Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die deutsche Hausindustrie

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die deutsche Hausindustrie

Monograph

Identifikator:
1003351123
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-16006
Document type:
Monograph
Author:
Koch, Heinrich
Title:
Die deutsche Hausindustrie
Edition:
Zweite, bedeutend erweiterte Auflage
Place of publication:
M. Gladbach
Publisher:
Volksvereins-Verlag GmbH.
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (294 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Die deutsche Hausindustrie
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Begriff und Einteilung der Hausindustrie
  • Zweites Kapitel. Die Entstehung der Hausindustrie
  • Drittes Kapitel. Umfang der Hausindustrie in Deutschland
  • Viertes Kapitel. Wirtschaftliche und soziale Zustände in er Hausindustrie
  • Fünftes Kapitel. Volkswirtschaftliche und soziale Bedeutung der Hausindustrie
  • Sechstes Kapitel. Staatshilfe
  • Siebtes Kapitel. Selbsthilfe
  • Achtes Kapitel. Hilfe von aussenstehenden Kreisen
  • Index

Full text

260 
Anlagen 
nach § 11 Satz 1 Verantwortliche vor dem Beginne der Befchäftigung unter Angabe 
der Lage der Werkftätte fchriftlich der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. 
§ 13. Gewerbetreibende, die außerhalb ihrer Arbeitsftätte in Werkftätten gewerb 
liche Arbeit verrichten laffen, find verpflichtet, 
1. ein Verzeichnis derjenigen Perfonen, welchen fie Hausarbeit übertragen oder 
durch welche außerhalb der Arbeitsftätte des Gewerbetreibenden die Über 
tragung erfolgt, unter Angabe der Betriebsftätte diefer Perfonen zu führen; 
das Verzeichnis ift auf Erfordern der Ortspolizeibchörde fowie den Gewerbe- 
auffichtsbeamten jederzeit zur Einficht vorzulegen oder einzureichen; 
2. fofern die Befchaffung eines Ausweifes darüber vorgefchrieben ift, dajz die 
Räume, in denen die Arbeit verrichtet wird, den an fie geftellten Anforderungen 
genügen, Hausarbeit nur für folche Werkftätten auszugeben, für welche ihnen 
diefer Ausweis vorgelegt wird. 
Die entfprechende Verpflichtung liegt folchen Perfonen ob, welche, ohne dajz 
fie eine Arbeitsftätte befitzen, für Gewerbetreibende außerhalb deren Arbeitsftätte 
Arbeit an Hausarbeiter übertragen. 
§ 14. Durch Polizeiverordnung der zuftändigen Polizeibehörde kann nach An 
hören beteiligter Gewerbetreibender und Hausarbeiter beftimmt werden, wie die 
Verzeichniffe einzurichten und ob und in welchen Zwifchenräumen fie in Urfchrift 
oder in Abfchrift den im § 13 Abf. I Nr. I bezeichneten Stellen einzureichen find. 
§ 15. Für Gewerbezweige, die der Herftellung, Verarbeitung oder Verpackung 
von Nahrungs- oder Genujzmitteln dienen, können durch Beftimmung auf Grund 
des § 10 Abf. 1, 3 Gewerbetreibende, die außerhalb ihrer Arbeitsftätte in Werkftätten 
gewerbliche Arbeit verrichten laffen, fowie die im § 13 Abf. 2 bezeichneten Perfonen 
verpflichtet werden, fich in angemeffenen Zwifchenräumen, mindeffens halbjährlich, 
perfönlich oder durch Beauftragte davon zu unterrichten, dajz Einrichtung und Betrieb 
der Werkftätten den Anforderungen entfprechen. 
§ 16. Sofern zur Durchführung der §§ 7. 15 Beftimmungen auf Grund des § 10 
erlaffen find, können fie durch Polizeiverordnung der zuftändigen Polizeibehörde 
auf folche Betriebe ausgedehnt werden, in welchen Perfonen befchäftigt find, die als 
gewerbliche Arbeiter im Sinne der Gewerbeordnung gelten. 
§ 17. Soweit nicht Bundesrat oder Landesregierung die Aufficht anderweit regelt, 
gilt § 139 b GO entfprechend. 
Während der Nachtzeit darf eine Revifion nur ftattfinden, wenn Tatfachen den 
Verdacht begründen, dajz gegen die auf Grund der §§ 6, 7. 10 erlaffenen Beftimmungen 
verftojzen wird. 
§ 18. Der Bundesrat kann für beftimmte Gewerbezweige und Gebiete, in denen 
Hausarbeiter befchäftigt werden, die Errichtung von Fachausfchüffen befchliejzen. 
Der Befchlujz kann auch für beftimmte Teile des Reiches gefafst werden. In dem Be- 
fchlujz find die Gewerbezweige oder die Teile von Gewerbezweigen, für welche die 
Fachausfchüffe errichtet werden, fowie Bezirk und Sitz der Ausfchüffe zu beftimmen. 
In gleicher Weife können Abänderungen vorgenommen werden. 
§ 19. Die Fachausfchüffe haben 
1. die Staats- und Gemeindebehörden durch tatfächliche Mitteilungen und Er- 
ftattung von Gutachten zu unterftützen. Auf Erfuchen der Staats- und 
Gemeindebehörden haben fie bei Erhebungen über die gewerblichen und wirt- 
fchaftlichen Verhältniffe der in ihnen vertretenen Gewerbezweige in ihren 
Bezirken mitzuwirken fowie Gutachten zu erftatten insbefondere über: 
a) die Ausführungen der §§ 3, 4, 10, 14 bis lödiefes Gefetzes, 
b) die in ihrem Bezirke für die Auslegung von Verträgen und für die Er-
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Deutsche Hausindustrie. Volksvereins-Verlag GmbH., 1913.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.