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Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

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Bibliographic data

fullscreen: Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

Monograph

Identifikator:
1011249006
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-31942
Document type:
Monograph
Author:
Wilden, Josef http://d-nb.info/gnd/117380016
Title:
Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks
Place of publication:
Crefeld
Publisher:
Wilhelm Greven Buchdruckerei
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (67 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Die Organisation des Handwerks
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks
  • Title page
  • Contents
  • Zahl der Handwerker
  • Die Bildungseinrichtungen
  • Das Prüfungswesen
  • Ausstellungen von Lehrlingsarbeiten
  • Lehrstellen-Vermittlung
  • Die Organisation des Handwerks
  • Kommunale Handwerksförderung
  • Förderungen des Handwerks auf dem Lande
  • Das Verbindungswesen
  • Gemeinsame Geschäftsbetriebe und Arbeitsvereinigungen
  • Vergebung von Arbeiten an Handwerkervereinigungen
  • Preisregelung im Handwerk
  • Kapitalbeschaffung für Handwerker
  • Die Förderung des Genossenschaftswesens
  • Maschinenvermittlung
  • Werkstättenhäuser
  • Ausstellungswesen
  • Zollpolitik und Handelsverträge
  • Förderung des Bauhandwerks
  • Förderung des Elektro-Installationsgewerbes
  • Konsumvereinswesen
  • Versteigerungswesen
  • Abzahlungsgeschäfte
  • Wanderlagerwesen
  • Ausverkaufswesen
  • Unlauterer Wettbewerb
  • Gefängnisarbeit
  • Wettbewerb staatlicher und städtischer Betriebe
  • Leihhäuser
  • Nahrungsmittelkontrolle
  • Offenbarungseidverfahren
  • Bekämpfung des Borgunwesens
  • Die Wohlfahrtseinrichtungen der Kammer
  • Arbeitstarifverträge
  • Arbeitslosen-Versicherung
  • Kinder- und Arbeiterschutz

Full text

23 
Der Innungsausschuß ist nicht, wie 3. B. die 
Innung oder die Handwerkskammer ohne weiteres 
eine juristische Persönlichkeit; er kann daher als 
solcher zunächst nicht klagen und verklagt werden. 
Doch kann der Innungsausschuß diese Fähigkeit 
erlangen durch Verleihung vonseiten der Landes 
zentralbehörde (Minister für Handel und Gewerbe). 
Der Innungsausschuß untersteht der Aufsicht der 
unteren Verwaltungsbehörde. 
§ 2. Ls ist allen Innungen zu empfehlen, 
sich dem Innungsausschuß anzuschließen, um hier 
durch sich und die Organisation des Handwerks 
überhaupt zu stärken, wo noch kein Ausschuß 
besteht, sollen die einzelnen Innungen auf den 
Zusammenschluß hinarbeiten. Die Mitwirkung der 
Gemeindeverwalmng ist hierbei anzustreben. 
§ 3. Der Innungsausschuß hat die ihm an 
geschlossenen Innungen und ihre Mitglieder in 
allen beruflichen Angelegenheiten mit Rat und 
Tat zu unterstützen. Zum Beginn jedes Geschäfts 
jahres stellt er einen Arbeitsplan auf. Alle Maß 
nahmen des Ausschusses werden zunächst in Aus- 
schüssen (Kommissionen) vorbereitet. Bei fachlichen 
Fragen wird zunächst die beteiligte Innung mit 
den Vorarbeiten betraut. 
Z 4. Der Ausschuß hat für die Fortbildung 
der ihm angehörenden Handwerker Sorge zu 
tragen. Zu dem Zweck veranstaltet er möglichst 
in Verbindung mit der Handwerkskammer Lehr- 
und Fachkurse sowie Vortrags- und Unterhaltungs 
abende; außerdem unterstützt und fördert er die 
entsprechenden Linrichtungen der einzelnenInnungen. 
Es ist ferner besonders empfehlenswert, eigene 
Ausschüsse für das Fortbildungsschulwesen einzu 
richten, die, gegebenenfalls mit Zuziehung des 
Leiters der Fortbildungsschule, Fragen der Schule 
mit den Behörden beraten. 
8 6. Der Innungsausschuß läßt sich die 
Förderung des Lehrlingswesen besonders angelegen 
sein, namentlich durch Unterstützung der Innungen, 
durch Veranstaltung von Ausstellungen von Lehr 
lingsarbeiten, durch die Förderung der Berufswahl 
und der Lehrstellenvermittlung. 
Z 6. Zur wirtschaftlichen Förderung der 
Handwerker sorgt der Innungsausschuß zunächst 
für deck Ausbau der Innungen, vor allem läßt 
er sich bei den Innungsversammlungen vertreten, 
nimmt ihnen gegebenenfalls auch schwierige Auf 
gaben zur Erledigung ab. Der Ausschuß befaßt 
sich insbesondere mit 
a) den Schädigungen, die in seinem Bezirk er 
wachsen, z. B. aus dem verdingungswesen, aus 
der Gefängnisarbeit, dem Wanderlagerwesen, dem 
Bauschwindel u. a. m.; 
t>) der Hebung der Zahlungsfähigkeit des ört- 
kjandwerks durch Aufklärung des Publikums über 
das Borgunwesen, Durchführung von einheitlichen 
Zahlungsbedingungen, Abschluß vonvergünstigungs- 
verträgen mit Sparkassen, Errichtung von Kredit- 
schutz- und Linziehungsämtern, Förderung des 
Genossenschaftswesens usw.; 
c) der Förderung der Innungs-Krankenkassen. 
8 7. Der Innungsausschuß sorgt für die 
Teilnahme der Innungen und ihrer Mitglieder 
am Gemeindeleben — natürlich nur soweit es die 
Förderung der gemeinsamen wirtschaftlichen Inter 
essen erheischt — sowie für die Hebung und 
Förderung des handwerkerlichen Ansehens in der 
Öffentlichkeit. Dies kann vornehmlich geschehen 
durch die Beteiligung der Innungsmitglieder an 
den Gemeinde- und sozialen, sowie an den Wahlen 
zu den Gewerbesteuer-Ausschüssen. 
ß 8. Der Innungsausschuß vermittelt den 
Handwerkern Auskunft in gewerblichen und Rechts 
angelegenheiten, gegebenenfalls durch Vermittlung 
der Handwerkskammer. 
Im übrigen soll der Innungsausschuß den 
organisierten Handwerkern die Benutzung der 
Wohlfahrtseinrichtungen der Handwerkskammer 
empfehlen, vor allem die Vergünstigungsvertäge 
über Kranken-, Haftflicht- und Lebensversicherung 
und das Sachverständigen-Institut. 
8 9. Bei Mißstimmigkeiten im Innungsaus 
schuß ist zunächst der Vorstand der Handwerks 
kammer als Linigungsamt anzurufen. 
Diese Leitsätze haben wesentlich zur Förderung 
der Innungsausschüsse beigetragen, deren Tätig 
keit in den letzten Jahren sehr rege geworden ist. 
So darf man mit schönen Hoffnungen der weiteren 
Entwicklung der Innungsausschüsse entgegen sehen. 
Kursus für Innungsoerroalter. 
Um auch an dem inneren Ausbau der Innungen 
zu wirken richtete die Handwerkskammer Kurse 
für Innungsverwalter ein. Die Kurse sollen
	        

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Zur Wirtschaftlichen Förderung Des Handwerks. Wilhelm Greven Buchdruckerei, 1914.
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