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        <title>Das Konkursverfahren</title>
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            <forname>Bruno</forname>
            <surname>Stern</surname>
          </persName>
        </author>
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            <idno>898983401</idno>
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        3a.  150
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        Verlag  von  G.5l.Gloeckner  in  Leipzig

Gloeckners  kjandelsbücherei

herausgegeben  von  Oberlehrer  Kdolf  Ziegler

Die  auch  im  Handelsbetriebe  fortschreitende  Arbeitsteilung  bringt  alle
Nachteile  einer  einseitigen  Berufsbildung  mit  sich-  sie  erhöht  die  Gefahr,
daß  dem  zum  Spezialisten  gewordenen  handelsbeflissenen  die  Fähigkeit
verloren  geht,  über  die  engen  Grenzen  seiner  besonderen  Berufsarbeit
hinauszublicken  und  anderen  Vorgängen  im  handelsleben  mit  Verständnis ­
  zu  folgen.  Die  vorliegende  Sammlung  stellt  sich  in  den  Dienst
einer  Berufsbildung  auf  allgemeiner,  breiter  Grundlage.  Sie  vermittelt ­
  einmal  dem  jungen  Kaufmann  die  Grundlagen  sicheren  Wissens
und  Könnens;  sie  führt  ihn  aber  auch  tiefer  in  die  Zusammenhänge
seiner  Berufsarbeit  ein.  Der  ältere,  in  der  Praxis  erfahrenere  Kaufmann
findet  in  ihr  eingehenden  Aufschluß  über  die  verwickelteren  Vorgänge
seiner  kaufmännischen  Tätigkeit.  Bei  der  Vielgestaltigkeit  kaufmännischer ­
  Nrbeit  wird  die  Sammlung  ihm  willkommener  Führer  und  Berater
sein.  Auch  dem  Studierenden  der  Handelswissenschaften  werden  die
Bände,  die  Teilgebiete  behandeln,  Einführung  und  Orientierung
bieten.  Die  Sammlung  wird  fortgesetzt,  bis  alle  wichtigeren  Gebiete
kaufmännischer  Tätigkeit  von  berufener  Seite  Darstellung  gefunden
haben.  Durch  Neubearbeitungen  in  neuen  Auslagen  wird  sie  stets  auf
der  höhe  der  Zeit  gehalten  werden.  Gelehrte,  Forscher,  wie  bewährte
Praktiker  haben  dankenswerterweise  ihre  Mitarbeit  zugesagt.  Der
Verlag  hat  sürSchmuck  und  gute  Ausstattung  derBändchen  gesorgt.
Sie  werden  die  Bücherei  jedes  Kaufmanns  zieren,  zumal  der
billige  preis  jedem,  auch  dem  wenig  begüterten  jungen
Kaufmann  die  Anschaffung  einer  mit  Sorgfalt  zusammengestellten ­
  und  einheitlich  aufgebauten
Büchersammlung  ermöglicht.  Möge  die
Sammlung  ihreAusgabeimvienste
gründlicher  kaufmännischer
Berufsbildung  erfüllen.

Jeder  Band  in  Leinen  gebunden  Mark  1.50
Verzeichnis  der  einzelnen  Bände  umstehend
        <pb n="3" />
        :  Verlag  von  G.K.Gloeckner  in  Leipzig  &amp;lt;•
Gloeckners  kjandelsbiicherei
herausgegeben  von  Oberlehrer  Höolf  Ziegler

Bis  jetzt  erschienen:
Sand  \:  Wege  zur  kaufmännischen  Bildung  von  Johannes  Buschmann.
Band  3:  Der  Kaufmann  im  Verkehr  mit  den  Postbehörden  von
Dr.  jur.  et  phil.  R.  Köhler.
Band  6:  Das  waren-  und  Kaufhaus  von  Syndikus  Dr.  3.  wernicke.
Band  1v:  übritz  der  Export-  und  Importkunde  von  Dr.  5.  Strothbaum.
Band  N/f2:  Die  Organisation  von  Zabrikbetrieben  von  Ingenieur
Werner  Srull.
Band  13:  Die  einfache  Buchführung  von  Oberlehrer  Ed.  Glück.
Sand  13:  Die  Geheimbuchführung  von  Diplom-Bücherrevisor  ®.  Ziegler.
Band  19:  Geschäftskunde  für  den  Kleinhandelsstand.  Erstes  Buch  von
Kammerasststent  h.  Krüer.
In  Vorbereitung:
Band  2:  Das  Schriftwerk  des  Kaufmanns  von  Fachlehrer  E.stoltefuh.
Band  4:  Der  Kaufmann  im  Verkehr  mit  der  Eisenbahn  von  Dr.  ©.  heider.
Band  5:  Der  Kaufmann  im  Verkehr  mit  den  deutschen  Zollbehörden
von  Reg.-Rat  Dr.  Seidel.
Band  7:  Das  Mahnverfahren  von  Rechtsanwalt  Dr.  v.  Stern.
Bänd  8:  Das  Konkursrecht  von  Rechtsanwalt  Dr.  v.  Stern.
Band  9:  Geschichte  des  Handels  von  Oberlehrer  Dr.  H.  Vietze.
Band  14:  Die  doppelte  Buchführung  von  Oberlehrer  Ed.  Glück.
Band  16:  Die  zabrikbuchhaltung  von  Direktor  J.  Oberbach.
Band  17:  Die  Bankbuchhaltung  von  Dr.  g.  Salzmann.
Band  l8:  Interessante  Zölle  aus  d.vuchhaltungspraxis  v.Dr.paul  Gerftner.
Band  2v:  Geschäftskunde  für  den  Kleinhandelsstand.  Zweites  Buch  von
Kammerasststent  h.  Krüer.
Band  21:  Geschäftskunde  für  den  Kleinhandelsstand.  Dritter  Buch  von
Kammerasststent  h.  Krüer.
Band  22:  Die  deutsche  Zoll-  und  Handelspolitik  von  Prof.  Dr.  w.  Gerloff.
Band  23:  Die  Sutzere  Handelspolitik  von  prof.  Dr.  w.  Gerloff.
Band  24:  Die  innere  Handelspolitik  von  prof.  Dr.  w.  Gerloff.
Band  25/26:  Vas  deutsche  Handelsrecht  von  Zustizrat  Prof.  Gammersbach
Die  Sammlung  wird  fortgesetzt.
        <pb n="4" />
        Gloeckners  k-andelsbücherei
herausgegeben  von  Gberlehrer  Hbolf  Ziegler
Band  8
Das  Konkursverfahren
von
Rechtsanwalt  Dr.  Bruno  5tern
in  Würzburg  i-»—»

1914
Verlag  von  G.  H.  Gloeckner  in  Leipzig
4
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        Buchdruckerei  Julius  Rlinkkardt,  Leipzig.
        <pb n="6" />
        Dem  Lehrer  und  Meister  des  Uonkursrechts

Herrn  Geheimen  hofrat
Universitätsprofessor  Dr.  Lrnst  Iaeger
in  Dankbarkeit  und  Verehrung

gewidmet
        <pb n="7" />
        Vorwort.
Line  erschöpfende  Darstellung  des  Konkursverfahrens  ist  im
Rahmen  dieser  Schrift  nicht  beabsichtigt,  hier  soll  das  deutsche
Konkursrecht  lediglich  in  großen  Strichen  behandelt  werden.  Wer
sich  für  Linzelfragen  interessiert,  möge  zu  der  allgemein  als  vorzüglich ­
  anerkannten  konkursrechtlichen  Spezialliteratur  greifen.
Aus  letzterer  seien  hervorgehoben:  Die  Kommentare  von
Iaeger  (5.Auflage  1914),  Petersen-Kleinfeller  (4.  Auflage
1900),  v.  Sarwey-Bossert  (4.  Auflage  1901),  v.  Wilma  wski-Kurlbaum-Kühne
  (6.  Auflage  1906)  und  Wolff  (1900),  die
Gesetzesausgaben  mit  Erläuterungen  von  harburger  (2.  Auflage ­
  1907),  Iaeger  im  Lande  Deutschland  (1911)  des  Sammelwerks
„Die  Handelsgesetze  des  Erdballs"  Seite  454—601,  Kl  aper  (1899),
Kleyerhoff  (1914),  Sydow-Busch  (11.  Auflage  1911),  Warneyer
  (1913),  Willenbücher-Günther  (3.  Auflage  1909)  und
Winter  (1911),  die  systematischen  Gesamtdarstellungen  von
Lndemann,  Konkursverfahren  (1889),  Fitting,  Keichskonkursrecht
  und  Konkursverfahren  (3.  Auflage  1904),  hell  mann,
Lehrbuch  des  deutschen  Konkursrechts  (1907),  Kleinfell  er,  Lehrbuch ­
  des  deutschen  Konkursrechts  (1912),  Köhler,  Leitfaden
(2.  Auflage  1903),  Kintelen,  Das  Konkursrecht  (2.  Auflage
1902),  Seuffert,  Deutsches  Konkurs-Prozeßrecht  (1899),  weiter
die  systematischen  Übersichten  von  v.  Lar  im  Handwörterbuch
der  Staatswissenschaften  (3.  Auflage  1910)  Land  6  Seite  87  ff.,
hellmann  in  Lirkmeyers  Enzyklopädie  (2.  Auflage  1912)  und
        <pb n="8" />
        VI

Vorwort.

Köhler  in  der  holtzendorff-Kohlerschen  Enzyklopädie  (7.  Auflage
1913),  schließlich  die  vorwiegend  für  die  Praxis  bestimmten  Darstellungen ­
  von  Breitling-Schöninger,  Grundzüge  des  Konkursrechts ­
  und  Konkursverfahrens  (2.  Auflage  1908),  Lubowski,
Das  Konkursverfahren  (1911),  Hauefee,  Leitfaden  für  Konkursverwalter ­
  (2.  Auflage  1912),  Schellhas,  Die  Konkurssachen  in
der  gerichtlichen  Praxis  (1902),  5enst,  Handbuch  für  Konkursrichter ­
  (Z.  Auflage  1912),  Senst,  Die  Verwaltung  von  Konkursen
nach  der  Keichskonkursordnung  (7.  Auflage  1914).
lvürzburg,  im  August  1914.

Hechtsanwalt  Dr.  Bruno  Ztern.
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        Inhaltsverzeichnis

Vorwort,  Literatur
§  1.  Wesen  des  Konkurses
§  2.  Voraussetzungen  der  Konkurseröffnung,-  Konkursabwendung ­

§  3.  Der  Konkursantrag
§  4.  Die  Konkurseröffnung
§  5.  Die  Konkursmasse
§  6.  Erweiterung  der  Konkursmasse  durch  Anfechtung
8  7.  Die  Sicherung  der  Konkursmasse
§  8.  Der  Konkursverwalter
§  9.  Der  Gemeinschuldner
§10.  Die  Wirkung  der  Konkurseröffnung  auf  einzelne  bei
Konkurseröffnung  schwebende  Rechtsverhältnisse  .

Kauf-,  Tausch-  und  Werklieferungsvertrag  .  .  52
Sukzessivlieferungsgeschäft  53
versendungskauf  54
Kauf  mit  festbestimmter  Lieferungszeit  oder
Lieferungsfrist  54—55
Miete,  Pacht  55—60
Vienstvertrag  60—61
Auftrag,  Vollmacht,  Geschäftsbesorgung  ...  61
Gelegenheitsgesellschaft  61—62
(Offene  Handelsgesellschaft  62
§11.  Sonderstellung  einzelner  Gläubiger
Allgemeines  62—63
Aussonderungsrecht  63—67
Absonderungsrecht  67—73
Aufrechnung  73—76
Massegläubiger  76—78

§  12.
§  13.

§  15.
§  16.

Die  Rechtsstellung  der  Konkursgläubiger  .  .  .  .
Die  Rangordnung  der  Konkursgläubiger,  Vorrechte
einzelner  Konkursgläubiger
Gläubigerversammlung  und  Gläubigerausschuß  .  .

Gläubigeroersammlung  89—92
Gläubigerausschuß  92—96

Die  Anmeldung  der  Konkursforderungen  .  .  .  .
Die  Prüfung  und  Feststellung  der  Konkursforderungen ­


V—VI
1—4

4—8
9—14
14—16
16—28
28-34
35—37
37—47
47—51
51—62

62—78

79—84

84—89
89—96

96—99
99—105
        <pb n="10" />
        VIII  Inhaltsverzeichnis.

§17.  Die  Verteilung  der  Konkursmasse  105—112
§18.  Die  Beendigung  des  Konkurses  112—114
§19.  Der  Zwangsvergleich  114—122
§  20.  Überblick  über  die  Bestimmungen  des  Konkursstrafrechtes ­
  122—127
Anhang.
§21.  Der  Konkurs  der  offenen  Handelsgesellschaft,  der
Kommanditgesellschaft,  der  Kommanditgesellschaft  auf
Aktien,  des  Geschäftsinhabers  bei  der  stillen  Gesellschaft ­
  128—136
§  22.  Der  Konkurs  der  Aktiengesellschaft,  der  Gesellschaft
mit  beschränkter  Haftung,  anderer  juristischer  Personen, ­
  des  nicht  rechtsfähigen  Vereins  136—141
§  23.  Der  Konkurs  der  eingetragenen  Genossenschaft  .  142—145
§  24.  Der  Nachlaßkonkurs,  der  Konkurs  über  das  Gesamtgut ­
  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft.  .  .  145—153
§  25.  Schutz  der  durch  den  Krieg  an  der  Wahrung  ihrer
Rechte  behinderten  Personen;  Geschäftsaufsicht  zur
Abwendung  des  Konkursverfahrens  während  des
Krieges  153—158
Sachregister  158—160

In  Gloeckners  Handelsbücherei  erscheinen  ferner:
Band  7:  Vas  Mahn-  und  Mageverfahren  v.Rechtsanro.vr.StepHan.
Band  15  ;  Die  Geheimbuchführung  von  Dipl.Vücherrevisor  &amp;lt;v.  3  i  e  g  le  r.
Band  18:  Interessante  Halle  aus  der  Buchhaltungspraxis  von
Or.  Paul  Gerstner.
Band  25/26  :  Das  deutsche  Handelsrecht  von  Iustizrat  Professor
Gammersbach.
Band  28:  Das  deutsche  Wechselrecht  v.  Gberl.-Gerichtsrat  Or.  Grasen.
Band  29  :  Vas  deutsche  Scheckrecht  v.  Gberl.-Gerichtsrat  Dr.  Graven.
Band  35  :  Einführung  in  die  Bilauzkunde  von  Privatdozent  Dr  Buff.
Band  37:  Bilanz  und  Zteuerpflicht  von  Vipl.-Bücherrevis.  vr.Lipp  ert.

Ausführliche  Sonderprospekte  stehen  kostenfrei  zur  Verfügung.
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        §  1.  Wesen  des  Konkurses.
Der  Konkurs  steht  begrifflich  im  Gegensatz  zur
Einzelvollstreckung.  Bei  der  Linzelvollstreckung  betreibt  der
einzelne  Gläubiger  auf  Grund  des  von  ihm  erwirkten  Vollstreckungstitels ­
  (Vollstreckungsbefehls,  vollstreckbaren  Urteils  usw.)
die  Zwangsvollstreckung  gegen  seinen  Schuldner-  er  läßt  für  seine
Forderung  durch  den  Gerichtsvollzieher  lvaren  oder  andere  bewegliche ­
  Sachen  pfänden,  er  erwirkt  durch  Gerichtsbeschluß  die
Pfändung  von  Forderungen  oder  sonstigen  Ansprüchen  des  Schuldners, ­
  so  beispielsweise  die  Pfändung  der  Ansprüche,  die  dem
Schuldner  aus  dem  Lebensversicherungsvertrage  gegen  die  Versicherungsgesellschaft ­
  zustehen,  oder  er  läßt  Grundbesitz  seines
Schuldners  zum  Zwecke  der  Zwangsverwaltung  oder  der  Zwangsversteigerung ­
  in  Beschlag  nehmen,  oder  er  beantragt  die  Eintragung ­
  einer  Zwangshppothek  auf  dem  Grundbesitz  seines  Schuldners. ­
  In  allen  diesen  Fällen  handelt  es  sich  um  ein  Zwangsvorgehen ­
  des  einzelnen  Gläubigers  behufs  Befriedigung  der
ihm  zustehenden  Forderung.  Voraussetzung  ist  jeweils  der  Besitz
eines  Vollstreckungstitels-  das  Verfahren  wird  vom  Einzelgläubiger ­
  nach  Belieben  eingeleitet,  beschränkt  oder  ausgedehnt
oder  auch  vorübergehend  eingestellt  oder  ganz  aufgehoben-  der
Gläubiger  ist  der  Herr  des  Verfahrens-  er  wählt  die  ihm  genehme ­
  Art  der  Vollstreckung,  die  sich  jedoch  immer  nur  gegen
bestimmte  einzelne  Vermögensgegenstände  des  Schuldners  und  nicht
gegen  sein  gesamtes  vermögen  als  Vermögenseinheit  richtet.  Das
Ergebnis  der  Vollstreckung  dient  zur  Tilgung  der  Forderung  des
mit  Zwangsvollstreckung  vorgehenden  Gläubigers.  Sobald  die
Forderung  getilgt  ist,  ist  das  Vollstreckungsverfahren  erledigt.
Gehen  mehrere  Gläubiger  mit  der  gleichen  Vollstreckungsart  vor,
so  bestimmt  sich  ihre  Beteiligung  an  dem  Erlöse  nach  der  zeitlichen ­
  Reihenfolge  der  Vollstreckungshandlungen:  „iver  zuerst
kommt,  mahlt  zuerst",  oder  wie  es  im  römischen  Rechte  hieß
„prior  tempore,  potior  jure".  Jeder  Gläubiger  ist  daher  bestrebt, ­
  dem  anderen  mit  der  Vollstreckung  zuvorzukommen.  Der
zeitliche  Vorsprung  kann  dahin  führen,  daß  der  erstpfändende
        <pb n="12" />
        2

Das  Konkursverfahren.

Gläubiger  voll  befriedigt  wird,  der  zweite  und  alle  erst  später
die  Vollstreckung  betreibenden  Gläubiger  leer  ausgehen.  Dabei
ist  es  gleichgültig,  aus  welcher  Zeit  die  Forderung  stammt  und
ob  geschäftliche  Verbindlichkeiten  oder  privatschulden,  Wechselverbindlichkeiten
  oder  urkundlich  nicht  belegte  Schulden  in  Frage
stehen.  Der  nachsichtige  Gläubiger  wird  vom  rücksichtslosen  verdrängt. ­
  lver  sich  zunächst  vertrösten  läßt  und  zuwartet,  kommt
gegenüber  jenem  Gläubiger  ins  Hintertreffen,  der  nach  Ablauf
des  Zahlungsziels  sofort  Klage  erhebt  und  ohne  Aufschub  die  Vollstreckung ­
  einleitet.  So  hat  beispielsweise  jener  Kaufmann  leicht
das  Aachsehen,  der  für  sein  Guthaben  Wechselakzepte  mit  verschiedenen ­
  Verfallterminen  nimmt,  ohne  die  Fälligkeit  der  ganzen  jeweiligen ­
  Restschuld  für  den  Fall  auszubedingen,  daß  ein  Wechsel
nicht  pünktlich  eingelöst  wird  oder  daß  ein  anderer  Gläubiger  gegen
den  Schuldner  vorgeht.  Venn  ohne  eine  solche  Vereinbarung  muß
er  zum  mindesten  mit  der  Vollstreckung  bis  zur  Fälligkeit  der
einzelnen  Teilabschnitte  zuwarten'  inzwischen  können  ihm  Dutzende
von  Gläubigern  den  Rang  ablaufen,  mit  der  Wirkung,  daß  er  bei
der  Verteilung  des  Vermögens  seines  Schuldners  unter  Umständen
vollständig  ausfällt.
Die  Linzelvollstreckung  hat  weiter  den  Aachteil,  daß  sich  für
den  einzelnen  Gläubiger  ein  Ankämpfen  gegenüber  unredlichen
Vermögensverschiebungen  des  Schuldners  schwieriger  gestaltet  als
für  die  gemeinschaftlich  vorgehende  Gläubigerschaft.  Dazu  kommt,
daß  dem  einzelnen  Gläubiger  durch  ein  solches  Vorgehen  ein
Kostenrisiko  erwächst,  das  zur  höhe  seiner  Forderung  vielleicht
außer  jedem  Verhältnis  steht.  Auch  der  Zusammenschluß  der
größeren  Gläubiger  kann  hier  nicht  genügen.  Venn  für  die  Bekämpfung ­
  unredlicher  Vermögensverschiebungen  stehen  außerhalb
des  Konkurses  nicht  die  gleichen  Behelfe  zur  Verfügung  wie  im
Konkurs.
Als  Ausweg  gegenüber  den  Alißständen  der  Tinzelvollstreckung
bleibt  in  vielen  Fällen  nur  die  Beantragung  des  Konkurses.  Der
Konkurs,  dessen  Zweck  die  gleichheitliche  verhältnismäßige  Berücksichtigung ­
  aller  einzelnen  Gläubiger  —  der  Inhaber  von  fälligen
und  nicht  fälligen  Forderungen  —  ist,  setzt  dem  Recht  des  Schuldners, ­
  über  sein  vermögen  zu  verfügen,  ein  Ende  und  verhindert
auch  die  Linzelzwangsvollstreckung  in  das  vermögen  des  Schuldners. ­
  An  die  Stelle  der  Linzelvollstreckung  tritt  die  gleichmäßige
Selbst  wenn  ihm  nach  §  257  ZPD.  die  Einklagung  sämtlicher  Teilabschnitte ­
  schon  vorher  möglich  ist.
        <pb n="13" />
        Wesen  des  Konkurses.

3

Behandlung  aller  Gläubiger  (von  den  wenigen  Vorrechten  *)  und
der  ausnahmsweise  bestehenden  Minderberechtigung 1  2 )  hier  abgesehen). ­
  Das  im  Zeitpunkt  der  Konkurseröffnung  vorhandene
beschlagsfähige  b)  vermögen  des  Gemeinschuldners  wird  gleichmäßig ­
  unter  alle  Gläubiger  verteilt.  Derjenige,  der  ein  längeres
Ziel  bewilligt  hat  oder  dessen  Forderung  zur  Zeit  noch  bestritten
ist,  der  privatgläubiger  und  der  Geschäftsgläubiger,  der  Inhaber
einer  Warenforderung  und  der  Gläubiger  aus  einem  Wechsel:
sie  alle  kommen  mit  ihren  Forderungen  —  mit  erst  künftig  fälligen
unverzinslichen  Forderungen  unter  Abrechnung  der  Zwischenzinsen
—  in  gleicher  Weise  zum  Zuge,  wie  jener  Gläubiger,  der  durch
schleuniges  Vorgehen,gegen  den  Schuldner,  selbst  wenn  dieser  seine
Zahlungen  vielleicht  schon  eingestellt  hatte,  sich  in  den  Besitz  des
Vermögensrestes  des  Schuldners  setzen  zu  können  glaubte.  Zwangsmaßnahmen ­
  des  einzelnen  sind  nunmehr  verdrängt,-  er  darf  nicht
besser  gestellt  werden  als  andere  Gläubiger,-  auf  der  anderen
Seite  hat  er  aber  auch  die  Gewähr  dafür,  daß  er  nicht  schlechter
behandelt  wird  als  seine  Schicksalsgenossen.  Willkürliche  Maßnahmen ­
  des  Schuldners  über  sein  bei  Konkurseröffnung  vorhandenes ­
  vermögen  sind  von  nun  an  ausgeschlossen.  In  der
Person  des  Konkursverwalters  wird  ein  Hüter  der  gemeinschaftlichen ­
  Interessen  bestellt,-  ihm  obliegt  die  Sammlung,  Verwaltung,
Verwertung  und  Verteilung  der  Konkursmasse  unter  Mitwirkung
der  Gläubigerschaft  cknd  des  Konkursgerichtes,-  den  Gleichrang  der
Gläubiger  wahrt  er  auch  dadurch,  daß  er  verdächtige  vor  Konkurseröffnung ­
  zugunsten  einzelner  Gläubiger  erfolgte  Manipulationen ­
  anficht  und  damit  ihre  Unwirksamkeit  gegenüber  der
Konkursmasse  herbeiführt-  so  umfaßt  die  Konkursmasse  nicht  nur
das  gesamte  im  Zeitpunkt  der  Konkurseröffnung  noch  vorhandene
vermögen  des  Gemeinschuldners,  vielmehr  wird  sie  noch  um  die
Vermögenswerte  erweitert,  die  vor  Konkurseröffnung  in  anfechtbarer ­
  Weise  dem  Schuldvermögen  entzogen  wurden  und  durch
die  vom  Konkursverwalter  betätigte  Anfechtung  zur  Konkursmasse ­
  wieder  zurückgewonnen  werden.
Diese  Gegenüberstellung  von  Linzelvollstreckung  und  Konkurs
könnte  den  Anschein  erwecken,  als  sei  der  Konkurs,  vom  Standpunkt ­
  der  Allgemeinheit  der  Gläubiger  aus  betrachtet,  dem  Linzelvorgehen
  vorzuziehen.  In  manchen  Fällen  ist  dies  in  der  Tat
1)  Siehe  S.  84  ff.
2 )  Liehe  unten  §  24.
3 )  Siehe  S.  16  ff.
        <pb n="14" />
        4

Das  Konkursverfahren.

zutreffend.  In  vielen  Füllen  auch  gleichzeitig  vom  Standpunkt
des  Schuldners  aus.  Ihm  wird  durch  das  Konkursverfahren  ein
ruhiges  Einarbeiten  in  neue  Erwerbsverhältnisse  ermöglicht,-  weiter
bietet  ihm  der  im  Konkurs  eröffnete  Weg  des  Zwangsvergleichs
unter  Umständen  Gelegenheit  zur  Ubschüttelung  alter,  sein  geschäftliches ­
  Aufkommen  hindernder,  übermäßig  hoher  Verbindlichkeiten ­
  und  damit  die  Voraussetzung  für  die  Gründung  einer  neuen
wirtschaftlichen  Existenz.
Die  Herbeiführung  des  Konkurses  ist  aber  keineswegs  in  allen
Fällen  des  finanziellen  Zusammenbruchs  im  Interesse  der  Beteiligten ­
  gelegen.  Die  vielfachen  Verluste  bei  Verwertung  des
Massevermögens,  die  höhe  der  Kosten  des  Konkursverfahrens^)
und  die  lange  Dauer  der  Konkursabwicklung  bedeuten  in  gleicher
Weise  Nachteile  für  Gläubiger  und  Schuldner.  Nur  nach  der  Sachlage ­
  des  Linzelfalles  kann  entschieden  werden,  ob  Linzelvollstreckung
  oder  Konkurs  vom  Standpunkt  des  einzelnen  Gläubigers
oder  der  Gläubigergesamtheit  oder  des  Schuldners  den  Vorzug
verdient.

§  2.  Voraussetzungen  der  Konkurseröffnung.
Für  die  Frage  der  Zulässigkeit  des  Konkurses  ist  es  nach  deutschem ­
  Recht  gleichgültig,  ob  der  Gemeinschuldner  Kaufmann
oder  nichts.  Ebenso  ist  seine  Staatsangehörigkeit  ohne
Belang-  dagegen  ist  es  regelmäßig  nicht  bedeutungslos,  ob  er  in
i)  Die  Kosten  der  sämtlichen  deutschen  Konkurse  erreichten  im  Jahre
1912  bei  einer  Teilungsmasse  von  95  638  680  M  den  Betrag  von
9  479  907  M.
-)  Das  deutsche  Recht  stimmt  in  diesem  Punkte  mit  der  Regelung
überein,  wie  wir  sie  in  England,  Holland,  Sinnland,  Schweden,  in  der
Schweiz,  in  Persien  und  den  vereinigten  Staaten  von  Amerika  finden.
In  einer  größeren  Zahl  anderer  Länder  wird  dagegen  das  Konkursverfahren ­
  nur  eröffnet,  wenn  ein  Kaufmann  in  Frage  kommt;  Rechtsgebiete
des  ausschließlich  kaufmännischen  Konkurses  sind  Ägypten,  Belgien,  Bulgarien, ­
  Frankreich,  Griechenland,  Japan,  Italien,  Luxemburg,  Mexiko,
Monaco,  Polen,  Portugal,  Rumänien,  die  meisten  südamerikanischen
Staaten  und  die  Türkei.  Außerdem  gibt  es  noch  Länder,  in  denen  nicht
nur  über  das  vermögen  des  Kaufmanns  der  Konkurs  eröffnet  werden
kann,  sondern  auch  über  das  vermögen  des  Nichtkaufmanns,  jedoch  unter
verschiedener  Gestaltung  des  Konkursverfahrens.  In  diese  letztere  Gruppe
gehören  Gsterreich-Ungarn,  Dänemark,  Norwegen,  Serbien,  Spanien  und
Rußland  außer  Polen  und  Finnland,  vgl.  im  einzelnen  die  Zusammenstellung ­
  in  dem  Kommentar  von  Ja  eg  er  Seite  XÜIllff.  nebst  den  dort
enthaltenen  Verweisungen.
        <pb n="15" />
        5

Voraussetzungen  der  Konkurseröffnung.

Deutschland  einen  M  ohn  sitz  hat  oder  nicht.  Die  Eröffnung  eines
Konkursverfahrens  in  Deutschlands  hat  im  allgemeinen  zur  Voraussetzung, ­
  daß  der  Schuldner  im  deutschen  Reiche  seinen  allgemeinen ­
  Gerichtsstand  (Wohnsitz)  hat.  In  Ermangelung  desselben
wird  in  Deutschland  der  Konkurs  nur  eröffnet,  falls  der  Schuldner
in  Deutschland  eine  gewerbliche  Niederlassung  besitzt  oder  ein  in
Deutschland  gelegenes  mit  Mohn-  und  Wirtschaftsgebäuden  versehenes ­
  Gut  selber  als  Eigentümer,  Nutznießer  oder  Pächter  bewirtschaftet. ­

Sachliche  Voraussetzung  der  Konkurseröffnung  ist
die  Zahlungsunfähigkeit?).  Diese  ist  gegeben,  wenn  der
Schuldner  derart  Mangel  an  Zahlungsmitteln  leidet,  daß  ihm  dadurch ­
  die  Möglichkeit  genommen  ist,  seine  sofort  zu  erfüllenden
Geldschulden  noch  im  Wesentlichen  zu  berichtigen,  vorausgesetzt
ist  dabei,  daß  diese  Situation  nicht  eine  bloß  vorübergehende  ist.
Eine  nur  vorübergehende  Zahlungsverlegenheit  (Zahlungsstockung) ­
  macht  den  Schuldner  nicht  konkursreif.  Die  Zahlungsunfähigkeit ­
  kann  in  verschiedener  weise  in  die  Erscheinung  treten.
vielfach  ergeben  die  Flucht  des  Schuldners,  die  Unterlassung  von
Wechselzahlungen  trotz  Vorlegung  der  Wechsel  zur  Einlösung,  die
Unterlassung  der  Zahlung  trotz  Rndrohung  der  Pfändung  durch
den  Gerichtsvollzieher,  die  Versendung  von  Urrangementvorschlägen
die  Zahlungsunfähigkeit  des  Schuldners.  Kommt  in  diesen  Fällen
in  der  Unterlassung  der  Schuldenzahlung  die  Erklärung  des  Schuldners ­
  zum  Rusdruck,  daß  die  Schuldenbegleichung  wegen  eines  nicht
bloß  vorübergehenden  Mangels  an  Zahlungsmitteln  unterbleibt,
so  liegt  die  Zahlungseinstellung  des  Schuldners  vor.  Uber
auch  ohne  diese  kann  sich  die  Zahlungsunfähigkeit  offenbaren,'
ein  besonders  symptomatischer  Fall  ist  die  Verschleuderung  von  Vermögensstücken ­
  durch  den  Schuldner,  der  auf  diese  Weise  versucht,
sich  noch  einige  Zeit  über  Wasser  zu  halten,  wiewohl  er  keine
Mittel  mehr  besitzt,  um  die  fälligen  Verbindlichkeiten  zu  begleichen.
_  Zahlungsunfähigkeit  und  Zahlungseinstellung  find  hiernach
nicht  sich  ausschließende  Begriffe,  vielmehr  ist  die  Zahlungseinstellung ­
  als  eine  besonders  häufige  Form  der  Offenbarung  der
Zahlungsunfähigkeit  gegenüber  den  Gläubigern  zu  betrachten.
Einzig  und  allein  die  Zahlungsunfähigkeit  bildet  einen  ausreichenden ­
  Grund  zur  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  vermögen ­
  von  Einzelschuldnern  (Kaufleuten  oder  Nichtkaufleuten),
p  8  238  Kffl.
-)  §  102  KG.
        <pb n="16" />
        6

Das  Konkursverfahren.

offenen  Handelsgesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  *).  Darauf, ­
  ob  die  Passiva  größer  sind  als  die  Aktiva,  also  mit  anderen
Worten  darauf,  ob  Überschuldung  vorliegt,  kommt  es  nicht  an.
würde  schon  Überschuldung  als  Konkursgrund  genügen,  so
würde  der  wirtschaftliche  Aufstieg  kapitalschwacher  Unternehmer
erheblich  gefährdet  sein.  Solange  die  eigene  Leistungsfähigkeit  oder
der  zur  Verfügung  stehende  Kredit  dem  Einzelnen,  sei  er  Kaufmann ­
  oder  Richtkaufmann,  den  offenen  Handelsgesellschaften  oder
den  Kommanditgesellschaften  genügend  Mittel  zur  Vereinigung
der  jeweils  fälligen  Verbindlichkeiten  zur  Verfügung  stellt,  liegt
Zahlungsunfähigkeit  und  damit  ein  gesetzlicher  Grund  zur  Konkurseröffnung ­
  nicht  vor-  Überschuldung  allein  genügt  nicht,  so
lange  nicht  Zahlungsunfähigkeit  hinzukommt.
Letztere  führt  nicht  notwendigerweise  zur  Konkurseröffnung.
Eine  Mehrheit  von  Gläubigern  ist  zwar  nach  deutschem
Recht  nicht  erfordert-  auch  wenn  nur  ein  Gläubiger  vorhanden  ist,
kann  er  die  Konkurseröffnung  beantragen,-  gerade  er  wird  z.B.
wenn  die  übrigen  Gläubiger  dadurch  als  Gläubiger  ausgeschieden
sind,  daß  sie  in  anfechtbarer  weise  befriedigt  wurden,  Anlaß  haben,
den  Konkurs  zu  beantragen,  um  seine  anteilsmäßige  Befriedigung
aus  dem  bereits  verteilten  vermögen  des  Gemeinschuldners  im
Wege  der  Konkursanfechtung 2 )  zu  erzwingen.  3m  allgemeinen
aber  wird  ein  alleiniger  Gläubiger  den  weg  der  Linzelvollstreckung
  und  daneben  den  weg  der  Linzelanfechtung  auf  Grund
des  Reichsgesetzes  betreffend  die  Anfechtung  von  Rechtshandlungen
eines  Schuldners  außerhalb  des  Konkursverfahrens  beschreitender ­
  Konkurs  ist,  wie  schon  sein  Name  besagt,  von  vornherein
auf  eine  Mehrheit  „konkurrierender"  Gläubiger  angelegt.
Zur  Konkurseröffnung  kommt  es  dann  nicht,  wenn  der  Anlaß
dazu  durch  ein  außergerichtliches  Arrangements  aus
Anders  bei  Aktiengesellschaften,  Kommanditaktiengesellschaften,  Gesellschaften ­
  mit  beschränkter  Haftung,  sonstigen  juristischen  Personen  und
nichtrechtsfähigen  vereinen;  bei  diesen  kann  der  Konkurs  wegen  Zahlungsunfähigkeit ­
  oder  Ueberschuldung  eröffnet  werden;  ebenso  bei  Genossenschaften ­
  mit  beschränkter  Haftpflicht,  wenn  die  Ueberschuldung  ein
viertel  des  Betrages  der  Haftsumme  sämtlicher  Genossen  übersteigt.
Der  Nachlaßkonkurs  wird  nur  eröffnet,  wenn  der  Nachlaß  überschuldet ­
  ist.
-)  Siehe  S.  28.
3 )  Statistisch  wurde  das  außergerichtliche  Arrangement  bisher  nicht  erfaßt; ­
  es  ist  in  der  deutschen  Konkursstatistik  nicht  bearbeitet.  Die  wachsende ­
  Häufigkeit  außergerichtlicher  Akkorde  ist  in  der  Praxis  der  Rechtsanwälte ­
  und  der  Gläubigerschutzverbände  wahrnehmbar;  die  Geschäfts-
        <pb n="17" />
        Voraussetzungen  der  Konkurseröffnung.

7

dem  Wege  geräumt  ist.  Der  Inhalt  eines  solchen  kann  ein  sehr
verschiedener  sein:  Bald  wird  den  Gläubigern  —  vielleicht  unter
Vollbefriedigung  der  kleinsten  Forderungen,  z.  B.  der  Forderungen
unter  WO  Mark*)  —  die  Zahlung  eines  bestimmten  Bruchteiles
ihres  Guthabens  gegen  Nachlaß  ihrer  Restforderung,  sofort  oder
in  Raten,  mit  oder  ohne  Sicherheitsleistung  versprochen-  bald  wird
die  offene  oder  stille  Liquidation  des  derzeitigen  Vermögens  des
Gemeinschuldners  behufs  gleichmäßiger  Verteilung  an  die  gegenwärtigen ­
  Gläubiger,  vielleicht  unter  verzicht  der  verwandten  auf
Berücksichtigung  ihrer  Forderungen  oder  sogar  unter  Gewährung
eines  Zuschusses,  unter  Sicherstellung  der  Abwicklung  durch  Überwachung ­
  seitens  der  Gläubigerschaft,  beschlossen,-  in  anderen  Fällen
hinwiederum  gewähren  die  Gläubiger  dem  Schuldner  ein  Nloratorium
  (Stundung)  für  bestimmte  Zeit,  ohne  oder  gegen  Sicherheitsleistung. ­

Der  außergerichtliche  Akkord  setzt  eine  Vereinbarung  zwischen
dem  Schuldner  und  sämtlichen  einzelnen  Gläubigern  voraus-  der
freie  Wille  des  einzelnen  Gläubigers  entscheidet  mangels  einer
anderweiten  gesetzlichen  Regelung  bei  uns  in  Deutschland  über
den  Beitritt  zum  Arrangement  oder  über  die  Verweigerung  des
Beitritts,-  die  Bindung  einer  Gläubigerminderheit  durch  die  Gläubigermehrheit ­
  ist  dem  geltenden  Rechte  beim  außergerichtlichen
Akkord  fremd.  Das  Zustandekommen  eines  außergerichtlichen  Vergleichs ­
  hängt  nicht  wie  die  Gültigkeit  des  im  Konkurs  abgeschlossenen ­
  Zwangsvergleichs  von  der  Gleichbehandlung  der  sämtlichen ­
  Gläubiger  ab.  wenn  der  einzelne  Gläubiger  seine  Zustimmung ­
  zum  außergerichtlichen  vergleich  nicht  an  die  Bedingung  der
Gleichbehandlung  sämtlicher  Gläubiger  geknüpft  hat,  muß  er,  von
dem  Fall  betrüglicher  Vorspiegelungen  abgesehen,  trotz  nachträglichen ­
  Bekanntwerden?  der  Bevorzugung  einzelner  Gläubiger  für
seine  Person  nach  wie  vor  die  von  ihm  im  Ronkursabwendungsvergleiche
  erklärten  verzichte  und  Nachlässe  gelten  lassen.  Einzelne
hartnäckige  Gläubiger  sind  in  der  Lage,  durch  ihr  Verhalten  das
Zustandekommen  eines  außergerichtlichen  Vergleichs  unmöglich  zu
machen  oder  aber  die  Gewährung  besonderer  Vorteile  für  sich
berichte  der  letzteren  enthalten  einzelne  Zahlenangaben,  vgl.  auch  Moll
i^  den  Vierteljahresheften  der  Statistik  des  deutschen  Reiches  1913,
1 )  Den  Gläubigern  über  100  Jk  mag  hierbei  das  Recht  eingeräumt
werden,  bei  verzicht  auf  die  Mehrforderung  volle  Befriedigung  zu  erhalten, ­
  so  daß  sie  nicht  schlechter  gestellt  sind,  -als  wenn  ihre  Forderung
sich  nur  auf  100  M  belaufen  würde.
        <pb n="18" />
        8

Vas  Konkursverfahren.

ZU  erzwingen,  hierin  liegt  ein  Hauptmangel  des  geltenden  Rechts,
das  eben  eine  gesetzliche  Regelung  des  Ronkursabwendungsvergleichs
  nicht  enthält.  Außerdem  bestehen  viele  andere  Unebenheiten, ­
  die  hier  nur  zum  Teil  berührt  werden  können.  Mangels
einer  gesetzlichen  Gestattung  hat  der  Schuldner  Lein  Recht  auf  einstweilige ­
  Nichteröffnung  des  Konkurses,  selbst  wenn  der  Abschluß
eines  außergerichtlichen  Arrangements  oder  die  Herbeischaffung  der
benötigten  Mittel  nahezu  gesichert  ist,'  ein  einzelner  widerstrebender ­
  Gläubiger  erzwingt  durch  Stellung  des  Ronkursantrages  möglicherweise ­
  seine  sofortige  Vollbefriedigung.  Diese  läßt  sich  im
Einzelfalle  nicht  vermeiden,  falls  die  Konkurseröffnung  hintangehalten ­
  werden  soll.  Mangels  einer  gesetzlichen  Regelung  des  außergerichtlichen ­
  Ausgleichsverfahrens  fehlt  es  zur  Zeit  bei  uns  außerhalb ­
  des  Konkurses  an  den  Einrichtungen,  die  der  Konkurs  der
Gläubigerschaft  bringt,  so  an  einer  zuverlässigen  Schuldenermittlung ­
  und  an  der  im  Konkursfalle  vorhandenen  Garantie  für  die
Ausdehnung  der  Haftungsmasse  auf  die  ihr  in  anfechtbarer  Weise
entzogenen  Vermögenswerte.  Diese  Mängel  führen  heute  in  Fällen,
in  welchen  eine  Abwicklung  ohne  das  langwierige  und  kostspielige
Konkursverfahren  durchführbar  und  angezeigt  wäre,  zur  Konkurseröffnung, ­
  mit  der  Folge,  daß  dadurch  Gläubiger-  und  Schuldnerinteressen ­
  Schaden  leiden,  hieraus  erklärt  es  sich,  daß,  trotz  anfänglicher ­
  Ablehnung  durch  die  Reichsregierung,  der  Ruf  nach
einem  Gesetz  zur  Regelung  des  Konkursabwendungsvergleichs  nicht
verstummt  ist,  sondern  vom  Handel  und  Gewerbe  immer  aufs  neue
erhoben  wurde.  Aus  juristischen  Kreisen  *)  fand  die  Forderung
Unterstützung-  der  Reichstag  machte  sie  sich  in  einer  Resolution
zu  eigen.  Neuerdings  verhält  sich  auch  die  Reichsregierung  nicht
mehr  vollständig  ablehnend,  wie  die  Erklärung  des  Staatssekretärs
des  Reichsjustizamtes  vom  17.  Februar  1914 *  2 )  ersehen  läßt.
!)  I  aeg  er  hatte  sich  schon  in  der  zweiten  Auflage  seines  nun  in
5.  Auflage  erscheinenden  Kommentars  zur  Konkursordnung  (1914)  dahin
ausgesprochen,  daß  „die  Lösung  dieses  Problem;  zu  den  nächsten  Aufgaben ­
  der  Reichsgesetzgebung  gehört".  Der  deutsche  Juristentag  sollte
sich  auf  seiner  Düsseldorfer  Tagung  im  September  1914  mit  der  Frage
der  gesetzgeberischen  Behandlung  des  außergerichtlichen  Akkords  befassen. ­

2 )  Oer  Staatssekretär  des  Reichsjustizamtes  v.  Lisco  erklärte  in  der
Reichstagssitzung  vom  17.  Februar  1914:  „Das  hohe  Haus  hat  im
vorigen  Jahr  eine  Resolution  betreffend  die  Einführung  des  gerichtlichen ­
  Zwangsvergleichs  außerhalb  des  Konkurses  gefaßt.
Die  Resolution  hat  mich  veranlaßt,  mit  den  beteiligten  Ressorts  des
Reiches  und  Preußens  in  Verbindung  zu  treten.  Ts  ist  in  Aussicht  ge-
        <pb n="19" />
        Konkursantrag.

9

§  3.  Konkursantrag.
Die  Zahlungsunfähigkeit  des  Schuldners  (des  Linzelschuldners,
der  offenen  Handelsgesellschaft  und  der  Kommanditgesellschaft)
führt  nicht  von  selbst  zur  Konkurseröffnung-  die  Konkurseröffnung ­
  wird  nicht  von  Amtswegen  in  die  lvege  geleitet,  sobald  der
Zustand  der  Zahlungsunfähigkeit  dem  Gerichte  oder  einer  anderen
Behörde  bekannt  wird.  Ohne  Stellung  eines  Antrags  *)  auf  Eröffnung ­
  des  Konkurses  kommt  es  in  keinem  Falle  zum  Konkurs.
Ein  Antrag  des  Schuldners  oder  eines  Gläubigers  ist
die  notwendige  Voraussetzung  für  jede  Konkurseröffnung.  Außer
dem  Gemeinschuldner  ist  jeder  einzelne  Konkursgläubiger  zur
Stellung  des  Konkursantrags  befugt,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob
seine  Forderung  fällig  ist,  ob  es  eine  Geldschuld  ist,  eine  Geschäftsschuld ­
  oder  eine  privatschuld,  ob  ein  Vollstreckungstitel  vorliegt
oder  nicht.  Rur  in  den  wenigen  Fällen,  in  welchen  ein  Gläubiger
kraft  besonderer  Gesetzesnorm  seinen  Anspruch  nicht  im  Konkurs
verfolgen  kann *  2 ),  fehlt  dem  Gläubiger  auch  das  Antragsrecht.
Line  Pflicht  zur  Stellung  des  Konkursantrags  besteht  für  den
Schuldner  nicht,  sei  er  eine  Einzelperson  oder  Gesellschafter  einer
offenen  Handelsgesellschaft  oder  einer  Kommanditgesellschaft 3 ).  Die
Unterlassung  der  Konkursbeantragung  allein  macht  den  konkursreifen ­
  Schuldner  nicht  strafbar,-  aber  sie  kann  doch  recht  unangenehme ­
  Folgen  tatsächlicher  und  rechtlicher  Art  nach  sich  ziehen.
Richt  selten  lassen  sich  Gläubiger  durch  den  Umstand,  daß  der
Schuldner  seinen  Konkurs  nicht  rechtzeitig  beantragt  hat,  bestimmen, ­
  gegen  die  Gewährung  einer  Unterstützung  an  den  Gemeinschuldner ­
  zu  stimmen  und  ihre  Zustimmung  zu  einem  Zwangsvergleiche ­
  zu  verweigern.  Ist  ein  ungünstiges  Ergebnis  des  Konkurses
darauf  zurückzuführen,  daß  der  Gemeinschuldner  durch  ein  unredliches ­
  Verhalten  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  verzögert ­
  hat,  so  ist  kraft  gesetzlicher  Vorschrift^)  dem  von  der

nommen,  zunächst  über  eine  Reihe  grundsätzlicher  fragen,  von  denen
die  weitere  Entschließung  in  der  Angelegenheit  abhängt,  Vertreter  der
Industrie,  des  Handels  und  Gewerbes  wie  auch  der  Landwirtschaft  und
sonstige  sachkundige  Persönlichkeiten  gutachtlich  zu  hören.  Diese  Besprechung ­
  soll  alsbald  stattfinden."
1)  §  103  ff.  K®.
2 )  Siehe  unten  S.  82  ff.
3 )  Anders  bei  der  Aktiengesellschaft  und  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung.  Siehe  unten  §  22.
*)  §  187  Kffl.
Stern,  Das  Konkursverfahren.

2
        <pb n="20" />
        10

Das  Konkursverfahren,

Gläubigermehrheit  gutgeheißenem  Zwangsvergleiche,  welcher  den
Gläubigern  nicht  mehr  als  20  o/o  ihres  Guthabens  bringt,  die
erforderliche  gerichtliche  Bestätigung  zu  versagen.  Schuldner,  welche
ihre  Zahlungen  eingestellt  haben  oder  über  deren  vermögen  das
Konkursverfahren  eröffnet  ist,  werden  wegen  einfachen  Lankeruttsft
  mit  Gefängnis  bestraft,  wenn  sie  in  der  Absicht,  die  Eröffnung ­
  des  Konkursverfahrens  hinauszuschieben,  Waren  oder
Wertpapiere  auf  Kredit  entnommen  und  diese  Gegenstände  erheblich
unter  dem  Werte,  in  einer  den  Anforderungen  einer  ordnungsmäßigen ­
  Wirtschaft  widersprechenden  Weise  veräußert  oder  sonst
weggegeben  haben.  So  findet  die  nichtrechtzeitige  Beantragung  des
Konkurses  in  einer  Reihe  von  Einzelfällen  Beachtung/  im  allgemeinen ­
  aber  besteht,  wie  erwähnt,  für  den  Schuldner  keine
Verpflichtung  zur  Stellung  des  Konkursantrages.
Der  Inhalt  des  Konkursantrags  ist  ein  verschiedener,
je  nachdem  der  Antrag  vom  Gläubiger  oder  vom  Schuldner  ausgeht. ­
  Beantragt  der  Schuldner  die  Eröffnung  des  Verfahrens,
so  hat  er  dem  Gerichte  ein  Verzeichnis  seiner  Gläubiger  und
Schuldner,  sowie  eine  Übersicht  der  Vermögensmasse  vorzulegen/
es  ist  zweckmäßig,  diese  Rachweise  dem  Konkursantrage  selbst
beizufügen/  ist  dies  nicht  tunlich,  so  sind  sie  ohne  Verzug  nachzubringen. ­

Der  Antrag  eines  Gläubigers  auf  Eröffnung  des  Konkursverfahrens ­
  ist  vom  Gericht  zuzulassen,  wenn  die  Forderung
des  Gläubigers  und  die  Zahlungsunfähigkeit  des  Gemeinschuldners
glaubhaft  dargetan  werden.  Der  Gläubigerantrag  muß  also
zweierlei  enthalten:
a)  die  Angabe  der  Forderung  des  Gläubigers  und  ihre  Begründung, ­

b)  die  Behauptung  der  Zahlungsunfähigkeit  des  Gemeinschuldners. ­

Es  genügt  nicht,  beides  vorzutragen,  sondern  beides  muß  auch,
insoweit  es  nicht  bei  Gericht  offenkundig  ist,  glaubhaft  gemacht ­
  werden.  Zur  Glaubhaftmachung  kann  sich  der  Gläubiger
aller  denkbaren  Beweismittel  (mit  Ausnahme  der  Eideszuschiebung
an  den  Schuldner)  bedienen/  so  kommen  als  Mittel  der  Glaubhaftmachung ­
  die  Vorlegung  von  Korrespondenzen  und  Wechselprotesten,
die  Bezugnahme  auf  Akten,  insbesondere  die  Vollstreckungsakten
des  Gerichts  und  Gerichtsvollziehers,  die  Benennung  von  Zeugen,

ft  8  240  KG.  /  siehe  unten  S.  122.
        <pb n="21" />
        Konfcursantrag.

11

die  Vorlage  schriftlicher  Bestätigungen  dritter  Personen  oder  die
Abgabe  einer  Versicherung  an  Lidesstatt  in  Betracht.  In  vielen
Fällen  genügt  der  Hinweis  darauf,  daß  der  Schuldner  die  behaupteten ­
  Tatsachen  bei  Gericht  selbst  zugeben  muß.
Der  Nonkursantrag  ist  an  das  Nonkursgericht  i)  zu  richten,
d.  h.  an  jenes  Gericht,  bei  welchem  der  Schuldner  feine  gewerbliche ­
  Niederlassung  oder  eine  seiner  gewerblichen  Niederlassungen
oder  in  Ermangelung  einer  solchen  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand ­
  (also  regelmäßig  seinen  Wohnsitz)  hat.  Sind  hiernach  mehrere
Gerichte  zuständig,  so  schließt  dasjenige,  bei  welchem  zuerst  die
Eröffnung  des  Verfahrens  beantragt  worden  ist,  die  übrigen  aus.
Das  Beispiel  eines  Nonkursantrages  möge  folgen:

Zum
Königlichen  Amtsgerichte
ffi  antheim.
Betrifft:
Konkurseröffnung.

Berlin,  8.  März  1914.

Ich  beantrage  die  Eröffnung  des  Konkurses
über  das  vermögen  des  Gastwirts  Franz
Faller  in  Gantheim.
Ich  habe  von  ihm  120  M  Kaufpreis  für
gelieferte  waren  zu  fordern.  Zur  Glaubhaftmachung ­
  bringe  ich  eine  Abschrift  der  Rechnung ­
  und  einen  Brief  des  Schuldners,  in  dem
er  Zahlung  verspricht,  in  Vorlage.
Seine  Zahlungsunfähigkeit  ergibt  sich  daraus,
daß  es  bei  ihm  in  den  letzten  Tagen  wiederholt ­
  zu  Pfändungen  gekommen  ist.  Ich  verweise ­
  auf  die  Akten  des  Gerichtsvollziehers.
Der  Schuldner  wird  auch  auf  Vorruf  feine
Zahlungsunfähigkeit  zugeben  müssen.
gez.:  Wilhelm  Müller.

Lind  dem  Gläubiger  anfechtbare  Schiebungen  bekannt,  so  empfiehlt ­
  es  sich,  sie  behufs  sofortiger  Verständigung  des  Konkursverwalters ­
  schon  im  Nonkursantrag  zu  erwähnen,  vermutet  der
Gläubiger,  daß  eine  Masse  nur  durch  Anfechtung  von  Rechtshandlungen, ­
  durch  welche  die  Gläubiger  geschädigt  wurden,  zurückgewonnen ­
  werden  kann,  so  mag  er  seinem  Nonkursantrag  behufs
Vermeidung  der  Rückfrage,  ob  er  zur  Leistung  eines  zur  Deckung
der  verfahrenskosten  ausreichenden  Vorschusses  bereit  ist,  und
somit  im  Interesse  der  Beschleunigung,  folgenden  Satz  beifügen:

-

i)  §  71  KG.
        <pb n="22" />
        12

Das  Konkursverfahren.

„Ich  bin  im  Bedarfsfälle  bereit,  einen  zur  Deckung  der  Kosten  des
Verfahrens  ausreichenden  Geldbetrag  vorzuschießen."
Dem  Antragsteller  ist  es  unbenommen,  von  sich  aus  eine  nach
seiner  Meinung  für  das  Amt  des  Konkursverwalters  besonders
geeignete  Persönlichkeit  vorzuschlagen.  Vas  Gericht  ist  jedoch  an
eine  solche  Anregung  nicht  gebunden,-  ebensowenig  muß  es  einem
Ersuchen  des  Antragstellers,  einen  vorläufigen  Gläubigerausschuß
einzusetzen,  stattgeben;  zweckmäßigerweise  wird  mit  einem  solchen
Ersuchen  die  Benennung  der  mit  dem  Gemeinschuldner  nicht  verwandten ­
  Hauptgläubiger  und  ihrer  Vertreter  verbunden.
hat  der  Gläubiger  seine  Forderung  und  die  Zahlungsunfähigkeit ­
  des  Schuldners  „glaubhaft"  gemacht,  so  wird  sein  Konkursantrag ­
  „zugelassen"^).  hiermit  ist  der  Konkurs  noch  nicht
eröffnet,  vielmehr  wird  nun  zunächst  der  Schuldner  vom
Gericht  über  den  Antrag  gehört-  das  Gericht  ordnet  die
etwa  erforderlichen  Ermittlungen  darüber  an,  ob  der  Schuldner
zahlungsunfähig  ist,  und  trifft  alle  zur  Sicherung  der  Masse
erforderlichen  einstweiligen  Anordnungen.  Als  solche  kommen
je  nach  den  Umständen  insbesondere  die  Erlassung  eines  allgemeinen ­
  Veräußerungsverbotes  an  den  Schuldner,  die  geeignete  Bekanntgabe ­
  des  Veräußerungsverbotes  und  unter  Umständen  sogar
die  haft  des  Schuldners  in  Frage.  Solche  Maßnahmen  sind  dann
geboten,  wenn  sich  die  verbescheidung  des  Konkursantrags  aus
irgend  welchen  Gründen  verzögert,-  so  ist  beispielsweise  ein  allgemeines ­
  Veräußerungsverbot  nicht  zu  umgehen,  wenn  der  Schuldner ­
  oder  seine  Angehörigen  damit  umgehen,  Vermögenswerte  zu
verschleudern,  die  Einvernahme  des  Schuldners  sich  aber  infolge
seiner  Erkrankung  hinauszieht.  Bst  beispielsweise  bekannt,  daß
der  Gemeinschuldner  einen  Teil  seiner  habe  bereits  bei  Nacht
wegschaffen  ließ,  oder  daß  verwandte  oder  gute  Freunde  sich
einen  Teil  seiner  Ernte  aneigneten,  um  sich  für  ihre  Ansprüche
gegen  den  Schuldner  zu  decken,  so  wird  das  Konkursgericht,  dem
dieses  Sachverhältnis  bei  Eingang  des  Konkursantrags  bekannt
wird,  einer  weiteren  Verschleuderung  von  Vermögenswerten  durch
Erlaß  eines  Veräußerungsverbotes  vorbeugen.
Trotz  nachgewiesener  Zahlungsunfähigkeit  unterbleibt  die  Konkurseröffnung, ­
  wenn?)  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  nicht  einmal ­
  eine  den  Kosten  des  Verfahrens  entsprechende
Konkursmasse  vorhanden  ist  und  ein  zur  Deckung  der

i)  §  105  K®.
§  107  Kffl.
        <pb n="23" />
        Konkursantrag.

13

Kosten  ausreichender  Geldbetrag  nicht  vorgeschossen
wird.  Die  Fälle  der  Konkursablehnung  mangels  Klasse  werden
in  ein  fünf  Jahre  lang  zur  Einsicht  offen  liegendes  in  der  Gerichtsschreiberei ­
  des  Konkursgerichts  geführtes  Verzeichnis  eingetragen. ­
  Die  Zahl  der  Fälle,  in  welchen  die  Konkurseröffnung
mangels  Masse  abgelehnt  wird,  ist  groß-  sie  weist  eine  ständige
und  beträchtliche  Zunahme  auf,  insbesondere  in  den  Großstädten  I.
während  die  Zahl  in  den  Jahren  1895—1899  einschließlich  noch
zwischen  570  und  685  jährlichen  Ablehnungen  (das  waren  z.B.
1896  nur  8,4  o/g  sämtlicher  Konkursanträge)  schwankte,  stieg  sie
1905  auf  1649  d.  i.  17,6  %  sämtlicher  Konkursanträge,

1906

„

1633

„

17,4°/,

„

n

1907

„

1754

„

17,8  7o

„

„

1908

„

2193

„

19  %

„

„

1909

„

2375

„

21,6°/,

„

„

1910

„

2396

„

22,2  °/ 0

„

„

1911

„

2351

„

21,3%

„

„

1912

„

2885

„

23,9  %

„

1913

„

3006

„

23,99  %

sämtlicher

durch

eröffnung  oder  Ablehnung  der  Konkurseröffnung  mangels
Masse  erledigten  Konkursanträge^.j
Sache  des  antragstellenden  Gläubigers  ist  es,  das  Vorhandensein ­
  einer  die  verfahrenskosten  deckenden  Masse  nötigenfalls  glaubhaft ­
  zu  machen  oder  aber  einen  zur  Deckung  der  verfahrenskosten ­
  ausreichenden  Vorschuß  an  das  Konkursgericht  behufs  Vermeidung ­
  der  Konkursablehnung  einzuzahlen.  Die  höhe  des  Vorschusses ­
  wird  vom  Konkursgericht  bestimmt-  in  einem  Fall  kann
ein  Vorschuß  von  100  M  genügen,  in  einem  andern  Fall  wird  ein
beträchtlich  höherer  Betrag  in  Frage  kommen.  Daß  der  antragstellende ­
  Gläubiger  den  Vorschuß  selbst  und  aus  eigenen  Mitteln
entrichtet,  ist  nicht  erforderlich-  häufig  wird  er  sich  zum  Zwecke
der  Vorschußleistung  mit  anderen  Großgläubigern  zusammentun.
Die  Rückerstattung  des  Vorschusses  erfolgt,  sobald  genügend  Masse
beigebracht  ist,-  die  Rückerstattung  obliegt  dem  Konkursverwalter,
der  bei  andauernder  Verzögerung  auf  Rückzahlung  verklagt  wer-K

  vgl.  hierüber  Moll,  a.  a.  (D.,  S.  5.
2 )  Nach  der  Kundesratsbestimmung  vom  31.  Vktober  1912  (Zentralblatt
  für  das  deutsche  Reich  Nr.  53  vom  15.  November  1912  5.  821  ff.)
werden  nicht  mehr  sämtliche  Konkursanträge  gezählt,  vielmehr  nur  noch
die  eröffneten  Konkursverfahren  und  die  mangels  hinreichender  Masse
abgelehnten  Anträge  auf  Konkurseröffnung.
        <pb n="24" />
        14

Das  Konkursverfahren.

den  kann,  häufig  wird  aber  auch  ein  Antrag  an  das  Konkursgericht
  auf  Auszahlung  des  an  die  Gerichtskasse  eingezahlten
Vorschusses  zum  Ziele  führen.
Ergibt  sich  erst  während  des  Konkurses,  daß  die  Masse  —
eventuell  einschließlich  eines  bereits  eingezahlten  Vorschusses  —
zur  Deckung  der  verfahrenskosten  nicht  ausreicht  und  wird  ein
weiterer  genügender  Vorschuß  auf  Anfordern  nicht  geleistet,  so
kann  das  Gericht  die  Einstellung  des  Konkursverfahrens  verfügen^). ­

8  4.  Die  Konkurseröffnung.
Der  Beschluß i)  2 ),  durch  welchen  das  Konkursverfahren ­
  eröffnet  wird,  gibt  die  Stunde  der  Konkurseröffnung
an.  Aus  dem  Beschluß  ist  der  Name  des  vom  Gerichte  ernannten
Konkursverwalters  und  die  für  die  Anmeldung  der  Konkursforderungen ­
  bestimmte  Anmeldefrist  zu  ersehen.  Weiter  wird  im
Konkurseröffnungsbeschlusse  Zeit  und  Grt  der  Termine  zur  Beschlußfassung ­
  über  die  etwaige  Wahl  eines  anderen  Konkursverwalters ­
  sowie  über  die  Bestellung  eines  Gläubigerausschusses
und  Zeit  und  Grt  des  „allgemeinen  Prüfungstermins"  angegeben.
Außerdem  wird  im  Lröffnungsbeschluß  der  „offene  Arrest"  erlassen' ­
  durch  diesen  wird  allen  Personen,  welche  eine  zur  Konkursmasse ­
  gehörige  Sache  im  Besitz  haben  oder  zur  Konkursmasse
etwas  schuldig  sind,  aufgegeben,  nichts  an  den  Gemeinschuldner
zu  verabfolgen  oder  zu  leisten,'  zugleich  ist  ihnen  die  Verpflichtung
auferlegt,  von  dem  Besitz  der  Sache  und  von  den  Forderungen,
für  welche  sie  aus  der  Sache  abgesonderte  Befriedigung  in  Anspruch ­
  nehmen,  dem  Konkursverwalter  bei  Kleidung  ihrer  etwaigen
Schadenshaftung  innerhalb  einer  bestimmten  Frist  Anzeige  zu
machen.
Der  Konkurseröffnungsbeschluß  hat  hiernach  folgenden  Wortlaut: ­

Eröfsmingsbeschlrih.
Über  das  vermögen  des  Kaufmanns  Franz  Faller  in  Gantheim
wird  heute  am  10.  März  1914  vormittags  11  Uhr  das  Konkursverfahren
eröffnet,'  Faller  hat  feine  Zahlungen  eingestellt  und  die  Konkurseröffnung ­
  selbst  beantragt.
Zum  Konkursverwalter  wird  Rechtsanwalt  Müller  in  Gantheim
ernannt.
Konkursforderungen  sind  bis  10.  Mai  1914  beim  Rmtsgerichte  Gantheim ­
  anzumelden.
i)  §  204  Kffl.;  siehe  auch  unten  2.  112.
*)  §  108  ff.  K®.
        <pb n="25" />
        Die  Konkurseröffnung.

15

Termin  zur  Beschlußfassung  über  die  Beibehaltung  des  ernannten  oder
die  Wahl  eines  anderen  Verwalters  sowie  über  die  Bestellung  eines
Gläubigerausschusses  und  eintretenden  Zolles  über  die  im  §  132  MO),  bezeichneten ­
  Gegenstände  wird  auf
INontag,  den  6.  April  1914,
vormittags  9  Uhr,
Termin  zur  Prüfung  der  angemeldeten  Forderungen  auf
Samstag,  den  30.  Mai  1914,
vormittags  9  Uhr
vor  dem  unterzeichneten  Gerichte,  Hauptstraße  1,  Zimmer  Nr.  3  anberaumt. ­
  &amp;gt;
Allen  Personen,  die  eine  zur  Konkursmasse  gehörende  Sache  in  Besitz
haben  oder  zur  Konkursmasse  etwas  schuldig  sind,  wird  aufgegeben,
nichts  an  den  Gemeinschuldner  zu  verabfolgen  oder  zu  leisten,  auch  die
Verpflichtung  auferlegt,  von  dem  Besitze  der  Zache  und  von  den  Forderungen, ­
  für  die  sie  aus  der  Sache  abgesonderte  Befriedigung  in  Unspruch
nehmen,  dem  Konkursverwalter  bis  zum  2.  Mai  1914  Anzeige  zu  machen.
Gantheim,  den  10.  März  1914.
Königliches  Amtsgericht.
Richter.
Der  Konkurseröffnungsbeschluß  wird  dem  Gemeinschuldner  von
Amtswegen  zugestellt.  Der  wesentliche  Inhalt  des  Konkurseröffnungsbeschlusses
  wird  vom  Gerichtsschreiber  des  Konkursgerichts
öffentlich  bekannt  gemacht.  Die  Bekanntmachung  erfolgt  durch
Veröffentlichung  im  deutschen  Reichsanzeiger  und  außerdem  in
dem  zur  Veröffentlichung  amtlicher  Bekanntmachungen  bestimmten
Lokalblatt,  für  Bagern  überdies  im  bayerischen  Staatsanzeiger.
Die  ihrem  Wohnorte  nach  bekannten  Gläubiger  und  Schuldner
des  Gemeinschuldners  erhalten  durch  den  Gerichtsschreiber  eine
besondere  Mitteilung,'  um  sie  zu  ermöglichen,  hat  der  Konkursverwalter, ­
  soweit  die  Adressen  nicht  bereits  im  Konkursantrag
oder  in  der  vom  Gemeinschuldner  zum  Konkursantrag  des  Gläubigers ­
  abgegebenen  Erklärung  niedergelegt  sind,  baldigst  eine  Zusammenstellung ­
  der  Adressen  bei  Gericht  einzureichen.  Die  Registerbehörden, ­
  bei  welchen  Handels-,  Genossenschafts-  und  ähnliche
Register  geführt  werden,  werden  durch  den  Gerichtsschreiber  von
der  Konkurseröffnung  benachrichtigt,'  ebenso  erfolgt  Mitteilung
an  die  Dienstbehörde  des  Gemeinschuldners,  hat  der  Schuldner
Grundbesitz,  so  wird  im  Grundbuch  vor  Konkurseröffnung  ein  vom
Konkursgericht  erlassenes  einstweiliges  allgemeines  Veräußerungsverbot ­
  und  dann,  wenn  es  zur  Konkurseröffnung  kommt,  diese
selbst  vermerkt.
weiter  ergeht  Rachricht  an  die  Post-  und  Telegraphenanstalten,
die  auf  Anordnung  des  Konkursgerichts  alle  für  den  Gemeinschuldner ­
  eingehenden  Sendungen,  Briefe  und  Depeschen  dem  Kon-
        <pb n="26" />
        16

Das  Konkursverfahren.

Kursverwalter  auszuhändigen  haben.  Der  Gerichtsschreiber  hat  die
Geschäftsbücher  des  Gemeinschuldners  zu  schließen,-  andere  zur  Sicherung ­
  der  Konkursmasse  notwendige  Maßnahmen  sind  vom  Konkursverwalter ­
  in  die  Wege  zu  leiten.
Gegen  die  Konkurseröffnung  hat  lediglich  der  Gemeinschuldner, ­
  gegendendie  Konkurseröffnung  ablehnenden  Beschluß ­
  nur  der  abgewiesene  Antragsteller  das  Rechtsmittel  der
Beschwerde.  Letztere  ist  die  „sofortige",  d.  h.  sie  ist  binnen
einer  Rotfrist  von  zwei  Wochen  beim  Konkursgerichte  oder  bei
dem  übergeordneten  Landgerichte  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift ­
  oder  durch  Erklärung  zum  Protokoll  des  Gerichtsschreibers ­
  einzulegen.  Die  Zweiwochenfrist  wird  durch  die  Bekanntmachung ­
  oder  Zustellung  des  Beschlusses  in  Lauf  gesetzt.  Der
Schuldner  kann  seine  Beschwerde  gegen  die  Konkurseröffnung
damit  begründen,  daß  er  nicht  zahlungsunfähig  sei  oder  daß
dem  Antragsteller  kein  im  Konkurs  verfolgbarer  Anspruch  gegen
ihn  zustehe-  der  abgewiesene  Gläubiger  hat  glaubhaft  zu  machen,
daß  die  vom  Konkursgerichte  verneinten  Konkursvoraussetzungen
entgegen  der  Annahme  des  Konkursgerichts  gegeben  sind,-  gegenüber ­
  der  mangels  Masse  erfolgten  Abweisung  kann  er  sich
darauf.berufen,  daß  das  vorhandene  Schuldnervermögen  zur  Rückgewinnung ­
  weiterer  werte  durch  Anfechtung  von  Rechtshandlungen
des  Gemeinschuldners  ausreiche  oder  daß  ein  zur  Deckung  der  verfahrenskosten ­
  genügender  Vorschuß  von  ihm  oder  einem  anderen
Gläubiger  geleistet  werde.
8  6.  Die  Konkursmasse.
Durch  die  Konkurseröffnung  werden  die  Konkursmasse  und  der
Kreis  der  Konkursgläubiger  festgelegt.
Die  Konkursmasse  umfaßt  das  gesamte  der  Zwangsvollstreckung ­
  unterliegende  vermögen  des  Gemeinschuldners, ­
  das  ihm  zur  Zeit  der  Konkurseröffnung
gehört,  was  in  diesem  Zeitpunkt  seinem  vermögen  zuzuzählen
ist,  wird  dem  gemeinschaftlichen  Gläubigerzugriff  und  nur  diesem
unterstellt.  Fremde  Vermögensstücke  unterliegen  der  Aussonderung
aus  der  Konkursmasse;  das  Recht  der  Aussonderung  wird  unten
S.  27  und  63  ff.  erörtert.  Pflicht  des  Konkursverwalters  ist  es,  alles
im  Zeitpunkt  der  Konkurseröffnung  vorhandene  vermögen  des
Schuldners  zur  Konkursmasse  zu  ziehen.  Frei  vom  Konkursi)

  §  1  KD.
        <pb n="27" />
        Die  Konkursmasse.

17

beschlag  sind  diejenigen  Werte,  welche  nicht  als  vermögen  des
Gemeinschuldners  zu  gelten  haben,  wie  seine  Arbeitskraft,  sein
Name,  sein  Titel,  seine  Firma.  Der  Verwalter  kann  daher  das
Geschäft  des  Gemeinschuldners  mit  der  Firma  nur  mit  Zustimmung
des  Schuldners  veräußern,  vom  Konkursbeschlag  sind  weiter  diejenigen ­
  Vermögenswerte  ausgenommen,  welche  nach  gesetzlicher
Norm  der  Pfändung  entzogen  sind;  gegenüber  der  Unpfändbarkeit
außerhalb  des  Konkurses  x )  sind  die  Grenzen  für  die  Heranziehung
zur  Konkursmasse  nur  in  einzelnen  Punkten  verschoben.  Folgende
Sachen  fallen  nicht  in  die  Konkursmasse:
1.  Die  Kleidungsstücke,  die  Betten,  das  Haus-  und  Küchengerät,  insbesondere ­
  die  heiz-  und  Kochöfen,  soweit  diese  Gegenstände  für  den
Bedarf  des  Schuldners  oder  zur  Erhaltung  eines  angemessenen  Hausstandes ­
  unentbehrlich  sind;
2.  die  für  den  Schuldner,  seine  Familie  und  sein  Gesinde  auf  vier  Wochen
erforderlichen  llahrungs-,  Feuerung?-  und  Beleuchtungsmittel  oder
soweit  solche  Vorräte  auf  zwei  Wochen  nicht  vorhanden  und  ihre  Beschaffung ­
  für  diesen  Zeitraum  auf  anderem  Wege  nicht  gesichert  ist,
der  zur  Beschaffung  erforderliche  Geldbetrag;
3.  eine  Milchkuh  oder  nach  der  Wahl  des  Schuldners  statt  einer  solchen
zwei  Ziegen  oder  zwei  Schafe  nebst  den  zum  Unterhalt  und  zur  Streu
für  dieselben  auf  vier  Wochen  erforderlichen  Futter-  und  Streuvorräten ­
  oder  soweit  solche  Vorräte  auf  zwei  Wochen  nicht  vorhanden,
der  zur  Beschaffung  erforderliche  Geldbetrag,  wenn  die  bezeichneten
Tiere  für  die  Ernährung  des  Schuldners  und  seiner  Familie,  sowie
seine;  Gesindes  unentbehrlich  sind;
4.  Bei  Künstlern,  Handwerkern,  gewerblichen  Arbeitern  und  anderen
Personen,  welche  aus  Handarbeit  oder  sonstigen  persönlichen  Leistungen ­
  ihren  Erwerb  ziehen,  die  zur  persönlichen  Fortsetzung  der  Lrwerbstätigkeit
  unentbehrlichen  Gegenstände;
5.  bei  den  Witwen  und  minderjährigen  Erben  der  unter  Ziffer  4  bezeichneten ­
  Personen,  wenn  sie  das  Lrwerbsgeschäft  für  ihre  Rechnung
durch  einen  Stellvertreter  fortführen,  die  zur  persönlichen  Fortführung ­
  des  Geschäfts  durch  den  Stellvertreter  unentbehrlichen
Gegenstände;
6.  bei  Gffizieren,  Deckoffizieren,  Beamten,  Geistlichen,  Lehrern  an
öffentlichen  Unterrichtsanstalten,  Rechtsanwälten,  Notaren,  sowie
Ärzten  und  Hebammen  die  zur  Verwaltung  des  Dienstes  oder  Ausübung ­
  des  Berufs  erforderlichen  Gegenstände,  sowie  anständige
Kleidung;
7.  bei  Gffizieren,  Militärärzten,  Deckoffizieren,  Beamten,  Geistlichen,
bei  Ärzten  und  Lehrern  an  öffentlichen  Anstalten  ein  Geldbetrag,
welcher  dem  der  Pfändung  nicht  unterworfenen  Teile  des  Diensteinkommens ­
  oder  der  Pension  für  die  Zeit  von  der  Konkurseröffnung
bis  zum  nächsten  Termine  der  Gehalts-  oder  Pensionszahlung  gleichkommt; ­


h  vgl.  besonders  §§  811,  850  3PG.
        <pb n="28" />
        18

Das  Konkursverfahren.

8.  die  Bücher,  welche  zum  Gebrauche  des  Schuldners  und  seiner  Familie
in  der  Kirche  oder  Schule  oder  einer  sonstigen  Unterrichtsanstalt  oder
bei  der  häuslichen  Andacht  bestimmt  sind'
9.  die  in  Gebrauch  genommenen  Haushaltungsbücher  (die  Geschäftsbücher ­
  fallen  kraft  besonderer  Bestimmung  der  Konkurrordnung  in
die  Konkursmasse;  sie  sind  für  die  ordnungsmäßige  Abwicklung  der
Geschäfte  durch  den  Konkursverwalter  unentbehrlich  und  können  von
diesem  mit  dem  Geschäfte  als  Ganzem  veräußert  werden^),  eie  Familienpapiere, ­
  sowie  die  Trauringe,  (Orden  und  Ehrenzeichen,'
10.  Künstliche  Gliedmaßen,  Brillen  und  andere  wegen  körperlicher  Gebrechen ­
  notwendige  Hilfsmittel,  soweit  diese  Gegenstände  zum  Gebrauche ­
  des  Schuldners  und  seiner  Familie  bestimmt  sind;
11.  die  zur  unmittelbaren  Verwendung  für  die  Bestattung  bestimmten
Gegenstände.
Weiter  sind  dem  Konkursbeschlage  Kraft  Gesetzes  die  auf  gesetzlicher ­
  Vorschrift  beruhenden  Rlimentenforderungen,  sowie  die  dem
Gemeinschuldner  zustehenden  Pensionsansprüche  entzogen.  Im  einzelnen ­
  ist  hier  auf  Z  850  der  Zivilprozeßordnung  und  andere  diese
Bestimmungen  ergänzende  Gesetze,  wie  §40  des  Rlilitärversorgungsgesetzes
  vom  51.  Rlai  1906  zu  verweisen.  Ganz  allgemein  gilt
dann  noch  die  Regel,  daß  jene  Forderungen  dem  Konkursbeschlage
nicht  unterworfen  sind,  welche  nicht  übertragbar  sind,'  beispielsweise ­
  kann  daher,  wenn  die  bewegliche  habe  des  Schuldners  durch
Brand  vernichtet  wurde,  der  auf  die  unentbehrlichen  Möbelstücke
treffende  Teil  der  Brandversicherungssumme  nicht  zur  Konkursmasse ­
  gezogen  werden;  er  ist  zur  Rnschaffung  von  Lrsatzstücken  für
die  unpfändbaren  und  darum  konkursfreien  Sachen  bestimmt.
Reben  diesen  absoluten  Schranken  für  die  Bildung  der  Konkursmasse ­
  enthält  das  Gesetz  das  Gebot,  solche  Gegenstände,  welche  zum
gewöhnlichen  hausrate  gehören  und  im  haushalte  des  Schuldners
gebraucht  werden,  dann  nicht  in  die  Konkursmasse  einzubeziehen,
wenn  ohne  weiteres  ersichtlich  ist,  daß  durch  deren  Verwertung
nur  ein  Erlös  erzielt  werden  würde,  welcher  zum  wirklichen  Werte
außer  allem  Verhältnis  steht.
Vie  erwähnten  Beschränkungen  des  Konkursbeschlags  dienen  dem
öffentlichen  Interesse-  eine  Rackt-  oder  Kahlpfändung  soll  vermieden ­
  werden,'  bei  dem  Vorgehen  der  Gläubiger  und  der  Versilberung ­
  des  Schuldnervermögens  muß  dem  Schuldner  das  belassen
werden,  was  nach  Ruffassung  des  Gesetzgebers  zum  Leben  unbedingt
notwendig  und  daher  für  den  Schuldner  unentbehrlich  ist.  Vie  Bestimmung, ­
  welche  haushaltungsgegenstände  von  der  Verwertung
dann  ausnehmen  will,  wenn  durch  sie  nur  ein  unverhältnismäßig
geringfügiger  Erlös  erzielt  wird,  will  der  zweckwidrigen  Verschleuderung ­
  der  gewöhnlichen  haushaltungsgegenstände  vorbeugen.  In

i)  vgl.  §  117  Abs.  II  KD.
        <pb n="29" />
        Die  Konkursmasse.

