Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Allgemeine Sozialwirtschaftslehre

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Sozialwirtschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1015101941
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-47271
Document type:
Monograph
Title:
Allgemeine Sozialwirtschaftslehre
Place of publication:
Kiel
Publisher:
Druck von Schmidt & Klaunig
Year of publication:
1919
Scope:
1 Online-Ressource (16 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Spezialliteratur monographischer Art
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Reichshaushalt und Finanzausgleich
  • Title page

Full text

e 
daß die rechtliche Stellung dieses Sparkommissars neu geregelt 
werden muß. Solange nämlich das Institut als außerplanmäßig 
nur geduldetes und mit Mißtrauen behandeltes Stiefkind der Ver- 
waltung erscheint, kann kaum Durchgreifendes und Ersprießliches 
davon erwartet werden. Und doch bin ich der Meinung der 
Herr Reichsfinanzminister hat von Popularität und Unpopularität 
gesprocha , daß ein . großes Bekenntnis gur 
Sparsamkeit und zum Ausgabenabbau, wie wir 
es erfreulicherweise von ihm gehört haben, das einzige 
Bekenntnis, die einzige Lebensäußerung des Reichsfinanz- 
ministers ist, die ihm heute allseitige Popularität verschaffen 
kann. Nur auf dem Wege des Ausgaben abbaues und 
durchgreifender Ersparnis methoden ist auch das 
höchste Ziel, das die Finanzgebarung des Deutschen Reichs haben 
muß, nämlich die An p assung der öffentlichen Aus- 
ga ben an die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft, 
erreichhar. Endlich muß der Gesichtspunkt zum Siege geführt 
werden, daß die Ausgaben der öffentlichen Körperschaften in Reich, 
Ländern und Gemeinden von der Rentabilität der Wirtschaft ab- 
hängig gemacht werden müssen. (Sehr richtig! rechts.) Weniger 
populär dürfte allerdings die andere Forderung sein, die Herr 
Dr. Köhler ebenfalls in den Vordergrund geschoben hat, nämlich 
die Forderung an das Parlament, wenn Sie so wollen, an die 
Regierungsparteien, die zum Inhalt hatte, das Parlament 
müsse daran gehindert werden, Ausgaben zu 
bewilligen, die nicht die Zustimmung der Regie- 
rung erhalten haben oder für die keine Deckung 
nachgewiesen ist. Herr Dr. Hertz hat mit scharfen Worten, 
mit Aufwand von starker Energie sich gegen diese Selbstbeschränkung 
des Budgetrechts des Parlaments gewandt. Aber darf ich darauf 
vérweisen, daß im klasssischen Lande des Parlamentarismus, in 
England, es zwar kein geschriebenes Geset, wohl aber ein 
Gewohnheitsrecht gibt, nach dem es undenkbar ist, Anträge auch 
nur zu begründen, die darauf ausgehen, Ausgaben zu bewilligen, 
welche nicht die Zustimmung der Regierung haben? Dazu ist dort 
kein Gesetz nötig, man geht im englischen Parlament sogar so weit, 
daß demjenigen Parlamentsmitglied, das die Absicht hat, solche 
Ausgaben zu begründen, überhaupt nicht das Wort erteilt wird. 
(Hört! Hört! rechts.) Wir werden selbstverständlich bei uns keine 
Hoffnung haben können, daß ein solches Gewohnheitsrecht + 
(Zuruf von den Deutschen Demokraten) – Herr Kollege Koch, 
Sie sind doch ein so hoher Verehrer des Parlamentarismus. Viel- 
leicht nehmen Sie das Erfreuliche, das wir im englischen Parla- 
mentarismus finden, etwas ad notam und unterstützen uns; also: 
daß ein solches Gewohnheitsrecht im Parlament Deutschlands 
Platz griffe, halte ich für ausgeschlossen. Wir im Lande der
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Der Wirtschaftskampf Der Völker Und Seine Internationale Regelung. Verlag von Ferdinand Enke, 1920.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.