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Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

Monograph

Identifikator:
1014011027
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-25942
Document type:
Monograph
Author:
Prion, Willi http://d-nb.info/gnd/101278861
Title:
Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Julius Springer
Year of publication:
1936
Scope:
1 Online-Ressource (VII, 240 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Business and Management Classics
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
B. Die Menschen im Betrieb
Collection:
Business and Management Classics

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)
  • Title page
  • Contents
  • A. Die Grundlagen
  • B. Die Menschen im Betrieb
  • C. Die Organisation
  • D. Die Wirtschaftlichkeit
  • Index

Full text

104 
Die Menschen im Betrieb. 
4. Die für die Durchführung der dem Vertrauensrat übertragenen Aufgaben notwendigen 
Mittel und Einrichtungen (einschl. des Arbeitsausfalls) hat der Betriebsführer zur Verfügung 
zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 13). 
5. Der Unternehmer oder der von ihm bestellte Unternehmungsführer muß, wenn die 
Unternehmung aus mehreren, wirtschaftlich oder technisch gleichartigen oder nach dem 
Betriebszweck zusammengehörenden Betrieben besteht, aus den Vertrauensräten dieser 
Einzelbetriebe einen Beirat zu seiner Beratung in sozialen Angelegenheiten berufen (§ 17). 
6. Es besteht ferner für den Unternehmer nach § 20 eine Pflicht zur Anzeige an den Treu 
händer der Arbeit, bevor er zu größeren Entlassungen schreitet (mehr als 50 Personen in 
4 Wochen oder 10% bei Betrieben mit über 100 regelmäßig Beschäftigten oder mehr als 
9 Personen bei Betrieben mit wenig?! als 100 regelmäßig Beschäftigten). 
7. Wenn Unternehmer, Führer des Betriebes oder sonstige Aufsichtspersonen unter Miß 
brauch ihrer Machtstellung im Betriebe böswillig die Arbeitskräfte der Gefolgschaft ausnutzen 
oder ihre Ehre kränken, wird dies als gröbliche Verletzung der sozialen Ehre von den Ehren 
gerichten gesühnt (§ 36; 1). 
Es ergibt sich also deutlich, daß für den Führer des Betriebes mit den ihm 
gewährten Rechten auf eine sehr weitgehende Alleinbestimmung bei der Betriebs 
führung eine noch weitergehende Verantwortung verbunden worden ist. Er muß 
den Betrieb zum Nutzen von Volk und Staat führen, er muß auf das Wohl seiner 
Gefolgschaft besorgt sein und dabei die wirtschaftlichen und technischen Betriebs 
ziele mit diesen Verpflichtungen in Einklang bringen. 
Zu der schon früher gegebenen Kennzeichnung des Unternehmers als den 
planenden und unter Einsatz von Kapital in der Wirtschaft tätigen Menschen, der 
also dem Wirtschaftsbetrieb von der wirtschaftlichen Seite aus Sinn und Inhalt 
gibt und das eingesetzte Kapital rentabel gestaltet, tritt nun auch seine unum 
schränkte Verantwortlichkeit in bezug auf die Durchführung dieses Wirtschafts 
planes im Betriebe. Dieser Betrieb soll nicht nur rentabel, sondern zum Nutzen 
von Volk und Staat und unter Beachtung des Wohls der Gefolgschaft geführt 
werden. Das bedingt einerseits eine ganz gewaltige Ausdehnung der Befugnisse 
und der Verantwortlichkeit des Unternehmers, da der Staat ihm für das Gedeihen 
des Betriebes und das Wohl und Wehe der ihm anvertrauten Gefolgschaft Rechen 
schaft abfordern kann. Es bedeutet auf der andern Seite aber auch eine Bindung 
der unternehmerischen Betätigungsmöglichkeiten, weil nun außer der Rentabilität 
des Kapitals ausdrücklich auch Lebensziele und Lebensmöglichkeiten der Gefolg 
schaft seiner Führung anvertraut sind, also mehr hausväterliche, patriarchalische 
Gesichtspunkte zu beachten sind. 
Endlich aber müssen die Erfordernisse der Volksgesamtheit und des Staates 
Berücksichtigung finden, wobei noch offen bleibt, ob dies nur heißt, daß die vom 
Staat oder der Nationalsozialistischen Partei (als der Künderin des Volkswillens) 
gegebenen Richtlinien und Einzelforderungen zu erfüllen sind, oder aber auch der 
Staats- und Volkswille vom Betriebsführer selbst zu erfassen und von sich aus zum 
Durchsatz gebracht werden soll. Man wird annehmen können, daß vom Unter 
nehmer und Betriebsführer auf Grund seiner höheren Einsicht und seiner Führer 
stellung beides erwartet wird. Damit wird aber brennend die Frage, ob überhaupt 
von den Unternehmern und Betriebsführern ein solches Maß von Einsicht und 
Verantwortlichkeit erwartet werden kann. Zum mindesten wird damit die Frage 
der Auswahl und Erziehung des Betriebsführers aufgeworfen, da die bisher üblichen 
Verfahren diese neuen Tatbestände nicht im erforderlichen Ausmaß zu berück 
sichtigen scheinen. Hierzu wird später noch einiges zu sagen sein. 
Darüber hinaus aber erwachsen hieraus auch der Gefolgschaft und besonders 
den aus ihren Reihen hervorgegangenen Vertrauensmännern besondere Pflichten, 
die im folgenden kurz erörtert werden sollen. 
c) Gefolgschaft und Vertrauensrat. In allen Betrieben mit in der Regel 
mindestens 20 Beschäftigten stellt der Betriebsführer alljährlich im Einvernehmen 
mit der NationalsozialistischenBetriebszellen-Organisation (NSBO.) eine Liste von
	        

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Der Wirtschaftsbetrieb Als Betrieb (Arbeit). Verlag von Julius Springer, 1936.
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