19

weiterem  Umfange  ist  die  Möglichkeit  der  Verschleuderung  durch
gesetzliche  Bestimmungen  nicht  hintangehalten.  Der  Konkursverwalter ­
  wird  jederzeit  bestrebt  sein,  die  Bestandteile  der  Konkursmasse ­
  so  gut  als  möglich  zu  verwerten-  hierzu  ist  er  verpflichtet,
häufig  jedoch  ergeben  sich  hierbei  Schwierigkeiten,  zumal  die  Verwertung ­
  im  Interesse  einer  raschen  Konkursabwicklung  beschleunigt ­
  erfolgen  muß.  Wertverluste  lassen  sich  vielfach  nicht  vermeiden. ­
  Die  durch  die  konkursmäßige  Verwertung  eintretende  Vernichtung ­
  von  Werten  wird  neben  den  bedeutenden  Kosten  und  der
langen  Dauer  des  Konkursverfahrens  mit  Recht  als  sein  Hauptmangel ­
  bezeichnet.  Wenn  schon  die  Masseverwertung  ganz  allgemein ­
  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  des  Konkursverwalters  —
teilweise  im  Benehmen  mit  den  Grganen  der  Gläubigerschaft,  dem
Gläubigerausschusse  oder  der  Gläubigerversammlung  —  überwiesen
ist,  so  hat  der  Gemeinschuldner  erst  recht  nicht  die  Befugnis,  einer
Verwertung  von  Massegegenständen  aus  dem  Grunde  zu  widersprechen, ­
  weil  der  Affektionswert  der  Zache  für  ihn  ungleich
höher  ist  als  ihr  verkaufswert.  Zu  denken  ist  hier  z.  B.  an  die
Verwertung  von  Liebhabersammlungen,  wie  Briefmarken-,  Gemälde-, ­
  Münz-  und  Autographensammlungen.
Weil  nur  jene  Ansprüche  in  die  Konkursmasse  fallen,  die  übertragbar ­
  sind,  wird  das  Recht  der  ehelichen  und  elterlichen  Nutznießung ­
  vom  Konkursbeschlage  nicht  ergriffen  -  wohl  aber  werden
jene  Nutzungen,  welche  dem  Gemeinschuldner  auf  Grund  eines
rechtsgeschäftlich  oder  testamentarisch  bestellten  Nießbrauchs  zustehen, ­
  in  die  Konkursmasse  einbezogen.  Steht  also  z.  B.  dem
Schuldner  an  einem  Teile  des  Vermögens  seines  minderjährigen
Kindes  die  elterliche  Nutznießung  zu,  weil  das  betreffende  Kapital
dem  Kinde  ohne  Ausschließung  der  elterlichen  Nutznießung  geschenkt
wurde,  und  ist  dem  Schuldner  der  Nießbrauch  an  einem  anderen
vermögensteile  des  Kindes  durch  Testament  oder  Vertrag  zugewendet, ­
  so  sind  die  Nutzungen  des  ersterwähnten  Vermögensteiles
konkursfrei,  nicht  aber  auch  jene  der  durch  Vertrag  oder  Testament
nießbrauchbelasteten  Gegenstände.
In  der  Praxis  taucht  häufig  die  Frage  auf,  ob  wechselblankette
  und  Versicherungsscheine  für  die  Konkursmasse
in  Anspruch  genommen  und  verwertet  werden  können.  Diese  Frage
ist  zu  bejahen.
Blankowechsel  gelten  als  beschlagsfähige  Vermögenswerte,  insoweit ­
  als  der  Inhaber  ermächtigt  ist,  durch  die  bestimmungsgemäße
Rusfüllung  des  Blanketts  einen  vollständigen  Wechsel  herzustellen.
        <pb n="30" />
        20

Vas  Konkursverfahren.

Das  dem  Gemeinschuldner  mit  dem  Recht  zur  Ausfüllung  gegebene
Blankoakzept  wird  im  Konkurs  vom  Konkursverwalter  ausgefüllt.
Jjatte  also  der  Gemeinschuldner  ein  Blankoakzept  erhalten  mit  dem
Recht,  es  aus  den  Betrag  von  1000  Mark  auszufüllen,  so  wird  diese
Befugnis  nun  durch  den  Verwalter  ausgeübt.  Blankoindossamente
werden,  insoweit  außerhalb  des  Konkurses  der  Schuldner  zur  Ergänzung ­
  berechtigt  wäre,  im  Konkurs  vom  Konkursverwalter  in
Vollindossamente  verwandelt  oder  unausgefüllt  weiter  begeben.
Der  Versicherungsschein  als  solcher  ist  nicht  selbst  Vermögensobjekt,- ­
  er  ist  nicht  Inhaberpapier,  vielmehr  lediglich  Legitimationspapier. ­
  Bei  der  Erörterung  der  unpfändbaren  Gegenstände^)  wurde
erwähnt,  daß  die  Ansprüche  aus  der  Versicherung  unpfändbarer ­
  Gegenstände  nicht  beschlagsfähig  sind,  andere  Ansprüche  aus
dem  Versicherungsvertrag  gehören  zur  Konkursmasse.  Für  die
Gläubiger  ist  häufig  die  Frage  besonders  wichtig,  ob  die  Lebensversicherung ­
  des  Schuldners  in  die  Konkursmasse  fällt  oder
nicht.  Die  Aufnahme  einer  „Begünstigungsklausel"  in  den  Lebensversicherungsvertrag ­
  macht  die  Versicherungsansprüche  nicht  zu
einem  unentziehbaren  Rechte  des  begünstigten  Dritten,  vielmehr
übt  der  Konkursverwalter  bei  Versicherung  zugunsten  eines  Dritten
die  regelmäßig  dem  Gemeinschuldner  zustehende  Befugnis  aus,  das
Bezugsrecht  des  Dritten  aufzuheben  oder  zu  ändern.  Wenn  die
Lebensversicherung  von  dem  Schuldner  zugunsten  seiner  Witwe  oder
seiner  Kinder  oder  seiner  Erben  abgeschlossen  ist  und  diese  in  der
polize  als  Begünstigte  bezeichnet  sind,  so  hindert  dies  die  Einbeziehung ­
  der  Versicherungsansprüche  in  die  Konkursmasse  nicht,
es  sei  denn,  daß  der  Gemeinschuldner  schon  vor  der  Konkurseröffnung ­
  gestorben  oder  die  Voraussetzung  für  die  Fälligkeit  der  Versicherungssumme ­
  aus  anderem  Grunde  eingetreten  war.  Der  Konkursverwalter ­
  ist  nicht  berechtigt,  die  Versicherungsansprüche  aus
der  Konkursmasse  freizugeben  und  sie  den  Begünstigten  zu  überlassen- ­
  der  Verwalter  muß  sie  als  vermögen  des  Schuldners  zur
Konkursmasse  ziehen.  Die  Verwertung  wird,  falls  die  Voraussetzung ­
  für  die  Auszahlung  der  Versicherungssumme  nicht  während
des  Konkurses  eintritt,  regelmäßig  durch  Abtretung  der  Versicherungsansprüche ­
  an  die  Begünstigten  oder  irgend  einen  dritten
Interessenten  gegen  Einzahlung  des  Rückkaufswerts  zur  Konkursmasse ­
  erfolgen.  Auch  durch  eine  formgültige,  vor  der  Konkurseröffnung ­
  erfolgte  Abtretung  werden  die  Versicherungsansprüche

i)  Dgl.  oben  S.  18.
        <pb n="31" />
        Die  Konkursmasse.

21

der  Konkursmasse  dann  nicht  entzogen,  wenn  sich  die  Abtretung  als
anfechtbar  erweist-  bezüglich  der  Frage,  ob  überhaupt  eine  formgültige ­
  Abtretung  vorliegt,  sind  die  Policebestimmungen  zu  beachten- ­
  darüber  hinaus  erscheint  beispielsweise  eine  Abtretung  der
Versicherungsansprüche  des  Ehemannes  an  seine  mit  ihm  in  allgemeiner ­
  Gütergemeinschaft  lebende  Ehefrau  ohne  weiteres  als
wirkungslos,  wenn  die  Ehegatten  es  versäumt  haben,  die  Form
eines  gerichtlichen  oder  notariellen  Lhevertrages  für  die  Abtretung
zu  wählen  und  in  diesem  Vertrag  die  Versicherungsansprüche  als
vorbehaltsgut  des  bedachten  Ehegatten  zu  erklären.
Dadurch,  daß  der  Schuldner  einem  Gläubiger,  wie  es  häufig
geschieht,  einen  Versicherungsschein  als  Pfand  hingibt,  werden
die  Versicherungsansprüche  selbst  bei  Unanfechtbarkeit  der  Pfandhingabe ­
  dem  Zugriffe  der  Gläubigerschaft  nicht  entzogen;  die  Verpfändung ­
  der  Police  gewährt  für  sich  allein  —  ohne  gleichzeitige
Verpfändung  der  Versicherungsansprüche  und  ohne  Benachrichtigung ­
  der  Versicherungsgesellschaft  durch  den  Schuldner  —  kein
Pfandrecht  an  den  Versicherungsansprüchen.  Der  Konkursverwalter ­
  ist  berechtigt,  die  Herausgabe  der  Police,  die  er  zur  Verwertung ­
  der  Versicherungsansprüche  benötigt,  von  ihrem  derzeitigen ­
  Besitzer  zu  verlangen.
Wie  bereits  oben  hervorgehoben  wurde,  ist  Bestandteil  der
Konkursmasse  nur  das  im  Zeitpunkte  der  Konkurseröfnung
  dem  Gemeinschuldner  gehörige  beschlagsfähige  vermögen.
Was  der  Gemeinschuldper  erst  nach  Konkursbeginn  erwirbt,  kann
nicht  zur  Konkursmasse  gezogen  werden.  Ueuerwerb  ist  konkursfrei, ­
  ohne  Unterschied,  ob  er  durch  Arbeit  erzielt  wird,  oder
aus  welcher  sonstigen  Quelle  er  dem  Gemeinschuldner  zufließt-Früchte
  und  Nutzungen  der  Konkursmasse  dagegen
sind  kein  Neuerwerb-  sie  fallen  in  die  Konkursmasse.  Demgemäß ­
  gehören  zu  dieser  Zinsen  und  Gewinne  aus  den  Klassebestandteilen,
  der  auf  ein  zur  Klasse  gehöriges  Los  entfallende
Treffer,  die  Versicherungssumme  für  Bestandteile  der  Konkursmasse. ­
  Die  Freilassung  des  Neuerwerbs  rechtfertigt  sich  aus  dem
Bestreben,  ein  lviederemporkommen  des  Gemeinschuldners  zu  ermöglichen. ­
  An  den  Neuerwerb  können  sich  nur  Gläubiger  halten,
welche  nach  dem  Gesetze  nicht  als  Konkursgläubiger  anerkannt
sind,  insbesondere  neue  Gläubiger,  d.  h.  Gläubiger,  deren
Forderungen  erst  nach  Konkurseröffnung  entstanden  find.  Wer
also  z.  L.  dem  Schuldner  während  des  Konkurses  Waren  verkauft ­
  oder  Darlehen  gewährt  hat,  kann  seine  Forderung  auch
        <pb n="32" />
        22

Das  Konkursverfahren.

schon  vor  der  Beendigung  des  Konkurses  ausklagen  und  das
erwirkte  Urteil  in  das  neuerworbene  Schuldnervermögen  vollstrecken. ­
  hiervon  abgesehen,  kann  der  Neuerwerb  des  Gemeinschuldners ­
  nur  (im  Wege  eines  von  manchen  Seiten,  aber  nicht
allgemein  für  zulässig  erachteten  neben  dem  Konkurse  zu  eröffnenden ­
  zweiten  Konkursverfahrens  und  im  übrigen  erst)  nach
Konkursbeendigung  angegriffen  werden.
Nur  das  vermögen  des  Gemeinschuldners  kann  zur
Konkursmasse  herangezogen  werden,  also  nicht  das  vermögen
seiner  Kinder;  dieses  ist  fremdes  vermögen;  es  unterliegt,
insoweit  es  ausscheidbar  vorhanden  ist,  der  Nussonderung  aus
der  Konkursmasse.  Ruch  das  vermögen  der  Ehefrau*)
fällt  im  Konkurse  des  Ehemannes  im  allgemeinen  nicht  in  die
Konkursmasse;  hierbei  kommt  es  allerdings  darauf  an,  in  welchem ­
  Güterstande  der  Gemeinschuldner  und  seine  Ehefrau  bei
der  Konkurseröffnung  lebten.  War  die  Ehe  vor  dem  l.  Januar
1900  geschlossen  worden,  so  ist  zu  erheben,  ob  die  Ehegatten  einen
Lhevertrag  miteinander  abgeschlossen  hatten  und  wo  sie  ihren
ersten  ehelichen  Wohnsitz  hatten;  denn  danach  bestimmt  sich  das
Güterrecht.  Für  die  nach  dem  l.  Januar  1900  abgeschlossenen
Ehen  dagegen  ist  es  von  entscheidender  Bedeutung,  ob  die  Ehegatten ­
  durch  einen  notariellen  oder  gerichtlichen  Ehevertrag  eine
besondere  güterrechtliche  Regelung  vereinbart  hatten;  ist  dies
nicht  der  Fall,  so  gilt  der  gesetzliche  Güterstand  der  „Verwaltung
und  Nutznießung  des  Ehemannes"  (Verwaltungsgemeinschaft),  d.  h.
das  vermögen  des  Ehemannes  bleibt  vermögen  des  Mannes,
das  vermögen  der  Frau  bleibt  vermögen  der  Frau,  letzteres  ist
jedoch,  insoweit  es  davon  nicht  ausdrücklich  ausgenommen  ist  und
insoweit  nicht  der  Nrbeitserwerb  der  Ehefrau  in  Betracht  kommt,
der  Verwaltung  und  Nutznießung  des  Ehemannes  unterstellt.  Da
das  vermögen  der  Ehefrau  bei  diesem  gesetzlichen  Güterstand  ihr
verbleibt,  so  ist  es,  insoweit  es  unterscheidbar  vorhanden  ist,  aus
der  Konkursmasse  ihres  Ehemannes  auszusondern.  Vas  Gleiche
gilt,  wenn  an  Stelle  des  gesetzlichen  Güterstandes  der  Verwaltung
und  Nutznießung  des  Ehemannes  Gütertrennung  vereinbart  war.
Dies  gilt  uneingeschränkt  für  voreheliches  vermögen  der  Ehefrau. ­
  Gegenstände,  die  sie  während  der  Ehe  erworben  hat,  kann
sie  nur  aussondern,  wenn  sie  beweist,  daß  diese  Gegenstände  nicht
mit  Nlitteln  des  Gemeinschuldners  erworben  sind.

v  8  2  KG.
        <pb n="33" />
        Die  Konkursmasse.

23

Insoweit  das  Frauen-  oder  Rindesvermögen  nicht  unterscheidbar ­
  vorhanden  ist,  entfällt  die  Möglichkeit  der  Aussonderung;
an  ihre  Stelle  tritt  in  solchen  Fällen,  soweit  auch  die  Ersatzaussonderung ­
  i)  des  §46  K®.  nicht  Platz  greift,  die  bloße  Ron-Kursforderung
  der  Ehefrau  oder  der  Rinder  auf  Ersatz  ihres  Vermögens; ­
  die  Ronkursforderung  der  Frau  ist  nicht  bevorrechtet,
jene  der  Rinder  genießt  ein  außerordentlich  weitgehendes  Vorrecht
vor  den  übrigen  Ronkursgläubigern.  Über  dies  Vorrecht  siehe
unten  S.  87  f.
hat  also  z.  B.  der  Gemeinschuldner  das  eingebrachte  Gut  seiner
Ehefrau,  welches  aus  Wertpapieren  im  Werte  von  lOOOO  M.
bestand,  in  sein  Geschäft  genommen,  so  hat  die  Ehefrau  Anspruch
a)  auf  Herausgabe  ihrer  bei  Ronkurseröffnung  noch  im  Besitze
des  Gemeinschuldners  befindlichen  Werte  zu  lOOO  M.,  b)  auf
Abtretung  des  Anspruchs  gegen  den  Fiskus  auf  Herausgabe  ihrer
als  Zollkaution  hinterlegten  Wertpapiere  zu  5000  M.  und  c)  auf
konkursmäßige  Befriedigung  des  Ersatzanspruchs  für  die  nach  vorstehendem ­
  (sub  a  und  b)  nicht  zur  Rückgabe  gelangenden  Werte.
Eine  Einbeziehung  des  Vermögens  der  Ehefrau  in  die  Ronkursmasfe
  —  abgesehen  von  dem  Falle,  daß  es  nicht  mehr  unterscheidbar ­
  vorhanden  ist  —  findet  im  Ronkurse  des  Ehemannes
nur  statt,  wenn  für  die  Ehe  Kraft  Gesetzes  der  Güterstand  der
allgemeinen  Gütergemeinschaft,  der  Fahrnis-  oder  der  Lrrungenschaftsgemeinschaft
  gilt  (wie  dies  bei  den  vor  dem  l.  Januar
1900  abgeschlossenen  Ehen  in  größeren  Teilen  Deutschlands  der
Fall  war)  oder  wenn  einer  dieser  Güterstände  durch  Eheoertrag
eingeführt  war.  Bei  dem  Güterstande  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft, ­
  der  Lrrungenschaftsgemeinschaft  oder  der  Fahrnisgemeinschaft ­
  gehört,  wenn  der  Ehemann  in  Ronkurs  gerät,  das
Gcsamtgut  (also  alles  nicht  ausnahmsweise  zum  vorbehaltsgut
oder  eingebrachten  Gut  erklärte  vermögen  der  Frau)  zur  Ron-Kursmasse.

Ähnlich  ist  es  bei  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft.
Tritt  nach  dem  Ableben  des  einen  Ehegatten  fortgesetzte  Gütergemeinschaft ­
  zwischen  dem  überlebenden  Ehegatten  und  den  gemeinschaftlichen ­
  Rindern  ein,  so  fällt  das  Gesamtgut  der  fortgesetzten ­
  Gütergemeinschaft  im  Ronkurse  des  überlebenden  Ehegatten ­
  in  die  Ronkursmasse.
Anders  ist  es  bei  der  Eröffnung  des  Konkurses  über  das

h  Siehe  unten  S.  27.
        <pb n="34" />
        24

Das  Konkursverfahren.

vermögen  einer  Ehefrau,  die  mit  ihrem  Manne  im  Güterstande ­
  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft,  der  Fahrnisgemeinschaft
oder  der  Errungenschaftsgemeinschaft  lebte,  von  diesem  Konkurs
wird  das  Gesamtgut  nicht  berührt,-  der  Konkursverwalter  kann
auch  den  Anteil  der  Frau  am  Gesamtgut  nicht  zur  Konkursmasse ­
  ziehen.  Ebenso  bildet  im  Konkurse  über  das  vermögen ­
  der  Kinder  ihr  Anteil  an  dem  Gesamtgut  der  fortgesetzten ­
  Gütergemeinschaft  keinen  Bestandteil  der  Konkursmasse.
Das  an  einem  deutschen  Gerichte  anhängige  Konkursverfahren ­
  i)  umfaßt  nur  das  im  Inlande  befindliche  vermögen, ­
  wenn  der  Schuldner  im  Inland  keinen  allgemeinen
Gerichtsstand  (b.  h.  im  allgemeinen  keinen  Wohnsitz)  hat.
Ein  ausländisches  Konkursverfahren  erstreckt  sich  nicht  auf  das
Inlandsvermögen  des  Schuldners-  trotz  des  Auslandskonkurses ­
  bleibt  die  Zwangsvollstreckung  in  das  Inlandsvermögen
zulässig-).
werte,  die  nach  dem  Gesetze  Bestandteil  der  Konkursmasse  sind,
können  ihr  durch  Rechtshandlungen  des  Gemeinschuldners  nicht
entzogen  werden.  Rechtshandlungen,  die  dieser  nach  Eröffnung
des  Konkursverfahrens  vornimmt,  sind  den  Konkursgläubigern
gegenüber  —  von  wenigen  Fällen  des  gutgläubigen  Erwerbs
abgesehen-)  —  unwirksam.  Dem  andern  Teile,  der  diese  Unwirksamkeit ­
  gegen  sich  gelten  lassen  muß,  ist  die  Gegenleistung
insoweit  aus  der  Konkursmasse  zurückzugewähren,  als  letztere
durch  dieselbe  bereichert  ist.  hat  also  z.  B.  der  Schuldner  nach
Konkurseröffnung  einem  Gläubiger  einen  zur  Konkursmasse  gehörigen, ­
  den  Blicken  des  Verwalters  bisher  entgangenen  Erntewagen ­
  mit  der  Absprache  verkauft,  daß  der  Kaufpreis  zum  Ausgleich ­
  der  Forderung  des  Gläubigers  dienen  und  der  dann  noch
verbleibende  Rest  des  Kaufpreises  ihm  ausbezahlt  werden  solle,
so  muß  der  Gläubiger  den  wagen  wieder  an  den  Konkursverwalter
herausgeben-  wegen  des  von  ihm  an  den  Schuldner  bar  ausbezahlten ­
  Kaufgeldteiles  kann  er  sich  nur  an  das  vom  Schuldner  nach
Konkursbeginn  neuerworbene  vermögen  halten.  Seine  durch  Verrechnung ­
  getilgte  Konkursforderung  meldet  der  Gläubiger  zum
Konkurse  an,  wie  wenn  sie  nicht  getilgt  wäre,-  der  Verwalter  muß
sie  anerkennen-  wäre  die  Bestreitung  unter  Berufung  auf  die  den
Konkursgläubigern  gegenüber  unwirksame  Abmachung  zulässig,

i)  §  238  K®.
-&amp;gt;  §  237  Kffl.
3 )  §§  7,  8  Kffl.
        <pb n="35" />
        Die  Konkursmasse.

25

so  würde  dies  zu  einer  nicht  zu  rechtfertigenden  Bereicherung  der
Konkursmasse  führen.  Line  Leistung,  welche  auf  eine  zur  Konkursmasse ­
  zu  erfüllende  Verbindlichkeit  nach  der  Eröffnung  des
Verfahrens  an  den  Gemeinschuldner  erfolgt  ist,  befreit  den  Erfüllenden ­
  den  Konkursgläubigern  gegenüber  nur  insoweit,  als  das
Geleistete  in  die  Konkursmasse  gekommen  ist.  Line  Zahlung  an
den  Schuldner  selbst  tilgt  die  Schuld  des  Dritten  demnach  —  von
dem  Falle  abgesehen,  daß  der  Konkursverwalter  den  Schuldner
zur  Entgegennahme  der  Zahlung  ermächtigt  hatte  —  nur  dann,
wenn  der  Schuldner  das  gezahlte  Geld  an  den  Verwalter  abliefert.
Rechts  streitig  ketten  mit  dem  Gemeinschuldner,  welche  die
Konkursmasse  betreffen,  sind  durch  die  Konkurseröffnung  unterbrochen^ ­
  bezüglich  der  Aufnahme  dieser  Prozesse  ist  zu  unterscheiden, ­
  ob  in  dem  Prozesse  Ansprüche  des  Gemeinschuldners
oder  Ansprüche  gegen  den  Gemeinschuldner  verfolgt  werden^).
Lrsterenfalls  kann  der  Verwalter  den  Prozeß  jederzeit  aufnehmen/
die  andere  Partei  kann,  wenn  der  Verwalter  feine  Entschließung
verzögert,  seine  Ladung  vor  das  Prozeßgericht  zur  Erklärung  darüber, ­
  ob  er  den  Prozeß  aufnimmt,  veranlassen.  Lehnt  der  Verwalter ­
  die  Aufnahme  des  Rechtsstreites  ab,  so  kann  sowohl  der
Gemeinschuldner  als  der  Gegner  den  Prozeß  aufnehmen.  Richtet
sich  der  durch  die  Konkurseröffnung  unterbrochene  Rechtsstreit
gegen  den  Gemeinschuldner,  so  gestaltet  sich  das  weitere
Verfahren  verschieden  je  nach  dem  Charakter,  welcher  dem  eingeklagten ­
  Anspruch  im  Konkurse  zukommt.  Rechtsstreitigkeiten,
welche  gegen  den  Gemeinschuldner  anhängig  und  auf  Aussonderung ­
  eines  Gegenstandes  aus  der  Konkursmasse  oder  auf  abgesonderte ­
  Befriedigung  gerichtet  sind  oder  einen  Anspruch  betreffen,
welcher  (als  RIasseschuld  zu  erachten  ist,  können  sowohl  von  dem
Konkursverwalter  als  von  dem  Gegner  aufgenommen  werden.
Dagegen  kommt  es  in  Rechtsstreitigkeiten  über  Ansprüche,  die  im
Konkurse  nur  als  Konkursforderungen  verfolgt  werden  können,
erst  dann  zu  einer  Aufnahme,  wenn  die  Forderung  im  Prüfungstermine ­
  bestritten  wurde.  Siehe  darüber  S.  103.
Rechte  an  den  zur  Konkursmasse  gehörenden  Gegenständen,
sowie  Vorzugsrechte  und  Zurückbehaltungsrechts  in  Ansehung  solcher
Gegenstände,  können  nach  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
selbst  dann  nicht  mit  Wirksamkeit  gegenüber  den  Konkursgläubigern ­
  erworben  werden,  wenn  es  für  den  Erwerb  nicht  einer

i)  §§  10,  11  Kffl.
Stern,  Das  Konkursverfahren.

3
        <pb n="36" />
        Das  Konkursverfahren

26

Rechtshandlung  des  Gemeinschuldners  bedarf.  R)er  Geldbeträge  zur
Ronkursmasse  schuldet,  kann  sich  auch  nicht  dadurch  eine  Erleichterung ­
  verschaffen,  daß  er  die  Forderung  eines  Ronkursgläubigers
gegen  den  Gemeinschuldner  um  einen  billigen  Betrag  erwirbt  und
nun  mit  dieser  Forderung  gegenüber  seiner  Schuld  aufrechnet-  eine
solche  Aufrechnung,  die  einen  Forderungserwerb  aus  der  Zeit  nach
Ronkurseröffnung  zur  Grundlage  hat,  ist  gesetzlich  ausgeschlossen.
Während  im  allgemeinen  rechtsgeschäftliche  prozessuale  Verfügungen ­
  des  Gemeinschuldners  durch  die  Ronkurseröffnung  ausgeschaltet ­
  werden,  gilt  dies  für  Verfügungen  nicht,  die  sich  auf
solche  Gegenstände  beziehen,  welche  nicht  zur  Ronkursmasse  gehören. ­
  Ein  Ehescheidungsprozeß  des  Schuldners,  ein  Prozeß
über  die  Ehelichkeit  eines  Rindes,  ein  schwebendes  Entmündigungsverfahren, ­
  werden  durch  die  Ronkurseröffnung  nicht
berührt.  Ebenso  ist  es  dem  Gemeinschuldner  überlassen,  ob*)  er
ihm  anfallende  Erbschaften  oder  Vermächtnisse  annehmen ­
  oder  ausschlagen  will  und  ob  er  von  dem  Rechte,  den  Eintritt ­
  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  im  Falle  des
Ablebens  seines  Ehegatten  abzulehnen,  Gebrauch  machen  will  oder
nicht.
vie  Verwaltung  und  Verwertung  der  konkursfreien
Gegenstände  ist  nicht  Sache  des  Ronkursverwalters,  sie  ist  dem
Gemeinschuldner  überlassen,-  sein  freies  verfügungsrecht  ist  in
dieser  Richtung  nicht  beschränkt.  Zu  den  konkursfreien  Gegenständen ­
  zählen  in  erster  Linie  die  Kraft  Gesetzes  vom  Ronkursbeschlag
  freigelassenen  Werte-  hierzu  kommen  weiter  jene  Massegegenstände, ­
  welche  vom  Ronkursverwalter  wegen  ihrer  Unverwertbarkeit ­
  oder  weil  sie  eine  Verwertung  nicht  lohnen,  Kraft  der
ihm  zustehenden  verfügungsmacht  aus  der  Masse  freigegeben  werden, ­
  z.  B.  uneinziehbare  und  auch  durch  verkauf  nicht  verwertbare ­
  Forderungen  und  sonstige  tatsächlich  unveräußerliche  oder  aus
anderen  Gründen  für  die  Masse  wertlose  Gegenstände,  vor  allem
überlastete  Grundstücke  oder  sonstige  Sachen,  deren  Verwaltung
der  Ronkursmasse  voraussichtlich  nur  Lasten,  aber  keine  oder  jedenfalls ­
  nicht  nennenswerte  Vorteile  bringt.  Vie  Freigabeerklärung
des  Ronkursverwalters  stellt  einen  Verzicht  auf  die  Zugehörigkeit
des  Gegenstandes  zur  Ronkursmasse  dar.  In  Rechtsstreitigkeiten
über  freigegebene  Massegegenstünde  ist  nicht  der  Ronkursverwalter,
sondern  nur  der  Gemeinschuldner  zur  Prozeßführung  berufen,-p
  Z  9  RD.
        <pb n="37" />
        Die  Konkursmasse.

27

dieser  selbst  ist  hier  ebenso  zur  Prozeßführung  legitimiert,  wie  in
Rechtsstreitigkeiten  über  Gegenstände,  welche  bereits  nach  dem
Gesetze  konkursfrei  sind.
DerAussonderungausderKonkursmasseh  unterliegen
diejenigen  Gegenstände,  welche  dem  Gemeinschuldner  im  Zeitpunkte ­
  der  Konkurseröffnung  nicht  gehören  und  daher  nicht  zur
Konkursmasse  hätten  gezogen  werden  sollen.  Demgemäß  erstreckt
sich  das  Aussonderungsrecht  vor  allem  auf  das  Eigentum  des  Aussondernden- ­
  aber  auch  einzelne  andere  Rechtsverhältnisse  gewähren
die  gleiche  Berechtigung,  so  insbesondere  die  Leihe,  die  Vermietung,
die  Hingabe  zur  Verwahrung.
Kraft  besonderer  Gesetzesbestimmung  h  können  der  Verkäufer
und  der  Einkaufskommissär  waren  zurückfordern,  welche  von
einem  anderen  Grte  an  den  Gemeinschuldner  abgesandt  und  von
dem  Gemeinschuldner  noch  nicht  vollständig  bezahlt  sind,  sofern
diese  Waren  nicht  schon  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens  an  dem
Grte  der  Ablieferung  angekommen  und  in  den  Gewahrsam  des
Gemeinschuldners  oder  einer  anderen  Person  für  ihn  gelangt  sind.
Diese  Bestimmung  bietet  dem  Kaufmann,  der  kurz  vor  Konkurseröffnung ­
  eine  Warensendung  an  den  Gemeinschuldner  abgehen
ließ,  in  vielen  Fällen  eine  handhabe  zur  Wiedererlangung  seiner
Ware.  Sind  die  erwähnten  besonderen  Voraussetzungen  nicht  gegeben, ­
  so  kann  er  möglicherweise  die  Warenlieferung  wegen
Irrtums  oder  arglistiger  Täuschung  über  die  Kreditwürdigkeit ­
  des  nunmehrigen  Gemeinschuldners  anfechten  und
dadurch  seine  waren  zurückbekommen.  Eine  solche  Anfechtung 3 )
ist  zweckmäßigerweise  unverzüglich  nach  Erlangung  der  Kenntnis
von  der  Konkurseröffnung  dem  Verwalter  gegenüber  zu  erklären.
Sie  ist  nur  dann  beachtlich,  wenn  sie  unverzüglich  nach  Erlangung
der  Kenntnis  von  den  die  Irrtumsanfechtung  rechtfertigenden  Tatsachen ­
  bzw.  mindestens  innerhalb  eines  Jahres  nach  Aufdeckung
der  arglistigen  Täuschung  erfolgt.
Neben  der  Aussonderung  kennt  die  Konkursordnung  eine  sogenannte ­
  Ersatzaussonderungh:  Sind  Gegenstände,  deren
Aussonderung  aus  der  Konkursmasse  hätte  beansprucht  werden

1)  §  43  ff.  K®.;  siehe  auch  unten  S.  63.
2 )  §  44  Kffl.
3 j  Gegen  die  bisher  ziemlich  allgemein  angenommene  Zulässigkeit
solcher  Anfechtungen  spricht  sich  mit  beachtenswerten  Gründen  IKarguard
  in  der  Leipziger  Zeitschrift  1914,  S.  824ff.  aus.
h  §  46  Kffl.
        <pb n="38" />
        28

Vas  Konkursverfahren.

Können,  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens  von  dem  Gemeinschuldner ­
  oder  nach  der  Eröffnung  des  Verfahrens  von  dem  Verwalter ­
  veräußert  worden,  so  ist  der  Aussonderungsberechtigte  befugt, ­
  die  Abtretung  des  Rechts  auf  die  Gegenleistung,  soweit  diese
noch  aussteht,  zu  verlangen.  Er  kann  die  Gegenleistung  aus  der
Masse  beanspruchen,  soweit  sie  nach  der  Eröffnung  des  Verfahrens
zu  derselben  eingezogen  worden  ist.  hat  also  z.  B.  der  in  Konkurs
geratene  Kleinhändler  den  in  Leihfässern  bezogenen  Wein  unter
leihweiser  Weitergabe  der  Fässer  an  seinen  Abnehmer  geliefert,
so  braucht  der  Lieferant  des  Gemeinschuldners  sich  nicht  mit  der
Anmeldung  des  Wertes  der  Fässer  als  Konkursforderung  und  mit
der  quotenmäßigen  Befriedigung  für  diese  Forderung  zu  begnügen;
er  kann  vielmehr  vom  Verwalter  verlangen,  daß  dieser  ihm  den
auf  Rückgabe  der  Leihfässer  und  etwaigen  Ersatz  ihres  Wertes
abzielenden  Anspruch  abtritt,  welcher  dem  Gemeinfchuldner  gegen
seinen  Abnehmer  zusteht.
8  6.  Erweiterung  der  Konkursmasse  durch  Anfechtung.
Wenn  der  finanzielle  Zusammenbruch  eines  Schuldners  unmittelbar ­
  bevorsteht,  kommt  es  häufig  zu  Rechtsgeschäften  und
Rechtshandlungen,  die  dazu  dienen,  Vermögensstücke  einzelnen
Gläubigern  —  verwandten  oder  sonst  Nahestehenden  —  zuzuführen ­
  und  damit  dem  Zugriffe  der  Gesamtgläubigerschaft  zu  entziehen. ­
  In  den  mannigfaltigsten  Formen  wird  die  Verkürzung
der  Gläubigergesamtheit  versucht:  Ein  Schuldner  gibt  seiner  Tochter
eine  seine  Verhältnisse  weit  übersteigende  Mitgift  -  der  andere  läßt
seinen  Kindern  seinen  Grundbesitz  zuschreiben,-  ein  Dritter  überträgt ­
  Außenstände  an  verwandte  oder  auch  an  Nichtverwandte
oder  bestellt  eine  Hypothek  für  einen  Unbeteiligten,  wogegen  sich
dieser  zur  Begleichung  der  Forderung  eines  nahen  Angehörigen  des
Schuldners  verpflichtet-  in  einem  anderen  Falle  wiederum  machen
sich  Gläubiger  in  Kenntnis  der  erfolgten  Zahlungseinstellung  durch
Übernahme  der  Ernte  und  des  Viehes  des  Schuldners  für  ihr  Guthaben ­
  bezahlt-  ein  Kaufmann  nimmt  trotz  erfolgter  Zahlungseinstellung ­
  feine  vor  längerer  Zeit  dem  Schuldner  gelieferten
Waren  wieder  zurück.  Einem  guten  Freund  überläßt  der  Schuldner
Waren  weit  unter  dem  Preis,  vielleicht  um  dafür  Bargeld  zur
Befriedigung  ihm  nahestehender  Personen  zu  erhalten.  Ein  anderer
Gläubiger  läßt  trotz  Kenntnis  von  der  Zahlungseinstellung  und
von  der  Einreichung  des  Konkursantrags  die  gesamte  habe  des
        <pb n="39" />
        Erweiterung  der  Konkursmasse  durch  Anfechtung.

29

Schuldners  für  sich  pfänden.  Diese  Beispiele  lassen  sich  leicht  um
viele  andere  vermehren.
Es  ist  klar,  daß  das  Gesetz  solche  Masseverkürzungen  nicht
dulden  kann.  Würde  es  sie  zulassen,  so  hätte  die  Eröffnung  des
Konkursverfahrens  in  sehr  vielen  Fällen  überhaupt  keinen  Zweck.
Richt  selten  nennt  ja  der  Schuldner  bei  Konkurseröffnung  kein
oder  kein  nennenswertes  vermögen  mehr  sein  Eigen;  er  hat  „fein
säuberlich"  aufgeräumt;  vielleicht  haben  es  auch  einige  wenige
Gläubiger  ohne  fein  Zutun  im  Vollstreckungswege  getan.  Nur
durch  Anfechtung*)  können  jene  Vermögenswerte  zur  Konkursmasse ­
  zurückgewonnen  werden;  sie  ist  notwendig,  um  eine  unbillige
Verkürzung  der  Interessen  der  Gesamtgläubigerschaft  hintanzuhalten. ­

Es  bedarf  keiner  weiteren  Begründung,  daß  nur  jene  Rechtshandlungen ­
  der  Anfechtung  unterliegen,  durch  welche  die  Konkursmasse ­
  verkürzt  wird.  Die  Abtretung  unpfändbarer  Forderungen
ist  unanfechtbar,  weil  solche  Forderungen  auch  dann  nicht  zur
Befriedigung  der  Gläubiger  gedient  hätten,  wenn  die  Abtretung
der  Forderungen  unterblieben  wäre.  Veräußerungen  pfandüberlasteter ­
  Gegenstände  schädigen  die  Konkursmasse  nicht;  sie  sind
daher  ebenfalls  unanfechtbar.  Die  Mieten  eines  Hauses  sind  in
erster  Linie  zur  Deckung  der  hppothekzinsen  bestimmt;  eine  Abtretung ­
  der  Mietforderungen  zu  dem  Zweck,  ihre  Verwendung
für  die  Begleichung  der  hqpothekzinsen  sicher  zu  stellen,  nimmt
den  Konkursgläubigern  nichts,  worauf  sie  Anspruch  hätten;  darum
ist  eine  solche  Abtretung  ebenso  wie  eine  ^em  gleichen  Zweck
dienende  Nießbrauchbestellung  der  Anfechtung  entzogen.
Die  Konkursordnung  unterscheidet  drei  Arten  der  Anfechtung:
die  besondere  Konkursanfechtung,  die  Absichtsanfechtung  und  die
Schenkungsanfechtung.
t.  Die  besondere  Konkurs  an  fechtung-).  Sie  hat  ihren
Namen  daher,  daß  sie  im  Gegensatz  zu  den  beiden  anderen  Anfechtungsarten ­
  nur  im  Konkurse  stattfindet,  während  die  anderen
Anfechtungsmöglichkeiten  auch  außerhalb  des  Konkurses  gegeben
sind.  Anfechtbar  sind  auf  Grund  der  Konkursanfechtung  die  nach
Eintritt  der  Zahlungseinstellung  oder  nach  Einreichung ­
  des  Konkursantrags  vorgenommenen,  die  Konkursmasse ­
  verkürzenden  Rechtsgeschäfte  oder  Rechtshandlungen.
Die  Anfechtung  setzt  voraus,  daß  dem  Erwerber  der  vermögensi)

  §  29  ff.  KG.
        <pb n="40" />
        30

Vas  Konkursverfahren.

stücke  die  Tatsache  der  Zahlungseinstellung  oder  der  erfolgten
Einreichung  des  Konkursantrags  im  Zeitpunkte  der  Vornahme
der  Rechtshandlung  bekannt  war.
Wechsel-  und  Scheckzahlungen x )  des  nachmaligen  Gemeinschuldners ­
  sind  der  „Konkursanfechtung"  nicht  unterworfen,
soferne  der  Empfänger  die  Zahlungen  bei  Verlust  seines  Rückgriffsrechts
  annehmen  mußte  und  soferne  nicht  der  Wechsel  oder
der  Scheck  in  Kenntnis  der  Krise  begeben  war,  um  auf  Schleichwegen ­
  eine  sonst  anfechtbare  Leistung  zu  erzielen.
Die  Leweislast  ist  bei  der  „Konkursanfechtung"  eine  verschiedene, ­
  je  nachdem  es  sich  um  die  Anfechtung  einer  Leistung
handelt,  welche  ihrer  Art  und  der  Zeit  nach  vom  Schuldner  an
den  Empfänger  geschuldet  oder  nicht  geschuldet  war.  Der  letztere
Fall  ist  z.  B.  gegeben,  wenn  eine  noch  nicht  fällige  Schuld  beglichen
wurde  oder  wenn  zur  Tilgung  einer  Kaufpreisschuld  Waren  überlassen ­
  wurden,  ohne  daß  dies  von  vornherein  vereinbart  war  (inkongruente ­
  Deckung).  Im  ersteren  Fall  (also  im  Falle  der  kongruenten ­
  Deckung)  hat  der  anfechtende  Konkursverwalter
im  Streitfälle  nicht  nur  zu  beweisen,  daß  der  Schuldner  im  Zeitpunkte ­
  der  Vornahme  der  angefochtenen  Rechtshandlung  seine
Zahlungen  bereits  eingestellt  hatte  oder  daß  gegen  ihn  Antrag
auf  Konkurseröffnung  eingereicht  war,  sondern  er  muß  weiter
beweisen,  daß  diese  Tatsachen  dem  anderen  Teile  im  Zeitpunkte
der  Vornahme  der  angefochtenen  Rechtshandlung  bekannt  waren.
Die  inkongruente  Deckung  hingegen  erscheint  von  vornherein ­
  verdächtig-  es  fällt  auf,  daß  nicht  die  geschuldete  Leistung
gewährt  wurde,  sondern  eine  andere,  sei  es  der  Art  oder  der  Zeit
nach.  In  solchen  Fällen  muß  der  Verwalter  nur  das  vorliegen
der  Zahlungseinstellung  oder  des  Eröffnungsantrages  für  den
Zeitpunkt  der  Vornahme  der  Rechtshandlung  beweisen-  der  Empfänger ­
  der  inkongruenten  Deckung?)  aber  seinerseits  hat  im  Streitfälle ­
  die  Unkenntnis  der  Krise  und  gleichzeitig  die  Unkenntnis
der  Absicht  des  Schuldners,  ihn  vor  den  übrigen  Gläubigern  zu
begünstigen,  zu  beweisen.
Die  Erlangung  einer  inkongruenten  Deckung  ist  auch  dann  anfechtbar, ­
  wenn  sie  nicht  erst  nach  Zahlungseinstellung  oder  Einreichung ­
  des  Konkursantrages,  sondern  in  den  letzten  zehn
Tagen  vorher  erfolgt  ist  und  der  Empfänger  der  inkongruenten

’)  §  34  K®.
3 )  Strafbarkeit  siehe  unten  S.  124.
        <pb n="41" />
        31

Erweiterung  der  Konkursmasse  durch  Knfechtung.

Deckung  nicht  beweist,  daß  ihm  eine  Absicht  des  Gemeinschuldners,
ihn  vor  den  übrigen  Gläubigern  zu  begünstigen,  nicht  bekannt  war.
Rechtshandlungen,  welche  früher  *)  als  sechs  Monate  vor  der  Eröffnung ­
  des  Ronkursverfahrens  erfolgt  sind,  können  aus  dem
Grunde  einer  Kenntnis  der  Zahlungseinstellung  nicht  angefochten
werden-  abgesehen  von  ihrer  Anfechtbarkeit  in  den  unten  unter
2  und  3  behandelten  Fällen  können  sie  auch  wegen  Kenntnis
des  Lröffnungsantrages  anfechtbar  sein-  der  letztere  Fall  wird
aber  nicht  oft  vorkommen,  weil  ein  Konkursantrag  im  allgemeinen
kurze  Zeit  nach  der  Einreichung  verbeschieden  wird  und  es  infolgedessen ­
  nicht  leicht  vorkommt,  daß  die  Rechtshandlung  länger  als
sechs  Monate  vor  Eröffnung  des  Konkursverfahrens,  jedoch  bereits
in  Kenntnis  des  vorliegens  des  Lröffnungsantrages  erfolgt  ist.
2.  Die  Abfichtsanfechtung2).  Anfechtbar  find  hiernach
Rechtshandlungen,  welche  der  Gemeinschuldner  in  der  dem  anderen
Teile  bekannten  Absicht,  seine  Gläubiger  zu  benachteiligen, ­
  vorgenommen  hat.  Daß  der  Begünstigte  die  Absicht
des  Gcmeinschuldners,  seine  Gläubiger  zu  benachteiligen,  gekannt
hat,  ist  im  Streitfälle  vom  Konkursverwalter  zu  beweisen.  Eine
Ausnahme  gilt  für  die  in  dem  letzten  Jahre  vor  der  Eröffnung
des  Verfahrens  geschloffenen  entgeltlichen  Verträge  des  Gemeinschuldners ­
  mit  gewissen  nahen  verwandten,  nämlich
mit  seinem  Ehegatten  (vor  oder  während  der  Ehe),  mit  seinen
oder  seines  Ehegatten  verwandten  in  auf-  und  absteigender
Linie,  mit  seinen  oder  seines  Ehegatten  voll-  und  halbbürtigen
Geschwistern  oder  mit  dem  Ehegatten  einer  dieser  Personen.
Bei  Geschäften  mit  diesen  Personen  liegt  der  verdacht  nahe,
daß  den  Begünstigten  die  Absicht  des  Schuldners,  seine  Gläubiger
zu  benachteiligen,  bekannt  gewesen  ist.  Sache  dieser  Rahverwandten ­
  ist  es  deshalb,  gegenüber  der  Anfechtung  zu  beweisen,
daß  ihnen  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  eine  Absicht  des  Gemeinschuldners, ­
  die  Gläubiger  zu  benachteiligen,  nicht  bekannt
gewesen  ist.
3.  Die  Schenkungsanfechtung^).  Dhne  weiteres  sind  anfechtbar: ­

ä)  Die  in  dem  letzten  Jahre  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens ­
  von  dem  Gemeinschuldner  vorgenommenen  unentgeltlichen ­
  Verfügungen,  foferne  dieselben  nicht  gei,

  §  33  K0.
2)  §  31  Kffl.
-)  §  32  Kffl.
        <pb n="42" />
        32

Das  Konkursverfahren.

bräuchliche  Gelegenheitsgeschenke  zum  Gegenstand  hatten,-  anfechtbar ­
  ist  unter  diesem  Gesichtspunkt  (als  „unentgeltliche  Zuwendung") ­
  z.  B.  die  Hingabe  einer  die  Grenzen  der  Angemessenheit
übersteigenden  Mitgift,  nicht  aber  die  einer  mit  den  Vermögensverhältnissen
  des  Vaters  im  Linklang  stehenden  Ausstattung-gebräuchliche ­
  Gelegenheitsgeschenke  unterliegen  nicht  der  Schenkungsanfechtung, ­
  daher  sind  ihr  die  üblichen  verlobungs-  und  hochzeits-,
Namenstags-  und  Weihnachtsgeschenke,  Jubiläumsgaben  und  Baufallzahlungen ­
  entzogen.
b)  die  in  den  letzten  zwei  Jahren  vor  der  Eröffnung  des
Verfahrens  von  dem  Gemcinschuldner  vorgenommenen  unentgeltlichen ­
  Verfügungen  zugunsten  seines  Ehegatten-  gebräuchliche
Gelegenheitsgeschenke  an  den  Ehegatten  sind  der  richtigen  Ansicht
nach  unanfechtbar.
Länger  als  ein  Jahr  —  bei  Ehegatten  länger  als  zwei  Jahre
—  zurückliegende  Schenkungen  sind  nur  anfechtbar,  wenn
sie  in  der  Absicht  erfolgt  sind,  die  Gläubiger  zu  benachteiligen
und  diese  Absicht  dem  Beschenkten  bekannt  war.
Für  alle  Arten  der  Anfechtung  gelten  weiter  folgende
Grundsätze:
Die  Anfechtbarkeit  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen  h,  daß
für  die  anzufechtende  Rechtshandlung  ein  vollstreckbarer  Schuldtitel
  erlangt  oder  daß  dieselbe  durch  Zwangsvollstreckung  oder
durch  Vollziehung  eines  Arrestes  erwirkt  worden  ist.  Die  Beteiligten ­
  hätten  es  sonst  leicht  in  der  Hand,  die  gesetzlichen  Bestimmungen ­
  zu  umgehen.  Zur  Vornahme  einer  wirksamen  Schenkung ­
  oder  eines  anderen  anfechtbaren  Rechtsaktes  brauchte  sonst
nur  der  weg  gewählt  zu  werden,  daß  sich  der  Schuldner  verurteilen ­
  ließe,  so  daß  die  Befriedigung  oder  Sicherung  im  Wege
der  Zwangsvollstreckung  erwirkt  werden  könnte.
Die  Anfechtung  dient  zur  Erweiterung  der  Konkursmasse  gegenüber ­
  dem  Bestand  bei  Konkurseröffnung.  Das  Anfechtungsrecht
ist  ein  Recht  der  Gesamtgläubigerschaft  und  wird  daher  vom
Konkursverwalter i)  2 )  ausgeübt.  Lin  eigenes  Anfechtungsrecht ­
  der  einzelnen  Konkursgläubiger  kommt  im  allgemeinen ­
  nicht  in  Frage.  Rur  in  Ausnahmefällen  ist  Einzelpersonen ­
  ein  selbständiges  Anfechtungsrecht  neben  dem  Konkursverwalter ­
  gegeben,  nämlich  behufs  Anfechtung  von  solchen  Rechtsi)

  §  35  Kffl.
-)  §  36  KV.
        <pb n="43" />
        Erweiterung  der  Konkursmasse  durch  Anfechtung.  33

Handlungen  h,  welche  das  vom  Gemeinschuldner  während  des
Konkurses  neuerworbenc  vermögen  betreffen-  außerdem  steht
Absonderungsberechtigten  zur  Wahrung  ihrer  besonderen  Interessen ­
  unter  Umständen  ein  Anfechtungsrecht  zu.  So  kann  beispielsweise ­
  ein  hypothekengläubiger  eine  ihm  vorangehende  Hypothek, ­
  welche  auf  einem  überlasteten  und  deshalb  aus  der  Konkursmasse ­
  freigegebenen  Grundstück  lastet,  mit  der  Begründung  anfechten, ­
  daß  diese  Hypothekbestellung  in  der  dem  vorangehenden
hypothekengläubiger  bekannten  Absicht,  die  anderen  Gläubiger
zu  benachteiligen,  bestellt  worden  war.
Der  Verwalter  übt  das  Anfechtungsrecht  in  der  weise  aus,  daß
er,  wenn  sich  der  Anfechtungsgegner  der  ihm  bekanntgegebenen
Anfechtung  nicht  ohne  weiteres  unterwirft,  Anfechtungsklage
gegen  ihn  erhebt;  statt  dessen  kann  er  auch  das  Anfechtungsrecht ­
  gegenüber  der  Klage  des  Anfechtungsgegners  einwendungsweise ­
  geltend  machen,  wird  z.  8.  der  Verwalter  auf
Herausgabe  von  Möbelstücken  aus  der  Konkursmasse  mit  der
Behauptung  belangt,  daß  der  Schuldner  dem  Kläger  Eigentum  an
diesen  Möbelstücken  schon  vor  Konkurseröffnung  übertragen  habe
und  daß  die  übereigneten  Gegenstände  nur  leihweise  im  Besitze
des  Schuldners  belassen  worden  seien,  so  begegnet  der  Konkursverwalter ­
  dem  Aussonderungsbegehren  durch  die  Einrede,  daß
die  Eigentumsübertragung  selbst  schenkungsweise  erfolgt  sei,  oder
daß  einer  der  anderen  Anfechtungstatbestände  vorliege.
was  durch  die  anfechtbaren  Rechtshandlungen  aus  dem  vermögen ­
  des  Gemeinschuldners  veräußert,  weggegeben  oder  aufgegeben ­
  ist,  muß  zur  Konkursmasse  zurückgewährt 2 )  werden,
und  zwar  im  vollen  Umfang  nebst  Nutzungen  und  Zinsen.  Line
Einschränkung  der  Haftung  besteht  nur  für  den  gutgläubigen
Empfänger  einer  unentgeltlichen  Leistung,  dahingehend,  daß  dieser
sie  nur  insoweit  zurückzugeben  hat,  als  er  noch  durch  sie  bereichert ­
  ist.  Die  Gegenleistung  h  ist  aus  der  Konkursmasse  zu
erstatten,  soweit  sie  sich  in  ihr  befindet  oder  soweit  die  Masse  um
ihren  wert  bereichert  ist.  Im  übrigen  kommt  der  Begünstigte,
dem  die  anfechtbar  erworbenen  werte  wieder  entzogen  werden,
nur  als  Konkursgläubiger  in  Betracht;  wenn  er  das  Empfangene
zurückgewährt,  tritt  seine  Forderung  wieder  in  Kraft.

')  §  13  V  Anfechtungsgesetzes.
-)  §  37  K®.
: ‘)  §  38  Kffi.
        <pb n="44" />
        34  Das  Konkursverfahren.

Auch  gegenüber  dem  Rechtsnachfolger  desjenigen,  welchem
gegenüber  die  anfechtbare  Handlung  vorgenommen  ist,  findet  die
Anfechtung  nach  näherer  gesetzlicher  Regelung  h  statt.
Besonders  zu  beachten  ist  schließlich,  daß  die  Anfechtung  im
allgemeinen  nur  binnen  eines  Jahres?)  feit  der  Eröffnung ­
  des  Konkursverfahrens  erfolgen  kann.  Der
Konkursverwalter  darf  also  nicht  länger  als  ein  Jahr  —  vom
Zeitpunkte  der  Konkurseröffnung  ab  gerechnet  —  mit  der  Erhebung ­
  etwa  erforderlicher  Anfechtungsklagen  säumen,  War  aber
durch  die  anfechtbare  Rechtshandlung  eine  Verpflichtung  des  Gemeinschuldners ­
  zur  Leistung  begründet,  dann  kann  der  Verwalter
die  Leistung  auch  dann  noch  verweigern,  wenn  die  Einjahresfrist
bereits  abgelaufen  ist.  5o  kann  der  Verwalter  die  Herausgabe
der  vor  Konkurseröffnung  anfechtbar  übereigneten,  aber  im  Besitze ­
  des  Schuldners  belassenen  Gegenstände  auch  nach  Ablauf  des
ersten  Konkursjahres  verweigern.  Er  ist  in  diesem  Falle  —  wenn
also  der  Gemeinschuldner  die  anfechtbar  übereigneten  Werte  bei
Konkurseröffnung  noch  im  Besitze  hatte  —  nicht  genötigt,  den
Anfechtungsprozeß  selbst  durch  Klageerhebung  binnen  eines
Jahres  nach  Konkurseröffnung  einzuleiten.
Der  Konkursverwalter  muß  zur  Erhebung  von  Anfechtungsklagen ­
  die  Genehmigung  eines  etwa  bestellten  Gläubigerausschusses
einholen,  falls  es  sich  um  einen  Wertgegenstand  von  mehr  als
300  M.  handelt.  Bei  Abwägung  der  Aussichten,  welche  die
Führung  des  Anfechtungsprozesses  bietet,  wird  es  ganz  besonders
auf  die  tatsächlichen  Ermittlungen  ankommen,  die  vom  Verwalter
oder  auch  gemäß  §  75  KD.  vom  Konkursgericht  vorgenommen
werden  konnten.  Anfechtungsprozesse  bieten  unter  Umständen  ein
nicht  unbedeutendes  Kostenrisiko;  anderseits  sind  sie  eine  nicht
zu  unterschätzende,  ja  vielfach  die  einzige  handhabe  für  die  Beibringung ­
  der  Konkursmasse.  Reichen  die  bereits  hereingebrachten
Werte  der  Konkursmasse  zur  Deckung  der  erwachsenden  Prozeßkosten
  nicht  aus  und  werden  nicht  freiwillig  von  Großgläubigern
Kostenvorschüsse  geleistet,  so  bleibt  für  den  Konkursverwalter
möglicherweise  nichts  anderes  übrig,  als  die  Einberufung  einer
Gläubigerversammlung  zur  Verhandlung  darüber,  ob  einzelne
Gläubiger  zur  Zahlung  der  benötigten  Vorschüsse  bereit  sind,  zu
beantragen-  verneinendenfalls  kommt  es  vielleicht  mangels  einer
liquiden  Konkursmasse  überhaupt  zur  Einstellung  des  Konkurses.

')  8  40  KG.
-)  8  41  KG.
        <pb n="45" />
        Die  Sicherung  der  Konkursmasse.

35

8  7.  Die  Sicherung  der  Konkursmasse.
Die  erforderlichen  vorläufigen  Maßnahmen  werden,  wie  auf
Seite  12  erwähnt  wurde,  schon  vor  der  Konkurseröffnung  vom
Konkursgerichte  angeordnet.  Der  Sicherung  des  Massevermögens
dienen  die  gleichfalls  bereits  erörtertes  Benachrichtigung  der
Registerbehörden  und  die  Eintragung  von  vermerken  im  Grundbuch, ­
  sowie  die  Benachrichtigung  aller  bekannten  Gläubiger  und
Schuldner  der  Konkursmasse  und  die  hiermit  verbundene  Auferlegung ­
  der  Verpflichtung  für  die  Besitzer  von  zur  Masse  gehörenden ­
  Sachen,  von  diesem  Besitze  dem  Konkursverwalter
Kenntnis  zu  geben.  Weiter  mag  auch  hier  wiederum  an  die  Postund
  Telegraphensperre  erinnert  werden.
Der  Verwalter  seinerseits 1  2 )  kann  die  zur  Konkursmasse  gehörigen ­
  Sachen  durch  eine  gesetzlich  hierzu  befugte  Person  siegeln
lassen-  unter  allen  Umständen  hat  der  Verwalter  die  einzelnen
zur  .Konkursmasse  gehörigen  Gegenstände  unter  Angabe  ihres
Werts  aufzuzeichnen,-  wenn  nötig,  ist  der  Wert  durch  Sachverständige ­
  zu  ermitteln.  Die  Aufzeichnung  hat  nur  dann  zu  unterbleiben, ­
  wenn  die  Unterlassung  vom  Verwalter  und  einem  etwa
bestellten  Gläubigerausschuß  beantragt  und  vom  Konkursgericht
gestattet  wird.  Dies  wird  nur  ausnahmsweise  vorkommen,  so
z.  L.  dann,  wenn  unmittelbar  vor  Konkurseröffnung  eine  genaue
Aufzeichnung  des  vorhandenen  Vermögens  durch  eine  zuverlässige
Revisions-  und  Treuhandgesellschaft  gefertigt  worden  war  und
sich  nennenswerte  Änderungen  inzwischen  nicht  ergeben  haben.
Bei  der  Auszeichnung  ist  dem  Gemeinschuldner  Gelegenheit  zur
Anwesenheit  zu  geben-  daneben  ist  eine  obrigkeitliche  Person  oder
eine  Urkundsperson  zuzuziehen,  jedoch  kann  hiervon  mit  Genehmigung ­
  des  Gerichts  Umgang  genommen  werden,  so  insbesondere ­
  bei  geringem  Umfang  der  Masse  oder  wenn  dem  Verwalter ­
  selbst  eine  verlässige  Hilfskraft  zur  Verfügung  steht.
Dem  Verwalter  liegt  die  Anfertigung  eines  Inventars  und
einer  Bilanz  ob.  Abschriften  von  Inventar  und  Bilanz  werden
auf  der  Gerichtsschreiberei  zur  Einsicht  der  Beteiligten  niedergelegt. ­

Das  Gerichts  kann  zur  Aufklärung  aller  das  Verfahren  betreffenden ­
  Verhältnisse  Ermittlungen  anstellen,  insbesondere  die
1)  (Oben  S.  15.
2 )  §§  122  ff.  Kffl.
a )  §  75  Kffl.
        <pb n="46" />
        36

Das  Konkursverfahren,

Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  anordnen,  Auf
Grund  dieser  Bestimmungen  ist  der  Bonkursrichter  nicht  nur  in
der  Lage,  die  Erledigung  des  Konkursverfahrens  sachdiensam  zu
überwachen,  sondern  auch  seine  Abwicklung  weitgehend  zu  fördern. ­
  Mancher  Prozeß  kann  dadurch  erspart  werden,  daß  der
Konkursrichter  die  erforderlichen  Erhebungen  und  Zeugenvernehmungen ­
  von  Amts  wegen  oder  auf  Antrag  des  Verwalters
vornimmt.  Informationen,  die  sich  der  Konkursverwalter  sonst
unter  Umständen  nur  schwer  beschaffen  könnte,  kann  er  so
mit  Hilfe  des  Gerichts  leicht  erholen.  Er  kann  die  gerichtliche ­
  Einvernahme  von  Personen  veranlassen,  um  die  nötigen
Grundlagen  für  die  Stellungnahme  zu  der  Furage  zu  gewinnen,
ob  er  bestimmte  Geschäftsvorgänge  mit  Aussicht  auf  Erfolg  anfechten ­
  kann,  ob  Forderungen,  deren  Bezahlung  in  den  Geschäftsbüchern ­
  des  Schuldners  nicht  gebucht  ist,  bereits  wirklich
beglichen  sind,  wie  der  Schuldner  behauptet.  Sind  in  der
Konkursmasse  Grundstücke,  die  günstig  verkauft  werden,  so  kann
der  Konkursverwalter  die  Vornahme  der  ihm  als  Privatperson
nicht  vollständig  gelingenden  Ermittlungen  über  die  Verwendungen ­
  in  die  Grundstücke,  über  welche  er  für  die  Zuwachssteuererklärung ­
  Bescheid  wissen  muß,  bei  Gericht  beantragen.  So  gibt
die  erwähnte  Gesetzesbestimmung  dem  Konkursrichter  die  Mittel
an  die  Hand,  den  Konkursverwalter  zu  unterstützen  und  der  Konkursgläubigerschaft ­
  sehr  erheblichen  Nutzen  zu  bringen,  vor  allem
aber  auch  die  Konkursmasse  für  jene  Zwecke  zu  sichern,  denen
sie  zu  dienen  bestimmt  ist.
Nach  der  Anfertigung  des  Inventars  kann  der  Verwalter  und
ebenso  wie  dieser  jeder  Konkursgläubiger  bei  Gericht  beantragen,
daß  ein  Termin  zur  Leistung  des  Dffenbarungseidesi)  durch  den
Gemeinschuldner  anberaumt  und  dieser  zu  dem  Termine  geladen
und  nötigenfalls  vorgeführt  wird.  Aber  abgesehen  von  der  Verpflichtung ­
  zur  Leistung  des  Gffenbarungseides  ist  der  Gemeinschuldner ­
  auch  sonst  verpflichtet,  dem  Verwalter,  dem  Gläubigerausschuß
  und,  auf  Anordnung  des  Gerichts,  der  Gläubigerversammlung ­
  über  alle  die  Konkursmasse  betreffenden  Verhältnisse
Auskunft 1  2 )  zu  geben.
Der  Gemcinschuldner  darf  sich  von  seinem  Wohnorte  nur  mit
Erlaubnis  des  Gerichts  entfernen,'  das  Gericht  kann  die  zwangs-1)

  §  125  Kffl.
2)  §  100  KV.
8  101  KV.
        <pb n="47" />
        Der  Konkursverwalter.

87

weife  Vorführung  und  nach  Anhörung  des  Gemeinschuldners  feine
Inhaftsetzung  anordnen,  wenn  er  die  vom  Gesetze  auferlegten
Pflichten  nicht  erfüllt  oder  wenn  es  zur  Sicherung  der  Masse  notwendig ­
  ist.

§  8.  Der  Konkursverwalter.
Die  Gestaltung  der  Konkursmasse  (die  Hereinbringung  der
lverte,  ihre  Sicherung  und  zweckentsprechende  Verwaltung  und
Verwertung)  hängt  in  der  Hauptsache  vom  Verhalten  des  Konkursverwalters ­
  ab,-  in  feine  Hand  ist  die  Abwicklung  des  Konkursverfahrens ­
  gelegt,-  feine  Tüchtigkeit  und  Gewissenhaftigkeit  sind
für  den  Erfolg  des  Verfahrens  häufig  von  ausschlaggebender
Bedeutung.
Der  Konkursverwalter  *)  wird  bereits  bei  der  Eröffnung  des
Konkurses  vom  Konkursgsrichte  ernannt.  Der  notwendigen  Einheitlichkeit ­
  des  Verfahrens  entsprechend  wird  regelmäßig  nur
ein  Konkursverwalter  aufgestellt,'  nur  wenn  die  Konkursverwaltung ­
  verschiedene  Geschäftszweige,  z.  B.  ein  Bankgeschäft  und
ein  landwirtschaftliches  Gut,  umfaßt,  können  ausnahmsweise
mehrere  Konkursverwalter  bestellt  werden,  von  welchen  jedem  einzelnen ­
  die  selbständige  Erledigung  der  Aufgaben  seines  Geschäftszweiges ­
  obliegt.
Das  Gericht  nimmt  den  Konkursverwalter  aus  dem  Kreise
derjenigen  Personen,  welche  es  für  die  voraussichtlich  zu  erledigenden ­
  Aufgaben  für  besonders  geeignet  hält.  Das  Gericht
ist  in  der  Auswahl  der  Person  nicht  beschränkt.  Der  Konkursverwalter ­
  kann  ein  Rechtsanwalt  oder  ein  Notar,  ein  Kaufmann
oder  ein  Bücherrevisor  sein,-  er  kann  auch  einem  anderen  Berufskreise ­
  angehören.  Es  ist  nicht  einmal  vorgeschrieben,  daß  der
Konkursverwalter  seinen  Wohnsitz  am  Sitze  des  Konkursgerichts
oder  am  Wohnort  des  Gemeinschuldners  haben  muß.  Diese
Regelung,  welche  das  pflichtmäßige  Ermessen  des  Konkursgerichts
bei  der  Auswahl  des  Verwalters  für  maßgebend  erklärt,  ist  zu
begrüßen,-  nur  so  erscheint  die  Auswahl  der  geeignetsten  Person
im  Einzelfalle  möglich.  Im  allgemeinen  wird  sich  die  Einsetzung
eines  Konkursverwalters,  der  in  größerer  Entfernung  vom  Wohnorte ­
  des  Gemeinschuldners  und  nicht  am  Sitze  des  Konkursgerichts
wohnt,  nicht  empfehlen-  sonst  aber  lassen  sich  allgemein  verbindliche ­
  Richtpunkte  kaum  aufstellen.  Die  Auswahl  des  Verwalters

J )  8  78  ff.  K®.
        <pb n="48" />
        38

Das  Konkursverfahren.

erfordert  große  Sorgfalt.  Daß  der  Schuldner  nicht  selbst  das  Amt
des  Verwalters  —  das,  nebenbei  bemerkt,  nicht  ein  Staatsamt  oder
ein  öffentliches  Amt  ist  —  in  seinem  eigenen  Konkurse  bekleiden
kann,  ergibt  sich  ohne  weiteres  aus  seiner  Stellung  im  Konkursverfahren. ­
  Die  Ernennung  eines  Gläubigers  zum  Konkursverwalter ­
  ist  nicht  ausgeschlossen.  In  Fällen  der  Interessenkollision
bedarf  es  der  Aufstellung  eines  Lpezialkonkursverwalters,  der  die
Konkursverwaltung  in  denjenigen  Angelegenheiten  besorgt,  in
welchen  der  Konkursverwalter  durch  seine  eigene  Beteiligung  an
der  Führung  der  Geschäfte  verhindert  ist.  In  gleicher  Weise
erfolgt  die  Bestellung  eines  Spezialkonkursverwalters  in  Fällen
sonstiger,  vorübergehender  Verhinderung  des  Verwalters.
Gegen  die  Trennung  des  Verwalters  können  sowohl  der  Gemeinschuldner ­
  als  auch  jeder  einzelne  Konkursgläubiger  binnen
zwei  Wochen  Beschwerde  zum  übergeordneten  Landgerichte  erhebenzur
  Begründung  der  Beschwerde  kann  geltend  gemacht  werden,
daß  sich  der  Ernannte  zum  Verwalter  nicht  eigne,  oder  daß  sich
ein  anderer  hierfür  besser  eigne.  Solche  Beschwerden  kommen
nicht  häufig  vor-  das  Gericht  wird  im  allgemeinen  schon  von
sich  aus  auf  dis  Aufstellung  der  bestgeeigneten  Persönlichkeit  bedacht ­
  sein.  Übrigens  ist  den  beteiligten  Gläubigern  auch  noch  ein
anderer  Weg  zur  Mitwirkung  bei  der  Bestellung  des  Verwalters
eingeräumt.  In  dem  ersten  Konkurstermine,  das  ist  in  jener
bei  Gericht  abgehaltenen  Gläubigerversammlung,  die  unter
anderem  gerade  zur  Beschlußfassung  über  die  Beibehaltung  des
ernannten  oder  die  Wahl  eines  anderen  Verwalters  anberaumt
ist,  können  die  Konkursgläubiger  statt  des  vom  Gericht  ernannten
Konkursverwalters  eine  andere  Person  als  Verwalter  wählen.
Vas  Gericht  kann  aber,  falls  es  diese  Wahl  nicht  billigt,  die
Bestätigung  des  gewählten  Konkursverwalters  versagen,  so  daß
nicht  der  von  der  Gläubigerschaft  Gewählte,  sondern  der  vom
Gericht  Ernannte  die  Stelle  des  Konkursverwalters  nach  wie  vor
inne  hat.  Auch  von  diesem  Wahlrecht  wird  in  der  Praxis  selten
Gebrauch  gemacht.  Im  allgemeinen  ist  hierfür  neben  dem  vertrauen ­
  darauf,  daß  das  Gericht  die  richtige  Persönlichkeit  als
Konkursverwalter  ausgewählt  hat,  der  Umstand  maßgebend,  daß
der  vom  Gericht  bei  Eröffnung  des  Konkurses  ernannte  Konkursverwalter ­
  in  der  Zeit  von  Konkursbeginn  bis  zur  ersten  Gläubigerversammlung
  sich  gewöhnlich  bereits  in  die  Verhältnisse  eingearbeitet ­
  hat-  außerdem  hat  er  in  der  Kegel  in  dieser  Zeit  auch
schon  eine  Keihe  von  Maßnahmen  eingeleitet,  so  daß  es  dann
        <pb n="49" />
        Der  Konkursverwalter.

ZH

als  nicht  zweckmäßig  erscheint,  diesen  Konkursverwalter  durch
einen  anderen  zu  ersetzen.
Der  Konkursverwalter  nimmt  bei  seiner  Tätigkeit  sowohl
Gläubiger-  als  auch  Schnldnerinteressen  wahr.  Die  Meinungsäußerungen ­
  der  Gläubigerschaft  bzw.  ihrer  Organe  —  Gläubigerausschuß ­
  und  Gläubigerversammlung  —  sind  für  ihn  in  einer
Reihe  von  Fällen  maßgebend-  im  allgemeinen  aber  obliegt  ihm
selbständig  die  Verwaltung,  Verwertung  und  Verteilung  der
Masse-  an  die  Weisung  einzelner  Gläubiger  ist  er  ebensowenig
gebunden  wie  an  Weisungen  des  Gemeinschuldners,  wichtige
Fragen,  wie  jene  der  Erfüllung  der  bei  Konkurseröffnung  schwebenden ­
  Rechtsgeschäfte,  die  Rufnahme  oder  Richtaufnahme  der
bei  Konkurseröffnung  anhängigen  Prozesse,  die  Anerkennung
oder  Nichtanerkennung  von  Russonderungs-  und  Rbsonderungsansprüchen,
  von  Masseverbindlichkeilen,  Vorrechten  und  Konkursforderungen, ­
  find  teils  seiner  Entscheidung  allein,  teils  im  Benehmen ­
  mit  den  Organen  der  Gläubigerschaft  anheimgestellt.
Grundsätzlich  ist  der  ersten  Gläubigerversammlung  die  Beschlußfassung ­
  darüber  vorbehalten:
1.  ob  und  zu  welchem  Betrage  dem  Gemeinschuldner  und
seiner  Familie  eine  Unterstützung  aus  der  Konkursmasse  gewährt
werden  soll,-2.
  ob  das  Geschäft  des  Gemeinschuldners  fortgeführt  oder  geschlossen ­
  werden  soll-3.
  an  welcher  Stelle  und  unter  welchen  Bedingungen  die  Gelder,
Wertpapiere  und  Kostbarkeiten  hinterlegt  oder  angelegt  werden
sollen.
Weiter  ist  der  Konkursverwalter  verpflichtet,  bei  einer  Reihe
wichtiger  Verwaltungshandlungen,  falls  ein  Gläubigerausschuß
bestellt  ist,  dessen  Genehmigung  einzuholen-  dies  ist  der  Fall:
1.  wenn  Gegenstände,  deren  Verkauf  ohne  offenbaren  Nachteil
für  die  Masse  ausgesetzt  werden  kann  und  nicht  durch  die  Fortführung ­
  des  Geschäfts  veranlaßt  wird,  verkauft  werden  sollen,
bevor  der  allgemeine  Prüfungstermin  abgehalten  oder  ein  vor
dem  Schluffe  desselben  eingereichter  Zwangsvergleichsvorschlag  erledigt ­
  ist,-2.
  wenn  die  Erfüllung  von  Rechtsgeschäften  des  Gemeinschuldners ­
  verlangt,  Prozesse  anhängig  gemacht,  ihre  Rufnahme  abgelehnt, ­
  vergleiche  oder  Schiedsverträge  geschlossen,  Russonderungs-,
  Rbfonderungs-  oder  Masseansprüche  anerkannt,  Pfandstücke ­
  eingelöst  oder  Forderungen  veräußert  werden  sollen  und
        <pb n="50" />
        4Ö  Das  Konkursverfahren.

es  sich  in  diesen  Fällen  um  einen  Wertgegenstand  von  mehr  als
ZOO  M.  handelt-3.
  wenn  ein  unbeweglicher  Gegenstand  aus  freier  Hand  oder
das  Geschäft  oder  das  Warenlager  des  Gemeinschuldners  im  ganzen
oder  das  Recht  auf  Bezug  wiederkehrender  Einkünfte  veräußert
werden  soll-4.
  wenn  Darlehen  aufgenommen,  fremde  Verbindlichkeiten
übernommen,  zur  Masse  gehörige  Gegenstände  verpfändet  oder
Grundstücke  erstanden  werden  sollen.
In  all  diesen  Fällen  hat  der  Verwalter  auch  den  Gemeinschuldner
zu  hören.
In  den  beiden  unter  Z  und  4  aufgeführten  Fällen  bedarf  es
der  Zustimmung  der  Gläubigerversammlung,  wenn  ein  Gläubigerausschuß ­
  nicht  bestellt  ist.
Die  Rechtshandlungen  des  Ronkursverwalters  sind  zwar  nicht
rechtsunwirksam  ft,  wenn  er  es  pflichtwidrig  versäumt  hat,  die
Genehmigung  des  Gläubigerausschusses  oder  der  Gläubigerversammlung ­
  zu  erwirken,  oder  wenn  er  trotz  der  Verweigerung
der  Genehmigung  eine  genehmigungsbedürftige  Maßnahme  getroffen ­
  hat.  Der  Ronkursverwalter  ist  aber,  in  diesem  Falle  wie
auch  sonst,  allen  Beteiligten  für  die  Erfüllung  der  ihm  obliegenden
Pflichten  verantwortlich-  wenn  ihn  auch  die  Zustimmung  des
Gläubigerausschusses  oder  der  Gläubigerversammlung  der  eigenen
Verantwortlichkeit  nicht  enthebt,  so  erscheint  es  doch  als  zweckmäßig, ­
  daß  er  in  allen  wichtigen  Angelegenheiten,  selbst  insoweit
dies  nach  dem  Gesetze  nicht  vorgeschrieben  ist,  tunlichst  im  Einvernehmen ­
  mit  dem  Gläubigerausschuß  und  der  Gläubigerversammlung, ­
  den  Grganen  der  Gläubigerschaft,  handelt.  Der  Ronkursverwalter ­
  ist  auch  berechtigt,  die  Einberufung  einer  gesetzlich
an  sich  nicht  notwendigen  Gläubigerversammlung  zu  beantragen,
und  er  wird  dies  zu  seiner  Rückendeckung  tun,  wenn  er  in
wichtigen  Fragen  die  Stellungnahme  des  Gläubigerausschusses
nicht  billigen  zu  können  glaubt  oder  wenn  eine  besonders  weittragende ­
  Entscheidung  zu  fällen,  ein  Gläubigerausschuß  aber  nicht
vorhanden  ist.
Der  Ronkursverwalter  ist  der  Aufsicht  des  Ronkursgerichts
—  nicht  aber  der  Leitung  desselben  —  unterstellt.  Das  Gericht
kann  die  Vornahme  von  Rechtshandlungen,  sofern  nicht  die
Gläubigerversammlung  die  Genehmigung  erteilt  hat,  auf  Antrag

ft  8  136  Kffl.
        <pb n="51" />
        Der  Konkursverwalter.

41

des  Gemeinschuldners  vorläufig  untersagen-  zur  endgültigen  Beschlußfassung ­
  über  die  Vornahme  oder  Nichtvornahme  der  vorläufig ­
  untersagten  Maßnahmen  hat  das  Gericht  eine  Gläubigerversammlung ­
  einzuberufen.  Die  Ausführung  eines  von  der  Gläubigerversammlung ­
  gefaßten  Beschlusses  hat  das  Gericht  auf  den
in  der  Gläubigerversammlung  gestellten  Antrag  des  Gemeinschuldners ­
  oder  eines  überstimmten  Gläubigers  zu  untersagen,
wenn  der  Beschluß  den  gemeinsamen  Interessen  der  Konkursgläubiger ­
  widerspricht.
Der  Konkursverwalter  ist  verpflichtet,  in  der  ersten  Gläubigerversammlung ­
  über  die  Entstehung  der  Zahlungsunfähigkeit  des
Gemeinschuldners,  über  die  Sachlage  und  über  die  bisher  von  ihm
ergriffenen  Maßnahmen  zu  berichten.  Die  erste  Gläubigerversammlung ­
  beschließt  auch,  in  welcher  Weise  und  in  welchen  Zeiträumen ­
  der  Verwalter  ihr  oder  dem  Gläubigerausschuß  über  die
Verwaltung  und  Verwertung  der  Masse  Bericht  erstatten  und
Rechnung  legen  soll.  Ls  empfiehlt  sich,  die  Zeiträume  für  die
Berichterstattung  möglichst  kurz  zu  bemessen,  da  der  Konkursverwalter ­
  auf  diese  Weise  immer  wieder  an  das  Interesse
der  Konkursgläubiger  an  einer  beschleunigten  Konkursabwicklung ­
  erinnert  wird.  Dem  Konkursgerichte  gegenüber  ist  der
Konkursverwalter  gleichfalls  zur  Berichterstattung  verpflichtet,-dies
  ergibt  sich  aus  der  Tatsache,  daß  er  der  Aufsicht  des  Gerichts
unterstellt  ist.  Manche  Konkursgerichte  sollten  von  ihrer  Befugnis, ­
  Berichte  einzufordern,  im  Interesse  der  Gläubiger  häufiger
wie  bisher  Gebrauch  machen.  Den  einzelnen  Konkursgläubigern
wird  der  Konkursverwalter  auf  Anfrage  jeweils  kurze  Nachricht
geben,-  eine  Pflicht  zur  Berichterstattung  besteht  gegenüber  einzelnen ­
  Gläubigern  nicht.  Im  Falle  der  Ablehnung  der  Erteilung
von  Aufschlüssen  kann  sich  der  einzelne  Gläubiger  mit  seiner
Anfrage  an  das  Konkursgericht  wenden,  welches  kraft  seines
Aufsichtsrechts  geeigneten  Falles  für  Beantwortung  Sorge  tragen
wird,  sofern  es  nicht  selbst  in  der  Lage  ist,  dem  Konkursgläubiger
den  verlangten  Aufschluß  zu  erteilen.
Wie  bereits  erwähnt  wurde,  bestimmt  die  erste  Gläubigerversammlung ­
  die  Stelle,  bei  welcher,  und  die  Bedingungen,  unter
welchen  die  in  der  Konkursmasse  befindlichen  Gelder,  Wertpapiere
und  Kostbarkeiten  hinterlegt  oder  angelegt  werden  sollen.  &amp;lt;l)uittungen
  des  Verwalters  über  den  Empfang  von  Geldern,  Wertpapieren ­
  oder  Kostbarkeiten  von  der  Hinterlegungsstelle  und  Anweisungen ­
  des  Verwalters  auf  die  Hinterlegungsstelle  bedürfen,
Stern.  Das  Konkursverfahren.  4
        <pb n="52" />
        42

Var  Konkursverfahren.

wenn  ein  Gläubigerausschuß  bestellt  ist,  zu  ihrer  Gültigkeit  der
Mitzeichnung  eines  Mitgliedes  des  Gläubigerausschusses.  Ohne
eine  solche  Mitzeichnung  sind  die  Quittungen  und  Anweisungen
rechtsungültig  und  rechtsunwirksam.  Nach  einer  kürzlich  ergangenen, ­
  allerdings  nicht  unbedenklichen  Entscheidung  des  Reichsgerichts ­
  soll  diese  Unwirksamkeit  nicht  einmal  dadurch  geheilt
werden,  daß  die  betreffenden  Werte  tatsächlich  in  die  Ronkursmasse
  fließen,-  wenn  die  Gelder  dann  vom  Verwalter  unterschlagen
werden,  soll  sie  die  Hinterlegungsstelle,  die  sie  ohne  die  genügende
Ouittung  an  den  Verwalter  ausgezahlt  hatte,  noch  ein  zweites
Mal  an  die  Ronkursmasse  entrichten  müssen,  pflichtet  man  aber
auch  dieser  Auffassung  nicht  bei,  so  ist  doch  davon  auszugehen,
daß  die  Hinterlegungsstelle  die  Ouittungen  und  Anweisungen  des
Verwalters,  falls  ein  Gläubigerausschuß  bestellt  ist,  jeweils  daraufhin ­
  nachprüfen  muß,  ob  sie  außer  dem  Verwalter  auch  von  einem
Mitglied  des  Gläubigerausschusses  unterzeichnet  find.
Nach  dem  Gesetze  ist  es  übrigens  der  Gläubigerversammlung
freigestellt,  von  dem  Erfordernis  der  Mitzeichnung  eines  Mitgliedes ­
  des  Gläubigerausschusses  Umgang  zu  nehmen.  In  der
Praxis  wird  von  dieser  Befugnis  vielfach  Gebrauch  gemacht.  Mit
Recht!  Venn  die  doppelte  Zeichnung  ist  kein  geeignetes  Mittel,
Veruntreuungen  durch  den  Ronkursverwalter  vorzubeugen.  Zweckmäßiger ­
  ist  es,  daß  der  Ronkursrichter  häufig  Verwaltungsberichte
einfordert,  diese  genau  prüft  und  im  übrigen  die  Gläubigerausschußmitglieder ­
  veranlaßt,  ihre  Pflicht  zur  monatlichen  Rassenrevision ­
  ordnungsgemäß  zu  erfüllen.  Ls  mag  allerdings  dahingestellt
bleiben,  ob  es  nicht  de  lege  ferenda  richtiger  wäre,  die  Rassenrevision ­
  dem  Gerichte  zu  übertragen.
Vas  Gericht  kann  gegen  den  Verwalter  Ordnungsstrafen  bis  zu
200  M.  festsetzen-  es  kann  ihn  vor  der  auf  seine  Ernennung
folgenden  Gläubigerversammlung  von  Amts  wegen,  später  nur  auf
Antrag  der  Gläubigerversammlung  oder  des  Gläubigerausschusses,
seines  Amtes  entheben.
Der  Verwalter  hat  Anspruch  auf  Erstattung  angemessener  barer
Auslagen  und  auf  Zahlung  einer  Vergütung  für  feine  Geschäftsführung' ­
  die  Festsetzung  der  Auslagen  und  der  Vergütung  erfolgt
durch  das  Ronkursgericht'  der  dem  Verwalter  zukommende  Betrag ­
  ist  aus  der  Ronkursmasse  zu  entnehmen.
Bei  der  Bemessung  des  Honorars  find  der  Umfang  und  die  Art
*)  vgl.  Urteil  des  3.  Zivilsenats  vom  ll.  November  1913,  abgedruckt
in  „Leipziger  Zeitschrift  für  Deutsches  Recht"  1914,  393.
        <pb n="53" />
        Der  Konkursverwalter.

