband M. 4.50.

Bd. 10. Deutsche Bürgerkunde von Regierungsassessor
Dr. K. Kleefeld, 2. Äufl. IV u. 292 Seiten. In Leinenb. M. 3.60.
Bd. 11. Allgemeine Handelsbetriebslehre I. Bd.
von Dr. Joh. Fricdr. Schär, Professor der Handelswissen-
schaften an der Handelshochschule Berlin. 2. Auflage. XXIV
und 418 Seiten.	In Leinenband M. 8.40

Bd. 12. Allgemeine Handelsbetriebslehre II. Bd.
von Dr. Joh. Friedr. Schär, Professor der Handelswissen-
schaften an der Handelshochschule Berlin. (In Vorbereitung.)
Bd. 13. Das deutsche Kolonialwesen von Dr. Paul
Bohrbach, Dozent an der Handelshochschule Berlin. IV und
156 Seiten.	ln Leinenband M. 3.20.

Bd. 14. Die deutsche Eisenindustrie, ihre Grund-
lagen, ihre Organisation und ihre Politik von
Dr. Erhard Hiibener, Volkswirtschaft!. Sekretär der Ältesten
der Kaufmannschaft von Berlin. I Vu.228 S. In Leinenb. M. 5.20.

In Vorbereitung:

Einführung in die Buchhal-
tung: Dr. Hanisch, Professor
a. d. Handelshochschule München.

Die Technik des Güterver-
kehrs: Dr. Hanisch, Professor
a. d. Handelshochschule München.

Die Technik des Waren-
verkehrs: Dr. Hanisch, Prof,
a. d. Handelshochschule München.

Ällg.Wirtschaftsgeographie:

Prof. Dr. M. Kraus, Frankfurt a.M.

Statistik: Dr. Kuczgnski, Direkt,
d. Statistischen Amtes Schöneberg.

Technik und Volkswirt-
schaft: Dr. Thissen, Berlin.

Kohlenbergbau u. Kobien-
handel: Dr.EJfingst, Essen-R.

Die deutsche chem.Industrie
u. ihre Stellung auf dem
Weltmärkte: Dr. H. GroB-
mann, Privatdozent, Berlin.

Kartelltechnik; Regierungsrat
Dr. Voeldker in Berlin.

Völkerrecht; Dr. Stier-Somlo,

Prof. a. d. Universität Bonn.

Ausführliche Sonderprospekte

auf Wunsch zur Verfügung.

Leitfaden fürdenünterricht
inderenglischenSprache:

Dr. Spies, Dozent an der Han-
delshochschule Berlin.

G eld u. Kredit: Dr. H. Schönitz,

Freiburg.

Börsenwesen in derPrivat-
und Sozialökonomie: Prof.
Dr. M. Wejjcrmann, Bern.

Die kaufmännische Finan-
zierung der Unterneh-
mungen: Dr. W. Prion, Doz.
an der Handelshochsch. München.
Bankbetriebslehre: Dr. w.
Prion, Dozent an der Handels-
hochschule München.

Deutsch eHandelsgeschidite:

Prof. Dr. Hoenlger, Berlin.
Versicherungswesen: Prof.

Dr. Hanns Dorn, München.
Grundzüge der Verfassung
und Verwaltung: Professor
Edler vonHoftmann, Düsseldorf-

Lehrbuch der Phgsik; Prof.
Dr. K. Arndt, Charlotfenburg.

der einzelnen Bände stehen

7
        <pb n="178" />
        ﻿Verlag für Handeisliteratur G. Ä. GLOECKNER in Leipzig

Hand-* und Lehrbücher.

Dr. Ämthors Quintessenz des kaufmännischen
Rechnens. 7. Auflage. In zwei Bänden bearbeitet von
Louis V. Fischer, Hanclelslehrer an der Städtischen Handels-
realschule zu Dessau.

1.	Band VIII und 192 Seiten in Leinenband M. 3.20.

2.	Band IV und 252 Seiten in Leinenband M. 3.80.

Das Reckt des Ärbcitsvertrages. Zehn Vorträge an
der Humboldt-Akademie von Dr. Georg Baum, Rechtsan-
walt am Kammergericht, Archivar des Verbandes Deutscher
Gewerbe- und Kaufmannsgerichte. 8°. IV und 160 Seiten.

In Leinenband M. 2.—.

Die Schwierigkeiten unserer Muttersprache.

Übersichtliche Zusammenstellung der zweifelhaften Fälle im
mündlichen und schriftlichen Sprachgebrauch mit besonderer
Berücksichtigung der kaufmännischen Sprache. 2. Auflage von
Prof. Dr. fl. Bennewitz. VI u. 279 S. In Leinenband M. 2.60.

Gesdiäftsgänge für den handelskundigen Unter-
richt an kaufmännischen Lehranstalten (Rück-
führung, Korrespondenz, Handelswissen-
schaft). Ausgabe Ä. Kolonialwarenhandlung. I. Teil.
Detailgeschäft. — Einfache Buchführung. Von Th. Blum,
Leiter des kaufmännischen Unterrichtswesens der Handels-
kammer für das Herzogtum Anhalt und Direktor der kauf-
männischen Fachschule zu Dessau und ffl. Kröter, Lehrer
an der kaufmännischen Fachschule zu Dessau. 56 Seiten nebst
Tabellen.	Geh. M. 1.—.

