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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1008917265
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-19129
Document type:
Monograph
Author:
Flückiger, Otto http://d-nb.info/gnd/117736708
Title:
Die Schweiz
Edition:
Zweite Auflage
Place of publication:
Zürich
Publisher:
Druck und Verlag von Schultheß & Co.
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (VI, 243 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
  • Title page
  • Contents

Full text

III. Der Vermögensbegriff des Gesetzes. § 3. 
97 
samtheit derjenigen wirtschaftlichen Güter, welche im Laufe des Jahres dem 
einzelnen aus dauernden Erwerbsquellen zufließen und hiermit ohne Minderung 
des Vermögens zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine Familie 
und mit dem ersparten Betrage zur Bildung von Vermögen zur Verfügung stehen 
(vgl. Fuisting - Strutz, Eink.St.G. Anm. 1 zu § 6) oder, wie Fuisting defi 
niert, „zur Bestreitung der persönlichen Bedürfnisse für sich und für die auf den 
Bezug ihres Lebensunterhalts von ihm gesetzlich angewiesenen Personen zur 
Verfügung stehen" (vgl. Fuisting Grundzüge der Steuerlehre §§ 29, 33, 40ff., 
Einkommensbesteuernug der Zukunft S. 9ff., 35ff.). Handelt es sich also um 
im Laufe des Jahres aus dauernden Erwerbsquellen zugeflossene Erträge, so 
ist es für ihren Charakter als Einkommen gleichgültig, ob sie zur Bestreitung 
laufender Einkommen für 3 Monate oder einen längeren Teil des Jahres dienen. 
Das BSt.G. hat durch die Einbeziehung der hierüber hinausgehenden Jahres 
einkünste in das steuerbare Vermögen die Grenze zwischen Vermögen und Ein 
kommen verwischt und zu erkennen gegeben, daß es auf dem Standpunkte steht, 
auch Jahreseinkünfte gehörten begrifflich zum steuerbaren Vermögen (pr. OVG. 
tR-it 0 1 a d. 26. April 1919). Man hat die dreimonatige Frist gewählt, weil 
Jv v ix c i y 
dies insbesondere der Zeitraum sei, auf den Beamte im voraus ihr Gehalt zu 
beziehen Pflegen. Es gibt aber auch vieles Einkommen, was nicht in regelmäßigen 
Jähresabschnitten zufließt, und erst recht vieles, das nicht „im voraus" bezogen 
wird. Folgerichtig ist daher nur die Bestimmung int § 7 b pr. Erg.St.G., wo 
nach schlechthin die „aus den laufenden Jahreseinkünften des Steuerpflichtigen 
herrührenden Bestände" nicht zum Vermögen gehören. 
2. Laufende Jahres„einkünste" sind, wie sich aus dem vorstehend Erörterten 
ergibt, nur solche, die sich als (Roh-)„Ein k omnten" darstellen. Für den Begriff des 
„Einkommens" sind nicht die — voneinander erheblich abweichenden — einzel 
staatlichen Einkommenssteuergesetze maßgebend, sondern ist es der wirtschaft 
liche Einkommensbegriff, wie er unter Ziff. 1 dieser Erläuterung gekennzeichnet 
ist (vgl. die den Einkommensbegriff in § 1 Abs. 2 des RZSt.G. v. 14. Febr. 1911 
betr. E. des pr. OVG. 62 S. 83, in AM. 1913 S. 67). Insbesondere 
gehören dazu außer den im § 7 pr. Eink.St.G. aufgeführten „außerordentlichen 
Einnahmen aus Erbschaften, Schenkungen, Lebensversicherungen, aus dem 
nicht gewerbsmäßig oder zu Spekulationszwecken unternommenen Verkauf von 
Grundstücken und ähnlichen Erwerbungen", ferner Lotteriegewinnen auch die Ge 
winne aus den nicht gewerbsmäßig, aber zu Spekulationszwecken unternommenen 
Verkäufen von Grundstücken, Wertpapieren, Forderungen, Renten usw., sog.Ge- 
legenheits spekulationen, während sie nach §§ 7,11 Abs. 2 d, 13 Abs. 2 Nr. 4 
pr. Eink.St.G. steuerpflichtiges Einkommen bilden; denn die Gewinne aus solchen 
Gelegenheitsspekulationen sind Vermögenszuwachs, wogegen diejenigen aus ge- 
iverbsmäßigeir, d. h. innerhalb eines Gewerbebetriebs unternommenen, Ein 
kommen aus Gewerbebetrieb darstellen; vgl. Fuisting - Strutz Eink.St.G. 
Anm. 2—6 und 8 zu § 7. 
3. „Laufende" Jahreseinkünfte sind — nach Ziff. 2 begrifflich zum Einkommen 
gehörige — Einkünfte des am Stichtage „laufenden" Jahres. Es kann sich fragen, 
ob hier unter „Jahr" das Kalender- oder das besondere Wirtschafts(Betriebs-)jahr 
des Steuerpflichtigen zu verstehen ist. Die letztere Auffassung würde dahin führen, 
daß unter Umständen der Begriff der „laufenden" Jahreseinkünfte bei dem 
selben Steuerpflichtigen ein verschiedener sein würde je nach der Quelle, aus 
der sie herrühren, nämlich dann, wenn der Steuerpflichtige für seine verschie 
denen Einkommensquellen, richtiger Ertragsquellen, verschiedene Wirtschafts 
jahre oder für einzelne ein Wirtschafts-, für andere das Kalenderjahr hat. Daß 
Strutz. Veriilvgenszuwcichs trab Kriegsubgcibe. 7
	        

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Hansische Beiträge Zur Deutschen Wirtschaftsgeschichte. Hirt, 1928.
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