43

der  Tätigkeit  des  Verwalters  in  jedem  einzelnen  Falle  zn  berücksichtigen. ­
  verfehlt  wäre  es,  das  Honorar  des  Verwalters
schlechthin  nach  festen  Prozentsätzen  der  Teilnngsmasse  abzustufen:
ebenso  unrichtig  wäre  es,  dem  Verwalter  bei  kurzer  Dauer  des
Konkursverfahrens  ganz  allgemein  ein  geringeres  Honorar  und
bei  längerer  Dauer  ein  höheres  Honorar  zuzusprechen  und  so  den
saumseligen  Konkursverwalter  zu  belohnen,  statt  es  anzuerkennen,
wenn  der  Verwalter  im  Interesse  der  erwünschten  Beschleunigung
des  Verfahrens  feine  Aufgaben  mit  rascher,  energischer  Hand  erfaßt ­
  und  tatkräftig  durchführt.
von  der  Schaffung  eines  einheitlichen  Gebührentarifs  für  das
ganze  Reich  wurde  mit  Recht  abgesehen.  Den  Landesjustizverwaltungen ­
  ist  es  anheimgegeben,  allgemeine  Anordnungen  über  die  den
Konkursverwaltern  zu  gewährenden  Vergütungen  zu  treffen.  Sie
haben  nur  zum  kleinen  Teil  von  dieser  Befugnis  Gebrauch  gemacht.
In  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Oldenburg  und  den
drei  freien  Reichsstädten  ist  eine  allgemeine  Anordnung  über
die  Vergütung  des  Konkursverwalters  nicht  erfolgt.  Die  Praxis
ist  bei  den  einzelnen  Gerichten  verschieden,  doch  haben  sich  an  einzelnen ­
  größeren  Gerichten  im  Lause  der  Jahre  feste  Grundsätze
und  Tarife  herausgebildet,  die  dort  und  auch  an  kleineren  Gerichten ­
  in  der  Regel  Anwendung  finden.  Der  Präsident  des
Kgl.  Landgerichts  Koblenz  hat  bei  einer  Reihe  von  Amtsgerichten
eine  Umfrage  über  die  in  der  Praxis  beachteten  Grundsätze  veranstaltet. ­
  Das  Ergebnis  dieser  Umfrage  ist  in  der  „Zeitschrift
des  Rheinpreußischen  Amtsrichter-Vereins,  31.Jahrgang  S.  14ffI)"
veröffentlicht.
In  Württemberg  und  Baden  bestehen  allgemeine  Anordnungen,-die
  Landesjustizverwaltung  von  Elsaß-Lothringen  hat  zwar  allgemeine ­
  Anordnungen  nicht  getroffen,-  die  Praxis  der  elsaß-lothringischen ­
  Gerichte  folgt  jedoch  im  allgemeinen  der  Verfügung
des  Präsidenten  des  Kgl.  Gberlandesgerichts  Tolmar  vom  4.  Oktober ­
  1887.  Siehe  unten  S.  45  ff.
Die  in  Württemberg  geltende  Verfügung  des  Justizministers
vom  20.  Oktober  1900  betreffend  die  den  Konkursverwaltern  zu
gewährende  Vergütung  hat  folgenden  Wortlaut:
8  1.
Die  Vergütung  des  Konkursverwalters  für  seine  Geschäftsführung
richtet  sich  nach  der  höhe  der  Aktivmasse  und  dem  Umfange  der  Tätigkeit ­
  des  Verwalters.

x )  Töln  1913,  Buchdruckerei  Bernhard  Hahn,  S.m.b.h.
        <pb n="54" />
        44

Das  Konkursverfahren.

§  2.
Beträgt  die  Kktivmasse  eines  Konkurses  nicht  mehr  als  1000  JI,  so
wird  dem  Konkursverwalter  eine  nach  richterlichem  Ermessen  festzusetzende ­
  Pauschgebühr,  welche  indessen  den  Betrag  von  100  M  nicht
übersteigen  soll,  gewahrt.  3n  Fällen,  welche  eine  besondere  Rlühewaltung
  erheischen,  kann  diese  Gebühr  bis  auf  den  Betrag  von  150  Ji
erhöht  werden.
§  3.
Beträgt  die  Kktivmasse  eines  Konkurses  mehr  als  1000  M,  so  wird
die  Gebühr  des  Konkursverwalters  für  die  Regel  nach  folgendem  Tarif
bemessen:

Kr  t  der  Erledigung.

von  dem  Betrag

Schluß-Zwangs-





ci  2  ^
*1  *  *
ä  «US

C)  S  m
§  o  Us
a»  K&amp;gt;-der

  Kktivmasse

Verteilung

vergleich

5  g  COO

ü  0  X
-S  00  s  ©

£  ö  W
g^E©'
ö_g«»

bis  zu  1000  Ji

6-8  o/o

5-6  o/ 0

4-5  «Za

3-4  0/ 0

2-3  0/0

über  1000  bis
zu  5000  Ji
über  5000  bis

5-6  «/o

4-5  °,o

3-4  °/o

2-3  °/o

1-2  o/o

zu  10  000  Ji

4-5  «Io

3-4o/ 0

2-3%

l-2°/o

Ve-l  “Za

über  10  000  bis

t

zu  20  000  Ji

2-3  0/o

l'/s  bis

1-2  °/o

V2-I  °/°

V^-V/o

über  20  000  bis

2V.°/o

zu  50  000  Ji

1-2  %

l li  1  V2V0

V*-l  °/o

'U-VU

'/o-V.o/o

üb.er  50  000  Ji

°/o

1 U  1 U  °/o

Vxe— 1 / 8 °/o

Beispiel:
Bei  einer  Kktivmasse  von  6000  M  beträgt  die  Gebühr  im  Falle  der
Erledigung  durch  Schlußverteilung:
aus  1000  Ji  6—8  °/ 0  =  60—  80  Ji
„  weiteren  4000  Ji  .  .  5—6  „  —  200—240  „
„  den  übrigen  1000  Ji  4—5  „  —  40—  50  „
300—370  Ji
SotDctf  die  Berechnung  nach  vorstehendem  Tarif  eine  niedrigere  Gebühr ­
  ergeben  würde  als  den  nach  §  2  bei  einer  Kktivmasse  von  nicht
mehr  als  1000  M  für  gewöhnliche  Fälle  zugelassenen  lfüchstbetrag  der
Gebühr  von  100  M,  kann  bis  zu  dem  letztgenannten  Betrag  aufgestiegen
werden.

8  4.
Bei  Berechnung  der  Kktivmasse  (§  52  Kbs.  1  des  GKG.)  können,  sofern ­
  die  Verwaltung  und  Verwertung  von  Gegenständen,  welche  zur
        <pb n="55" />
        Der  Konkursverwalter.

45

abgesonderten  Befriedigung  dienen  oder  einem  Aussonderungsanspruch
unterliegen,  durch  den  Konkursverwalter  erfolgt,  diese  Gegenstände
bei  Festsetzung  der  Gebühr  des  Konkursverwalters  ihrem  vollen  oder
einem  angemessenen  Teilbetrag  nach  in  Ansatz  gebracht  werden.
§  5.
Für  besonders  einfache  Fälle  und  für  Fälle,  welche  eine  besondere
Mühewaltung  erheischen,  bleibt  eine  entsprechende  Minderung  oder  Erhöhung ­
  der  Gebühr  des  §  3  dem  Ermessen  des  Gerichts  vorbehalten.
Übrigens  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  eine  Erhöhung  nur  dann
bewilligt  wird,  wenn  der  Umfang  oder  die  Schwierigkeit  der  Geschäftsführung ­
  des  Konkursverwalters  so  unverhältnismäßig  groß  ist,  daß
diesen  Umständen  innerhalb  der  durch  den  Tarif  des  §  3  gegebenen
Grenzen  nicht  genügend  Rechnung  getragen  werden  kann.
§  6.
Bare  Auslagen  sind  in  der  Gebühr  nicht  einbegriffen,
8  7-Für
  den  Fall  eines  Wechsel;  in  der  Person  de;  Konkursverwalters
bleibt  die  entsprechende  Verteilung  der  Gebühr  dem  Ermessen  des  Gerichts ­
  überlassen.
Die  Gebühr  des  neu  eintretenden  wie  die  des  ausgetretenen  Verwalters ­
  kann  in  solchen  Fällen  um  ein  vierteil  erhöht  werden.
§  8.
In  Fällen  der  Bestellung  mehrerer  Konkursverwalter  ist  die  Gebühr
für  jeden  derselben  nach  Maßgabe  der  Beteiligung  der  Aktivmasse  bei
den  einzelnen  Geschäftszweigen  gesondert  zu  berechnen.  Oer  Vorbehalt
des  §  5  findet  auch  hierbei  Anwendung.
Die  badische  Justizverwaltung  hat  die  Aufstellung  eines  Tarifs
abgelehnt,  aber  allgemeine  Richtlinien  festgesetzt.
Nach  dem  Erlasse  der  dortigen  Justizverwaltung  vom  17.  März  1905
sollen  bei  Festsetzung  der  nach  freiem  richterlichen  Ermessen  dem  Konkursverwalter ­
  für  seine  Geschäftsführung  zu  gewährenden  pauschgebühr
  folgende  Umstände  in  Betracht  gezogen  werden:
a)  Die  Art  der  Erledigung  und  die  hierdurch  bedingte  notwendige  Dauer
des  Konkursverfahrens  (§  51  DGKG.),'
b)  der  Betrag  der  Aktivmasse'
c)  die  größere  oder  geringere  Schwierigkeit  der  dem  Konkursverwalter
gestellten  Aufgaben  und  der  dementsprechende  Zeitverlust'
d)  das  erzielte  günstige  oder  weniger  günstige  Resultats
e)  die  persönliche  Vorbildung  des  Konkursverwalters.
Bei  Bemessung  der  Höhe  der  Aktivmasse  sind  einerseits  die  Massekosten ­
  und  Masseschulden  nicht  abzusetzen,  andererseits  der  Gegenstände,
an  denen  Aussonderung;-  oder  Absonderungsrechte  bestehen,  ihrem  vollen
Werte  nach  in  der  Regel  in  Ansatz  zu  bringen.
Die  Auslagen  sind  dem  Konkursverwalter  besonders  zu  erstatten.
Die  erwähnte  Verfügung  des  Präsidenten  des  Rgl.  Gberlandesgerichts
  Lolmar  vom  4.  Oktober  1907  lautet:
        <pb n="56" />
        46

Das  Konkursverfahren.

§  1.
Die  Vergütung  des  Konkursverwalters  für  feine  Geschäftsführung
richtet  sich  nach  der  Höhe  der  klktivmasse  und  dem  Umfang  der  Tätigkeit ­
  des  Verwalters.
8  2.
Beträgt  die  klktivmasse  eines  Konkurses  nicht  mehr  als  1000  M,  so
wird  dem  Konkursverwalter  eine  nach  richterlichem  Trmessen  festzusetzende ­
  pauschgebühr,  welche  indessen  150  J6  nicht  übersteigen  soll,
gewährt.
8  3.
Beträgt  die  klktivmasse  eines  Konkurses  mehr  als  1000  Ji,  so  werden
in  gewöhnlichen  Fällen,  in  welchen  die  Verwaltung  weder  besonders
einfach  noch  besonders  verwickelt  oder  anstrengend  ist,  bewilligt:

im  Falle  der  Erledigung  nach

§  51

8  51

§  51

§  51

8  51

3iff.5
GKG.

Zjff.l

Rff.2

Siff.3

3tff.4

VON

demBetrage  bis  1000  Ji  ....

IO'/,

8°/o

6°/o

5  °/o

4  °/o

„

„

„  über  1000  bis  zu  5000..//

7  o/o

6°/o

4  °/o

3  °/o

2  °/o

„

„

„  „  5000  „  „  10000  „

Ist

4°/o

3  °/o

2  °/o

„

„

„  „  10000  „  „  20000  „

3°/o

2V S °/«

2  °/o

N/-°/°

1  0  «

„

„

„  „  20000  „  „  50000

2  °/o

li/. 0 /.

l°/o

V/o

1/  0/
/  3  10

»

„  „  50000.//  ....

l°/o

m

V.  °/o

V/o

V/o

Beispiel:
Bei  einer  klktivmasse  von  6000  M  beträgt  die  Gebühr  nach  Spalte  1:

von  1000  Ji  10  °/ 0  .  .  100  Ji
„  4000  „  7  „  .  .  280  „
„  1000  „  5  .  50  „
430  Ji
8  4.
Für  die  Berechnung  der  Höhe  der  klktivmasse  ist  §  52  klbs.  I  und  3
GKG.  maßgebend.
Sofern  die  Verwaltung  und  Verwertung  von  Gegenständen,  welche
zur  abgesonderten  Befriedigung  dienen  oder  einem  klussonderungsanspruchc
  unterliegen,  durch  den  Konkursverwalter  erfolgt,  können  diese
Gegenstände  behufs  Berechnung  der  Gebühren  des  Konkursverwalters
ihrem  vollen  Betrage  nach  in  klnfatz  gebracht  werden.
8  6.
Für  besonders  einfache  Fälle  und  für  Fälle,  welche  eine  besondere
Mühewaltung  erheischen,  bleibt  eine  entsprechende  Minderung  oder  Erhöhung ­
  der  verhältnismäßigen  Gebühr  des  §  3  dem  Ermessen  des  Gerichts ­
  vorbehalten,
        <pb n="57" />
        Der  Gemeinschuldner.

47

i)  §  105  K®.

8  6.
Bare  Auslagen  sind  in  der  Gebühr  nicht  inbegriffen.
8  7-Für
  den  SaH  eines  Wechsels  in  der  Person  des  Konkursverwalters
bleibt  die  entsprechende  Verteilung  der  tarifmäßigen  Gebühren  dem  Ermessen ­
  des  Gerichts  überlassen.
Oie  Gebühr  des  neu  eintretenden  wie  die  des  ausgetretenen  Verwalters ­
  kann  in  solchen  Zöllen  um  ein  vierteil  erhöht  werden.
8  8.
In  Zöllen  der  Bestellung  mehrerer  Konkursverwalter  sind  die  Gebühren ­
  für  jeden  derselben  nach  Maßgabe  der  Beteiligung  der  Aktivmasse
  bei  den  einzelnen  Geschäftszweigen  gesondert  zu  berechnen.
Oer  Vorbehalt  des  §  5  findet  auch  hierbei  Anwendung.
Bei  Beendigung  seines  Amtes  hat  der  Konkursverwalter  einer
Gläubigerversammlung  Schlußrechnung  zu  legen.  Die  Rechnung
wird,  wenn  ein  Gläubigerausschuß  bestellt  ist,  zunächst  diesem
behufs  Beifügung  etwa  veranlaßter  Bemerkungen  unterbreitet  und
wird  dann  nebst  den  Belegen  und  den  Bemerkungen  des  Gläubigerausschusses ­
  spätestens  drei  Tage  vor  dem  Termin  auf  der  Gerichtsschreiberei ­
  zur  Einsichtnahme  der  Beteiligten  niedergelegt.
Der  Gemeinschuldner  und  jeder  Konkursgläubiger  sind  berechtigt,
Einwendungen  gegen  die  Rechnung  zu  erheben.  Soweit  in  dem
Termine  Einwendungen  nicht  erhoben  werden,  gilt  die  Rechnung
als  anerkannt.  Nach  den  Erfahrungen  der  Praxis  wird  diesem
Termine  wenig  Bedeutung  beigelegt,-  die  Gläubiger  nehmen  ihn
nur  selten  wahr.
8  9.  Der  Gemeinschuldner.
Die  Beteiligung  des  Gemeinschuldners  am  Konkursverfahren
ist  in  erster  Linie  vom  Standpunkte  des  Interesses  der  Gläubiger
aus  geregelt-  dem  Gemeinschuldnsr  sind  eine  Reihe  von  Pflichten
zur  Sicherung  der  Gläubigerinteressen  auferlegt.  Rechte  sind  ihm
nur  in  solchem  Umfange  zugeteilt,  als  dies  mit  der  Wahrung  der
Gläubigerinteressen  verträglich  ist.
Bevor  auf  Antrag  eines  Gläubigers  zur  Konkurseröffnung  *)
geschritten  wird,  ist  dem  Schuldner  Gelegenheit  zur  Stellungnahme
gegenüber  dem  Konkursantrag  zu  geben.  Gegen  die  Konkurseröffnung ­
  selbst  steht  ihm  das  Rechtsmittel  der  sofortigen  Beschwerde ­
  an  das  dem  Konkursgerichte  übergeordnete  Landgericht ­
  zu.
        <pb n="58" />
        48  Das  Konkursverfahren.

Durch  die  Konkurseröffnung  wird  der  Gemeinschuldner  in  seiner
persönlichen  Bewegungsfreiheit  erheblich  beeinträchtigt.  Seine
Korrespondenz  und  sein  Telegrammverkehr  werden  regelmäßig
bei  Beginn  des  Konkurses  der  Post-  und  Telegraphensperre  unterworfen,- ­
  diese  wird  solange  aufrecht  erhalten,  als  es  im  Interesse
des  Verfahrens  angezeigt  ist.  von  seinem  Wohnorte  darf  sich
der  Schuldner  nur  mit  Erlaubnis  des  Konkursgerichts  entfernen.
Dieses  kann  seine  zwangsweise  Vorführung  und  sogar  seine  Inhaftsetzung ­
  anordnen,  wenn  er  die  ihm  vom  Gesetze  auferlegten
Pflichten  nicht  erfüllt,  oder  wenn  es  zur  Sicherung  der  Klasse  notwendig ­
  ist.
5ln  früherer  Stelle  wurde  auch  bereits  erwähnt,  daß  der  Gemeinschuldner ­
  verpflichtet  ist,  dem  Verwalter,  dem  Gläubigerausschuß ­
  und,  auf  Anordnung  des  Gerichts,  der  Gläubigerversammlung ­
  über  alle  das  Verfahren,  insbesondere  die  Konkursmasse
betreffenden  Verhältnisse  Auskunft  zu  geben.
Die  Konkurseröffnung  hat  auch  für  den  Güterstand  des  verheirateten ­
  Gemeinschuldners  Bedeutung.  Der  gesetzliche  Güterstand
„der  Verwaltung  und  Nutznießung  des  Ehemannes"  und  der  Güterstand ­
  „der  Lrrungenschastsgemeinschaft"  endigen  mit  der  Rechtskraft ­
  des  Konkurseröffnungsbeschlusses,  ebenso  die  elterliche  Verwaltung ­
  des  Vermögens  minderjähriger  Kinder  des  Schuldners.
Bus  seinen  Ämtern  als  Vormund  und  Pfleger  wird  der  Gemeinschuldner ­
  vom  Vormundschaftsgericht  entlassen.
Die  staatsbürgerlichen  Rechte  des  Gemeinschuldners  bleiben  von
dem  Konkurse  nicht  unberührt.  Er  verliert  kraft  Gesetzes  für  die
Dauer  des  Konkurses  das  aktive  und  passive  Reichstagswahlrecht,
die  Fähigkeit  zur  Bekleidung  des  Amtes  eines  Schöffen,  eines  Geschworenen, ­
  eines  Handelsrichters,  eines  Klitgliedes  des  Innungsausschusses, ­
  des  Innungsvorstandes  und  der  Handwerkskammer,
sowie  die  Fähigkeit  zur  Bekleidung  der  Ämter  der  Arbeiter-  und
Angestelltenversicherung,  zur  Führung  der  Rechtsanwaltschaft  und
der  Patentanwaltschaft-  das  aktive  und  passive  Wahlrecht  zum
Gewerbegericht  und  zum  Kaufmannsgericht,  zur  Handelskammer
und  zum  Innungsschiedsgericht  sowie  die  Berechtigung  zum  Börsenbesuch ­
  werden  durch  die  Konkurseröffnung  dem  Schuldner  kraft
Gesetzes  entzogen.
In  privatrechtlicher  Beziehung  verliert  er,  wie  bereits  hervorgehoben, ­
  mit  dem  Konkursbeginn  vor  allem  die  Befugnis 1 ),  sein

h  §  6  KV,
        <pb n="59" />
        Der  Eemeinschuldner.

49

zur  Konkursmasse  gehöriges  vermögen  zu  verwalten  und  über
dasselbe  zu  verfügen-  der  Verwalter  tritt  an  seine  Stelle.  Dieser
entscheidet  —  zum  Teil  im  Benehmen  mit  dem  Gläubigerausschuß.—
über  die  Führung  oder  Nichtführung  von  Prozessen.  Der  Gemeinschuldner, ­
  der  außerhalb  des  Konkurses  in  seinen  eigenen  Rechtsstreitigkeiten ­
  nur  Parteieide  leisten  kann,  wird  in  den  Masseprozessen
  als  Zeuge  vernommen.  Lr  wird  bei  der  Vernehmung
zunächst  nicht  beeidigt-  das  prozeßgericht  kann  aber  seine  nachträgliche ­
  Beeidigung  anordnen.
In  Übereinstimmung  mit  seiner  Auskunftspflicht  ist  dem  Gemeinschuldner ­
  die  Gffenbarungseidspflicht  auferlegt-  sowohl  der
Verwalter  als  auch  jeder  einzelne  Konkursgläubiger  ist  berechtigt,
vom  Gemeinschuldner  die  Leistung  des  Gffenbarungseides  vor  dem
Konkursgericht  zu  verlangen,  sobald  der  Konkursverwalter  das
Inventar  fertiggestellt  hat.
Behufs  Wahrung  der  Interessen  des  Schuldners  ist  diesem  seitens
des  Verwalters  van  der  beabsichtigten  Schließung  des  Geschäfts
Kenntnis  zu  geben.  Vas  Gericht  kann  auf  Antrag  des  Schuldners
die  Schließung  des  Geschäfts  untersagen,  wenn  er  einen  Zwangsvergleichsvorschlag ­
  eingereicht  hat.
Da  alles  beschlagsfähige  vermögen  Bestandteil  der  zugunsten  der
Konkursgläubiger  verstrickten,  der  Verfügung  des  Gemeinschuldners
entzogenen  Konkursmasse  ist,  so  hat  die  Konkurseröffnung  die
Brotlosigkeit  und  Subsistenzlosigkeit  des  Schuldners  zur  Folge,-jedoch
  kann  ihm  und  seiner  Familie  eine  Unterstützung^)  aus
der  Konkursmasse  gewährt  werden-  ein  Anspruch  hierauf  steht
weder  ihm  noch  seiner  Familie  zu.  Die  Entscheidung  über  die
Gewährung  oder  Nichtgewährung  einer  Unterstützung  obliegt  in
der  ersten  Zeit  des  Konkurses,  bis  zur  ersten  Gläubigerversammlung,
  dem  Verwalter.  Vieser  darf  jedoch  dem  Schuldner  und  seiner
Familie  nur  notdürftigen  Unterhalt  gewähren,  und  auch  diesen
nur  mit  Zustimmung  des  vorläufigen  Gläubigerausschusses,  wenn
ein  solcher  bestellt  ist-  ist  ein  Gläubigerausschuß  nicht  eingesetzt,
so  bedarf  der  Verwalter  zur  Gewährung  des  notdürftigen  Unterhalts ­
  der  Genehmigung  des  Konkursgerichts.  Die  erste  Gläubigerversammlung ­
  beschließt  darüber,  ob  dem  Gemeinschuldner  und
seiner  Familie  eine  Unterstützung  aus  der  Konkursmasse  gewährt
werden  soll  und  in  welcher  Höhe  und  für  welche  Zeit.  Die  Gläubigerversammlung ­
  kann  die  Angelegenheit  auch  in  der  weise
p  8Z  129,  132  Kffl.;  siehe  auch  unten  S.  77  f.
        <pb n="60" />
        50

Das  Konkursverfahren.

behandeln,  daß  sie  die  Prüfung  und  verbescheidung  der  Unterstützungsfrage ­
  dem  Gläubigerausschuß  überträgt,  ein  Weg,  der  in
der  Praxis  vielfach  eingeschlagen  wird,  zumal  im  Gläubigerinteresse ­
  nicht  mehr  als  wirklich  veranlaßt,  bewilligt  werden
darf  und  das  Ulaß  des  Notwendigen  in  der  Gläubigerversammlung ­
  nicht  immer  genau  bestimmt  werden  kann,-  die  Gläubigerschaft ­
  ist  ferner  geneigt,  ihre  Stellung  zur  Unterstützungsfrage
von  dem  Verhalten  des  Schuldners  im  Konkurse  abhängig  zu
machen,-  ist  ja  doch  der  Schuldner  trotz  der  ihm  gegenüber  gesetzlich
gegebenen  handhaben  in  der  Lage,  die  ordnungsgemäße  Abwicklung ­
  des  Verfahrens  auf  mannigfache  Art  zu  erschweren,-  zur
Berücksichtigung  des  Verhaltens  des  Schuldners  aber  ist  der
Gläubigerausschuß  erfahrungsgemäß  meist  besser  in  der  Lage  als
die  Gläubigerversammlung.
In  der  Verwertung  seiner  Arbeitskraft  ist  der  Geineinschuldner ­
  vom  konkursbeginn  an  frei-  er  ist  rechtlich  nicht
gehindert,  sofort  ein  neues  Geschäft  anzufangen  oder  als  Geschäftsführer ­
  in  ein  von  seiner  Frau  auf  ihren  eigenen  Uamen  gegründetes ­
  Geschäft  einzutreten.  Der  durch  das  Gesetz  begründete
Wohnortszwang,  welcher  nur  bei  Erlaubniserteilung  seitens  des
Gerichts  in  Wegfall  kommt,  steht  in  manchen  Fällen  der  Gründung
einer  neuen  Existenz  hinderlich  im  Wege-  dazu  kommt,  daß  der
Verwalter  zur  Abwicklung  der  Geschäfte  häufig  der  Auskunftserteilung ­
  seitens  des  Schuldners  bedarf.  Dies  führt  zu  dem  vielfach ­
  gewählten  Verfahren  der  vorübergehenden  entgeltlichen  Beschäftigung ­
  des  Gemeinschuldners  für  die  Konkursmasse  unter  Aufsicht ­
  des  Verwalters.  So  wird  beispielsweise  manchmal  ein  vertrauenswürdiger ­
  Gemeinschuldner  vom  Verwalter  mit  der  Vornahme  des
Ausverkaufs  unter  seiner  Leitung  und  Aufsicht  betraut-  der
Schuldner  erhält  für  solche  besondere  Dienste  eine  —  zweckmäßig
vorher  zu  vereinbarende  —  Vergütung  aus  der  Konkursmasse.
Diese  Entlohnung  des  Schuldners  ist  keine  Unterstützung,  sondern
eine  dem  Schuldner  wie  einem  anderen  Angestellten  aus  der  Klasse
geschuldete  Zahlung.  Die  Gläubiger  sind  über  solche  Zahlungen
hier  und  da  verwundert,-  da  aber  das  Gesetz  dem  Schuldner  die
freie  Verwertung  seiner  Arbeitskraft  zugesteht  und  ihn  zu  Vienstund ­
  Arbeitsleistungen  für  die  Konkursmasse  nicht  verpflichtet,
so  ist  es  ihm  anheimgegeben,  seinen  Eintritt  in  den  Dienst  des
Konkursverwalters  von  der  Zahlung  einer  Vergütung  abhängig
zu  machen.
Auf  die  Notwendigkeit,  den  Schuldner  von  der  beabsichtigten
        <pb n="61" />
        Wirkung  -er  Konkurseröffnung

51

i)  ®ben  S.  39  f.

Schließung  des  Geschäfts  zu  benachrichtigen,  wurde  bereits  hingewiesen. ­
  Auch  sonst  ist  das  Interesse  des  Schuldners  an  der  bestmöglichsten, ­
  Verwertung  seines  Vermögens  berücksichtigt.  Muß
ja  doch  der  Verwalter  in  allen  jenen  Fällen^),  in  welchen  er  die
Zustimmung  des  Gläubigerausschusses  oder  der  Gläubigerversammlung ­
  einzuholen  hat,  dem  Gemeinschuldner,  soweit  tunlich,  von  der
beabsichtigten  Maßregel  Mitteilung  machen.
8  10.  Wirkung  der  Konkurseröffnung
auf  einzelne  wichtige  bei  Konkurseröffnung  schwebende
Rechtsverhältnisse.
Jeder  kann  die  Ansprüche,  die  ihm  auf  Grund  eines  Rechtsverhältnisses ­
  mit  dem  Gemeinschuldner  aus  der  Zeit  vor  der  Konkurseröffnung ­
  zustehen,  grundsätzlich  nur  als  Konkursforderung  verfolgen, ­
  d.  h.  er  hat  nur  Anspruch  auf  prozentuale  Befriedigung
seines  Guthabens  bei  Ausschüttung  der  Konkursmasse,-  er  erhält
lediglich  die  auf  sein  Guthaben  entfallende  Konkursquote.  Verlangt ­
  aber  der  Konkursverwalter  vom  Vertragsgegner  Erfüllung
zur  Konkursmasse,  so  muß  er  auch  das  noch  ausstehende  Guthaben ­
  des  Vertragsgegners  voll  befriedigen.  An  die  Stelle  der
anteilmäßigen  Befriedigung  bei  Ausschüttung  der  Masse  tritt  in
diesem  Falle  die  volle  Vorwegbefriedigung  aus  der  Masse,  die  im
Zeitpunkte  der  Fälligkeit  der  Schuld  zu  erfolgen  hat,  vorausgesetzt, ­
  daß  schon  genügende  Mittel  hierfür  in  der  Masse  vorhanden ­
  sind.  verlangt  also  z.  B.  der  Verwalter  vom  Warenverkäufer ­
  die  Lieferung  der  dem  Gemeinschuldner  noch  nicht  gelieferten ­
  Waren,  so  muß  der  Verwalter  auch  seinerseits  den
Kaufpreis  voll  begleichen,-  er  kann  den  Lieferanten  in  diesem  Falle
nicht  darauf  verweisen,  die  Kaufpreisforderung  ganz  oder  teilweise ­
  als  bloße  Konkursforderung  anzumelden.
Die  Frage,  ob  der  Konkursverwalter  berechtigt  ist,  trotz  Konkurseröffnung ­
  Erfüllung  zur  Konkursmasse  zu  verlangen,  beantwortet ­
  sich  für  die  einzelnen  Fälle  verschieden.
Eine  Reihe  von  einzelnen  Rechtsverhältnissen  ist  besonders
geregelt 2 ),  so  der  Einfluß  der  Konkurseröffnung  auf  Miete  und
Pacht,  auf  Dienstverhältnisse  im  Haushalt,  Wirtschaftsbetrieb  oder
Erwerbsgeschäft  des  Schuldners,  auf  Auftrags-  und  Gefchäfts-
        <pb n="62" />
        52

Das  Konkursverfahren,

besorgungsverträge  und  auf  Gesellschaftsverhältnisse.  Im  Allgemeinen ­
  aber  gilt  der  Grundsatz  des  Z  17  der  Konkursordnung:
„wenn  ein  zweiseitiger  Vertrag  zur  Zeit  der  Eröffnung ­
  des  Konkurses  von  dem  Gemeinschuldner
und  von  dem  anderen  Teile  nicht  oder  nicht  voltständig ­
  erfüllt  ist,  so  kann  der  Verwalter  an  Stelle  des
Gemeinschuldners  den  Vertrag  erfüllen  und  die  Erfüllung  von
dem  anderen  Teile  verlangen.  Der  Verwalter  muß  auf  Auffordern
des  anderen  Teils,  auch  wenn  die  Erfüllungszeit  noch  nicht
eingetreten  ist,  demselben  ohne  Verzug  erklären,  ob  er  die  Erfüllung ­
  verlangen  will,-  unterläßt  er  dies,  so  kann  er  auf  Erfüllung ­
  nicht  bestehen."  von  dieser  Grundlage  aus  ergibt  sich
die  Regelung  schwebender  Vertragsverhältnisse  aus  Rauf-,
Tausch-,  Werklieferungs-  und  entgeltlichem  Verwahrungsvertrag. ­
  hat  der  Verkäufer  den  Raufgegenstand
dem  Käufer  vor  Konkurseröffnung  übergeben  und  ihm  das  Eigentum ­
  an  dem  Kaufsgegenstand  verschafft,  so  hat  er  seine  Vertragspflicht ­
  erfüllt.  Gerät  nun  der  Verkäufer  in  Konkurs,  so  zieht
der  Konkursverwalter  die  noch  ausstehende  Gegenleistung  zur
Konkursmasse  ein.  verfällt  umgekehrt  der  Käufer  in  Konkurs,
so  hat  der  Verkäufer  nur  einen  Anspruch  auf  anteilmäßige  Befriedigung, ­
  d.  i.  auf  Auszahlung  der  auf  seine  Forderung  treffenden ­
  Konkursdividcnde.  hat  vor  Konkurseröffnung  der  Käufer
den  Kaufpreis  bereits  voll  bezahlt,  der  Verkäufer  aber  die  Kaufsache ­
  noch  nicht  übereignet,  so  verlangt  im  Konkurs  des  Käufers
der  Konkursverwalter  vom  Verkäufer  Übergabe  und  Übereignung
der  Kaufsache,  während  der  Käufer  im  Konkurse  des  Verkäufers
den  Anspruch  auf  Ersatz  des  Wertes  des  Kaufgegenstandes  nur
als  Konkursforderung  anmelden  kann,  so  daß  er  für  diesen  Wertbetrag ­
  nur  quotenmäßige  Befriedigung  erhält.
Ist  aber  bei  Konkurseröffnung  der  zweiseitige  Vertrag  (also
insbesondere  Kauf-,  Tausch-,  Werklieferungs-  oder  Verwahrungsvertrag) ­
  von  dem  Gemeinschuldner  und  von  dem  anderen  Teile
noch  nicht  oder  noch  nicht  vollständig  erfüllt,  so  greift  die  obenerwähnte ­
  Regel  des  §  17  Konkursordnung,  d.  h.  das  Wahlrecht
des  Verwalters,  Platz.  Der  Verwalter  kann  den  Vertrag  an
Stelle  des  Gemeinschuldners  erfüllen  und  die  Erfüllung  vom  anderen ­
  Teil  verlangen,'  der  Verwalter  muß  sich  auf  Aufforderung
des  anderen  Teils  ohne  Verzug  erklären,  ob  er  dies  will.  Der
Gläubiger  wird  daher  an  den  Verwalter  schreiben:
        <pb n="63" />
        Wirkung  der  Konkurseröffnung

53

„stuf  Grund  des  Vertrages  vom  1,  Dezember  1913  hat  der  Gemeinschuldner ­
  noch  folgende  Waren  abzunehmen:
werden  §ie  den  Vertrag  für  die  Konkursmasse  erfüllen?"
Unterläßt  der  Verwalter  trotz  Aufforderung  die  unverzügliche
Abgabe  einer  Erklärung,  so  kann  er  nicht  aus  Erfüllung  bestehen.
In  diesen  Fällen,  in  welchen  der  gegenseitige  Vertrag  bei  Konkurseröffnung ­
  beiderseits  noch  nicht  oder  noch  nicht  ganz  erfüllt
ist,  muß  der  Verwalter  überlegen,  ob  es  für  die  Konkursmasse
vorteilhafter  ist,  die  Erfüllung  zu  wählen  oder  abzulehnen.  Im
Einzelfalle  ist  insbesondere  zu  berücksichtigen,  ob  die  vom  Gemeinschuldner ­
  und  vom  anderen  Geil  bereits  erfüllten  Leistungen  einen
größeren  Teil  der  geschuldeten  Gesamtleistung  ausmachen  oder
nicht,  hat  der  Gemeinschuldner  seine  Vertragspflichten  zum  größten ­
  Teil  erfüllt,  der  andere  Teil  aber  noch  nicht,  so  wird  sich
der  Verwalter  in  der  Kegel  für  die  Erfüllung  des  Kechtsgeschäftes
  entscheiden.  Lehnt  der  Verwalter  die  Erfüllung  ab,  so
hat  der  andere  Teil  keinen  Anspruch  aus  Kückgewähr  der  von
ihm  dem  Gemeinschuldner  bereits  überlassenen  werte,  selbst  wenn
sich  dieselben  noch  in  der  Konkursmasse  befinden.  Er  kann  nur
den  ihm  durch  die  Entscheidung  des  Verwalters  für  die  Nichterfüllung ­
  des  Vertrags  erwachsenden  Schaden  als  einfache  Konkursforderung ­
  anmelden,'  er  wird  für  diesen  Schaden  lediglich
quotenmäßig  berücksichtigt.
Besonders  sorgfältige  Erwägung  erheischt  die  Stellungnahme
zu  einem  bei  Beginn  des  Konkurses  schwebenden  Sukzessivlieferungsgeschäft.
  Nach  der  ständigen  Judikatur  des  Neichsgerichts
  gilt  der  Sukzessivlieferungsvertrag  als  einheitliches
Rechtsgeschäft.  Solange  er  von  keiner  der  beiden  Seiten  durch
Lieferung  bzw.  Bezahlung  sämtlicher,  nach  dem  Abschluß  geschuldeten ­
  einzelnen  Posten  voll  erfüllt  ist,  kann  sich  der  Verwalter
für  die  Erfüllung  oder  Nichterfüllung  des  gesamten  Sukzessivlieferungsvertrags ­
  entscheiden.  Entscheidet  sich  der  Verwalter  für
die  Erfüllung,  so  braucht  sich  der  Gegner  nicht  mit  der  Konkursdividende ­
  abspeisen  zu  lassen,'  er  ist  berechtigt,  Vorwegbefriedigung ­
  aus  der  Masse  zu  verlangen,  da  der  Verwalter  den  einheitlichen ­
  Vertrag  nur  als  Ganzes  erfüllen  oder  nichterfüllen,
ihn  aber  nicht  in  eine  Mehrheit  von  selbständigen  einzelnen
Verträgen  auseinanderreißen  kann.
Derjenige  Verkäufer,  der  seine  Ware  an  den  Gemeinschuldner
bereits  vor  Konkurseröffnung  geliefert  hat,  ist  nach  Gbigem  im
allgemeinen  schlechter  gestellt  wie  jener,  der  vor  Konkurseröff-
        <pb n="64" />
        54

Vas  Konkursverfahren.

itung  einen  Teil  der  ihm  obliegenden  Leistung  zurückgehalten  hat.
Ersterer  hat  voll  geleistet  und  wird  für  seine  Gegenleistung  auf  nur
quotenmäßige  Befriedigung  verwiesen.  Nur  ausnahmsweise  kann
er  den  Vertragsabschluß  oder  wenigstens  die  Vertragserfüllung,
welche  in  den  letzten  Tagen  vor  Konkurseröffnung  erfolgt  sind,
wegen  Irrtums  oder  arglistiger  Täuschung  über  die  Kreditwürdigkeit ­
  des  Käufers  anfechten  und  dadurch  die  Rückgabe  der  noch
in  der  Konkursmasse  vorhandenen  Waren  erreichen  i).  Ghne
vorliegen  solcher  besonderer  Tatbestände  besteht  ein  Rückforderungs-
  oder  Rückholungsrecht  nicht.  Der  besondere  Fall  eines
solchen,  den  das  Gesetzt)  für  den  versendungskauf  zuläßt,
wurde  oben  Seite  27  berührt.  Beim  versendungskauf  kann  der
Verkäufer  oder  Einkaufskommissionär  die  von  auswärts  überschickte, ­
  noch  unbezahlte  Ware  selbst  dann  aus  der  Konkursmasse
des  Käufers  oder  Kommittenten  aussondern,  wenn  das  Eigentum
auf  diesen  —  den  jetzigen  Gemeinschuldner  1 —  bereits  vor  Konkurseröffnung ­
  übergegangen  war,  z.B.  durch  Konnossement,  Ladeschein ­
  oder  Lagerschein  oder  durch  Absendung  des  Stückeverzeichnisses ­
  nach  Maßgabe  des  Depotgesetzes.  Vas  Kückforderungsrecht
  —  das  sogenannte  verfolgungsrecht  (right  of  stoppage  in
transitu)  —  entfällt  dann,  wenn  die  Ware  schon  vor  der  Konkurseröffnung ­
  an  dem  Grte  der  Ablieferung  angekommen  und  in  den
Gewahrsam  des  Gemeinschuldners  oder  einer  anderen  Person  für
ihn  gelangt  war.  Durch  Vollzahlung  des  bei  konkursbeginn
noch  ausstehenden  Kaufpreises  oder  Kaufpreisteiles  kann  der
Verwalter  die  Ausübung  des  Verfolgungsrechts  abwenden.
Eine  Besonderheit  gilt  weiter  für  den  verkauf  von  Waren,
welche  einen  Markt-  oder  Börsenpreis  haben,  wenn  die  Lieferung ­
  genau  zu  einer  festbestimmten  Zeit  oder  binnen  einer  festbestimmten ­
  Frist  bedungenermaßen  zu  bewirken  ist.  Tritt  bei
solchen  Fixgeschäften^)  der  für  die  Lieferung  maßgebliche
Zeitpunkt  erst  nach  konkursbeginn  ein,  so  kommt  nicht  mehr  die
Erfüllung  des  Geschäftes  selbst,  sondern  nur  die  Abwicklung  des
Geschäfts  als  Vifferenzgeschäft  in  Frage.  Der  Konkursverwalter
ist  nicht  berechtigt,  die  effektive  Erfüllung  des  Geschäfts  zu
verlangen.  Zur  Konkursmasse  einzubezahlen  bzw.  als  Konkursforderung ­
  zu  berücksichtigen  ist  in  diesem  Falle  nur  der  Unterschied ­
  zwischen  dem  vereinbarten  Kaufpreis  und  demjenigen  Markt-1)

  Siehe  oben  S,  27.
2)  §  44  KD.
3)  §  18  KO).
        <pb n="65" />
        Wirkung  der  Konkurseröffnung.  55

oder  Börsenpreis,  welcher  sich  an  dem  Grte  der  Erfüllung  oder
an  dem  für  denselben  maßgebenden  Handelsplatz  für  die  am
2.  Werktage  nach  der  Eröffnung  des  Verfahrens  mit  der  bedungenen ­
  Erfüllungszeit  geschlossenen  Geschäfte  ergibt.
Ein  Beispiel  möge  folgen:
fl.  hat  B.  anfangs  März  1914  Schiffahrtsaktien  lieferbar  Ultimo ­
  März  1914  verkauft.  Über  das  vermögen  des  ö.  wurde
am  lO.  März  1914  der  Konkurs  eröffnet.  Sn  diesem  Fall  hat
der  Konkursverwalter  nicht  das  Kecht,  zwischen  dem  verlangen
der  Lieferung  der  Schiffahrtsaktien  zum  Kurse  vom  31.  Mürz
oder  der  Nichterfüllung  des  Geschäfts  zu  wählen,-  das  Kaufgeschäft ­
  verwandelt  sich  vielmehr  mit  der  Konkurseröffnung  in  ein
Differenzgeschäft.  Maßgebend  ist  für  die  Nbwicklung  der  Börsenpreis, ­
  welcher  für  die  am  zweiten  Werktag  nach  der  Eröffnung
des  Verfahrens,  also  am  12.  März  1914  an  der  maßgebenden
Börse  abgeschlossenen,  die  Lieferung  von  solchen  Schiffahrtsaktien
per  Ultimo  März  betreffenden  Geschäfte  ermittelt  wird.  Bst  dieser
Börsenpreis  höher  als  der  Kaufpreis,  so  hat  der  Verkäufer  fl.
die  Differenz  zur  Konkursmasse  einzuzahlen-  ist  der  Börsenpreis
niedriger  als  der  Kaufpreis,  so  ist  der  Käufer  fl.  berechtigt,
die  Differenz  als  einfache  Konkursforderung  im  Konkurse  über
das  vermögen  des  B.  anzumelden.
Diese  besondere  Regelung  hat  ihren  Grund  in  der  im  Interesse
der  Verkehrssicherheit  begründeten  Notwendigkeit,  bei  solchen
Geschäften,  bei  welchen  erhebliche  Preisschwankungen  eine  Nolle
spielen  und  der  Kauf  häufig  nur  ein  Glied  in  einer  Kette
gleichartiger  Geschäfte  ist,  eine  sofortige  und  einheitliche  Entscheidung ­
  über  das  Schicksal  des  Geschäfts  herbeizuführen,  so  daß  der
unverzügliche  Abschluß  eines  entsprechenden  Gegengeschäfts  ermöglicht ­
  ist.
Die  Miete  ist  so  recht  ein  Rechtsverhältnis  des  täglichen
Lebens.  Die  Konkursordnung  kann  daher  nicht  achtlos  an  ihr
vorübergehen.  Nach  der  Regelung  im  deutschen  Konkursrecht  *)
sind  folgende  Fülle  zu  unterscheiden:
1.  Der  Gemeinschuldner  ist  Mieter:
a)  Der  Mietgegenstand  ist  dem  Gemeinschuldner  bei
Konkurseröffnung  noch  nicht  überlassen 2 ).  hier  kann
der  Vermieter  einseitig  von  dem  vertrage  zurücktreten.  Macht
er  von  diesem  Rücktrittsrecht  Gebrauch,  so  hat  der  Verwalter  eine
ft  §§  19—21  KO).
ft  §  20  KG.
        <pb n="66" />
        56

Das  Konkursverfahren,

i)  Z  19  KG.

vom  Gemeinschuldner  bereits  geleistete  Anzahlung  oder  Kaution
zur  Masse  zurückzufordern.  Lin  Entschädigungsanspruch  erwächst
aus  dem  Rücktritt  des  Vermieters  weder  für  diesen  noch  für  die
Konkursmasse.  Ruf  Erfordern  des  Konkursverwalters  muß  der
Vermieter  ohne  Verzug  erklären,  ob  er  von  dem  vertrage  zurücktreten ­
  will.  Unterläßt  der  Vermieter  eine  solche  Erklärung  odererklärt
  er,  daß  er  seinerseits  vom  vertrage  nicht  zurücktrete,  so
greift  das  Wahlrecht  des  Verwalters  Platz.  Dieser  kann  nunmehr
seinerseits  sich  für  Erfüllung  oder  Nichterfüllung  des  Mietvertrags ­
  entscheiden.  Entscheidet  sich  der  Verwalter  für  die  Erfüllung,
so  muß  er  auch  die  Mietverbindlichkeiten  voll  erfüllen,  also  insbesondere ­
  den  Mietzins  und  etwaige  Uebenansprüche  voll  begleichen. ­

Ist  der  Gemeinschuldner  Mieter  und  der  Mietgegenstand  ihm
bei  Konkurseröffnung  noch  nicht  überlassen,  so  besteht  also  lediglich ­
  die  Besonderheit,  daß  dem  Vermieter  nicht  zugemutet  wird,
sich  auf  eine  Erfüllung  durch  den  Verwalter  einzulassen,  wenn  er,
der  Vermieter,  dies  nicht  wünscht.  Der  Vermieter  ist  berechtigt,
vom  vertrage  zurückzutreten.  Macht  aber  der  Vermieter  von
diesem  Recht  keinen  Gebrauch,  so  greift,  wie  erwähnt,  die  allgemeine ­
  Regel  des  §  17K®.  Platz.
b)  war  der  Mietgegenstand  bei  Konkurseröffnung
dem  Gemeinschuldner  bereits  überlassen^),  so  kann
jeder  vertragsteil  —  der  Vermieter  wie  auch  der  Konkursverwalter ­
  —  das  Mietverhältnis  kündigen  -  hierbei  tritt  an  die  Stelle
einer  längeren  vertragsmäßigen  Kündigungsfrist  die  gesetzliche
Kündigungsfrist,-  ist  aber  die  vertragsmäßige  Kündigungsfrist
kürzer  als  die  gesetzliche,  so  bewendet  es  bei  der  erstern.
Die  Kündigung  braucht  hier  nicht  gerade  für  den  ersten  Termin
zu  erfolgen,  für  welchen  sie  zulässig  ist  -  nur  ist,  sobald  sie  von  einem
der  beiden  vertragsteile  ausgesprochen  wird,  die  vertragsmäßige
Kündigungsfrist,  und  wenn  die  gesetzliche  Kündigungsfrist  kürzer
ist,  wenigstens  diese  einzuhalten.
Die  gesetzliche  Kündigungsfrist  erfordert  bei  Grundstücken  und
Grundstückteilen,  also  insbesondere  bei  Wohnungen  und  Geschäftslokalen, ­
  Abgabe  der  Kündigungserklärung  spätestens  am  dritten
Werktage  des  Kalendervierteljahres  auf  den  Schluß  desselben,  bei
Zahrnismiete  Abgabe  der  Kündigungserklärung  spätestens  drei  Tage
vor  dem  gewünschten  Mietende-  beispielsweise  kann  eine  dem  Ge-
        <pb n="67" />
        Wirkung  der  Konkurseröffnung.

57

meinschuldner  vor  Konkursbeginn  (10.  März)  mit  viermonatlicher
vertragsmäßiger  Kündigungsfrist  überlassene  Wohnung,  wiewohl
nach  dem  vertrage  eine  Kündigung  auf  1.  Juli  nicht  mehr  erfolgen ­
  könnte,  aus  diesen  Zeitpunkt  gekündigt  werden;  denn  nach
dem  Gesetze  genügt  die  spätestens  am  dritten  Werktag  des  Kalendervierteljahres ­
  vorgenommene  Kündigung  zur  Vertragslösung
für  den  Schluß  des  Quartals.  Kur  muß  die  Kündigung  dem  anderen ­
  Teile  spätestens  am  dritten  Werktag  des  Kalendervierteljahres ­
  zugegangen  sein.  Bei  beweglichen  Sachen,  also  z.  B.
bei  der  Miete  eines  Klaviers  muß  die  Kündigung  unter  Einhaltung ­
  einer  mindestens  dreitägigen  Kündigungsfrist  erfolgen,
also  die  Miete  für  das  Klavier  mindestens  noch  für  drei  Tage
nach  Konkurseröffnung  aus  der  Konkursmasse  an  den  Klavierverleiher ­
  bezahlt  werden.  Kündigt  der  Verwalter,  so  ist  der
andere  Teil  —  der  Vermieter  —  berechtigt,  Ersatz  des  ihm
durch  die  Aufhebung  des  Vertrags  entstehenden  Schadens  zu  verlangen. ­
  Dieser  Schadensersatzanspruch  berechtigt  aber  nur  zur
quotenmäßigen  Befriedigung;  er  ist,  entgegen  den  sonstigen  laufenden ­
  Ansprüchen  aus  der  Miete,  durch  das  Vermieterpfandrecht
nicht  gedeckt.
wenn  der  Gemeinschuldner  Mieter  ist  und  ihm  der  Mietgegenstand ­
  bei  Konkurseröffnung  bereits  überlassen  war,  kann  der  Vermieter ­
  seine  Ansprüche  für  die  Zeit  vor  Konkurseröffnung,  insoweit ­
  er  nicht  auf  Grund  seines  Vermieterpfandrechts  abgesonderte
Befriedigung  erlangt,  nur  als  einfache  Konkursforderung  verfolgen; ­
  der  Anspruch  auf  abgesonderte  Befriedigung  für  Mietrückstände ­
  besteht  auf  Grund  des  Vermieterpfandrechts  nur  für
die  auf  das  letzte  Jahr  vor  Konkurseröffnung  treffenden  Forderungen. ­
  Siehe  hierzu  auch  die  Ausführungen  unten  S.  69.  Die
Ansprüche  des  Vermieters  für  die  Zeit  seit  Konkurseröffnung  sind
vorweg  aus  der  Masse  zu  berichtigen;  sie  sind  auch  durch  das
Vermieterpfandrecht  geschützt.
Diese  Regelung  sucht  den  Interessen  der  beiden  vertragsteile
gerecht  zu  werden,  wäre  der  Verwalter  genötigt,  das  Vertragsverhältnis ­
  bis  zum  Ende  der  vertragsdauer  auszuhalten,  und
für  diese  Zeit  die  Ansprüche  des  Vermieters  aus  der  Masse  zu
befriedigen,  so  würde  letztere  hiedurch  außerordentlich  stark  belastet, ­
  wenn  nicht  vollständig  aufgezehrt;  schon  heute  wird  manchmal ­
  ein  nicht  unerheblicher  Teil  der  Konkursmasse  durch  das
Absonderungsrecht  des  Vermieters  erschöpft.  Auf  der  anderen
Seite  erschien  es  als  angezeigt,  nicht  allein  dem  Verwalter  ein
Stern,  Das  Konkursverfahren.  5
        <pb n="68" />
        58

Das  Konkursverfahren.

Mahl-  oder  kündigungsrecht  einzuräumen'  denn  auch  der  Vermieter
hat  ein  berechtigtes  Interesse  daran,  das  Mietobjekt  nicht  allzulange ­
  einer  Konkursmasse  zu  überlassen,  da  die  künftige  vermietbarkeit,
  insbesondere  von  Geschäftsräumen,  durch  die  Überlassung
an  eine  Konkursmasse  nicht  selten  wesentlich  beeinträchtigt  wird'
dazu  kommt  der  Wunsch  des  Vermieters,  möglichst  bald  wieder
einen  ständigen,  in  geordneten  Verhältnissen  befindlichen  Mieter
in  seinen  Räumen  zu  wissen.
2.  Der  Gemeinschuldner  ist  Vermieter:
a)  Der  Rlietgegenstand  ist  bei  Konkurseröffnung
dem  Mieter  noch  nicht  überlassen:
Hier  greift  das  allgemeine  Wahlrecht  des  Verwalters  nach
§  17  KG.  Platz,  er  kann  sich  für  Erfüllung  oder  Nichterfüllung
entscheiden.  Ersteren  Falls  muß  er  den  Mietgegenstand  dem  Mieter
überlassen,  der  Mieter  hat  dafür  die  noch  ausstehende  Zahlung  zur
Konkursmasse  zu  leisten.  Will  der  Verwalter  in  den  Mietvertrag
nicht  eintreten,  so  kann  der  Mieter  den  ihm  hierdurch  erwachsenden
Schaden  nur  als  einfache  Konkursforderung  geltend  machen.
Ruch  hier  muß  der  Verwalter  dem  Mieter  auf  Erfordern  erklären, ­
  ob  er  die  Erfüllung  des  Vertrags  verlangen  will  oder
nicht.  Unterläßt  es  der  Verwalter,  sich  sofort  zu  erklären,  so
kann  er  nicht  auf  Erfüllung  bestehen.
b)  Ist  der  Mietgegenstand  bei  Konkurseröffnung
vom  Gemeinschuldner  dem  Mieter  bereits  überlas ­
  sen^),  so  bleibt  der  Mietvertrag  auch  der  Konkursmasse  gegenüber ­
  wirksam.  Die  noch  ausstehenden  Leistungen  haben  der  Verwalter ­
  und  der  Mieter  einander  voll  zu  gewähren,  wie  Vermieter
und  Mieter  außerhalb  des  Konkurses.  Der  Vermieter  hat  dann
auch  sein  Vermieterpfandrecht  im  vollen  Umfang  wie  ein  Vermieter ­
  außerhalb  des  Konkurses.
Besonderer  Erörterung  bedarf  die  Frage,  inwieweit  voraus-Verfügungen
  des  Gemeinschuldners  über  den  Mietzins ­
  den  Konkursgläubigern  gegenüber  wirksam  sind.  Bei  Vermietung ­
  oder  Verpachtung  eines  Grundstücks  sowie  bei  Vermietung
von  Wohnräumen  oder  anderen  Räumen  ist  eine  Verfügung,  die
der  Gemeinschuldner  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens  über  den
auf  die  spätere  Zeit  entfallenden  Miet-  oder  Pachtzins  getroffen
hat,  der  Konkursmasse  gegenüber  nur  insoweit  wirksam,  als  sich
die  Verfügungen  auf  den  Miet-  oder  Pachtzins  für  das  zur  Zeit
,,  der  Eröffnung  des  Verfahrens  laufende  und  das  sollende  kalenderi)

  §  21  K®.
        <pb n="69" />
        59

Wirkung  der  Konkurseröffnung.

Vierteljahr  beziehen.  Dies  gilt  sowohl  für  die  Vorausentrichtung
des  Miet-  oder  Pachtzinses  als  auch  für  seine  Abtretung,  Verpfändung ­
  oder  Pfändung.  Ist  hiernach  eine  Vorausverfügung  den
Konkursgläubigern  gegenüber  rechtswirksam,  so  kann  sie  allerdings ­
  aus  anderen  Gründen  *)  gleichwohl  anfechtbar  sein,  hiervon
abgesehen  aber  ist  ihre  Wirksamkeit  gegeben.
Der  Meter  oder  Pächter  muß,  wie  erwähnt,  für  die  Zeit  nach
der  Konkurseröffnung  den  Metzins  in  die  Konkursmasse  voll
einbezahlen,  es  sei  denn,  daß  rechtswirksame  Vorausverfügungen
über  den  Metzins  vorliegen.  Er  kann  sich  von  der  baren  Einzahlung ­
  in  die  Konkursmasse  im  allgemeinen  auch  nicht  durch  Aufrechnung ­
  mit  den  ihm  zustehenden  Konkursforderungen  befreiennur
  soweit  eine  Vorausverfügung  über  den  Met-  oder  Pachtzins
der  Konkursmasse  gegenüber  wirksam  wäre,  kann  der  Meter
oder  Pächter  gegen  die  Met-  oder  Pachtzinsforderung  der  Konkursmasse ­
  eine  ihm  gegen  den  Gemeinschuldner  zustehende  Forderung ­
  aufrechnen,  hat  also  z.  B.  ein  Meter  den  Metzins  für  das
Jahr  1914  vorausbezahlt,  so  muß  er,  wenn  der  Konkurs  am
lO.  März  eröffnet  wurde,  den  Mietzins  für  die  Zeit  ab  l.  Juli
nochmals  zur  Konkursmasse  einzahlen,  hat  er  aber  die  Mete
noch  nicht  bezahlt  und  will  er  seine  Forderungen  gegen  den
Gemeinschuldner  zur  Aufrechnung  verwenden,  so  darf  der  Verwalter ­
  die  Aufrechnung  nur  bezüglich  des  Metzinses  für  das
I.  unb"H.  Cfuartal  1914  zulassen-  für  die  spätere  Zeit  muß  er
auf  Bareinzahlung  der  Mete  zur  Konkursmasse  bestehen.
Schließlich  ist  für  den  Konkurs  des  Vermieters,  der  nach  Überlassung ­
  des  Metgegenstands  an  den  Meter  ausbricht,  noch  folgendes ­
  hervorzuheben:  Während  im  allgemeinen  der  Grundsatz  gilt,
„Heuer  geht  vor  Kauf"  oder  „Kauf  bricht  Miete  nicht"  und  nur
für  den  Fall  der  Zwangsversteigerung  dem  Lrsteher  das  Recht  eingeräumt ­
  ist,  das  Vertragsverhältnis  vor  Ablauf  der  vertragsdauer
unter  Einhaltung  der  gesetzlichen  Kündigungsfrist  auf  den  ersten
gesetzlich  zulässigen  Termin  zu  kündigen,  bestimmt  die  Konkursordnung, ­
  daß  auch  die  freiwillige  Veräußerung  des  Miet-  oder
Pachtgrundstücks  durch  den  Konkursverwalter  auf  das  Mietverhältnis ­
  wie  eine  Zwangsversteigerung  wirkt.  Wenn  also  der  Konkursverwalter ­
  Massegrundstücke  veräußert,  wird  der  allgemeine
Grundsatz  „Kauf  bricht  Miete  nicht"  abgeschwächt-  wer  nämlich
ein  ganz  oder  teilweise  vermietetes  Grundstück  aus  den  Händen  des

h  Siehe  oben  S.  28  ff.
        <pb n="70" />
        60

Vas  Konkursverfahren.

i)  §  22  KG.

Verwalters  erwirbt,  ist  zur  vorzeitigen  Lösung  des  Mietvertrags
unter  Einhaltung  der  gesetzlichen  Kündigungsfrist  berechtigt.  Nur
dem  Erwerber,  nicht  aber  auch  dem  Mieter  steht,  wie  ausdrücklich
betont  fei,  dies  Recht  vorzeitiger  Vertragsbeendigung  zu.
Was  im  vorstehenden  für  die  Miete  im  einzelnen  dargelegt  ist,
gilt  im  allgemeinen  auch  für  Pachtverhältnisse.  Sowohl  die
Miete  als  auch  die  Pacht  haben  die  zeitweise  Überlassung  des  Gebrauchs ­
  oder  der  Benützung  eines  Gegenstandes  gegen  Entgelt  zum
Inhalt,  von  Miete  spricht  man  bei  der  Überlassung  des  Gebrauchs
oder  der  Benützung  von  Sachen,  d.  h.  körperlichen  Gegenständen,
von  Pacht  auch  bei  Überlassung  des  Gebrauchs  oder  der  Benützung
von  Rechten.  Im  übrigen  unterscheiden  sich  beide  in  der  Hauptsache ­
  dadurch  von  einander,  daß  die  Pacht  im  Gegensatz  zur  Miete
nicht  nur  die  Befugnis  zum  Gebrauch  oder  zur  Benützung  des  betreffenden ­
  Gegenstandes  gewährt,  sondern  zugleich  ein  Recht  auf
Ziehung  der  Früchte  gibt,  welche  nach  den  Regeln  einer  ordnugsmäßigen
  Wirtschaft  als  Ertrag  anzusehen  sind.  Diese  Unterscheidung ­
  ist  in  einer  Reihe  von  Fällen  erheblich.  Im  Konkurs  werden
Miete  und  Pacht  im  wesentlichen  gleich  behandelt.  Das  spezielle
Konkursmietrecht  ist  auf  die  Pacht  entsprechend  anwendbar.
Ein  anderes  wichtiges  Rechtsverhältnis  des  täglichen  Lebens  ist
der  Dienst  vertragt).  ,
Ruch  für  diesen  gilt  im  allgemeinen  das  Wahlrecht  des  Verwalters ­
  nach  §  17  K®.  Der  Verwalter  kann  sich  für  Erfüllung  oder
Nichterfüllung  entscheiden.  Eine  Besonderheit  gilt  nur  für  dasjenige ­
  Dienstverhältnis,  das  im  haushalte,  Wirtschaftsbetriebe  oder
Erwerbsgeschäfte  des  Gemeinschuldners  bei  Konkurseröffnung  bereits ­
  angetreten  war.  Die  besondere  Regelung  kommt  also  für
Dienstboten,  Wirtschafterinnen,  kaufmännische  und  gewerbliche  Angestellte ­
  des  Schuldners  und  ähnliche  Personen  in  Betracht.  Lin
solches  Dienstverhältnis  kann  von  jedem  Teile  gekündigt  werden.
Die  Kündigungsfrist  ist,  falls  nicht  eine  kürzere  Frist  bedungen  war,
die  gesetzliche.  Die  gesetzliche  Kündigungsfrist  für  Dienstboten  ist
in  verschiedenen  Landesgesetzen  verschieden  geregelt'  das  Dienstverhältnis ­
  zwischen  dem  Gemeinschuldner  und  seinen  Handlungsgehilfen ­
  kann  von  jedem  Teile  für  den  Schluß  eines  Kalendervierteljahres ­
  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von  sechs  Wochen
gekündigt  werden.  Bei  dem  gewerblichen  Rrbeitsverhältnis  ist
die  gesetzliche  Kündigungsfrist  die  vierzehntägige'  Letriebsbeamten,
        <pb n="71" />
        Wirkung  der  Konkurseröffnung.

61

i)  §  23  K®.

Werkmeistern  und  Technikern  kann  nur  unter  Einhaltung  einer
sechswöchentlichen  Kündigungsfrist  auf  das  Ende  des  Kalendervierteljahres ­
  gekündigt  werden,  ebenso  wie  auch  sie  nur  unter
Einhaltung  dieser  Frist  kündigen  können.
Diese  Kündigung  braucht  nicht  für  den  hiernach  möglichen  ersten
Kündigungstermin  zu  erfolgen,'  der  Verwalter  kann  ebenso  wie
der  Angestellte  von  dem  Kündigungsrecht  auch  noch  später  —  jedoch
immer  nur  unter  Einhaltung  der  gesetzlichen  oder  kürzeren  vertragsmäßigen ­
  Kündigungsfrist  —  Gebrauch  machen.
Kündigt  der  Verwalter,  so  ist  der  Angestellte  berechtigt,  Ersatz
des  ihm  durch  die  vorzeitige  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses
entstehenden  Schadens  als  Konkursforderung  zu  verlangen.
Für  die  Zeit  vom  Konkursbeginn  bis  zu  dem  durch  die  Kündigung ­
  herbeigeführten  Ende  der  Dienstzeit  hat  der  Konkursverwalter ­
  den  Lohn  voll  auszuzählen,-  die  Gehaltsansprüche  für  die
Zeit  vor  der  Konkurseröffnung  haben  den  Charakter  einer  Konkursforderung. ­
  Uber  das  Vorrecht,  mit  welchem  diese  Forderung
ausgestatett  ist,  siehe  unten  S.  85.
Das  Auftrags-  und  Vollmachtsverhältnis  endet  ebenso, ­
  wie  ein  auf  Geschäftsbesorgung  gerichteter  Dienst-  oder
Werkvertrag x )  mit  der  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  vermögen ­
  des  Geschäftsherrn.  Der  Geschäftsbesorger  hat  jedoch  die
Besorgung  des  übertragenen  Geschäfts,  falls  mit  dem  Aufschub
Gefahr  verbunden  ist,  fortzusetzen,  bis  der  Konkursverwalter  anderweit
  Fürsorge  treffen  kann.  Andererseits  gilt  der  Vertrag  zugunsten ­
  des  Geschäftsbesorgers  insolange  als  fortbestehend,  bis
letzterer  von  der  Konkurseröffnung  Kenntnis  erhält  oder  wenigstens ­
  die  Konkurseröffnung  kennen  mutz,  hierher  gehören  auch  der
Vertrag  des  Gemeinschuldners  mit  dem  Spediteur,  dem  Agenten,
die  IRandatsübertragung  an  den  Rechtsanwalt,  das  Rechtsverhältnis ­
  mit  einem  sonstigen  Bevollmächtigten.
Gelegenheitsgesellschaften 2 )  (Gesellschaften  des  bürgerlichen ­
  Rechts,  also  die  im  Leben  vielfach  vorkommenden  Kompagniegeschäfte ­
  und  dergleichen),  werden  durch  die  Eröffnung  des
Konkurses  über  das  vermögen  eines  Gesellschafters  aufgelöst.  Die
übrigen  Gesellschafter  sind  solange  zur  Fortführung  der  ihnen
übertragenen  und  nicht  aufschiebbaren  Geschäfte  verpflichtet,  bis
der  Konkursverwalter  an  Stelle  des  verganteten  Gesellschafters
in  Gemeinschaft  mit  ihnen  anderweit  Fürsorge  treffen  kann.  Die
        <pb n="72" />
        62

Das  Konkursverfahren.

aus  der  einstweiligen  Fortführung  der  Geschäfte  dem  geschäftsführenden ­
  Gesellschafter  erwachsenden  Ansprüche  kommen  als
Masseschuld,  die  sonstigen  gegen  den  Gemeinschuldner  bestehenden
Ansprüche  lediglich  als  Konkursforderungen  in  Betracht,  sie  sind
jedoch  im  Konkurse  des  Gesellschafters  durch  ein  Absonderungsrecht
geschützt,-  die  übrigen  Gesellschafter  können  nämlich  ihr  aus  dem
Gesellschaftsverhältnis  stammendes  Guthaben  gegen  den  Gemeinschuldner ­
  vorweg  aus  dem  Gesellschaftsanteil  des  Gemeinschuldners
entnehmen,  hatten  z.  B.  zwei  Weinhändler  einem  Kunden  gemeinschaftlich ­
  Darlehen  gewährt  und  Wein  geliefert  und  der  Kunde
ihnen  für  seine  Schuld  Wechsel  ausgestellt,  so  kann  der  nicht  in
Konkurs  geratene  Weinhändler  im  Konkurse  des  anderen  abgesonderte ­
  Befriedigung  aus  seinem  Anteil  an  dem  im  Besitz  des
Gemeinschuldners  befindlichen  Gesellschaftsvermögen  (den  Wechseln)
für  die  Ansprüche  verlangen,  die  ihm  aus  dem  Kompagniegeschäft
zustehen.
Auch  die  offene  Handelsgesellschaft  wird  durch  die  Eröffnung ­
  des  Konkurses  über  das  vermögen  eines  Teilhabers  aufgelöst ­
  i);  doch  kann  im  Gesellschastsvertrag  für  den  Fall  des  Konkurses ­
  eines  offenen  Handelsgesellschafters  das  Fortbestehen  der
Gesellschaft  unter  den  übrigen  Teilhabern  vereinbart  werden,'
auch  nachträglich  kann  die  Fortsetzung  der  Gesellschaft  durch  die
übrigen  Teilhaber  beschlossen  werden.
§  11.  Sonderstellung  einzelner  Gläubiger.
Mit  der  Konkurseröffnung  ist  der  Kreis  der  Beteiligten  und
der  Umfang  ihrer  Rechte  festgelegt.  Der  Konkursbcginn  setzt,
wie  bereits  eingangs-)  entwickelt  wurde,  den  Grundsatz  der
Gleichberechtigung  aller  Gläubiger  (die  „par  condiciocreditorum“)
in  Kraft;  „gleiches  Recht  für  alle"  ist  nun  die  Devise.  Die  Bevorrechtigung ­
  einzelner  Gläubiger  verträgt  sich  mit  dem  Konkursprinzip ­
  im  allgemeinen  nicht-  aus  besonderen  Gründen  hat
sich  jedoch  der  Gesetzgeber  zur  Zulassung  einer  bevorzugten  Rechtstellung ­
  Einzelner  veranlaßt  gesehen.  Lin  Vorrecht  kann
nur  derjenige  in  Anspruch  nehmen,  dem  ein  Anspruch
hierauf  durch  Gesetz  eingeräumt  ist.  Line  Vereinbarung  mit
dem  Gemeinschuldner  ist  nicht  imstande,  ein  solches  Vorrecht  über
den  Rahmen  der  gesetzlichen  Sonderrechte  hinaus  zu  begründen-*)
  Damit  tritt  nicht  ein  sofortiges  Ende,  sondern  lediglich  das  Abwicklungsstadmm
  ein.
2 )  Siehe  S.  2  f.
        <pb n="73" />
        Sonderstellung  einzelner  Gläubiger.

63

auch  der  Konkursverwalter  ist  nur  befugt,  gesetzlich  begründete
Vorrechte  anzuerkennen,-  würde  er  der  Inanspruchnahme  gesetzlich ­
  nicht  begründeter  Vorrechte  stattgeben,  so  würde  er  seine
Zuständigkeit  überschreiten;  die  Anerkennung  gesetzlich  nicht  begründeter ­
  Vorrechte  wäre  unwirksam,  der  Verwalter  bei  verschulden ­
  persönlich  haftbar.
Unsere  Ronkursordnung  und  die  deutsche  Rechtssprache  überhaupt ­
  begreifen  unter  den  bevorrechtigten  Ronkursforderungen
etwas  anderes,  als  was  das  große  Publikum  unter  ihnen  versteht.
Letzteres  bezeichnet  als  bevorrechtigte  Gläubiger  alle  jene
Personen,  welchen  nicht  lediglich  die  Stellung  eines  einfachen,  auf
anteilsmäßige  Befriedigung  angewiesenen  Ronkursgläubigers  zugeteilt ­
  ist.  Nach  der  Laienauffassung  gelten  als  bevorrechtigte
Forderungen  die  Ansprüche:
a)  der  Aussonderungsberechtigten,
b)  der  Absonderungsberechtigten,
c)  der  Aufrechnungsberechtigten,
6)  der  Massegläubiger,
e)  der  nach  §  61  der  RD.  mit  allgemeinen  und  nach  einigen
Rebengesetzen  mit  besonderen  Ronkursvorrechten  ausgestatteten
Gläubiger,  der  sogenannten  „bevorrechtigten  oder  vorzugsberechtigten ­
  Konkursgläubiger"  im  eigentlichen  Sinne  (hn  Rechtssinne)-nur
  diese  letzte  Rategorie  der  Ansprüche  genießt  den  Charakter
der  „bevorrechtigten  Konkursforderungen"  im  Sinne  der  Konkursordnung.

Sämtlichen  vorerwähnten  Arten  von  Ansprüchen  ist  gemeinsam, ­
  daß  ihre  Träger  auf  Grund  der  bestehenden  Rechtsordnung
wirtschaftlich  besser  gestellt  sind  als  die  bloßen  Konkursgläubiger.
Untereinander  unterscheiden  sie  sich  durch  die  Verschiedenartigkeit
ihrer  gesetzlichen  Bevorzugung  und  durch  die  Verschiedenartigkeit
der  Durchsetzung  ihrer  Vorrechte.
1.  Das  Aussonderungsrecht.
Das  Aussonderungsrecht x )  wurde  bereits  oben 2 )  behandelt.  Dort
wurde  ausgeführt,  daß  in  die  Ronkursmasse  nur  dasjenige  vermögen ­
  fällt,  welches  dem  Schuldner  im  Zeitpunkte  der  Konkurseröffnung
  gehört.  Gegenstände,  welche  dem  Gemeinschuldner ­
  nicht  gehören  (ihm  dem  Rechte  nach  nicht  zustehen), ­
  können  von  den  Berechtigten,  falls  sie  vom  Verwalter

1)  §  43  ff.  K®.
2 )  Siehe  S.  27  f.
        <pb n="74" />
        64

Das  Konkursverfahren.

zur  Konkursmasse  gezogen  sind,  aus  der  Masse  „ausgesondert"
werden,  d.  h.  es  kann  ihre  Herausgabe  verlangt  werden.  So
unterliegt  fremdes  Eigentum,  das  sich  bei  Konkursbeginn  im  Besitze ­
  des  Gemeinschuldners  befindet,  der  Aussonderung,-  ebenso  kann
das  Aussonderungsrecht  geltend  machen,  wer  —  vielleicht  ohne
selber  Eigentümer  zu  sein  —  dem  Gemeinschuldner  Gegenstände  zur
Verwahrung  übergeben  oder  ihm  leihweise  oder  mietweise  oder
zum  Zwecke  der  Verpfändung  überlassen  hatte-  war  aber  nach
dem  zwischen  dem  Aussonderungsberechtigten  und  dem  Gemeinschuldner ­
  bestandenen  Rechtsverhältnis  ein  Recht  des  Gemeinschuldners ­
  an  den  betreffenden  Gegenständen  begründet,  so  verbleibt ­
  es  hierbei  auch  zugunsten  der  Konkursmasse-  die  betreffenden ­
  Gegenstände  selber  aber,  an  denen  ein  zur  Konkursmasse ­
  gehörendes  Recht  besteht,  sind  nicht  Bestandteil  der  Konkursmasse ­
  geworden  und  infolgedessen  der  freien  Verfügung  des
Konkursverwalters  nicht  unterstellt.
Mas  hier  bezüglich  des  fremden  Vermögens  überhaupt  gesagt
ist,  gilt  auch  bezüglich  des  Vermögens  der  Ehefrau  x )  des  Gemeinschuldners. ­
  Auch  dieses  ist  für  die  Konkursmasse  fremdes  vermögen. ­
  Die  Konkursordnung  hat  nur  insofern  das  Aussonderungsrecht ­
  der  Frau  eingeschränkt,  als  sie  bestimmt,  daß  die
Ehefrau  des  Gemeinschuldners  während  der  Ehe  erworbene  Gegenstände ­
  für  sich  nur  in  Anspruch  nehmen  kann,  wenn  sie  beweist, ­
  daß  diese  Gegenstände  nicht  mit  Mitteln  des  Gemeinschuldners ­
  erworben  find.
Lin  besonderer  Fall  des  Aussonderungsrechts  ist  das  sogenannte ­
  verfolgungsrecht  (right  of  stoppage  in  transitu)  beim
versendungskauf,  hierüber  oben  Seite  27  und  54.
Das  Rechtsinstitut  der  „Ersatzaussonderung"  d.  h.  der  Aussonderung ­
  des  an  Stelle  der  auszusondernden  Gegenstände  getretenen ­
  Ersatzes  wurde  gleichfalls  an  früherer  Stelle  besprochen,
vergleiche  hierzu  Seite  27.
Die  Geltendmachung  des  Aussonderungsrechts  erfolgt  völlig  unabhängig ­
  von  dem  für  die  Konkursforderungen  vorgeschriebenen
gerichtlichen  prüfungs-  und  Feststellungsverfahren-  die  Inanspruchnahme ­
  des  Aussonderungsrechts  erfolgt  durch  bloße  schriftliche ­
  oder  mündliche  Erklärung  gegenüber  dem  Konkursverwalter,
nicht  durch  Forderungsanmeldung  bei  Gericht  -  der  Konkursverwalter
ist  zur  Anerkennung  des  Aussonderungsrechts  und  zur  Gewährung

Siehe  oben  S.  22.
        <pb n="75" />
        Sonderstellung  einzelner  Gläubiger.