Der Fabrikbetrieb, die Organisation, die Buchhaltung und die
Selbstkostenberechnung Industrieller Betriebe v. Dr.Ä.CaImes,
Prof. a. d. Akademie f. Sozial- u. Handelswissenschaften i. Frank-
furt a. M. 2. Ausl. XII u. 210 Seiten. In Leinenband M. 4.—.

Die Statistik ira kaufmännischen und im industri-
ellen Betrieb. Von Dr. fl. Calmes, Professor an der
Akademie für Sozial- und Handelswissenschaften in Frank-
furt a. M. 3, Auflage. VI und 189 Seiten.

In Leinenband M. 4.20.

Gloeckners Lehrbuch der deutschen Handels-
korrespondenz. Bearbeitet von Direktor fl. Schmidt
in Leipzig. 7. Auflage. XII und 386 Seiten. In Leinenb. M. 4.—.

8
        <pb n="179" />
        ﻿Verlag für Handelsliteratur G. H. GLOECKNER in Leipzig

Geschichte des Handels- und Weltverkehrs, in

übersichtlicher Darstellung zum Gebrauche für junge Kaufleute
und Industrielle, insbesondere für Handelslehranstaltcn von
Dr. J. Engelmann. 5. verbesserte Huflage. VI und 316
Seiten.	In Leinenband M. 5.—.

Deutsches Eisenbahn-Auskunftsbuch nebst einer
Eisenbahnkartc von Deutschland. Herausgegeben v. G. Fischer,
Icaiserl.Verkehrsinspektor. 6.Äufl. 80Seit. Steif brosdi.M. 1.—.

Das Geld-, Wechsel-, Kredit- und Bankwesen.

Ein praktisches Handbuch für den Unterricht an kaufmänni-
schen und Handelsschulen, sowie für den Selbstunterricht.
Von Carl Jores. 3. vermehrte und verbesserte Huflage, be-
sorgt von Dr. Georg Tischert. VI und 156 Seiten.

In Leinenband M. 2.50.

Stenographisches Übungsbudi der deutschen
Handelskorrespondenz. (Auszug aus Gloeckners
Lehrbuch der Handelskorrespondenz.) Von Fr. Kolb. Zweite,
nach den Berliner Beschlüssen vollständig umgearbeitete
Auflage. Herausgegeben von Karl Langbein, Real - Oberlehrer
und staatlich geprüfter Lehrer der Stenographie (System
Gabelsberger). IV und 107 Seiten. In Leinenband M. 2.—.

Kretzschmars Fremdwörterbuch für Handel und
Industrie. Alphabetisches Verzeichnis der in Sprache und
Schrift vorkommenden nichtdeutschen Wörter, deren Ab-
stammung, Betonung und Verdeutschung. 4. Ausl. Bearb. von
Dr. phil. Friedr. Purlitz. IV u.414 Seiten. Gebunden M. 3.20.

Sprachlehre für Handelsschulen. Herausgegeben von
Dr. phil. J. H. Martin, Oberlehrer an der öffentlichen Handels-
lehranstalt in Dresden und Hermann Pötsdike, Oberlehrer
an der Öffentlichen Handelslehranstalt in Leipzig. IV u. 111 S.

In Leinenband M. 1.40.

Lesebuch der Volkswirtschaftslehre von Dr. Otto
Neurath und Dr. Anna Schapire-Neurath. l.Tcil (Plato
bis Ricardo). 2. Auflage. VIII, 231 Seiten. II. Teil (Sismondi
bis George). 2.Hufl. VIII, 287 Seiten. In Leinenband je M. 4.—

Die Steuern in Deutschland. Die Besteuerung von
Handel, Gewerbe und Industrie in Reich, Staat und Gemeinde
von Syndikus Dr. J. Wernidee. 91 Seiten. Geheftet M. 2.—.
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        ﻿Verlag für Handelsliteratur Q. A. GLOECKNER in Leipzig

Sammlung kaufm. Formulare fürHandels(lehrlings)sdiu-
len, zusammengest. v. Handeisschuldirektor Werner Orlopp.
In Buchform gebunden:

Ausg. /Teil I: Form. i. Anschi. a.d. Handelsbetriebs!. Kart.M.2.50.

Ä | „ II: „	„	„	„ „	,	„ M.1.20.

Husgabe B. in einem Teile (vereinfachte Ausgabe.) „ M.1.80.
Lose in Mappen nach Socnnecken-Ärt gehest. Husg. C:

Teil I. Orig.-Formuiare im Anschi, an die Handelsbetrbsl. M. 3.60.

Teil II. Orig.-Formularef.d. Effektgesch.,u.alig.Bankvkhr.M. 1.50.

TeilIII. Orig.-Formuiare im Anschi, an die Wechsellehre M.I.—.
Vereinfachte Sammlung loser Formulare für Handels-
schulen. Ausgabe D.	M. 2.—.

Die Praxis des Geschäftslebens. Wegweiser zu Er-
folg u. Wohlstand. Bearbeitet V. Th. Piening, 4. Ausl. v. Chef-
redakteur F.Ä.Treiber. VIII u. 170 S. In Leinenbd. M. 3.50.

