Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Volkswirtschaftspolitik

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftspolitik

Monograph

Identifikator:
1004499035
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-18411
Document type:
Monograph
Title:
Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande
Edition:
Dritte vervollständigte Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
[Liebheit & Thiesen]
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (verschiedene Seitenzählungen)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Bosnien und die Herzegowina
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote
  • Title page
  • Contents
  • I. Allgemeine Vorbemerkungen
  • II. Allgemeine Aus- und Durchfuhrverbote, die in der Zusammenstellung nach dem Statistischen Warenverzeichnis nicht besonders berücksichtigt sind
  • III. Die Aus- und Durchfuhrverbote nach dem Statistischen Warenverzeichnis
  • IV. Besondere Ausnahmen von den Aus- und Durchfuhrverboten
  • V. Anträge und Zentralstellen für Ausfuhrbewilligungen sowie Bemerkungen über die Vorschriften bei der Abfertigung der Sendungen
  • VI. Die gesetzliche Regelung der Einfuhr

Full text

180 
werden. Der Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung kann weitere Beschränkungen 
vorschreiben; 
2. die Einfuhr von Gegenständen im kleinen Grenzverkehre für die Bewohner des Grenzbezirkes; 
3. die Einfuhr von Gegenständen bei einen» bestehenden Veredelungsverkehre sowie im Aus- 
besserungs- und Rückwarenverkehre, soweit es sich nicht um Edelsteine oder echte Perlen oder 
mit Edelsteinen oder echten Perlen besetzte oder sonst verbundene Gegenstände handelt und 
soweit nicht sonst bestimmte Gegenstände durch den Reichskommissar für Aus- und Einfuhr 
bewilligung hiervon ausgenommen werden; 
4. die Einfuhr von Sendungen an Kriegs- oder Zivilgefangene, sofern die Sendungen unmittelbar 
an die Gefangenenlager ausgehändigt werden; 
5. die Einfuhr von Liebesgabensendungen, die für deutsche Truppen, die Ritterorden für die frei 
willige Krankenpflege oder die Vereinigung vom Roten Kreuze gespendet werden, soweit nicht 
der Reichskonimissar für Aus- und Einfuhrbewilligung etwas anderes bestimmt; 
6. die Einfuhr von Prisengut, von Militärgut und Privatgut der Militärverwaltung im Sinne 
des §50 der Militär-Transportordnung für Eisenbahnen vom 18. Januar 1899 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 15); 
7. die Einfuhr von Dienstgegenständen für die diplomatischen Vertreter fremder Regierungen 
und von Gesandtschaftsgut im Sinne von Teil II Ziff. 9 und 22 der Anleitung für die Zoll 
abfertigung ; 
8. die Einfuhr von Lebensmitteln und Kleidungsstücken für die in. Deutschen Reiche zugelassenen 
Berufskonsuln fremder Regierungen; 
9. die Einfuhr von Postpaketsendungen auf Grund konsularischer Ausnahmescheine; 
10. die Einfuhr von Schiffsproviant für den eigenen Bedarf des Schiffes. 
§3. 
In den Fällen des § 139 des Vereinszollgesetzes hat die Aollstelle zu prüfen, ob die zur Eingangs 
abfertigung gestellte Ware für die Heeres- oder Marineverwaltung oder für eine der kriegswirt 
schaftlichen Stellen geeignet ist, zutreffendenfalls ist sie den genannten Verwaltungen oder Stel 
len zum Erlverb anzubieten. Findet sich eine Stelle zum Erwerbe der Ware bereit, so erklärt die 
Zollstelle dem Inhaber des Gewahrsams der Ware, daß diese für die erwerbende Stelle übernom 
men wird. Mit dieser Erklärung geht das Eigentum auf die erwerbende Stelle über. Diese setzt 
dergl., die zum Zwecke der Ausfuhr von Waren eingeführt, oder, nachdem sie nachweislich dazu gedient haben, 
aus dem Auslande wieder zurückgebracht werden. Im ersteren Falle ist der Nachweis der Wiederausfuhr binnen 
einer angemessenen Frist und, nach Befinden, Sicherstellung des Zolles zu fordern; es kann hiervon abgesehen 
werden, wenn die Umschließungen nslv. gebraucht sind und kein Ziveifel darüber besteht, daß sie zur Ausfuhr von 
Waren bestimmt sind. 
10. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, die nur zum Gebrauch als solche geeignet sind, jedoch mit 
Ausschluß der Proben von Nahrungs- und Genußmitteln, indessen einschließlich der mit der Post eingehenden Proben 
und Muster von Kaffee, Kakao, Zucker, Rohtabak und getrockneten Früchten im Gelvicht bis zu 350 ±. 
12. Materialien, die zum Baue, zur Ausbesserung oder zur Ausrüstung von See- und Flußschiffen verwendet werden, 
mit Ausnahme des Kajüts- und Küchenguts. Von der Begünstigung sind die zn Luxuszwecken bestimmten 
Binnensee- und Flußschiffe ausgeschlossen. 
14. Särge, in denen Leichen eingehen, und Urnen mit Asche verbrannter Leichen, einschließlich der Kränze und ähn 
licher zur Verzierung der Särge, Urnen oder Beförderungsmittel dienenden Gegenstände.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Geldvermehrung Im Weltkriege Und Die Beseitigung Ihrer Folgen. Deutsche Verlags-Anstalt, 1918.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.