68

der  Aussonderung  unabhängig  von  dem  prüfungs-  und  Feststellungsverfahren, ­
  also  nicht  erst  im  allgemeinen  Prüfungstermin
verpflichtet;  die  Verpflichtung  des  Konkursverwalters  besteht  schon
ohne  weiteres  vom  Beginn  des  Konkursverfahrens  an.  Nur
muß  dem  Verwalter  eine  angemessene  Frist  zur  Prüfung  des
Aussonderungsrechts  gewährt  werden.
Die  Geltendmachung  des  Verfolgungsrechts  und  der  Ersatzaussonderung ­
  unterliegen  den  gleichen  Kegeln  wie  die  Geltendmachung ­
  des  Aussonderungsrechts  selbst.  Auch  erstere  erfolgt  durch
formlose  Erklärung  gegenüber  dem  Verwalter,  unabhängig  von
der  Behandlung  der  eigentlichen  Konkursforderungen.
Falls  der  Konkursverwalter  das  Ausfonderungsrecht  nicht  anerkennt ­
  oder  die  Durchführung  der  Aussonderung  nicht  gestattet,
wird  derselbe  vor  dem  ordentlichen  Prozeßgerichte  verklagt,  genau ­
  so  wie  außerhalb  des  Konkurses  der  Schuldner  selbst  vom
Eigentümer  auf  Rückgabe  des  Eigentums,  vom  Vermieter,  Verleiher ­
  oder  Verpfänder  auf  Rückgabe  der  dem  Schuldner  geliehenen, ­
  vermieteten  oder  verpfändeten  Gegenstände  belangt  wird.
Ist  es  bei  Konkurseröffnung  nicht  sicher,  ob  die  auszusondernden ­
  Gegenstände  oder  ausscheidbare  Lrsatzstücke  noch  vorhanden ­
  sind  oder  muß  der  Aussonderungsberechtigte  aus  einem
andern  Grunde  mit  der  Möglichkeit  rechnen,  daß  ihm  nach  vollständiger ­
  Verwirklichung  der  Aussonderung  noch  ein  im  Konkurs
verfolgbarer  Anspruch  gegen  den  Gemeinschuldner  verbleibt,  so
empfiehlt  es  sich,  die  für  den  Fall  der  Nichtdurchführung  oder
nichtvollständigen  Durchführung  der  Aussonderung  begründeten
Ansprüche  vorsorglich  durch  Forderungsanmeldung  beim  Konkursgerichte ­
  geltend  zu  machen,  und  zwar  so  zeitig,  daß  die  Forderung ­
  im  Prüfungstermin  geprüft  werden  kann,'  eine  vorsorgliche ­
  Forderungsanmeldung  ist  unschädlich-  erfolgt  die  Forderungsanmeldung ­
  erst  nach  dem  allgemeinen  Prüfungstermin,  so
erwachsen  hierdurch  dem  die  Forderungsanmeldung  betreibenden
Gläubiger  besondere  Gerichtskosten-  für  die  nachträgliche  Prüfung ­
  gelangt  eine  eigene  Gerichtsgebühr  zur  Erhebung;  hierzu
kommen  möglicherweise  nicht  unbeträchtliche  Kosten  für  die  Ausschreibung ­
  der  Gläubigerversammlung,  in  welcher  die  Prüfung  der
nachträglich  angemeldeten  Forderungen  vorgenommen  werden  soll.
Lin  Kaufmann  z.  B.,  der  dem  Gemeinschuldner  bei  Übersendung
der  Waren  Fässer  und  Säcke  leihweise  überlassen  hatte,  schreibt  an
den  Konkursverwalter:
        <pb n="76" />
        66

Das  Konkursverfahren.

Herrn  Rechtsanwalt  Müller
in  Gantheim.
2m  Konkurse  über  das  vermögen  des  Kaufmanns  Franz  Faller
in  Gantheim  müssen  sich  folgende  mir  gehörende  Fässer  und  Säcke  (genaue
  Beschreibung,  Signatur  sind  zweckmäßigerweise  beizufügen)  in
der  Konkursmasse  vorfinden.  Diese  Gegenstände  wurden  laut  abschriftlich ­
  anliegender  Rechnung  vom  l.  Dezember  1913  dem  Schuldner  von  mir
leihweise  überlassen.  Ich  ersuche  um  Rnerkcnnung  meines  Aussonderungsrechts
  und  um  Übersendung  der  Säcke  und  Fässer  unter  Nachnahme
der  Frachtkosten  oder  um  gefl.  Mitteilung,  wann  ich  sie  abholen  lassen  kann.
Sollten  Sie  die  Säcke  und  Fässer  bei  der  vor  einigen  Tagen  vorgenommenen ­
  Versteigerung  veräußert  haben,  so  wollen  Sie  mir  gefl.
den  auf  die  Lacke  und  Fässer  entfallenen  versteigerungserlös  übermitteln
oder  aber  den  Nnspruch  auf  denselben,  insoweit  der  versteigerungserlös
noch  nicht  an  Sie  eingezahlt  ist,  an  mich  abtreten.
Erhält  der  Gläubiger  nicht  in  den  nächsten  Tagen  eine  Erklärung ­
  des  Konkursverwalters,  daß  die  Säcke  und  Fässer  bei
Konkurseröffnung  vorhanden  waren  und  noch  vorhanden  sind,
oder  daß  der  für  sie  erzielte  Erlös  an  ihre  Stelle  getreten  ist,  so
wird  er  vorsorglich  folgende  Forderungsanmeldung  bei  Gericht
einreichen,  die  er  selbstverständlich  auch  gleichzeitig  mit  dem  Schreiben ­
  an  den  Konkursverwalter  absenden  kann:
Zum  Mainz,  15.  März  1914.
Königlichen  Amtsgerichte
Gantheim.
Forderungsanmeldung
des
Kaufmanns  w.  Müller
in  Mainz
zum
Konkursverfahren  über
das  vermögen  des  Kaufmanns ­
  Franz  Faller
in  Gantheim.  Laut  der  abschriftlich  anliegenden  Rechnung
vom  1.  Dezember  1915  habe  ich  dem  Gemeinschuldner ­
  folgende  Fässer  und  Säcke  leihweise
überlassen  (hier  folgt  die  möglichst  genaue
Bezeichnung).
Ich  beanspruche  die  Aussonderung  der  vorbezeichneten
  Fässer  und  Säcke,  event.  Aussonderung ­
  der  an  ihre  Stelle  getretenen  Ersatzstücke. ­
  vorsorglich  verlange  ich,  falls  mein
Aussonderungsbegehren  nicht  oder  nicht  vollständig ­
  zum  Ziele  führen  sollte,  Ersatz  des
viertes  der  Fässer  in  Höhe  von  240  M  und
der  Säcke  in  Höhe  von  95  M.
Diese  Beträge  melde  ich  anmit  vorsorglich
als  Konkursforderung  an.

w.  Müller.
        <pb n="77" />
        Sonderstellung  einzelner  Gläubiger.

67

Verweigert  der  Konkursverwalter  die  Herausgabe  der  in  der
Konkursmasse  noch  vorhandenen  Säcke  und  Fässer  oder  der  Lrsatzwerte
  an  den  Eigentümer  oder  Verleiher,  so  ist  beim  zuständigen ­
  Gerichte  (bei  einem  Werte  bis  zu  600  Kl.  regelmäßig  beim
Amtsgerichte,  über  600  KI.  beim  übergeordneten  Landgerichte)
Klage  gegen  den  Konkursverwalter  auf  Herausgabe  der  Säcke
und  Fässer  bzw.  der  Ersatzwerte  zu  erheben.  Stellt  sich  aber
heraus,  daß  die  Säcke  und  Fässer  vom  Gemeinschuldner  vor
Konkurseröffnung  bereits  zu  Geld  gemacht  oder  sonst  beseitigt
waren,  so  bleibt  dem  Gläubiger  nichts  anderes  übrig,  als  seine
vorsorgliche  Forderungsanmeldung  weiter  zu  verfolgen,  d.  h.  falls
der  Konkursverwalter  im  Prüfungstermine  den  Anspruch  bestreitet, ­
  auf  Feststellung  der  Konkursforderung  zu  klagen.  Uber
diese  Klage  siehe  unten  Seite  lOZff.
2.  Das  Absonderungsrecht.
Während  der  Ausfonderungsberechtigte  die  Zugehörigkeit  des
von  ihm  in  Anspruch  genommenen  Gegenstandes  zur  Konkursmasse
bestreitet,  verlangt  der  Absonderungsberechtigte  *)  Vorwegbefriedigung ­
  aus  dem  Erlöse,  welcher  für  einzelne  zur  Konkursmasse  gehörende ­
  Gegenstände  erzielt  wird,  Lei  der  Aussonderung  wird
die  Zugehörigkeit  des  Gegenstandes  zur  Konkursmasse  verneint,
bei  der  abgesonderten  Befriedigung  verbleibt  der  Gegenstand  in
der  Klasse,  sein  Wert  oder  ein  Teil  seines  Wertes  wird  vom  Absonderungsberechtigten ­
  in  Anspruch  genommen  und  diesem  vom
Verwalter  überlassen.
Absonderungsrechte  können  nach  Konkurseröffnung  ebensowenig
erworben  werden  wie  sonstige  Bevorzugungen.  Eine  Ausnahme
gilt  nur  für  den  Fall,  daß  der  Anspruch  auf  Bestellung  einer
Hypothek  oder  eines  anderen,  die  Absonderung  gewährenden  Rechts
bereits  vor  Konkurseröffnung  durch  Eintragung  einer  Vormerkung
im  Grundbuch  oder  Schiffsregisters  sichergestellt  worden  war.
Denkbar  ist  eine  Umgehung  des  deutschen  Gesetzes,  nach  welchem
der  Erwerb  von  Absonderungsrechten  nach  Konkurseröffnung  unzulässig ­
  ist,  durch  Erwerb  von  Pfand-  oder  Zurückbehaltüngsrechten ­
  an  solchen  Gegenständen,  die  sich  im  Auslande  befinden,
und  zwar  in  einem  Lande,  nach  dessen  Recht  ein  rechtsgültiges
Absonderungsrecht  trotz  Eröffnung  des  deutschen  Konkurses  zu-1)

  §  47  ff.  Kffl.
2 )  §  24  K®.
        <pb n="78" />
        68  Das  Konkursverfahren.

lässig  ist.  Wie  bereits  die  Motive  zur  Konkursordnung  ausgeführt
haben,  wird  sich  bei  ausgedehntem  Verkehr  des  Gemeinschuldners
leicht  jemand  im  Ausland  finden  lassen,  der  einen  zur  Konkursmasse
  gehörenden  Gegenstand  inne  hat  und,  durch  diesen  gedeckt,
die  ungedeckte  Forderung  eines  Konkursgläubigers  zu  einem  ihren
Wert  weit  übersteigenden  Betrag  erwirbt.  In  die  Summe,  die  der
Konkursmasse  dadurch  entzogen  wird,  daß  nunmehr  der  Inhaber
die  Sache  nicht  an  den  Konkursverwalter  abliefert,  vielmehr  zur
Tilgung  des  die  konkursmätzige  Dividende  überschreitenden  Restes
der  Forderung  verwendet,  teilen  sich  Zedent  und  Zessionar  zum
Schaden  der  übrigen  Gläubiger,  hierfür  wird  nach  der  ausdrücklichen ­
  Bestimmung  der  deutschen  Konkursordnung  der  Zedent  verantwortlich ­
  gemacht,-  er  hatte  nur  Anspruch  auf  anteilmäßige
Befriedigung  und  konnte  für  seine  Konkursforderung  ein  Pfandoder ­
  Zurückbehaltungsrecht  an  einer  zur  gemeinschaftlichen  Befriedigung ­
  aller  Konkursgläubiger  bestimmten  Sache  nicht  mehr
erwerben,'  er  soll  deshalb  auch  nicht  den  Erwerb  durch  einen
anderen  zu  eigenem  Vorteil  bewirken  können,'  da  die  Zulässigkeit
des  Erwerbs  infolge  der  Rechtswirksamkeit  desselben  nach  ausländischem ­
  Recht  nicht  ausschließbar  ist,  tritt  der  Ersatzanspruch
des  Verwalters  auf  Ersatz  des  der  deutschen  Konkursmasse  entzogenen ­
  Werts  in  Wirksamkeit.  In  diesem  Sinne  bestimmt  die
Konkursordnung:  wer  nach  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens ­
  oder  mit  Kenntnis  des  Eröffnungsantrags  oder  der  Zahlungseinstellung ­
  eine  Konkursforderung  einem  im  Auslande  wohnenden
Inhaber  eines  zur  Konkursmasse  gehörenden  Gegenstands  oder  in
der  Absicht,  daß  dieser  die  Forderung  erwerbe,  einer  Mittelsperson
abtritt,  ist  verpflichtet,  zur  Konkursmasse  den  Betrag  zu  ersetzen,
welcher  derselben  dadurch  entgeht,  daß  der  Inhaber  für  die  Forderung ­
  nach  dem  Rechte  des  Auslands,  entgegen  den  Bestimmungen
der  deutschen  Konkursordnung,  ein  Absonderungsrecht  an  dem
Gegenstände  ausübt.
Die  hauptfälle  des  Absonderungsrechts  find  die  Hypotheken  und
die  verschiedenen  Fahrnispfandrechte.  Reben  der  Hypothek  kommen ­
  bei  Grundstücken  die  Grundschulden,  Rentenschulden,  Reallasten, ­
  Überbau-  und  Rotwegrenten  und  die  durch  die  Beschlagnahme ­
  des  Grundstücks  zum  Zwecke  der  Zwangsversteigerung  oder
Zwangsverwaltung  erwirkten  Beschlagnahmevorrechte  als  Grundlage ­
  von  Absonderungsrechten  in  Betracht.  Wer  ein  solches  Recht
an  einem  Grundstücke  des  Gemeinschuldners  besitzt,  kann  das
Grundstück  zur  Verwertung  bringen  und  die  Auszahlung  des
        <pb n="79" />
        Sonderstellung  einzelner  Gläubiger.

69

—  unter  Berücksichtigung  des  Hanges  der  Hechte  —  auf  sein
Hecht  entfallenden  Teils  des  Erlöses  verlangen.
Hbsonderungsrechte  an  beweglichen  Sachen,  Forderungen  und
anderen  Hechten  kommen  in  erster  Linie  auf  Grund  bestehender
(vertragsmäßig  bestellter  oder  durch  Pfändung  erwirkter  oder
gesetzlicher)  Pfandrechte  in  Frage.  Im  einzelnen  sind  zu  nennen:
a)  Das  Hbsonderungsrecht  des  Vermieters  und  Verpächters  von
Grundstücken,  Mohnräumen  und  sonstigen  Häumen,  wegen  der  Forderungen ­
  aus  dem  Met-  und  Pachtverhältnis;  das  Hbsonderungsrecht ­
  besteht  an  den  eingebrachten  Sachen  des  Meters  oder  Pächters.
Der  Vermieter  hat  bekanntlich  außerhalb  des  Honkurses  fein
„v  er  miet  er  Pfandrecht",  d.  h.  er  hat  für  alle  seine  Forderungen ­
  aus  dem  Metverhältnis  ein  Pfandrecht  an  den  eingebrachten
pfändbaren  Sachen  des  Meters-  für  künftige  Entschädigungsforderungen ­
  und  für  den  Metzins  für  eine  spätere  Zeit  als  das  laufende
und  das  folgende  Metjahr,  kann  das  Pfandrecht  nicht  geltend
gemacht  werden.  Es  erlischt  mit  der  Entfernung  der  Sache  von
dem  Grundstück,  es  sei  denn,  daß  die  Entfernung  ohne  Missen
oder  unter  Widerspruch  des  Vermieters  erfolgt.  Wird  eine  dem
Pfandrechte  des  Vermieters  unterliegende  Sache  für  einen  anderen
Gläubiger  gepfändet,  so  kann  diesem  gegenüber  das  Pfandrecht
nicht  wegen  des  Metzinses  für  eine  frühere  Zeit  als  das  letzte
Fahr  vor  der  Pfändung  geltend  gemacht  werden.  Im  Honkurse
steht  dem  Vermieter  ein  Hbsonderungsrecht  in  dem  gleichen  Umfange ­
  zu,  in  welchem  fein  Vermieterpfandrecht  außerhalb  des
Honkurses  begründet  ist-  das  Hbsonderungsrecht  kann  jedoch  nur
für  die  Zinsrückstände  des  letzten  Fahres  vor  dem  Tage  der
Honkurseröffnung,  nicht  aber  für  weitere  Zinsrückstände  in  Hnspruch
  genommen  werden.  Hußerdem  hat  der  Grundsatz,  daß  das
Vermieterpfandrecht  zugunsten  aller  Hnsprüche  des  Vermieters  aus
dem  Metverhältnisse,  also  auch  für  alle  aus  ihm  erwachsende
Hebenansprüche  besteht,  für  den  Honkursfall  eine  Einschränkung
darin  erfahren,  daß  die  eingebrachten  Sachen  des  Mieters  für
den  durch  die  vorzeitige  Hündigung  des  Verwalters  infolge  der
Honkurseröffnung  entstehenden  Schaden  nicht  haften.
In  der  Praxis  kommt  es  nicht  selten  vor,  daß  fast  die  ganze
Honkursmasse  durch  das  Hbsonderungsrecht  der  Vermieter  aufgezehrt ­
  wird.  Diese  Erscheinung  ist  vom  Standpunkte  der  Honkursgläubiger
  aus  zu  beklagen.  Der  Gesetzgeber  wird  das  Vermieterpfandrecht ­
  aber  nicht  noch  weiter  einschränken  können,  ohne
den  hppothekarkredit  der  Hausbesitzer  erheblich  zu  gefährden.
        <pb n="80" />
        70

Das  Konkursverfahren.

b)  Das  Nbsonderungsrecht  des  Verpächters  eines  landwirtschaftlichen ­
  Grundstücks  an  den  eingebrachten  Sachen  des  Pächters,
insbesondere  am  Wirtschaftsinventar  und  an  den  Früchten.
c)  Das  Nbfonderungsrecht  der  Pächter  von  Grundstücken,  insbesondere ­
  landwirtschaftlichen  Grundstücken  wegen  der  auf  das
mitgepachtete  Inventar  bezüglichen  Forderungen  gegen  den  Verpächter,- ­
  dies  Nbfonderungsrecht  besteht  an  den  in  den  Besitz  des
Pächters  gelangten  Inventarstücken.
cl)  Das  Nbsonderungsrecht  der  Werkunternehmer  wegen  ihrer
Forderungen  aus  dem  Werkverträge,  insbesondere  auch  wegen
etwaiger  Schadensersatzforderungen  an  den  von  ihnen  hergestellten
oder  ausgebesserten  und  bei  der  Herstellung  oder  zum  Zwecke
der  Ausbesserung  in  ihren  Besitz  gelangten  beweglichen  Sachen
des  Bestellers.
e)  Das  Nbfonderungsrecht  der  Gastwirte,  die  gewerbsmäßig
Fremde  zur  Beherbergung  aufnehmen,  wegen  ihrer  Forderungen
für  Rost  und  Logis  und  andere  Leistungen  an  den  eingebrachten
Sachen  ihres  Gastes.
i)  Das  Nbsonderungsrecht  des  Rommissionärs  am  Rommissionsgute, ­
  des  Spediteurs  am  Speditionsgute,  des  Lagerhalters  am
Lagerguts,  des  Frachtführers  am  Frachtguts.
g)  Bbfonderungsrechte  stehen  weiter  auch  denjenigen  zu,  welche
etwas  zum  Nutzen  einer  Sache  verwendet  haben.  Dieses  Nbfonderungsrecht
  kann  nur  in  höhe  des  der  Ronkursmasse  durch
die  Verwendung  zugeführten  und  in  der  Ronkursmasse  noch  vorhandenen ­
  Vorteiles  geltend  gemacht  werden.
b)  Besondere  Hervorhebung  verdienen  ferner  die  Nbsonderungsrechte,
  die  ihre  Grundlage  in  den  auf  Grund  des  Handelsgesetzbuches ­
  eingeräumten  Zurückbehaltungsrechten  haben,  hier  kommt
vor  allem  das  kaufmännische  Zurückbehaltungsrecht  auf  Grund
der  §§  369ff.  des  Handelsgesetzbuches  in  Betracht:  Der  Raufmann
hat  wegen  der  Forderungen,  welche  ihm  gegen  den  Gemeinschuldner
aus  den  zwischen  ihnen  geschlossenen  beiderseitigen  Handelsgeschäften ­
  zustehen,  ein  Zurückbehaltungsrecht  an  den  beweglichen  Sachen
und  Wertpapieren  des  Schuldners,  welche  mit  dessen  Willen  auf
Grund  von  Handelsgeschäften  in  feinen  Besitz  gelangt  sind,  sofern
er  sie  noch  im  Besitze  hat,  insbesondere  mittels  Ronnosfements,
Ladescheins  oder  Lagerscheins  über  sie  verfügen  kann.  Bus  diesen
zurückbehaltenen  Gegenständen  erhält  der  Gläubiger  im  Ron-Kurse
  seines  Geschäftsgegners  vorzugsweise  Befriedigung  im  Wege
der  Absonderung.
        <pb n="81" />
        Sonderstellung  einzelner  Gläubiger,

71

j)  Schließlich  ist  noch  ein  weiteres  gleichfalls  recht  wichtiges  Absonderungsrecht
  zu  erwähnen:  wer  sich  mit  dem  Gemeinschuldner
in  einem  Miteigentumes  in  einer  Gesellschaft  oder  in  einer  anderen
Gemeinschaft  befindet,  kann  wegen  der  auf  ein  solches  Verhältnis
sich  gründenden  Forderungen  abgesonderte  Befriedigung  aus  dem
bei  der  Teilung  oder  sonstigen  Auseinandersetzung  ermittelten  Anteile ­
  des  Gemeinschuldners  verlangen  *).
Das  behufs  Geltendmachung  und  Durchführung  der  Absonderungsrechte ­
  einzuschlagende  Verfahren  ist  jenem  der  Aussonderung ­
  ähnlich,  wer  ein  Absonderungsrecht  in  Anspruch  nehmen  will,
hat  sich  deswegen  mit  dem  Konkursverwalter  ins  Benehmen  zu
setzen.  Die  Geltendmachung  erfolgt  diesem  gegenüber,  und  zwar
formlos,  schriftlich  oder  mündlich.
Erkennt  der  Konkursverwalter  das  Absonderungsrecht  an,  so
kann  ohne  weiteres  an  die  Verwertung  des  Gegenstandes  herangetreten ­
  werden.  Line  allgemeine  Regel,  wie  die  Verwertung  zu
erfolgen  hat,  läßt  sich  nicht  aufstellen.  Der  Gläubiger  ist  zur
Verwertung  in  gleicher  Weise  befugt  wie  außerhalb  des  Konkursverfahrens. ­
  Die  Verwertung  kann  auf  Grund  eines  vor  Konkurseröffnung ­
  gegen  den  Gemeinschuldner  oder  zu  diesem  Zwecke
nach  Konkurseröffnung  gegen  den  Konkursverwalter  erwirkten
Vollstreckungstitels  in  den  Formen  der  Zwangsvollstreckung  erfolgen- ­
  die  freiwillige  Verwertung  der  Absonderungsrechtsobjekte
ist  dem  Berechtigten  in  jenen  Fällen  erlaubt,  in  welchen  ihm
außerhalb  des  Konkurses  die  Befugnis  hierzu  zusteht,  also  beispielsweise ­
  beim  Mobiliarpfand  unter  Beachtung  der  im  Bürgerlichen ­
  Gesetzbuch  vorgesehenen  Formvorschriften-)  (regelmäßig  nur
öffentliche  Versteigerung,  vorherige  Ankündigung  und  Abwarten
eines  Monats  nach  erfolgter  Ankündigung).  Neben  dem  Berechtigten ­
  steht  auch  dem  Konkursverwalter  die  Verwertungsbefugnis
zu-  er  kann  ohne  weiteres  die  Zwangsverwaltung  und  Zwangsversteigerung ­
  der  zur  Masse  gehörigen  unbeweglichen  Gegenstände
betreiben-  bewegliche  Gegenstände,  an  welchen  ein  Gläubiger  ein
durch  Rechtsgeschäft  bestelltes  Pfandrecht  oder  ein  diesem  gleichstehendes ­
  Recht  beansprucht,  kann  der  Verwalter  nach  Maßgabe
der  Vorschriften  über  die  Zwangsvollstreckung  oder  über  den
Pfandverkauf  betreiben-  der  Gläubiger  kann  einer  solchen  Verwertung ­
  nicht  widersprechen,  vielmehr  seine  Rechte  nur  auf  den
Erlös  geltend  machen.  Ist  der  Gläubiger  befugt,  sich  aus  dem
1 )  Liehe  oben  S.  61  f.
2 )  §  1233  ff.
        <pb n="82" />
        72

Das  Konkursverfahren.

Gegenstände  ohne  gerichtliches  Verfahren  zu  befriedigen,  so  muß  er
dies,  falls  er  von  dieser  Befugnis  Gebrauch  machen  will,  binnen
einer  ihm  auf  Antrag  des  Verwalters  vom  Ronkursgerichte  gesetzten ­
  Frist  tun-  andernfalls  tritt  an  die  Stelle  der  Verwertungsbefugnis ­
  des  Gläubigers  das  alleinige  Recht  des  Verwalters,  die
Gegenstände  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  über  die  Zwangsvollstreckung ­
  oder  über  den  pfandverkauf  zu  veräußern.
Verweigert  der  Ronkursverwalter  die  Anerkennung  des  Absonderungsrechtes, ­
  so  muß  der  Absonderungsberechtigte,  insoweit
er  nicht  ohne  weiteres  die  Verwertung  betreiben  kann,  den  Verwalter ­
  auf  Feststellung  des  Absonderungsrechts  verklagen.
Der  Erlös  ist  in  erster  Linie  auf  die  Rosten  der  Ründigung,
der  Rechtsverfolgung  und  des  pfandverkaufs,  in  zweiter  Linie
auf  die  Zinsen,  und  zwar  die  laufenden  und  die  noch  unverjährten
Rückstände,  und  in  letzter  Linie  auf  das  Rapital  zu  verrechnen.
Bei  Grundstücken  ergibt  sich  eine  ähnliche  Verrechnung  aus  §  12
des  Zwangsversteigerungsgesetzes.  Der  Rang  der  Absonderungsrechte ­
  untereinander  bestimmt  sich  nach  denjenigen  Rechtsgrundsätzen, ­
  welche  für  die  Rangbestimmung  der  den  Absonderungsrechten ­
  zugrunde  liegenden  Rechtsverhältnisse  außerhalb  des  Ron-Kurses
  maßgebend  sind.
Der  Inhaber  eines  Absonderungsrechts,  dem  der  Gemeinschuldner
schon  zur  Zeit  der  Eröffnung  des  Ronkursverfahrens  persönlich
haftet,  kann  seine  anteilsmäßige  Befriedigung  für  den  Ausfall,
den  er  bei  Verwertung  des  Absonderungsobjektes  erleidet,  verlangen. ­
  In  gleicher  Weise  kann  er  sich  für  den  Teil  seines
Guthabens,  für  welchen  er  auf  abgesonderte  Befriedigung  verzichtet, ­
  am  Ronkursverfahren  beteiligen.  Insoweit  der  absonderungsberechtigte ­
  Gläubiger  konkursmäßige  Befriedigung  in  Anspruch ­
  nimmt,  genießt  er  die  Stellung  eines  Ronkursgläubigers
mit  den  Rechten  und  Pflichten  eines  solchen/  insbesondere  bedarf
die  von  ihm  geltend  zu  machende  Ronkursforderung  der  förmlichen
Anmeldung  beim  Ronkursgericht.  Zweckmäßigerweise  meldet  er
sein  Guthaben,  für  das  er  in  erster  Linie  das  Absonderungsrecht
in  Anspruch  nimmt,  schon  kurz  nach  Ronkurseröffnung  vorsorglich
beim  Ronkursgerichte  an,  um  die  besonderen  Rosten  einer  nachträglichen ­
  Prüfung  zu  vermeiden.  Rechtsquelle  für  seine  Stellung
ist  8  64  RG.,  welcher  bestimmt:  „Ein  Gläubiger,  welcher  abgesonderte ­
  Befriedigung  beansprucht,  kann  die  Forderung,  wenn
der  Gemeinschuldner  auch  persönlich  für  sie  haftet,  zur  Ronkursmasse
  geltend  machen/  derselbe  kann  aber  nur  für  den  Betrag
        <pb n="83" />
        Sonderstellung  einzelner  Gläubiger.

73

verhältnismäßige  Befriedigung  verlangen,  zu  welchem  er  auf  abgesonderte ­
  Befriedigung  verzichtet  oder  mit  welchem  er  bei  der
letzteren  ausgefallen  ist."
Beispiel:  Lin  Gläubiger  schreibt  dem  Konkursverwalter,  daß
er  für  seine  hvpothekforderung  nebst  den  rückständigen  und
laufenden  Zinsen  und  den  Kosten  abgesonderte  Befriedigung  aus
dem  belasteten  Grundbesitz  beansprucht.  Behufs  Einleitung  der
Zwangsversteigerung  des  Grundbesitzes  läßt  sich  der  Gläubiger
eine  Vollstreckungsklausel  zu  der  Kotariatsurkunde  erteilen,  in
welcher  der  Schuldner  die  Hypothek  bestellt  und  sich  der  sofortigen
Zwangsvollstreckung  unterworfen  hat.  Viesen  Vollstreckungstitel
läßt  der  hypothekgläubiger  behufs  Einleitung  der  Zwangsversteigerung ­
  dem  Konkursverwalter  zustellen,  gleichzeitig  oder  jedenfalls ­
  rechtzeitig  vor  dem  Prüfungstermin  richtet  er  an  das  Konkursgericht ­
  folgende  Forderungsanmeldung:
Leipzig,  20.  März  l9l4.
Bismarckstr.  20.
Zum

Königlichen  Amtsgerichte
Gantheim.
Laut  Urkunde  des  Kgl.  Notars  Mayer  in
Gantheim  vom  l.  Februar  1905  habe  ich
2000  M  Darlehen  nebst  61.11  M,  d.  i.  5o/o
Zinsen  aus  2000  M  seit  1.  Hugujt  1913  bis
10.  März  1914  als  dem  Tage  der  Konkurseröffnung ­
  sowie  16.40  M  bisherige  vollstrekkungskosten
  laut  anliegender  Aufstellung  zu
fordern.  Für  dieses  Guthaben,  sowie  in  erster
Linie  für  die  weiter  erwachsenden  Kosten  der
Zwangsvollstreckung  und  die  seit  Konkurseröffnung ­
  laufenden  Zinsen,  beanspruche  ich  Dekkung
  aus  dem  für  meine  Hypothek  haftenden
Grundstück,'  vorsorglich  melde  ich  anmit  das
vorbezeichnete  Guthaben  für  den  seinerzeitigen
Ausfall-  oder  verzichtbetrag  als  einfache  Konkursforderung ­
  an.
Der  Gläubiger:  Ludwig  Schmitt.

3.  Aufrechnung.
Ein  Gläubiger  des  Gemeinschuldners,  der  zugleich  diesem  eine
Leistung  schuldet,  braucht  nicht  seinerseits  voll  zu  erfüllen,  also
beispielsweise  den  von  ihm  geschuldeten  Geldbetrag  zur  Konkursmasse ­
  einzuzahlen  und  sich  gleichzeitig  mit  seinen  Gegenansprüchen
auf  die  vielleicht  recht  schmale  Konkursdividende  verweisen  zu
lassen.  Eine  solche  Stellungnahme  des  Gesetzgebers  wäre  Unstern, ­
  Das  Konkursverfahren.  6
        <pb n="84" />
        74

Das  Konkursverfahren.

billig.  Reicht  die  Masse  nach  Deckung  der  Aussonderungs-  und
Absonderungsrechte  und  der  Masseverbindlichkeiten  vielleicht  noch
nicht  einmal  zur  Deckung  der  bevorrechtigten  Konkursgläubiger
aus,  so  würde  der  Gläubiger  mit  seiner  Forderung  leer  ausgehen,
wiewohl  er  sich  vielleicht  auf  ein  Gegengeschäft  mit  dem  Gemeinschuldner ­
  nur  im  Hinblick  auf  feine  eigene  Schuld  eingelassen  hat.
Liner  solchen  Unbilligkeit  ist  durch  Zulassung  der  Aufrechnung  h
vorgebeugt.  Außerhalb  des  Ronkurses  kann,  wenn  zwei  Personen
einander  Leistungen  schulden,  die  ihrem  Gegenstände  nach  gleichartig ­
  sind,  jeder  Teil  feine  Forderung  gegen  die  Forderung  des
andern  Teils  aufrechnen,  sobald  er  die  ihm  gebührende  Leistung
fordern  und  die  ihm  obliegende  Leistung  bewirken  kann.  Die
Aufrechnung  bewirkt,  daß  die  Forderungen,  soweit  sie  sich  decken,
als  in  dem  Zeitpunkt  erloschen  gelten,  in  welchem  sie  zur  Aufrechnung ­
  geeignet  einander  gegenübergetreten  sind.  Außerhalb
des  Ronkurses  ist  nach  dem  Gesagten  die  Aufrechnung  nur  zulässig, ­
  wenn  die  beiderseitigen  Ansprüche  fällig,  also  weder  bedingt ­
  noch  betagt  sind,-  außerdem  setzt  die  Aufrechnung  außerhalb
des  Ronkurses  Gleichartigkeit  der  beiderseitigen  Ansprüche  voraus.
Für  den  Konkurs  aber  gelten  auch  die  noch  nicht  fälligen  Ansprüche
als  fällig-  sind  sie  auf  eine  Vermögensleistung  gerichtet,  ohne  auf
einen  Geldbetrag  zu  lauten,  so  ist  die  Aufrechnung  im  Konkurse
gleichwohl  zulässig-  sie  find  in  diesem  Falle  mit  ihrem  Schätzungswerte ­
  in  Anrechnung  zu  bringen.  Rur  solche  Ansprüche  gegen  den
Gemeinschuldner  können  zur  Aufrechnung  verwendet  werden,
welche  dem  Gläubiger  bereits  bei  Konkurseröffnung  zustanden.
Die  Zulassung  anderer  Ansprüche  würde  zu  unzulässigen  Bevorzugungen ­
  führen-  sie  würde  dazu  dienen,  Personen,  die  ein  Vorrecht ­
  nicht  zu  beanspruchen  haben,  eine  bevorzugte  Behandlung  zu
verschaffen.  Dies  widerspräche  dem  Grundsatz  der  Gleichbehandlung ­
  der  Konkursgläubiger.  Darum  ist  eine  Aufrechnung  im
Konkurse  unzulässig:
a)  Wenn  jemand  vor  oder  nach  der  Eröffnung  des  Verfahrens
eine  Forderung  an  den  Gemeinschuldner  erworben  hat  und
nach  der  Eröffnung  etwas  zur  Masse  schuldig  geworden  isthiernach
  kann  beispielsweise  der  Käufer  des  Konkurswarenlagers ­
  feine  Kaufpreisschuld  nicht  durch  Aufrechnung  mit  den
Forderungen  tilgen,  die  ihm  aus  der  Zeit  vor  dem  Konkurse
gegen  den  Gemeinschuldner  zustehen  (gleichgültig,  ob  er  die

p  8  53  ff.  KV.
        <pb n="85" />
        Sonderstellung  einzelner  Gläubiger.

75

Forderungen  zum  Konkurse  angemeldet  hat  oder  nicht)-  er
muß  den  Kaufpreis  für  das  ihm  vom  Konkursverwalter
verkaufte  Warenlager  voll  zur  Konkursmasse  einbezahlen,
b)  wenn  jemand  dem  Gemeinschuldner  vor  der  Eröffnung  des
Verfahrens  etwas  schuldig  war  und  nach  derselben  eine
Forderung  an  den  Gemeinschuldner  erworben  hat,  auch  wenn
diese  Forderung  vor  der  Eröffnung  für  einen  anderen  Gläubiger ­
  entstanden  war.  Nicht  selten  versuchen  sich  Gläubiger
dadurch  eine  günstigere  Position  gegenüber  den  anderen
Konkursgläubigern  zu  verschaffen,  daß  sie  nach  Eröffnung
des  Konkurses  oder  auch  schon  nach  Eintritt  des  vermögensverfalls
  Forderungen  gegen  den  Schuldner  unter  ihrem  Nennwert ­
  aufkaufen,  um  sie  zur  Nufrechnung  gegenüber  ihren
Schulden  an  den  Gemeinschuldner  verwenden  zu  können.
In  solchen  Fällen  darf  die  Nufrechnungsmöglichkeit  nicht  gewährt ­
  werden,  lwill  man  nicht  unlauteren  Machinationen  Tür
und  Tor  öffnen.  Darum  ist  die  Nufrechnung  mit  den  nach
Konkursbeginn  erworbenen  Forderungen  unzulässig,  und  aus
dem  gleichen  Grunde  ist  die  Nufrechnung  verboten,  wenn
jemand  vor  dem  Konkurse  dem  Gemeinschuldner  etwas
schuldig  war  und  vor  dem  Konkurse  eine  Forderung  an  den
Gemeinschuldner  durch  ein  Nechtsgeschäft  mit  demselben  oder
durch  Rechtsabtretung  oder  Befriedigung  eines  Gläubigers
erworben  hat,  falls  ihm  zur  Zeit  des  Erwerbs  bekannt ­
  war,  daß  der  Gemeinschuldner  seine  Zahlungen
eingestellt  hatte  oder  daß  die  Eröffnung  des  Verfahrens  beantragt ­
  war.  Nnderseits  ist  die  Nufrechnung  zulässig,  wenn
der  Erwerber  zur  Übernahme  der  Forderung  oder  zur  Befriedigung ­
  des  Gläubigers  verpflichtet  war  und  zu  der  Zeit,
als  er  die  Verpflichtung  einging,  weder  von  der  Zahlungseinstellung ­
  noch  von  dem  Eröffnungsantrag  Kenntnis  hatte.
Nhnlich  der  Regelung  in  den  Fällen  des  nach  deutschem  Recht
unwirksamen,  aber  nach  ausländischem  Recht  zulässigen  und  im
Nusland  bewirkten  Erwerbs  eines  Nbsonderungsrechts  *)  ist  hier
bei  der  Nufrechnung  der  entsprechende  Fall  der  Ermöglichung  einer
nach  deutschem  Recht  unzulässigen  Nufrechnung  behandelt;  der
Zedent  ist  verpflichtet,  der  Konkursmasse  denjenigen  Schaden  zu  ersetzen, ­
  den  diese  durch  Vornahme  der  Nufrechnung  an  Stelle  der
Einzahlung  zur  Masse  erleidet,  wenn  die  die  Nufrechnung  nach

i)  Siebe  oben  S.  67.
        <pb n="86" />
        76

Das  Konkursverfahren.

dem  Auslandsrechte  ermöglichende  Forderungsabtretung  nach  deutschem ­
  Recht  nicht  mehr  zur  Aufrechnung  im  Konkurse  hätte  führen
können,  weil  die  Abtretung  erst  nach  Konkurseröffnung  oder  in
Kenntnis  der  Zahlungseinstellung  oder  des  Lröffnungsantrages
erfolgt  war.
Das  Verfahren  der  Aufrechnung  bedarf  für  den  Konkursfall
keiner  besonderen  Erörterung-  die  Aufrechnung  erfolgt  durch
formlose  Erklärung  gegenüber  dem  Konkursverwalter  oder  durch
formlose  Erklärung  des  letzteren  gegenüber  dem  Gläubiger.
Der  Konkursverwalter  hat  im  Hinblick  auf  die  durch  die  Aufrechnung ­
  eintretende  Verkürzung  der  Konkursmasse  zu  beachten,
daß  die  Aufrechnung  nur  dann  erfolgen  darf,  wenn  ihre  Zulassung
nach  dem  Gesetze  geboten  ist.  Der  Konkursverwalter  darf  daher
die  Aufrechnung  eines  Konkursgläubigers  mit  der  Verbindlichkeit
desselben  auf  Rückgewähr  der  kurz  vor  Eröffnung  des  Konkurses
anfechtbar  erworbenen  Werte  nicht  gutheißen.  Bei  ungünstiger
Vermögenslage  des  Konkursgläubigers  kommt  für  den  Konkursverwalter ­
  die  Aufrechnung  der  Rückgewährschuld  mit  der  auf
die  Forderung  des  Konkursgläubigers  treffenden  Konkursquote,
nicht  aber  mit  der  Konkursforderung  selbst  in  Betracht.
4.  Rlassegläubiger.
Rach  Verwirklichung  der  Aus-  und  Absonderungsrechte  und  der
Aufrechnung  verbleibt  derjenige  Rlassebestand,  der  erst  eigentlich
dem  Konkurszwecke,  nämlich  der  Ausschüttung  zur  gleichheitlichen
Befriedigung  sämtlicher  Konkursgläubiger  dient.  Aus  dieser  Teilungsmasse ­
  sind  diejenigen  Verbindlichkeiten  H  vorweg  zu  befriedigen, ­
  welche  die  Konkursmasse  als  solche  treffen,  also  in  erster
Linie  die  Verbindlichkeiten  aus  Geschäften,  welche  der  Durchführung ­
  des  Konkurses  dienen  Masseschulden),  dann  weiter
die  Kostenlaft,  welche  aus  der  Durchführung  des  Konkurses  erwächst ­
  Massekosten)  und  schließlich  die  dem  Gemeinschuldner
oder  seiner  Familie  bewilligte  Unterstützung-  auch  die  letztere  ist
als  IRasseverbindlichkeit  (das  Gesetz  zählt  sie  den  ,Massekosten"
zu)  vorweg  aus  der  Rlasse  zu  berichtigen,  weil  sie  in  bewußter
Verkürzung  der  der  Befriedigung  der  Gläubigerschaft  dienenden
Werte  bewilligt  wird.
Als  Rlasseschulden  erkennt  die  Konkursordnung  an:
a)  Die  Verbindlichkeiten,  welche  aus  Geschäften  oder  Handlungen
des  Konkursverwalters  entstehen,-  Rlasseschuld  ist  daher  z.  B.

i)  §  57  ff.  K®.
        <pb n="87" />
        Sonderstellung  einzelner  Gläubiger.

77

die  Verpflichtung  des  Verwalters  zur  Bezahlung  des  von  ihm
während  des  Konkurses  bezogenen  Wassers  und  zur  Entlohnung ­
  des  von  ihm  angestellten  Personalsb)
  die  Verbindlichkeiten  aus  zweiseitigen  Verträgen,  deren  Erfüllung ­
  zur  Konkursmasse  verlangt  wird  oder  für  die  Zeit
nach  der  Eröffnung  des  Verfahrens  erfolgen  muß-  also  beispielsweise ­
  beim  Sukzessivlieferungsgeschäft,  in  welches  der
Verwalter  eingetreten  ist,  die  Verpflichtung  zur  Bezahlung
des  ganzen  Kaufpreises,  also  auch  des  Kaufpreises  für  die
bereits  an  den  Gemeinschuldner  vor  dem  Konkurs  gelieferten
Waren,  ferner  z.  8.  die  Verpflichtung  gegenüber  dem  schon
vor  Konkursbeginn  gedungenen  Geschäftspersonal  für  das
auf  die  Zeit  von  Konkursbeginn  bis  zur  Entlassung  treffende
Salärc)
  die  Verbindlichkeiten  aus  einer  rechtlosen  Bereicherung  der
Klasse,  hat  z.  B.  ein  infolge  schlechter  Buchführung  des
Schuldners  trotz  erfolgter  Zahlung  nochmals  vom  Verwalter
gemahnter  Schuldner  auf  die  Mahnung  hin  irrtümlich  nochmals ­
  an  den  Verwalter  Zahlung  geleistet,  so  kann  er  diese
vorweg  als  Klasseschuld  aus  der  Konkursmasse  ersetzt  verlangen. ­

Massekosten  sind  nach  dem  geltenden  Konkursrecht:
a)  die  gerichtlichen  Kosten  für  das  gemeinschaftliche  Verfahren,-also
  die  Gerichtskosten  für  das  Konkursverfahren  mit  Ausnahme ­
  jener,  die  durch  das  verschulden  einzelner  Beteiligten
erwachsen  und  daher  diese  treffen,  wie  die  Kosten  besonderer
prüsungstermine  für  die  Prüfung  der  von  Nachzüglern  verspätet ­
  angemeldeten  Forderungen,-t&amp;gt;)
  die  Ausgaben  für  die  Verwaltung,  Verwertung  und  Verteilung ­
  der  Masse,  also  insbesondere  das  Verwalterhonorar
und  die  den  Mitgliedern  des  Gläubigerausschusses  zukommende ­
  Vergütung,-c)
  die  dem  Gemeinschuldner  und  dessen  Familie  bewilligte  Unterstützung. ­

Die  Einteilung  der  Masseansprüche  in  Massekosten  und  Masseschulden ­
  ist  dann  von  Bedeutung,  wenn  die  Konkursmasse  nicht
einmal  zur  Befriedigung  sämtlicher  Masseverbindlichkeiten  ausreicht- ­
  in  diesem  Falle  tritt  eine  verhältnismäßige  Befriedigung
der  Massegläubiger  in  der  Meise  ein,  daß  zunächst  die  Masseschulden, ­
  dann  die  Massekosten,  von  diesen  zuerst  die  baren
Auslagen  und  zuletzt  die  dem  Gemeinschuldner  und  dessen  Familie
        <pb n="88" />
        78

Das  Konkursverfahren.

bewilligte  Unterstützung  zu  berichtigen  sind,  hieraus  folgt,  daß
dem  Schuldner  überhaupt  keine  Unterstützung  gewährt  werden
kann,  wenn  die  Masse  nicht  einmal  mit  Sicherheit  zur  Deckung
der  übrigen  „Masseverbindlichkeiten"  (Masseschulden  und  Massekosten)
  ausreicht.
Der  Verwalter  ist  zur  Befriedigung  der  Masseverbindlichkeiten
verpflichtet,  sobald  sie  fällig  sind  und  in  der  Masse  genügend
Mittel  zu  ihrer  Deckung  vorhanden  sind-  die  Befriedigung  der
Massegläubiger  erfolgt  sohin  nicht  erst  im  Zeitpunkte  der  Durchführung ­
  des  Verteilungsverfahrens,  sondern  unabhängig  von  demselben. ­
  Die  bestrittenen  oder  aufschiebend  bedingten  Masseansprüche ­
  hat  der  Konkursverwalter  bei  Konkursbeendigung
sicherzustellen.  Die  Massegläubiger  haben  ein  Interesse  daran,
ihre  Ansprüche  baldigst  bei  dem  Konkursverwalter  anzumelden.
Denn  bei  Abschlagsverteilungen  bleibt  die  zur  Auszahlung  der
festgesetzten  Abschlagsquote  benötigte  Masse  für  diesen  Zweck
reserviert,  unter  Hintansetzung  jener  Massegläubiger,  deren  Ansprüche ­
  nicht  vor  der  Bekanntgabe  des  festgesetzten  Prozentsatzes
der  Abschlagsquote  zur  Kenntnis  des  Verwalters  gelangt  sind.
Ebenso  werden  solche  Masseansprüche,  die  nicht  vor  Beendigung
des  Schlußtermins  dem  Verwalter  bekannt  wurden,  bei  Verteilung
der  Schlußverteilungsmasse  nicht  berücksichtigt.  Auch  für  die  Nachtragsverteilungen ­
  besteht  eine  ähnliche  Beschränkung-  die  Massegläubiger, ­
  welche  Bezahlung  aus  der  Nachtragsverteilungsmasse
erstreben,  müssen  dafür  sorgen,  daß  ihre  Ansprüche  dem  Verwalter
wenigstens  bis  zum  Ablauf  des  zweiten  Tages  nach  der  Ausgabe
desjenigen  Amtsverkündungsblattes  bekannt  werden,  welches  die
Bekanntmachung  der  Nachtragsverteilung  enthält-  sonst  erhalten
sie  auch  aus  der  Nachtragsverteilungsmasse  keine  Befriedigung.
Die  Geltendmachung  der  Ansprüche  seitens  der  Massegläubiger
erfolgt  formlos  gegenüber  dem  Konkursverwalter,  genau  in  der
gleichen  weise,  wie  außerhalb  des  Konkurses  Ansprüche  gegen  den
Gemeinschuldner  selbst  zu  verfolgen  sind,  nötigenfalls  durch  Erwirkung ­
  eines  Zahlungsbefehls  oder  Einreichung  einer  Klage
gegen  den  Verwalter.
Ergibt  sich  im  Laufe  des  Konkursverfahrens,  daß  nicht  einmal
eine  den  Kosten  des  Verfahrens  entsprechende  Konkursmasse  vorhanden ­
  ist  und  wird  ein  zur  Deckung  der  Massekosten  ausreichender
Geldbetrag  nicht  vorgeschossen,  so  kann  die  Einstellung  des  Verfahrens ­
  durch  das  Konkursgericht  nach  Anhörung  der  Gläubigerversammlung ­
  erfolgen.
        <pb n="89" />
        Rechtsstellung  der  Konkursgläubiger.

79

§  12.  Rechtsstellung  der  Konkursgläubiger.
Der  nach  Tilgung  der  Masseverbindlichkeiten  noch  übrige  Teil
der  Konkursmasse  wird  unter  die  Konkursgläubiger  verteilt, ­
  d.  h.  unter  alle  persönlichen  Gläubiger,  welche  einen  zur  Zeit
der  Eröffnung  des  Verfahrens  begründeten  Vermögensanspruch
an  den  Gemeinschuldner  haben.  Gb  der  Anspruch  aus  dem  öffentlichen ­
  Recht  oder  dem  Privatrecht  abgeleitet  wird,  ist  ohne  Belang. ­
  Ebensowenig  kommt  in  Betracht,  ob  der  Gläubiger  In-  oder
Ausländer*)  ist;  unter  Zustimmung  des  Bundesrats  kann  durch
Verordnung  des  Reichskanzlers  bestimmt  werden,  daß  gegen  einen
ausländischen  Staat,  der  die  deutschen  Gläubiger  schlechter  stellt
als  seine  Staatsangehörigen,  sowie  die  Angehörigen  eines  solchen
Staats  und  deren  Rechtsnachfolger  ein  vergeltungsrecht  zur  Anwendung ­
  gebracht  wird,  d.  h.  daß  jener  Staat  und  dessen  Angehörige ­
  und  deren  Rechtsnachfolger  als  Konkursgläubiger  im
deutschen  Konkursverfahren  überhaupt  nicht  anerkannt  oder  erst
nach  vollständiger  Befriedigung  aller  anderen  Gläubiger  berücksichtigt ­
  werden.
Betagtes  Forderungen  gelten  für  die  Verfolgung  im  Konkurse
als  fällig.  Darum  bedarf  es  keiner  vorherigen  Kündigung  bei
Forderungen,  deren  Fälligkeit  an  sich  von  einer  Kündigung  abhängt. ­
  Ebenso  gelten  die  Ansprüche  aus  Schuldverschreibungen
(Obligationen,  Pfandbriefen)  im  Konkurse  der  Ausstellerin  als
fällig,  wenn  diese  Obligationen  auch  nach  den  Ausgabebedingungen
lediglich  auf  Grund  von  Auslosungen  heimgezahlt  werden  sollen.
Selbst  unkündbare  Ansprüche  werden  im  Konkurse  als  fällig  behandelt. ­
  Die  Fälligkeit  greift  aber  lediglich  insoweit  Platz,  als
dies  der  Zweck  der  Geltendmachung  im  Konkurse  erfordert.
Line  betagte,  unverzinsliche  Forderung  vermindert  sich
auf  den  Betrag,  welcher  mit  Hinzurechnung  der  gesetzlichen  Zinsen
desselben  für  die  Zeit  von  der  Eröffnung  des  Verfahrens  bis  zur
Fälligkeit  dem  vollen  Betrage  der  Forderung  gleichkommt.  Die
unverzinsliche  Forderung  wird  also  um  den  Zwischenzins  gekürzt; ­
  Zinseszinsen  werden  hierbei  nicht  angesetzt.  Bezeichnet  man
den  Nennbetrag  der  verzinslichen  Forderung  mit  n  und  die  Zahl
der  Tage  von  der  Konkurseröffnung  bis  zur  Fälligkeit  mit  t,  so
ist  x  (d.  h.  der  in  dem  Konkurs  zu  berücksichtigende  Forderungsbetrag) ­
  bei  Zugrundelegung  des  gesetzlichen  Zinsfußes  von  4»/o

1)  §  5  KD.
2 )  §  65  KD.
        <pb n="90" />
        80

Das  Konkursverfahren.

^56500  +4t'  bei  beiderseitigen  Handelsgeschäften  ist  der  gesetz-36
  500  *n
liche  Zinssatz  5  °/o,  daher  x=  ^Echselschulden  sind  nach
dem  Gesetze  mit  6«/o  zu  verzinsen,-  demgemäß  ist  bei  Wechselschulden
x—^,^.00  n  wurde  der  Konkurs  am  10.  März  eröffnet,  so
36  500  +  61
ist  z.  B.  eine  erst  am  30.  März  fällige  Wechselforderung  von
1000  IN.  nur  mit  dem  Betrage  von  -  =  996  IN.
36  500  +  6  X  20
72  Pf.  anmeldbar^).
Bei  bedingten  Nonkursforderungen 1  2 )  ist  zwischen  jenen
Forderungen  zu  unterscheiden,  die  an  eine  auflösende  Bedingung
geknüpft  sind  und  jenen,  die  von  einer  aufschiebenden  Bedingung
abhängig  sind.  Ist  ein  Rechtsgeschäft  unter  einer  auflösenden
Bedingung  vorgenommen,  so  endigt  die  Wirkung  des  Rechtsgeschäfts ­
  mit  dem  Eintritt  der  Bedingung,-  ist  ein  Rechtsgeschäft
dagegen  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung  vorgenommen,  so
tritt  die  von  der  Bedingung  abhängig  gemachte  Wirkung  erst  mit
dem  Eintritt  der  Bedingung  ein.  Diesem  verschiedenen  Lharakter
der  Bedingungen  entsprechend  werden  Forderungen  unter  auflösender ­
  Bedingung  als  im  Zeitpunkte  der  Konkurseröffnung  vollgültige ­
  Forderungen  erachtet  und  wie  unbedingte  geltend  gemacht,-Forderungen
  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung  können  gleichfalls ­
  im  Konkurse  angemeldet  werden,  sie  berechtigen  aber  zunächst
lediglich  zum  verlangen  der  Sicherstellung-  die  auf  sie  treffende
C)uote  wird  also  nicht  ausgezahlt,  sondern  lediglich  zurückbehalten
bzw.  hinterlegt.  Wie  die  rechtsgeschäftlich  bedingten  Forderungen ­
  sind  solche  Rnsprüche  zu  behandeln,  deren  Zustandekommen
vom  Eintritt  einer  gesetzlich  festgelegten  Voraussetzung  abhängt.
Dahin  gehören  namentlich  die  eventuellen  Rusgleichungs  -  und
Rückgriffsansprüche  von  Rlitschuldnern  (z.  B.  Indossanten)
und  Bürgen  des  Gemeinschuldners,  solange  als  der  Rlitschuldner
oder  Bürge  den  Hauptgläubiger  noch  nicht  befriedigt  hat-  ihre
volle  Wirksamkeit  als  Konkursforderungen  ist  von  der  Be-1)

  Dabei  ist  freilich  zu  beachten,  daß  der  Ivechselgläubiger  vielleicht
die  ganze  Forderung  ohne  Abzug  auf  Grund  des  der  IDechselbegebung
zugrunde  liegenden  Rechtsverhältnisses,  z.  8.  als  Kaufpreisforderung
für  gelieferte  waren  anmelden  kann.
2)  zZ  66,  67  KV.
        <pb n="91" />
        Rechtsstellung  der  Konkursgläubiger.

81

friedigung  der  Mitschuldner  oder  Bürgen  durch  sie  abhängig.  Da
der  Hauptgläubiger  in  erster  Linie  zum  Zuge  kommen  muß  und
die  gleichzeitige  Berücksichtigung  von  Hauptgläubigern  und  Mitschuldnern ­
  oder  Bürgen  zur  doppelten  Buszahlung  auf  die  gleiche
Forderung  führen  würde,  kann  die  durch  die  Befriedigung  des
Hauptgläubigers  bedingte  Regreßforderung  des  Mitschuldners  und
Bürgen  im  Konkurse  des  Hauptschuldners  nur  insoweit  Berücksichtigung ­
  finden,  als  sich  der  Gläubiger  nicht  selbst  am  Konkursverfahren ­
  beteiligt.  Ein  Vormann  des  Wechselinhabers  kann  daher  die
Wechselforderung  im  Konkurse  seines  Vormannes  nur  nach  Befriedigung ­
  seines  Rachmannes  anmelden^).
Wird  über  das  vermögen  mehrerer  oder  einer  von  mehreren
Personen,  welche  nebeneinander  für  dieselbe  Forderung  auf  das
Ganze  haften  2),  das  Konkursverfahren  eröffnet,  so  kann  der
Gläubiger  bis  zu  seiner  vollen  Befriedigung  in  jedem  Verfahren
den  Betrag  geltend  machen,  den  er  zur  Zeit  der  Eröffnung  des
Verfahrens  zu  fordern  hatte.  Der  Zeitpunkt  der  Konkurseröffnung ­
  ist  also  auch  hier  maßgebend.  Ausgleichungs-  und  Rückgriffsansprüche ­
  der  Mitverpflichteten  untereinander  (bzw.  ihrer
Konkursmassen,  wenn  sie  selbst  im  Konkurse  sind)  werden  hierdurch ­
  nicht  berührt.
Forderungen,  welche  nicht  auf  einen  Geldbetrag  gerichtet
sind  (wie  z.  B.  Ansprüche  auf  Übereignung  bestimmter  Sachen,
Gewährung  von  Naturalleistungen),  sowie  Forderungen,  deren
Geldbetrag  unbestimmt  oder  ungewiß  ist  (wie  dies  vor  allem  bei
Leibrenten  und  sonstigen  Ansprüchen  auf  wiederkehrende  Leistungen ­
  von  unbestimmter  Zeitdauer  der  Fall  ist)  und  Forderungen,
deren  Geldbetrag  nicht  in  Reichswährung  festgesetzt  ist 3 ),  sind
behufs  Geltendmachung  im  Konkursverfahren  nach  ihrem  Schätzungswerte ­
  in  Reichswährung  anzusetzen.  Die  Umrechnung  in
Reichswährung  ist  Sache  des  anmeldenden  Gläubigers,-  der  Schätzungsbetrag ­
  ist  in  der  Forderungsanmeldung  oder  einem  Rachtrag
zu  derselben  anzugeben.  Der  für  die  Abschätzung  maßgebende
Zeitpunkt  ist  auch  hier  wiederum  die  Zeit  der  Konkurseröff-\)
  hierbei  ist  zu  beachten,  baß  es  im  Konkurse  des  Akzeptanten  zur
Erhaltung  der  Regreßrechte  gegenüber  den  vormännern  der  Präsentation ­
  und  protesterhebung  beim  Gcmeinschuldner  (nicht  beim  Verwalter) ­
  bedarf-  im  Konkurse  des  regreßpflichtigen  Indossanten  kann
der  Verwalter  zur  Vermeidung  der  protestkosten  auf  Protesterhebung
verzichten.
*)  §  68  KG.
3 J  §  69  KG.
        <pb n="92" />
        82

Das  Konkursverfahren.

nung-  es  fragt  sich  also,  welchen  Wert  die  betreffende  Forderung
im  Zeitpunkt  der  Konkurseröffnung  hat.
Wiederkehrende  Hebungen*)  zu  einem  bestimmten
Betrage  und  von  einer  bestimmten  Zeitdauer  werden ­
  unter  Abrechnung  der  Zwischenzinsen  durch  Zusammenzählung
der  einzelnen  Hebungen  kapitalisiert,-  die  Abrechnung  der  Zwischenzinsen ­
  erfolgt  in  gleicher  weise  wie  bei  betagten,  unverzinslichen ­
  Forderungen-  der  Gesamtbetrag  der  zusammengerechneten ­
  Hebungen  darf  den  zum  gesetzlichen  Zinssatz  kapitalisierten
Betrag  derselben  nicht  übersteigen.  Die  auf  diesen  kapitalisierten ­
  Betrag  entfallende  Konkursdividende  wird  voll  ausbezahlt.
von  der  Geltendmachung  im  Konkursverfahren
find  ausgeschlossen:
a)  Unterhaltsansprüche  2)  des  gegenwärtigen  und  früheren
Ehegatten,  der  verwandten  in  gerader  Linie  und  des  unehelichen
Kindes  des  Gemeinschuldners  sowie  die  Ersatzansprüche  der  unehelichen ­
  Mutter  für  Lntbindungs-  und  Wochenbettkosten,  insoweit  sie
für  die  Zeit  nach  Konkurseröffnung  in  Betracht  kommen.
Dagegen  behält  der  Anspruch  auf  eine  an  Stelle  des  Unterhalts
bereits  vor  konkursbeginn  vereinbarte  Kapitalsabfindung  zum
vollen  Betrag  den  Charakter  als  Konkursforderung-  möglicherweise ­
  ist  allerdings  die  Abfindung  in  Kenntnis  der  Zahlungseinstellung ­
  oder  gar  des  Eröffnungsantrags  oder  behufs  Begünstigung ­
  des  Berechtigten  und  Benachteiligung  der  übrigen  Gläubiger
vereinbart  worden  und  daher  anfechtbar,  so  daß  der  Geltendmachung ­
  einer  solchen  Forderung  vom  Konkursverwalter  die
Anfechtungseinrede  entgegengestellt  werden  kann.
b)  Im  Konkursverfahren  können  weiters  die  seit  der  Eröffnung ­
  des  Verfahrens  laufenden  Zinsen  nicht  geltend ­
  gemacht  werden.  Ausdrücklich  sei  betont,  daß  diese  Beschränkung, ­
  wie  auch  die  sonstigen  Beschränkungen  der  Konkursforderungen ­
  für  Gläubiger,  welche  gleichzeitig  abgesonderte  Befriedigung ­
  zu  beanspruchen  berechtigt  sind,  z.  8.  hypothekgläubiger
  nur  insoweit  gilt,  als  sie  Befriedigung  aus  der  Konkursmasse ­
  selbst  und  nicht  aus  den  zu  ihren  Gunsten  belasteten
Gegenständen  der  Konkursmasse,  z.  B.  dem  mit  der  Hypothek
belasteten  Grundstück  suchert.  In  dem  Zwangsverwaltungs-  und
Zwangsversteigerungsverfahren  können  sie  auch  die  seit  konkursbeginn ­
  laufenden  Zinsen  verlangen.

v  8  70  Kffl.  ‘f  §  3  Abs.  II  K®.  »)  §  63  Kffl.  El
        <pb n="93" />
        Rechtsstellung  der  Konkursgläubiger.

83

c)  Die  dem  einzelnen  Gläubiger  durch  Geltendmachung  der
Konkursforderung  entstehenden  Kosten  sind  gleichfalls  von  der
Anmeldung  zum  Konkurs  ausgeschlossen.  Die  Konkursmasse  dient
dem  gemeinschaftlichen  Interesse  der  Konkursgläubiger-  Kosten,
die  dem  einzelnen  Gläubiger  durch  seine  Beteiligung  am  Verfahren ­
  erwachsen,  wie  z.  B.  die  Kosten  der  Keife  eines  auswärtigen ­
  Gläubigers  zu  den  Konkursterminen,  die  Kosten  für
die  anwaltschaftliche  Vertretung  des  Gläubigers  im  Konkursverfahren ­
  und  die  Kosten  für  die  nachträgliche  Prüfung  einer
verspätet  angemeldeten  Forderung  werden  im  Konkurse  auch
nicht  quotenmäßig  berücksichtigt-  die  gegenteilige  Regelung  würde
zu  einer  nichtveranlaßten  Kürzung  der  Masse  im  Sonderinteresse
einzelner  Beteiligter  führen.
6)  weiter  sind  kraft  ausdrücklicher  Gesetzesvorschrift  gegen
den  Gemeinschuldner  verhängte  Geldstrafen,  welcher
Art  sie  auch  immer  sein  mögen,  im  Konkurse  nicht  verfolgbar.
e)  Schließlich  können  im  Konkursverfahren  die  Forderungen
aus  einer  Freigebigkeit  des  Gemeinschuldners  unter  Lebenden ­
  oder  von  Todeswegen,  also  insbesondere  der  Anspruch  auf
Vollzug  eines  vom  Gemeinschuldner  vor  Konkurseröffnung  abgegebenen ­
  Schenkungsversprechens  nicht  geltend  gemacht  werden.
Ausstattungsansprüche  gelten  in  dem  Unfang  als  Freigebigkeit, ­
  in  welchem  die  versprochene  Ausstattung  das  den  Umständen, ­
  insbesondere  den  Vermögensverhältnissen  der  Eltern  entsprechende ­
  Maß  übersteigt-  die  hiernach  als  Freigebigkeit  zu
betrachtende  Ausstattung  kann  im  Konkurs  des  versprechenden
nicht  verfolgt  werden-  insoweit  dagegen  ein  versprechen  auf
Ausstattung  nach  den  Verhältnissen  zur  Zeit,  in  welcher  es  vom
Gemeinschuldner  abgegeben  wurde,  als  nicht  übermäßig  erscheint,
gewährt  es  eine  im  Konkurs  anmeldbare  Forderung.
Daß  schließlich  diejenigen  Ansprüche,  welche  schon  außerhalb ­
  des  Konkurses  nicht  klageweise  verfolgt  werden ­
  können,  auch  von  der  Geltendmachung  im  Konkursverfahren ­
  ausgeschlossen  sind,  bedarf  kaum  der  Erwähnung-  aus
dem  letzterwähnten  Gesichtspunkte  können  Ansprüche  aus  Vergütung ­
  für  fteiratsvermittlung  (Ehemakellohn)  und  Forderungen
aus  Spiel,  Wette  oder  Vifferenzgeschäftenft  als  Konkursforderungen ­
  nicht  anerkannt  werden,  wie  die  Tilgung  eines  Anspruchs ­
  vor  Konkurseröffnung  steht  auch  die  Einrede  der  Verjährung ­
  der  konkursmäßigen  Beitreibung  entgegen.

ft  Ausgenommen  die  erlaubten  Börsentermingeschäfte  (§  58  d.  Börsenges.).
        <pb n="94" />
        84

Das  Konkursverfahren.

Lin  Wechsel  in  der  Person  des  Konkursgläubigers
kann  sowohl  durch  gesetzlichen  oder  vertragsmäßigen  Übergang
des  Gläubigervermögens  im  Ganzen  als  auch  durch  gesetzlichen
oder  vertragsmäßigen  Übergang  der  Konkursforderung  bewirkt
werden.  Die  Forderungsabtretung  darf  jedoch  nicht  zu  einer  unzulässigen ­
  Bevorzugung  des  Linzelgläubigers  führen,  deshalb  ist
die  Aufrechnung  in  solchen  Fällen  im  Konkurse  unzulässig-  vgl.
hierüber  oben  Seite  75.
§  13.  Die  Rangordnung  der  Konkursgläubiger,
Vorrechte  einzelner  Konkursgläubiger.
Das  Prinzip  der  Gleichbehandlung  sämtlicher  Gläubiger  ist  in
einer  Reihe  von  Fällen  durchbrochen,-  Anlaß  hierzu  gab  die
Rücksicht  auf  öffentliche  Interessen,  insbesondere  waren  soziale
Gründe  und  das  finanzielle  Interesse  des  Staates  und  anderer  öffentlicher ­
  Körperschaften  hierbei  maßgebend.  Line  nicht  kleine  Zahl
von  Konkurssorderungen  ist  mit  Vorrechten  ausgestattet,  in  der
Weise,  daß  sie  vor  den  übrigen  Konkursforderungen  zum  Zuge
kommen-  reicht  die  Masse  nicht  einmal  zur  Befriedigung  der
sämtlichen  bevorrechtigten  Konkursforderungen  aush,  so  werden ­
  diese  ihrerseits  nach  der  auf  zwingendem  Recht  beruhenden
Rangordnung  befriedigt:  die  Gläubiger  einer  Rangklasse  werden
nur  dann  befriedigt,  wenn  die  Forderungen  der  vorhergehenden
Klasse  voll  getilgt  sind  -  die  Forderungen  ein  und  derselben  Rangklasse ­
  werden,  falls  die  Masse  zu  ihrer  Befriedigung  nicht  ausreicht, ­
  zu  gleichen  Bruchteilen  beglichen.  Den  Rang  der  Hauptforderung ­
  teilen i)  2 )  die  vor  Konkursbeginn  erwachsenen  Kosten
und  die  bis  zur  Eröffnung  des  Verfahrens  aufgelaufenen  (gesetzlichen ­
  und  Vertrags-)  Zinsen.  Weiter  werden  mit  der  Kapitalsforderung ­
  an  gleicher  Stelle  die  vor  dem  Konkurs  verwirkten
Vertragsstrafen,  sowie  die  vor  Konkursbeginn  versprochenen,  aber
erst  nachher  verwirkten  Vertragsstrafen  angesetzt,  es  sei  denn,
daß  die  erst  nachher  eingetretene  Verwirkung  auf  das  willkürliche ­
  Verhalten  des  Gemeinschuldners  (z.  B.  Zuwiderhandeln
gegen  ein  Konkurrenzverbot)  zurückzuführen  ist-  dadurch  allein,
i)  In  den  Konkursen  der  Fahre  1895—1912  fielen  16,9°/»  der  bevorrechtigten ­
  Konkursforderungen  aus,  während  von  den  nichtbevorrechtigten ­
  Konkursforderungen  in  der  gleichen  Zeit  überhaupt  nur  17,8  o/o  zum
Zuge  kamen.
*)  §  62  K®.
        <pb n="95" />
        Die  Rangordnung  der  Konkursgläubiger.

85

daß  die  Konkursforderung  infolge  der  Konkurseröffnung  nicht
wie  ausbedungen  erfüllt  wird,  erwächst  der  Anspruch  auf  Zahlung
der  vom  Gemeinschuldner  vor  dem  Konkurs  vereinbarten  Vertragsstrafe ­
  nicht.
Die  Rangordnung^  ist  die  folgende:
l.  An  erster  Stelle  werden  die  Forderungen  auf  Lohn,  Kostgeld ­
  oder  andere  Dienstbezüge  derjenigen  Personen  berücksichtigt, ­
  welche  sich  dem  Gemeinschuldner  für  dessen  Haushalt,
Mirtschaftsbetrieb  oder  Erwerbsgeschäft  zur  Leistung  von  Diensten
verdungen  hatten,  hierher  gehören  insbesondere  die  an  das  Gesinde ­
  und  Geschäftspersonal  des  Kridars  geschuldeten  Lohnrückstände ­
  2)  des  letzten  Jahres.  Ein  dauerndes  Dienstverhältnis  ist  nicht
vorausgesetzt-  das  Vorrecht  kommt  auch  jenen  Personen  zu,  die
sich  zu  einer  einmaligen  vorübergehenden  Dienstleistung  im  Geschäft ­
  oder  Haushalt  des  Schuldners  verdungen  hatten,  so  dem
Aushilfspersonal,  der  Waschfrau,  der  Hausnäherin,  dem  bei  besonderen ­
  Gelegenheiten  zugezogenen  Lohndiener,  dem  vorübergehend ­
  beschäftigten  Holzspalter,  höhere  Angestellte  genießen  das
Vorrecht  so  gut  wie  niedere  Angestellte,  dagegen  nehmen  an  dem
Vorrecht  jene  Personen  nicht  teil,  welche  sich  dem  Gemeinschuldner
für  das  Geschäft  nicht  „verdungen"  hatten,  sondern  selbst  im
Falle  des  Konkurses  die  Rechte  und  Pflichten  des  Gemeinschuldners
wahrzunehmen  haben,  wie  die  Vorstandsmitglieder  von  Aktiengesellschaften ­
  und  die  Geschäftsführer  von  Gesellschaften  mit  beschränkter ­
  Haftung-  ebensowenig  steht  das  Vorrecht  jenen  Personen ­
  zu,  welche  für  das  Handelsgewerbe  des  Gemeinschuldners
arbeiteten,  ohne  dabei  in  ein  Angestelltenverhältnis  zu  ihm  zu
treten,  so  die  Handlungsagenten  und  die  Aussichtsratsmitglieder
der  in  Konkurs  geratenen  Aktiengesellschaft.
Rur  die  Lohn-  und  Gehallsrückstände  aus  dem  letzten
Fahre  vor  Konkursbeginn  sind  bevorrechtigt.  Richt  das  Kalenderjahr ­
  grenzt  die  bevorrechtigten  Forderungen  von  den  nichtbevorrechtigten ­
  ab,  vielmehr  wird  das  letzte  Fahr  vom  Zeitpunkt
der  Konkurseröffnung  ab  zurückgerechnet.  Ansprüche,  die  auf
die  frühere  Zeit  treffen,  sind  durch  das  Vorrecht  nicht  gedeckt;
Ansprüche  für  die  Zeit  nach  der  Konkurseröffnung  sind,  insoweit

h  Z  61  Kffl.
2 )  3m  gleichen  Umfang  sind  die  Ansprüche  der  Handlungsgehilfen  auf
Vergütung  für  die  Zeit  der  Einhaltung  des  lvettbcwerbsverbotes  bevorrechtigt ­
  (§  75  e  HGB.  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  10.  Funi  1914
RGBl.  S.  212).
        <pb n="96" />
        86  Vas  Konkursverfahren.

sie  nicht  das  konkursfreie  vermögen  des  Gemeinschuldners  betreffen, ­
  Masseschulden  und  daher  aus  der  Konkursmasse  vorweg
zu  befriedigen.
2.  Der  zweiten  Vorrechtsklasse  sind  die  Forderungen  der  Reichskasse, ­
  der  Staatskassen  und  der  Gemeinden,  sowie  der  Rmts-,
Kreis-  und  provinzialverbände  wegen  öffentlicher  Abgaben
zugeteilt,  welche  im  letzten  Jahre  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens ­
  fällig  geworden  find  oder  mit  Rücksicht  auf  die  erfolgte ­
  Konkurseröffnung  als  fällig  gelten.  Vas  Vorrecht  bezieht ­
  sich  insbesondere  auf  die  Steuerrückstände  für  das  letzte
Jahr.  Außer  ihnen  kommen  die  anderen  öffentlichen  Abgaben
für  die  gleiche  Zeit  in  Frage,'  nach  der  ständigen  Judikatur  des
Reichsgerichts  genießen  die  Gebühren  und  Gerichtskosten
nicht  das  Vorrecht  der  öffentlichen  Abgaben.  Darum  gelangen
auch  die  Gebühren,  welche  von  den  Gemeinden  für  Benutzung
ihrer  Anstalten  und  ihrer  Einrichtungen  für  die  Zeit  vor^)  dem
Konkurse  erhoben  werden,  nicht  als  bevorrechtigte  Konkursforderungen ­
  zur  Befriedigung.  Erst  recht  gilt  dies  da,  wo  überhaupt
nicht  öffentliche  Abgaben,  sondern  lediglich  Vergütungen  für
privatrechtliche  Leistungen  öfsentlichrechtlicher  verbände  in  Frage
kommen,  wie  bei  den  Snstallationsarbeiten  städtischer  Gas-,  Wasserund
  Elektrizitätswerke.  Da  der  Kreis  der  Vorrechte  gesetzlich  begrenzt ­
  ist,  kann  ein  Konkursvorrecht  rechtsgültig  auch  nicht  durch
Gemeindestatut  begründet  werden.  Die  auf  die  Zeit  vor  dem
Konkurse  treffenden  Ansprüche  der  Gemeinden  für  Lieferung
von  Gas,  Wasser  und  elektrische  Kraft  begründen,  selbst
wenn  das  Gemeindestatut  ein  Vorrecht  statuiert,  nur  einfache,
nicht  bevorrechtigte  Konkursforderungen.  Die  Gemeinden  können
ihre  volle  Befriedigung  auch  nicht  dadurch  erzwingen,  daß  sie
sich  statutarisch  vorbehalten,  die  Leitung  bis  zur  Zahlung  der
Rückstände  zu  sperren.  Solche  Bestimmungen  sind  rechtsunwirksam. ­
  Lin  Konkursverwalter,  der  in  den  zwischen  der  Gemeinde
und  dem  Gemeinschuldner  abgeschlossenen  Lieferungsvertrag  eintritt, ­
  übernimmt  damit  allerdings  auch  die  volle  Begleichung
der  rückständigen  Vergütung  als  Masseschuld,'  der  Konkursverwalter ­
  ist  aber  hierzu  nicht  verpflichtet  und  hat  dazu  keinen
Anlaß,  da  die  Gemeinde,  wie  erwähnt,  nicht  berechtigt  ist,  die
Weiterlieferung  von  Gas,  Wasser  und  elektrischer  Kraft  an  die

i)  Für  die  Zeit  nach  dem  Konkurse  haben  sie  den  Tharakter  von
Masseverbindlichkeiten.
        <pb n="97" />
        87

Die  Rangordnung  der  Konkursgläubiger.

Konkursmasse  von  der  Nachzahlung  der  Rückstände  abhängig  zu
machen  I.
3.  Rn  dritter  Stelle  werden  berichtigt:  Die  Forderungen  der
Kirchen  und  Schulen,  der  öffentlichen  Verbände  und
der  öffentlichen,  zur  Annahme  der  Versicherung  verpflichteten ­
  FeuerversicherungsanstaltLn,  wegen  der  nach  Gesetz ­
  oder  Verfassung  zu  entrichtenden  Abgaben  und  Leistungen
aus  dem  letzten  Jahre  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens.
4.  Sodann  gelangen  zum  Zuge  die  Forderungen  der  Arzte,
Wundärzte,  Tierärzte,  Zahnärzte  (nicht  aber  der  nichtapprobierten
  „Dentisten",  der  Zahntechniker,  Naturheilkundigen),
der  Apotheker  (nicht  aber  der  Drogisten  und  auch  nicht  der
approbierten  Apotheker  außerhalb  eines  Apothekerbetriebs),  der
Hebammen  und  Krankenpfleger  (Heilgehilfen,  Lader,
Krankenschwestern)  wegen  der  Kur-  und  Pflegekosten  aus  dem
letzten  Jahre  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens-  für  die  Lerechnung
  des  letzten  Jahres  gilt  das  bei  der  ersten  Rangklasse
Gesagte-  über  die  höhe  der  taxmäßigen  Gebührnisse  hinaus
wird  das  Vorrecht  nicht  anerkannt.  Wie  dem  einzelnen  Arzt
und  Krankenpfleger  gebührt  das  Vorrecht  auch  den  ärztlich  geleiteten ­
  Kliniken  und  den  Krankenpflegeinstituten,  wie  Sanatorien ­
  und  Diakonissenhäusern.
5.  Außer  den  bereits  erwähnten  allgemeinen  Vorrechten  kommt
noch  das  allgemeine  Vorrecht  der  Kinder,  Mündel  und
Pflegebefohlenen  des  Gemeinschuldners  für  jene  Schadensersatzansprüche ­
  in  Betracht,  die  ihnen  in  Ansehung  ihres  gesetzlich ­
  der  Verwaltung  des  Gemeinschuldners  unterworfenen  Vermögens ­
  gegen  denselben  zustehen.  Der  Gesetzgeber  ging  davon
aus,  daß  sich  die  Kinder,  Mündel  und  Pflegebefohlenen  aus  Grund
des  Gesetzes  die  Verwaltung  ihres  Vermögens  gefallen  lassen
müssen  und  sich  selbst  gegen  die  Handlungsweise  des  Gemeinschuldners ­
  nicht  schützen  können-  auch  eine  weitgehende  staatliche
Fürsorge  bietet  keine  ausreichende  Sicherung  -  aus  diesem  Grunde
ist  ihnen  ein  gesetzliches  Vorrecht  im  Konkurse  ihres  Vermögensverwalters ­
  verliehen,  das  insoweit  Platz  greift,  als  ihr  vermögen ­
  bei  Konkurseröffnung  nicht  mehr  ausscheidbar  vorhanden
ist  und  darum  nicht  aus  der  Konkursmasse  ausgesondert  werden
*)  Dgl.  aus  der  neuesten  Rechtsprechung  insbesondere  „Leipziger
Zeitschrift  für  Deutsches  Recht",  1914,  2.  162  ff.
        <pb n="98" />
        88

Das  Konkursverfahren.