Handclsbctriebslehre für den Sdmlgcbrauch von
Hd. Pohlmeger, Oberlehrer an der Öffentlichen Handels-
lehranstalt zu Chemnitz. Mit einem Anhange: Geschäfts-
moral von Dr. H. GroBmann, Oberlehrer an der Öffentlichen
Handelslehranstalt in Dresden. Xu. 3198. ln LeinenbdM. 3.20.

Warenkunde nadi Geschäftszweigen herausgegeben
von Dr. Rudolf SachBe Oberlehrer an der Offenti. Handels-
lehranstalt in Dresden und Paul Stecher, Direktor der
Städtischen kaufmännischen Schulen in Breslau.

I.	Metall- u. Materialwarenbranche. (Metalle, Steine, Erden,
Chemikalien, Glas, Tonwaren u. Bronzen.) In Vorbereitung.

II.	Nahrungsmittel-und Kolonialwarenbranche. (Nahrungs-
mittel, Qenußmittel, Oie, Fette, Harze u. Kautschuk.) ln Vorher.

III.	Bekleidungs- und Papierbranche. (Fasernstoffe, Garne,
Gewebe, Gewirke, Filze, Papier, Häute, Leder, Pelzwerk und
Federn. IV, 132 Seiten mit 77 Abbildungen. Kart. M. 2.—

Wechselkundc. Nebst einer Sammlung von Aufgaben als
Anleitung zur Ausfertigung von Wechseln von Handelsschul-
direktor Äug. Schmidt. Mit einem Anhange, die Deutsche
Wechselordnung enthaltend. Für kaufmännische Schulen
und mit besonderer Rücksichtnahme auf den Selbstunterricht.
4. Auflage. IV und 128 Seiten. In Leinenband M.1.80.

Der gesamte Geschäftsverkehr mit der Reichs-
bank. Ein Handbuch zur Orientierung für das Publikum,
insbesondere für die mit der Bank im Verkehr stehenden
Personen, Firmen, Institute und Behörden, unter Benutzung
amtlichen Materials zusammengestellt und bearbeitet von
H, Telschow. 11. Ausl. Bearbeitet von C. Letzel, Kaiser!.
Bankrat. IV und 247 Seiten.	In Leinenband M. 4.50.

10
        <pb n="181" />
        ﻿Verlag für Handelsliteratur G. Ä. GLOECKNER in Leipzig

Buchhaltung

Kleins Lehrbuch der amerikanischen Buchführung

Zum Selbstunterricht, sowie für den Gebrauch in Handels-
schulen. 10. Ausl., völlig neu bearbeitet, von Dr.phil.Bröddng,
Lehrer der Handelswissenschaften. 60 Seiten. Kart. M. 1.50.

Buchhaltungs-Aufgaben und Lösungen zur An-
eignung gediegener Buchführungs- u. Bilanz-
kenntnisse. Äus d. Holländischen übersetzt V. H. Brosius.
IV und 52 Seiten.	Gebunden M. 1.20.

Ncuraanns Quintessenz der einfachen u. doppel-
ten Buchhaltung. Neubearbeitet von John (Haussen

u.	Hugo Müller, Lehrern an d. Städtischen Höh. Handelsschule
zu Hannover. 4. stuf!. VIII und 268 Seiten. In Leinenb M. 4.60.

Lehrbuch der kaufmännischen doppelten Buch-
haltung. Zum Gebrauche für höhere Handelslehranstalten,
sowie zum Fortbildungsunterrichte für Handlungsbeflissene
von Jos. Odenthal, weil. Professor an der Handelsakademie
zu Prag. 3„ vollständig umgearbeitete und vermehrte Auf-
lage. Herausgegeben von Dr. Älbert Calmes, Professor
an der Akademie für Sozial- und Handelswissenschaften in
Frankfurt a. M. VIII und 311 Seiten. In Leinenband M. 6.50.

Materialien-Samralung für das Buchhaltungs-
Lesen. Herausgegeben von E.Sdimalenbach, Professor der
Handelstechnik an der Handelshochschule Cöln. 2. verbess. Äufl.
Lehrer-Ausgabe. XXIV, 80 Seiten. Kartoniert M. 2.—.
Schüler-Ausgabe. 80 Seiten.	Kartoniert M. 1.80.

Leitfaden zur leichten Erlernung der einfachen
Buchhaltung. Für den Gebrauch in kaufmännischen Fort-
bildungsschulen , sowie mit besonderer Rücksichtnahme auf den
Selbstunterricht bearb. v. Äug. Schmidt, Handelsschuldirektor.
3., durchgesehene Auflage. 160 Seiten. In Leinenband M. 2.—.

Die doppelte Buchführung für Aktiengesell-
schaften und Kommanditgesellschaften auf
Aktien. Theoretische und praktische Anleitung zur Er-
lernung und Überwachung der gesamten Buchführung nebst
Darstellung der Erfordernisse und des Hergangs bei Gründung

v.	Aktiengesellschaften bzw. Umwandlung bestehender privater
Unternehmungen in Aktiengesellschaften v.BücherrevisorMax
Schröter. VIII u. 167 S. Geh. M. 3.60, in Lcinenbd. M. 4.25.

