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Der Weltverkehr und seine Mittel

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Bibliographic data

fullscreen: Der Weltverkehr und seine Mittel

Monograph

Identifikator:
100624364X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-33077
Document type:
Monograph
Author:
Merckel, Curt http://d-nb.info/gnd/1024684814
Title:
Der Weltverkehr und seine Mittel
Edition:
Zehnte, durch einen Nachtrag ergänzte Auflage, Sonderausgabe aus dem Buch der Erfindungen, Gewerbe und Industrien
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von Otto Spamer
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (X, 981 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Die Weltwirtschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Weltverkehr und seine Mittel
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung. Die geschichtliche Entwicklung des Verkehrswesens
  • Landstraßen
  • Die Eisenbahnen
  • Brücken und Viadukte
  • Wasserstraßen
  • Schiffbau
  • Posten und Postwesen
  • Entwicklung der Welttelegraphie
  • Die Weltwirtschaft
  • Die Fortschritte des Weltverkehrs seit 1900
  • Index

Full text

882 
Die Weltwirtschaft. 
Bauernhufen in Zwergwirtschaften, die ihren Besitzer nicht zu ernähren vermögen und 
ihn zwingen, als Tagelöhner oder im Gewerbe einen Nebenberuf zu suche», die steigende 
Verschuldung des Grundbesitzes, die an Stelle der alten Grundlasten eine moderne Schuld 
knechtschaft setzt, sind unerwünschte Folgen, die sich für den Grundbesitz aus dieser Um 
wälzung im Rechtsleben da und dort einstellen. Auf gewerblichem Gebiete beseitigte 
die liberale Gesetzgebung die Reglements und Ordnungen, welche der absolute Staat 
geschaffen hatte, ebenso wie die noch bestehenden Reste der zünftigen Handwerksverfassung 
aus den Zeiten der Stadtwirtschaft. Die Zünfte und Innungen werden aufgehoben oder 
doch ihres Zwangscharakters entkleidet, der Antritt und Betrieb eines Gewerbes durch 
Einführung der Gewerbefreiheit jedermann zugänglich gemacht. Die Enthaltung des 
Staates von jeder Einmischung in das Gewerbsleben, die ungehemmte Entfaltung der 
freien Konkurrenz werden zum Grundsatz der Wirtschaftsgesetzgebung. 
Entsprechend diesem Grundsätze hört auch die staatliche Regelung des Arbeits 
verhältnisses ans. Das Verhältnis zwischen Arbeitsgeber und Arbeitsnehmer wird als 
ein reines Vertragsverhältnis anerkannt, in das der Staat sich nicht einzumischen 
hat. Die Arbeit wird als eine Ware erklärt, deren Preis so gut wie der einer jeden 
anderen Ware, durch die freie Konkurrenz, durch Angebot und Nachfrage, bestimmt 
werden soll. Man übersah jedoch dabei den Unterschied, der zwischen der Ware „Arbeit" und 
allen anderen Waren, und zwischen dem sie zum Kaufe anbietenden Arbeiter und allen anderen 
Warenverkänfern besteht. Wer seine Arbeit verkauft, muß notwendig dem Käufer ein 
gewisses Verfügungsrecht über seine Person einräumen, auf einen Teil seiner persönlichen 
Freiheit verzichten und sich den äußeren Bedingungen unterwerfen, die ihm der Arbeit 
geber auferlegt. Er muß die Gefahr für Leben und Gesundheit auf sich nehmen, die 
die Art der Beschäftigung, die Beschaffenheit der Werkräume, das Fehlen von Schutz- 
vorkehrungen in gefährlichen Betrieben mit sich bringen. Er kann ferner nicht wie ein 
anderer Warenverkäufer mit dem Angebot seiner Ware, der Arbeit, warten, bis eine 
günstigere Marktlage ihm die Erzielung eines entsprechenden Preises dafür ermöglicht, 
sondern er muß sie fortwährend feilbieten, weil sie die einzige Quelle seines Lebens 
unterhaltes ist, selbst auf die Gefahr hin, seinen und seiner Arbeitsgenossen Lohn dadurch 
herunter zu drücken; daher schließt die rechtliche Anerkennung der Gleichberechtigung 
des Arbeiters beim Abschluß des Arbeitsvertrages noch nicht die thatsächliche in sich. 
Tritt er vereinzelt dem Arbeitgeber gegenüber, so muß er, weil besitzlos und auf die 
fortwährende Verwertung seiner Arbeitskräfte angewiesen, sich den Bedingungen unter 
werfen, die der Arbeitgeber ihm stellt. Erst die Bildung von Vereinigungen (Ge 
werkschaften, Mucks-unions), die den Arbeiter in den Stand setzen, mit dem Ausgebot 
seiner Arbeit zu warten, bis ihm der entsprechende Preis geboten wird, und auf dieser 
Grundlage für die gesamten Arbeiter einer Industrie die Vereinbarung der Arbeits 
bedingungen mit dem Arbeitgeber übernehmen, vermag den Arbeiter auch thatsächlich zu 
einem gleichwertigen Kontrahenten zu machen. Die Entstehung solcher Vereinigungen 
ist zugleich die Voraussetzung eines ergänzenden Eingreifens des Staates, indem sie be 
stehende Übelstände aufdecken, die Forderungen der Arbeiter formulieren und vertreten 
und so die Erlassung staatlicher Vorschriften über die Beschaffenheit der Arbeitsräume, 
über die Verhütung von Unfällen, über die Beschäftigung von Frauen und Kindern, die 
durch eigene Organisation eine Besserung ihrer Lage sich nicht erkämpfen können, anregen 
und die Durchführung dieser Anordnungen erleichtern. Nach beiden Richtungen hin ver 
hielt sich die liberalistische Gesetzgebung ablehnend. Die Koalition der Arbeiter widersprach 
ihrem Grundsätze des unbeschrankten, freien Wettbewerbes, die Erlassung von Arbeiter- 
schntzgesetzen dem Grundsätze der Nichteinmischung des Staates. Erst langjährige soziale 
Kämpfe führten zur Anerkennung der Koalitionsfreiheit des Arbeiters und zur Erlassung 
von Arbeiterschutzgesetzen, zunächst in England, dann auch in den übrigen Ländern. 
Wie die innere Wirtschaftspolitik, so war auch die Handelspolitik der Staaten 
nach außen von den liberalistischen Anschauungen der physiokratischen Lehre durchdrungen. 
Strebte man früher, durch Prohibitivzölle und Einfuhrsverbote die fremde Konkurrenz
	        

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Der Weltverkehr Und Seine Mittel. Verlag von Otto Spamer, 1913.
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