Kann,  hat  z.  B.  der  Gemeinschuldner  das  vermögen  seiner  minderjährigen ­
  Rinder  in  seinem  Geschäfte  verausgabt,  so  meldet  der  für
sie  aufzustellende  Pfleger  den  Anspruch  auf  Ersatz  des  Rindesvermögens ­
  als  bevorrechtigte  Ronkursforderung  an.  Dies  hat  im
Einzelfalle  leicht  zur  Folge,  daß  auf  die  im  Range  nachfolgenden
Gläubiger,  insbesondere  die  gewöhnlichen  Ronkursgläubiger  kein
Pfennig  entfällt.  Ls  ist  nicht  zu  verkennen,  daß  dies  Vorrecht,
mit  dem  die  Gläubiger  von  vornherein  gewöhnlich  nicht  rechnen,
außerordentlich  weitgeht.  Die  bestehende  zeitliche  Begrenzung  spielt
demgegenüber  keine  große  Rolle.  Sie  bestimmt  lediglich,  daß
das  Vorrecht  entfällt,  wenn  die  Forderung  gegen  den  Gemeinschuldner ­
  nicht  binnen  zwei  Jahren  nach  Beendigung  der  Vermögensverwaltung ­
  gerichtlich  geltend  gemacht  und  bis  zur  Eröffnung ­
  des  Verfahrens  verfolgt  worden  ist.
6.  Die  Zahl  der  Vorrechte  ist  hiermit,  von  den  Besonderheiten
im  Ronkurse  der  Hypothekenbank  und  der  Versicherungsgesellschaften ­
  abgesehen,  erschöpft,-  ihr  Rreis  ist  wesentlich  enger  gezogen, ­
  als  dies  nach  früherem  Rechte  der  Fall  war;  immerhin
aber  wird  durch  die  Geltendmachung  der  Vorrechte  in  vielen
Fällen  auch  heute  noch  eine  recht  erhebliche,  für  die  nichtbevorrechtigten ­
  Ronkursgläubiger  sehr  empfindliche  Verkürzung  der
Ronkursmasse  verursacht.
Die  bevorrechtigten  Ronkursgläubiger  sind  „Ronkursgläubiger",-von
  der  Rangfolge  abgesehen,  teilen  sie  Rechte  und  Pflichten  mit
den  einfachen  Ronkursgläubigern.  Arreste  und  Zwangsvollstreckungen ­
  zu  ihren  Gunsten  finden  während  der  Dauer  des  Ronkursverfahrens
  weder  in  das  zur  Ronkursmasse  gehörige,  noch  in  das
sonstige  vermögen  des  Gemeinschuldners  statt.  Das  Knmeldungsund
  Feststellungsverfahren*)  ist  für  sie  in  gleicher  Weise  geregelt
wie  für  die  gewöhnlichen  Ronkursgläubiger-  ihren  Anspruch  auf
bevorrechtigte  Berücksichtigung  müssen  sie  durch  Bezeichnung  des
beanspruchten  Vorrechts  in  der  Forderungsanmeldung  geltend
machen.  Zu  diesem  Zwecke  sind  in  der  Forderungsanmeldung  die
Tatsachen  anzugeben,  welche  das  begehrte  Vorrecht  rechtfertigen.
Lin  Arzt  schreibt  daher  z.  B.  in  seiner  Forderungsanmeldung
in  dem  am  lO.  März  1914  eröffneten  Konkursverfahren:
!)  Zur  des  Verteilungsvcrfahren  hingegen  gilt  eine  Besonderheit:
Zahlungen  auf  festgestellte  bevorrechtigte  Forderungen  kann  der  Verwalter ­
  mit  Ermächtigung  des  Gerichts  unabhängig  von  den  Verteilungen
leisten  (Z  170  RG.).
        <pb n="99" />
        Gläubigerversammlung  und  Glüubigerausschuß.

89

Gantheim,  12.  März  1914.
Zum
Königlichen  Amtsgerichte
Gantheim.
Betrifft:
Konkurs  Franz  Faller.
Ich  habe  60  M  Kur-  und  Pflegekosten,
nämlich  20  M  Rückstände  aus  den  Monaten
Dezember  1912  bis  Februar  1913  und  40  M
aus  dem  zweiten  Halbjahr  1913  zu  fordern.
Für  letzteren  Teilbetrag  beanspruche  ich  bevorrechtigte ­
  Befriedigung,  ersteren  melde  ich  als
einfache  Konkursforderung:  an.  Spezifikation  p
füge  ich  bei.
Or.  Wilhelm  helfreich.
§  14.  Gläubigerversammlung  und  Gläubigerausschuß.
Die  Interessen  der  Konkursgläubiger  werden  zum  großen  Teil
durch  den  Konkursverwalter,  zum  Teil  auch  durch  das  Konkursgericht, ­
  unter  dessen  Aufsicht  sich  die  Konkursverwaltung  abspielt,
wahrgenommen.  Daneben  aber  besteht  für  die  Konkursgläubiger
eine  Reihe  von  Möglichkeiten,  ihre  Rechte  selbst  zu  wahren,
hierzu  bietet  sich  vor  allem  in  der  Gläubigerversammlung  Gelegenheit. ­
  Dem  gleichen  Zwecke  dient  die  Einsetzung  eines  Gläubigerausschusses. ­


1.  Die  Gläubigerversammlung 2 ).
Sie  ist  ein  notwendiges  Grgan  der  Gläubigerschaft  in  jedem
Konkurs.  Schon  in  dem  Konkurseröffnungsbeschluß  werden  zwei
Gläubigerversammlungen  anberaumt,  die  ausnahmsweise  miteinander ­
  verbunden  werden  können.  In  einer  ersten  Gläubigerversammlung,
  die  auf  nicht  später  als  einen  Monat  nach  Konkursbeginn ­
  angesetzt  werden  soll,  hat  sich  die  Gläubigerschaft
darüber  zu  entscheiden,  ob  sie  den  vom  Gericht  eingesetzten
vorläufigen  Konkursverwalter  als  ständigen  Konkursverwalter
wählen  oder  an  seiner  Stelle  eine  andere  Person  dem  Konkursgerichte ­
  zur  Bestätigung  vorschlagen  will)  in  der  gleichen
Versammlung  hat  sich  die  Gläubigerschaft  darüber  schlüssig  zu
werden,  ob  ein  Gläubigerausschuß  eingesetzt  werden  soll.  Die
mehrerwähnte  Versammlung  dient  weiter  zur  Entgegennahme  und
etwaigen  Besprechung  des  Berichtes  des  Konkursverwalters  über
x )  Diese  ist  zur  Nachprüfung  der  Taxniäßigkeit  der  Debühruisse  benötigt,- ­
  nur  taxmäßige  Gebührnisse  sind  bevorrechtigt.
-)  HZ  93  ff.  KB.
§tern,  Das  Konkursverfahren.

7
        <pb n="100" />
        90

Vas  Konkursverfahren.

die  Entstehung  der  Zahlungsunfähigkeit  des  Gemeinschuldners  und
über  die  Lage  der  Sache  und  über  die  bisher  ergriffenen  Maßregeln,
sowie  zur  Beschlußfassung  darüber,  in  welcher  Meise  und  in
welchen  Zeiträumen  der  Verwalter  der  Gläubigerversammlung
oder  einem  Gläubigerausschuß  über  die  Verwaltung  und-  Verwertung ­
  der  Masse  Bericht  erstatten  und  Rechnung  legen  soll.
Weiter  hat  die  Gläubigerversammlung  über  eine  dem  Gemeinschuldner ­
  und  dessen  Familie  zu  gewährende  Unterstützung,  über
die  Schließung  oder  Fortführung  des  Geschäfts  und  über  die  Stelle
zu  entscheiden,  bei  welcher,  sowie  über  die  Bedingungen,  unter
welchen  die  Gelder,  Wertpapiere  und  Rostbarkeiten  hinterlegt
oder  angelegt  werden  sollen.
Die  zweite  in  dem  Ronkurseröffnungsbeschluß  bereits  angesetzte
Gläubigerversammlung  ist  der  sogenannte  allgemeine  Prüfungstermin, ­
  d.  i.  der  Termin  für  jene  Gläubigerversammlung,  welche
zur  Prüfung  der  angemeldeten  Ronkursforderungen  einberufen
wird.
Die  Einberufung  weiterer  Gläubigerversammlungen  muß  erfolgen, ­
  wenn  sie  von  dem  Verwalter,  dem  Gläubigerausschuß  oder
von  mindestens  fünf  Ronkursgläubigern,  deren  Forderungen  nach
der  Schätzung  des  Gerichts  den  fünften  Teil  der  Schuldenmasse
erreichen,  beantragt  wird.  Die  Berufung  muß  öffentlich  bekannt
gemacht  werden.  Die  Veröffentlichung  erfolgt  unter  Bekanntgabe
des  Grts  und  der  Zeit  des  Termins,  sowie  der  Tagesordnung  durch
mindestens  einmalige  Einrückung  in  das  zur  Veröffentlichung  amtlicher ­
  Bekanntmachungen  des  Gerichts  bestimmte  Blatt.  Der
öffentlichen  Bekanntmachung  bedarf  es  nicht,  wenn  in  einer  Gläubigerversammlung ­
  eine  Vertagung  der  Verhandlung  angeordnet
wird  in  der  Weise,  daß  die  neue  Gläubigerversammlung  lediglich
als  Fortsetzung  der  öffentlich  angekündigten  erscheint,  ohne  daß
eine  Änderung  der  Tagesordnung  eintritt.  Die  Verkündung  des
neuen  Termins  in  der  Gläubigerversammlung  ersetzt  seine  öffentliche ­
  Bekanntmachung.  Solche  Terminsverlegungen  erweisen  sich
insbesondere  als  notwendig,  wenn  die  für  die  Gläubigerversammlung ­
  vorgesehene  Zeit  zur  Erledigung  der  Tagesordnung,  z.  B.
zur  Prüfung  der  sämtlichen  angemeldeten  Forderungen,  nicht  ausreicht. ­
  Die  Vorschrift,  daß  die  Gegenstände,  über  welche  in  der
Gläubigerversammlung  beschlossen  werden  soll,  bei  der  Berufung
derselben  öffentlich  angekündigt  werden  müssen,  verdient  besondere ­
  Beachtung-  mit  Rücksicht  auf  diese  Bestimmung  können
zwar  nicht  angekündigte  Erörterungen  in  der  Gläubigerversamm ­
        <pb n="101" />
        Gläubigerverscimmtung  und  Gläubigerausschuß.  9t

lung  gepflogen  werden,  die  Beschlußfassung  aber  erfordert  die
Setzung  des  Gegenstandes  auf  die  öffentlich  bekanntgenrachte  Tagesordnung. ­

Die  Gläubigerversammlungen  finden  unter  der  Leitung  des  Gerichts ­
  statt.  Ihre  Beschlüsse  werden  mit  absoluter  Stimmenmehrheit ­
  gefaßt-  nur  für  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Gläubigerausschusses ­
  genügt  relative  Stimmenmehrheit.
Gezählt  werden  hierbei  im  allgemeinen  nicht  die  erschienenen
oder  vertretenen  Gläubiger,  sondern  die  Forderungsbeträge,  welche
sie  repräsentieren.  Nur  bei  Gleichheit  der  Summen  entscheidet  die
Kopfzahl  der  erschienenen  oder  vertretenen  Gläubiger.  Außerdem
ist  bei  der  Abstimmung  über  einen  Zwangsvergleichsvorschlag  neben
der  Zustimmung  von  drei  vierteilen  der  Gesamtsumme  aller  zur
Abstimmung  berechtigenden  Forderungen  die  Zustimmung  der
Mehrzahl  der  in  dem  Termine  anwesenden  stimmberechtigten  Gläubiger ­
  erforderlich.  Gb  und  zu  welchem  Betrage  die  angemeldeten
Nonkursforderungen  vor  ihrer  Prüfung  zur  Abstimmung  berechtigen, ­
  wird  erforderlichenfalls  durch  das  Nonkursgericht  bestimmt.
Zur  Teilnahme  an  den  Abstimmungen  berechtigen  selbstverständlich
die  festgestellten  Nonkursforderungen-  in  Ansehung  der
streitig  gebliebenen  Forderungen  wird  bei  ihrer  Prüfung  mit
den  Parteien  erörtert,  ob  und  zu  welchem  Betrage  ein  bleibendes
Stimmrecht  für  sie  zu  gewähren  ist.  In  Ermanglung  einer
Einigung  hierüber  entscheidet  das  Nonkmrsgericht,  welches  auch
seine  Entscheidung  auf  Antrag  einer  Partei  wieder  ändern  kann.
Ebenso  obliegt  dem  Nonkursgericht  die  Entscheidung  darüber,  ob
und  zu  welchem  Betrage  aufschiebend  bedingte  Nonkursforderungen, ­
  sowie  Forderungen,  für  welche  abgesonderte  Befriedigung ­
  beansprucht  wird,  zur  Abstimmung  berechtigen,-  letztere
gewähren  ein  Stimmrecht  nur  für  den  Betrag  ihres  mutmaßlichen
Ausfalls.
Zur  Zuständigkeit  der  Gläubigerversammlung  gehören  die  oben^)
erwähnten  Gegenstände.  Außerdem  steht  der  Glüubigerversammlung
  das  Recht  zu,  die  Entlassung  eines  ungeeigneten  Konkursverwalters ­
  beim  Nonkursgericht  zu  beantragen,  gewählte  Gläubigerausschußmitglieder ­
  abzuberufen,  vom  Gemeinschuldner  Auskünfte ­
  zu  fordern  und  entgegenzunehmen,  die  Schlußrechnung
des  Verwalters  zu  prüfen,  über  die  nicht  verwertbaren  Vermögensstücke ­
  Beschluß  zu  fassen  und  sich  zu  dem  Anspruch  der

i)  Siehe  S.  89  f.
        <pb n="102" />
        92

Das  Konkursverfahren.

Mitglieder  des  Gläubigerausschusses  auf  Erstattung  barer  Auslagen ­
  und  Vergütung  für  ihre  Geschäftsführung  zu  äußern  -  weiter
ist  die  Gläubigerversammlung  zur  Mitwirkung  bei  der  Konkursverwaltung
  insofern  berufen,  als  dem  Konkursverwalter  die
Einholung  der  Genehmigung  der  Gläubigerversammlung  in  einer
Reihe  von  Fällen  zur  Pflicht  gemacht  ist*).  Line  sehr  wichtige
Kompetenz  der  Gläubigerversammlung  besteht  in  ihrer  Berufung
zur  Beschlußfassung  über  den  vom  Gemeinschuldner  eingebrachten
Zwangsvergleichsvorschlag.  Soll  der  Konkurs  mangels  Masse  eingestellt ­
  werden,  so  ist  vorher  die  Gläubigerversammlung  zu  hören.
In  der  Gläubigerversammlung  ist  den  einzelnen  Gläubigern
Gelegenheit  zur  Aussprache  und  zur  Stellungnahme  gegeben.  Insbesondere ­
  haben  die  Gläubiger  dort  die  Möglichkeit,  bei  Bemessung ­
  ihres  Stimmrechts  und  bei  Bemessung  des  Stimmrechts
anderer  Gläubiger  sowie  bei  der  Prüfung  ihrer  eigenen  Forderungen ­
  und  der  Prüfung  der  Forderungen  anderer  Gläubiger
ihre  Interessen  zu  wahren.
Die  Rechte  und  Obliegenheiten  der  Gläubigerversammlung  sind
in  der  Konkursordnung  erschöpfend  bestimmt.  Die  in  der  Gläubigerversammlung ­
  nicht  erschienenen  Gläubiger  sind  an  die  gefaßten ­
  Beschlüsse  gebunden-  Erfordernis  hierfür  ist,  daß  die  Gläubigerversammlung ­
  ordnungsgemäß  einberufen  ist,  daß  die  Beschlüsse ­
  ordnungsgemäß  zustandegekommen  sind  und  daß  die  Beschlüsse ­
  innerhalb  der  gesetzlichen  Zuständigkeit  der  Gläubigerversammlung ­
  liegen.  Die  Ausführung  eines  dem  gemeinsamen  Interesse ­
  der  Konkursgläubiger  widersprechenden  Beschlusses  kann  das
Gericht  auf  Antrag  des  Verwalters  oder  eines  überstimmten  Gläubigers ­
  untersagen-  der  Antrag  auf  Untersagung  ist  in  der  Gläubigerversammlung ­
  selbst  zu  stellen.  Die  Verhandlungen  in  den
Gläubigerversammlungen  sind  nicht  öffentlich-  nur  die  Beteiligten
haben  Zutritt,  also  nur  die  Gläubiger  und  Schuldner  mit  ihren
Beiständen,  ihre  Vertreter,  ferner  der  Konkursverwalter  und
die  Mitglieder  des  Gläubigerausschusses.
2.  Der  Gläubigerausschuß?).
Das  Konkursgericht  kann  schon  vor  der  ersten  Gläubigerversammlung, ­
  bereits  bei  Konkurseröffnung  oder  später,  einen  Gläubigerausschuß ­
  aus  der  Zahl  der  Gläubiger  und  ihrer  Vertreter
bestellen.  Die  Gläubigerversammlung  selbst  hat  über  die  endvgl.

  oben  S.  40.
2 )  g  87  ff.  K®.
        <pb n="103" />
        Gläubigeroersammlung  und  Gläubigeraurschuß

93

gültige  Einsetzung  eines  Gläubigerausschusses  und  die  Wahl  der
Mitglieder  desselben  zu  entscheiden  und  ist  bei  letzterer  nicht,  wie
das  Gericht,  auf  den  Kreis  der  Gläubiger  und  ihrer  Vertreter  beschränkt. ­
  So  kommen  ein  vor  der  ersten  Gläubigerversammlung
vom  Gericht  eingesetzter  Gläubigerausschuß  und  nach  derselben
ein  von  ihr  gewählter  Gläubigerausschuß  nach  einander  in  Betrachts ­
  beide  können  selbstverständlich  aus  den  nämlichen  Personen
bestehen.
Der  Gläubigerausschuß  ist  kein  notwendiges  Grgan  im  Konkursverfahren^). ­
  Bei  einfach  gelagerten  Verhältnissen  ist  die
Einsetzung  eines  Gläubigerausschusses  nicht  veranlaßt;  dagegen
dient  sie  bei  größeren  Konkursen  und  schwierigerer  Sachlage  der
ständigen  Fühlungnahme  des  Konkursverwalters  mit  der  Gläubigerschaft ­
  und  der  Mitwirkung  der  Gläubigerschaft  bei  Verwaltung, ­
  Verwertung  und  Verteilung  der  Masse.  Die  Mitgliederzahl
ist  im  Gesetz  nicht  festgelegt.  Üblich  und  zweckmäßig  ist  die  Wahl
einer  ungeraden  Mitgliederzahl.  Während  der  Aufsichtsrat  bei
Aktiengesellschaften  und  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,
sofern  nicht  der  Gesellschaftsvertrag  etwas  anderes  bestimmt,  mindestens ­
  aus  drei  Mitgliedern  zu  bestehen  hat,  kennt  die  Konkursordnung ­
  eine  ähnliche  Bestimmung  nicht.  Im  allgemeinen  wird
jedoch  der  Gläubigerausschuß  mindestens  aus  drei  Personen  zusammengesetzt- ­
  eine  allzu  große  Mitgliederzahl  ist  schon  im
Interesse  der  Kostenersparnis  zu  vermeiden.  Die  Bestellung  von
Ersatzmitgliedern  für  den  Fall  der  Verhinderung  einzelner  Gläubigerausschußmitglieder ­
  ist  zweckmäßige  die  Ersatzmänner  treten
auch  dann  in  Tätigkeit,  wenn  ein  Mitglied  des  Gläubigerausschusses ­
  mit  Rücksicht  auf  seine  persönliche  Beteiligung  an
der  zu  verbescheidenden  Angelegenheit  nach  Lage  der  Sache  an  der
Abstimmung  verhindert  ist.  So  hilft  sich  die  Praxis  über  eine
Lücke  im  Gesetz  —  das  Fehlen  einer  die  Abstimmung  in  eigener
Sache  ausschließenden  Gesetzesbestimmung  —  hinweg.  Für  die  Abstimmung ­
  in  der  Gläubigerversammlung  ist  ein  solcher  Schutz
nicht  notwendige  die  Abstimmung  der  Gläubiger  in  eigener  Sache
ist  dort  unbedenklich,  weil  das  Konkursgericht  die  Ausführung
eines  dem  gemeinsamen  Interesse  der  Konkursgläubiger  widersprechenden ­
  Gläubigerversammlungsbeschlusses  durch  sein  Veto
(§  99  KG.)  hindern  kann.
Ein  Beschluß  des  Gläubigerausschusses  ist  gültig,  wenn  die  Mehrheit ­
  der  Mitglieder  an  der  Beschlußfassung  teilgenommen  hat

i)  (Eine  Ausnahme  besteht  für  den  Genossenschaftskonkurs.
        <pb n="104" />
        94

Das  Konkursverfahren.

und  der  Beschluß  mit  absoluter  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen
gefaßt  ist.  Daß  die  Beschlußfassung  nur  in  Sitzungen  erfolgen
könne,  ist  nicht  vorgeschrieben,-  bei  einfacher  Sachlage  oder  wenn
besondere  Beschleunigung  geboten  ist,  ist  häufig  der  billigere  weg
der  schriftlichen  Abstimmung  (Zirkularabstimmung)  vorzuziehen.
Die  durch  das  Gericht  erfolgte  Bestellung  zum  Mitglieds  des
vorläufigen  Gläubigerausschusses  kann  vom  Gerichte,  die  durch
die  Gläubigerversammlung  erfolgte  Bestellung  durch  Beschluß  einer
Gläubigerversammlung  jederzeit  widerrufen  werden.  Sn  letzterem
Fall  hat  die  Abberufung  zur  Voraussetzung,  daß  bei  Einberufung
der  Gläubigerversammlung  die  Änderung  der  Zusammensetzung
des  Gläubigerausschusses  als  Gegenstand  der  Tagesordnung  angekündigt ­
  wurde.  Durch  wen  die  Einberufung  des  Gläubigerausschusses ­
  zu  erfolgen  hat,  sagt  das  Gesetz  nicht-  im  allgemeinen
wird  die  Anregung  des  Konkursverwalters  Anlaß  zur  Tagung
des  Gläubigerausschusses  sein,-  nach  dem  Gesetze  ist  es  aber  auch
nicht  ausgeschlossen,  daß  der  Gläubigerausschuß  selbst  seine  Sitzungen ­
  ansetzt  oder  ihre  Anberaumung  einem  Mitglieds  des  Ausschusses ­
  überträgt.
Der  Konkursverwalter  ist  nicht  Mitglied  des  Gläubigerausschusses. ­
  Der  Gläubigerausschuß  ist  jedoch  berechtigt,  vom  Konkursverwalter ­
  Berichterstattung  und  Aufschlüsse  zu  verlangen  und
zu  diesem  Zwecke  die  —  übrigens  übliche  —  Anwesenheit  des
Verwalters  in  den  Sitzungen  des  Gläubigerausschusses  zu  fordern.
Der  Gläubigerausschuß  ist  zur  Unterstützung  und  Überwachung
des  Verwalters  berufen.  Nach  außen  tritt  er  nicht  hervor.  Die
Vornahme  von  Rechtsgeschäften  und  Führung  von  Rechtsstreitigkeiten ­
  für  die  Konkursgläubigerschaft  ist  nicht  seine,  sondern  des
Verwalters  Sache.  Der  Gläubigerausschuß  hat  nur  diejenigen
Befugnisse  und  Obliegenheiten,  die  ihm  die  Konkursordnung  zuteilt. ­
  Die  einzelnen  Ausschußmitglieder  haben  den  Verwalter  bei
seiner  Geschäftsführung  zu  unterstützen  und  zu  überwachen.  Zum
Zwecke  der  Überwachung  ist  ihnen  das  Recht  eingeräumt,  sich  von
dem  Gange  der  Geschäfte  zu  unterrichten,  die  Bücher  und  Schriften
des  Verwalters  einzusehen  und  den  Bestand  seiner  Kasse  zu  untersuchen. ­
  Der  Gläubigerausschutz  ist  verpflichtet,  die  Untersuchung
der  Kasse  des  Verwalters  wenigstens  einmal  in  jedem  Monat  durch
ein  Mitglied  vornehmen  zu  lassen.  Lr  kann  die  Entlassung  eines
ungeeigneten  Konkursverwalters  beim  Konkursgericht  beantragen,
die  Berufung  einer  Gläubigerversammlung  vom  Konkursgericht
verlangen,  vom  Gemeinschuldner  die  Erteilung  von  Auskünften
        <pb n="105" />
        ©laubigetocrjammlung  und  Gläubigerausschuß.  95

über  alle  das  Verfahren  betreffende  Verhältnisse  fordern,  die  Umgangnahme ­
  von  der  Inventaraufnahme  durch  den  Verwalter  oder
von  der  Zuziehung  einer  obrigkeitlichen  oder  Urkundsperson  bei
Gericht  beantragen;  er  hat  zur  Gewährung  des  notdürftigen  Unterhalts ­
  an  den  Gemeinschuldner  und  dessen  Familie  bis  zur  Beschlußfaffung
  durch  eine  Gläubigerversammlung  dem  Konkursverwalter
die  Zustimmung  zu  erteilen  oder  zu  verweigern,  durch  Genehmigung
oder  Verweigerung  der  Genehmigung  an  der  Verwertung  der
Konkursmasse  in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  *)  mitzuwirken,
über  die  Vornahme  einer  Abschlagsverteilung  zu  bestimmen,  die
Vornahme  der  Schlußverteilung  zu  genehmigen,  sich  zu  einem  eingereichten ­
  Zwangsvergleichsvorschlage  gutachtlich  zu  äußern,  seine
Zurückweisung  zu  beantragen  und  zur  Frage  der  Bestätigung  des
angenommenen  Zwangsvergleichs  gegenüber  dem  Gericht  vor  Fällung ­
  der  gerichtlichen  Entscheidung  Stellung  zu  nehmen;  er  kann
die  Verbindung  des  Zwangsvergleichstermins  mit  dem  allgemeinen
Prüfungstermine  beantragen.  Die  Rechnung  des  Konkursverwalters ­
  hat  der  Ausschuß  zu  prüfen.
Die  Aufnahme  von  Protokollen  über  die  Sitzungen  des  Gläubigerausschusses
  ist  im  Gesetze  nicht  vorgeschrieben;  ihre  Notwendigkeit ­
  und  Zweckmäßigkeit  leuchtet  aber  ohne  weiteres  ein.
Die  Einfügung  von  Abschriften  der  Protokolle  in  die  gerichtlichen
Konkursakten  ist,zu  widerraten,  um  zu  vermeiden,  daß  die  Stellungnahme ­
  des  Gläubigerausschusses  vorzeitig  dem  interessierten  Beteiligten ­
  durch  Akteneinsicht  bekannt  wird.
In  der  Praxis  nehmen  die  Mitglieder  des  Gläubigerausschusses
ihre  Pflichten  vielfach  zu  leicht.  Die  Mitwirkung  des  Gläubigerausschusses ­
  beschränkt  sich  entgegen  der  gesetzlichen  Regelung  nicht
selten  auf  die  Teilnahme  an  den  Sitzungen.  Aus  Anregung  des
deutschen  Handelstages  haben  die  einzelstaatlichen  Justizverwaltungen ­
  Veranlassung  genommen,  anzuordnen,  daß  jedem  Ausschußmitglied ­
  alsbald  nach  seiner  Bestellung  eine  gedruckte  Zusammenstellung ­
  der  Rechte  und  Pflichten  des  Ausschusses  und  seiner  Mitglieder ­
  vom  Gerichtsschreiber  des  Konkursgerichts  zugestellt  wird.
Mehr  geschieht  nicht;  eine  Belehrung  und  Einweisung,  analog  der
Verpflichtung  des  Vormundes,  erfolgt  nicht.  Die  Mitglieder  des
Gläubigerausschusses  haben  um  so  mehr  Anlaß  zu  treuer  Pflichterfüllung, ­
  als  sie  bei  Verletzung  ihrer  Verpflichtungen  die  Inanspruchnahme ­
  ihrer  persönlichen  Haftung  zu  gewärtigen  haben.

i)  Dgl.  oben  S.  39  f.
        <pb n="106" />
        96

Das  Konkursverfahren.

Die  Mitglieder  des  Gläubigerausschusses  sind  für  die  Erfüllung
der  ihnen  obliegenden  Pflichten  allen  Beteiligten  verantwortlichsie
  haften  den  Beteiligten  für  den  Schaden,  der  diesen  durch  die
Pflichtverletzung  erwächst  und  zwar  jedes  einzelne  Gläubigerausschußmitglied ­
  für  den  vollen  Schaden,  mehrere  sohin  als  Gesamtschuldner. ­
  Line  Schweigepflicht  ist  ihnen  nicht  auferlegt,-doch
  mag  sie  im  einzelnen  Fall  aus  der  Sachlage  folgen.
Die  Mitglieder  des  Gläubigerausschusses  haben  Einspruch  auf
Erstattung  angemessener  barer  Auslagen  und  auf  Vergütung  für
ihre  Geschäftsführung.  Die  Festsetzung  der  Auslagen  und  der
Vergütung  erfolgt  durch  das  Bonkursgericht  nach  Anhörung  der
Gläubigerversammlung.  Allgemeine  Anordnungen  über  die  höhe
der  zu  gewährenden  Vergütung  können  durch  die  Landesjustizverwaltung ­
  getroffen  werden,  bestehen  aber  zur  Zeit  nicht.  Es
ist  auch  weder  veranlaßt,  noch  zweckmäßig,  bestimmte  Sätze  hierfür ­
  festzulegen.  Auch  die  Gebührenordnung  für  Sachverständige  ist
nicht  anwendbar.  Die  Verhältnisse  des  einzelnen  Falles  (Arbeitsund ­
  Zeitaufwand,  Schwierigkeit,  Verantwortung  und  Erfolg)  sind
bei  Bemessung  der  Vergütung  zu  berücksichtigen.
8  16.  Die  Anmeldung')  der  Konkursforderungen.
Bei  Eröffnung  des  Bonkurses  erfolgt  sogleich  die  Festsetzung
der  Frist,  binnen  welcher  die  Bonkursforderungen  behufs  Prüfung
im  allgemeinen  Prüfungstermin  anzumelden  find.  Die  Frist  beträgt ­
  mindestens  zwei  Wochen  und  nicht  mehr  als  drei  Monate.
Diese  Anmeldefrist  wird  mit  der  Bonkurseröffnung  öffentlich
bekannt  gemacht.  Der  Zeitraum  zwischen  dem  Ablauf  der  Anmeldefrist ­
  und  dem  allgemeinen  Prüfungstermin  soll  mindestens
eine  Woche  und  höchstens  zwei  Monate  betragen.  Die  Anmeldefrist
ist  keine  Ausschlußfrist-  auch  nach  ihrem  Ablauf  können  Bonkursforderungen ­
  angemeldet  werden.  Die  Verspätung  der  Anmeldung
gibt  aber  dem  Bonkursverwalter  und  jedem  Bonkursgläubiger  2 )
das  Recht,  Widerspruch  gegen  die  Prüfung  der  verspätet  angemeldeten ­
  Forderung  im  allgemeinen  Prüfungstermin  zu  erheben.
Sn  diesem  Falle  kann  ebenso  wie  im  Falle  der  erst  nach  dem
Prüfungstermin  erfolgten  Anmeldung  einer  Forderung  oder  eines
Vorrechts  die  Prüfung  erst  in  einem  besonderen  Prüfungstermin
1)  §  138  ff.  K®.
2 )  Selbstverständlich  ohne  cs  ihnen  zur  Pflicht  zu  machen-  in  glatten
Fällen  wäre  es  formalistisch  und  chikanös,  von  diesem  Rechte  Gebrauch
zu  machen.  T  .
        <pb n="107" />
        Die  Anmeldung  öer  Ronkursforderungen.

97

erfolgen,  der  zur  Prüfung  der  nachträglich  angemeldeten  Ronkursforderungen
  dient  und  zweckmäßigerweise  mit  anderen  Terminen
zu  verbinden  ist.  Einzelne  Gerichte  berufen  ohne  weiteres  nach
Einlauf  nachträglicher  Forderungsanmeldungen  besondere  Prüfungstermine ­
  ein.  hierdurch  erwachsen  —  insbesondere  durch  die
notwendige  öffentliche  Bekanntmachung  —  erhebliche  Rosten,-  es
erscheint  als  zweckdienlich,  hiervon  abzusehen  und  nach  Einlauf
einer  verspäteten  Anmeldung  den  Anmeldenden  davon  zu  verständigen, ­
  daß  ohne  gegenteilige  Mitteilung  von  seiner  Seite  die
Anberaumung  eines  besonderen  Prüfungstermins  zunächst  unterbleibt ­
  und  der  Termin  zur  Prüfung  der  nachträglich  angemeldeten ­
  Forderungen  mit  einer  späteren  Gläubigerversammlung ­
  verbunden  wird.  Um  unnötige  Rosten  bei  der  nichteinhelligen
Praxis  der  Gerichte  zu  vermeiden,  erklärt  der  säumige  Anmelder
Zweckmäßigerweise  in  seiner  Forderungsanmeldung,  daß  die  Anberaumung ­
  eines  besonderen  Prüfungstermins  unterbleiben  und
Gelegenheit  zur  Prüfung  der  von  ihm  nachträglich  angemeldeten
Forderung  bei  der  nächsten  Gläubigerversammlung  gegeben  werden ­
  möge.  Zugleich  empfiehlt  es  sich  für  den  säumigen  Anmelder,
sich  mit  dem  Ronkursverwalter  über  die  Anerkennung  der  Forderung ­
  in  Verbindung  zu  setzen  und  sich  zu  vergewissern,  ob  nach
der  Praxis  des  zuständigen  Ronkursgerichts  die  Berücksichtigung
der  Forderung  bei  der  Schlußverteilung  erfolgt,  auch  wenn  sie
erst  in  der  zur  Abnahme  der  Schlußrechnung  einberufenen  Gläubigerversammlung ­
  festgestellt  wird,  halten  Ronkursverwalter  und
Ronkursgericht  diese  Behandlung  für  unzulässig  —  streng  genommen ­
  ist  an  der  Unzulässigkeit  nicht  zu  zweifeln  —  und  kann
nicht  damit  gerechnet  werden,  daß  vor  dem  Schlußtermine  ohnehin
noch  eine  Gläubigerversammlung  abgehalten  wird,  so  bleibt  zu
erwägen,  ob  die  höhe  der  zu  erwartenden  Ronkursdividende  die
Aufwendung  der  durch  die  Abhaltung  eines  besonderen  Prüfungstermins ­
  erwachsenden  Rosten  rechtfertigt-  denn  die  Gläubiger,
welche  Forderungen  nach  dem  Prüfungstermin  anmelden,  haben
die  Rosten  des  besonderen  Prüfungstermins  zu  tragen.  Die  Zurückziehung ­
  der  Forderungsanmeldung  erscheint  übrigens  in  der  Regel
selbst  in  dem  Falle  als  unzweckmäßig,  wenn  lediglich  die  Feststellung ­
  der  Forderung  im  Schlußtermine,  nicht  aber  auch  ihre
Berücksichtigung  bei  der  Schlußverteilung  erzielt  wird.  Venn  die
tabellarische  Feststellung  erleichtert  die  Vollstreckung  nach  Ronkursbeendigung
  und  setzt  die  30  jährige  Verjährung  in  Lauf,-  sie
ist  also  nicht  wertlos,  und  zudem  gelangen  auch  bei  Zurücknahme
        <pb n="108" />
        98

Das  Konkursverfahren.

der  Anmeldung  drei  Zehnteile  der  durch  die  Prüfung  der  Forderung ­
  verfallenden  Gerichtskosten  zum  Ansatz.
Der  säumige  Gläubiger  muß  in  allen  Fällen  —  selbst  bann,
wenn  die  nachträgliche  Prüfung  gelegentlich  einer  anderen  Gläubigerversammlung ­
  erfolgt  —  für  die  nachträgliche  Prüfung  eine
besondere  Gebühr  an  die  Gerichtskasse  zahlen  *).  Die  Wertansetzung ­
  für  diese  Gebühr  erfolgt  nach  Maßgabe  der  höhe  der
voraussichtlich  auf  die  Forderung  entfallenden  Konkursdividende;
bei  einer  höhe  der  letzteren
bis  20  Jt  einschließlich  beträgt  die  Gebühr  l.—  J(,
von  mehr  als  20—  60  Ji  einschließlich  .  2.40  „
„  „  „  60—120  „  „  .  4.60  „
„  „  „  120-200  „  „  .  7.60  „
„  „  „  200  300  „  „  .11.—  „
ii  ii  ii  300  450  „  „  -  15.  „
ii  ii  ii  450  650  „  „  .  20.—  „
für  die  höheren  Werte  vgl.  8  8  des  Gerichtskostengesetzes.  Außerdem ­
  gelangt  ein  Pauschsatz  von  10  «/o  der  zum  Ansatz  gelangenden
Gebühr,  jedoch  nicht  weniger  als  20  Pf.  und  nicht  mehr  als  50  ITC.,
aufgerundet  auf  einen  durch  10  Pf.  teilbaren  Betrag,  neben  etwa
erwachsenden  besonderen  Auslagen  zur  Erhebung.  Mehrere  Nachzügler, ­
  deren  Forderungen  in  demselben  Termine  geprüft  werden,
haften  für  die  Kosten  des  Termins  nach  TCopfteilen,  während  jeder
einzelne  außerdem  die  Gebühren  und  pauschsätze  für  die  nachträgliche ­
  Prüfung  seiner  Forderung  zu  zahlen  hat.
Die  Anmeldung  hat  die  Angabe  des  Betrages  und  des
Grundes  der  Forderung  sowie  des  beanspruchten  Vorrechtes  zu
enthalten.  Durch  die  Anmeldung  wird  die  Verjährung  unterbrochen. ­
  Die  Anmeldung  kann  schriftlich  bei  Gericht  eingereicht
ooer  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  erklärt  werden.  Bei
schriftlicher  Einreichung  empfiehlt  sich  im  Interesse  der  Arbeitserleichterung ­
  für  die  Gerichtsschreiberei  und  den  Konkursverwalter ­
  die  Beifügung  einer  Abschrift,  welche  dann  von  der
Gerichtsschreiberei  dem  Konkursverwalter  hinausgegeben  wird.
Die  urkundlichen  Beweisstücke  oder  eine  Abschrift  derselben  (z.  8.
Wechsel,  Buchauszüge,  Schuldanerkenntnisse,  schriftliche  Zahlungsversprechen, ­
  vollstreckungsbefehle,  Urteile,  Belege  über  erwachsene
vollstreckungskosten)  sind  beizufügen,  d.  h.  mit  der  Forderungsanmeldung ­
  in  der  Gerichtsschreiberei  einzureichen.

h  §  54  Gcrichtskostengesetzcs.
        <pb n="109" />
        Die  Anmeldung  der  ttonkursforderungen

99

Die  Beteiligten  sind  berechtigt,  die  Anmeldungen  in  der  Gerichtsschreiberei ­
  einzusehen.  Der  Gerichtsschreiber  hat  jede  Forderung ­
  sofort  nach  der  Anmeldung  in  der  Rangordnung  des  beanspruchten ­
  Vorrechts  in  eine  Tabelle  (Konkurstabelle)  einzutragen, ­
  welche  innerhalb  des  ersten  Dritteils  des  zwischen  dem
Ablauf  der  Anmeldefrist  und  dem  Prüfungstermin  liegenden  Zeitraums ­
  auf  der  Gerichtsschreiberei  zur  Einsicht  der  Beteiligten
niederzulegen  und  dem  Konkursverwalter  von  der  Gerichtsschreiberei ­
  in  Abschrift  mitzuteilen  ist.
Beispiele  für  Forderungsanmeldungen  siehe  oben  Leite  66,  73
und  89.
§  16.  Die  Prüfung  und  Feststellung  der  Konkursforderungen. ­

Gleich  bei  Konkurseröffnung  wird  der  Prüfungstermin  anberaumt ­
  und  öffentlich  bekannt  gemacht.  Der  Zeitraum  zwischen
dem  Ablauf  der  Anmeldefrist  und  dem  allgemeinen  Prüfungstermin ­
  soll  mindestens  eine  Woche  und  höchstens  zwei  Klonate  betragen. ­
  Der  Prüfungstermin  *)  ist  eine  unter  Leitung  des  Gerichts ­
  stattfindende  Gläubigerversammlung,'  ihr  Hauptzweck  ist
die  Prüfung  der  angemeldeten  Konkursforderungen,  daneben  aber
erfolgt  in  dieser  Versammlung  auch  die  Festsetzung  der  Stimmrechte. ­
  Diese  Festsetzung  bleibt  für  die  späteren  Gläubigerversammlungen ­
  maßgebend,-  jedoch  kann  auf  Parteiantrag  eine  nachträgliche ­
  Änderung  der  Festsetzung  durch  das  Gericht  erfolgen.  Über
andere  Gegenstände  wird  in  dieser  Gläubigerversammlung  nur
dann  Beschluß  gefaßt,  wenn  sie  in  der  öffentlich  bekanntgemachten
Tagesordnung  angekündigt  sind.  Der  Prüfungstermin  kann  schon
mit  der  ersten  Gläubigerversammlung  verbunden  werden,  wenn
die  Konkursmasse  von  geringem  Umfange  ist  oder  nur  wenige
Konkursgläubiger  beteiligt  sind,  oder  wenn  der  Gemeinschuldner
einen  Zwangsvergleichsvorschlag  eingereicht  hat.  Sn  letzterem
Falle  kann  das  Gericht  auf  Antrag  des  Gemeinschuldners  und  des
Gläubigerausschusses  auch  den  Vergleichstermin  mit  dem  allgemeinen ­
  Prüfungstermin  verbinden.
Die  Anwesenheit  des  Konkursverwalters  im  Prüfungstermine
ist  unerläßlich-  der  Konkursverwalter  ist  in  erster  Linie  zur  Prüfung ­
  der  angemeldeten  Forderungen  verpflichtet.  Lin  Widerspruch
gegen  angemeldete  Forderungen  kann  nur  im  Prüfungstermine

i)  §  141  ff.  K®.

1
        <pb n="110" />
        100

Das  Konkursverfahren

selbst  erhoben  werden.  Der  Anwesenheit  des  Verwalters  bedarf
es  auch  dann,  wenn,  was  kaum  vorkommen  wird,  gegen  keine
einzige  der  unmittelbar  vor  dem  Termine  vorliegenden  Anmeldungen ­
  die  Erhebung  des  Widerspruchs  veranlaßt  erscheinen  sollte.
Denn  auch  im  Prüfungstermine  selbst  können  Forderungen  zu
Protokoll  angemeldet  werden-  auch  sie  unterliegen  der  sofortigen
Prüfung,  falls  nicht  der  Verwalter  oder  ein  Gläubiger  Widerspruch ­
  erhebt.
Die  Teilnahme  des  Verwalters  am  Prüfungstermine  ist  deshalb ­
  besonders  wichtig,  weil  vor  allem  er  dazu  berufen  ist,  die
Gläubiger-  und  Schuldnerinteressen  bei  Prüfung  und  Feststellung
der  angemeldeten  Konkursforderungen  zu  wahren.  Die  Prüfung
und  Feststellung  entscheiden  über  die  Höhe  der  bei  Verteilung
der  Konkursmasse  zu  berücksichtigenden  Schuldenmasse.  Außer
dem  Konkursverwalter  ist  zwar  auch  jeder  einzelne  Konkursgläubiger ­
  berechtigt,  jede  Forderungsanmeldung,  deren  Berechtigung ­
  er  verneint,  mit  Widerspruch  zu  belegen.  Den  einzelnen
Gläubigern  stehen  aber  nicht  die  gleichen  Informationsquellen
zur  Verfügung  wie  dem  Konkursverwalter-  außerdem  dient  die
Bestreitung  einer  Forderung  und  ihre  Ausweisung  aus  dem  Kreise
der  zu  berücksichtigenden  Konkursforderungen  dem  gemeinsamen
Interesse  der  gesamten  Gläubigerschaft  und  nur  zum  Teile  dem
privaten  Interesse  des  Linzelgläubigers-  zur  Wahrung  des  gemeinsamen ­
  Interesses  der  Gläubigergesamtheit  aber  ist  der  Konkursverwalter ­
  berufen.  Wenn  auch  dem  einzelnen  Gläubiger  das
Widerspruchsrecht  verliehen  ist,  so  wird  er  sich  doch  im  allgemeinen ­
  damit  begnügen,  den  Konkursverwalter  auf  die  ihm
bekannten,  der  Anerkennung  einer  angemeldeten  Forderung  entgegenstehenden ­
  Bedenken  aufmerksam  zu  machen  und  ihn  damit
zur  Bestreitung  der  Forderung  zu  veranlassen-  sein  eigener  Widerspruch ­
  würde  ihn  in  einen  Feststellungsprozeß  mit  dem  Anmelder
verwickeln-  die  Kosten  dieses  Rechtsstreites  fallen,  insoweit  er  unterliegt ­
  oder  insoweit  die  Kosten  vom  Gegner  nicht  beitreibbar  sind,
dem  Linzelgläubiger,  der  im  Prozeßwege  für  den  von  ihm  erhobenen ­
  Widerspruch  einzustehen  hat,  zur  Last,  wiewohl  die  Prozeßführung ­
  im  Falle  des  günstigen  Ausgangs  des  Rechtsstreites
der  Gläubigergesamtheit  zugute  kommt;  ein  Kostenersatz  aus  der
Konkursmasse  findet  nur  insoweit  statt,  als  der  letzteren  ein  Vorteil ­
  durch  den  Feststellungsstreit  erwächst.  Ein  Einzelgläubiger
wird  daher  von  dem  Rechte  der  Widerspruchserhebung  im  allgemeinen ­
  nur  dann  Gebrauch  machen,  wenn  der  Konkursverwalter
        <pb n="111" />
        Die  Prüfung  und  Feststellung  der  Rankrursforderungen.  101

seinerseits  die  Widerspruchserhebung  ablehnt,  z.  B.  weil  der  Waffe
genügend  Wittel  zur  Durchführung  des  Rechtsstreites  nicht  zur
Verfügung  stehen x )  und  wenn  andererseits  der  bestreitende  Gläubiger ­
  selbst  ein  erhebliches  Interesse  an  der  RiederKämpfung  der
von  ihm  bestrittenen  Forderung  hat,  z.  B.  weil  durch  die  Einreihung ­
  derselben  unter  die  konkurrierenden  Konkursforderungen
die  ihm  selbst  zukommende  Konkursdividende  sehr  erheblich  geschmälert ­
  würde.
Der  Gläubigerausschutz  und  seine  Mitglieder  sind  zur  Widerspruchserhebung ­
  nicht  berechtigt-  im  Rahmen  ihrer  Verpflichtung,
den  Konkursverwalter  zu  unterstützen-),  haben  sie  ihm  bei  Prüfung ­
  der  Konkursforderungen  an  die  Hand  zu  gehen  und  ihm
gegebenen  Falles  die  Erhebung  des  Widerspruchs  nahe  zu  legen.
Ruch  der  Gemeinschuldner  hat  ein  Interesse  daran,  daß  nur
berechtigte  Ansprüche  aus  der  Konkursmasse  befriedigt  werden.
Dieses  Interesse  wird  durch  den  Konkursverwalter  gewahrt-  die
Feststellung  der  Forderungen  wirkt  aber  über  den  Konkurs  hinaus- ­
  jeder  einzelne  Gläubiger,  dessen  Forderung  im  Konkurs  anerkannt ­
  und  festgestellt  wird,  kann  nach  Konkursbeendigung,  insoweit ­
  nicht  die  Forderung  durch  Zwangsvergleich  erlassen  wird,
mit  Zwangsvollstreckung  gegen  den  Gemeinschuldner  vorgehen.
Mit  Rücksicht  hierauf  ist  auch  dem  Gemeinschuldner  das  Recht  eingeräumt, ­
  gegen  angemeldete  Forderungen  Widerspruch  zu  erheben.
Der  Widerspruch  des  Schuldners  hindert  jedoch  nicht,  daß  die  vom
Verwalter  und  den  Gläubigern  nicht  bestrittene  Forderung  bei  der
Abstimmung  und  Wasseverteilung  geradeso  berücksichtigt  wird,
wie  wenn  der  Schuldner  der  Anmeldung  nicht  widersprochen  hätte.
Will  aber  der  Gläubiger  nach  Konkursbeendigung  auf  Grund  des
Tabellenauszugs  vollstrecken,  so  muß  er  vorher  die  Beseitigung  des
Widerspruchs  des  Schuldners,  nötigenfalls  im  prozetzwege,  erwirken.
Während  die  Anwesenheit  des  Konkursverwalters  im  Prüfungstermine ­
  geboten  ist,  bedarf  es  der  Anwesenheit  der  Gläubiger
nicht-  die  Prüfung  einer  angemeldeten  Forderung  findet  auch  dann
statt,  wenn  der  anmeldende  Gläubiger  im  Prüfungstermine  ausbleibt. ­
  So  können  „Gläubigerversammlungen"  stattfinden  und
finden  „Gläubigerversammlungen"  statt,  ohne  daß  überhaupt  ein
Gläubiger  anwesend  ist.
B  Line  Bewilligung  des  Armenrechts  ist  unzulässig-  eventuell  muß
der  Verwalter  —  unter  Androhung  des  Antrags  auf  Üonlmrseinstellung
„mangels  Masse"  —  von  den  größeren  Gläubigern  Vorschüsse  erbitten.
2 )  g  88  Kffl.
        <pb n="112" />
        Vas  KonPmtsocrfatjrfert.

1ÖS

Der  Gemeinschuldner  soll  in  dem  Prüfungstermin  zugegen  sein.
Er  hat  sich  über  die  angemeldeten  Forderungen  zu  erklären.  Die
Prüfung  der  Forderungen  erfolgt  in  der  Weise,  daß  die  einzelnen
angemeldeten  Forderungen  vom  Ronkursrichter  aufgerufen  und
sodann  ihrem  Betrage  und  ihrem  Vorrechte  nach  einzeln  erörtert
werden.  Der  Verwalter,  der  Gemeinschuldner  und  der  bestreitende
Gläubiger  brauchen  den  Grund  der  Bestreitung  nicht  anzugeben,
doch  empfiehlt  es  sich,  ihn  darzulegen,  da  hierdurch  vielleicht
eine  sofortige  Klarstellung  ermöglicht  und  damit  ein  unnötiger
Prozeß  vermieden  wird.  Der  Widerspruch  kann  sich  auf  den
Grund  oder  die  Höhe  der  Forderung  beziehen,-  die  Bestreitung
kann  z.  B.  auf  der  Behauptung  der  Tilgung  oder  Verjährung  der
Forderung  beruhen,-  der  Widerspruch  des  Verwalters  und  des
Gläubigers  kann  sich  weiter  auch  gegen  die  Bejahung  des  Charakters ­
  der  Forderung  als  Ronkursforderung  oder  gegen  die  Anerkennung ­
  des  beanspruchten  Vorrechts  richten.  Der  Umfang  der
Bestreitung  muß  angegeben  werden-  unterläßt  es  der  Widersprechende, ­
  sich  darüber  zu  erklären,  ob  er  die  Forderung  als
Uonkursforderung  ganz  oder  teilweise  anerkennt  oder  ob  er
lediglich  das  Vorrecht  bestreitet,  so  gilt  sein  Widerspruch  als
unbeschränkt.  Wird  in  diesem  Falle  der  Anspruch  im  Prozesse
ganz  oder  teilweise  als  Uonkursforderung  festgestellt  und  nur
das  beanspruchte  Vorrecht  abgesprochen,  so  fällt  dem  Beklagten
infolge  der  Nichtbeschränkung  seines  Widerspruches  ein  Teil  der
prozeßkosten  zur  Last.
Das  Ergebnis  der  Prüfung  wird  sofort  im  Prüfungstermin  in
die  Uonkurstabelle  eingetragen').  Nicht  bestrittene  Forderungen
gelten  als  festgestellt-  die  Wirkung  des  Widerspruchs  des  Verwalters ­
  oder  Gläubigers  ist  eine  verschiedene,  je  nachdem  es  sich
um  titulierte  oder  nichttitulierte  Forderungen  handelt.  Unter
ersteren  versteht  man  solche,  für  welche  ein  mit  der  Vollstreckungsklausel ­
  versehener  Schuldtitel,  ein  Endurteil  oder  ein  vollstreckungsbefehl ­
  vorliegt,  unter  letzteren  jene,  welche  durch  einen  solchen  Titel
nicht  anerkannt  sind.  Bei  ersteren  ist  die  Wirkung  des  Widerspruchs
eine  geringere  wie  bei  letzteren.  Die  titulierte  Forderung  wird  der
festgestellten  Forderung  zunächst  im  wesentlichen  gleich  behandelt.
Die  auf  sie  treffenden  Anteile  werden  ungeachtet  der  Bestreitung
ausbezahlt,-  Sache  des  Widersprechenden  ist  es,  seinen  Widerspruch
gegen  titulierte  Forderungen  auf  dem  Rechtswege  zu  verfolgen  -  erst

] )  vgl.  das  Beispiel  einer  Tabelle  unten  S.  106  f.
        <pb n="113" />
        Die  Prüfung  und  Feststellung  der  llonkursforderungen.  WZ

nach  Anhängigmachung  des  Widerspruchsprozesses  unterbleibt  die
Auszahlung  von  Ronkursdividenden  auf  die  bestrittene  titulierte
Forderung'  erst  dann  werden  solche  weiter  zur  Verteilung  gelangende ­
  Beträge  vorläufig  zurückbehalten.  Die  nicht  titulierten
Forderungen  hingegen  werden  bei  Verteilungen  überhaupt  erst
berücksichtigt,  wenn  die  Anhängigmachung  des  zu  ihrer  Feststellung
bestimmten  Rechtsstreites  nachgewiesen  ist  und  auch  dann  zunächst
nur  durch  Zurückbehaltung  der  Anteile.  Die  Beseitigung  des  Widerspruchs ­
  bleibt  bei  nichttitulierten  Forderungen  dem  Gläubiger  der
bestrittenen  Forderungen  überlassen.  Will  er  die  Berücksichtigung
seiner  Forderung  durchsetzen,  so  muß  er  den  Feststellungsstreit  gegen
den  Widersprechenden  (Verwalter  oder  Gläubiger)  beginnen.  5o
wird  die  Widerspruchserhebung  bei  nichttitulierten  Forderungen
Anlaß  zum  Feststellungsstreite.  Line  bloß  vorläufige  Bestreitung
kennt  die  Ronkursordnung  nichts  es  ist  Sache  des  Verwalters  und
der  übrigen  Beteiligten,  sich  rechtzeitig  vor  dem  Prüfungstermin
zu  informieren.  Dazu  ist  ja  der  Zeitraum  zwischen  dem  Ablauf
der  Anmeldefrist  und  dem  allgemeinen  Prüfungstermin  auf  mindestens ­
  eine  Woche,  in  der  Regel  jedoch  länger  bemessen  und  außerdem ­
  ist  dem  Verwalter  und  jedem  Ronkursgläubiger  das  Recht
eingeräumt,  verspätete  Forderungsanmeldungen  von  der  Prüfung
im  allgemeinen  Prüfungstermin  durch  ihren  Widerspruch  auszuschließen ­
  und  ihre  Prüfung  auf  einen  späteren  Termin  zu  verweisen. ­
  Die  Beteiligten  können  auch,  wenn  aus  besonderen  Gründen ­
  die  Instruktion  der  Prüfung  noch  nicht  abgeschlossen  ist,  und
der  anmeldende  Gläubiger  sich  nicht  damit  einverstanden  erklärt,
daß  seine  Forderung  vorläufig  noch  eine  Zeitlang  bestritten  bleibt,
beantragen,  daß  die  Prüfung  auf  einen  späteren  Termin  vertagt
wird.  In  der  Praxis  wird  vielfach  in  der  Weise  verfahren,  daß
behufs  Vermeidung  eines  weiteren  Termins  der  Ronkursverwalter
  die  angemeldete,  noch  nicht  endgültig  geprüfte  Forderung
vorläufig  bestreitet  und  sich  dann  zur  Vermeidung  eines  Feststellungsprozesses ­
  und  behufs  Beseitigung  des  Widerspruchs  mit
dem  anmeldenden  Gläubiger  über  die  aufgetauchten  Zweifelsfragen ­
  ins  Benehmen  setzt.
Die  nichterschienenen  Gläubiger  erhalten  von  der  Erhebung  des
Widerspruchs  gegen  ihre  Anmeldung  durch  gerichtliche  Zusendung
eines  beglaubigten  Auszugs  ^)  aus  der  Ronkurstabelle  Renntnis.
Nimmt  der  Widersprechende  seinen  Widerspruch  nicht  freiwillig
i)  Ein  solcher  geht  auch  den  erschienenen  Gläubigern  zu,  deren  Forderung ­
  infolge  der  widerspruchserhebung  nicht  festgestellt  wurde.
        <pb n="114" />
        104

Das  Konkursverfahren.

zurück,  so  ist  es  Sache  des  Gläubigers  der  streitig  gebliebenen
nichttitulierten  Forderung,  im  ordentlichen  Verfahren  Klage  auf
Feststellung  seiner  Forderung  zu  erheben.  Für  die  Klage  ist  das
Amtsgericht,  bei  welchem  das  Konkursverfahren  anhängig  ist,
oder  das  übergeordnete  Landgericht  zuständig,  das  erstere  bei  einem
Streitwert  bis  zu  600  IN.,  das  letztere  bei  einem  solchen  über
600  KI.  Der  Wert  des  Streitgegenstandes  ist  nach  der  mutmaßlichen ­
  höhe  der  Konkursdividende  zu  bemessen.  An  Stelle  der
genannten  Gerichte  sind  die  bestehenden  Sondergerichte  (insbesondere
das  Kaufmanns-  und  Gewerbegericht),  die  Verwaltungsbehörden
und  Verwaltungsgerichte,  im  Rahmen  ihrer  gesetzlichen  Kompetenz ­
  auch  zur  Entscheidung  über  den  Feststellungsstreit  zuständig.
Für  die  Feststellung  der  Gehaltsansprüche  eines  kaufmännischen
Angestellten,  dessen  Jahresbezüge  5000  KI.  nicht  übersteigen,  und
für  die  Feststellung  des  diesem  zukommenden  Lohnvorrechts  ist
hiernach  im  Streitfälle  nicht  das  Amtsgericht  oder  Landgericht,
sondern  das  Kaufmannsgericht  zuständig.
Lei  Feststellungsstreitigkeiten  über  öffentliche  Abgaben  und
bei  sonstigen  den  Verwaltungsgerichten  oder  Verwaltungsbehörden
zugewiesenen  Feststellungsprozessen  bedarf  es  der  Prüfung  im  einzelnen ­
  Falle,  ob  jene  Behörden  oder  Gerichte  nach  den  maßgebenden ­
  Gesetzesbestimmungen  zur  Entscheidung  im  vollen  Umfang
berufen  sind,  oder  ob  sich  nicht  eine  —  allerdings  nicht  zu  begrüßende ­
  —  Zweiteilung  ergibt,  wonach  über  die  Forderung  selbst
die  Verwaltungsbehörde  oder  das  verwaltungsgericht,  über  das
in  Anspruch  genommene  Vorrecht  hingegen  das  ordentliche  Gericht
entscheidet.
Wurden  gegen  ein  und  dieselbe  Forderung  mehrere  Widersprüche
erhoben,  also  beispielsweise  gleichzeitig  vom  Verwalter  und  von
einem  Gläubiger  oder  von  mehreren  Gläubigern,  so  bedarf  es  der
Widerspruchsverfolgung  gegen  sämtliche  Widersprechenden,  zweckmäßigerweise ­
  in  einer  einheitlichen  Klage  gegen  sämtliche;  die  Führung ­
  verschiedener  getrennter  Rechtsstreite  ist  gesetzlich  nicht  ausgeschlossen^ ­
  das  Gericht  wird  jedoch  in  der  Regel  die  Verbindung
mehrerer  getrennter  Feststellungsstreite  bezüglich  der  gleichen  Forderung ­
  beschließen.  Der  Sieg  des  Gläubigers  der  widersprochenen
Forderung  gegen  einen  der  widersprechenden  genügt  nicht  zur
Beseitigung  der  Widersprüche,  wohl  aber  bedeutet  die  Abweisung
des  Feststellungsanspruchs  auch  nur  gegenüber  einem  Widersprechenden ­
  die  endgültige  Ausschließung  der  bestrittenen  Forderung  aus
dem  Kreis  der  Konkursforderungen.  Besonders  wichtig  ist  die
        <pb n="115" />
        Die  Verteilung  der  Konkursmasse

105

Bestimmung,  daß  der  Feststellungsanspruch  nur  auf  den
Grund  gestützt  und  den  Betrag  gerichtet  werden  kann,
welcher  in  der  Anmeldung  oder  im  Prüfungstermin  angegeben
wurde,-  diese  Regelung  bedeutet  eine  beachtenswerte  Mahnung  an
den  anmeldenden  Gläubiger,  bei  Angabe  von  Grund  und  Betrag
der  Forderung  in  der  Forderungsanmeldung  oder  im  Prüfungstermin ­
  recht  sorgsam  zu  verfahren.
Der  Erhebung  einer  neuen  Feststellungsklage  bedarf  es  in
jenen  Fällen  nicht,  in  welchen  bei  Ronkursbeginn  bereits  ein
Rechtsstreit  über  die  Forderung  anhängig  war-  in  diesem  Falle
wird  zur  Beseitigung  des  Widerspruchs  der  anhängige  Rechtsstreit
aufgenommen.
Die  Beseitigung  des  Widerspruchs  allein  genügt  nicht  zur  Wahrung ­
  der  Rechte  des  durch  den  Widerspruch  gegen  seine  Forderung
beeinträchtigten  Gläubigers.  Hat  der  Widersprechende  seinen
Widerspruch  freiwillig  aufgegeben,  oder  ist  die  Feststellung  der
bestrittenen  Forderung  durch  rechtskräftige  Entscheidung  erfolgt,
so  muß  erst  noch  die  Berichtigung  der  Ronkurstabelle  herbeigeführt ­
  werden.  Dem  Sieger  ist  es  überlassen,  die  Berichtigung
der  Tabelle  zu  veranlassen,-  dies  geschieht  durch  Stellung  eines  Antrags ­
  an  das  Konkursgericht  unter  Beifügung  des  Nachweises  über
die  Beseitigung  des  Widerspruchs.  Als  festgestellt  gilt  außer  jener
Forderung,  gegen  die  im  Prüfungstermin  ein  Widerspruch  weder
von  dem  Verwalter  noch  von  einem  Konkursgläubiger  erhoben
ist,  auch  jene  Forderung,  bezüglich  deren  der  erhobene  Widerspruch
beseitigt  ist.  Die  Eintragung  der  Feststellung  der  Forderung  in
die  Ronkurstabelle  wirkt  gegenüber  allen  Konkursgläubigern  wie
ein  rechtskräftiges  Urteil.
Auch  gegenüber  dem  Gemeinschuldner  tritt  diese  Wirkung  ein,
falls  er  nicht  seinerseits  Widerspruch  gegen  die  Forderung  erhoben
hat.  Ein  Widerspruch  des  Gemeinschuldners  kann  auch  schon
während  des  Konkurses  durch  Klagerhebung  gegen  den  Gemeinschuldner ­
  selbst  oder  Aufnahme  eines  bei  Konkursbeginn  bereits
anhängigen  Rechtsstreits  gegen  ihn  beseitigt  werden.
8  17.  Die  Verteilung  der  Konkursmasse.
Die  Konkursgläubiger  erhalten  Zahlungen  auf  ihre  Forderungen
nur  im  Wege  eines  gesetzlich  geordneten  Verteilungsverfahrens  l ).
Lediglich  die  bevorrechtigten  Konkursgläubiger  können

§  149  ff.  K(D.
Stern,  Das  Konkursverfahren.

8
        <pb n="116" />
        106

Das  Konkursverfahren.

107

Die  Verteilung  -er  Konkursmasse.

Lader ­
  in  dem  Konkursverfahren  über  das  vermögen  des  Kaufmanns

’s'S"
g_  £
*5"  °
|P

-O  S
ti
Sä

Name,  Beruf  und
Wohnort
des  Gläubigers

Vertreter  des
Gläubigers,
Hinweis  auf
die  Vollmacht

Tag  der
Anmeldung

Angemeldeter ­

Betrag
ji  |  4

1.

2.

3.

4.

5.

6.

Abteilung  1.

I.

1.
2.
1.

Hans  Schwab,
Handlungsgehilfe  hier

12.März  1914

210

II.

Stadtgemeinde
Gantheim

30.  April  1914

80

—

III.

2.
1.

IV.

i.

Dr.  Wilhelm  Helfreich,
prakt.  Arzt,  hier

1.  April  1914

60

V.

Abteilung  2.

i.

Wilhelm  Müller,
Kaufmann  in  Mainz

15.  März  1914

240

95

—

2.

Deutsche  Bank,
Filiale  Gantheim

Rechtsanwalt
Edel,  hier.
Vollmacht
Bl.  60

19.  März  1914

1000

—

3.

Ludwig  Schmitt,
Leipzig,  Bismarckstr.  20

Rechtsanwalt
Roth,  Leipzig.
Vollmacht
Bl.  102

20.  März  1914

2000
61

11

16

40

belle
Franz  Faller  in  Gantheim  angemeldeten  Forderungen.

Genaue  Bezeichnung
des  Grundes  der
Forderung  und  der
urkundlichen  Beweisstücke ­


Ergebnis
der  Prüfungsverhandlung ­


Berichtigung

Bemerkungen

7.

8.

s.

10.

Gehaltsrückstand  für  die
Zeit  vom  l.  Januar  191$
bis  zum  Tage  der  Konkurseröffnung ­


Betrag  und  Vorrecht
festgestellt.
Gantheim,  30.  Mai  1911-Richter.
  Schreiber.

Wafferqeld  für  das  letzte
Halbjahr  1913  und  für  die
Zeit  vom  1.  Januar  191$
bis  zum  Tage  der  Konkurseröffnung ­


Betrag  festgestellt,  Vorrecht
vom  Verwalter  bestritten.
Gantheim,  30.  Mai  191$.
Richter.  Schreiber.

Kur-  und  ssflegekosten,
nänilich  20  Jt  aus  den  Monaten ­
  Dezember  1912  und
Februar  1913  und  $0  Jt  aus
dem  zweiten  Halbjahr  1913

Betrag  festgestellt,  Vorrecht
für  den  Betrag  von  $0  Jt
festgestellt,  für  den  Rest  vom
Verwalter  bestritten.
Gantheim,  30.  Mai  191$.
Richter.  Schreiber.

Wertersatz  für  Fässer  für
den  Fall  der  Unmöglichkeit
der  Aussonderung
Wertersatz  für  Säcke  für
den  gleichen  Fall
Wechselakzept  vom
2.  Januar  1914,
fällig  1.  April  191$

vom  Verwalter  bestritten.
Gantheim,  30.  Mai  191$.
Richter.  Schreiber.
Zum  Teilbetrag  von
997,81  Jt  festgestellt,  Rest
vom  Verwalter  bestritten.
Gantheim,  30.  Mai  1914.
Richter.  Schreiber.

Der  Verwalter  hat
seinen  Widerspruch
für  den  Teilbetrag  von
95  Jt  (Wertersatz
der  Säcke)  zurückgenommen. ­

Gantheim,
15.  Juni  191$.
Richter.  Schreiber.

Hypothekendarlehen  laut
Urkunde  des  Kgl.  Notars
Meier  in  Gantheim  vom
1.  Februar  1905
Zinsen  hieraus
vom  1.  August  1913  bis
10.  März  191-1
vollstreckungskosten

Als  Konkursforderung
in  Höhe  des  Ausfalls  festgestellt. ­

Gantheim,  30.  Mai  191$.
Richter.  Schreiber.

Absonderungsrecht
vom  Verwalter  anerkannt. ­
  Ausfall  nachgewiesen ­
  in  Höhe  von
1500  Jt.
Gantheim,
10.  Oktober  191$.
Richter.  Schreiber.
        <pb n="117" />
        108  Das  Konkursverfahren.

schon  vorher  Befriedigung  erlangen;  der  Verwalter  ist  nach  seinem
Ermessen  befugt,  Zahlungen  auf  festgestellte  bevorrechtige  Forderungen ­
  unabhängig  von  den  Verteilungen  zu  leisten,'  er  must  jedoch ­
  in  jedem  einzelnen  Falle  hierzu  die  Genehmigung  des  Bonkursgerichts ­
  einholen.  3m  übrigen  wird  die  Masse  im  geordneten
Verteilungsverfahren  zur  Ausschüttung  gebracht:  durch  Abschlagsverteilungen, ­
  durch  die  Schlustverteilung  und  durch  Nachtragsverteilungen. ­

Mit  der  Vornahme  der  Verteilungen  wird  nicht  zugewartet,
bis  die  gesamte  Masse  versilbert  ist  und  alle  bestrittenen  Bonkursforderungen ­
  festgestellt  sind,  vielmehr  soll  nach  der  Abhaltung  des
allgemeinen  Prüfungstermins  eine  Verteilung  an  die  Bonkursgläubiger ­
  erfolgen,  sooft  hinreichend  bare  Masse  vorhanden  ist 1 ).
Der  Verwalter  bestimmt  den  Prozentsatz  der  vorzunehmenden
Abschlagsverteilung.  3st  ein  Gläubigerausschuß  bestellt,  so
hängt  die  Entscheidung  über  die  Vornahme  von  Abschlagsverteilungen ­
  und  die  Wahl  ihres  Zeitpunktes  von  der  gemeinschaftlichen ­
  Entschließung  des  Verwalters  und  des  Gläubigerausschusses
ab,-  die  höhe  der  Abschlagsquote  (der  zu  zahlende  Prozentsatz)
wird  vom  Gläubigerausschust  bestimmt.  Das  Gericht  kann  auf
Antrag  des  Gemeinschuldners  die  Aussetzung  einer  Abschlagsverteilung ­
  anordnen,  wenn  der  Gemeinschuldner  einen  Zwangsvergleich ­
  vorgeschlagen  hat  und  das  Verfahren  der  Abschlagsverteilung
noch  nicht  so  weit  vorgeschritten  ist,  daß  die  für  Erhebung  von
Einwendungen  gegen  das  Abschlagsverteilungsverzeichnis  laufende
Ausschlustfrist  bereits  abgelaufen  ist.  Diese  Ausschlustfrist  beträgt
zwei  Wochen-  sie  wird  durch  die  öffentliche  Ankündigung  der  Verteilung ­
  in  Lauf  gesetzt.
Die  Schlustverteilung  wird  vorgenommen,  sobald  die  Verwertung ­
  der  Masse  beendigt  ist.  Sie  ist  nicht  dadurch  gehindert,
daß  noch  Feststellungsprozesse  über  bestrittene  Bonkursforderungen
schweben-  für  solche  Ansprüche  ist  in  der  Weise  Vorsorge  getroffen,
daß  ihre  Anteile  einstweilen  zurückbehalten  werden.  Durch  die
Unverwertbarkeit  einzelner  Massegegenstände  soll  die  Schlußverteilung ­
  nicht  verzögert  werden.  Die  vor  Bonkursbeendigung  stattet ­

  Inders  war  es  nach  gemeinem  Recht,'  nach  diesem  mußten  die  Gläubiger ­
  bis  zum  Schlüsse  des  Konkursverfahrens  auf  Befriedigung  warten)
bis  dahin  wurde  -die  Konkursmasse,  schlecht  oder  gar  nicht  verzinst,  zurückbehalten. ­
  Das  neurechtliche  Gebot,  Abschlagsverteilungen  vorzunehmen,
so  oft  genügend  Barmittel  vorhanden  sind,  bedeutet  einen  erheblichen
Fortschritt.
        <pb n="118" />
        Die  Verteilung  der  Konkursmasse.

109

findende  Gläubigerversammlung  (Schlußtermin)  beschließt  über
die  nichtverwertbaren  Vermögensstücke.  Eine  rasche  Konkursbeendigung
  liegt  in  gleicher  weise  im  Interesse  des  Gemeinschuldners, ­
  dem  durch  den  Konkurs  mannigfache  privat-  und  öffentlichrechtliche
  Beschränkungen  auferlegt  sind,  wie  auch  im  Interesse
der  Konkursgläubiger,  die  ihre  Schlußquote  bald  zu  erhalten
wünschen  und  erst  nach  Konkursbeendigung  gegen  den  Gemeinschuldner ­
  in  sein  neuerworbenes  vermögen  vollstrecken  können.
Buch  zur  Vornahme  der  Schlußverteilung  hat  der  Verwalter  die
Genehmigung  des  Gläubigerausschusses  einzuholen,  sofern  ein
solcher  eingesetzt  ist.  Die  Vornahme  der  Schlußverteilung  unterliegt ­
  aber  noch  außerdem  der  Genehmigung  des  Gerichts.
Zur  Nachtragsverteilung  kommt  es,  wenn  nach  dem
Vollzüge  der  Schlußverteilung  Beträge,  welche  vom  Konkursverwalter ­
  zurückbehalten  sind,  für  die  Klasse  frei  werden,  oder  Beträge, ­
  welche  aus  der  Klaffe  gezahlt  wurden,  zur  Klasse  zurückfließen ­
  oder  wenn  nachträglich  —  nach  der  Schlußverteilung  oder
der  Aufhebung  des  Verfahrens  zur  Konkursmasse  gehörige  Vermögensstücke ­
  ermittelt  werden.  So  ist  beispielsweise  Veranlassung
zur  Vornahme  einer  Nachtragsverteilung  gegeben,  wenn  der  Konkursverwalter ­
  eine  größere  Zahlung  aus  der  Konkursmasse  geleistet ­
  hat  und  sich  nachträglich  herausstellt,  daß  der  Zahlungsempfänger ­
  überhaupt  nichts  zu  fordern  hatte,  oder  wenn  nachträglich ­
  bekannt  wird,  daß  dem  Gemeinschuldner  schon  vor  Konkursbeginn ­
  eine  auch  jetzt  noch  vorhandene,  nicht  zur  Klaffe  gezogene ­
  Erbschaft  angefallen  war,  die  er  nicht  ausgeschlagen  hatte.
Zur  Vornahme  einer  nachträglichen  Verteilung  bedarf  es  der  Anordnung ­
  des  Konkursgerichts.  Dieses  schreitet  selbstverständlich
nur  dann  zur  Anordnung  einer  Nachtragsverteilung,  wenn  die  für
die  Nachtragsverteilung  in  Betracht  kommenden  Klassebestandteile
nicht  so  geringwertig  sind,  daß  sich  die  Arbeit  und  die  Kosten  der
Nachtragsverteilung  nicht  lohnen.
v  o  r  j  e  d  e  r  v  e  r  t  e  i  l  u  n  g  hat  der  Verwalter  einverzeichnis
der  bei  ihr  zu  berücksichtigenden  Forderungen  auf  der  Gerichtsschreiberei ­
  zur  Einsicht  der  Beteiligten  niederzulegen  und  die
Summe  der  Forderungen,  sowie  den  zur  Verteilung  verfügbaren
Klassebestand  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Bei  Abschlagsverteilungen ­
  hat  der  Verwalter  den  berücksichtigten  Gläubigern  auch
den  Prozentsatz  mitzuteilen.  Konkursgläubiger,  deren  Forderungen
nicht  festgestellt  sind,  und  für  deren  Forderungen  ein  mit  der  Vollstreckungsklausel ­
  versehener  Schuldtitel,  ein  Endurteil  oder  ein
        <pb n="119" />
        110

Das  Konkursverfahren.

vollstreckungsbefehl  nicht  vorliegt,  haben  bis  zum  Nblauf  einer
Nusschlußfrist  von  zwei  Wochen  nach  der  öffentlichen  Bekanntmachung ­
  dem  Verwalter  den  Nachweis  zu  führen,  daß  und  für
welchen  Betrag  die  Feststellungsklage  erhoben  oder  das  Verfahren
in  dem  früher  anhängigen  Rechtsstreit  aufgenommen  ist.  Wird
der  Nachweis  nicht  rechtzeitig  geführt,  so  werden  die  Forderungen
bei  der  vorzunehmenden  Verteilung  nicht  berücksichtigt.
Gläubiger,  von  welchen  abgesonderte  Befriedigung  beansprucht
wird,  haben  bis  zum  Nblauf  der  Nusschlußfrist  dem  Verwalter  den
Nachweis  eines  Nusfalls,  den  sie  bei  der  Befriedigung  aus  den
ihnen  Kraft  des  Nbfonderungsrechts  haftenden  Gegenständen  erleiden, ­
  zu  führen  oder  dem  Verwalter  zu  erklären,  für  welchen
Teil  ihrer  Forderung  sie  auf  abgesonderte  Befriedigung  verzichten.
Wird  der  Nachweis  des  Nusfalls  nicht  rechtzeitig  erbracht  oder
ein  solcher  Verzicht  nicht  erklärt,  so  werden  die  Forderungen  bei
der  vorzunehmenden  Verteilung  nicht  berücksichtigt.  Zur  Berücksichtigung ­
  bei  einer  Nbschlagsverteilung  genügt  es,  wenn  dem  Verwalter ­
  bis  zum  Nblauf  der  Nusschlußfrist  der  Nachweis,  daß  die
Veräußerung  des  zur  abgesonderten  Befriedigung  dienenden  Gegenstandes ­
  betrieben  wird,  geführt  und  der  Betrag  des  mutmaßlichen
Nusfalls  glaubhaft  gemacht  wird,-  es  genügt  also  z.  B.  der  Nachweis, ­
  daß  zugunsten  der  absonderungsberechtigten  hypothekforderung
  das  Zwangsversteigerungsverfahren  eingeleitet  ist  und  daß
die  Hypothek  nach  der  amtlichen  Taxe  durch  den  Wert  des  Grundstücks ­
  nicht  voll  gedeckt  ist,-  für  den  so  glaubhaft  gemachten  mutmaßlichen ­
  Nusfallbetrag  wird  die  Hypothekforderung  bei  der  Nbschlagsverteilung ­
  berücksichtigt.  Für  die  Schlußverteilung  aber
genügt  die  bloße  Glaubhaftmachung  des  wahrscheinlichen  Nusfalls
nicht,-  vielmehr  bedarf  es  für  sie,  wie  erwähnt,  des  rechtzeitigen
Nachweises  des  wirklichen  Nusfalls.  Rann  oder  will  der  Berechtigte
einen  solchen  Nachweis  nicht  führen,  so  bleibt  ihm  nichts  anderes
übrig  als  für  jenen  Betrag  auf  abgesonderte  Befriedigung  zu  verzichten, ­
  für  welchen  er  bei  der  Masseverteilung  Berücksichtigung
verlangt.
Einwendungen  gegen  das  vom  Ronkursverwalter  für  die  Verteilung ­
  gefertigte  Verzeichnis  find  bei  Nbfchlagsverteilungen  bis
zum  Nblaufe  einer  Woche  nach  dem  Ende  der  Nusschlußfrist,  bei
der  Schlußverteilung  in  der  zu  diesem  Zwecke  anberaumten  Gläubigerversammlung ­
  (Schlußtermin)  zu  erheben.  Das  Ronkursgericht
entscheidet  über  die  Einwendungen.  Gegen  die  Entscheidung  des
Ronkursgerichts  kann  binnen  14  Tagen  Beschwerde  zum  über ­
        <pb n="120" />
        Die  Verteilung  der  Konkursmasse.