Geschichte der Buchhaltung von Prof.Dr. B.Peimdorf.

256 Seiten.	Geheftet M. 5.60, in Leinenband M. 6.20.

11
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        ﻿Verlag für Handelsliteratur G. A. GLOECKNER in Leipzig

Fremdsprachliche Lehrbücher

Englische Grammatik für Kaufleute und Gewerbe-
treibende. Zum Gebrauch in Handels- und Gewerbe-
schulen, sowie zum Selbstunterricht als Einführung in die
Handelskorrespondenz (mit Aussprachebezeichnung) bearbeitet
von Prof. Dr. Hud. Thum. 15. Auflage. VIII u. 276 Seiten.
(Intcrlinear-Methode)	In Leinenband M. 2.75

Schlüssel dazu (Wird nur an Lehrer und für den Selbstunterricht
geliefert.) 25 Seiten.	Geheftet M. 1. —

Wörterverzeichnis hierzu. 2. Ausl. 103 s. lnLbd.M.1.40

Cassell’s New German and English Dictionary.

Compiled front the best Äuthorities in both Languages. Re-
vised and considerablg enlarged bg Karl Breul, M. A., Litt.
D. (Cambridge), Ph. D. (Berlin), Cambridge Universitg reader
in Germanin. XVI, 798 und 545 Seiten. In Leinenband M. 8. -

Lehrbuch der französischen Geschäftsspradie

für kaufmännische Lehranstalten, sowie zum Selbstunterricht.
Von Prof. Dr. Alexander Bennewitz.

1.	Teil, 3. Auflage. VI u. 122 Seiten. In Leinenband M. 2. —

II.	Teil. IV und 232 Seiten.	In Leinenband M. 2.50

Lehrbudh der französischen Handels- und Um-
gangssprache zum Gebrauche an dreistufigen kaufmän-
nischen Fortbildungsschulen von Dr. Alexandre Smjckers
und Dr. Otto Straube, Oberlehrern an der Öffentlichen
Handelslehranstalt in Leipzig. lVu.153 S. In Leinenbd.M.2.40

Französische Grammatik für Kaufleute und Ge-
werbetreibende. Zum Gebrauch in Handels- und Ge-
werbeschulen, sowie zum Selbstunterricht als Einführung in
die Handelskorrespondenz bearbeitet von Prof. Dr. Rud.
Thum. 13. Auflage. VIII und 261 Seiten. (Interlinear-Methode)

ln Leinenband M. 2.75
Schlüssel dazu. (Wird nur an Lehrer und für den Selbstunterricht ge-
liefert.) 30 Seiten.	Geheftet M. 1.20

Prof. Dr. R. Thums neue französische Grammatik
für Kaufleute und Gewerbetreibende. Zum

Gebrauche an Handels- und Gewerbeschulen sowie zum
Selbstunterricht als Einführung in die Handelskorrespondenz.
Völlig neu bearbeitet von Prof. Dr. Jos Sarrazin. 6. Auflage.
VIII und 263 Seiten.	In Leinenband M. 3.—■

Wörterverzeichnis zu Thums französischen Grammatiken.

2.	Auflage. 77 Seiten.	ln Leinenband M. 1.40

12
        <pb n="183" />
        ﻿Verlag für Handelsliteratur G. Ä. GLOECKNER in Leipzig

Mes annees d’apprentissage Livre de lecture pour
l’etude du fram;ais commercial par F. Le Bourgeois, Lektor
an der Handelshochschule in Cöln.

Premiere partie VI und 152 Seiten. In Leinenband M. 2.40.
Deuxierae partie VIII und 228 Seiten. In Leinenband M. 3. —.

Honore de Balzac, Ccsar Birotteau. Ein Kaufmanns-
Roman für den Gebrauch an Handelshochschulen und höheren
Handelsschulen bearbeitet von Dr. phil. Älexandre Sngckers
und Dr. phil. Otto Straube, Oberlehrern an der Öffentlichen
Handelslehranstalt in Leipzig. IV und 128 Seiten, mit einem
Plan von Paris.	In Halbleinenband M. 1.80.

Manuel de conjugaison des verbes irreguliers
fran^ais par Prof. Dr. Chr .Vogel. 5. Ausl. 72 S. Kart.M.l.—.
Italienische Grammatik für Kaufleute und Ge-
werbetreibende. Von Prof. Bar. Guglielmo Locella.
Zum Gebrauch in Handelshochschulen, kaufmänn.Lehranstalten
und zum Selbstunterricht neu bearbeitet von Dr. Giacomo
Maria Lombardo. 4. Auflage. XII u. 296 S. Geh. M, 3.—.
In Leinenband M. 3.60. Schlüssel dazu. 19 S. Geh. M. 1.—.
Spanische Grammatik mit Berücksichtigung des
gesellschaftlichen und geschäftlichen Verkehrs

von J. Schilling, Lehrer des Spanischen an der kantonalen
Handelsschule, sowie derjenigen des Kaufm. Vereins Zürich.
17. und 18. Ausl. XII und 351 Seiten. In Leinenband M. 4.50.
Schlüssel dazu. 40 Seiten.	Geh. M. 1.50,

Don Basilio oder praktische Anleitung zum
mündlichen und schriftlichen Verkehr im Spa-
nischen. Von J. Schilling, Lehrer des Spanischen an der
kantonalen Handelsschule, sowie derjenigen des Kaufm. Vereins
Zürich. 5. u. 6. Ausl. VIII und 218 Seiten. In Leinenband M. 3.—.

