Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Monograph

Identifikator:
1004499035
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-18411
Document type:
Monograph
Title:
Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande
Edition:
Dritte vervollständigte Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
[Liebheit & Thiesen]
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (verschiedene Seitenzählungen)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Brasilien
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande
  • Title page
  • Contents
  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • England
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Holland
  • Italien
  • Luxemburg
  • Montenegro
  • Norwegen
  • Österreich
  • Bosnien und die Herzegowina
  • Galizien und die Bukowina
  • Ungarn
  • Portugal
  • Rumänien
  • Russland
  • Schweden
  • Schweiz
  • Serbien
  • Türkei
  • Argentinien
  • Brasilien
  • Chile
  • China
  • Egypten
  • Kanada
  • Mexico
  • Nicaragua
  • Uruguay

Full text

BRASILIEN 
Inhalt im einzelnen 
5 
§ 4. Der Überschuß über die im § 2 festgesetzten Zinsen wird nach Abzug 
der durch den Ausgabedienst verursachten Kosten ebenfalls auf die Tilgung der 
ausgegebenen Scheine verwendet. 
§ 5. Die Tilgung der im § 1 zugelassenen Darlehne hat bis zum 
31. Dezember 1915 zu erfolgen, die Banken, die die Darlehne schulden, haben 
die der Amortisation ihrer Schuld entsprechenden Scheine direkt bei der 
Amortisationskasse einzureichen. Diese Scheine werden in derselben Weise 
und unter Androhung derselben Strafen, wie es im § 3 bestimmt ist, verbrannt, 
und kein neues Darlehn wird gewährt, sobald der Höchstbetrag der Kassen 
scheinausgabe erreicht ist. In demselben Verhältnisse wie diese Amortisationen 
erfolgen, wird die Kasse eine Entlastungs-Empfangsbescheinigung ausstellen, durch 
welche der Staatsschatz ermächtigt wird, den Schuldner zu entlasten und ihm einen 
entsprechenden Teil der Sicherheit zurückzugeben. Wenn bei Ablauf der Frist 
die in Frage stehende Bank diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, wird die 
Regierung gegenüber dem Schuldner nach den Bestimmungen in § 1 verfahren, 
unter Anwendung derselben Grundsätze, die dort für den Fall der Nichterhöhung 
der Sicherheit festgesetzt sind. 
§ 6. Die Darlehne werden den Banken, denen sie bewilligt sind, durch 
ein Konsortium überwiesen, welches die einzelnen Banken verpflichten muß, 
ihre Devisengeschäfte zu den mit der Banco do Brazil (Staatsbank) vereinbarten 
Kursraten vorzunehmen. Kommt es zu keiner Einigung über die festzusetzende 
Kursrate, so steht die Entscheidung dem Finanzminister zu. Diese Entscheidung 
ist für alle obligatorisch. Wenn eine dem Konsortium angehörende Bank 
sich dieser Entscheidung nicht unterwirft oder bei irgendwelchem Anlasse die 
festgesetzte Kursrate nicht innehält, so wird sie von der Regierung gezwungen, 
der Amortisationskasse sofort den Betrag ihrer Schuld zu entrichten, unter 
Wahrung der im § 1 vorgeschriebenen Regeln. 
§ 7. Damit einer ausländischen Bank ein Darlehn gewährt werden kann, 
hat die Regierung zunächst zu prüfen, ob diese Bank bereits im Inland 
mindestens zwei Drittel ihres Kapitals realisiert hat, wie dies im Artikel 47 des 
Dekrets 434 vom 4. Juni 1911 vorgeschrieben ist. Ist diese Klausel nicht 
erfüllt, so wird die Regierung zu diesem Zweck eine angemessene Frist gewähren 
mit der Androhung, daß widrigenfalls dieser Bank die Ermächtigung zum 
Geschäftsbetrieb in Brasilien entzogen werden wird. 
Diese auf das Grundkapital Anwendung findende allgemeine Regel ist 
gleichermaßen auf den Reserve-Fonds anzuwenden. 
§ 8. Dieses Gesetz tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft, und das 
Moratorium nimmt gleichzeitig mit dem durch das Gesetz vorgeschriebenen 
Aufschub der fiskalischen Vollstreckung mit Ablauf der ersten zugebilligten 
dreißigtägigen Frist sein Ende. Es bleibt jedoch in Kraft die Bestimmung 
betreffend den Aufschub des Umtauschs der Noten der Konversionskasse. 
Artikel 2. 
Die entgegenstehenden Bestimmungen werden aufgehoben.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Moratorien Und Andere Sonderregelungen Des Zahlungsverkehrs Im Auslande. [Liebheit & Thiesen], 1914.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.