III

geordneten  Landgericht  erhoben  werden.  Für  etwaige  Nachtragsverteilungen ­
  wird  ein  besonderes  Verzeichnis  nicht  aufgestellt,  vielmehr ­
  bleibt  für  die  Nachtragsverteilung  das  für  die  Schlußverteilung ­
  aufgestellte  Schlußverzeichnis  maßgebend.
Gläubiger,  welche  bei  einer  Abschlagsverteilung  nicht  berücksichtigt ­
  wurden,  können,  sobald  sie  den  Nachweis  ihrer  Berechtigung ­
  zur  Teilnahme  an  der  Verteilung  erbracht  haben,  die
bisher  festgesetzten  Prozentsätze  aus  der  Restmasse  verlangen,  soweit ­
  diese  reicht  und  nicht  infolge  des  Nblaufs  einer  Nusschlußfrist ­
  bereits  für  eine  neue  Verteilung  festgelegt  ist.
Zur  Abnahme  der  Schlußrechnung  des  Verwalters,  zur  Erhebung ­
  von  Einwendungen  gegen  das  Schlußverzeichnis  und  zur
Beschlußfassung  der  Gläubiger  über  die  nicht  verwertbaren  Vermögensstücke ­
  bestimmt  das  Gericht  einen  Schlußtermin,  welcher
nicht  unter  drei  Wochen  und  nicht  über  einen  Nlonat  hinaus  anzuberaumen ­
  ist.
Der  Vollzug  sämtlicher  Verteilungen  ist  Sache  des
Ronkursverwalters.  Die  Auszahlung  erfolgt  in  bär,-  bei  Zusendung ­
  des  Geldes  an  den  Gläubiger  trägt  dieser  die  Rosten  und
die  Gefahr  der  Versendung.  Zurückbehalten  werden  vom
Ronkursverwalter  bei  Abschlagsverteilungen  die  Anteile
a)  auf  Forderungen,  welche  infolge  eines  bei  der  Prüfung  erhobenen ­
  Widerspruchs  im  Prozeß  befangen  find,
b)  auf  Forderungen,  welche  von  einer  aufschiebenden  Bedingung
abhängen,
c)  auf  Forderungen,  für  welche  abgesonderte  Befriedigung  beansprucht ­
  wird  und  der  Nachweis  für  die  Betreibung  der  Verwertung ­
  des  Abfonderungsrechtsobjekts  geführt  und  der  Betrag  des
mutmaßlichen  Ausfalls  glaubhaft  gemacht  ist,
d)  auf  Forderungen  unter  auflösender  Bedingung,  sofern  der
Gläubiger  zu  einer  Sicherheitsleistung  verpflichtet  ist  und  die
Sicherheit  nicht  leistet.
Bei  der  Schlußverteilung  und  einer  etwaigen  Nachtragsverteilung ­
  werden  nur  die  Anteile  in  den  unter  a)  und  d)  bezeichneten
Füllen  zurückbehalten-  im  Falle  b)  erfolgt  Zurückbehaltung  nur
dann,  wenn  die  Aussicht,  daß  die  aufschiebende  Bedingung  eintritt, ­
  nicht  als  ausgeschlossen  erscheint.  Demgemäß  werden  Beträge, ­
  mit  welchen  absonderungsberechtigte  Gläubiger  bei  den
Abschlagsverteilungen  für  ihren  mutmaßlichen  Ausfall  durch  Zurückbehaltung ­
  ihrer  Anteile  berücksichtigt  wurden,  für  die  Schlußpcrteilung
  frei,  wenn  nicht  rechtzeitig  der  Nachweis  eines  bei
        <pb n="121" />
        112  Das  Konkursverfahren.

der  abgesonderten  Befriedigung  sich  ergebenden  Ausfalls  vor  Vornahme ­
  der  Schlußverteilung  geführt  oder  der  Verzicht  auf  abgesonderte ­
  Befriedigung  erklärt  wurde.  Die  bei  Abschlagsverteilungen ­
  für  aufschiebend  bedingte  Konkursforderungen  zurückbehaltenen ­
  Anteile  werden  gleichfalls  für  die  Schlußverteilung
frei,  falls  die  lllöglichkeit  des  Eintritts  der  Bedingung  nach  der
Sachlage,  wie  sie  sich  im  Zeitpunkte  der  Schlußverteilung  gestaltet, ­
  eine  so  entfernte  ist,  daß  die  bedingte  Forderung  einen
gegenwärtigen  vermögenswert  nicht  hat.  Beträge,  welche  zur
Sicherstellung  eines  aufschiebend  bedingt  zur  Aufrechnung  befugten ­
  Gläubigers  bei  Abschlagsverteilungen  hinterlegt  wurden,
fließen  gleichfalls  zur  Konkursmasse  zurück,  wenn  die  Möglichkeit ­
  des  Eintritts  der  Bedingung  eine  so  entfernte  ist,  daß  die
bedingte  Forderung  einen  gegenwärtigen  vermögenswert  nicht  hat.
vie  Beträge,  welche  beim  Vollzug  der  Schlußverteilung  zurückbehalten ­
  werden,  sowie  jene  Beträge,  welche  von  den  Berechtigten ­
  bis  zum  Ende  des  Vollzugs  der  Schlußverteilung  nicht  erhoben ­
  werden,  hat  der  Verwalter  nach  Einholung  der  Anordnung ­
  des  Gerichts  für  Rechnung  der  Beteiligten  zu  hinterlegen.
8  18.  Die  Konkursbeendigung.
Die  llonkursordnung  kennt  verschiedene  Arten  der  Konkursbeendigung ­
  ^):
1.  die  Aufhebung  des  Konkurses  nach  Durchführung  der  Schlußverteilung,- ­

  die  Aufhebung  des  Konkurses  auf  Grund  eines  rechtskräftig
bestätigten  Zwangsvergleichs-3.
  die  Einstellung  des  Konkurses  wegen  Mangels  an  Masse-4.
  die  Einstellung  des  Konkurses  auf  Grund  Konkursverzichts
(Zustimmung  sämtlicher  Gläubiger).
Im  Normalfalle *  2 )  der  Konkursbeendigung  beschließt  das  Gericht
nach  der  Abhaltung  des  Schlußtermins  die  Aufhebung

v  §§  163,  173  ff.,  202  ff.  K®.  •
2)  In  den  Fahren  1895—1912  wurden  67,7%  sämtlicher  Konkurse
nach  Durchführung  der  Schlußverteilung,  22,9%  auf  Grund  Abschlusses
eines  Zwangsverglcichs  aufgehoben,  7,3%  mangels  Masse  und  nur
2,1%  mit  Zustimmung  der  Konkursgläubiger  eingestellt.  Im  Fahre
1912  erfolgten  67,6%  Aufhebungen  nach  Durchführung  der  Schlußverteilung, ­
  21,2%  nach  Genehmigung  eines  Zwangsvergleichs,  9,4%  Einstellungen ­
  wegen  Massenmangels  und  1,8%  Einstellungen  auf  Grund
Gläubigerbewflligung.
        <pb n="122" />
        Die  KonbursbccuMgung.  113

des  Konkursverfahrens.  Line  Anfechtung  dieses  Beschlusses  findet
nicht  statt.
Die  Konkurserledigung  durch  Zwangsvergleich  wird  unten
5.  114  ff.  behandelt.
Der  Konkursverzicht  ist  wie  folgt  geregelt:  Auf  Antrag
des  Gemeinschuldners  ist  das  Konkursverfahren  schon  vor  dem
Ablauf  der  Anmeldefrist  einzustellen,  wenn  außer  den  Gläubigern, ­
  deren  Zustimmung  der  Gemeinschuldner  beibringt,
andere  Gläubiger  nicht  bekannt  sind.  Nach  dem  Ablauf  der
Anmeldefrist  bedarf  es  der  Zustimmung  aller  Konkursgläubiger, ­
  welche  Forderungen  angemeldet  haben,  von  dem
Erfordernisse  der  Zustimmung  kann  bei  solchen  Gläubigern  abgesehen ­
  werden,  deren  Forderungen  angemeldet,  aber  nicht  festgestellt ­
  sind,-  bezüglich  dieser  kann  das  Gericht  sich  mit  Sicherstellung ­
  entsprechender  Beträge  begnügen  oder  auch  hiervon  nach
Lage  des  Falles  absehen.  Der  Antrag  des  Gemeinschuldners  auf
Einstellung  des  Verfahrens  ist  öffentlich  bekanntzumachen,-  die
zustimmenden  Erklärungen  werden  auf  der  Gerichtsschreiberei
zur  Einsicht  der  Konkursgläubiger  niedergelegt.  Jeder  Konkursgläubiger ­
  ist  berechtigt,  binnen  einer  mit  der  öffentlichen  Bekanntmachung ­
  beginnenden  Frist  von  einer  Woche  Widerspruch  gegen
den  Linstellungsantrag  zu  erheben.  Vas  Konkursgericht  beschließt
über  die  Einstellung  nach  Anhörung  des  Gemeinschuldners  und  des
Verwalters  und  im  Falle  eines  Widerspruchs  nach  Anhörung  des
widersprechenden  Gläubigers.
Vas  Gericht  kann  die  Einstellung  des  Konkursverfahrens  weiter
dann  verfügen,  wenn  eine  den  Kosten  des  Verfahrens
entsprechende  Konkursmasse  nicht  vorhanden  ist,-  die
Einstellung  unterbleibt,  wenn  ein  zur  Deckung  der  Gerichtskosten
sowie  der  Kosten  für  die  Verwaltung,  Verwertung  und  Verteilung
der  Klasse  ausreichender  Geldbetrag  vorgeschossen  wird,  vor  der
Einstellung  muß  in  diesem  Falle  eine  Gläubigerversammlung
gehört  werden,  schon  um  den  einzelnen  Gläubigern  Gelegenheit
zu  geben,  wegen  Erläge  eines  entsprechenden  Kostenvorschusses  miteinander ­
  zu  verhandeln.
Die  Konkursbeendigung  ist  in  allen  Fällen  sowohl  in  dem  für
amtliche  Bekanntmachungen  des  Konkursgerichts  bestimmten  Blatt
als  auch  im  Keichsanzeiger  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Die  zur
Führung  des  Handelsregisters,  Genossenschaftsregisters  und  ähnlicher ­
  Kegister  berufenen  Behörden  sowie  die  Dienstbehörde  des
Gemeinschuldners  werden  durch  den  Gerichtsschreiber  von  der  Kon-
        <pb n="123" />
        114

Das  Konkursverfahren.

h  Liehe  oben  S.  112  Hußnote  2-

Kursbeendigung  verständigt.  Vas  Grundbuchamt  wird  durch  den
Konkursrichter  benachrichtigt  und  trägt  die  Beendigung  im  Grundbuch ­
  ein,  falls  der  Schuldner  Grundbesitz  hat.
Mit  Beendigung  des  Konkurses  erhält  der  Gemeinschuldner
—  auch  im  Halle  des  Zwangsvergleichs,  insoweit  der  Zwangsvergleich ­
  nicht  ein  anderes  bestimmt  —  das  Recht  zurück,  über  die
Konkursmasse  frei  zu  verfügen.  Die  nichtbefriedigten  Konkursgläubiger ­
  können  nun  ihre  Horderungen,  insoweit  sie  weder  getilgt
noch  durch  Zwangsvergleich  erlassen  oder  gestundet  sind,  unbeschränkt ­
  gegen  den  Schuldner  geltend  machen  und  sich  hierbei
eines  ihnen  auf  ihren  Antrag  von  der  Gerichtsschreiberei  des  Konkursgerichts ­
  zu  erteilenden  vollstreckbaren  Auszugs  aus  der  Konkurslabelle ­
  als  Vollstreckungstitels  bedienen.
§  19.  Der  Zwangsvergleich.
Das  Bestreben  des  Schuldners,  seinen  Konkurs  vor  Verwertung
und  Ausschüttung  der  Masse  zur  Aufhebung  zu  bringen,  ist  dann
von  Erfolg  gekrönt,  wenn  es  ihm  gelingt,  die  Zustimmung  der
Gläubiger  zur  vorzeitigen  Konkursbeendigung  beizubringen.  Dies
hat  aber  regelmäßig  zur  Voraussetzung,  daß  sämtliche  Gläubiger
aus  konkursfreiem  vermögen  oder  von  dritter  Seite  befriedigt
werden,  oder  daß  vom  Gemeinschuldner  eine  Vereinbarung  mit  den
sämtlichen  Gläubigern  über  die  Art  und  Zeit  ihrer  Befriedigung
erzielt  wird-  ohne  ihre  Befriedigung  oder  eine  solche  Vereinbarung
werden  die  Gläubiger  ihre  Zustimmung  zur  Konkurseinstellung  in
der  Regel  nicht  geben.  Der  Weg  des  „Konkursverzichts"  ist  nur
in  den  Ausnahmefällen  gangbar,  wenn  genügend  Mittel  zur  Befriedigung ­
  der  Gläubiger  aus  konkursfreiem  vermögen,  z.  B.  einer
während  des  Konkurses  vom  Schuldner  gemachten  Erbschaft,  zur
Verfügung  stehen  oder  von  dritter  Seite  zur  Verfügung  gestellt
werden,  oder  wenn  nur  eine  kleine  Zahl  von  Gläubigern  beteiligt
ist.  hieraus  erklärt  sich  das  seltene  Vorkommen  dieser  Art  der
Konkurserledigung  x ).
Bei  größerer  Zahl  der  Konkursgläubiger  ist  es  für  den  Gemeinschuldner ­
  schwer,  die  erforderliche  Einigung  mit  den  sämtlichen
Gläubigern  zustande  zu  bringen.  Die  in  vielen  Hüllen  sehr  zweckmäßige ­
  vorzeitige  Beendigung  kann  schon  durch  einzelne  Konkursgläubiger, ­
  deren  Horderungen  vielleicht  von  ganz  geringer  höhe
        <pb n="124" />
        Der  Zwangsvergleich.

115

sind,  hintangehalten  werden.  Um  dem  zu  begegnen,  ermöglicht  die
Konkursordnung  den  Abschluß  eines  Zwangsvergleichs^).  Lin
vom  Gemeinschuldner  eingebrachter  Akkordvorschlag  führt  auf
Grund  des  Gesetzes  zur  Annahme  durch  die  gesamte  Gläubigerschaft, ­
  wenn  die  große  Mehrheit  der  Gläubiger  dem  Vergleichsangebote ­
  zustimmt,  nämlich  die  Mehrzahl  der  in  dem  Vergleichstermin ­
  anwesenden  stimmberechtigten  Gläubiger  und  wenn  die
Gesamtsumme  ihrer  Forderungen  zugleich  mindestens  drei  vierteile
der  Gesamtsumme  aller  zum  Stimmen  berechtigenden  Forderungen
beträgt.  Die  Bindung  der  Minderheit  an  den  vergleich  ist  nicht
angeordnet,  ohne  gleichzeitig  sehr  gewichtige  Maßnahmen  zum
Schutze  vor  betrügerischer  Benachteiligung  der  Gläubiger  zu  treffen.
Der  Zwangsvergleich  bestimmt  darüber,  in  welcher  weise  die
Befriedigung  der  nichtbevorrechtigten  Gläubiger  erfolgen  soll  sowie
ob  und  in  welcher  Art  eine  Sicherstellung  derselben  bewirkt  wird.
Grundsatz  ist,  daß  der  Zwangsvergleich  allen  —  fich
nicht  ausdrücklich  mit  ihrer  Zurücksetzung  einverstanden ­
  erklärenden  —  einfachen  Konkursgläubigern ­
  gleiche  Rechte  gewähren  muß.
In  den  meisten  Fällen  wird  durch  den  Zwangsvergleich  die  Zahlung ­
  eines  bestimmten  Prozentsatzes  jeder  einfachen  Konkursforderung ­
  versprochen,  der  Rest  aber  dem  Schuldner  erlassen.  Der
Zwangsvergleich  kann  aber  auch  die  bloße  Stundung  der  Schulden
zum  Inhalte  haben.  Die  zwangsvergleichsmäßige  Befriedigung
erfolgt  teils  sofort,  teils  wird  sie  gestundet.  In  allen  Fällen  hat
der  Zwangsvergleich  darüber  zu  bestimmen,  ob  und  welche  Sicherheit ­
  für  die  Durchführung  der  nach  seinem  Inhalte  gebotenen
Zahlungen  bestellt  wird,  wenn  die  Auszahlung  nicht  sofort  bei
Rechtskraft  des  Zwangsvergleichs  erfolgen  soll  und  wenn  die  zu
diesem  Zwecke  benötigten  Mittel  dem  mit  der  Auszahlung  betrauten ­
  Verwalter  nicht  bereits  vor  dem  Zwangsvergleichstermine
behändigt  werden,  so  wird  seitens  der  Gläubiger  in  der  Regel
Gewicht  auf  entsprechende  Sicherstellung,  insbesondere  durch  Bürgschaftsleistung ­
  dritter  Personen  gelegt.  Line  gewisse  Gewähr
für  die  Erfüllung  des  Zwangsvergleichs  gibt  auch  die  Aufnahme ­
  der  Verfallklausel  in  dem  Sinne,  daß  die  Einräumung  der
Ratenzahlung  in  Wegfall  kommen  soll,  wenn  eine  der  mehreren
Raten,  in  welchen  die  Zwangsvergleichsquote  zu  zahlen  ist,  nicht
pünktlich  erlegt  wird,  und  daß  der  durch  den  Zwangsvergleich  dem

i)  §  173  ff.  K®,
        <pb n="125" />
        116

Das  Konkursverfahren.

A  Darüber  siehe  unten  S.  119..

Schuldner  gewährte  Nachlaß  bei  Nichteinhaltung  der  im  Zwangsvergleich ­
  bedungenen  Zahlungsfristen  rückgängig  gemacht  wird.
Die  Aufnahme  einer  solchen  Klausel  ist  im  Gläubigerinteresse
dringend  zu  empfehlen.  Ohne  eine  solche  ausdrückliche  Vereinbarung ­
  fällt  auch  bei  Nichterfüllung  des  Zwangsvergleichs  der
Teilerlaß  der  Schuld  nicht  weg-  eine  Aufhebung  des  Zwangsvergleichs ­
  kann  aus  seiner  Nichterfüllung  nicht  abgeleitet  werden.
Kommt  es  dann  neuerdings  zum  Konkurs,  so  kann  der  Gläubiger
nicht  mehr  seine  ganze  noch  unbefriedigte  Forderung,  sondern  nur
den  im  Zwangsvergleich  aufrechterhaltenen  Teil  im  Konkurse
anmelden.  Wurde  z.  B.  die  Schuld  durch  Zwangsvergleich  auf
SO«/»,  zahlbar  in  fünf  Raten,  ermäßigt  und  gerät  der  Schuldner
nach  Zahlung  der  ersten  Rate  in  Konkurs,  so  kann  der  Gläubiger
bei  Nichtaufnahme  der  Verfallklausel  in  den  Zwangsvergleich
nicht  mehr  seine  Forderung  von  1000  NI.  im  ungezählten  Betrage
von  900  M.,  sondern  nur  die  Restforderung  zu  400  Ni.  zum  Konkurse ­
  anmelden,  während  neue  Gläubiger  des  Schuldners  mit  ihrer
ganzen  ungekürzten  Forderung  konkurrieren.
Line  Niindestakkordquote  schreibt  das  Gesetz  nicht  vor-  das  Zustandekommen ­
  von  Zwangsvergleichen,  welche  den  einfachen  Konkursgläubigern ­
  weniger  als  20°/o  ihrer  Forderungen  gewähren,
scheitert  jedoch  unter  Umständen  schon  an  der  Versagung  der
erforderlichen  gerichtlichen  Bestätigung  *).  (Ein  Zwangsvergleich
wird  für  den  Gemeinschuldner  in  der  Regel  nur  dann  zu  erreichen
sein,  wenn  er  gegenüber  der  Ausschüttung  der  Niasse  den  Konkursgläubigern ­
  irgendwelche  Vorteile  bietet,  sei  es  bezüglich  der
höhe  der  auf  ihre  Forderungen  im  einen  und  im  andern  Fall
treffenden  T)uote,  sei  es  wenigstens  bezüglich  der  Zeit  ihrer  Auszahlung. ­
  Sm  allgemeinen  läßt  sich  die  Gläubigerschaft  auf  einen
Zwangsvergleich  nur  ein,  wenn  sie  durch  ihn  mehr  erhält,  als  sic
bei  Durchführung  des  Konkurses  voraussichtlich  erhalten  würde,
hierbei  wird  auch  von  den  Gläubigern  erwogen,  ob  sie  bei  Durchführung ­
  des  Konkursverfahrens  auf  die  spätere  freiwillige  Begleichung ­
  ihres  durch  die  Schlußverteilung  nicht  getilgten  Restguthabens ­
  oder  auf  die  spätere  Beitreibung  desselben  rechnen
können.  Dem  Abschluß  eines  für  die  Gläubiger  nicht  vorteilhaften
Zwangsvergleichs  kann  das  Konkursgericht  dadurch  entgegentreten,
daß  es  auf  Antrag  eines  nichtbevorrechtigten  Konkursgläubigers,
welcher  im  Zwangsvergleichstermine  stimmberechtigt  war,  oder
        <pb n="126" />
        Der  Zwangsvergleich.  117

Darüber  siehe  unten  S.  119.  4

feine  Forderung  glaubhaft  macht,  die  erforderliche  gerichtliche  Bestätigung ­
  des  Vergleichs  versagt  *).
Außer  der  gleichheitlichen  Behandlung  sämtlicher  Konkursgläubiger ­
  hat  die  Zulässigkeit  des  Zwangsvergleichs  zur  Voraussetzung: ­

1.  daß  der  Gemeinschuldner  nicht  flüchtig  ist-2.
  daß  er  die  Bbleistung  des  Gffenbarungseides  nicht  verweigert- ­

  daß  gegen  ihn  keine  gerichtliche  Untersuchung  wegen  betrüglichen
  Bankerutts  und  kein  zu  seinen  Ungunsten  wieder  aufgenommenes ­
  Strafverfahren  wegen  eines  solchen  Delikts  anhängig ­
  ist;
4.  daß  er  nicht  wegen  betrüglichen  Bankerutts  rechtskräftig
verurteilt  worden  ist.
Außerdem  kann  das  Gericht  einen  Zwangsvergleichsvorschlag
auf  Antrag  des  Verwalters  und,  wenn  ein  Gläubigerausschuß
bestellt  ist,  auf  Antrag  des  letzteren  zurückweisen,  wenn  bereits
ein  Vergleichsvorschlag  von  den  Gläubigern  in  dem  Konkursverfahren ­
  abgelehnt  oder  von  dem  Gerichte  verworfen  oder  von  dem
Gemeinschuldner  nach  der  öffentlichen  Bekanntmachung  des  Vergleichstermins ­
  zurückgezogen  worden  ist.
Der  Abschluß  eines  Zwangsvergleichs  ist  erst  zulässig,  sobald  die
Prüfung  der  rechtzeitig  vor  dem  allgemeinen  Prüfungstermin  angemeldeten ­
  Forderungen  stattgefunden  hat  und  solange  nicht
bereits  die  Schlußverteilung  genehmigt  worden  ist.  Die  Anberaumung ­
  eines  besonderen  Zwangsvergleichstermins  nach  dem
Prüfungstermin  ist  nicht  unbedingt  erfordert-  prüfungs-  und  Vergleichstermin ­
  können  vom  Gericht  verbunden  werden,  sowohl  auf
Antrag  des  Gemeinschuldners  als  auch,  falls  ein  Gläubigerausschuß
bestellt  ist,  auf  dessen  Antrag.  Die  Prüfung  der  Konkursforderungen ­
  und  die  Zwangsvergleichsverhandlungen  können  sogar
nach  Anordnung  des  Konkursgerichts  und  entsprechender  Bekanntmachung ­
  der  Tagesordnung  in  der  ersten  Gläubigerversammlung
erfolgen.
Die  Anregung  zur  Einbringung  eines  Zwangsvergleichsvorschlages ­
  geht  häufig  vom  Konkursverwalter  oder  vom  Gläubigerausschuß ­
  aus;  zur  Verhandlung  über  den  Zwangsvergleich  kann  jedoch
Termin  nur  anberaumt  werden,  wenn  ein  dem  Gesetze  entsprechender, ­
  schriftlich  gestellter  oder  zu  Protokoll  des  Gerichts-
        <pb n="127" />
        Das  Konkursverfahren.

118

schreibers  erklärter  Zwangsvergleichsvorschlag  des  Schuldners
vorliegt.
Ist  dies  der  Fall,  so  kann  das  Gericht  auf  Antrag  des  Gemeinschuldners ­
  dem  Verwalter  die  Schließung  des  Geschäfts  des  Schuldners ­
  untersagen.  Ebenso  kann  das  Gericht  dem  Verwalter  im  Falle
der  Einbringung  eines  Zwangsvergleichs  vor  dem  Schlüsse  des
allgemeinen  Prüfungstermins  den  verkauf  von  Massegegenständen
aus  Antrag  des  Gemeinschuldners  vorläufig  verbieten,  selbst  wenn
der  Gläubigerausschuß  die  Veräußerung  genehmigt  hat.  Voraussetzung ­
  ist  jedoch,  daß  der  verkauf  ohne  offenbaren  Nachteil  für
die  Masse  ausgesetzt  werden  kann  und  daß  es  sich  nicht  um
reguläre  Verkäufe  im  Nahmen  der  Geschäftsfortführung  handelt.
Vas  gerichtliche  verbot  hat  den  Eharakter  einer  bloß  vorläufigen
Anordnung-  zur  endgültigen  Entscheidung  ist  die  Gläubigerversammlung ­
  berufen.
Ist  ein  Gläubigerausschuß  vorhanden,  so  ist  er  über  die  Annehmbarkeit ­
  des  eingebrachten  Zwangsvergleichsvorschlags  zu
hören.  Erklärt  der  Gläubigerausschuß  den  Vorschlag  für  nicht
annehmbar,  so  ist  ein  Widerspruch  des  Gemeinschuldners  gegen
die  Verwertung  der  Masse  nicht  zu  berücksichtigen.  Vas  Vergleichsverfahren ­
  wird  auch  im  letzteren  Falle  fortgesetzt.
Der  Vorschlag  und  die  gutachtliche  Äußerung  des  Gläubigerausschusses
  werden  in  der  Gerichtsschreiberei  zur  Einsicht  der
Beteiligten  niedergelegt.  Der  Nonkursrichter  setzt  den  Termin
für  eine  Gläubigerversammlung  an-  über  einen  Monat  hinaus
soll  der  Termin  nicht  anberaumt  werden.  Der  Termin  wird  in
der  für  amtliche  Bekanntmachungen  des  Nonkursgerichts  bestimmten ­
  Zeitung  öffentlich  bekannt  gemacht.  In  der  Bekanntmachung
wird  ausdrücklich  darauf  hingewiesen,  daß  der  Vergleichsvorschlag
und  die  Erklärung  des  Gläubigerausschusses  in  der  Gerichtsschreiberei ­
  des  Nonkursgerichts  zur  Einsicht  der  Beteiligten  niedergelegt ­
  sind-  letztere  sind  hierdurch  in  die  Lage  versetzt,  sich  dort
zu  informieren.  Außerdem  werden  der  Gemeinschuldner,  der  Verwalter ­
  und  die  nichtbevorrechtigten  Gläubiger,  welche  Forderungen ­
  angemeldet  haben,  letztere  unter  Mitteilung  des  Vergleichsvorschlags ­
  und  des  Standpunktes  des  Gläubigerausschusses,  noch
besonders  zum  Vergleichstermine  geladen.
In  dem  Vergleichstermine  wird  nach  Feststellung  der  Anwesenden ­
  und  ihres  Stimmrechts  über  den  Zwangsvergleichsvorschlag ­
  verhandelt  und  abgestimmt.  Der  Vergleichsvorschlag  ist
angenommen,  wenn  a)  die  Mehrzahl  der  in  dem  Termine  an-
        <pb n="128" />
        Der  Zrvangsvergleich.

Ntz

wesenden  oder  vertretenen  stimmberechtigten  Gläubiger  dem  vergleiche ­
  ausdrücklich  zustimmt  (Kopfmehrheit)  und  b)  die  Gesamtsumme ­
  der  Forderungen  der  im  Termin  zustimmenden  Gläubiger ­
  wenigstens  drei  vierteile  der  Gesamtsumme  aller  zum
Stimmen  berechtigten  Forderungen  beträgt  (Summenmehrheit).
Wird  keine  der  beiden  Mehrheiten  erreicht,  so  ist  der  Vergleichsvorschlag ­
  endgültig  abgelehnt.  Wird  nur  eine  der  Mehrheiten
erreicht,  so  kann  der  Gemeinschuldner  bis  zum  Schlüsse  des  Termins
die  einmalige  Wiederholung  der  Abstimmung  in  einem  neuen
Termine  verlangen-  das  Gericht  hat  die  Anberaumung  dieses
Termines  sofort  vorzunehmen  und  zu  verkünden.
Bei  der  Berechnung  der  zur  Annahme  des  Vergleichs  erforderlichen ­
  Mehrheiten  wird  die  Stimme  des  Ehegatten  des  Gemeinschuldners ­
  nicht  mitgezählt,  wenn  sie  für  die  Annahme  des  Vergleichs ­
  abgegeben  ist.  Vas  gleiche  gilt  bezüglich  der  Stimme
eines  Dritten  für  eine  Forderung,  welche  ihm  vom  Ehegatten  des
Gemeinschuldners  während  des  Konkurses  oder  in  dem  letzten
Jahre  vor  der  Konkurseröffnung  abgetreten  wurde,  es  fei  denn,
daß  der  Ehegatte  zur  Abtretung  durch  das  Gesetz  oder  einen
schon  früher  als  ein  Jahr  vor  Konkursbeginn  abgeschlossenen
Vertrag  verpflichtet  war.
Aach  Annahme  des  Zwangsvergleichs  durch  die  erforderte  Gläubigermehrheit ­
  gibt  das  Konkursgericht  den  Gläubigern,  dem
Verwalter  und  dem  Gläubigerausschuß  in  dem  Vergleichstermine
selbst  oder  in  einem  durch  sofort  verkündeten  Gerichtsbeschluß
anberaumten  neuen  Termin  nochmals  Gelegenheit,  sich  über  den
Zwangsvergleich  zu  äußern,  hierauf  verfügt  das  Gericht  die  nach
dem  Gesetze  notwendige  Bestätigung  oder  Verwerfung
des  Vergleichs.  Der  vergleich  ist  von  Amts  wegen  zu  verwerfen, ­
  wenn  die  für  das  Verfahren  und  den  Abschluß  des  Vergleichs ­
  gegebenen  Vorschriften  nicht  beobachtet  sind  und  das
Fehlende  nicht  ergänzt  werden  kann,  oder  wenn  ein  Fall  der
Unzulässigkeit  des  Zwangsvergleichs  nachträglich  eingetreten  ist,
z.  B.  der  Gemeinschuldner  nun  flüchtig  ist  oder  neuerdings  eine
gerichtliche  Untersuchung  wegen  bezüglichen  Bankerott;  gegen  ihn
eingeleitet  wurde.  Der  vergleich  ist  weiter  von  Amts  wegen  zu
verwerfen,  wenn  er  den  Gläubigern  nicht  mindestens  den  fünften
Teil  ihrer  Forderungen  gewährt  und  dieses  Ergebnis  auf  ein
unredliches  Verhalten  des  Gemeinschuldners,  insbesondere  darauf
zurückzuführen  ist,  daß  der  Gemeinschuldner  durch  ein  solches
Verhalten  die  Eröffnung  des  Konkurses  verzögert  hat.  Auf  Antrag
        <pb n="129" />
        120

Das  Konkursverfahren.

eines  nichtbevorrechtigten  Gläubigers,  welcher  stimmberechtigt  ist
oder  seine  Forderung  glaubhaft  macht,  ist  der  vergleich  zu  verwerfen, ­
  wenn  glaubhaft  gemacht  wird,  daß  der  vergleich  durch
Begünstigung  eines  Gläubigers  oder  sonst  in  unlauterer  Weise
zustande  gebracht  ist,  oder  daß  er  den  gemeinsamen  Interessen  der
nichtbevorrechtigten  Gläubiger  widerspricht.  In  allen  diesen  Fällen
ist  die  Verwerfung  des  Vergleichs  gesetzlich  vorgeschrieben-  daneben ­
  ist  das  Gericht  nach  freiem  Ermessen  zur  Verwerfung  des
Vergleichs  berechtigt,  wenn  der  vergleich  den  Gläubigern  nicht
mindestens  den  fünften  Teil  ihrer  Forderungen  gewährt  und
dieses  Ergebnis  auf  ein  leichtsinniges  Verhalten  des  Gemeinschuldners ­
  zurückzuführen  ist.
Der  Beschluß,  durch  welchen  der  Zwangsvergleich  bestätigt  oder
verworfen  wird,  ist  in  dem  Termine  selbst  oder  in  einem  durch
sofort  verkündeten  Gerichtsbeschluß  anberaumten  neuen  Termin
zu  verkünden.  Gegen  den  Beschluß  steht  dem  Gemeinschuldner  und
jedem  nichtbevorrechtigten  Konkursgläubiger,  welcher  stimmberechtigt ­
  war  oder  seine  Forderungen  glaubhaft  macht,  das  Rechtsmittel ­
  der  sofortigen  Beschwerde  zu-  die  Beschwerde  ist  binnen
14  Tagen  nach  Verkündung  des  Beschlusses  einzulegen.
Der  rechtskräftig  bestätigte  Zwangsvergleich  ist  für  und  gegen
alle  nichtbevorrechtigten  Konkursgläubiger  wirksam,  auch  wenn
dieselben  am  Konkursverfahren  oder  an  der  Beschlußfassung  über
den  vergleich  nicht  teilgenommen  oder  gegen  den  vergleich  gestimmt ­
  haben.  Die  Rechte  der  Gläubiger  gegen  Rlitschuldner  und
Bürgen  des  Gemeinschuldners  sowie  die  Rechte  aus  einem  bestehenden ­
  Pfandrecht,  aus  einer  für  sie  bestehenden  Hypothek,
Grundschuld  oder  Rentenschuld  oder  aus  einer  zu  ihrer  Sicherung
eingetragenen  Vormerkung  werden  durch  den  Zwangsvergleich
nicht  berührt.  Rus  dem  rechtskräftig  bestätigten  Zwangsvergleiche
findet  für  die  Konkursgläubiger,  deren  Forderungen  festgestellt
und  nicht  von  dem  Gemeinschuldner  im  Prüfungstermine  ausdrücklich ­
  bestritten  wurden,  gegen  den  Gemeinschuldner  und  den
gesamtschuldnerisch  haftenden  Zwangsvergleichsbürgen  die  Zwangsvollstreckung ­
  statt.  Der  Gerichtsschreiber  erteilt  dem  Gläubiger  aus
Ersuchen  die  benötigte  vollstreckbare  Rusfertigung.  Jene  Konkursgläubiger, ­
  deren  Konkursforderungen  nicht  festgestellt  oder  im
Prüfungstermine  vom  Gemeinschuldner  bestritten  wurden,  müssen
erst  ihre  Forderungen  —  falls  notwendig  im  Prozeßwege  —  zur
Rnerkennung  bringen.
Sobald  der  Zwangsvergleich  rechtskräftig  bestätigt  ist,  hat  der
        <pb n="130" />
        Der  Zwangsvergleich.

121

Konkursverwalter  die  Masseansprüche  und  die  festgestellten  bevorrechtigten ­
  Konkursforderungen  aus  der  Konkursmasse  zu  berichtigen, ­
  die  bestrittenen  Masseansprüche  und  die  glaubhaft  gemachten
Vorrechtsforderungen  aber  sicherzustellen.  Sodann  erstattet  der
Konkursverwalter  seine  Schlußrechnung.  Seine  Auslagen  und  die
ihm  zukommende  Vergütung  werden  vom  Konkursgerichte  festgesetzt. ­
  Eine  Gläubigerversammlung  wird  zur  Abnahme  der
Schlußrechnung  des  Verwalters  und  zur  Äußerung  über  die  beantragte ­
  Festsetzung  der  Auslagen  und  des  Honorars  der  Mitglieder
des  Gläubigerausschusses  einberufen,'  nach  Abhaltung  derselben
beschließt  das  Gericht  die  Aufhebung  des  Konkursverfahrens  und
macht  den  Aufhebungsbeschluß  öffentlich  bekannt,  hiermit  erlischt
der  Konkursbeschlag'  der  Gemeinschuldner  erhält  das  Recht  zurück,
über  die  Konkursmasse  frei  zu  verfügen,  wenn  der  Zwangsvergleich
selbst  nicht  etwas  anderes  bestimmt,  so  z.  B.  die  Masse  zur  Durchführung ­
  des  Zwangsvergleichs  in  den  Händen  des  Verwalters
beläßt  oder  einer  dritten  Person  übergibt.
Im  Falle  der  rechtskräftigen  Verurteilung  des  Gemeinschuldners
wegen  betrüglichen  Bankeruttsh  wird,  wenn  genügend  Masse
vorhanden  ist  oder  ein  zur  Deckung  der  Kosten  ausreichender
Geldbetrag  vorgeschossen  wird,  das  Konkursverfahren  auf  Antrag
eines  Konkursgläubigers  wieder  aufgenommen.  Das  wieder  aufgenommene ­
  Verfahren  wird  im  'wesentlichen  nach  den  gleichen
Regeln  abgewickelt,  wie  das  Konkursverfahren  selbst.  Inzwischen
erfolgte  Schiebungen  kann  der  Verwalter  anfechten,'  an  dem
aufgenommenen  Verfahren  nehmen  auch  neue  Gläubiger  des
Gemeinschuldners  teil,  d.  h.  solche  Gläubiger,  deren  Forderungen ­
  erst  nach  dem  ursprünglichen  Konkursbeginn,  aber  vor  der
Wiederaufnahme  des  Verfahrens,  entstanden  sind.  Das  Verfahren
wird  im  übrigen  als  eine  Fortsetzung  des  früheren  Konkursverfahrens ­
  behandelt.
Die  rechtskräftige  Verurteilung  des  Gemeinschuldners  wegen
betrüglichen  Bankerutts  hebt  für  alle  Gläubiger  den  durch  den
Zwangsvergleich  begründeten  Erlaß  —  unbeschadet  der  ihnen  durch
den  vergleich  gewährten  Rechte  —  auf.
Wenn  der  Zwangsvergleich  durch  Betrug  zustande  gebracht  ist,
kann  jeder  Gläubiger,  der  ohne  verschulden  außerstande  war,  den
Anfechtungsgrund  in  dem  Bestätigungsverfahren  geltend  zu  machen,
den  vergleichsweisen  Erlaß  seiner  Forderung  anfechten,'  die  veri)

  hierüber  siehe  unten  2.  123.
§tern.  Das  Konkursverfahren.

9
        <pb n="131" />
        122

Das  Konkursverfahren.

urteilung  hes  Gemeinschuldners  wegen  Bankerutts  wird  in  diesem
Falle  nicht  vorausgesetzt-  die  Vorteile  des  Zwangsvergleichs  verbleiben ­
  dem  Anfechtenden.
8  20.  Überblick  über  die  Bestimmungen
des  Xonkursstrafrechtes.
Das  allgemeine  Strafrecht  hat  auch  für  die  Konkursbeteiligten
Geltung-  zu  beachten  ist  besonders,  daß  auch  der  Konkursverwalter
bei  Verwaltung  und  Verwertung  der  Masse  den  allgemeinen
Strafandrohungen  untersteht,  so  beispielsweise  den  Bestimmungen
des  unlauteren  Wettbewerbsgesetzes  *)  und  den  zu  Recht  bestehenden
Polizeiverordnungen.
Kn  dieser  Stelle  können  nur  die  speziellen  Bestimmungen  des
Ronkursstrafrechts  kurz  zusammengestellt  werden.
1.  Einfacher  Bankerutts.
Schuldner,  welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  haben  oder  über
deren  vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  ist,  werden  mit
Gefängnis  von  einem  Tag  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft,  wenn  sie
a)  durch  Aufwand,  Spiel  oder  Wette  oder  durch  Differenzhandel
mit  Waren  oder  Börsenpapieren  übermäßige  Summen  verbraucht
haben  oder  schuldig  geworden  sind,  oder
b)  in  der  Absicht,  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  hinauszuschieben, ­
  Waren  oder  Wertpapiere  auf  Kredit  entnommen
und  diese  Gegenstände  erheblich  unter  dem  Werte  in  einer  den
Anforderungen  einer  ordnungsmäßigen  wirtschaft  widersprechenden ­
  weise  veräußert  oder  sonst  weggegeben  haben,  oder
Der  Konkursverwalter  macht  sich  strafbar,  wenn  er  Masse,
bestände  zusammen  mit  Maren  anderer  Herkunft  als  Konkurswaren
öffentlich  anbietet.  Den  Grund  des  Ausverkaufs  hat  er  in  den  Ausoerkaufsbekanntmachungen
  anzugeben.  Die  höhere  Verwaltungsbehörde  ist
befugt,  Ausverkaufsordnungen  zu  erlassen,  die  auch  dem  Konkursverwalter
gebieten,  den  Ausverkauf  eine  bestimmte  Zeit  vor  dem  Beginn  anzuzeigen. ­
  Das  vor-  und  Nachschubverbot  besteht  auch  für  den  Verwalter.
Strafandrohung:  §§  4,  8,  10  UWG.  Lin  Dritter,  der  die  Konkursmasse ­
  oder  das  zu  ihr  gehörige  Varenlager  vom
Verwalter  erworben  hat,  darf  die  Veräußerung  nicht  als  „Konkursmasse-Ausverkauf" ­
  (Konkurswaren-Ausverkauf,  verkauf  eines  Konkurslagers, ­
  verkauf  von  Waren  der  falliten  Firma  bl.  bl.)  ankündigen,  sonst
hat  er  Bestrafung  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  M  oder  mit  Haft  zu  gewärtigen. ­
  Zugelassen  ist  nur  der  „Konkursmasse-Kusverkauf"
durch  den  Verwalter  selbst  {§  6  des  Ges.).
*J  §  240  K®.
        <pb n="132" />
        Überblick  über  die  Bestimmungen  des  Nonkursstrafrechtes.  123

h  Z  239  m

c)  Handelsbücher  zu  führen  unterlassen  haben,  deren  Führung
ihnen  gesetzlich  oblag,  oder  dieselben  verheimlicht,  vernichtet  oder
so  unordentlich  geführt  haben,  daß  sie  keine  Übersicht  ihres  Vermögensstandes ­
  gewähren,  oder
6)  es  gegen  die  Bestimmungen  des  Handelsgesetzbuches  unterlassen ­
  haben,  die  Bilanz  ihres  Vermögens  in  der  vorgeschriebenen
Zeit  zu  ziehen.
Neben  der  Gefängnisstrafe  kann  in  den  Fällen  der  Nr.  a  und  b
auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.  Sind
mildernde  Umstände  vorhanden,  so  ist  Verurteilung  zu  einer  Geldstrafe ­
  von  3  IN.  bis  6000  IN.  an  Stelle  der  Gefängnisstrafe  zulässig. ­

Der  versuch  des  Vergehens  des  einfachen  BanKerutts  ist  nicht
mit  Strafe  bedroht-  Teilnehmer  sind  strafbar.  Die  Verjährung
des  einfachen  BanKerutts  tritt  in  fünf  Jahren  ein,  und  zwar  beginnt
die  fünfjährige  Frist  mit  der  Zahlungseinstellung  bzw.  Nonkurseröffnung, ­
  sofern  sie  der  Bankerutthandlung  nachfolgt,  andernfalls
erst,  mit  dieser.  Zur  Aburteilung  ist  die  Strafkammer  zuständig.
2.  Betrüglicher  Bankerutth.
Während  bei  einfachem  Bankerutt  die  Absicht  des  Schuldners, ­
  seine  Gläubiger  zu  benachteiligen,  nicht  vorausgesetzt ­
  ist,  ist  dies  bei  dem  verbrechen  des  betrüglichen  BanKerutts
der  Fall.  ,
Schuldner,  welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  haben  oder  über
deren  vermögen  das  Nonkursverfahren  eröffnet  worden  ist,  werden
wegen  betrüglichen  BanKerutts  mit  Zuchthaus  von  einem  Jahre  bis
fünfzehn  Jahren  bestraft,  wenn  sie  in  der  Absicht,  ihre  Gläubiger
zu  benachteiligen,
a)  Vermögensstücks  verheimlicht  oder  beiseite  geschafft  haben,
oder
b)  Schuld-  oder  Rechtsgeschäfte  anerkannt  oder  aufgestellt  haben,
welche  ganz  oder  teilweise  erdichtet  sind,  oder
c)  Handelsbücher  zu  führen  unterlassen  haben,  deren  Führung
ihnen  gesetzlich  oblag,  oder
6)  ihre  Handelsbücher  vernichtet  oder  verheimlicht  oder  so  geführt ­
  oder  verändert  haben,  daß  dieselben  keine  Übersicht  des
Vermögensstandes  gewähren.
        <pb n="133" />
        124

Das  Konkursverfahren.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnisstrafe
nicht  unter  drei  Monaten  ein.
Der  versuch  ist  strafbar,  ebenso  die  Teilnahme  am  verbrechen.
Die  Strafverfolgung  verjährt  in  fünfzehn  Jahren,  beginnend  mit
dem  Zeitpunkte  der  Zahlungseinstellung  oder  der  Konkurseröffnung,
sofern  dieselben  der  unter  Strafe  gestellten  Verschleierungshandlung ­
  nachfolgen,  andernfalls  erst  mit  dieser.  Die  Verhandlung
wegen  betrüglichen  Lankerutts  wird  vor  dem  Schwurgericht
geführt.
3.  Gläubigerbegünstigung x ).
Die  beabsichtigte  Begünstigung  einzelner  Gläubiger  vor  anderen
Gläubigern  ist  strafbar,  wenn  die  Zahlungseinstellung  des  Schuldners ­
  oder  die  Eröffnung  des  Konkurses  über  sein  vermögen  vorliegt ­
  oder  nachfolgt.  Schuldner,  welche  ihre  Zahlungen  eingestellt
haben  oder  über  deren  vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet
ist,  werden  mit  Gefängnis  von  einem  Tag  bis  zu  zwei  Jahren
bestraft,  wenn  sie,  obwohl  sie  ihre  Zahlungsunfähigkeit  kannten,
einem  Gläubiger  in  der  Absicht,  ihn  vor  den  übrigen  Gläubigern
zu  begünstigen,  eine  Sicherung  oder  Befriedigung  gewährt  haben,
welche  derselbe  nicht  oder  nicht  in  der  Art  oder  nicht  zu  der  Zeit
zu  beanspruchen  hatte.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so
kann  auf  Geldstrafe  von  3  M.  bis  6000  M.  erkannt  werden.
Der  versuch  ist  nicht  mit  Strafandrohung  belegt,  die  Teilnahme
an  dem  vergehen  ist  strafbar-  die  verschiedenen  Senate  des  Reichsgerichts ­
  sind  geteilter  Meinung  darüber,  ob  die  bloße  Annahme
der  Begünstigung  durch  den  Gläubiger  strafbar  ist-  darin  stimmt
jedoch  die  Rechtsprechung  überein,  daß  der  begünstigte  Gläubiger
sich  durch  Anstiftung  einer  Teilnahme  schuldig  macht.  Die  Strafverfolgung ­
  wegen  Gläubigerbegünstigung  verjährt  in  fünf  Jahren.
Zur  Aburteilung  ist  die  Strafkammer  zuständig.
4.  8ankeruttunterstützung°).
Mit  Zuchthaus  von  einem  Jahre  bis  zu  zehn  Jahren  wird
bestraft,  wer
a)  im  Interesse  eines  Schuldners,  welcher  seine  Zahlungen  eingestellt ­
  hat  oder  über  dessen  vermögen  das  Konkursverfahren
eröffnet  ist,  Vermögensstücke  desselben  verheimlicht  oder  beiseite
geschafft  hat,  oder

i)  §  241  KD.
*)  §  242  KD.
        <pb n="134" />
        Überblick  über  die  Bestimmungen  des  Ronkursstrafrechtes.  125

b)  im  Interesse  eines  solchen  Schuldners  oder  um  sich  oder  einem
anderen  Vermögensvorteile  zu  verschaffen,  in  dem  Verfahren  erdichtete ­
  Forderungen  im  eigenen  Namen  oder  durch  vorgeschobene
Personen  gellend  gemacht  hat.
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnisstrafe
oder  Geldstrafe  bis  zu  6000  Ul.  ein.  Der  versuch  ist  strafbar,-ebenso
  die  Teilnahme  an  dem  verbrechen.  Die  Verjährung  der
Strafverfolgung  tritt  in  zehn  Jahren  ein.  Die  Verjährungsfrist
beginnt  mit  der  Verheimlichung  der  Vermögensstücke  bzw.  mit
der  Geltendmachung  der  erdichteten  Forderungen.  Die  Verhandlung ­
  wegen  Bankeruttunterstützung  findet  vor  dem  Schwurgerichte ­
  statt.
8.  Stimmenkauf*).
Lin  Gläubiger,  welcher  sich  von  dem  Gemeinschuldner  oder
anderen  Personen  besondere  Vorteile  dafür  hat  gewähren  oder
versprechen  lassen,  daß  er  bei  den  Abstimmungen  der  Ronkursgläubiger
  in  einem  gewissen  Sinne  stimmt,  wird  mit  Geldstrafe
von  3  Ul.  bis  zu  3000  Ul.  oder  mit  Gefängnis  von  einem  Tage
bis  zu  einem  Jahre  bestraft.
Der  versuch  ist  nicht  strafbar-  der  Stimmenkäufer  kann  sich
der  Anstiftung  schuldig  machen,  so  wenigstens  nach  dem  Standpunkt
des  Reichsgerichts,  während  in  der  Literatur  von  vielen  Seiten
der  Standpunkt  vertreten  wird,  daß  der  Stimmenkäufer  selbst,
also  regelmäßig  der  Gemeinschuldner,  wegen  seiner  Teilnahme  an
dem  vergehen  nicht  strafbar  sei.  Die  Verjährung  tritt  in
fünf  Jahren  nach  dem  Zeitpunkte  ein,  in  welchem  sich  der  Gläubiger ­
  Vorteile  dafür  hat  gewähren  oder  versprechen  lassen,  daß
er  bei  seiner  Abstimmung  in  einem  gewissen  Sinne  stimme.  Zur
Aburteilung  ist  die  Strafkammer  zuständig.
6.  Depotgesetzliche  Verfehlungen  und
Depotunterschlagung.
Wie  sich  aus  dem  Inhalte  der  Bestimmungen  wegen  einfachen
und  betrüglichen  Bankerutts  ergibt,  richtet  sich  ihre  Strafandrohung
zum  Teil  lediglich  gegen  Rausleute.  Bei  Zahlungseinstellungen
von  Raufleuten  und  bei  Ronkurseröffnungen  über  ihr  vermögen
kommen  daneben  manchmal  die  depotgesetzlichen  Strafbestimmungen
in  Betracht.

J )  §  243  K®.
        <pb n="135" />
        126

Das  Konkursverfahren.

a)  Lin  Kaufmann,  der  seine  Zahlungen  eingestellt  hat  oder  über
dessen  vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  ist,  wird  mit
Gefängnis  von  einem  Tage  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft  i),  wenn
er  seiner  Pflicht  zur  gesonderten  Verwahrung  fremder  Wertpapiere
und  zur  Eintragung  derselben  in  ein  hierzu  bestimmtes  besonders
Buch  vorsätzlich  zuwidergehandelt  hat  und  dadurch  der  Berechtigte
der  Möglichkeit  der  Aussonderung  der  von  dem  Schuldner  zu  verwahrenden ­
  Wertpapiere  verlustig  geht.
Mt  der  gleichen  Strafe  wird  ein  Kaufmann,  der  seine  Zahlungen ­
  eingestellt  hat  oder  über  dessen  vermögen  das  Konkursverfahren ­
  eröffnet  ist,  bestraft,  wenn  er  als  Kommissionär  seiner
Verpflichtung  zur  Übersendung  des  Stückeverzeichnisses  vorsätzlich
zuwidergehandelt  hat,  mit  der  Folge,  daß  dadurch  dem  Berechtigten
die  Möglichkeit  der  Aussonderung  der  vom  Schuldner  eingekauften,
eingetauschten  oder  bezogenen  Wertpapiere  ganz  oder  teilweise
genommen  ist.
Mildernde  Umstände  sind  nicht  zugelassen.  Der  versuch  ist
bei  beiden  vergehen  nicht  unter  Strafe  gestellt,  wohl  aber  die
Teilnahme,-  die  Strafverfolgung  verjährt  in  fünf  Jahren.  Die
Verhandlung  findet  vor  der  Strafkammer  statt.
b)  Lin  Kaufmann,  welcher  seine  Zahlungen  eingestellt  hat  oder
über  dessen  vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  ist,  wird
mit  Zuchthaus  von  einem  bis  zu  fünfzehn  Jahren  bestraft-),  wenn
er  im  Bewußtsein  seiner  Zahlungsunfähigkeit  oder  Überschuldung ­
  fremde  Wertpapiere,  welche  er  im  Betriebe  seines  Handelsgewerbes
  als  Verwahrer,  Pfandgläubiger  oder  Kommissionär  in
Gewahrsam  genommen,  sich  rechtswidrig  zugeeignet  hat.  Sind
mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnisstrafe  nicht
unter  drei  Monaten  ein.
Der  versuch  und  die  Teilnahme  sind  strafbar,-  die  Verjährung
der  Strafverfolgung  beginnt  mit  der  rechtswidrigen  Zueignung
und  tritt  nach  zehn  Jahren  ein.  Der  dieses  Verbrechens  Angeklagte ­
  hat  sich  vor  den  Geschworenen  zu  verantworten.
7.  Verfehlungen  gegen  das  Gesetz  über  die
Sicherung  der  Bauforderungen.
a)  Baugeldempfänger,  welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  haben
oder  über  deren  vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  worden

x )  g  10  Depotges.
2 )  §  11  Depotges.
        <pb n="136" />
        ,  s*''

Überblick  über  die  Bestimmungen  de;  Konkursstrafrechtes.  127

ist  und  deren  Baumaterialien-  oder  Nrbeitslieferanten  zur  Zeit
der  Einstellung  oder  der  Konkurseröffnung  benachteiligt  find,
werden  mit  Gefängnis  von  einem  Monat  bis  zu  fünf  Jahren
bestraft^),  wenn  sie  vorsätzlich  zum  Nachteile  der  bezeichneten
Gläubiger  den  Vorschriften  über  die  Verwendung  des  Laugeldes
zuwidergehandelt  haben.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,
so  kann  die  Strafe  bis  auf  einen  Tag  Gefängnis  ermäßigt  oder
auf  Geldstrafe  bis  zu  3000  M.  erkannt  werden.
Der  versuch  ist  nicht  strafbar,  wohl  aber  die  Teilnahme.  Das
vergehen  verjährt  in  fünf  Jahren.  Zur  Aburteilung  ist  die
Strafkammer  zuständig.
b)  Zur  Führung  eines  Laubuchs  verpflichtete  Personen,  welche
ihre  Zahlungen  eingestellt  haben  oder  über  deren  vermögen
das  Konkursverfahren  eröffnet  worden  ist  und  deren  Baumaterialien- ­
  oder  Urbeitslieferanten  zur  Zeit  der  Zahlungseinstellung
oder  Konkurseröffnung  benachteiligt  find,  werden  mit  Gefängnis ­
  von  einem  Tage  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafen  bis
zu  3000  M.  bestraft^),  wenn  sie  das  vorgeschriebene  Baubuch  zu
führen  unterlassen  oder  es  verheimlicht,  vernichtet  oder  so  unordentlich ­
  geführt  haben,  daß  es  keine  genügende  Übersicht,  insbesondere ­
  über  die  Verwendung  der  zur  Bestreitung  der  Baukosten
zugesicherten  Mittel,  gewährt.
Der  versuch  ist  nicht  strafbar,-  Teilnehmer  gewärtigen  Bestrafung. ­
  Die  Strafverfolgung  verjährt  in  fünf  Jahren,-  zuständig
ist  die  Strafkammer.

!)  §  5  Baus®.
2 )  §  6  BauF®.
        <pb n="137" />
        Anhang.
§  21.  Der  Konkurs  der  offenen  Handelsgesellschaft,  der
Kommanditgesellschaft,  der  Kommanditgesellschaft  auf
Aktien,  des  Geschäftsinhabers  bei  der  stillen  Gesellschaft.
I.  Die  offene  Handelsgesellschaft^  ist  die  Gesellschaftsform, ­
  in  welcher  mehrere  Personen  unter  einer  gemeinschaftlichen
Firma  ein  Handelsgewerbe  betreiben,  ohne  daß  die  Haftung  auch
nur  eines  Gesellschafters  den  Gesellschaftsgläubigern  gegenüber
beschränkt  ist.
Die  offene  Handelsgesellschaft  gelangt  durch  die  Tatsache  des
gemeinschaftlichen  Betriebes  eines  Handelsgewerbes  unter  einer
gemeinschaftlichen  Firma  und  nicht  erst  durch  die  Eintragung
ins  Handelsregister  zur  Entstehung.  Die  Eintragung  ist  nur  dann
Voraussetzung  für  die  Entstehung  der  offenen  Handelsgesellschaft,
wenn  diese  nicht  ein  Handelsgewerbe  im  Sinne  des  8  l  des
Handelsgesetzbuches,  sondern  ein  gewerbliches  Unternehmen,  das
nach  klrt  und  Umfang  einen  in  kaufmännischer  Weise  eingerichteten ­
  Geschäftsbetrieb  erfordert,  zum  Gegenstand  hat.
Der  Zweck  der  offenen  Handelsgesellschaft  führt  zur  Bildung
eines  eigenen  Gesellschaftsvermögens-  der  Stand  des  Gesellschaftsvermögens ­
  wird  am  Schlüsse  eines  jeden  Geschäftsjahres  durch
Aufmachung  der  Bilanz  ermittelt.  Die  Gesellschafter  haften  für
die  Gesellschaftsverbindlichkeiten  nicht  nur  mit  dem  Gesellschaftsvermögen, ­
  sondern  auch  persönlich  und  unbeschränkt  mit  ihrem
privatvermögen.  Line  Vereinbarung  der  Gesellschafter  zu  dem
Zwecke,  die  Haftung  eines  oder  mehrerer  Gesellschafter  auf  die
Gesellschaftseinlage  oder  einen  Teil  des  Privatvermögens  zu  beschränken, ­
  ist  den  Gesellschaftsgläubigern  gegenüber  rechtsunwirksam- ­
  zum  wesen  der  offenen  Handelsgesellschaft  gehört  eben
die  unbeschränkte  und  unbeschränkbare  Haftung  der  sämtlichen
Gesellschafter  gegenüber  den  Gesellschaftsgläubigern,  eine  Haftung, ­
  die  auch  nicht  lediglich  subsidiär  neben  jene  der  Gesellschaft
tritt.  Den  Gesellschaftsgläubigern  ist  vielmehr  freigestellt,  gleich-')

  §§  105  ff.  HGB..  209  ff.  Ko.
        <pb n="138" />
        Der  Konkurs  der  offenen  Handelsgesellschaft.

129

zeitig  neben  oder  nacheinander  einzelne  oder  sämtliche  Gesellschafter ­
  mit  ihrem  privatvermögen  und  die  Gesellschaft  mit
ihrem  Gesellschaftsvermögen  zum  Zwecke  der  Erfüllung  der  Gesellschaftsverbindlichkeiten ­
  in  Anspruch  zu  nehmen.  Interne  Vereinbarungen ­
  der  Gesellschafter  sind  den  Gläubigern  gegenüber
ohne  jeden  Belang,-  ein  Gesellschafter  kann  beispielsweise  nicht
einwenden,  daß  er  für  seine  Person  seine  Einlageverbindlichkeit
längst  voll  erfüllt  habe,  während  ein  anderer  oder  andere  Gesellschafter ­
  mit  der  Erfüllung  der  Einlageverbindlichkeit  im  Rückstände ­
  sind  oder  ihm  gegenüber  die  Befriedigung  der  Gesellschaftsgläubiger ­
  übernommen  haben.  Die  Gesellschafter  können  den
Forderungen  der  Gesellschaftsgläubiger  auch  nicht  durch  ihren
Austritt  aus  der  Gesellschaft  ausweichen,-  der  Anspruch  gegen  sie
verjährt  erst  fünf  Jahre  nach  der  Eintragung  ihres  Austritts  in
das  Handelsregister,-  verjährt  der  Anspruch  gegen  die  Gesellschaft
in  kürzerer  Frist,  so  tritt  diese  an  die  Stelle  der  Fünfjahresfrist.
Aus  der  Absonderung  des  Gesellschaftsvermögens  von  dem  privatvermögen ­
  der  Gesellschafter  ergibt  sich  die  Rechtfertigung  für
die  Zulassung  eines  eigenen  Konkurses  über  das  Gesellschaftsvermögen. ­
  Zu  einem  solchen  Konkurse  kann  es
auch  noch  dann  kommen,  wenn  sich  die  Gesellschaft  bereits  im
Stande  der  Liquidation  befindet.  Erst  dann  entfällt  die  Konkursmöglichkeit, ­
  wenn  die  Verteilung  des  Gesellschaftsvermögens
bereits  vollzogen  ist  und  auch  durch  Anfechtung  von  Rechtshandlungen ­
  eine  Konkursmasse  nicht  mehr  zurückgewonnen  werden
kann.
Voraussetzung  für  die  Konkurseröffnung  ist,  wie  beim  Einzelschuldner,
  dieZahlungsunfähigkeitderGesellschaft.  Sie
ist  gegeben,  wenn  die  Gesellschaft  derart  Mangel  an  Zahlungsmitteln ­
  leidet,  daß  ihr  dadurch  die  Möglichkeit  genommen  ist,  ihre
sofort  zu  erfüllenden  Verbindlichkeiten  noch  im  wesentlichen  zu
berichtigen.  Die  Überschuldung  der  Gesellschaft  ist  kein  Konkursgrund.
  Die  Zahlungsunfähigkeit  der  einzelnen  Gesellschafter,  ja
selbst  die  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  privatvermögen
der  einzelnen  Gesellschafter  berechtigt  nicht  zur  Konkurseröffnung.
Durch  die  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  vermögen  der
einzelnen  Gesellschafter  wird  die  offene  Handelsgesellschaft  aufgelöst,
vorbehaltlich  einer  gesellschaftsvertragsmäßigen  Befugnis  zur  Fortsetzung ­
  der  Gesellschaft  ohne  den  in  Konkurs  geratenen  Gesellschafter. ­
  Der  Konkurs  der  offenen  Handelsgesellschaft  ist  aber
keineswegs  notwendige  Folge  des  Gesellschafterkonkurses.
        <pb n="139" />
        130

Das  Konkursverfahren

Zur  Stellung  des  Antrages  auf  Eröffnung  des  Gesellschaftskonkurses ­
  ist  jeder  Gesellschaftsgläubiger  und  außerdem ­
  jeder  einzelne  Gesellschafter,  im  Liquidationsstadium  auch
jeder  Liquidator  befugt,  von  der  Befugnis  zur  Geschäftsführung
ist  die  Konkursantragsbefugnis  vollständig  unabhängig.  Dem  Prokuristen ­
  steht  sie  nicht  zu.  Tine  Antragspflicht  ist  den  Gesellschaftern ­
  und  Liquidatoren  der  offenen  Handelsgesellschaft  nicht  auferlegt. ­
  Konkursgericht  ist  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk
die  Gesellschaft  ihre  gewerbliche  Niederlassung  hat.  hat  die  Gesellschaft ­
  mehrere  Niederlassungen,  so  findet  nur  ein  einheitliches
Konkursverfahren  bei  jenem  Gerichte  statt,  in  dessen  Sprengel  sich
die  Hauptniederlassung  befindet.
Die  Konkurseröffnung  hat  die  Auflösung  der  Gesellschaft ­
  zur  unmittelbaren  Folge.  Nur  insoweit  die  Aufrechterhaltung ­
  der  Gesellschaft  im  Interesse  der  Abwicklung  des  Konkurses
geboten  ist,  bleibt  die  Gesellschaft  vorerst  noch  bestehen,-  die  Abwicklung ­
  des  Konkurses  erfolgt  noch  auf  ihren  Namen.
Entgegen  dem  früheren  Rechte  führt  der  Gesellschaftskonkurs
nicht  ohne  weiteres  zur  Eröffnung  des  Privatkonkurses
über  das  vermögen  der  einzelnen  Gesellschafter.
Einem  Antrag  auf  Eröffnung  des  Privatkonkurses  ist  nur  stattzugeben, ­
  wenn  der  betreffende  Gesellschafter  auch  seinerseits  zahlungsunfähig ­
  ist  und  wenn  sein  greifbares  vermögen  die  Kosten
eines  Konkursverfahrens  deckt  oder  genügender  Vorschuß  geleistet
wird.  Gesellschaftskonkurs  und  Privatkonkurs  des  Gesellschafters
bilden  auch  dann  kein  einheitliches  Konkursverfahren,  wenn  aus
Zweckmäßigkeitsgründen  in  den  verschiedenen  Konkursen  die  gleiche
Persönlichkeit  zum  Konkursverwalter  bestellt  und  die  Gläubigerversammlungen ­
  miteinander  verbunden  werden.  &amp;lt;vb  sich  die  Antragsstellung ­
  auf  gleichzeitige  Eröffnung  des  Gesellschaftskonkurses
und  der  Privatkonkurse  über  das  vermögen  der  Gesellschafter
empfiehlt,  kann  nur  nach  der  Lage  des  einzelnen  Falles  entschieden
werden.
Die  Rechte  und  Pflichten,  welche  dem  Schuldner  im
Einzelkonkurse  zukommen,  treffen  im  Gesellschaftskonkurs
sämtliche  einzelnen  Gesellschafter.  Wie  jeder  Gesellschafter  die
Konkurseröffnung  beantragen  kann,  so  hat  er  auch  das  Recht,
angemeldete  Forderungen  zu  bestreiten  und  solche  Anträge,  Beschwerden ­
  und  Einwendungen  zu  erheben,  die  ihrem  Wesen  nach
nicht  vom  Willen  der  sämtlichen  Gesellschafter  getragen  sein  müssen.
Die  Einbringung  eines  Zwangsvergleichsvorschlages  hingegen,  so-
        <pb n="140" />
        131

Der  Konkurs  der  offenen  Handelsgesellschaft.

wie  die  Stellung  des  Antrages  auf  Einstellung  des  Konkurses
unter  Beibringung  der  Zustimmung  der  sämtlichen  bekannten
Konkursgläubiger  müssen  von  der  Gesamtheit  der  Gesellschafter
ausgehen.  Die  Gemeinschuldner  pflichten  obliegen  allen  einzelnen ­
  Gesellschaftern-  insbesondere  ist  jeder  von  ihnen  zur  Auskunftserteilung ­
  und  zur  Leistung  des  Gffenbarungseides  verpflichtet. ­
  Die  Minderung  der  staatsbürgerlichen  Rechte  und  die  Strafandrohungen ­
  treffen  die  Gesellschafter  im  Konkurse  der  offenen
Handelsgesellschaft  in  der  gleichen  Weise,  wie  den  Gemeinschuldner
im  Linzelkonkurs.  Im  Liquidationsftadium  werden  die  Schuldnerrechte ­
  und  -pflichten  von  den  Liquidatoren  wahrgenommen.
Konkursgläubiger  find  jene  Personen,  welchen  ein  bei
Konkursbeginn  begründeter  und  im  Konkurs  verfolgbarer  Vermögensanspruch ­
  gegen  die  Gesellschaft  zusteht.  Die  persönlichen
Schulden  der  einzelnen  Gesellschafter  sind,  selbst  wenn  sämtliche
Gesellschafter  für  sie  haften,  von  der  Geltendmachung  im  Gesellschaftskonkurs ­
  ausgeschlossen.  In  diesem  gelangen  nur  die  Gesellschaftsgläubiger ­
  zum  Zuge.  Diese  sind  nicht  behindert,  ihre  zum
Konkurs  angemeldeten  Ansprüche  gleichzeitig  gegen  die  einzelnen
Gesellschafter  durch  Klage  und  Vollstreckung  zu  verfolgen;  ist
außer  dem  Gesellschaftskonkurs  auch  der  Privatkonkurs  über  das
vermögen  der  einzelnen  Gesellschafter  eröffnet,  so  sind  die  Gesellschaftsgläubiger ­
  berechtigt,  ihre  Forderungen  in  sämtlichen  Konkursen ­
  zum  vollen  Betrag  anzumelden,-  im  Privatkonkurs  der
einzelnen  Gesellschafter  wird  ihnen  die  Konkursquote  jedoch  nur
für  den  Betrag  ausbezahlt,  mit  welchem  sie  im  Gesellschaftskonkurs
ausgefallen  sind.
Hat  also  ein  Gläubiger  von  der  offenen  Handelsgesellschaft  DT.  1000.—
Kaufpreis  für  Waren  zu  fordern,  so  kann  er  diese  Forderung  in  voller
Höhe  sowohl  zum  Gesellschaftskonkurse  als  auch  zu  einem  gleichzeitigen
Konkurse  über  das  privatvermögen  der  Gesellschafter  anmelden;  beträgt
die  zur  Verteilung  gelangende  Konkursquote  im  Gesellschaftskonkurse  25°/ 0 ,
int  Privatkonkurse  des  einen  Gesellschafters  10°/ o ,  in  jenem  des  anderen
Gesellschafters  3°/ 0 ,  so  erhält  der  Gläubiger  im  Gesellschaftskonkurse
DT.  250.—,  in  den  Privatkonkursen  aber  nicht  10°/ o  bzw.  3°/„  aus
DT.  1000.—,  sondern  nur  aus  DT.  750.—,  also  nur  DT.  75.—  bzw.  DT  22.50.
Die  Gesellschafter  selbst  können  die  ihnen  zustehenden  Ansprüche
nur  insoweit  im  Gesellschaftskonkurs  anmelden,  als  sie  ihnen
nicht  in  ihrer  Eigenschaft  als.Gesellschaftern  zustehen.  Als  Konkursforderungen ­
  kommen  jene  Forderungen  der  Gesellschafter  in  Betracht, ­
  die  aus  Rechtsgeschäften  der  Gesellschafter  mit  der  Gesellschaft ­
  z.  B.  aus  der  Hingabe  eines  Darlehens  an  die  Gesellschaft,
        <pb n="141" />
        132

Das  Konkursverfahren.

aus  dem  verkauf  von  Materialien  an  sie,  aus  der  Vermietung
der  Geschäftslokalitäten  an  die  Gesellschaft  oder  aus  einer  bereits
vor  dem  Konkurse  eingetretenen  ungerechtfertigten  Bereicherung
des  Gesellschaftsvermögens  abgeleitet  werden.  hat  der  Gesellschafter ­
  in  Gesellschaftsangelegenheiten  Aufwendungen  gemacht,  die
er  den  Umständen  nach  für  erforderlich  halten  durfte,  oder  hat  er
unmittelbar  durch  seine  Geschäftsführung  oder  aus  Gefahren,  die
mit  ihr  untrennbar  verbunden  sind,  Verluste  erlitten,  so  ist  ihm
die  Gesellschaft  zum  Ersatz  verpflichtet  und  diese  Ersatzforderung
kann  er  als  Konkursgläubiger  im  Konkurse  seiner  Gesellschaft
wie  ein  anderer  Konkursgläubiger  geltend  machen,  hierbei  kann
er  auch  bei  Geldaufwendungen  Zinsen  für  die  Zeit  von  der  Aufwendung ­
  an  bis  zum  Tage  der  Konkurseröffnung  mitanmelden.
Dagegen  entfällt  im  Konkurse  der  Gesellschaft  selbstverständlich  das
Recht  der  Gesellschafter  auf  weitere  Entnahmen  aus  der  Gesellschaftskassa ­
  ;  auch  ihre  Kapitalanteil-  und  Gewinnanteilforderungen
können  die  Gesellschafter  im  Konkurse  nicht  verfolgen.  Ihre  Einlage ­
  und  der  diesen  zugeschriebene  Gewinnanteil  bildet  ja  den
hauptbestand  des  Gesellschaftsvermögens,'  er  muß  im  Interesse
der  Gläubiger  der  willkürlichen  Zurücknahme  seitens  der  Gesellschafter ­
  entzogen  sein.  Eine  anteilmäßige  Befriedigung  der  Gesellschafter ­
  für  ihr  Einlage-  und  Gewinnanteilguthaben  kann  erst  nach
vollständiger  Deckung  sämtlicher  Gesellschaftsschulden  in  Betracht
kommen.  Jene  Gesellschafter,  welche  bereits  vor  Konkurseröffnung
aus  der  Gesellschaft  ausgeschieden  waren,  sind  nicht  mehr  an  dem
Gesellschaftsvermögen  beteiligt:  sie  sind  Gläubiger  der  Gesellschaft
für  ihr  Auseinandersetzungsguthaben  und  können  daher  dieses  als
Konkursforderung  anmelden.  Allerdings  bleibt  daneben  ihre  Haftung ­
  gegenüber  den  Gläubigern  bis  zum  Ablauf  der  fünfjährigen
—  evtl,  kürzeren  ft  —  Verjährungsfrist  nach  Eintragung  ihres  Austritts ­
  oder  ihres  Ausschlusses  aus  der  Gesellschaft  bestehen.
Für  die  Anmeldung  und  Prüfung  der  Forderung  gelten
keine  Besonderheiten.  Die  Anmeldung  einer  Forderung  im  Gesellschaftskonkurs ­
  unterbricht  nicht  nur  die  Verjährung  gegenüber  der
Gesellschaft,  sondern  auch  die  Verjährung  gegenüber  den  einzelnen
Gesellschaftern.
Die  Konkursmasse  umfaßt  nur  das  Gesellschaftsvermögen,
nicht  auch  das  Privatvermögen  der  Gesellschafter.  Bestandteil
der  Konkursmasse  sind  neben  den  übrigen  Gesellschaftswerten

ft  Siehe  oben  S.  129.
        <pb n="142" />
        133

Der  Konkurs  der  offenen  Handelsgesellschaft.

vor  allem  die  Ansprüche  der  Gesellschaft  gegen  die  einzelnen  Gesellschafter ­
  auf  Einzahlung  der  rückständigen  Gesellschaftseinlagen,
sowie  auf  Verzinsung  h  der  Einlagenrückstände.  Auch  dieses  Guthaben ­
  wird  vom  Konkursverwalter  eingezogen.  Zur  Linforderung
  des  die  Linlageschuld  übersteigenden  Teiles  der  Passivsalden
der  einzelnen  Gesellschafter  ist  der  Konkursverwalter  nicht  befugt.
Die  Gründe  für  die  Konkursbeendigung  sind  die  gleichen
wie  beim  Einzelkonkurs.  Der  Zwangsvergleich  ist  auch  bei  der
offenen  Handelsgesellschaft  zugelassen,'  er  kann,  wie  bereits  oben
erwähnt  wurde,  nur  auf  Vorschlag  aller  Gesellschafter  geschlossen
werden.  Durch  den  Zwangsvergleich  wird  auch,  soweit  im  Zwangsvergleich ­
  nichts  anderes  bestimmt  ist,  der  Umfang  der  persönlichen ­
  Haftung  der  Gesellschafter  —  nicht  nur  jener  der  Gesellschaft ­
  —  begrenzt.  Wie  die  Rechte  sonstiger  Dritter  —  Rlitschuldner
  und  Bürgen  —  durch  den  Zwangsvergleich  nicht  berührt
werden,  erleidet  die  persönliche  Haftung  eines  vor  Konkursbeginn ­
  bereits  ausgeschiedenen  (ausgetretenen  oder  ausgeschlossenen) ­
  Gesellschafters  durch  den  Zwangsvergleich  keine  Einbuße-).
Kommt  z.  B.  im  Konkurse  einer  offenen  Handelsgesellschaft  ein  Zwangsvergleich ­
  dahin  zustande,  daß  die  Kestforderungen  gegen  Zahlung  von  25°/ 0
erlassen  werden,  so  haften  die  derzeitigen  Gesellschafter,  wenn  der  Zwangsvergleich ­
  nichts  anderes  bestimmt,  auch  ihrerseits  —  ebenso  wie  in  ihrer
Verbundenheit  als  offene  Handelsgesellschaft  —  nach  Zahlung  der  25"/,igen
Zwangsvergleichsquote  nicht  für  die  erlassene  Kestschuld.  Der  Gläubiger,
dessen  Forderung  Kl.  1000.—  beträgt,  fällt  also,  wenn  der  Zwangsvergleich
  nichts  anderes  bestimmt,  mit  Kl.  750.  aus,  ohne  sich  dafür  an
das  privatvermögen  der  Gesellschafter  halten  zu  können.  Da  aber  die
Haftung  Dritter  —  des  Bürgen,  der  vor  Konkurseröffnung  für  die  Schuld
der  off.  Handelsgesellschaft  Bürgschaft  geleistet  hat,  des  vor  dem  Konkurse
aus  der  Gesellschaft  bereits  ausgeschiedenen  Gesellschafters  —  durch  den
Zwangsvergleich  nicht  berührt  wird,  kann  der  Gläubiger  gegen  diese
seine  Restforderung  aufrechterhalten.
Die  Eröffnung  des  Gesellschaftskonkurses  führt,  wie  erwähnt,
zur  Auflösung  der  offenen  Handelsgesellschaft.  Ausnahmsweise ­
  kann  die  Gesellschaft  nach  Konkursbeendigung  von
ihren  bisherigen  Gesellschaftern  fortgesetzt  werden:  Die  Gesellschafter ­
  können  die  Fortsetzung  beschließen,  wenn  ein
Zwangsvergleich  zustande  gekommen  und  deshalb  der  Konkurs  aufgehoben ­
  worden  ist,  oder  wenn  die  Gesellschafter  die  Zustimmungserklärung ­
  sämtlicher  bekannten  Gläubiger  nachgewiesen  haben

-)  §  Hl  HEB.
-)  Dies  ist  allerdings  bestritten  (vgl.  die  Ausführungen  beiIaeger,  Kommentar ­
  zur  KV.  ß  211»,  daselbst  auch  Angaben  über  Literatur  und  Fudikatur).
        <pb n="143" />
        134

Öas  Konkursverfahren.

und  deshalb  (also  wegen  Konkursverzichts)  das  Verfahren  auf  Antrag ­
  der  Gesellschafter  eingestellt  wurde.  Diese  Fortsetzung  der
offenen  Handelsgesellschaft  ermöglicht  die  Erhaltung  der  wirtschaftlichen ­
  Werte,  welche  das  Unternehmen  als  solches  samt  Firma
im  Zeitpunkte  der  Konkursbeendigung  noch  verkörpert.
2.  Die  Kommanditgesellschaft^  unterscheidet  sich  von
der  offenen  Handelsgesellschaft  dadurch,  daß  bei  ersterer  die  Haftung
eines  Teiles  der  Gesellschafter  aus  den  Betrag  einer  bestimmten
Vermögenseinlage  beschränkt  ist.  Die  so  beschränkt  haftenden
Gesellschafter  (Kommanditisten)  haften  den  Gläubigern  der  Gesellschaft ­
  bis  zur  höhe  ihrer  Einlage-  die  Haftung  entfällt,  sobald
die  Einlage  an  die  Gesellschaft  voll  geleistet  ist.  Die  höhe  der
Einlage  des  Kommanditisten  bestimmt  sich  den  Gläubigern  gegenüber ­
  nach  der  Eintragung  im  Handelsregister,  stuf  eine  nichteingetragene ­
  Erhöhung  der  aus  dem  Handelsregister  ersichtlichen
Einlage  können  sich  die  Gläubiger  nur  berufen,  wenn  die  Erhöhung
in  handelsüblicher  Weife  kundgemacht  oder  ihnen  in  anderer
Weise  von  der  Gesellschaft  mitgeteilt  worden  ist.  hat  die  Gesellschaft ­
  ihre  Geschäfte  begonnen,  bevor  sie  in  das  Handelsregister
eingetragen  wurde,  so  haftet  jeder  Kommanditist,  der  dem  Geschäftsbeginn
  zugestimmt  hat,  für  die  bis  zur  Eintragung  begründeten ­
  Gesellschaftsverbindlichkeiten  gleich  einem  persönlich
haftenden  Gesellschafter,  es  fei  denn,  daß  seine  Beteiligung  als
Kommanditist  dem  Gläubiger  bekannt  war.
Der  Konkurs-)  der  Kommanditgesellschaft  ist  im  allgemeinen
in  gleicher  Weise  geregelt,  wie  jener  der  offenen  Handelsgesellschaft. ­
  Die  Konkurseröffnung  findet  nur  im  Falle  der  Zahlungsunfähigkeit ­
  der  Kommanditgesellschaft,  nicht  aber  auch
schon  im  Falle  ihrer  Überschuldung  statt.  Zu  dem  Antrag  auf
Konkurseröffnung  ist  außer  den  Gesellschaftsgläubigern  jeder
persönlich  haftende  Gesellschafter,  nicht  aber  auch  ein  Kommanditist
berechtigt.  Zm  Liquidationsstadium  steht  die  Konkursantragsbefugnis ­
  jedem  Liquidator  zu.  Die  Gemeinschuldnerrechte  und
-pflichten  obliegen  nur  den  persönlich  haftenden  Gesellschaftern,
nicht  auch  den  Kommanditisten.
Diese  kommen  bezüglich  ihrer  Kommanditeinlage  nicht  als
Konkursgläubiger  in  Betracht,'  denn  insofern  hat  ihre  Beteiligung ­
  den  Charakter  einer  Kapitalbeteiligung  an  der  Geselli)

  §§  161  ff.  HGB.
°)  §§  209  ff.  KO).
        <pb n="144" />
        Der  Konkurs  der  offenen  Handelsgesellschaft.