Neue spanische Grammatik für Kaufleute und
Gewerbetreibende. Herausgegeben von G.Ä.S.Oliver

u. Dr. phil. Hartmann, Lehrer der spanisch. Sprache a. d. Real-
er. Handelsschule, sowie am Lehrinstitut des Kaufmänn. Vereins
in Pforzheim. 3. verb. Ausl. VIII u. 262 S. InLeinenbd.M.4.40.
(Interlincar-Methode) Schlüssel dazu, 32 S. M. 1.50

portugiesische Grammatik mit Berücksichtigung
des gesellschaftlichen und gesdiäftl. Verkehrs

von F. J. Schmitz, weil. königl. Reallehrer an der Realschule
zu Aschaffenburg. 2. Auflage herausgegeben unter Mitwir-
kung von Carlos Jansen, Prof, am National-Qgmnasium in
Rio de Janeiro, Prof. Dir. Dr. Chr.Vogel u. Dr. Pedro Sodrö,
Brasil. Generalkonsul in Genf. IV, 244 S. ln Leinenbd. M.5.60.
Schlüssel dazu. 51 Seiten.	Geh. M. 1.50.

13
        <pb n="184" />
        ﻿Verlag für Handelsliteratur G. Ä. GLOECKNER in Leipzig

Gloeduiers Taschenbücher
der Handelskorrespondenz

Diese von bewährten Fachmännern bearbeiteten Lehrbücher brin-
gen Beispiele über alle Vorkommnisse des geschäftlichen Brief-
verkehrs, sowie eine reiche Sammlung von Geschäftsformularen.

Neubearbeitung von Bitterling, Clausen, Jausen
und anderen

I. 1. feil: Englisch-Deutsch. (Engl. Text, deutsche Noten.)

21. Ausl. XVI und 274 Seiten. In Leinenband M. 2.80.
I. 2. Teil: Deutsch-Englisch. (Deutsch. Text, engl. Noten.)

21. Ausl. XVI und271 Seiten. In Leinenband M.2.80.
II. 1. Teil: Französisch-Deutsch.(Franz.Text,deutsch.Noten.)

23. Ausl. XVI und 280Seiten. ln Leinenband Ä. 2.80.
II. 2. Teil: Deutsch-Französisch. (Deutsch.Text.franz.Noten.)

23. Ausl. XVI und 266 Seiten. In Leinenband M.2.80.

III.	l.Teil: Italienisch-Deutsch. (Italien.Text,deutsch.Noten.)

6. Ausl. XVI und 228 Seiten. In Leinenband M. 3. — .

III.	2. Teil: Deutsch-Italienisch. (Deutsch.Text,Italien.Noten.)

6. Ausl. XVI und 228 Seiten. In Leinenband M. 3.—.

IV.	l.Teil: Spanisch-Deutsch. (Spanisch.Text.deutsch.Noten.)

6. Ausl. X und 241 Seiten. In Leinenband M. 3.50.

IV.	2. Teil: Deutsch-Spanisch. (Deutsdi.Text.spanisch.Noten.)

5. Ausl. XVI und 303 Seiten. In Leinenband M. 3.50.
Weitere Bände umfassen die deutsche, ungarische und deutsche,
englische und französische, dänisch-norwegische und deutsche,
portugiesisch und deutsche sowie russisch und deutsche Sprache.

Taschenbuch der deutsdien Handelskorrespon-
denz von Bitterling, Clausen und Jansen, hauptamtliche
Lehrer und Dozenten an der akademischen Abteilung der
Städtischen höheren Handelsschule zu Hannover. XIV und
189 Seiten.	In Leinenband M. 2.60.

Briefsammlung für den Unterricht in der deut-
schen Handelskorrespondenz. Herausgegeben von
Demme, Otto, Jansen, Clausen und Eifeld, Kaufleuten
in hauptamtlicher Lehrtätigkeit an der städt. höh. Handelsschule
in Hannover. 3. Ausl. XII und 155 Seiten. In Leinenb. M. 2.40.

Über zweihundert deutsche Handelsbriefe für
junge Kaufleute nebst Angabe der zum Übersetzen in
das Französische und Englische wichtigsten Wörter und Fach-
ausdrücke in diesen Sprachen. Von W. Höhridi. 4. Auflage.
XII und 116 Seiten.	In Leinenband M. 1.80.

14
        <pb n="185" />
        ﻿Verlag für Handelsliteratur G. R. GLOECKNER in Leipzig

Zeitschrift für Handels-
wissenschaftlidie Forschung

Herausgegeben von

E. Schmalenbach, Prof, an der Handelshodisdiule in Cöln.

Jährlich 12 Hefte zum Preise von M. 12.—. Einzelne Hefte zum
Preise von M. 1.20.

Die Zeitschrift bringt Ärbeiten aus dem Gebiete der kaufmännischen Buch-
führung, des kaufmännischen Rechnungswesens, der Technik des Geld-, Kapital-,
Waren- und Nachrichtenverkehrs, kurz aus der gesamten Technik des Bändels.