135

schaft,  nicht  aber  den  Sinn  einer  bloßen  varlehensgewährnng.
Ihre  Ansprüche  ans  Gewinnanteile,  die  den  Betrag  ihrer  vertragsmäßigen ­
  Einlage  übersteigen,  bilden  im  Gesellschaftskonkurs
eine  Konkursforderung.
Linlagerückstände  nebst  den  hierfür  geschuldeten  Zinsen  sind
Bestandteile  der  Konkursmasse.  Soweit  die  Einlage  eines  Kommanditisten ­
  vor  Konkurseröffnung  zurückbezahlt  wurde,  gilt  sie
den  Konkursgläubigern  gegenüber  als  nicht  geleistet.  Vas  gleiche
gilt,  soweit  ein  Kommanditist,  ohne  gutgläubigen  verlaß  auf  eine
gutgläubig  errichtete  Bilanz,  Gewinnanteile  entnommen  hat,  während ­
  sein  Kapitalanteil  durch  Verlust  um  den  Betrag  der  geleisteten ­
  Einlage  herabgemindert  war,  oder  soweit  durch  die  Entnahme ­
  der  Kapitalanteil  unter  den  bezeichneten  Betrag  ermäßigt
wurde.  Line  Herabsetzung  der  Einlage  des  Kommanditisten  ist
vor  ihrer  Eintragung  ins  Handelsregister  den  Gläubigern  gegenüber ­
  unwirksam.  Die  rückständige  Einlage  wird  ebenso  wie
das  sonstige  zur  Konkursmasse  gehörige  vermögen  vom  Konkursverwalter ­
  zur  Einziehung  gebracht.
Eine  persönliche  Inanspruchnahme  der  Kommanditisten ­
  durch  die  Gesellschaftsgläubiger  ist  während  der  Dauer
des  Gesellschaftskonkurses  ausgeschlossen.  Die  Kommanditisten
haften  ja  nur  für  die  versprochene  Einlage-  diese  aber  wird,  wie
schon  erwähnt  wurde,  soweit  sie  noch  aussteht,  vom  Konkursverwalter ­
  beigetrieben.  Lin  Zwangsvergleich  kann  nur  auf
Vorschlag  aller  persönlich  haftenden  Gesellschafter  geschlossen  werden. ­
  Die  Kommanditisten  haben  kein  vorschlagsrecht.  In  der
Wirkung  kommt  ihnen  allerdings  der  Zwangsvergleich  zu  statten,
falls  der  Konkursverwalter  ihre  rückständige  Einlage  nicht  schon
eingehoben  hatte  h.
Z.  Für  den  Konkurs  derKommanditaktiengefellschaft?)
gilt  im  allgemeinen  das  gleiche,  wie  für  den  Konkurs  der  Kommanditgesellschaft. ­
  Der  Konkurs  über  das  vermögen  der  Kommanditaktiengesellschaft
  wird  aber  nicht  nur  bei  Eintritt  ihrer
Zahlungsunfähigkeit,  sondern  auch  schon,  wenn  sie  überschuldet^)
ist,  eröffnet.
4.  Wesentlich  verschieden  von  der  offenen  Handelsgesellschaft

i)  Dies  ist  in  der  Literatur  bestritten  (vgl.  Iaeger,  Kommentar  zur
KD.  8  211*).
3 )  §§  320ff.  IjffiB.,  209ff.  KD.
a )  Über  den  Begriff  der  Überschuldung  vgl.  5.  7  und  S.  137.
        <pb n="145" />
        136

Das  Konkursverfahren.

und  der  Kommanditgesellschaft  ist  die  stille  Gesellschaft^);  bei
ihr  beteiligt  sich  der  stille  Gesellschafter  mit  einer  Vermögenseinlage ­
  an  dem  von  einem  anderen  betriebenen  handelsgewerbs
in  der  weise,  daß  der  letztere  aus  den  in  seinem  Betrieb  geschlossenen ­
  Geschäften  allein  berechtigt  und  verpflichtet  wird.  Bei  dieser
Gesellschaftsform  gibt  es  kein  Gemeinschaftsvermögen  und  keinen
Gesellschaftskonkurs;  der  Konkurs  des  Geschäftsinhabers  erfaßt
das  ganze  Geschäftsvermögen;  der  stille  Gesellschafter  kann  die
Einlage  insoweit  als  Konkursforderung  geltendmachen,  als  sie
den  Betrag  des  auf  ihn  fallenden  Anteils  am  Verlust  übersteigt.
Bst  die  Einlage  rückständig,  so  hat  sie  der  stille  Gesellschafter
bis  zu  dem  Betrage  zur  Konkursmasse  einzuzahlen,  welcher  zur
Deckung  seines  Anteils  am  Verluste  erforderlich  ist.  Für  die  Anfechtung ­
  einer  vereinbarungsgemäß  erfolgten  Rückgewähr  der  Einlage ­
  an  den  stillen  Gesellschafter  und  für  die  Anfechtung  des  vertragsmäßigen ­
  Erlasses  seines  Verlustanteils  sind  in  §  342  HGB.
besondere  Vorschriften  niedergelegt.
8  22.  Der  Konkurs  der  Aktiengesellschaft,  der  Gesellschaft ­
  mit  beschränkter  Haftung,  anderer  juristischer
Personen,  des  nicht  rechtsfähigen  Vereins.
1.  Über  die  Aktiengesellschaft^)  kann  der  Konkurs *  3 )  verhängt ­
  werden,  sobald  ihre  Eintragung  in  das  Handelsregister
erfolgt  ist.  vorher  besteht  die  Aktiengesellschaft  als  solche  nicht;
ein  Aktiengesellschaftskonkurs  ist  daher  vorher  nicht  möglich,  von
der  Rechtsgültigkeit  des  Gesellschaftsvertrages  ist  die  Konkurseröffnung ­
  unabhängig;  auch  wenn  die  Aktiengesellschaft  infolge
Mangels  eines  wesentlichen  Bestandteils  des  Gesellschaftsvertrages
nichtig  ist,  findet  ein  Konkursverfahren  über  das  vermögen  der
—  nichtigen  —  Aktiengesellschaft  statt.  Es  ist  auch  gleich,  ob
die  Aktien  im  Besitz  eines  Aktionärs  oder  ob  Hunderte  von
Aktionären  vorhanden  sind.  Die  in  Auflösung  begriffene  Aktiengesellschaft ­
  ist  noch  so  lange  konkursfähig,  als  die  Verteilung  des
Vermögens  noch  nicht  vollzogen  ist  oder  als  eine  Konkursmasse
durch  Anfechtung  von  Rechtshandlungen  oder  Geltendmachung  von
Rückgriffsansprüchen  gegen  die  Gründer  oder  gegen  Gesellschaftsorgane ­
  gewonnen  werden  kann.
')  §  335  fjffiB.
-’)  §  178  ff.  HGB.
3 )  §  207  ff.  Kffl.
        <pb n="146" />
        Der  Konkurs  der  Aktiengesellschaft.

137

Bei  der  Aktiengesellschaft  haftet  den  Gesellschaftsgläubigern
nur  das  Gesellschaftsvermögen,'  eine  persönliche  Haftung  der  Aktionäre ­
  als  solcher  kommt  nicht  in  Frage.  Dies  ist  auch  dann  nicht
anders,  wenn  alle  Aktien  in  der  Hand  eines  Aktionärs  vereinigt
sind.  Die  Gründe,  welche  es  beim  Linzelschuldner,  der  offenen
Handelsgesellschaft  und  der  Kommanditgesellschaft  rechtfertigen,
den  Konkurs  nur  im  Falle  der  Zahlungsunfähigkeit  und  nicht  auch
im  Falle  der  Überschuldung  zu  eröffnen,  sind  bei  der  Aktiengesellschaft ­
  nicht  gegeben.  Diese  ist  eine  rein  kapitalistische  Gesellschaftsform. ­
  Da  die  Persönlichkeit  der  Aktionäre  den  Gläubigern ­
  keinen  Rückhalt  gewährt,  muß  das  Gesellschaftsvermögen
bei  Eintritt  seiner  Unzulänglichkeit  der  gleichmäßigen  Verteilung
an  sämtliche  Gläubiger  zugeführt  werden.  Der  Kktiengesellschaftskonkurs
  wird  aus  diesem  Grunde  nicht  nur  bei  Zahlungsunfähigkeit, ­
  sondern  auch  im  Falle  der  Überschuldung
eröffnet.  Überschuldung  liegt  vor,  wenn  das  vermögen  der  Gesellschaft ­
  ihre  Schulden  nicht  mehr  deckt.  Bei  Ermittlung  des  Vermögensstandes ­
  ist  von  dem  gegenwärtigen  wirklichen  Wert  der
einzelnen  Vermögensstände  auszugehen-  die  Grundsätze,  welche
im  Handelsgesetzbuch  für  die  Fertigung  der  Bilanzen  aufgestellt
sind  i),  bleiben  hier  außer  Betracht.  Beispielsweise  ist  es  daher ­
  bei  Prüfung  der  Frage  der  Überschuldung  gleichgültig,  welches ­
  der  Herstellung?-  oder  Anschaffungspreis  der  vorhandenen
Waren  gewesen  ist;  ihr  wirklicher  derzeitiger  Wert  ist  maßgebend.
Posten,  welche  in  Wirklichkeit  Aktivwerte  sind,  wie  die  verschiedenen ­
  Reservefonds,  find  als  Aktiva  in  Ansatz  zu  bringen;  das
Aktienkapital  ist  in  Wirklichkeit  weder  ein  Gesellschaftsaktivum
noch  eine  Schuld  der  Gesellschaft;  bei  Feststellung  der  Überschuldung
der  Gesellschaft  wird  daher  das  Aktienkapital  nicht  berücksichtigt.
Auch  bei  der  Aktiengesellschaft  erfolgt  die  Konkurseröffnung
nicht  von  Amts  wegen.  Zu  dem  Antrag  ist  außer  den  Konkursgläubigern ­
  jedes  Mitglied  des  Vorstandes  und  jeder  Liquidator
berechtigt.  Sobald  die  Gesellschaft  zahlungsunfähig  ist,  od^r  sobald
sich  ihre  Überschuldung  bei  Aufstellung  der  Jahresbilanz  oder
einer  Zwischenbilanz  ergibt,  sind  die  Vorstandsmitglieder  und
Liquidatoren  zur  Stellung  des  Konkursantrages  verpflichtet.  Die
Verletzung  dieser  Pflicht  macht  die  verpflichteten  zivilrechtlich
und  strafrechtlich  verantwortlich.  Die  Antragspflicht  besteht
ohne  alle  Rücksicht  auf  eingeleitete  Sanierungsversuche. ­
  hierdurch  kommt  deutlich  zum  Ausdruck,  wie  wenig

-)  §  261  HDV.
Stern,  Das  Ronkursvcrfahren.

IN
        <pb n="147" />
        Das  Konkursverfahren

138

das  geltende  Recht  den  Abschluß  von  Ronkursabwendungsvergleichen
fpräventivakkorden)  begünstigt.  Wiewohl  es  in  §11  des  Gesetzes ­
  vom  4.  Dezember  1899,  betreffend  die  gemeinsamen  Rechte
der  Besitzer  von  Schuldverschreibungen,  die  Möglichkeit  gibt.
Rechte  der  Schuldverschreibungsgläubiger  durch  einen  qualifizierten
Mehrheitsbeschluß  der  Versammlung  der  Schuldverschreibungsgläubiger ­
  aufzugeben  oder  zu  beschränken  (Zinsfußermäßigung,
Stundung),  um  die  Zahlungseinstellung  oder  den  Konkurs  des
Schuldners  abzuwenden,  soll  der  herrschenden  Ansicht  zufolge  die
Antragspflicht  selbst  im  Falle  der  Einberufung  einer  solchen  Versammlung ­
  der  Schuldverschreibungsgläubiger  nicht  zeffieren.  Dies
leuchtet  nicht  ein  und  ist  mit  dem  Zweck  des  §  11  a.  a.  (D.  nicht
verträglich.  Ebensowenig  kann  der  herrschenden  Auffassung  dahin
beigepflichtet  werden,  daß  die  Antragspflicht  selbst  dann  bestehe,
wenn  das  Gesellschaftsvermögen  offenkundig  zur  Deckung  der
Rosten  eines  Konkursverfahrens  nicht  ausreicht.  Im  letzteren
Falle  soll  die  Auferlegung  der  Pflicht  zur  Stellung  des  Konkursantrages ­
  den  Zweck  haben,  dem  zuständigen  Konkursrichter  seinerseits ­
  die  Konstatierung  zu  überlassen,  daß  die  Masse  zur  Kostendeckung ­
  nicht  ausreicht  und  deshalb  der  Konkursantrag  mangels
Masse  zurückgewiesen  werden  muß.  welchen  Zweck  aber  hat
das,  wenn  ein  solches  Ergebnis  von  vornherein  feststeht?  Zuzugeben ­
  ist,  daß  die  Statuierung  der  Pflicht  zur  Beantragung  des
Konkurses  aber  selbst  dann  in  manchen  Fällen  zur  Kritik  Anlaß
gibt,  wenn  man  die  Antragspflicht  in  den  beiden  erwähnten  Fällen
für  nicht  gegeben  erachtet.  Die  Auferlegung  der  Antragspflicht
im  geltenden  Rechte  ist  in  der  Tat  nichts  anderes,  als  eine  Zumutung ­
  an  die  Gesellschaftsorgane,  in  allen  Fällen,  in  denen  eine
Sanierung  möglich  oder  sogar  wahrscheinlich  ist,  entweder  ohne
Rücksicht  auf  das  wirkliche  Interesse  der  Gläubiger  und  der
Aktionäre  den  ihnen  gesetzlich  obliegenden  Konkursantrag  zu
stellen  oder  aber  das  Risiko  einer  zivilrechtlichen  Inanspruchnahme ­
  und  einer  strafrechtlichen  Verfolgung  auf  sich  zu  nehmen;
die  nichtrechtzeitige  Konkursbeantragung  seitens  der  Vorstandsmitglieder ­
  und  Liquidatoren  der  Aktiengesellschaft  ist  mit  Gefängnisstrafe ­
  bis  zu  drei  Monaten  und  zugleich  mit  Geldstrafe
bis  zu  5000  Mark  bedroht.  Bei  Zubilligung  mildernder  Umstände
wird  ausschließlich  auf  Geldstrafe  erkannt.
Bei  der  Versicherungsaktiengesellschaft  ist  ein  Weg  gefunden,
diese  Schwierigkeit  zu  umgehen;  bei  ihr  ist  ebenso  wie  beim  Versicherungsverein ­
  auf  Gegenseitigkeit  dem  Schuldner  und  den  Gläu ­
        <pb n="148" />
        Der  Konkurs  der  Aktiengesellschaft  139

bigern  die  Befugnis,  den  Konkurs  zu  beantragen,  entzogen-  nur
der  Aufsichtsbehörde  ist  das  Konkursantragsrecht  eingeräumt.  Mit
Kecht,  denn  diese  ist  am  besten  in  der  Lage  festzustellen,  ob  die
Konkurseröffnung  veranlaßt  ist  oder  nicht.
Die  Schuldnerrechte  und  -pflichten  werden  im  Konkurse ­
  der  Gesellschaft  von  ihren  bisherigen  Vertretungsorganen  x ),
also  vom  Vorstand  und  den  Liquidatoren  wahrgenommen-  diese
können,  wie  außerhalb  des  Konkurses,  abberufen  und  ersetzt
werden.  Buch  Aufsichtsrat  und  Generalversammlung  sind  durch
den  Konkursverwalter  nicht  vollständig  verdrängt;  beispielsweise
werden  erforderlich  werdende  Generalversammlungen  durch  den
Aufsichtsrat  berufen,  die  Generalversammlung  entscheidet  beispielsweise ­
  darüber,  ob  der  Vorstand  einen  Zwangsvergleichsvorschlag
einbringen  oder  ob  im  Falle  des  Zwangsvergleichs  die  Gesellschaft
nach  Konkursbeendigung  fortgesetzt  werden  soll.  Dem  Konkursverwalter ­
  obliegt  aber  auch  hier  die  Sammlung,  Verwaltung
und  Verwertung  der  Konkursmasse;  für  alle  auf  die  Konkursmasse
bezüglichen  Rechtshandlungen  ist  er  das  zuständige  Grgan;  insoweit ­
  tritt  er  an  Stelle  der  Gesellschaftsorgane;  insbesondere
obliegt  ihm  auch  die  Geltendmachung  der  Regreßansprüche  gegenüber ­
  den  Gründern  der  Gesellschaft  und  ihren  Grganen.
Rur  die  Gesellschaftsgläubiger  können  ihr  Guthaben  im  Konkurs ­
  verfolgen.  Der  Aktienbesitz  gewährt  kein  Gläubigerrecht;
der  Aktienbetrag  kann  daher  vom  Aktionär  nicht  als  Konkursforderung ­
  angemeldet  werden.  Dies  ist  auch  in  dem
Falle  nicht  anders,  wenn  der  Aktionär  durch  wissentlich  falsche
Geschäftsberichte  des  Vorstandes  oder  durch  sonstige  unerlaubte
Handlungen  desselben  zum  Erwerb  der  Aktien  bestimmt  worden
-ist.  Zugunsten  des  Aktienbesitzes  kann  Befriedigung  aus  der
Konkursmasse  nicht  beansprucht  werden.  IKK  dem  Wesen  der
Aktienbeteiligung  ist  es  unvereinbar,  die  den  Gesellschaftsgläubigern ­
  haftende  Konkursmasse  durch  Zulassung  der  Konkurrenz  der
Aktionäre  den  Gesellschaftsgläubigern  teilweise  zu  entziehen.  Insoweit ­
  hingegen  die  Aktionäre  irgendwelche  Vermögensansprüche
gegen  die  Gesellschaft  erworben  haben,  stehen  sie  anderen  Gläubigern ­
  der  Gesellschaft  gleich;  sie  können  daher  beispielsweise
den  Anspruch  auf  Zahlung  einer  ordnungsgemäß  festgesetzten  Dividende ­
  oder  eines  der  Aktiengesellschaft  gewährten  Darlehens  als
Konkursforderung  anmelden.  Ebenso  ist  der  Anspruch  aus  Vergütung ­
  für  Leistungen,  zu  denen  der  Aktionär  satzungsgemäß  neben
*)  Strafbarkeit  bei  Konkursdelikten  §  244  KG.
        <pb n="149" />
        140

Vas  Konkursverfahren.

seiner  Kapitaleinlage  verpflichtet  ist,  im  Konkurse  verfolgbar.
Hat  der  Aktionär  einer  Zuckerfabrik  satzungsgemäß  z.  B.  die
Verpflichtung  übernommen,  ihr  jährlich  eine  bestimmte  Menge
Zuckerrüben  gegen  Bezahlung  zu  liefern,  so  kann  er  sein  noch
ausstehendes  Guthaben  für  die  gelieferten  Zuckerrüben  als  Konkursforderung ­
  geltend  machen.
Im  Gegensatz  zu  den  Aktionären  sind  die  Obligationäre
—  die  Berechtigten  aus  den  Schuldverschreibungen  der  Gesellschaft
—  nicht  Mitglieder  der  Gesellschaft,  sondern  Gesellschaftsgläubiger:
ihre  Stellung  kommt  jener  von  bloßen  Darlehensgebern  im  wesentlichen ­
  gleich,-  sie  gelangen  daher  als  Konkursgläubiger  zum  Zuge.
Die  Bezeichnung  von  Schuldverschreibungen  als  Prioritäten  oder
Prioritätsobligationen  will  nur  den  lvefensunterschied  der  Obligationen ­
  gegenüber  den  Aktien  besonders  hervorheben:  durch
jene  Bezeichnung  kommt  nur  zum  Ausdruck,  daß  die  Schuldverschreibungsgläubiger ­
  ihre  Befriedigung  vor  der  Ausschüttung
des  Vermögens  an  die  Aktionäre  zu  beanspruchen  haben:  dagegen ­
  können  die  Besitzer  von  Prioritätsobligationen  aus  diesem
Besitze  einen  Anspruch  aus  bevorrechtigte  Befriedigung  vor  anderen ­
  Konkursgläubigern  nicht  ableiten.  Für  ein  Vorzugsrecht
bedarf  es  einer  besonderen  gesetzlichen  Grundlage,  wie  es  für
die  pfandbriefgläubiger  im  Konkurse  der  Hypothekenbank  gegeben ­
  ist:  ein  Absonderungsrecht  gelangt  nur  durch  ausdrückliche
Verpfändung  zur  Entstehung.
Die  Gesellschaftsorgane  machen  ihre  vertragsmäßigen  Vergütungsansprüche ­
  als  Konkursforderungen  geltend,-  das  Lohnvorrecht ­
  versagt,  wie  sich  aus  dem  Charakter  des  Lohnvorrechtes  ergibt, ­
  gegenüber  den  Gehaltsansprüchen  der  Vorstandsmitglieder,  da
diese  ihrerseits  nicht  die  Stellung  einfacher  Lohnangestellter,  son-.
dern  die  Stellung  von  leitenden  Organen  der  Gesellschaft  begleiten.
In  die  Konkursmasse  fällt  das  ganze  bei  Konkurseröffnung
vorhandene  beschlagsfähige  vermögen  der  Gesellschaft.  Dazu  gehören ­
  auch  die  gesetzlichen  und  sonstigen  Reservefonds  in  vollem
Umfange.  Ihre  Zweckbestimmung  entfällt  nach  Eröffnung  des
Konkurses.  Ein  penfions-  oder  Unterstützungsfonds  für  Angestellte
wird  ebenso  zur  Konkursmasse  gezogen,  wie  der  gesetzliche  Reservefonds ­
  und  wie  irgendein  spezieller  Erneuerungsfonds,-  durch
Bildung  eines  penfions-  oder  Unterstützungsfonds  ist  ein  Rechtsanspruch ­
  der  Angestellten  nicht  begründet.  Abgesonderte  Befriedigung ­
  oder  Aussonderung  hat  zur  Voraussetzung,  daß  Pfandrechte
begründet  oder  Ausscheidungen  aus  dem  vermögen  der  Gesellschaft
        <pb n="150" />
        Der  Konkurs  der  Aktiengesellschaft.

141

z.  B.  durch  Bildung  einer  eigenen  Unterstützungskasse  mit  juristischer ­
  Persönlichkeit  erfolgt  sind.  Besonders  wichtige  Bestandteile ­
  der  Konkursmasse  sind  vor  allem  die  Ansprüche  auf  rückständige ­
  Aktieneinzahlungen,  sowie  die  Rückgriffsansprüche  gegen
die  Gründer  der  Gesellschaft  und  ihre  Organe.
Die  Konkursbeendigung  weist  gegenüber  dem  allgemeinen
Ronkursrecht  keine  Besonderheiten  auf.  Die  Aktiengesellschaft
erleidet  mit  der  Ronkursaufhebung  und  Ronkurseinstellung  ihr
Ende,  wenn  in  diesem  Zeitpunkte  Gesellschaftsvermögen  nicht
mehr  vorhanden  und  sohin  für  eine  Liquidation  kein  Raum  ist.
Ist  ein  Zwangsvergleich  zustande  gekommen  oder  die  Einstellung
des  Konkurses  auf  Grund  Konkursverzichts  erfolgt,  so  kann
die  Gläubigerversammlung  die  Fortsetzung  der  Gesellschaft  beschließen. ­
  Durch  sie  werden  die  Kosten  der  Reugründung  erspart
und  Rechte,  die  an  den  Bestand  der  Gesellschaft  geknüpft  sind,
erhalten,  so  beispielsweise  im  Konkurse  der  Hypothekenbank  die
zum  Betrieb  einer  solchen  erforderliche  staatliche  Konzession.
2.  Was  hier  für  den  Konkurs  der  Aktiengesellschaft  ausgeführt
wurde,  ist  für  den  Konkurs  der  Gesellschaft  mit  beschränkter ­
  Haftung^,  anderer  juristischer  Personen *  8 )
sowie  des  nicht  rechtsfähigen  Vereins s )  entsprechend  anwendbar. ­

Richt  rechtsfähige  Vereine  werden  aber  durch  die  Konkurseröffnung ­
  unter  allen  Umständen  endgültig  aufgelöst,-  auch  im  Falle
des  Zwangsvergleichs  ist  eine  Fortsetzung  des  Vereins  nicht  zugelassen,- ­
  sie  kann  nur  auf  dem  Wege  der  Neugründung  erzielt
werden.
Bei  juristischen  Personen  des  öffentlichen  Rechts  und  bei  den
unter  Verwaltung  einer  öffentlichen  Behörde  stehenden  Körperschaften ­
  oder  Stiftungen  bemißt  sich  die  Konkurszulässigkeit  nach
dem  in  Betracht  kommenden  Landesrecht.
ß  23.  Der  Konkurs  der  eingetragenen  Genossenschaft.
Eingetragene  Genossenschaften  find  in  das  Genossenschaftsregister ­
  eingetragene  verbände,  deren  Rtitgliederzahl  ebenso
wie  bei  den  Vereinen  nicht  nach  oben  begrenzt  ist  und  deren  Zweck
auf  die  Förderung  des  Erwerbs  oder  der  Wirtschaft  der  Ntitl
 )  §§  60,  63  ff.  des  Gesetzes,  betr.  die  Gesellschaften  m.  beschr.  Haftung.
°)  §§  21  ff.  B©B.,  213  KO).,  für  die  Genossenschaften  siehe  unten  §  23.
8 )  §§  21  ff.  VGP.,  5Q  3P(V.,  215  M.
        <pb n="151" />
        142

Vas  Konkursverfahren.

glieder  durch  gemeinschaftlichen  Geschäftsbetrieb  gerichtet  isth.
hierher  gehören  insbesondere  Vorschuß-  und  Kreditvereine,  Einkaufsgenossenschaften, ­
  Absatzgenossenschaften,  Produktivgenossenschaften, ­
  Konsumvereine,  Lagerhausgenossenschaften  und  Baugenossenschaften. ­
  Die  genossenschaftliche  Gesellschaftsform  hat  nicht
eigentlich  kapitalistischen  Charakter,-  sie  will  vielmehr  dazu  dienen,
kapitalschwache  Gesellschaftskreise  durch  den  Zusammenschluß  Großbetrieben ­
  gegenüber  konkurrenzfähig  zu  machen.  Je  nach  der  Art
der  Haftung  der  Genossen  unterscheidet  man  folgende  verschiedene
Arten  von  Genossenschaften:
a)  jene  Genossenschaft,  bei  welcher  die  persönliche  Verantwortlichkeit ­
  der  einzelnen  Mitglieder  für  die  Verbindlichkeiten  der  Genossenschaft ­
  sowohl  dieser  gegenüber  wie  den  Genossenschaftsgläubigern ­
  gegenüber  im  voraus  auf  eine  bestimmte  Summe  beschränkt
ist:d.  i.  dieeingetrageneGenossenschaftmitbeschränkter
  Haftpflicht,'
b)  jene  Genossenschaft,  bei  welcher  die  Genossen  zwar  mit  ihrem
ganzen  vermögen,  aber  nicht  unmittelbar  den  Genossenschaftsgläubigern ­
  gegenüber  haften:  d.  i.  die  eingetragene  Genossenschaft ­
  mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht;
c)  jene  Genossenschaft,  bei  welcher  die  einzelnen  Genossen  für
die  Genossenschaftsverbindlichkeiten  sowohl  der  Genossenschaft
gegenüber  als  auch  den  Genossenschaftsgläubigern  gegenüber  mit
ihrem  ganzen  vermögen  einzustehen  haben,  d.  i.  die  eingetragene ­
  Genossenschaft  mit  unbeschränkter  Haftpflicht.
Die  verschiedenen  Genossenschaftsformen  stimmen  sämtlich  darin
überein,  daß  in  erster  Linie  lediglich  das  Genossenschaftsvermögen
haftet  und  daß  die  Inanspruchnahme  der  Genossen  erst  in  zweiter
Linie  in  Betracht  kommt,  nämlich  wenn  die  Genossenschaft
in  Konkurs  gerät  und  das  vorhandene  und  durch  Anfechtung
zurückgewonnene  Genossenschaftsvermögen  zur  Begleichung  der
Genossenschaftsverbindlichkeiten  nicht  ausreicht.  Die  Haftung  der
Genossen  wird  hiernach  nur  im  Konkurs  der  Genossenschaft  praktisch,- ­
  die  verschiedenen  Nechtsformen  der  Genossenschaft  unterscheiden ­
  sich  lediglich  dadurch  voneinander,  daß  die  Genossen  im  Konkurs ­
  der  Genossenschaft  mit  beschränkter  Haftpflicht  nur  zu  Aachschüssen ­
  an  die  Konkursmasse  in  der  satzungsgemäß  beschränkten
höhe,  bei  den  Genossenschaften  mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht ­
  und  jener  mit  unbeschränkter  Haftpflicht  aber  mit  Nachschüssen ­
  zur  Konkursmasse  in  unbeschränkter  höhe  —  d.  h.  insoh
  §  1  ff.  des  Genossenschaftsgesetzes,
        <pb n="152" />
        Oer  Konkurs  6er  eingetragenen  Genossenschaft.

143

weit  eben  die  Nachschüsse  znr  Vollbefriedigung  der  Konkursgläubiger ­
  erforderlich  sind  —  herangezogen  werden  können.  Darüber
hinaus  kommt  für  den  Fall  der  Nichtvollbefriedigung  im  Konkurse
bei  den  Genossenschaften  mit  beschränkter  Haftpflicht  und  unbeschränkter ­
  Haftpflicht  —  im  Gegensatze  zu  den  Genossenschaften
mit  bloßer  Nachschußpflicht  —  die  erst  nach  Konkursbeendigung
eintretende  unmittelbare  Haftung  der  Genossen  gegenüber  den
Genossenschaftsgläubigern  für  den  Nusfall  in  Betracht,  den  die
Genossenschaftsgläubiger  im  Konkurse  der  Genossenschaft  erleiden,
hierbei  ergibt  sich  für  die  Genossenschaften  mit  beschränkter  Haftpflicht ­
  und  jene  mit  unbeschränkter  Haftpflicht  der  schon  in  der
Benennung  zum  Ausdruck  kommende  Unterschied,  der  darin  besteht,
daß  bei  ersteren  der  Genosse  nur  bis  zur  höhe  einer  bestimmten
Haftungsgrenze  —  z.  B.  dem  doppelten  Betrag  seines  Genossenschaftsanteils ­
  (also  bis  zur  höhe  von  insgesamt  von  200  Nl.  bei
einem  Genossenschaftsanteil  von  100  NI.)  —,  bei  Genossenschaften
mit  unbeschränkter  Haftpflicht  dagegen  unbegrenzt  bis  zur  Vollbefriedigung ­
  der  Genossenschaftsgläubiger  von  diesen  direkt  in  Anspruch ­
  genommen  werden  kann.  Die  erwähnte  direkte  Haftung  der
Genossen  gegenüber  den  Genossenschaftsgläubigern  ist  aber  eine
mehr  theoretische,  da  es  Sache  des  Konkursverwalters  ist,  die  Genossen ­
  im  Umfange  ihrer  Haftung,  soweit  benötigt,  zu  Nachschüssen
zur  Konkursmasse  heranzuziehen.
Die  Besonderheiten  der  konkursrechtlichen  Regelung  h
ergeben  sich  der  Hauptsache  nach  ohne  weiteres  aus  dem  Wesen  der
Genossenschaft.  Im  Hinblick  auf  die  Haftung  der  Genossen  ist  im
allgemeinen  nur  die  Zahlungsunfähigkeit  der  Genossenschaft ­
  —  nicht  aber  auch  schon  ihre  Überschuldung  —  Grund  zur
Konkurseröffnung.  Erst  nach  Auflösung  der  Genossenschaft  findet
das  Konkursverfahren  auch  im  Falle  der  Überschuldung  statt
und  zwar  solange,  als  die  Verteilung  des  Vermögens  noch  nicht
vollzogen  ist.  Lediglich  bei  der  Genossenschaft  mit  beschränkter
Haftpflicht  wird  der  Konkurs  auch  schon  während  des  Bestehens  der
Genossenschaft  außer  dem  Falle  der  Zahlungsunfähigkeit  auch  im
Falle  der  Überschuldung  eröffnet,  sofern  diese  ein  vierteil  des  Betrages ­
  der  Haftsumme  aller  Genossen  übersteigt.  Diese  besondere
Regelung  für  die  Genossenschaft  mit  beschränkter  Haftpflicht  hat
ihren  Grund  in  der  Beschränkung  der  Haftung  der  Genossen  und
der  dadurch  für  die  Genossenschaftsgläubiger  gegebenen  geringeren
Sicherheit.

h  §  98  ff.  des  Genossenschaftsgesetzes.
        <pb n="153" />
        144

Vas  Konkursverfahren.

Zum  Konkursantrag  sind  die  Gläubiger  der  Genossenschaft
berechtigt-  die  Vorstandsmitglieder  und  die  Liquidatoren  sind  dazu
berechtigt,  aber  auch  verpflichtet.  Gemeinschuldnerin  ist  die  Genossenschaft ­
  selbst,  die  für  diesen  Zweck  noch  für  die  Dauer  des
Konkurses  erhalten  bleibt,-  ihre  bisherigen  —  im  Falle  einer  Neuwahl ­
  die  neugewählten  —  Grgane  sind  zur  Wahrnehmung  der
Schuldnerrechte  und  -pflichten  berufen.  Konkursgläubiger ­
  sind  lediglich  die  Gläubiger  der  Genossenschaft,  nicht  aber
die  Genossen  für  ihr  Geschäftsguthaben.  In  diesem  Punkte  verhält
es  sich  mit  der  Stellung  der  Genossen  gerade  so,  wie  mit  der
Stellung  der  Aktionäre  im  Konkurse  der  Aktiengesellschaft.
wichtige  Besonderheiten  weist  der  Konkurs  der  eingetragenen
Genossenschaft  insbesondere  in  folgenden  Punkten  auf:
ver  Konkursantrag  darf  wegen  Mangels  eines  die  Kosten  des
Konkursverfahrens  deckenden  Genossenschaftsvermögens ­
  nicht  abgewiesen  werden-  dies  erklärt  sich  daraus,  daß
nach  der  Einrichtung  der  Genossenschaften  die  Gläubiger  zunächst
nur  im  Konkurs  —  bei  der  eingetragenen  Genossenschaft  mit
anbeschränkter  Nachschußpflicht  überhaupt  nur  im  Konkurse  —
zum  Zuge  kommen;  das  Konkursverfahren  ist  gerade  dazu  bestimmt, ­
  die  mangelnde  Konkursmasse  durch  Heranziehung  des  Privatvermögens ­
  der  Genossen  zu  ergänzen.  Aus  dem  gleichen  Grunde
ist  eine  Einstellung  des  Konkurses  wegen  Mangels  einer  die  Konkurskosten ­
  deckenden  Masse  ausgeschlossen.
während  in  anderen  Konkursen  dem  Gerichte  bzw.  der  Gläubigerversammlung ­
  die  Entscheidung  über  die  Frage  vorbehalten
ist,  ob  ein  G  l  ä  u  b  i  g  e  r  a  u  s  s  ch  u  ß  bestellt  bzw.  beibehalten  werden
soll,  ist  im  Genossenschaftskonkurs  die  Bestellung  eines  Gläubigerausschusses ­
  geboten.  Vas  Gericht  kann  bei  Konkurseröffnung  einen
Gläubigerausschuß  bestellen  -  die  Gläubigerversammlung  hat  lediglich
über  die  Beibehaltung  der  bestellten  oder  die  Wahl  anderer  Mitglieder ­
  zu  beschließen.  Vas  Erfordernis  der  Bestellung  eines  Gläubigerausschusses ­
  ist  durch  die  weitgehende  Machtbefugnis  des  Konkursverwalters ­
  bei  Inanspruchnahme  der  Genossen  gerechtfertigt.
Der  Abschluß  eines  Zwangsvergleichs  ist  im  Genossenschaftskonkurs ­
  nicht  zugelassen.  Die  Mitgliederhaftung  kann  sohin ­
  gegenüber  der  gesetzlichen  Haftung  der  Genossen  nicht  durch
Mehrheitsbeschluß  der  Gläubiger  eingeschränkt  werden.
Die  Einstellung  des  Verfahrens  auf  Grund  Konkursverzichtes ­
  ist  erst  zulässig,  nachdem  mit  dem  Vollzug  der  Schlußverteilung
        <pb n="154" />
        Nachlaßkonkurs.

145

begonnen  ist;  hier  bedarf  es  der  Zustimmung  aller  bei  der  letzteren
berücksichtigten  Konkursgläubiger.
wichtige  Besonderheiten  weist  die  Bildung  der  Konkursmasse ­
  auf.  Vas  Verfahren  zur  Heranziehung  der  Rachschüsse
der  Genossen  kann  im  Rahmen  dieser  Darstellung  nicht  im  einzelnen ­
  dargestellt  werden;  es  mag  genügen,  auf  die  Bestimmungen
der  105  ff.  des  Genossenschaftsgesetzes  zu  verweisen.
§  24.  Nachlaßkonkurs;  Nonkurs  über  das  Gesamtgut
der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft.
l.  Mit  dem  Tode  einer  Person  geht  ihr  vermögen  auf  die
von  ihr  durch  Verfügung  von  Todes  wegen  eingesetzten  Lrben  und
in  Ermangelung  einer  solchen  Verfügung  auf  die  gesetzlichen  Lrben
des  verstorbenen  über.  Der  Lrbanfall  erfolgt  unbeschadet  des
Rechts,  die  Erbschaft  auszuschlagen  *).  Der  Erbe  haftet  für  die
Rachlaßverbindlichkeiten.  Zu  diesen  gehören  außer  den  vom  Erblasser ­
  herrührenden  Schulden  die  den  Lrben  als  solchen  treffenden
Verbindlichkeiten,  insbesondere  die  Kosten  der  standesmäßigen  Beerdigung ­
  des  Erblassers  und  die  Verbindlichkeiten  aus  den  pflichtteilsrechten ­
  2),  Vermächtnissen 3 )  und  Auflagen 3 ).
&amp;gt;)  vergleiche  die  Bestimmungen  über  die  Ausschlagung  der  Erbschaft:
8  1942ff.  BGB.
2 )  Den  Pflichtteil  aus  dem  Nachlasse  des  verlebten  können  sowohl
Abkömmlinge  des  Erblassers  als  auch  die  Eltern  und  der  Ehegatte  des
Erblassers  verlangen,  wenn  sie  durch  Verfügung  von  Eodeswegen  von  der
Erbfolge  ausgeschlossen  sind,  ohne  daß  ihnen  gleichzeitig  aus  einem  zulässigen ­
  Grunde  der  Pflichtteil  entzogen  wurde.  Der  Pflichtteil  besteht  in
der  Hälfte  des  wertes  des  gesetzlichen  Erbteils;  für  die  Wertberechnung
ist  der  Stand  des  Nachlasses  im  Zeitpunkte  des  Erbfalles  maßgebend;  ist
darnach  bei  Abzug  der  Nachlaßverbindlichkeiten  —  ohne  jene  aus  Vermächtnissen ­
  und  Auflagen  —  ein  reiner  Nachlaß  gar  nicht  vorhanden,  so
hat  der  Pflichtteilsanspruch  keine  praktische  Bedeutung;  denn  der  pflichtteilberechtigte ­
  soll  nur  die  Hälfte  dessen  erhalten,  was  er  als  gesetzlicher
Erbe  bekäme;  der  gesetzliche  Erbe  aber  geht  seinerseits  in  diesem  Falle
bereits  leer  aus;  vgl.  über  das  pflichtteilsrecht  §  2303  ff.  BGB.
3 )  Unter  einem  Vermächtnis  versteht  das  Gesetz  die  Zuwendung  eines
Vermögensvorteiles  durch  Testament  des  Erblassers  an  eine  andere  Person
ohne  Einsetzung  derselben  als  Lrben,  jedoch  in  der  weise,  daß  der  Bedachte ­
  einen  Rechtsanspruch  gegen  die  mit  dem  Vermächtnis  beschwerte
Person  (Erben  oder  andere  Vermächtnisnehmer)  auf  Gewährung  des  Vermögensvorteiles ­
  haben  soll.  von  der  Auflage  unterscheidet  sich  das  Vermächtnis ­
  dadurch,  daß  durch  die  Auflage  der  Bedachte  einen  Rechtsanspruch
nicht  erhält.  Eine  Auslage  liegt  vor,  wenn  der  Erblasser  durch  Testament
den  Erben  oder  einen  Vermächtnisnehmer  zu  einer  Leistung  verpflichtet,
ohne  einem  anderen  ein  Recht  aus  die  Leistung  zuzuwenden,
        <pb n="155" />
        146

Das  Konkursverfahren,

Die  Haftung  des  Erben  für  die  Nachlatzverbindlichkeiten  ist  im
Prinzip  eine  unbeschränkte.  Der  Erbe  haftet  für  die  Nachlatzverbindlichkeiten ­
  sowohl  mit  seinem  eigenen  als  auch  mit  dem  ererbten ­
  vermögen,  ohne  Rücksicht  auf  den  Umfang  des  letzteren.
Beide  Vermögensmassen  gehen  ineinander  über  und  werden  im
Nllgemeinen  nicht  voneinander  unterschieden.  Der  Erbe  ist  jedoch
in  der  Lage,  die  Beschränkung  seiner  Haftung  auf  den  Nachlaß
herbeizuführen  h,  so  daß  er  bei  Herbeiführung  dieser  Haftungsbeschränkung ­
  mit  seinem  eigenen  vermögen  nicht  haftet.  Hauptmittel ­
  der  Haftungsbeschränkung  sind  die  Beantragung  der  Nachlaßverwaltung ­
  und  des  Nachlatzkonkurses.  Diese  bilden  die  normalen ­
  lvege  zur  Durchführung  der  beschränkten  Haftung  des
Erben.  Der  Nachlaßkonkurs2)  greift  bei  Überschuldung
des  Nachlasses  Platz;  sonst  kommt  die  Nachlatzverwaltung  als
Tttittel  zur  Beschränkung  der  Erbenhaftung  in  Betracht.  Letztere
ist  also  namentlich  dann  zu  beantragen,  wenn  der  Stand  der  Erbschaft ­
  zweifelhaft  ist,  ilberschuldung  aber  noch  nicht  festgestellt
werden  kann,  oder  wenn  die  Mittel  des  Nachlasses  so  wenig  liquid
sind,  daß  die  fälligen  Nachlatzverbindlichkeiten  nicht  beglichen  werden ­
  können.
Der  Nachlaßkonkurs  ist,  wie  erwähnt,  auf  den  Lall  der  Überschuldung ­
  des  Nachlasses  beschränkt.  Nur  in  diesem  Lalle  kommt
es  zur  Eröffnung  des  Ronkurfes  über  den  Nachlaß  des  Erblassers.
Der  Nachlaßkonkurs  ist  ebenso  wie  die  Nachlatzverwaltung  nicht
lediglich  eine  handhabe  für  den  Erben,  sein  eigenes  vermögen  von
der  Haftung  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  freizumachen.  Der
Nachlatzkonkurs  kann  vielmehr  auch  von  Nachlatzgläubigern  beantragt ­
  werden.  In  diesem  Lalle  bewirkt  er  zwar  auch  die
Sonderung  des  Nachlasses  von  dem  vermögen  des  Erben  und  die
Beschränkung  der  Haftung  des  letzteren  auf  den  Nachlaß.  Allein
der  Zweck  des  Ronkursantrages  des  Gläubigers  ist  selbstverständlich ­
  ein  anderer;  er  will  die  geordnete  gleichmäßige  Verteilung  des
Nachlaßvermögens  unter  die  Nachlaßgläubiger  und  nur  unter  diese
—  nicht  auch  unter  die  Eigengläubiger  des  Erben  —  sicherstellen
und  zugleich  verhindern,  daß  der  zur  Deckung  der  übrigen  Nachlaßverbindlichkeiten ­
  benötigte  Nachlaßbestand  zur  Erfüllung  von
Verbindlichkeiten  aus  pflichtteilsrechten,  Vermächtnissen  und  Auflagen ­
  verwendet  wird.  Denn  selbstverständlich  können  pflichtteilsberechtigte, ­
  Vermächtnisnehmer  und  durch  Auflagen  Bedachte  nur
dann  zum  Zuge  gelangen,  wenn  nach  Deckung  der  übrigen  Nach-')
  §  1975  ff.  BGB.  a )  §  214ff.  KV.
        <pb n="156" />
        Nachlaßkonkurs.

147

laßverbindlichkeiten  überhaupt  noch  ein  vermögen  des  Erblassers
vorhanden  ist,  so  daß  dieser  mit  Recht  Verfügungen  über  dasselbe
treffen  konnte.  Ruch  abgesehen  von  dem  bereits  erörterten  Gesichtspunkte ­
  ist  auch  aus  anderen  Gründen  daran  festzuhalten,  daß
der  Nachlaßkonkurs  nicht  nur  ein  Mittel  zur  Beschränkung  der
Lrbenhaftung  ist.  Selbst  in  den  Süllen,  in  denen  der  Erbe  das
Recht,  die  Haftungsbeschränkung  herbeizuführen,  verloren  hath,
wird  bei  Überschuldung  des  Nachlasses  der  Nachlaßkonkurs  eröffnet. ­
  hier  wird  durch  die  Nachlaßkonkurseröffnung  der  Vorteil
einer  Trennung  des  Nachlasses  von  dem  eigenen  vermögen  des
Erben  und  damit  die  Verweisung  der  Gläubiger  des  letzteren  auf
fein  eigenes  vermögen  und  die  Verhinderung  der  Inanspruchnahme
des  ererbten  Vermögens  durch  sie  erzielt.
Die  Häufigkeit  der  Nachlaßkonkurse  hat  ihren  Grund
darin,  daß  er  ein  besonderes  wichtiges  Mittel  zur  Beschränkung  der
Erbenhaftung  ist  und  daß  dem  Erben,  den  Nachlaßpflegern  und  den
Testamentsvollstreckern  die  Verpflichtung  auferlegt  ist,  unverzüglich, ­
  nachdem  sie  von  der  Überschuldung  des  Nachlasses  Renntnis
erlangt  haben,  die  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses  zu  beantragen,
verzögern  sie  die  Einreichung  des  Ronkursantrages  in  Renntnis
der  Überschuldung  des  Nachlasses  oder  auch  nur  in  fahrlässiger
Unkenntnis  derselben,  so  haften  sie  den  Gläubigern  für  den  Schaden, ­
  der  diesen  durch  die  Verzögerung  der  Rntragstellung  erwächst.
Bei  Prüfung  der  Frage,  ob  der  Nachlaß  überschuldet ­
  ist,  ist  der  wirkliche  Wert  in  Rnsatz  zu  bringen,  den  die  einzelnen ­
  Nachlaßbestandteile  im  Zeitpunkte  der  verbescheidung  des
Ronkursantrages  haben  -  Verbindlichkeiten  aus  Vermächtnissen  und
Ruflagen  bleiben  hierbei  außer  Betracht.
Die  Eröffnung  des  Verfahrens  wird  nicht  dadurch  gehindert,
daß  der  Erbe  die  Erbschaft  noch  nicht  angenommen  hat.
Bei  Vorhandensein  mehrerer  Erben  ist  die  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses ­
  auch  nach  der  Teilung  des  Nachlasses  zulässig,-  über
den  Erbteil  als  solchen  aber  findet  ein  Ronkursverfahren  nicht  statt.
Lin  Nachlaßgläubiger  kann  die  Ronkurseröffnung  nicht  mehr
beantragen,  wenn  seit  der  Annahme  der  Erbschaft  durch
den  Erben  zweiJahre  verstrichen  sind.
Für  das  Ronkursverfahren  über  den  Nachlaß  ist  das  Amtsgericht ­
  ausschließlich  zuständig,  bei  welchem  der  Erblasser  zur
')  Weil  er  trotz  des  an  ihn  gerichteten  Verlangens  ein  Inventar  nicht
errichtet  oder  die  Leistung  des  Gffenbarungseides  verwsioert  bat:  §§  1994
Hb).  1,  2006  ctb).  3  BGB.
        <pb n="157" />
        148

Vas  Konkursverfahren.

Zeit  seines  Todes  den  allgemeinen  Gerichtsstand  hatte;  Nonkursgericht
  ist  also  in  der  Regel  für  den  Nachlaßkonkurs  das  Gericht
des  letzten  Wohnsitzes  des  Erblassers.
Die  Rechte  und  Pflichten,  die  im  Normalkonkurs  dem
Gemeinschuldner  obliegen,  werden  im  Nachlaßkonkurs  durch
die  Erben  bzw.  die  Vertreter  der  Erben  wahrgenommen.  Die
bürgerlichen  Ehrenrechte  des  Erben  und  der  Lrbenvertreter  werden
durch  die  Konkurseröffnung  über  das  vom  Erblasser  hinterlassene
vermögen  nicht  beeinträchtigt.
Die  Nonkursmasse  umfaßt  das  gesamte  bei  Nonkursbeginn ­
  vorhandene  beschlagsfähige  Nachlaßvermögen.  Unpfändbare
Gegenstände  sind  auch  hier  nicht  Bestandteil  der  Nonkursmasse;
strittig  ist  im  Nachlaßkonkurs  nur  die  Bedeutung  jener  Pfändungsverbote, ­
  die  das  Lxistenzminimum  schwacher  Schuldner  gewahrt
wissen  wollen.  Ist  bei  Bildung  der  Nonkursmasse  das  Lxistenzminimum ­
  des  Erblassers  oder  das  Existenzminimum  der  Erben
maßgebend?  Unseres  Erachtens  ist  auch  in  diesem  Punkte  der
Nuffassung  von  Jaegerp  beizutreten,  wonach  nur  solche  Gegenstände ­
  auch  im  Nachlaßkonkurs  als  unentbehrlich  von  dem  Nonkursbeschlag ­
  freizulassen  sind,  „die  jetzt  dem  Erben  unentbehrlich ­
  sind".
Zur  Nachlaßkonkursmasse  gehören  auch  gewisse  Lrsatzverbindlichkeiten
  des  Erben.  Wie  diesem  Uufwendungen  aus  der  Zeit
vor  Unordnung  der  Nachlaßverwaltung  oder  vor  Eröffnung  des
Nachlaßkonkurses  aus  der  Nachlaßmasse  zu  ersetzen  sind,  so  ist  er
andererseits  den  Nachlaßgläubigern  für  die  bisherige  Verwaltung
des  Nachlasses  so  verantwortlich,  wie  wenn  er  von  her  Annahme
der  Erbschaft  an  die  Verwaltung  für  sie  als  Beauftragter  zu  führen
gehabt  hätte.  Die  hieraus  sich  ergebenden  Rechtsansprüche  der
Nachlaßgläubiger  sind  Bestandteil  der  Nachlaßkonkursmasse.
Die  Bestimmungen  über  die  Gläubigeranfechtung")  gelten
auch  im  Nachlaßkonkurs.  Daneben  ist  besonders  bestimmt,  daß  die
Leistungen,  die  ein  Erbe  vor  der  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses
zur  Erfüllung  von  Pflichtteilsansprüchen,  Vermächtnissen  oder  Uuflagen
  aus  dem  Nachlaß  gemacht  hat,  in  gleicher  Weise  anfechtbar
sind,  wie  eine  unentgeltliche  Verfügung  des  Erben.
Ruf  Grund  einer  nach  dem  Eintritt  des  Erbfalles  gegen  den  Nachlaß ­
  erfolgten  Maßregel  der  Zwangsvollstreckung  oder  der  Nrrest-V

  Kommentar  zur  KG.  §  214°’,
»)  vgl.  oben  §,.28  ff.
        <pb n="158" />
        Na'ckstaßkönkurs.  140

Vollstreckung  kann  abgesonderte  Befriedigung  nicht  verlangt  werden.
Line  nach  dem  Eintritt  des  Erbfalls  im  Wege  der  einstweiligen
Verfügung  erlangte  Vormerkung  ist  unwirksam.
Der  Kreis  der  INasfeschulden  ist  gegenüber  dem  gewöhnlichen
Konkurs  erheblich  erweitert.  Als  Masseschulden  werden  insbesondere ­
  auch  die  Aufwendungen  berücksichtigt,  die  der  Erbe  für  sachgemäß ­
  halten  durfte  und  die  ihm  deshalb  zu  ersetzen  sind,  weiter
die  Kosten  der  standesmäßigen  Beerdigung  des  Erblassers,  die
Kosten  der  Eröffnung  einer  Verfügung  des  Erblassers  von  Todeswegen, ­
  der  gerichtlichen  Sicherung  des  Nachlasses,  der  Nachlaßpflegschaft, ­
  des  Aufgebots  der  Nachlaßgläubiger  und  der  Inventarerrichtung,
  dann  weiter  auch  die  aus  den  Nechtsgeschäften  des  Nachlaßpflegers ­
  und  des  Testamentsvollstreckers  entstandenen  Verbindlichkeiten ­
  und  gewisse  weitere  Verbindlichkeiten  aus  der  Geschäftsführung ­
  dieser  Personen,  sowie  des  Erben,  der  die  Erbschaft  ausgefchlagen
  hat^).  Sin  übrigen  gelten  die  gleichen  Bestimmungen
über  die  Massekosten  und  Masseschulden,  wie  im  gewöhnlichen  Konkurs. ­
  Strittig  ist  die  Frage,  ob  aus  dem  Nachlaß  dem  Erben  und
seiner  Familie  eine  Unterstützung  durch  den  Verwalter  und
das  Konkursgericht  bzw.  durch  die  Gläubigerversammlung  bewilligt
werden  kann.  Wer  den  Erben  in  dem  anhängigen  Konkursverfahren ­
  als  Gemeinschuldner  behandelt,  muß  wohl  auch  folgerichtig ­
  die  dem  Gemeinschuldner  und  seiner  Familie  gegenüber  in
der  Konkursordnung  eingeräumte  Unterstützungsmöglichkeit  für
gegeben  erachten.  Der  Umstand  aber,  daß  keine  Veranlassung
besteht,  die  Unterstützung  demjenigen  zu  gewähren,  der  ohne  den
Erbfall  eine  Unterstützung  auch  nicht  erhalten  hätte,  mag  in  zahlreichen ­
  Fällen  dazu  führen,  daß  die  Gewährung  einer  Unterstützung ­
  aus  dem  Nachlaß  verweigert  wird.
Konkursgläubiger  sind  die  Nachlaßgläubiger,  also  sowohl
jene  Gläubiger,  deren  Ansprüche  bereits  zu  Lebzeiten  des  Erblassers
in  der  Richtung  gegen  diesen  entstanden  waren,  als  auch  jene  Gläubiger, ­
  die  ein  Guthaben  gegen  den  Erben  als  solchen  haben,  z.  B.
die  pflichtteilsberechtigten  und  die  mit  einem  Vermächtnis  bedachten ­
  Personen.  Die  privatgläubiger  des  Erben  hingegen  können
sich  nicht  an  den  Nachlaß,  sondern  nur  an  das  Eigenvermögen
des  Erben  halten;  sie  sind  daher  nicht  berechtigt,  ihr  Guthaben  im
Nachlaßkonkurs  geltend  zu  machen.
Der  Erbe  kommt  in  seiner  Erbeneigenschaft  als  Konkursgläu-’)

  vgl.  im  einzelnen  §  224  KD.
        <pb n="159" />
        150

Das  Konkursverfahren.

biger  selbstverständlich  nicht  in  Betracht.  Venn  Erbschaftsvermögen
  könnte  ihm  ja  nur  dann  gebühren,  wenn  solches  noch  nach
Deckung  sämtlicher  Nachlaßverbindlichkeiten  übrig  bliebe.  Der  Erbe
ist'aber  berechtigt,  die  ihm  gegen  den  Erblasser  zustehenden  Ansprüche
als  Nonkursforderung  geltend  zu  machen-  er  tritt  weiter,  falls  er
eine  Nachlaßverbindlichkeit  berichtigt  hat,  an  die  Stelle  des  ursprünglichen ­
  Gläubigers,  es  sei  denn,  daß  der  Lrbe  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten ­
  endgültig  unbeschränkt  haftet^),  oder  daß  die  Berichtigung ­
  der  Nachlaßverbindlichkeiten  als  für  Rechnung  des  Nachlasses ­
  erfolgt  gilt 2 ),  so  daß  die  Aufwendungen  dem  Erben  als
Nlafseschulden  ersetzt  werden,  wenn  der  Erbe  einem  Linzeigläubiger ­
  gegenüber  infolge  der  Verweigerung  der  Gffenbarungseidesleistung
  unbeschränkt  haftet,  so  kann  er  dessen  Forderung  für  den
Fall  geltend  machen,  daß  die  Geltendmachung  durch  den  Gläubiger
nicht  selbst  erfolgt.
Während  im  gewöhnlichen  Nonkurs  die  feit  Nonkurseröffnung
laufenden  Zinsen,  die  gegen  den  Gemeinschuldner  verhängten  Geldstrafen ­
  und  die  Verbindlichkeiten  aus  einer  Freigebigkeit  des
Gemeinschuldners  von  der  Verfolgung  im  Nonkurs  ausgeschlossen
sind,  kann  im  Nachlaßkonkurs  prinzipiell  jede  Nachlaßverbindlichkeit ­
  geltend  gemacht  werden.  Auch  die  Zinsansprüche  für  die  Zeit
nach  Nonkurseröffnung,  die  gegen  den  Erblasser  erkannten  Geldstrafen ­
  und  die  Verbindlichkeiten  aus  einer  Freigebigkeit  des  Erblassers ­
  werden  im  Nachlaßkonkurs  als  Nonkursforderungen  berücksichtigt. ­
  Unerzwingbare  Ansprüche,  wie  die  Ansprüche  aus  Spiel
und  wette,  auf  Lhemakellohn,  begründen  auch  im  Nachlaßkonkurs
keine  Nonkursforderung.
Selbstverständlich  wäre  es  unbillig,  beispielsweise  den,  der  seine
Forderung  gegen  den  Erblasser  aus  einem  Schenkungsversprechen,
also  aus  einer  reinen  Freigebigkeit,  ableitet,  auf  gleiche  Stufe  zu
stellen  mit  dem  Warenlieferanten  oder  Darlehensgeber  des  Erblassers. ­
  Tslit  Rücksicht  hieraus  stellt  die  Nonkursordnung  für  den
Fall  des  Nachlaßkonkurses  neben  die  bevorrechtigten  Nonkursgläubiger, ­
  bezüglich  deren  Besonderheiten  gegenüber  dem  gewöhnlichen ­
  Nonkursverfahren  nicht  bestehen,  und  neben  die  einfachen,
aber  vollberechtigten  Nachlaßkonkursgläubiger  eine  weitere  Nategorie:
  die  minderberechtigten  Nachlaßkonkursgläubiger, ­
  die  erst  nach  Deckung  aller  vollberechtigten  zum  Zuge
gelangen.
i)  Siehe  oben  S.  147.
*)  vgl.  §  1979  B®B.
        <pb n="160" />
        Rachlaßkonkurr.  .  151

Erst  nach  allen  übrigen  Verbindlichkeiten  werden  berichtigt,  und  zwar
in  folgender  Rangordnung,  bei  gleichem  Rang  nach  Verhältnis  ihrer  Beträge:
1.  die  feit  der  Eröffnung  des  Verfahrens  laufenden  Zinsen  der  Ronkursforderungen;

2.  die  gegen  den  Erblasser  erkannten  Geldstrafen;
3.  die  Verbindlichkeiten  aus  einer  Freigebigkeit  des  Erblassers  unter
Lebenden;
4.  die  Verbindlichkeiten  gegenüber  pflichtteilsberechtigten;
5.  die  Verbindlichkeiten  aus  den  vom  Erblasser  angeordneten  Vermächtnissen ­
  und  Ruflagen.
Mit  den  in  Ziffer  2—5  bezeichneten  Forderungen  werden  die  bis
zur  Eröffnung  des  Ronkursverfahrens  aufgelaufenen  und  die  seit  der
Eröffnung  laufenden  Zinsen  an  derselben  Stelle  angesetzt.  Über  weitere
Einzelheiten  vgl.  §§  226  und  228  K®.
5ür  die  Konfeursbeenöigung  gelten  die  allgemeinen  Bestimmungen. ­
  Lin  Zwangsvergleich  kann  nur  auf  den  gemeinschaftlichen ­
  Vorschlag  aller  Erben  abgeschlossen  werden.  Die
minderberechtigten  Konkursgläubiger  nehmen  an  dem  Zwangsvergleich ­
  nicht  teil.  Sie  werden  jedoch  vor  der  Bestätigung  des  Zwangsvergleichs ­
  vom  Konkursgerichte  gehört.  Bei  Verletzung  eines  berechtigten ­
  Interesses  der  minderberechtigten  Nachlatzkonkursgläubiger ­
  ist  der  Zwangsvergleich  auf  Antrag  des  Beeinträchtigten  zu
verwerfen.
Ist  die  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses  wegen  mangels
einer  den  Rosten  entsprechenden  Masse  nicht  tunlich
gewesen,  oder  das  Konkursverfahren  aus  diesem  Grunde  eingestellt
worden,  so  kann  der  Erbe  die  Befriedigung  eines  Nachlaßgläubigers ­
  insoweit  verweigern,  als  der  Nachlaß  zur  Befriedigung  nicht
ausreicht.  Nach  Beendigung  des  Nachlaßkonkurses  kann  der  Lrbe
die  Befriedigung  der  Gläubiger,  die  dem  Nachlaßkonkurs  ferngeblieben ­
  find,  insoweit  verweigern,  als  der  Nachlaß  durch  die  Befriedigung ­
  anderer  Gläubiger  bereits  erschöpft  ist.
Beim  Zusammentreffen  von  Nachlaßkonkurs  oder
Nachlatzverwaltung  einerseits  und  Erdenkonkurs  andererseits
finden  Nachlaßgläubiger,  denen  der  Lrbe  endgültig  unbeschränkt
und  daher  auch  mit  seinem  vollen  eigenen  vermögen  haftet,  als
Konkursgläubiger  in  dem  Konkurs  über  das  eigene  vermögen  des
Erben  nur  für  jenen  Betrag  Berücksichtigung,  mit  dem  sie  im  Nachlaßkonkurs ­
  bzw.  in  der  Nachlaßverwaltung  nicht  zum  Zuge  gelangen. ­

Daß  die  Regelung  des  Nachlaßkonkurses  nicht  nur  im  Falle
        <pb n="161" />
        152  Vas  Konkursverfahren.

des  Ablebens  des  eigentlichen  Schuldners,  sondern  auch  im  Falle
seiner  Todeserklärung  zur  Anwendung  gelangt,'folgt  ohne
weiteres  aus  der  Tatsache,  daß  das  Gesetz  an  die  Todeserklärung
die  Vermutung  knüpft,  daß  der  verschollene  in  dem  Zeitpunkt
gestorben  ist,  welcher  in  dem  die  Todeserklärung  aussprechenden
Urteile  festgestellt  ist 1 ).
Gb  die  Bestimmungen  der  Konkursordnung  über  das  Rachlaßvermögen
  auch  in  dem  Falle  Platz  greifen,  wenn  bereits  über
das  vermögen  des  Erblassers  der  Konkurs  eröffnet  worden  war,
also  mit  anderen  Worten,  ob  sichder  gewöhnliche  Konkurs
durch  den  Tod  des  Gemeinschuldners  für  die  Zukunft
in  einen  Uachlaßkonkurs  verwandelt,  ist  eine  Streitfrage. ­
  Die  Regeln  des  Uachlaßkonkurses  werden,  aber  ohne  Rückwirkung, ­
  insoweit  entsprechend  anzuwenden  sein,  als  die  besondere ­
  Lage  der  Dinge  dies  gestattet.  Rechte  und  Obliegenheiten
eines  Gemeinschuldners  nimmt  fortan  der  Erbe  wahr.
Der  verkauf  der  Erbschaft  hindert  die  Eröffnung  des
Konkurses  über  den  Nachlaß  nicht-  der  Käufer  tritt  in  Ansehung
des  Verfahrens  an  Stelle  des  Erben.
2.  Die  für  den  Uachlaßkonkurs  getroffene  Regelung  findet  im
Falle  derfortgefetztenGütergemeinschaftaufdaskonkursverfahren
  über  das  Gesamtgut  entsprechende  Anwendung. ­

Konkursgläubiger  sind  nur  die  Gesamtgutsgläubiger,  deren
Forderungen  schon  zur  Zeit  des  Eintritts  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft ­
  bestanden.
Zu  dem  Antrage  auf  Eröffnung  des  Verfahrens  ist  ein  Gläubiger
nicht  berechtigt,  dem  gegenüber  der  überlebende  Ehegatte  zu  dieser
Zeit  persönlich  haftete.  Die  anteilsberechtigten  Abkömmlinge  sind
zu  dem  Antrag  gleichfalls  nicht  berechtigt;  das  Gericht  hat  sie  aber,
soweit  tunlich,  zu  hören.  Die  Gemeinschuldnerrechte  und  -pflichten
treffen  allein  den  überlebenden  Ehegatten.  Zur  Konkursmasse
gehört  das  beschlagsfähige  Gesamtgut  in  dem  Bestände,  den  es  zur
Zeit  des  Eintritts  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  hat,  mit
ähnlichen  Erweiterungen  und  Beschränkungen  wie  beim  Rachlaßkonkurs.
  Das  übrige  vermögen  des  überlebenden  Ehegatten
und  das  vermögen  der  Abkömmlinge  füllt  nicht  in  die  Konkursmasse. ­
  i)

i)  §  13  ff.  BEB.
        <pb n="162" />
        Schutz  der  durch  b.  Krieg  an  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  behind.  Pers.  153

§  25.  Schutz  der  durch  den  Krieg  an  Wahrnehmung  ihrer
Rechte  behinderten  Personen.  Geschäftsaufsicht  zur  Abwendung ­
  des  Konkursverfahrens  während  des  Krieges.
Zu  den  für  die  Kriegszeit  notwendigen  wirtschaftlichen  Maßnahmen ­
  gehörte  eine  Milderung  des  Konkursrechtes.  Sie  ist  durch
Gesetz  vom  4.  August  1914  und  durch  Bundesratsbekanntmachung
vom  8.  August  1914 1 )  erfolgt.
1.  Das  Gesetz  vom  4.  August  1914  bezweckt  den  Schutz  der
infolge  des  Kriegs  an  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  behinderten ­
  Personen.  Als  schutzbedürftig  gilt:
a)  wer  vermöge  seines  Dienstverhältnisses,  Amtes  oder  Berufs  zu
den  mobilen  oder  gegen  den  Feind  verwendeten  Teilen  der
Land-  oder  Seemacht  oder  zu  der  Besatzung  einer  armierten
oder  in  der  Armierung  begriffenen  Festung  gehört;
b)  wer  sich  aus  Anlaß  der  Rriegsführung  dienstlich  im  Ausland
aufhält,-c)
  wer  sich  als  Kriegsgefangener  oder  Geisel  in  der  Gewalt  des
Feindes  befindet.
Zum  Konkurse  über  das  vermögen  dieser  Personen  kommt  es
nur,  wenn  sie  selbst  die  Konkurseröffnung  beantragen.  Auf
Gläubigerantrag  wird  der  Konkurs  nicht  eröffnet;
ein  von  einem  Gläubiger  gestellter  Konkursantrag  ist  vom  Konkursgericht ­
  als  unzulässig  zurückzuweisen.
Ein  bereits  anhängiges  Konkursverfahren  kann
auf  Antrag  des  schutzbedürftigen  Schuldners  ausgesetzt ­
  werden.  Das  Konkursgericht  entscheidet  über  den  Aussetzungsantrag ­
  nach  freiem  Ermessen  unter  Berücksichtigung  aller
Umstände  des  Falles  und  unter  Abwägung  der  Interessen  der
Gläubiger  und  des  Schuldners.  Die  Aussetzung  des  Konkursverfahrens ­
  wird  beispielsweise  zu  bewilligen  sein,  wenn  die  Einbringung ­
  eines  angemessenen  Zwangsvergleichsvorschlags  nach  Beendigung ­
  des  Krieges  erwartet  werden  kann,  ohne  daß  aus  an-  i)

i)  Daneben  fei  noch  darauf  hingewiesen,  daß  durch  Bundesratsverordnung ­
  vom  8.  Rugust  1914  die  Verpflichtung  der  Vorstandsmitglieder ­
  und  Liquidatoren  von  Rktiengesellschaften,  Kommanditaktiengesellschaften,
  Genossenschaften  und  Gesellschaften  mit  beschränkter  lsastung,
  im  Falle  der  Zahlungsunfähigkeit  der  Gesellschaft  das  Konkursverfahren ­
  zu  beantragen,  bis  auf  weiteres  außer  Kraft
gesetzt  ist.
Stern,  Das  Konkursverfahren.  ll
        <pb n="163" />
        154

Das  Konkursverfahren.

deren  Gründen  *)  die  Fortsetzung  des  Verfahrens  veranlaßt  ist 2 ).
Die  Aussetzung  hört  mit  der  Beendigung  des  Konkursverfahrens
auf.  Auch  schon  vorher 2 )  kann  das  Konkursgericht  die  Fortsetzung ­
  des  Verfahrens  anordnen.
Die  Abwesenheit  unserer  Krieger  und  der  anderen  schutzbedürftigen ­
  Personen  birgt  die  Gefahr  in  sich,  daß  sie  die  rechtzeitige
Vornahme  von  Rechtshandlungen  in  Konkursen,  an  welchen  sie
als  Gläubiger  oder  Schuldner  beteiligt  sind,  versäumen.  Solche
Versäumungen  von  Rechtshandlungen  können  nach  Beendigung ­
  des  Krieges  oder  des  die  Behinderung  hervorrufenden
Zustandes  durch  Nachholung  der  Rechtshandlung  und  durch  Geltendmachung ­
  von  Bereicherungsansprüchen  gegen  jene,  welchen  die
Versäumung  zustatten  kam,  wieder  gut  gemacht  werden^).
Bei  Vornahme  der  Masseverteilungen  werden  die  oben
unter  a—c  bezeichneten  Personen  tunlichst  berücksichtigt.  Zur
Berücksichtigung  ihrer  Forderungen  genügt  schon  das  bloße  vorliegen ­
  einer  —  wenn  auch  bestrittenen  —  Forderungsanmeldung  ;
selbst  wenn  diese  fehlt,  muß  die  Forderung  berücksichtigt  werden,
wenn  nur  anzunehmen  ist,  daß  der  schutzbedürftigen  Person  eine
solche  Forderung  mutmaßlich  zusteht.  Die  aus  die  so  berücksichtigten
Forderungen  entfallenden  Beträge  werden  vom  Konkursverwalter
vorläufig  hinterlegt.
Die  Schutzvorschriften  über  die  Versäumung  von  Rechtshandlungen ­
  und  die  Berücksichtigung  bei  Verteilungen  greifen  dann
nicht  Platz,  wenn  die  schutzbedürftige  Person  einen  zur  Wahrnehmung ­
  ihrer  Rechte  berufenen  Vertreter  hat.
2.  Die  vorstehend  dargestellte  Fürsorge  für  die  infolge  des
Krieges  an  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  behinderten  Personen
entsprach  einem  dringenden  Bedürfnisse-  sie  konnte  aber  den  Wirtes ­
  Z.  B.  weil  der  Ablauf  der  einjährigen  Anfechtungsfrist  des  §  41
KD.  bevorsteht.
2)  wie  Levis  im  „Das  Recht"  1914  §.  552  ff.  zutreffend  bemerkt,
wird  durch  die  Aussetzung  des  Konkursverfahrens  die  Berechtigung  und
Verpflichtung  des  Konkursverwalters  zur  Fortführung  der  Vermögens-Verwaltung
  sowie  zur  Vornahme  der  unbedingt  notwendigen  oder  augenscheinlich ­
  nützlichen  Verwertungshandlungen  nicht  beseitigt,  wollte  man
dieser  Auffassung  nicht  beipflichten,  so  müßte  man  es  als  Aufgabe  des
Konkursrichters  im  Linzelfalle  betrachten,  zu  entscheiden,  ob  die  Aussetzung ­
  des  Konkursverfahrens  im  allgemeinen  angeordnet  oder  ob  die
Aussetzung  auf  die  Massenverteilung  und  Konkursbeendigung  beschränkt
sein  soll.
3)  Siehe  §  6  III  des  Reichsgesetzes  vom  4.  August  1914,  betreffend  den
Schutz  der  infolge  des  Krieges  an  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  gehinderten
Personen  (RGBl.  S.  328).  *)  §  7  Ziff.  1  o.  a.  ®.
        <pb n="164" />
        Schutz  der  durch  d.  Krieg  an  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  behind.  Pers.  155

schaftlichen  Bedürfnissen  auf  konkursrechtlichem  Gebiete  nicht  genügen. ­
  Würde  wie  im  Frieden  schon  die  Zahlungsunfähigkeit  des
Schuldners  den  Antrag  eines  Gläubigers  auf  Konkurseröffnung
rechtfertigen,  so  würde  leicht  eine  unermeßliche  Häufung  von
Konkursen  eintreten  können.  Mühsam  aufgerichtete  Werte  verfielen ­
  unveranlaßterweise  in  großer  Zahl  der  Vernichtung.  Dem
ist  durch  die  Bundesratsbekanntmachung  vom  8.  August  ldl4h
in  folgender  Weise  vorgebeugt:
Geschäftsinhaber,  welche  infolge  des  Krieges  zahlungsunfähig ­
  geworden  find,  können  bei  Gericht  die  Anordnung ­
  einer  Geschäftsaufsicht  zur  Abwendung  des
Konkursverfahrens  beantragen.  Dem  Antrag  ist  stattzugeben, ­
  wenn  die  Behebung  der  Zahlungsunfähigkeit
nach  Beendigung  des  Krieges  in  Aussicht  genommen
werden  kann.  Zahlungswillige  Schuldner,  die  nur  infolge  des
Krieges  zahlungsunfähig  geworden  sind,  können  so  die  drohende
Konkurseröffnung  hintanhalten.  Selbst  dem  bereits  von  Gläubigerseite ­
  2)  gestellten  Konkursantrag  kann  der  Schuldner  durch
Beantragung  der  Geschäftsaufsicht  begegnen.  Für  böswillige  Schuldner ­
  ist  die  Geschäftsaufsicht  nicht  geschaffen-  so  kann  z.  B.  derjenige, ­
  welcher  sein  vermögen  ganz  oder  teilweise  beiseite  geschafft ­
  hat,  um  es  dem  Gläubigerzugriff  zu  entziehen,  auf  Anordnung ­
  der  Geschäftsaufsicht  nicht  rechnen,-  das  Gericht  wird
vielmehr  seinen  Antrag  ablehnen  und  einem  Konkursantrage
stattgeben,  weil  sein  Verhalten  die  Aussicht  auf  Behebung  der
Zahlungsunfähigkeit  nach  Beendigung  des  Krieges  ausschließt.
Bei  Anordnung  der  Geschäftsaufsicht  ernennt  das  Gericht  eine
oder  mehrere  Aufsichtspersonen.  Auf  ihre  Eignung  zu  der  in
Frage  kommenden  Tätigkeit  kommt  viel  an.  Man  darf  wohl
sagen,  daß  die  Wirksamkeit  des  ganzen  Geschäftsaufsichtsverfahrens ­
  zum  großen  Teil  davon  abhängt,  daß  brauchbare  Aufsichtspersonen ­
  für  jeden  einzelnen  Fall  bestellt  werden.  Ls  ist  daher
zu  begrüßen,  daß  die  berufenen  Organe  (Handelskammern,  Handwerkskammern, ­
  Knwaltsvereine)  sich  da  und  dort  schon  bereit
erklärt  haben,  in  gemeinschaftlichen  Ausschüssen  dem  Konkursrichter ­
  geeignete  Personen  in  Vorschlag  zu  bringen.
Ohne  Zustimmung  der  Aufsichtspersonen  soll  der  Schuldner  keine

1)  Abdruck  der  Wortlautes  unten  am  Schlüsse  dieses  Paragraphen.
2)  wie  oben  erwähnt,  bann  ein  Gläubiger  den  Konkurs  nur  beantragen, ­
  wenn  der  Schuldner  nicht  zu  den  durch  den  Krieg  an  Wahrnehmung ­
  ihrer  Rechte  behinderten  Personen  zählt.
        <pb n="165" />
        156

Das  Konkursverfahren.

Verfügung  zu  Lasten  seines  Vermögens  vornehmen-  ausgenommen ­
  sind  nur  jene,  die  zur  Fortführung  des  Geschäfts  oder  zu
einer  bescheidenen  Lebensführung  des  Schuldners  und  seiner  Familie ­
  erforderlich  sind.  Zwangsvollstreckungen  gegen  den  Schuldner
sind  nach  Anordnung  der  Geschäftsaufsicht  im  allgemeinen  unzulässig. ­
  Beachtet  der  Schuldner  die  ihm  auferlegte  Verpflichtung,
ohne  Zustimmung  der  Aufsichtspersonen  keine  Verfügungen  zu
treffen,  nicht,  so  wird  damit  die  vom  Schuldner  gleichwohl  getroffene ­
  Verfügung  nicht  rechtsunwirksam.  Er  hat  es  sich  aber
selbst  zuzuschreiben,  wenn  das  Gericht  nun  das  Aufsichtsverfahren
aufhebt  und  einem  Ronkursantrag  stattgibt.
Vas  Verfahren  untersteht  der  gerichtlichen  Aufsicht.  Das  Gericht ­
  ist  insbesondere  auch  in  der  Lage,  alle  ihm  zweckdienlich  erscheinenden ­
  Ermittlungen  vorzunehmen  oder  ihre  Vornahme  anzuordnen. ­

Die  vorhandenen  Mittel  dienen  in  erster  Linie  als  Betriebsmittel ­
  für  die  Fortführung  des  Geschäfts  und  als  Subsistenzmittel ­
  für  die  Erhaltung  einer  bescheidenen  Lebensführung  des
Schuldners  und  seiner  Familie.  Was  dann  noch  an  Mitteln  übrig
ist,  wird  zur  Befriedigung  der  Gläubiger  verwendet.  Abweichend
vom  Konkursverfahren  werden  im  Geschäftsaufsichtsverfahren
Prüfungstermine  nicht  abgehalten  und  die  in  der  Ronkursordnung
geregelten  Masseverteilungen  nicht  vorgenommen,-  Umfang  und
Reihenfolge  der  Befriedigung  werden  vielmehr  von  den  Aufsichtspersonen ­
  —  im  Streitfall  vom  Gericht  —  nach  billigem  Ermessen ­
  bestimmt.
Vas  Gericht  kann  das  Aufsichtsverfahren  aufheben,  wenn  der
Schuldner  seinen  Verpflichtungen  zuwiderhandelt  oder  sonst  wichtige ­
  Gründe  vorliegen.
Die  Bundesratsbekanntmachung  vom  8.  August  1914  hat  folgenden ­
  Wortlaut:
Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung ­
  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom
4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.  §.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:
§  1.  Wer  infolge  des  Krieges  zahlungsunfähig  geworden  ist,  kann
bei  dem  für  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  zuständigen  Gerichte ­
  die  Anordnung  einer  Geschäftsaufsicht  zur  Abwendung  des
Konkursverfahrens  beantragen.
8  2.  Der  Schuldner  hat  mit  dem  Antrag  ein  Verzeichnis  der
Gläubiger  unter  Angabe  ihrer  Adressen,  eine  Übersicht  des  Vermögensstandes ­
  in  Form  einer  Gegenüberstellung  der  einzeln  aufzuführenden
Aktiven  und  passiven  und,  sofern  er  Kaufmann  ist,  auch  die  letzte
Bilanz  einzureichen.
        <pb n="166" />
        Lchutz  der  durch  d.  Urieg  an  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  behind.  pers.  157

Z  5.  Dem  Antrag  ist  stattzugeben,  wenn  die  Behebung  der
Zahlungsunfähigkeit  nach  Beendigung  des  Rrieges  in  Aussicht  genommen ­
  werden  kann.
Vas  Gericht  entscheidet  über  den  Antrag  nach  freiem  Ermessen.
8  4.  wird  dem  Antrag  stattgegeben,  so  bestellt  das  Gericht  eine
oder  mehrere  Personen  zur  Beaufsichtigung  der  Geschäftsführung  des
Schuldners  und  teilt  den  Gläubigern  die  Anordnung  der  Geschäftsaufsicht ­
  und  die  Rufsichtspersonen  mit.
8  72,  8  73,  6bs.  l,  2  und  75  der  Ronkursordnung  gelten  entsprechend. ­
  «öffentliche  Bekanntmachungen  finden  nicht  statt.
8  5.  Während  der  Dauer  der  Geschäftsaufsicht  darf  das  Ronkursverfahren
  über  das  vermögen  des  Schuldners  nicht  eröffnet  werden.
Arreste  und  Zwangsvollstreckungen  in  das  vermögen  des  Schuldners
finden  nur  zugunsten  der  Gläubiger  statt,  die  vom  Verfahren  nicht
betroffen  werden  (8  9).
8  6.  Die  Aufsichtspersonen  haben  die  Geschäftsführung  des  Schuldners ­
  zu  unterstützen  und  zu  überwachen.  Zu  diesem  Zwecke  können
sie  die  erforderlichen  Maßnahmen  treffen,  insbesondere  die  Geschäftsführung ­
  ganz  oder  teilweise  einer  anderen  Person  übertragen.
Widerspricht  der  Schuldner,  so  hat  das  Gericht  das  Erforderliche  anzuordnen. ­

Für  die  Aufsichtspersonen  gelten  die  88  81  Abs.  2,  82,  83,  84  Abs.  l
Satz  1  und  Ahs.  2  der  Ronkursordnung  entsprechend.
Die  Aufsichtspersonen  haben  gegen  den  Schuldner  Anspruch  auf  Erstattung ­
  angemessener  barer  Auslagen  und  auf  Vergütung  für  ihre
Geschäftsführung.  Die  Festsetzung  der  Auslagen  und  der  Vergütung
erfolgt  durch  das  Gericht.
8  7.  Der  Schuldner  ist  verpflichtet,  jeder  Aufsichtsperson  Einsicht
in  seine  Geschäftsbücher  und  seine  sonstigen  Aufzeichnungen  zu  gewähren ­
  und  Auskunft  über  den  Stand  seines  Vermögens  und  über
seine  Geschäfte  zu  geben.
Der  Schuldner  soll  ohne  Zustimmung  der  Aufsichtspersonen  weder
unentgeltliche  Verfügungen  oder  Verfügungen  über  Grundstücke  und
Rechts  an  Grundstücken  vornehmen,  noch  Ansprüche  befriedigen  und
sicherstellen,  noch  auch  andere  als  solche  Verbindlichkeiten  eingehen,
die  zur  Fortführung  des  Geschäfts  oder  zu  einer  bescheidenen  Lebensführung ­
  des  Schuldners  und  seiner  Familie  erforderlich  sind.
8  8.  Die  vorhandenen  Mittel  sind,  soweit  sie  nicht  zur  Fortführung ­
  des  Geschäfts  und  zu  einer  bescheidenen  Lebensführung  des
Schuldners  und  seiner  Familie  erforderlich  sind,  zur  Befriedigung  der
Gläubiger  zu  verwenden-  Umfang  und  Reihenfolge  der  Befriedigung
bestimmen  die  Aufsichtspersonen  nach  billigem  Ermessen.  In  Streitfällen ­
  entscheidet  das  Gericht.
8  9.  von  dem  Verfahren  werden  nicht  betroffen«  l.  die  Gläubiger, ­
  deren  Ansprüche  auf  Rechtshandlungen  des  Schuldners  beruhen, ­
  die  dieser  nach  der  Anordnung  der  Geschäftsaufsicht  mit  Zustimmung ­
  der  Aufsichtspersonen  vorgenommen  hat  oder  ohne  solche
Zustimmung  vornehmen  durfte;  2.  die  Gläubiger,  denen  nach  8  43
der  Ronkursordnung  im  Falle  des  Ronkurses  ein  Anspruch  auf  Aussonderung ­
  zusteht;  3.  die  Gläubiger,  soweit  sie  im  Falle  des  Ronkurses ­
  abgesonderte  Befriedigung  beanspruchen  können;  4.  die  im
8  61  Ziffer  1  und  2  der  Ronkursordnung  bezeichneten  Gläubiger
        <pb n="167" />
        158

Das  Konkursverfahren.

wegen  der  dort  angegebenen  Forderungen,  auch  soweit  sie  nach  der
Unordnung  der  Geschäftsaufsicht  fällig  werden.
§  10.  Handelt  der  Schuldner  seinen  Verpflichtungen  zuwider  oder
liegen  sonstige  wichtige  Gründe  vor,  so  kann  das  Gericht  das  Verfahren ­
  aufheben.
ZN.  Die  Entscheidungen  des  Gerichts  sind  unanfechtbar.
Z  12.  Das  Verfahren  ist  gebührenfrei-  auf  die  Auslagen  finden
die  Vorschriften  des  fünften  und  sechsten  Abschnittes  des  Gerichtskostengesetzes ­
  entsprechende  Anwendung,  pauschsätze  werden  nicht  erhoben.
§  13.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündigung  inKraft.

Sachregister.
Die  Zahlen  bedeuten  die  Seiten.

Abgaben  86.
Abschlagsverteilung  108.
Absichtsanfechtung  31.
Absonderungsrecht  63,  67ff.
Affektionswert  19.
Agent  85.
Akkord  6  ff.,  114ff.
Aktiengesellschaft  136  ff.
Allgemeine  Gütergemeinschaft  22  ff.
Anfechtung  27,  28  ff.,  148.
Anmeldung  der  Konkursforderungen ­
  96  ff.
Antrag  auf  Konkurseröffnung  9  ff.,
130,  134,  137,  144,  146.
Antragspflicht  9,  137.
Apotheker,  Vorrecht  des  87.
Arbeitskraft  des  Gemeinschuldners  50.
Arglistige  Täuschung  27.
Arrangement  6  ff.
Arzt,  Vorrecht  des  87.
Aufhebung  des  Konkurses  N2ff.
Auflage  145  f.
Aufrechnung  63,  73  ff.
Aufsichtsratsmitglieder  86.
Auftrag  61.
Aufzeichnung  der  Konkursmasse  35.
Außergerichtliches  Arrangement  6ff.
Auskunftspflicht  36,  49.
Ausländer  4,  79.
Auslandskonkurs  24.
Ausschlagung  von  Erbschaften  und
Vermächtnissen  26.
Aussonderung  16,  22ff.,  27,  63ff.
Ausstattung  32.
Aussteuer  32.
gankerutt,  einfacher  122.

Bankerutt,  betrüglicher  121,  123.
Bankeruttunterstützung  124.
Bauforderungen  126f.
Bauhandwerker  126  f.
Bedingte  Forderungen  80ff.
Beendigung  des  Konkurses  112  ff.
Begünstigung  124.
Bekanntmachungen  16.
Beschränkte  Haftung,  siehe:  Gesellschaft ­
  mit  beschränkter  Haftung,
Genossenschaft,  Lrbenhaftung.
Bestätigung  d.  Zwangsvergleichs  119.
Betagte  Forderungen  79  ff.
Blankowechsel  19  ff.
Börsentermingeschäft  83.
Brandversicherung  20.
Briefbeschlag  15.
Dentist  87.
Depotgesetzliche  Verfehlungen  125.
Depotunterschlagung  125.
Dienstbehörde  15.
Dienstbezüge  85.
Dienstleistungen  des  Gemeinschuldners ­
  50.
Dienstvertrag  60,  85.
Differenzgcschäft  54,  83.
Drogist  87.
Ehelicher  Güterstand  22f.
Ehelichkei!  des  Kindes  22.
Ehefrau  22f.
Lhemakellohn  83.
Ehescheidung  26.
Ehevertrag  22f.
Linkaufskommission  27.
Elektrizität  86.
Entmündigungsverfahren  26.
        <pb n="168" />
        Sachregister.

159

Lrbenhaftung  145  ff.
Lrbschaftsannahme  26,  148.
Lrbschaftskauf  152.
Eröffnung  des  Konkurses  14  ff.,  51  ff.
Lrrungenschaftsgemeinschaft  22  f.
Lrsatzaussonderung  27,  64ff.
Fahrnisgemeinschaft  22  f.
Fälligkeit  79.
Feststellung  der  Forderungen  99  ff.
Feuerversicherung  20,  87.
Firma  17.
Fixgeschäft  54.
Fortgesetzte  Gütergemeinschaft  23,
26,  152  f.
Frauenvermögen  22  f.
Freigebigkeit  31,  83.
Frist  für  Anfechtung  31,  34.
Früchte  der  Konkursmasse  21.
®as  86.
Gastwirt  70-Gebühren
  86.
Geldstrafe  83.
Gelegentzeitsgesellschaft  61.
Gemeinschaft  71.
Gemeinschuldner  47ff.,  130f.,  139,
144,  148.
Genossenschaft  141  ff.
Gericht  siehe  Konkursgericht.
Gerichtskoften  86.
Gesamtschuldnerische  Haftung  81.
Geschäftsaufsicht  153ff.
Geschäftsbesorgung  61.
Geschäftsbücher  18.
Gesellschaft  61,  71,  128ff.,  141.
Gesellschaft  mit  beschränkter  haftung
  141.
Gläubigerausschuß  89,  92  ff.,  144.
Gläubigerbegünstigung  124.
Gläubigerversammlung  89  ff.
Grundbesitz  15.
Gütergemeinschaft  22  f.,'  fortgesetzte
23,  26,  152  f.
Güterstand  22  f.,  48.
Haftungsbeschränkung  s.  beschränkte
Haftung.
Handelsgesellschaften  62,  128  ff.
Hebamme  87.
Heimsteuer  32.
Heiratsvermittlung  83.
Honorar  des  Konkursverwalters  42  ff.
Hypothekforderungen  47  ff.,  72.
hypothekzinsen  29.

Inkongruente  Deckungen  30.
Inlandrkonkurs  5.
Inventar  35.
Irrtum  27.
Juristische  Person  141.
Kauf  27,  52  ff.
Kaufmann  4.
Kaufmännischer  Zurückbehaltungsrecht
  70.
Kindesvermögen  22,  87.
Kirche  87.
Kommissionär  27,  70.
Kommanditgesellschaft  134f.;  —  auf
Aktien  135.
Kongruente  Deckungen  30.
Konkurs,  Begriff  1  ff.
Konkursanfechtung  29.
Konkursantrag  9  ff.
Konkursbeendigung  112  ff.,  133.
Konkurseröffnung  14  ff.
Konkursforderung  siehe  Konkursgläubiger. ­

Konkursfreie  Gegenstände  16  ff.,  26.
Konkursgericht  11,  35  f.
Konkursgläubiger  79  ff.,  131  f.,  134,
139,  144,  150  f.
Konkurskosten  siehe  Kästen.
Konkursmasse  16  ff.,  132f.,  140,  145,
148  f.
Konkurstabelle  99,  102,  106  f.
Konkursverwalter  37  ff.
Konkursverzicht  112  ff.,  145.
Konkurszweck  1  ff.
Kosten  13,  76  ff.,  83,  84,  144,  151.
Kostenvorschuß  13,  76  ff.
Kostgeld  85.
Krankenpflege  87.
Krieg  153  ff.
Kurkosten  87.
Lebensversicherung  20.
Leihe  27.
Liebhaberwert  19.
Lohn  85.
Los,  als  Bestandteil  der  Konkursmasse ­
  21.
Mangel  an  Mass«  112ff.,'  siehe  auch
Kostenvorschuß.
Masse  siehe  Konkursmasse.
Massegläubiger  63,  76  ff.
Massekosten  76  ff.
Masseschulden  76  ff.,  149.
Mehrheit  von  Gläubigern  6.
        <pb n="169" />
        160

Das  Konkursverfahren.

Minderberechtigte  Konkursgläubiger
151.
Miete  27,  29,  55  ff.,  69.
Miteigentum  71.
Mitgift  32.
Moratorium  7.
Mündelvermögen  22,  87.
Nachlaßkonkurs  145  ff.
Nachlaßverbindlichkeiten  146  ff.
Nachtragsverteilung  109.
Naturheilkundige  87.
Neuerwerb  während  d.  Konkurses  21.
Nießbrauch  19,  29.
Nutznießung  19.
Nutzungen  der  Konkursmasse  21.
Obligationäre  140.
(öffentliche  Nbgaben  86.
Dffenbarungseid  36,  49.
Offene  Handelsgesellschaft  62,  128  ff.
Ordnungsstrafe  42.
Pacht  60,  70;  siehe  im  übrigen
Miete.
Pfandrechte  67  ff.
Pflegebefohlene  87.
Dflcgekosten  87.
Pflichtteil  145.
Dolize  19  ff.
Dostsperre  15.
Drävcntivakkord  6  ff.,  138.
Drozesse  25.
Prüfung  d.  Konkursforderungen  99  ff.
Rechtsstreitigkeiten  25.
§anierungsversuch  6  ff.,  138.
Scheckzahlungen  30.
Schenkungsanfechtung  31.
Schließung  des  Geschäfts  49.
Schlußverteilung  108.
Schuldner  siehe  Gemeinschuldner.
Schuldoerschreibungsgläubiger  140.
Schule  87.
Sicherung  der  Bauforderungen  126f.
Sicherung  der  Konkursmasse  12,  35  ff.
Solidarschuld  81.
Spiel  83.
Staatsangehörigkeit  4.
Staatsbürgerliche  Rechte  48.
Steuern  86.
Stille  Gesellschaft  136  f.
Stimmenkauf  125.
Strafbare  Handlungen  122,  138.
Strafe  42,  83.

Buchdruckerei

SuKzessivlieferungen  53.
Tabelle  siehe  Konkurstabelle.
Tausch  52  ff.
Telegraphensperre  15.
Tierärzte  87.
Titulierte  Forderungen  102.
Tod  des  Gemeinschuldners  152.
Todeserklärung  152.
Überschuldung  6,  137,  143  f.,  146  f.
Unpfändbarkeit  16  ff.
Unterhaltsansprüche  82.
Unterstützung  49,  149.
Unverzinsliche  Forderungen  79.
verein  141.
verfolgungsrecht  27,  52,  64.
Verjährung  84.
Vermächtnis  26,  145  ff.
Vermieterpfandrecht  69.
versendungskauf  27,  52.
versicherungsaktiengcsellschaft  138  f.
Versicherungsansprüche  als  Bestandteil ­
  der  Konkursmasse  19  ff.
Verteilung  der  Konkursmasse  105ff.
Vertragsstrafe  84  f.
Verwahrung  27,  57.
Verwalter  siehe  Konkursverwalter.
Verwaltungsgemeinschaft  22  f.
Vollmacht  61.
Vorrechte  62  s.,  84  ff.,  105.
Wasserbezug  86.
Wechsel  in  der  Person  des  Gläubigers ­
  84.
wechselblankett  19  f.
Wechselzahlungen  30.
Werklieferung  52,  70.
wette  83.
Widerspruch  99  ff.
Wiederkehrende  Hebungen  82.
Wohnortszwang  36.
Wohnsitz  4.
Zahlungseinstellung  5,  29.
Zahlungrstockung  5.
Zahlungsunfähigkeit  5,  129,  137,
143.
Zahnarzt  87.
Zahntechniker  87.
Zinsen  79  f.,  82,  84.
Zurückbehaltungsrechte  67  ff.
Zwangsvergleich  außerhalb  des  Konkurses ­
  6  ff.,'  —  im  Konkurse  112,
114  ff.,  133,  135,  145,  151.

Alinkhardt,  Leipzig.
        <pb n="170" />
        €L  A-  Csloedmer  /  Leipzig
"VferLag  fürHandelslfferecfciF
RoifistfiUUs
lasdtenßwufi
fiwKaufleute
In  Verbindung  mit  hervorragenden
Fachmännern  herausgegeben  von
Prof.  Dr.  Christian  Eckert
Studiendirektor  der  Handelshochschule  in  Cöln
Mit  zahlreichen  Über-  cc  vollständig  neu

sichten  und  Tabellen

55.

i  bearbeitete  Äuflagc
XVIII  und  1126  Seiten  Lexikon-Oktav
In  Leinenband  .  .  M.  10.—
In  Halblederband  M.  11  —

„Es  erübrigt  sich  wohl,  noch  cinWort  darüber  zu  schreiben,  weiche  Bedeutung
dieses  Buch  als  Lern-  und  Nachschlagebuch  für  die  kaufmännische  Jugend  in
den  50  Jahren  seines  Bestehens,  in  denen  cs  in  über  MO000  Exemplaren  verbreitet ­
  wurde,  gehabt  hat."  Deutsche  Handelsschul-Lehrer-Zeitung.
Bisheriger  Absatz  über  430000  Exemplare.
ausführlicher  Prospekt  und  Probeheft  zu  Rothschilds  Taschenbuch ­
  für  Kaufleute  stehen  auf  Wunsch  unentgeltlich  zu  Diensten.
        <pb n="171" />
        Verlag  für  Handelsliteratur  G.  Ä.  GLOECKNER  in  Leipzig

2

Ändrew  Carnegie
Kaufmanns  Herrschgewalt
(Empire  of  Business)
Autorisierte  Übersetzung  von  Dr.  E.  E.  Lehmann.
Mit  einem  Bildnis.  4.  Ausl.  11—13.Tausend.  Groß  8°.  XVIu.212S.
In  Leinenband  M.  —
Die  ln  diesem  Ducke  von  Ändrew  Carnegie,  diesem  weitblickenden,
welterfahrenen,  amerikanischen  Großindustriellen  niedergelegten  Lebenserfahrungen ­
  und  Anschauungen  über  das  Geschäfts-  und  Wirtschaftsleben
sind  besonders  für  Handel  und  Industrie  von  hohem  praktischen  und  idealen
Wert.  Sie  erweitern  den  Gesichtskreis,  führen  in  das  Verständnis  der  wirtschaftlichen ­
  Verhältnisse  vorzugsweise  Amerikas  und  Englands  ein,  und  zeigen
der  Wege  viele,  die  zum  Erfolge  führen.  —  Seine  selbst  für  amerikanische
Verhältnisse  staunenerregenden  geschäftlichen  Erfolge  nehmen  das  Interesse
um  so  mehr  in  Anspruch,  als  er,  der  arme  Webersohn,  sich  zu  immensen
Reichtümern  emporgerungen  hat,  die  er  in  denkbar  edelster  großzügiger
Weise  zu  humanitären  Zwecken  verwendet.
Sonderprospekt  kostenlos.

Mercks  Warenlexikon
für  Handel,  Industrie  und  Gewerbe
Beschreibung  der  im  Handel  vorkommenden  Natur-  und  Kunsterzeugnisse ­
  unter  besonderer  Berücksichtigung  der  chemisch-technischen ­
  und  anderer  Fabrikate,  der  Drogen-  und  Farbwaren,  der
Kolonialwaren,  der  Landesprodukte,  der  Material-  u.  Mineralwaren.
Herausgegeben  von
Dr.  Ä.  Begthien  und  Ernst  DreBlcr
Direktor  des  chemischen  Unter-  Drogist  u.  Gerichtlicher  Sachverstänsuchungsarates
  d.  Stadt  Dresden,  diger  für  das  Amtsgericht  Dresden.
Fünfte,  völlig  neubearbeitete  Ausl.  Lexikonformat  (IV  u.  568  Seiten).
In  Leinenband  M.  10.—
„Für  alle  diejenigen,  die  über  dieses  oder  jenes  Produkt  rasch  eine  Auskunft ­
  brauchen,  ist  das  Werk  unentbehrlich  und  es  kann  unbedenklich  aufs
beste  empfohlen  werden.“  Sozial-Reform.
„Die  Verfasser  haben  cs  nun  verstanden,  ein  äußerst  wertvolles  und
praktischesNahshlagewerkzu  schaffen,  zudem  nickt  nur  Kaufleute,  industrielle
und  Gewerbetreibende,  sondern  ebenso  auck  die  mit  diesen  Kreisen  berufück
in  Eerührung  kommenden  Chemiker  gerne  und  mit  Vorteil  greifen  werden.
Auch  für  die  Zollbehörden  dürfte  das  Buch,  das  überall  auf  den  neuen  Zolltarif ­
  Bezug  nimmt,  von  nicht  zu  unterschätzendem  Werte  sein."
Zeitsckrift  für  öffentlidie  Chemie.
Prospekt  mit  Probeseiten  kostenlos.
        <pb n="172" />
        3

Verlag  für  Handelsliteratur  G.  Ä.  GLOECKNER  in  Leipzig

Gloeckners  Handelsbücherei
Herausgegeben  von  Oberlehrer  Ädolf  Ziegler
Jeder  Band  in  Leinen  M.  1.50
Diese  neue  Sammlung  stellt  sich  in  den  Dienst  einer  Berufsbildung ­
  auf  allgemeiner,  breiter  Grundlage.  Sie  vermittelt  dem
jungen  Kaufmann  die  Grundlagen  sicheren  Wissens  und  Könnens,
sie  führt  ihn  aber  auch  in  die  tieferen  Zusammenhänge  seiner
Berufsarbeit  ein.  Der  ältere,  in  der  Praxis  erfahrene  Kaufmann
findet  hier  eingehenden  Aufschluß  über  die  verwickelten  Vorgänge
seiner  kaufmännischen  Tätigkeit.  Bei  der  Vielgestaltigkeit  kaufmännischer ­
  Arbeit  wird  die  Sammlung  ihm  ein  willkommener
Führer  und  Berater  sein.  Auch  dem  Studierenden  der  Handelswissenschaften ­
  werden  die  Bände,  die  Teilgebiete  behandeln,
Einführung  und  Orientierung  bieten.
Die  Sammlung  wird  fortgesetzt,  bis  alle  wichtigen  Gebiete
kaufmännischer  Tätigkeit  von  berufener  Seite  Darstellung  gefunden ­
  haben.  Durch  Neubearbeitungen  bei  neuen  Auflagen  wird
sie  stets  auf  der  Höhe  der  Zeit  gehalten  werden.  Gelehrte,
Forscher  und  berühmte  Praktiker  haben  dankenswerterweise  ihre
Mitarbeit  zugesagt.  Für  Schmuck  und  gute  Ausstattung  der  Bände
ist  gesorgt.  Sie  werden  die  Bücherei  jedes  Kaufmanns  zieren,
zumal  der  billige  Preis  jedem,  auch  dem  wenig  begütertem  jungen
Kaufmann  die  Anschaffung  einer  mit  Sorgfalt  zusammengestellten
und  einheitlich  aufgebauten  Büchersammlung  ermöglicht.  Möge
die  Sammlung  ihre  Aufgabe  im  Dienste  gründlicher  kaufmännischer
Berufsbildung  erfüllen.

Bisher  erschienen:
Bd.  1.  Wege  zur  kaufmännischen  Bildung  von
Johannes  Buschmann.
Als  gewissenhafter  Berater  erörtert  das  Buch  die  Anforderungen,  die
an  die  Berufsbildung  des  Kaufmanns  gestellt  werden  und  weist  auf  die
Bildungsgelegenheiten  hin  die  sich  vor,  während  und  nach  der  Lehrzeit,
sowie  für  den  reiferen  Kaufmann  bieten.  Eine  umfassende  kritische
Literatur-Zusammenstellung  ergänzt  das  Buch.
Bd.  3.  Der  Kaufmann  im  Verkehr  mit  den  Postbehörden ­
  von  Dr.  jur.  et  phil.  R.  Köhler.
Das  Buch  soll  dem  Kaufmann  und  wer  sonst  viel  mit  der  Post  zu  tun
hat,  dabei  nützlich  sein.  Im  ersten  Teil  werden  die  gesetzlichen  Grundlagen
des  Post-  und  Telegraphcndienstes,  soweit  sie  praktisches  Interesse  haben,
besprochen.  Der  zweite  Teil  enthält  die  für  die  Postsendungen  und
Telegramme  sowie  Ferngespräche  gültigen  „allgemeinen  Benutzungsbedingungen,“ ­
  während  der  dritte  Teil  die  einzelnen  Versendungsgegenstände ­
  und  ihre  Tarife  aufführt;  der  Verkehr  mit  dem  Auslande  ist  überall
im  unmittelbaren  Anschluß  an  den  inländischen  erörtert.
        <pb n="173" />
        4

Verlag  für  Handelsliteratur  G.  Ä.  GLOECKNER  in  Leipzig

Bd.  6.  Das  Waren-  und  Kaufhaus  von  Syndikus
Dr.  I.  Wernicke.
Der  als  Schriftsteller  auf  dem  Gebiete  der  Warenhausfrage  bekannte
Verfasser  hat  sich  in  diesem  Buche  der  dankenswerten  Aufgabe  unterzogen, ­
  eine  von  Sachkenntnis  getragene  Darstellung  des  modernen  Warenund
  Kaufhauses  zu  geben.  Nach  einem  Überblicke  über  die  Entstehung  der
Warenhäuser  in  den  maßgebenden  Ländern  (Frankreich,  England,  Amerika
und  Deutschland)  wird  die  unberechtigte  Agitation  gegen  die  Waren-  und
Kaufhäuser  zurückgewiesen.
Bd.  10.  ÄbriB  der  Export-  und  Importkunde  von
Dr.  F.  Strothbaum.
Wenn  diese  kurze  Darstellung  auch  kein  erschöpfendes  Bild  von  der
volkswirtschaftlichen  Bedeutung  und  der  handelstechnischen  Abwicklung
unsers  Warenverkehrs  mit  dem  Auslande  bieten  kann,  so  wird  sie  doch
eine  allgemeinverständliche  Orientierung  über  die  Förderungseinrichtungen
des  Einfuhr-  und  Ausfuhrhandels,  über  die  Gliederung  des  Kontorbetriebes,
Über  die  dem  Exportverkehr  eigentümlichen  Klauseln,  über  Verfrachtung,
Nachrichtenverkehr,  Seeversicherung  usw.  geben.  Insbesondere  geben  die
vollständig  durchgeführten  Beispiele  aus  dem  Rotwein-,  Getreide-  und
Kaffeeimport  ein  klares  Bild  über  den  Verlauf  eines  Importgeschäftes.
Bd.  11/12.  Die  Organisation  von  Fabrikbetrieben
von  Ingenieur  Werner  Grull.
Der  erste  Teil  enthält  eine  kurze  Darstellung  der  Grundsätze,  weiche
bei  der  Organisation  von  Fabrikbetrieben  Anwendung  finden  und  der
Hilfsmittel  zur  Durchführung  organisatorischer  Arbeiten.  Die  menschliche
Tätigkeit  und  ihre  Einfügung  in  den  Gesamtkörper  des  Betriebes,  die
mechanischen  Hilfsmittel  des  Bureaubetriebes  (Bureaumaschinen,  ordnungstechnische ­
  Hilfsmittel  und  Vordrucke)  sowie  die  Arbeitsteilung  in  ihren
verschiedenen  Formen  bilden  den  ersten,  die  Organisation  der  wichtigsten
Teilarbeiten,  Einkauf,  Verkauf,  Auftragsbearbeitung,  Lohnwesen  und
Kontroildienst  den  zweiten  Hauptabschnitt.  Der  zweite  Teil  erläutert  das
im  ersten  Gesagte  an  praktischen  Beispielen  aus  verschiedenen  Betrieben.
Bd.  13.  Die  einfädle  Buchführung  von  Oberlehrer
Ed.  Glück.
Der  Band  will  in  knapper  Form  eine  Einführung  in  die  einfache
Buchführung  geben.  An  die  Spitze  wurde  eine  eingehende  Behandlung
der  gesetzlichen  Vorschriften  über  ordnungsgemäße  Buchhaltung  gestellt.
Nach  einer  Besprechung  der  verschiedenen  Verrechnungsformen  folgt  die
kursorische  Behandlung  der  Grund-  und  Nebenbücher.  Als  praktischer
Teil  ist  ein  vollständig  durchgeführter  Einmonats-Geschäftsgang  angefügt.
Besonders  wertvoll  dürften  für  den  Lernenden  die  in  den  Text  eingestreuten ­
  Aufgaben  und  am  Schlüsse  angeschlossenen  Geschäftsgänge
werden.
Bd.  15.  Die  Geheimbuchführung  von  Diplom-Büdierrevisor
  Otto  Ziegler.
Im  ersten  Teile  seines  Werkes  —  dem  theoretischen  —  zeigt  der  Verfasser ­
  die  Grundsätze,  denen  die  Geheimbuchführung  folgt,  um  ihre  vier
Ziele  zu  erreichen:  Geheimzuhalten:  das  Geschäftsvermögen  —  die  am
Unternehmen  Beteiligten  —  diskrete  Ausgaben  —  den  Geschäftsgewinn.
Die  Geschäftsgänge  des  zweiten  Teiles  sollen  dem  Leser  ermöglichen,  die
Gcheimbudiführung  selbständig  in  seiner  Praxis  anzuwenden.
        <pb n="174" />
        Verlag  für  Handelsliteratur  G.  Ä.  GLOECKNER  in  Leipzig

j  Bd.19.  Geschäftskunde  für  den  Kleinhandelsstand
Erstes  Buch.  Von  Kammer-Assistent  H.  Krücr.
Ausgehend  von  der  berechtigten  Meinung,  daß  die  Lage  des  Detaillistenstandes ­
  ihren  hauptsächlichsten  Grund  hat  in  der  mangelhaften  kauf-I
  männischen  Ausbildung  der  einzelnen  Standesgenossen  will  der  Verfasser
durch  das  Büchlein  jedem  Detaillisten,  der  Mängel  dieser  Art  in  sich  fühlt,
Gelegenheit  geben,  seine  Lücken  im  Wissen  auszufüllen.  Inhaltlich  bietet
das  Buch;  Kaufmännisches  Rechnen,  Kalkulation,  Deutsche  Korrespondenz
! ;i  und  Buchführung  für  den  Detaillisten,  alles  im  engsten  Anschluß  an  die
Praxis  und  für  die  Praxis.  Namentlich  die  vollständig  und  individuell  ausgearbeitete ­
  einfache  Buchführung  verrät  eingehende  Kenntnis  der  praktischen ­
  Bedürfnisse.
j  Band  In  Vorbereitung:
I  2.  Das  Schriftwerk  des  Kaufmanns  von  E.  StoltefuB.  |
4.  Der  Kaufmann  im  Verkehr  mit  der  Eisenbahn ­
  von  Dr.  Otto  Heider.
5.  Der  Kaufmann  im  Verkehr  mit  den  deutschen
Zollbehörden  von  Regierungsrat  Dr.  Seidel.
7.  Das  Mahnverfahren  von  Rechtsanwalt  Dr.  Br.  Stern.
8.  Das  Konkursrecht  von  Rechtsanwalt  Dr.  Br.  Stern.
9.  Geschichte  des  Handels  von  Oberlehrer  Dr.  H.  Dietze.
14.  Die  doppelte  Buchführung  von  OberlehrerEd.Glüdc.
16.  Die  Fabrikbuchhaltung  von  Direktor  J.  Oberbadi.
17.  Die  Bankbuchhaltung  von  Dr.  Ä.  Salzmann.
18.  Interessante  Fälle  aus  der  Buchhaltungspraxis
von  Dr.  Paul  Gerstner.
20.  Geschäftskunde  für  den  Kleinhandelsstand.
Zweites  Buch  von  Kammerassistent  H.  Krücr.
21.  Geschäftskunde  für  den  Kleinhandelsstand.
Drittes  Buch  von  Kammerassistent  H.  Krücr.
22.  Die  deutsche  Zoll-  und  Handelspolitik  von  Prof.
Dr.  W.  Gerloff.
23.  Die  äußere  Handelspolitik  von  Prof.Dr.w.  Gerloff.
24.  Die  innere  Handelspolitik  von  Prof.  Dr.W.  Gerloff.
25/26.  Das  deutsche  Handelsrecht  unter  Ausschluß
des  Wechsel-Scheck-  und  Schiffahrtsrechtes
von  Justizrat  Prof.  Gammersbach.
27.  Schiffahrtsrecht  von  Justizrat  Prof.  Gammcrsbadi.
Die  Sammlung  wird  fortgesetzt.

5
        <pb n="175" />
        Verlag  für  Handelsliteratur  G.  Ä.  GLOECKNER  in  Leipzig

Handelshodischul-Bibliothek
Sammlung  von  Leitfäden  aus  dem  Gebiete  des  Handels,
der  Industrie  und  Technik  zum  Selbstunterricht  sowie  zum
Gebrauche  an  Handelshochschulen  herausgegeben  von
Prof.  Dr.fflÄX  ÄPT  in  Berlin.
Die  Handelshochschul-Bibliothek  soll  aus  der  Feder  unserer ­
  besten  Praktiker  und  Theoretiker  Leitfäden  für  die  einzelnen
Wissensgebiete  des  Handels,  der  Industrie  und  Technik  bieten,
welche,  auf  der  Höhe  der  Wissenschaft  stehend,  gemeinverständlich ­
  abgefaßt  sind.  Einmal  sollen  sie  zur  Unterstützung
des  Unterrichts  dienen,  sodann  zum  Selbstunterricht.  Für
die  weitere  Vertiefung  und  das  Selbststudium  enthalten  die
Bände  ausführliche  Literaturangaben.
Bd.  1.  Die  Fabrikbuchhaltung  von  Dr.Ä.  Calraes,  Prof,
an  der  Akademie  für  Sozial-  und  Handelswissenschaften  in
Frankfurt  a.  M.  VIII  und  198  Seiten.  In  Leinenband  M.  4.50.
Bd.  2.  Die  Bank  im  Dienste  des  Kaufmanns
von  Dr.  Joh.  Friedr.  Schär,  Prof,  an  derHandelshochscfauleBerlin.
  XIV  und  223  Seiten.  2.  Huflage.  In  Leinenband  M.  5.—.
Bd.  3.  Grundriß  des  deutschen  Genossenschaftswesens ­
  von  Justizrat  Dr.  Hans  Crüger,  Anwalt  des  Allgemeinen ­
  Verbandes  der  auf  Selbsthilfe  beruhenden  deutschen
Handels-  und  Wirtschafts-Genossenschaften.  IV  und  130  S.
In  Leinenband  M.  3.40
Bd.  4.  Post-,  Telegraphen-  und  Telephonrecht
von  Dr.  Georg  Bger,  Geheimer  Regierungsrat,  Dozent  an  der
Handelshochschule  Berlin  und  Dr.  Kurt  Gordan,  Magistratsassessor ­
  in  Berlin.  VIII  und  246  Seiten.  In  Leinenband  M.  5.20.
Bd.  5.  Das  Eisenbahnrecht  im  Deutschen  Reiche
und  Preußen  von  Dr.  Georg  Bger,  Geh.  Regierungsrat,
Dozent  an  der  Handelshochschule  in  Berlin.  VIII  und  252  Seiten.
In  Leinenband  M.  5.20.
Bd.  6.  Le  Fran^ais  Courant.  Lectures  pratiques  et  gradudes
  permettant  une  revue  facile  et  plaisante  de  ia  grammaire
par  Gabriel  Pug-Fourcat,  Lektor  an  der  Königl.  Militär-Akademie
  und  der  Handelshochschule  in  Berlin.  VI  u.  128  Seiten.
In  Leinenband  M.  3.20.
Bd.  7.  Die  Berichterstattung  über  Welthandelsartikel ­
  (Getreide,  Zucker,  Kaffee,  Baumwolle,  Wolle)  von
Arthur  Norden.  VIII  und  202  Seiten.  In  Leinenb.  M.  4.50.

Bd.  8.  Grundriß  des  gewerblichen  Rechtsschutzes
von  Dr.  Philipp  Allfeld,  Professor  der  Rechte  an  der  Universität ­
  Erlangen.  VIII  und  220  Seiten.  In  Leinenb.  M.  4.60.
        <pb n="176" />
        7

Verlag  für  Handelsliteratur  Q.  Ä.  GLOHCKNER  in  Leipzig

Bd.  9.  Einführung  in  die  Sozialpolitik  von  Dr.  Leopold ­
  von  Wiese,  Professor  der  Volkswirtschaftslehre  an
der  Kgl.  technischen  Hochschule  Hannover.  IV  und  208  Seiten.
In  Leinenband  M.  4.50.
Bd.  10.  Deutsche  Bürgerkunde  von  Regierungsassessor
Dr.  K.  Kleefeld,  2.  Äufl.  IV  u.  292  Seiten.  In  Leinenb.  M.  3.60.
Bd.  11.  Allgemeine  Handelsbetriebslehre  I.  Bd.
von  Dr.  Joh.  Fricdr.  Schär,  Professor  der  Handelswissenschaften ­
  an  der  Handelshochschule  Berlin.  2.  Auflage.  XXIV
und  418  Seiten.  In  Leinenband  M.  8.40
Bd.  12.  Allgemeine  Handelsbetriebslehre  II.  Bd.
von  Dr.  Joh.  Friedr.  Schär,  Professor  der  Handelswissenschaften ­
  an  der  Handelshochschule  Berlin.  (In  Vorbereitung.)
Bd.  13.  Das  deutsche  Kolonialwesen  von  Dr.  Paul
Bohrbach,  Dozent  an  der  Handelshochschule  Berlin.  IV  und
156  Seiten.  ln  Leinenband  M.  3.20.
Bd.  14.  Die  deutsche  Eisenindustrie,  ihre  Grundlagen, ­
  ihre  Organisation  und  ihre  Politik  von
Dr.  Erhard  Hiibener,  Volkswirtschaft!.  Sekretär  der  Ältesten
der  Kaufmannschaft  von  Berlin.  I  Vu.228  S.  In  Leinenb.  M.  5.20.
In  Vorbereitung:
Einführung  in  die  Buchhaltung: ­
  Dr.  Hanisch,  Professor
a.  d.  Handelshochschule  München.
Die  Technik  des  Güterverkehrs: ­
  Dr.  Hanisch,  Professor
a.  d.  Handelshochschule  München.
Die  Technik  des  Warenverkehrs: ­
  Dr.  Hanisch,  Prof,
a.  d.  Handelshochschule  München.
Ällg.Wirtschaftsgeographie:
Prof.  Dr.  M.  Kraus,  Frankfurt  a.M.
Statistik:  Dr.  Kuczgnski,  Direkt,
d.  Statistischen  Amtes  Schöneberg.
Technik  und  Volkswirtschaft: ­
  Dr.  Thissen,  Berlin.
Kohlenbergbau  u.  Kobienhandel:
  Dr.EJfingst,  Essen-R.
Die  deutsche  chem.Industrie
u.  ihre  Stellung  auf  dem
Weltmärkte:  Dr.  H.  GroBmann,
  Privatdozent,  Berlin.
Kartelltechnik;  Regierungsrat
Dr.  Voeldker  in  Berlin.
Völkerrecht;  Dr.  Stier-Somlo,
Prof.  a.  d.  Universität  Bonn.
Ausführliche  Sonderprospekte
auf  Wunsch  zur  Verfügung.

Leitfaden  fürdenünterricht
inderenglischenSprache:
Dr.  Spies,  Dozent  an  der  Handelshochschule ­
  Berlin.
G  eld  u.  Kredit:  Dr.  H.  Schönitz,
Freiburg.
Börsenwesen  in  derPrivatund
  Sozialökonomie:  Prof.
Dr.  M.  Wejjcrmann,  Bern.
Die  kaufmännische  Finanzierung ­
  der  Unternehmungen: ­
  Dr.  W.  Prion,  Doz.
an  der  Handelshochsch.  München.
Bankbetriebslehre:  Dr.  w.
Prion,  Dozent  an  der  Handelshochschule ­
  München.
Deutsch  eHandelsgeschidite:
Prof.  Dr.  Hoenlger,  Berlin.
Versicherungswesen:  Prof.
Dr.  Hanns  Dorn,  München.
Grundzüge  der  Verfassung
und  Verwaltung:  Professor
Edler  vonHoftmann,  Düsseldorf-Lehrbuch
  der  Phgsik;  Prof.
Dr.  K.  Arndt,  Charlotfenburg.
der  einzelnen  Bände  stehen
        <pb n="177" />
        Verlag  für  Handeisliteratur  G.  Ä.  GLOECKNER  in  Leipzig

8

Hand-*  und  Lehrbücher.
Dr.  Ämthors  Quintessenz  des  kaufmännischen
Rechnens.  7.  Auflage.  In  zwei  Bänden  bearbeitet  von
Louis  V.  Fischer,  Hanclelslehrer  an  der  Städtischen  Handelsrealschule ­
  zu  Dessau.
1.  Band  VIII  und  192  Seiten  in  Leinenband  M.  3.20.
2.  Band  IV  und  252  Seiten  in  Leinenband  M.  3.80.
Das  Reckt  des  Ärbcitsvertrages.  Zehn  Vorträge  an
der  Humboldt-Akademie  von  Dr.  Georg  Baum,  Rechtsanwalt ­
  am  Kammergericht,  Archivar  des  Verbandes  Deutscher
Gewerbe-  und  Kaufmannsgerichte.  8°.  IV  und  160  Seiten.
In  Leinenband  M.  2.—.
Die  Schwierigkeiten  unserer  Muttersprache.
Übersichtliche  Zusammenstellung  der  zweifelhaften  Fälle  im
mündlichen  und  schriftlichen  Sprachgebrauch  mit  besonderer
Berücksichtigung  der  kaufmännischen  Sprache.  2.  Auflage  von
Prof.  Dr.  fl.  Bennewitz.  VI  u.  279  S.  In  Leinenband  M.  2.60.
Gesdiäftsgänge  für  den  handelskundigen  Unterricht
  an  kaufmännischen  Lehranstalten  (Rückführung, ­
  Korrespondenz,  Handelswissenschaft).
  Ausgabe  Ä.  Kolonialwarenhandlung.  I.  Teil.
Detailgeschäft.  —  Einfache  Buchführung.  Von  Th.  Blum,
Leiter  des  kaufmännischen  Unterrichtswesens  der  Handelskammer ­
  für  das  Herzogtum  Anhalt  und  Direktor  der  kaufmännischen ­
  Fachschule  zu  Dessau  und  ffl.  Kröter,  Lehrer
an  der  kaufmännischen  Fachschule  zu  Dessau.  56  Seiten  nebst
Tabellen.  Geh.  M.  1.—.
Der  Fabrikbetrieb,  die  Organisation,  die  Buchhaltung  und  die
Selbstkostenberechnung  Industrieller  Betriebe  v.  Dr.Ä.CaImes,
Prof.  a.  d.  Akademie  f.  Sozial-  u.  Handelswissenschaften  i.  Frankfurt ­
  a.  M.  2.  Ausl.  XII  u.  210  Seiten.  In  Leinenband  M.  4.—.
Die  Statistik  ira  kaufmännischen  und  im  industriellen ­
  Betrieb.  Von  Dr.  fl.  Calmes,  Professor  an  der
Akademie  für  Sozial-  und  Handelswissenschaften  in  Frankfurt ­
  a.  M.  3,  Auflage.  VI  und  189  Seiten.
In  Leinenband  M.  4.20.
Gloeckners  Lehrbuch  der  deutschen  Handelskorrespondenz. ­
  Bearbeitet  von  Direktor  fl.  Schmidt
in  Leipzig.  7.  Auflage.  XII  und  386  Seiten.  In  Leinenb.  M.  4.—.
        <pb n="178" />
        Verlag  für  Handelsliteratur  G.  H.  GLOECKNER  in  Leipzig

Geschichte  des  Handels-  und  Weltverkehrs,  in
übersichtlicher  Darstellung  zum  Gebrauche  für  junge  Kaufleute
und  Industrielle,  insbesondere  für  Handelslehranstaltcn  von
Dr.  J.  Engelmann.  5.  verbesserte  Huflage.  VI  und  316
Seiten.  In  Leinenband  M.  5.—.
Deutsches  Eisenbahn-Auskunftsbuch  nebst  einer
Eisenbahnkartc  von  Deutschland.  Herausgegeben  v.  G.  Fischer,
Icaiserl.Verkehrsinspektor.  6.Äufl.  80Seit.  Steif  brosdi.M.  1.—.
Das  Geld-,  Wechsel-,  Kredit-  und  Bankwesen.
Ein  praktisches  Handbuch  für  den  Unterricht  an  kaufmännischen ­
  und  Handelsschulen,  sowie  für  den  Selbstunterricht.
Von  Carl  Jores.  3.  vermehrte  und  verbesserte  Huflage,  besorgt ­
  von  Dr.  Georg  Tischert.  VI  und  156  Seiten.
In  Leinenband  M.  2.50.
Stenographisches  Übungsbudi  der  deutschen
Handelskorrespondenz.  (Auszug  aus  Gloeckners
Lehrbuch  der  Handelskorrespondenz.)  Von  Fr.  Kolb.  Zweite,
nach  den  Berliner  Beschlüssen  vollständig  umgearbeitete
Auflage.  Herausgegeben  von  Karl  Langbein,  Real  -  Oberlehrer
und  staatlich  geprüfter  Lehrer  der  Stenographie  (System
Gabelsberger).  IV  und  107  Seiten.  In  Leinenband  M.  2.—.
Kretzschmars  Fremdwörterbuch  für  Handel  und
Industrie.  Alphabetisches  Verzeichnis  der  in  Sprache  und
Schrift  vorkommenden  nichtdeutschen  Wörter,  deren  Abstammung, ­
  Betonung  und  Verdeutschung.  4.  Ausl.  Bearb.  von
Dr.  phil.  Friedr.  Purlitz.  IV  u.414  Seiten.  Gebunden  M.  3.20.
Sprachlehre  für  Handelsschulen.  Herausgegeben  von
Dr.  phil.  J.  H.  Martin,  Oberlehrer  an  der  öffentlichen  Handelslehranstalt ­
  in  Dresden  und  Hermann  Pötsdike,  Oberlehrer
an  der  Öffentlichen  Handelslehranstalt  in  Leipzig.  IV  u.  111  S.
In  Leinenband  M.  1.40.
Lesebuch  der  Volkswirtschaftslehre  von  Dr.  Otto
Neurath  und  Dr.  Anna  Schapire-Neurath.  l.Tcil  (Plato
bis  Ricardo).  2.  Auflage.  VIII,  231  Seiten.  II.  Teil  (Sismondi
bis  George).  2.Hufl.  VIII,  287  Seiten.  In  Leinenband  je  M.  4.—
Die  Steuern  in  Deutschland.  Die  Besteuerung  von
Handel,  Gewerbe  und  Industrie  in  Reich,  Staat  und  Gemeinde
von  Syndikus  Dr.  J.  Wernidee.  91  Seiten.  Geheftet  M.  2.—.
        <pb n="179" />
        10

Verlag  für  Handelsliteratur  Q.  A.  GLOECKNER  in  Leipzig

Sammlung  kaufm.  Formulare  fürHandels(lehrlings)sdiulen,
  zusammengest.  v.  Handeisschuldirektor  Werner  Orlopp.
In  Buchform  gebunden:
Ausg.  /Teil  I:  Form.  i.  Anschi.  a.d.  Handelsbetriebs!.  Kart.M.2.50.
Ä  |  „  II:  „  „  „  „  „  ,  „  M.1.20.
Husgabe  B.  in  einem  Teile  (vereinfachte  Ausgabe.)  „  M.1.80.
Lose  in  Mappen  nach  Socnnecken-Ärt  gehest.  Husg.  C :
Teil  I.  Orig.-Formuiare  im  Anschi,  an  die  Handelsbetrbsl.  M.  3.60.
Teil  II.  Orig.-Formularef.d.  Effektgesch.,u.alig.Bankvkhr.M.  1.50.
TeilIII.  Orig.-Formuiare  im  Anschi,  an  die  Wechsellehre  M.I.—.
Vereinfachte  Sammlung  loser  Formulare  für  Handelsschulen. ­
  Ausgabe  D.  M.  2.—.
Die  Praxis  des  Geschäftslebens.  Wegweiser  zu  Erfolg ­
  u.  Wohlstand.  Bearbeitet  V.  Th.  Piening,  4.  Ausl.  v.  Chefredakteur ­
  F.Ä.Treiber.  VIII  u.  170  S.  In  Leinenbd.  M.  3.50.
Handclsbctriebslehre  für  den  Sdmlgcbrauch  von
Hd.  Pohlmeger,  Oberlehrer  an  der  Öffentlichen  Handelslehranstalt ­
  zu  Chemnitz.  Mit  einem  Anhange:  Geschäftsmoral ­
  von  Dr.  H.  GroBmann,  Oberlehrer  an  der  Öffentlichen
Handelslehranstalt  in  Dresden.  Xu.  3198.  ln  LeinenbdM.  3.20.
Warenkunde  nadi  Geschäftszweigen  herausgegeben
von  Dr.  Rudolf  SachBe  Oberlehrer  an  der  Offenti.  Handelslehranstalt ­
  in  Dresden  und  Paul  Stecher,  Direktor  der
Städtischen  kaufmännischen  Schulen  in  Breslau.
I.  Metall-  u.  Materialwarenbranche.  (Metalle,  Steine,  Erden,
Chemikalien,  Glas,  Tonwaren  u.  Bronzen.)  In  Vorbereitung.
II.  Nahrungsmittel-und  Kolonialwarenbranche.  (Nahrungsmittel, ­
  Qenußmittel,  Oie,  Fette,  Harze  u.  Kautschuk.)  ln  Vorher.
III.  Bekleidungs-  und  Papierbranche.  (Fasernstoffe,  Garne,
Gewebe,  Gewirke,  Filze,  Papier,  Häute,  Leder,  Pelzwerk  und
Federn.  IV,  132  Seiten  mit  77  Abbildungen.  Kart.  M.  2.—
Wechselkundc.  Nebst  einer  Sammlung  von  Aufgaben  als
Anleitung  zur  Ausfertigung  von  Wechseln  von  Handelsschuldirektor ­
  Äug.  Schmidt.  Mit  einem  Anhange,  die  Deutsche
Wechselordnung  enthaltend.  Für  kaufmännische  Schulen
und  mit  besonderer  Rücksichtnahme  auf  den  Selbstunterricht.
4.  Auflage.  IV  und  128  Seiten.  In  Leinenband  M.1.80.
Der  gesamte  Geschäftsverkehr  mit  der  Reichsbank. ­
  Ein  Handbuch  zur  Orientierung  für  das  Publikum,
insbesondere  für  die  mit  der  Bank  im  Verkehr  stehenden
Personen,  Firmen,  Institute  und  Behörden,  unter  Benutzung
amtlichen  Materials  zusammengestellt  und  bearbeitet  von
H,  Telschow.  11.  Ausl.  Bearbeitet  von  C.  Letzel,  Kaiser!.
Bankrat.  IV  und  247  Seiten.  In  Leinenband  M.  4.50.
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        11

Verlag  für  Handelsliteratur  G.  Ä.  GLOECKNER  in  Leipzig

Buchhaltung
Kleins  Lehrbuch  der  amerikanischen  Buchführung
Zum  Selbstunterricht,  sowie  für  den  Gebrauch  in  Handelsschulen. ­
  10.  Ausl.,  völlig  neu  bearbeitet,  von  Dr.phil.Bröddng,
Lehrer  der  Handelswissenschaften.  60  Seiten.  Kart.  M.  1.50.
Buchhaltungs-Aufgaben  und  Lösungen  zur  Aneignung ­
  gediegener  Buchführungs-  u.  Bilanzkenntnisse.
  Äus  d.  Holländischen  übersetzt  V.  H.  Brosius.
IV  und  52  Seiten.  Gebunden  M.  1.20.
Ncuraanns  Quintessenz  der  einfachen  u.  doppelten ­
  Buchhaltung.  Neubearbeitet  von  John  (Haussen
u.  Hugo  Müller,  Lehrern  an  d.  Städtischen  Höh.  Handelsschule
zu  Hannover.  4.  stuf!.  VIII  und  268  Seiten.  In  Leinenb  M.  4.60.
Lehrbuch  der  kaufmännischen  doppelten  Buchhaltung. ­
  Zum  Gebrauche  für  höhere  Handelslehranstalten,
sowie  zum  Fortbildungsunterrichte  für  Handlungsbeflissene
von  Jos.  Odenthal,  weil.  Professor  an  der  Handelsakademie
zu  Prag.  3„  vollständig  umgearbeitete  und  vermehrte  Auflage. ­
  Herausgegeben  von  Dr.  Älbert  Calmes,  Professor
an  der  Akademie  für  Sozial-  und  Handelswissenschaften  in
Frankfurt  a.  M.  VIII  und  311  Seiten.  In  Leinenband  M.  6.50.
Materialien-Samralung  für  das  Buchhaltungs-Lesen.
  Herausgegeben  von  E.Sdimalenbach,  Professor  der
Handelstechnik  an  der  Handelshochschule  Cöln.  2.  verbess.  Äufl.
Lehrer-Ausgabe.  XXIV,  80  Seiten.  Kartoniert  M.  2.—.
Schüler-Ausgabe.  80  Seiten.  Kartoniert  M.  1.80.
Leitfaden  zur  leichten  Erlernung  der  einfachen
Buchhaltung.  Für  den  Gebrauch  in  kaufmännischen  Fortbildungsschulen ­
  ,  sowie  mit  besonderer  Rücksichtnahme  auf  den
Selbstunterricht  bearb.  v.  Äug.  Schmidt,  Handelsschuldirektor.
3.,  durchgesehene  Auflage.  160  Seiten.  In  Leinenband  M.  2.—.
Die  doppelte  Buchführung  für  Aktiengesellschaften ­
  und  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien.  Theoretische  und  praktische  Anleitung  zur  Erlernung ­
  und  Überwachung  der  gesamten  Buchführung  nebst
Darstellung  der  Erfordernisse  und  des  Hergangs  bei  Gründung
v.  Aktiengesellschaften  bzw.  Umwandlung  bestehender  privater
Unternehmungen  in  Aktiengesellschaften  v.BücherrevisorMax
Schröter.  VIII  u.  167  S.  Geh.  M.  3.60,  in  Lcinenbd.  M.  4.25.
Geschichte  der  Buchhaltung  von  Prof.Dr.  B.Peimdorf.
256  Seiten.  Geheftet  M.  5.60,  in  Leinenband  M.  6.20.
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        Verlag  für  Handelsliteratur  G.  A.  GLOECKNER  in  Leipzig

12

Fremdsprachliche  Lehrbücher
Englische  Grammatik  für  Kaufleute  und  Gewerbetreibende. ­
  Zum  Gebrauch  in  Handels-  und  Gewerbeschulen, ­
  sowie  zum  Selbstunterricht  als  Einführung  in  die
Handelskorrespondenz  (mit  Aussprachebezeichnung)  bearbeitet
von  Prof.  Dr.  Hud.  Thum.  15.  Auflage.  VIII  u.  276  Seiten.
(Intcrlinear-Methode)  In  Leinenband  M.  2.75
Schlüssel  dazu  (Wird  nur  an  Lehrer  und  für  den  Selbstunterricht
geliefert.)  25  Seiten.  Geheftet  M.  1.  —
Wörterverzeichnis  hierzu.  2.  Ausl.  103  s.  lnLbd.M.1.40
Cassell’s  New  German  and  English  Dictionary.
Compiled  front  the  best  Äuthorities  in  both  Languages.  Revised
  and  considerablg  enlarged  bg  Karl  Breul,  M.  A.,  Litt.
D.  (Cambridge),  Ph.  D.  (Berlin),  Cambridge  Universitg  reader
in  Germanin.  XVI,  798  und  545  Seiten.  In  Leinenband  M.  8.  -
Lehrbuch  der  französischen  Geschäftsspradie
für  kaufmännische  Lehranstalten,  sowie  zum  Selbstunterricht.
Von  Prof.  Dr.  Alexander  Bennewitz.
1.  Teil,  3.  Auflage.  VI  u.  122  Seiten.  In  Leinenband  M.  2.  —
II.  Teil.  IV  und  232  Seiten.  In  Leinenband  M.  2.50
Lehrbudh  der  französischen  Handels-  und  Umgangssprache ­
  zum  Gebrauche  an  dreistufigen  kaufmännischen ­
  Fortbildungsschulen  von  Dr.  Alexandre  Smjckers
und  Dr.  Otto  Straube,  Oberlehrern  an  der  Öffentlichen
Handelslehranstalt  in  Leipzig.  lVu.153  S.  In  Leinenbd.M.2.40
Französische  Grammatik  für  Kaufleute  und  Gewerbetreibende. ­
  Zum  Gebrauch  in  Handels-  und  Gewerbeschulen, ­
  sowie  zum  Selbstunterricht  als  Einführung  in
die  Handelskorrespondenz  bearbeitet  von  Prof.  Dr.  Rud.
Thum.  13.  Auflage.  VIII  und  261  Seiten.  (Interlinear-Methode)
ln  Leinenband  M.  2.75
Schlüssel  dazu.  (Wird  nur  an  Lehrer  und  für  den  Selbstunterricht  geliefert.) ­
  30  Seiten.  Geheftet  M.  1.20
Prof.  Dr.  R.  Thums  neue  französische  Grammatik
für  Kaufleute  und  Gewerbetreibende.  Zum
Gebrauche  an  Handels-  und  Gewerbeschulen  sowie  zum
Selbstunterricht  als  Einführung  in  die  Handelskorrespondenz.
Völlig  neu  bearbeitet  von  Prof.  Dr.  Jos  Sarrazin.  6.  Auflage.
VIII  und  263  Seiten.  In  Leinenband  M.  3.—■
Wörterverzeichnis  zu  Thums  französischen  Grammatiken.
2.  Auflage.  77  Seiten.  ln  Leinenband  M.  1.40
        <pb n="182" />
        13

Verlag  für  Handelsliteratur  G.  Ä.  GLOECKNER  in  Leipzig

Mes  annees  d’apprentissage  Livre  de  lecture  pour
l’etude  du  fram;ais  commercial  par  F.  Le  Bourgeois,  Lektor
an  der  Handelshochschule  in  Cöln.
Premiere  partie  VI  und  152  Seiten.  In  Leinenband  M.  2.40.
Deuxierae  partie  VIII  und  228  Seiten.  In  Leinenband  M.  3.  —.
Honore  de  Balzac,  Ccsar  Birotteau.  Ein  Kaufmanns-Roman
  für  den  Gebrauch  an  Handelshochschulen  und  höheren
Handelsschulen  bearbeitet  von  Dr.  phil.  Älexandre  Sngckers
und  Dr.  phil.  Otto  Straube,  Oberlehrern  an  der  Öffentlichen
Handelslehranstalt  in  Leipzig.  IV  und  128  Seiten,  mit  einem
Plan  von  Paris.  In  Halbleinenband  M.  1.80.
Manuel  de  conjugaison  des  verbes  irreguliers
fran^ais  par  Prof.  Dr.  Chr  .Vogel.  5.  Ausl.  72  S.  Kart.M.l.—.
Italienische  Grammatik  für  Kaufleute  und  Gewerbetreibende. ­
  Von  Prof.  Bar.  Guglielmo  Locella.
Zum  Gebrauch  in  Handelshochschulen,  kaufmänn.Lehranstalten
und  zum  Selbstunterricht  neu  bearbeitet  von  Dr.  Giacomo
Maria  Lombardo.  4.  Auflage.  XII  u.  296  S.  Geh.  M,  3.—.
In  Leinenband  M.  3.60.  Schlüssel  dazu.  19  S.  Geh.  M.  1.—.
Spanische  Grammatik  mit  Berücksichtigung  des
gesellschaftlichen  und  geschäftlichen  Verkehrs
von  J.  Schilling,  Lehrer  des  Spanischen  an  der  kantonalen
Handelsschule,  sowie  derjenigen  des  Kaufm.  Vereins  Zürich.
17.  und  18.  Ausl.  XII  und  351  Seiten.  In  Leinenband  M.  4.50.
Schlüssel  dazu.  40  Seiten.  Geh.  M.  1.50,
Don  Basilio  oder  praktische  Anleitung  zum
mündlichen  und  schriftlichen  Verkehr  im  Spanischen. ­
  Von  J.  Schilling,  Lehrer  des  Spanischen  an  der
kantonalen  Handelsschule,  sowie  derjenigen  des  Kaufm.  Vereins
Zürich.  5.  u.  6.  Ausl.  VIII  und  218  Seiten.  In  Leinenband  M.  3.—.
Neue  spanische  Grammatik  für  Kaufleute  und
Gewerbetreibende.  Herausgegeben  von  G.Ä.S.Oliver
u.  Dr.  phil.  Hartmann,  Lehrer  der  spanisch.  Sprache  a.  d.  Realer. ­
  Handelsschule,  sowie  am  Lehrinstitut  des  Kaufmänn.  Vereins
in  Pforzheim.  3.  verb.  Ausl.  VIII  u.  262  S.  InLeinenbd.M.4.40.
(Interlincar-Methode)  Schlüssel  dazu,  32  S.  M.  1.50
portugiesische  Grammatik  mit  Berücksichtigung
des  gesellschaftlichen  und  gesdiäftl.  Verkehrs
von  F.  J.  Schmitz,  weil.  königl.  Reallehrer  an  der  Realschule
zu  Aschaffenburg.  2.  Auflage  herausgegeben  unter  Mitwirkung ­
  von  Carlos  Jansen,  Prof,  am  National-Qgmnasium  in
Rio  de  Janeiro,  Prof.  Dir.  Dr.  Chr.Vogel  u.  Dr.  Pedro  Sodrö,
Brasil.  Generalkonsul  in  Genf.  IV,  244  S.  ln  Leinenbd.  M.5.60.
Schlüssel  dazu.  51  Seiten.  Geh.  M.  1.50.
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        Verlag  für  Handelsliteratur  G.  Ä.  GLOECKNER  in  Leipzig

14

Gloeduiers  Taschenbücher
der  Handelskorrespondenz
Diese  von  bewährten  Fachmännern  bearbeiteten  Lehrbücher  bringen ­
  Beispiele  über  alle  Vorkommnisse  des  geschäftlichen  Briefverkehrs, ­
  sowie  eine  reiche  Sammlung  von  Geschäftsformularen.
Neubearbeitung  von  Bitterling,  Clausen,  Jausen
und  anderen
I.  1.  feil:  Englisch-Deutsch.  (Engl.  Text,  deutsche  Noten.)
21.  Ausl.  XVI  und  274  Seiten.  In  Leinenband  M.  2.80.
I.  2.  Teil:  Deutsch-Englisch.  (Deutsch.  Text,  engl.  Noten.)
21.  Ausl.  XVI  und271  Seiten.  In  Leinenband  M.2.80.
II.  1.  Teil:  Französisch-Deutsch.(Franz.Text,deutsch.Noten.)
23.  Ausl.  XVI  und  280Seiten.  ln  Leinenband  Ä.  2.80.
II.  2.  Teil:  Deutsch-Französisch.  (Deutsch.Text.franz.Noten.)
23.  Ausl.  XVI  und  266  Seiten.  In  Leinenband  M.2.80.
III.  l.Teil:  Italienisch-Deutsch.  (Italien.Text,deutsch.Noten.)
6.  Ausl.  XVI  und  228  Seiten.  In  Leinenband  M.  3.  —  .
III.  2.  Teil:  Deutsch-Italienisch.  (Deutsch.Text,Italien.Noten.)
6.  Ausl.  XVI  und  228  Seiten.  In  Leinenband  M.  3.—.
IV.  l.Teil:  Spanisch-Deutsch.  (Spanisch.Text.deutsch.Noten.)
6.  Ausl.  X  und  241  Seiten.  In  Leinenband  M.  3.50.
IV.  2.  Teil:  Deutsch-Spanisch.  (Deutsdi.Text.spanisch.Noten.)
5.  Ausl.  XVI  und  303  Seiten.  In  Leinenband  M.  3.50.
Weitere  Bände  umfassen  die  deutsche,  ungarische  und  deutsche,
englische  und  französische,  dänisch-norwegische  und  deutsche,
portugiesisch  und  deutsche  sowie  russisch  und  deutsche  Sprache.
Taschenbuch  der  deutsdien  Handelskorrespondenz ­
  von  Bitterling,  Clausen  und  Jansen,  hauptamtliche
Lehrer  und  Dozenten  an  der  akademischen  Abteilung  der
Städtischen  höheren  Handelsschule  zu  Hannover.  XIV  und
189  Seiten.  In  Leinenband  M.  2.60.
Briefsammlung  für  den  Unterricht  in  der  deutschen ­
  Handelskorrespondenz.  Herausgegeben  von
Demme,  Otto,  Jansen,  Clausen  und  Eifeld,  Kaufleuten
in  hauptamtlicher  Lehrtätigkeit  an  der  städt.  höh.  Handelsschule
in  Hannover.  3.  Ausl.  XII  und  155  Seiten.  In  Leinenb.  M.  2.40.
Über  zweihundert  deutsche  Handelsbriefe  für
junge  Kaufleute  nebst  Angabe  der  zum  Übersetzen  in
das  Französische  und  Englische  wichtigsten  Wörter  und  Fachausdrücke ­
  in  diesen  Sprachen.  Von  W.  Höhridi.  4.  Auflage.
XII  und  116  Seiten.  In  Leinenband  M.  1.80.
        <pb n="184" />
        Verlag  für  Handelsliteratur  G.  R.  GLOECKNER  in  Leipzig

15

Zeitschrift  für  Handelswissenschaftlidie
  Forschung
Herausgegeben  von
E.  Schmalenbach,  Prof,  an  der  Handelshodisdiule  in  Cöln.
Jährlich  12  Hefte  zum  Preise  von  M.  12.—.  Einzelne  Hefte  zum
Preise  von  M.  1.20.
Die  Zeitschrift  bringt  Ärbeiten  aus  dem  Gebiete  der  kaufmännischen  Buchführung, ­
  des  kaufmännischen  Rechnungswesens,  der  Technik  des  Geld-,  Kapital-,
Waren-  und  Nachrichtenverkehrs,  kurz  aus  der  gesamten  Technik  des  Bändels.
Probehefte  und  das  Inhaltsverzeichnis  der  vorliegenden  Jahrgänge  stehen
kostenfrei  zur  Verfügung.  Die  früheren  Jahrgänge  sind  im  Preise  erhöht.
IJahrg.  1906/07,  483  Seiten,  geh.  M.  16.—,  in  Leinenb.  M.  18.—

11.  „  1907/08,487  „

n  16.  ,  „

»  18.-III.

  „  1908/09,596  „

„  14.-,  „

„

„  16.-IV.

  „  1909/10,630  „

n  12.  ,  „

„

*  14.-V.

  ,  1910/11,660  „

„  12.-.  „

„

..  14.-VI.

  „  1911/12,668  „

„  12,—,  „

„  14.—

VII.  „  1912/13,580  „
I.  Ergänzungsband  hierzu:

„  12.—,  „

"

„  14.—

Selbstkostenberedinung  u.  tedmisdie  Buchführung ­
  in  Waggonfabriken.  Von  Direktor  Eduard
Biag  und  Geh.  Baurat  Otto  Sthreg.  VI  und  137  Seiten.  Gr.  8°.
Geh.  M.  4.60,  in  Leinenband  M.  5.20.
II.  Ergänzungsband  hierzu:
Selbstkostenberedinung  in  Maschinenfabriken.
Einzeldarstellungen  von  Emil  Pfeiffer,  Kladno,  Wilhelm
Moeser,  Friedenau,  Fritz  Bergaer,  Berlin,  Wilhelm  Dehez,
Neustadt  a.  H.  und  Ernst  Gluak.  V  und  168  Seiten.  Gr.  8°.
Geh.  M.  6  —,  in  Leinenband  M,  7.—.
Sonderdrucke  aus  obiger  Zeitschrift:
Betriebsbuchführung  u.  Selbstkostenberedinung
einer  Ziegelei.  Von  G.  Paschke.  IV  und  109  Seiten.
Gr.  8°.  Geh.  M.  2.40,  in  Leinenband  M.  3.—.
Die  drei  vorstehenden  Bücher  verdanken  ihr  Entstehen  den  Preisausschreiben
der  Gesellschaft  für  wirtschaftliche  Ausbildung  Frankfurt  a.  IA.  Die  meisten
Arbeiten  wurden  mit  ersten  Preisen  ausgezeichnet.
Die  Bilanz  der  Schweizerischen  Nationalbank.
Von  Ärthur  Stampfli,  stud.  jur.,  Solothurn.  45  Seiten.
Geh.  M.  1,—.
Die  Technik  der  Wediselpensionen.  Von  Professor
Dr.  Fritz  Suatgch,  Wien.  84  Seiten.  Geh.  M.  1.50.
        <pb n="185" />
        16

Verlag  von  JULIUS  KLINKHÄRDT  in  Leipzig
Professor  M.LöwesÄufgaben
zum  kaufmännischen  Rechnen
Methodisch  geordnet  und  mit  ausgeführten  Beispielen.
Neubearbeitung  in  drei  Heften
von  Dr.  phil.  F.  Strothbaura,  D.  H.  H.  L.
I.  Teil,  31.  Äufl.,  107  S.  Kart,  M.  1.  —.  II.  Teil,  28.  Äufl.,  110  S.
Kart.  ffl.  1.20.  111.  Teil,  19.  Äufl.,  114  Seiten.  Kart.  M.  1.40
Umarbeitung  in  zwei  Heften
für  preußische  Handelsschulen
von  Dr.  E.  Mag,  Direktor  der  kaufmännischen  Fortbildungssduden
  in  Dortmund.
I.  Teil.  120  S.  Kart.  M.  1.—.  II.  Teil.  144  S.  Kart.  M.  1.25
Lehrbuch  der  deutschen  Stenographie  nach  dem
System  Franz  Xaver  Gabelsberger.  Für  Schul-,
Vereins-  und  Selbstunterricht  von  Ä.  Meyer,  weil.  Lehrer.
27.  Auflage,  im  Aufträge  des  ersten  Gabelsberger  Stenographenvereins ­
  zu  Chemnitz  nach  den  Berliner  Beschlüssen
vollständig  umgearbeitet  von  Oberlehrer  Otto  Lessig.  IV
und  66  Seiten.  Geb.  M.  1.30.
Schlüssel  dazu.  14  Seiten.  Geh.  M.  —.40.
Stoff  und  Methode  einer  Berufskunde  für  Verkäuferinnenschulen ­
  von  S.  Neubauer,  Erziehungsdirektor ­
  in  Berlin.  IV,  185  S.  Geh.M.  2.40.  In  Leinenbd.  M.  3.—
Berufskunde  für  Verkäuferinnenschulen  v.  8.Neubauer, ­
  Erziehungsdirektor  in  Berlin.  IV,  66  S.  Kart.  M.  —.60
Das  erste  Buch  für  die  Hand  der  Verkäuferin!
Die  wichtigsten  Gemeinde-,
Staats-  und  Reidisgesetze
Eine  Gesetzes-Sammlung  im  Äuszuge  für  jedermann
und  für  den  Unterricht  in  Staatsbürgerkunde  bearbeitet
von  Richard  Ulbricht  und  Otto  Richter  in  Dresden.  IV,
324  Seiten.  ln  Leinenband  M.  2.—.
„Uns  ist  eine  gleich  gute  Sammlung  für  Schule  und  Haus,
Beruf  und  Familie  nidit  bekannt  und  wünschen  ihr  darum
die  weite  Verbreitung  als  Lehr-  wie  als  Nachschlagebuch,
wie  sie  dieses  empfehlenswerte  Buch  verdient.“
DeutscheHandelssdiul-Lehrerzeitung.
Sonderprospekte  bitte  zu  verlangen.
        <pb n="186" />
        Verlag  von  G.K.Gloeckner  in  Leipzig

Or.Mbert  dalmes
Professor  an  der  Akademie  für  Sozial-  und  Handels-Wissenschaften,
  Frankfurt  am  Main
Oer  Zabrikbetrieb
Die  Organisation,  die  Buchhaltung  und  die
Selbstkostenberechnung  industrieNer  Betriebe
Zweite  Auf  läge.  Xll  u.  21«  Seiten.  In  Leinenbd.M.4.—
„Es  darf  nicht  verschwiegen  werden,  daß  das  Buch  die  beste  zusammenhängende
Darstellung  über  Fabrikbetriebslehre  zur  Zeit  darstellt."
Zeitschrift  für  Handelsroissenschaftliche  Forschung.

Die  Statistik  im
Fabrik-  und  Warenhandelsbetrieb
Dritte  Auslage.  VI  u.|89  Seiten.  3n  Leinenbd.M.4.2«
„Der  verdienstvolle  Verfasser  gibt  hier  die  Anleitung  zur  Verwertung  der
Statistik  in  privatwirtschaftlichen  Betrieben,  und  zwar  in  recht  sinnfälliger  und
nutzbringender  weise."  Zeitschrift  für  Aktiengesellschaften.

Die  Fabrikbuchhaltung
Oktav-Form.  VIII  u.  198  Seiten.  3n  Leinenbd.  M.-l-SU
„Alles  in  allem  kann  das  Buch  zur  Einführung  in  das  Wesen  der  Fabrikbuchhaltung ­
  aus  das  angelegentlichste  empfohlen  werden."
Prof.  Dr.  Adler  in  den  gahrb.  f.  Nationalökonomie  und  Statistik.

Lehrbuch  der  kaufmännischen
doppelten  Buchhaltung
3um  Gebrauch  f  ii  i  höhere  handelslehr  Anstalten,  sowie
zum  Fortbildungsunterrichte  für  handlungsbefl&amp;gt;fsene
vonZos.  Gdenthal,  weil.  Professor  an  der  Handelsakademie ­
  zu  Prag.  3.,  vollständig  umgearbeitete
und  vermehrteAuflage.  herausgegeben  van  Professor
Dr.  Albert  Lalmes
VIII  und  311  Seiten.  3n  Leinenband  M.  b.SV
„Mit  Recht  zählt  dieses  Buch  zu  den  klassischen  Werken  der  Buchhaltungsliteratur, ­
  hat  es  doch  eine  Bresche  geschlagen  in  die  Methode  der  endlosen
Geschäftsgänge."  Deutsche  wirtschafts.Zeitung.
        <pb n="187" />
        &amp;lt;•  Verlag  von  G.  K.Gloeckner  in  Leipzig  •&amp;gt;
Knörew  Carnegie
Kaufmanns  Herrfchgewalt
(EMPIRE  OF  BUSINESS)
Autorisierte  Übersetzung  von  Dr.  E.  E.  Lehmann
Gr.8°.  XVI  u.2\2  Seiten  ^  Mit  einem  Bildnis  ---  In  Leinenband  M.4.—
Zünfte  Auflage
Die  in  diesem  Buche  von  Andrew  Carnegie,  dem  weitblickenden,  welterfahrenen,
  amerikanischen  Groß-Industriellen  niedergelegten  Lebenserfahrungen ­
  und  Anschauungen  über  das  Geschäfts-  und  Wirtschaftsleben
sind  besonders  für  Handel  und  Industrie  von  hohem  praktischen  und
idealem  Wert.  Sie  erweitern  den  Gesichtskreis,  führen  in  das  Verständnis ­
  der  wirtschaftlichen  Verhältnisse  vorzugsweise  Amerikas  und
Englands  ein,  und  zeigen  der  Wege  viele,  die  zum  Erfolge  führen.
Neetzschinars
Fremdwörterbuch  für  Handel
und  Industrie
Alphabetisches  Verzeichnis  der  in  Sprache  und
Schrift  vorkommenden  nichtdeutschen  Wörter,
deren  Abstammung,  Betonung  und  Verdeutschung
Bearbeitet  von  Dr.  phil.  Zr.  Purlitz
4.  Auflage.  IV  und  414  Zeiten.  Gebunden  M.  3.20
„Das  Buch  will  ein  Nachschlagebuch  sein,  das  dem  Bedürfnisse  des  Handel-  und
gewerbetreibenden  Publikums  genügt.  Ls  kann  nicht  den  Anspruch  auf  Vollständigkeit ­
  machen;  doch  genügt  es  völlig  den  Ansprüchen,  des  geschäftlichen
Lebens.  Es  vereinigt  in  sich  ein  Fremdwörterbuch,  eine  kaufmännische  Terminologie ­
  und  ein  technisches  Lexikon.  2m  Gebrauch  wird  sich  das  Buch  recht  praktisch
erweisen."  Deutsche  Yandekschul-Lehrerzeitung.
„Bei  dem  billigen  Preis  und  fast  25000  Stichwörtern  können  wir  das  Fremdwörterbuch ­
  bestens  empfehlen.  Ls  enthält  eigentlich  mehr  als  der  Titel  besagt,
da  eine  große  Anzahl  Wörter  fremder  Sprachen  Aufnahme  gefunden  hat.  Aber
dies  erhöht  nur  den  wert  des  Buches  als  eines  zuverlässigen  kaufmännischtechnischen
  Nachschlagewerks."  Berliner  Lokal-Knzeiger.
        <pb n="188" />
        Verlag  von  G.K.Gloeckner  in  Leipzig

Rothschilds  Taschenbuch
für  Kaufleute
Ein  Lehr-  und  Nachschlagebuch  der  gesamten  Handelsrvissenschaften
  in  allgemeinverständlicher  Darstellung
in  Verbindung  mit  hervorragenden  Fachmännern  herausgegeben  von
Prof.  Dr.  Christian  Eckert
Studiendirektor  d.  Handelshochschule  in  Cöln
55.
vollständig  neu  bearbeitete  Auflage
Mit  zahlreichen  Übersichten  u.  Tabellen
XVIII  und  \\2(»  Seiten  Lexikon-Oktav
In  Leinenband  10  Mk.  In  halblederband  11  Mk.

Inhalts-Verzeichnis

Erster  Teil:  Einleitung  von  Professor
Dr.  Christian  Eckert.  —  Rückblick  auf
die  Geschichte  des  Handels  von  Dr.  Willi
Morgenroth.  —  Volkswirtschaftslehre
von  Professor  Dr.  wirminghaus  und
Dr.  rer.  pol.  Knapntamt.  —  Handel  und
t andelspolitik.  volkswirtschaftliche
rundzüge  von  Dr.  Willi  Morgenroth.
—  Vas  Recht  der  kaufmännischen  Wertpapiere ­
  einschließlich  des  Wechsel-  und
Scheckrechts  von  Gberlandesgerichtsrat
wieruszowski.  —  Vas  Versicherungswesen ­
  von  Prof.  Dr.  Paul  Moldenhauer.
—  Zinanzwissenschast  von  Professor
Dr.  Ehristran  Eckert.  —  Das  deutsche
Handelsrecht  einschließlich  des  Börsenrechts, ­
  des  See-  und  Binnenschiffahrtsrechts
  von  Gberlandesgerichtsrat  Wieruszowski. ­
  —  Dar  Recht  d.  gewerblichen
Probehefte  und  ausführliche  Prospekte  sowie  Gloeckners
Vademekum  nebst  verlagskalalog  unentgeltlich

Rechtsschutzes  von  Gberlandesgerichtsrat ­
  Wieruszowski.  —  Warenkunde  von
Geh.  Regierungsrat  Dr.  j-  Rein.  —
Der  Weltverkehr  und  seine  Mittel  von
Dr.  Willi  Morgenroth.  —  Handelrund ­
  Wirtschaftsgeographie  von  Dr.
Willi  Morgenroth.  —  Die  deutschen
Kolonien  von  Dr.  Willi  Morgenroth.
Zweiter  Teil:  Die  Lehre  von  der  Technik
der  Handels  von  Professor  Dr.  Hans
Hanijch.  —  Post,  Telegraph  und  Zernsprecher ­
  im  Dienste  des  Kaufmanns  von
Dberpostrat  G.  Sieblist.  —  Übersichten
und  Tabellen  (Anhang)  von  Dr.  Willi
Morgenroth.  —  Alphabetisches  Verzeichnis ­
  der  in  dem  Abschnitte  „Handelsu.
  Wirtschaftsgeographie"  aufgeführten
Städte.  —  Alphabetisches  Sachregister.
        <pb n="189" />
        m  -

1  g'
1  *  CD

i|  1  ^  3

\l  Der  Konkurs  der  Aktiengesellschaft.  139

1
biß

1  ignis,  den  Konkurs  zu  beantragen,  entzogen-  nur

di§  "W  '

; :  öröe  ist  das  Konkursantragsrecht  eingeräumt.  Mit

R  i  to|

v  se  ist  am  besten  in  der  Lage  festzustellen,  ob  die

*V  iS

i  ng  veranlaßt  ist  oder  nicht.

h

inerrechte  und  -pflichten  werden  im  Kon-6iM.

  g

;;  schaft  von  ihren  bisherigen  vertretungsorg  anen  *),

H

- r "inö  und  den  Liquidatoren  wahrgenommen-  diese  %

i;(  ■

ußerhalb  des  Konkurses,  abberufen  und  ersetzt  U

w

i'  llufsichtsrat  und  Generalversammlung  sind  durch  H

^  Walter  nicht  vollständig  verdrängt,-  beispielsweise

roi  7 1

lick  werdende  Generalversammlungen  durch  den  K

Hi  ■

^  lfen,  die  Generalversammlung  entscheidet  beispielswl

  .  I

i,ob  der  Vorstand  einen  Zwangsvergleichsvorschlag  S

07  Hl

i:  ob  im  Falle  des  Zwangsvergleichs  die  Gesellschaft

na  ±1

mdigung  fortgesetzt  werden  soll.  Dem  Konkurs-  A

vi

^  liegt  aber  auch  hier  die  Sammlung,  Verwaltung

un  M

der  Konkursmasse  -  für  alle  auf  die  Konkursmasse  |J

bq

*i :  tshandlungen  ist  er  das  zuständige  Organ,-  infOl



'  an  Stelle  der  Gesellsckoftsorgone-  insbesondere

ob

die  Geltendmachung  der  Regreßansprüche  gegenüh

  Ic|s|sp

:  ern  der  Gesellschaft  und  ihren  Organen.

i  Ischaftsgläubiger  können  ihr  Guthaben  im  Konkü



1  Der  Aktienbesitz  gewährt  kein  Gläubigerrecht-  K

dei

7  g  kann  daher  vom  Aktionär  nicht  als  Kon-H

  o

^  lg  angemeldet  werden.  Dies  ist  auch  in  dem  |

5a  o

° 7  'S,  wenn  der  Aktionär  durch  wissentlich  falsche

Ge  -o

-7-  des  Vorstandes  oder  durch  sonstige  unerlaubte  F

ha  g

f  eiben  zum  Erwerb  der  Aktien  bestimmt  worden

.ist

° 7  des  Aktienbesitzes  kann  Befriedigung  aus  der

Ko  o

7  icht  beansprucht  werden.  Mit  dem  Wesen  der

Hb  o

S:  I  ist  es  unvereinbar,  die  den  Gesellschaftsglänbi-  J

gei  ^

mkursmasse  durch  Zulassung  der  Konkurrenz  der

flfc  Q

esellschaftsgläubigern  teilweise  zu  entziehen.  In-  7

sau  cd

^"die  Aktionäre  irgendwelche  Vermögensansprüche  7

gec

7  chaft  erworben  haben,  stehen  sie  anderen  Gläu-  7

bis  5;

r  llschaft  gleich-  sie  können  daher  beispielsweise

öei  0

s  Zahlung  einer  ordnungsgemäß  festgesetzten  Dimü^

  00

s  der  Aktiengesellschaft  gewährten  Darlehens  als  ;

Ko  &amp;lt;/&amp;gt;  w

1  3  anmelden.  Ebenso  ist  der  Anspruch  auf  ver-  ^

güi  ?t  &amp;gt;

77  ngen,  zu  denen  der  Aktionär  satzungsgemäß  neben

:0  oo
OJ  o
EL  co

^  iei  Konkursdelikten  §  244  KG.

1

8

' 7r7:i  7-^■■■■hmhii^hhi
        <pb n="190" />
        ﻿
        <pb n="191" />
        ﻿
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