Probehefte und das Inhaltsverzeichnis der vorliegenden Jahrgänge stehen
kostenfrei zur Verfügung. Die früheren Jahrgänge sind im Preise erhöht.

IJahrg. 1906/07, 483 Seiten, geh. M. 16.—, in Leinenb. M. 18.—

11. „	1907/08,487	„	n 16.	, „		» 18.-
III. „	1908/09,596	„	„ 14.-, „	„	„ 16.-
IV. „	1909/10,630	„	n	12.	,	„	„	* 14.-
V. ,	1910/11,660	„	„ 12.-. „	„	.. 14.-
VI. „	1911/12,668	„	„ 12,—, „		„ 14.—
VII. „	1912/13,580	„  I. Ergänzungsband hierzu:	„ 12.—, „	"	„ 14.—

Selbstkostenberedinung u. tedmisdie Buchfüh-
rung in Waggonfabriken. Von Direktor Eduard
Biag und Geh. Baurat Otto Sthreg. VI und 137 Seiten. Gr. 8°.

Geh. M. 4.60, in Leinenband M. 5.20.
II. Ergänzungsband hierzu:

Selbstkostenberedinung in Maschinenfabriken.

Einzeldarstellungen von Emil Pfeiffer, Kladno, Wilhelm
Moeser, Friedenau, Fritz Bergaer, Berlin, Wilhelm Dehez,
Neustadt a. H. und Ernst Gluak. V und 168 Seiten. Gr. 8°.

Geh. M. 6 —, in Leinenband M, 7.—.

Sonderdrucke aus obiger Zeitschrift:

Betriebsbuchführung u. Selbstkostenberedinung
einer Ziegelei. Von G. Paschke. IV und 109 Seiten.
Gr. 8°.	Geh. M. 2.40, in Leinenband M. 3.—.

Die drei vorstehenden Bücher verdanken ihr Entstehen den Preisausschreiben
der Gesellschaft für wirtschaftliche Ausbildung Frankfurt a. IA. Die meisten
Arbeiten wurden mit ersten Preisen ausgezeichnet.

Die Bilanz der Schweizerischen Nationalbank.

Von Ärthur Stampfli, stud. jur., Solothurn. 45 Seiten.

Geh. M. 1,—.

Die Technik der Wediselpensionen. Von Professor
Dr. Fritz Suatgch, Wien. 84 Seiten.	Geh. M. 1.50.

15
        <pb n="186" />
        ﻿Verlag von JULIUS KLINKHÄRDT in Leipzig

Professor M.LöwesÄufgaben
zum kaufmännischen Rechnen

Methodisch geordnet und mit ausgeführten Beispielen.

Neubearbeitung in drei Heften

von Dr. phil. F. Strothbaura, D. H. H. L.

I. Teil, 31. Äufl., 107 S. Kart, M. 1. —. II. Teil, 28. Äufl., 110 S.
Kart. ffl. 1.20. 111. Teil, 19. Äufl., 114 Seiten. Kart. M. 1.40

Umarbeitung in zwei Heften
für preußische Handelsschulen

von Dr. E. Mag, Direktor der kaufmännischen Fortbildungs-
sduden in Dortmund.

I. Teil. 120 S. Kart. M. 1.—. II. Teil. 144 S. Kart. M. 1.25

Lehrbuch der deutschen Stenographie nach dem
System Franz Xaver Gabelsberger. Für Schul-,
Vereins- und Selbstunterricht von Ä. Meyer, weil. Lehrer.
27. Auflage, im Aufträge des ersten Gabelsberger Steno-
graphenvereins zu Chemnitz nach den Berliner Beschlüssen
vollständig umgearbeitet von Oberlehrer Otto Lessig. IV
und 66 Seiten.	Geb. M. 1.30.

Schlüssel dazu. 14 Seiten. Geh. M. —.40.

Stoff und Methode einer Berufskunde für Ver-
käuferinnenschulen von S. Neubauer, Erziehungs-
direktor in Berlin. IV, 185 S. Geh.M. 2.40. In Leinenbd. M. 3.—

Berufskunde für Verkäuferinnenschulen v. 8.Neu-
bauer, Erziehungsdirektor in Berlin. IV, 66 S. Kart. M. —.60

Das erste Buch für die Hand der Verkäuferin!

Die wichtigsten Gemeinde-,
Staats- und Reidisgesetze

Eine Gesetzes-Sammlung im Äuszuge für jedermann
und für den Unterricht in Staatsbürgerkunde bearbeitet
von Richard Ulbricht und Otto Richter in Dresden. IV,
324 Seiten.	ln Leinenband M. 2.—.

„Uns ist eine gleich gute Sammlung für Schule und Haus,
Beruf und Familie nidit bekannt und wünschen ihr darum
die weite Verbreitung als Lehr- wie als Nachschlagebuch,
wie sie dieses empfehlenswerte Buch verdient.“

DeutscheHandelssdiul-Lehrerzeitung.
Sonderprospekte bitte zu verlangen.

16
        <pb n="187" />
        ﻿Verlag von G.K.Gloeckner in Leipzig

Or.Mbert dalmes

Professor an der Akademie für Sozial- und Handels-
Wissenschaften, Frankfurt am Main

Oer Zabrikbetrieb

Die Organisation, die Buchhaltung und die
Selbstkostenberechnung industrieNer Betriebe
Zweite Auf läge. Xll u. 21« Seiten. In Leinenbd.M.4.—

„Es darf nicht verschwiegen werden, daß das Buch die beste zusammenhängende
Darstellung über Fabrikbetriebslehre zur Zeit darstellt."

Zeitschrift für Handelsroissenschaftliche Forschung.

Die Statistik im

Fabrik- und Warenhandelsbetrieb

Dritte Auslage. VI u.|89 Seiten. 3n Leinenbd.M.4.2«

„Der verdienstvolle Verfasser gibt hier die Anleitung zur Verwertung der
Statistik in privatwirtschaftlichen Betrieben, und zwar in recht sinnfälliger und
nutzbringender weise."	Zeitschrift für Aktiengesellschaften.

Die Fabrikbuchhaltung

Oktav-Form. VIII u. 198 Seiten. 3n Leinenbd. M.-l-SU

„Alles in allem kann das Buch zur Einführung in das Wesen der Fabrik-
buchhaltung aus das angelegentlichste empfohlen werden."

Prof. Dr. Adler in den gahrb. f. Nationalökonomie und Statistik.

Lehrbuch der kaufmännischen
doppelten Buchhaltung

3um Gebrauch f ii i höhere handelslehr Anstalten, sowie
zum Fortbildungsunterrichte für handlungsbefl&gt;fsene
vonZos. Gdenthal, weil. Professor an der Handels-
akademie zu Prag. 3., vollständig umgearbeitete
und vermehrteAuflage. herausgegeben van Professor
Dr. Albert Lalmes

VIII und 311 Seiten. 3n Leinenband M. b.SV

„Mit Recht zählt dieses Buch zu den klassischen Werken der Buchhaltungs-
literatur, hat es doch eine Bresche geschlagen in die Methode der endlosen
Geschäftsgänge."	Deutsche wirtschafts.Zeitung.
        <pb n="188" />
        ﻿&lt;• Verlag von G. K.Gloeckner in Leipzig •&gt;

Knörew Carnegie

Kaufmanns Herrfchgewalt

(EMPIRE OF BUSINESS)

Autorisierte Übersetzung von Dr. E. E. Lehmann

Gr.8°. XVI u.2\2 Seiten ^ Mit einem Bildnis --- In Leinenband M.4.—

Zünfte Auflage

Die in diesem Buche von Andrew Carnegie, dem weitblickenden, welt-
erfahrenen, amerikanischen Groß-Industriellen niedergelegten Lebens-
erfahrungen und Anschauungen über das Geschäfts- und Wirtschaftsleben
sind besonders für Handel und Industrie von hohem praktischen und
idealem Wert. Sie erweitern den Gesichtskreis, führen in das Ver-
ständnis der wirtschaftlichen Verhältnisse vorzugsweise Amerikas und
Englands ein, und zeigen der Wege viele, die zum Erfolge führen.

Neetzschinars

Fremdwörterbuch für Handel
und Industrie

Alphabetisches Verzeichnis der in Sprache und
Schrift vorkommenden nichtdeutschen Wörter,
deren Abstammung, Betonung und Verdeutschung

Bearbeitet von Dr. phil. Zr. Purlitz

4. Auflage. IV und 414 Zeiten. Gebunden M. 3.20

„Das Buch will ein Nachschlagebuch sein, das dem Bedürfnisse des Handel- und
gewerbetreibenden Publikums genügt. Ls kann nicht den Anspruch auf Voll-
ständigkeit machen; doch genügt es völlig den Ansprüchen, des geschäftlichen
Lebens. Es vereinigt in sich ein Fremdwörterbuch, eine kaufmännische Termino-
logie und ein technisches Lexikon. 2m Gebrauch wird sich das Buch recht praktisch
erweisen."	Deutsche Yandekschul-Lehrerzeitung.

„Bei dem billigen Preis und fast 25000 Stichwörtern können wir das Fremd-
wörterbuch bestens empfehlen. Ls enthält eigentlich mehr als der Titel besagt,
da eine große Anzahl Wörter fremder Sprachen Aufnahme gefunden hat. Aber
dies erhöht nur den wert des Buches als eines zuverlässigen kaufmännisch-
technischen Nachschlagewerks."	Berliner Lokal-Knzeiger.
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        ﻿Verlag von G.K.Gloeckner in Leipzig

Rothschilds Taschenbuch
für Kaufleute

Ein Lehr- und Nachschlagebuch der gesamten Handels-
rvissenschaften in allgemeinverständlicher Darstellung
in Verbindung mit hervorragenden Fachmännern herausgegeben von

Prof. Dr. Christian Eckert

Studiendirektor d. Handelshochschule in Cöln

55.

vollständig neu bearbeitete Auflage

Mit zahlreichen Übersichten u. Tabellen
XVIII und \\2(» Seiten Lexikon-Oktav

In Leinenband 10 Mk. In halblederband 11 Mk.

Inhalts-Verzeichnis

Erster Teil: Einleitung von Professor
Dr. Christian Eckert. — Rückblick auf
die Geschichte des Handels von Dr. Willi
Morgenroth. — Volkswirtschaftslehre
von Professor Dr. wirminghaus und
Dr. rer. pol. Knapntamt. — Handel und

tandelspolitik.	volkswirtschaftliche

rundzüge von Dr. Willi Morgenroth.

— Vas Recht der kaufmännischen Wert-
papiere einschließlich des Wechsel- und
Scheckrechts von Gberlandesgerichtsrat
wieruszowski. — Vas Versicherungs-
wesen von Prof. Dr. Paul Moldenhauer.

— Zinanzwissenschast von Professor
Dr. Ehristran Eckert. — Das deutsche
Handelsrecht einschließlich des Börsen-
rechts, des See- und Binnenschiffahrts-
rechts von Gberlandesgerichtsrat Wie-
ruszowski. — Dar Recht d. gewerblichen

Probehefte und ausführliche Prospekte sowie Gloeckners
Vademekum nebst verlagskalalog unentgeltlich

Rechtsschutzes von Gberlandesgerichts-
rat Wieruszowski. — Warenkunde von
Geh. Regierungsrat Dr. j- Rein. —
Der Weltverkehr und seine Mittel von
Dr. Willi Morgenroth. — Handelr-
und Wirtschaftsgeographie von Dr.
Willi Morgenroth. — Die deutschen
Kolonien von Dr. Willi Morgenroth.

Zweiter Teil: Die Lehre von der Technik
der Handels von Professor Dr. Hans
Hanijch. — Post, Telegraph und Zern-
sprecher im Dienste des Kaufmanns von
Dberpostrat G. Sieblist. — Übersichten
und Tabellen (Anhang) von Dr. Willi
Morgenroth. — Alphabetisches Ver-
zeichnis der in dem Abschnitte „Handels-
u. Wirtschaftsgeographie" aufgeführten
Städte. — Alphabetisches Sachregister.
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        ﻿
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        ﻿m -	
1 g'  1	* CD	
i| 1 ^	3	\l Der Konkurs der Aktiengesellschaft.	139
1  biß	1 ignis, den Konkurs zu beantragen, entzogen- nur
di§ "W '	;: öröe ist das Konkursantragsrecht eingeräumt. Mit
R i to|	v se ist am besten in der Lage festzustellen, ob die
*V iS	i ng veranlaßt ist oder nicht.
h	inerrechte und -pflichten werden im Kon-
6iM. g	;; schaft von ihren bisherigen vertretungsorg anen *),
H	-r"inö und den Liquidatoren wahrgenommen- diese	%
i;(	■	ußerhalb des Konkurses, abberufen und ersetzt	U
w	i' llufsichtsrat und Generalversammlung sind durch	H
	^ Walter nicht vollständig verdrängt,- beispielsweise
roi	71	lick werdende Generalversammlungen durch den	K
Hi	■	^ lfen, die Generalversammlung entscheidet beispiels-
wl	. I	i,ob der Vorstand einen Zwangsvergleichsvorschlag	S
07 Hl	i: ob im Falle des Zwangsvergleichs die Gesellschaft
na ±1	mdigung fortgesetzt werden soll. Dem Konkurs-	A
vi	^ liegt aber auch hier die Sammlung, Verwaltung
un	M	der Konkursmasse - für alle auf die Konkursmasse	|J
bq	*i: tshandlungen ist er das zuständige Organ,- in-
fOl	' an Stelle der Gesellsckoftsorgone- insbesondere
ob	die Geltendmachung der Regreßansprüche gegen-
üh Ic|s|sp	: ern der Gesellschaft und ihren Organen.
	i Ischaftsgläubiger können ihr Guthaben im Kon-
kü	1 Der Aktienbesitz gewährt kein Gläubigerrecht-	K
dei	7 g kann daher vom Aktionär nicht als Kon-
H o	^ lg angemeldet werden. Dies ist auch in dem	|
5a o	°7 'S, wenn der Aktionär durch wissentlich falsche
Ge -o	-7- des Vorstandes oder durch sonstige unerlaubte	F
ha	g	f eiben zum Erwerb der Aktien bestimmt worden
.ist	°7 des Aktienbesitzes kann Befriedigung aus der
Ko o	7 icht beansprucht werden. Mit dem Wesen der
Hb o	S: I ist es unvereinbar, die den Gesellschaftsglänbi-	J
gei ^	mkursmasse durch Zulassung der Konkurrenz der
flfc Q	esellschaftsgläubigern teilweise zu entziehen. In-	7
sau cd	^"die Aktionäre irgendwelche Vermögensansprüche	7
gec	7 chaft erworben haben, stehen sie anderen Gläu-	7
bis 5;	r llschaft gleich- sie können daher beispielsweise
öei 0	s Zahlung einer ordnungsgemäß festgesetzten Di-
mü^ 00	s der Aktiengesellschaft gewährten Darlehens als	;
Ko &lt;/&gt; w	1 3 anmelden. Ebenso ist der Anspruch auf ver-	^
güi ?t &gt;	77 ngen, zu denen der Aktionär satzungsgemäß neben
:0 oo  OJ o  EL co	^ iei Konkursdelikten § 244 KG.
1	8
'7r7:i	7-	^■■■■hmhii^hhi
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