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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

206 
BermögeuszuwachSsteuergesetz. § 6- 
Ein im Zwangsvergleich bewilligter Forderungsnachlaß der Gläubiger rst 
reaelmäßig weder eine Schenkung, noch eine sonstige ohne entsprechende Gegen 
leistung erfolgende Zuwendung. Der Zwangsvergleich ist em Recht-geschast 
ähnlich dem des § 779 BGB. Denn das BGB. sieht als Vergleich auch e,nen 
Vertrag an, durch den die Unsicherheit über die Verwirklichung eines Anspruchs 
im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Ein Nachgeben des 
Gemeinschuldners kann schon darin erblickt werden, daß er irgendeine Sicher- 
heit für die Verwirklichung des verminderten Anspruchs schafft, oder daß er 
früher zu zahlen verspricht, als die konkursmäßige Besriedigung möglich ware 
lJäger Konkursordnung Anm. 12 zu § 173). Der Vergleich ist aber em ent 
geltliches Rechtsgeschäft, bei dem sich die Leistungen — das Nachgeben — beider 
Teile nach betn' Willen der Beteiligten die Wage halten. Eme Zuwendung 
ohne entsprechende Gegenleistung enthält deshalb der Forderungserlaß der 
Konkursgläubiger nicht fpr. OVG. K II a 53 ti. 4. Dez. 1918). Eme Schenkung 
oder sonstige ohne entsprechende Gegenleistung gemachte Zuwendung liegt auch 
nicht vor, wenn ein in der Regelung der Bezüge seiner Beamten autonomes 
Gemeinwesen beschlossen hat, seinen zum Heeresdienst einberufenen Beanr en 
ihr volles Zivileinkommen weiter zu gewähren; diese Zivildienstbezuge behalten 
in ihrem vollen Umfange ihre bisherige rechtliche Natur, der Beamte bezieht 
sie aus keinem anderen Rechtsgrunde, als wenn ihm nur ein verkürztes Gehalt 
zugestanden hätte; eine besondere Zuwendung des Gemeinwesens neben der 
Gehaltszahlung kommt nicht in Frage (Pr. OVG. K VII b 40 b. 11. Mm 1918). 
b) Der Begriff der sonstigen ohne entsprechende Gegenleistung er- 
erhaltenen Zuwendungen soll nach der Erklärung des Regierungsvertreters in 
der Kommission zur Vorberatung des KSt.G. ein „wirtschaftlicher" sein und 
sollen darunter „in weitestem Sinne alle Vermögensübergaben unter Lebenden 
verstanden werden, z. B. Gutsüberlassungen, Ausstattungen, Abfindungen für 
Erbverzicht, Zuwendungen unter Lebenden, die auf den Pflichtteil gerechnet an 
werden sollen, also auch Zuwendungen, die unter § 2 des Erbsch.St.G. fallen 
Wesentlich klarer ist dadurch der Begriff nicht gestellt; im Gegenteil laßt das 
Wort „Vermögensübergabe", das ja in das Ges. selbst aufgenommen ist, den 
Gedanken aufkommen, daß es sich um die Zuwendung von >'^rmogen, 
d. h. eines Vermögens als Ganzes, oder des Bruchteils eines solchen (§ 311 
BGB) eines Inbegriffs geldwerter Gegenstände, nicht bloß von einzelnen zu 
dem Vermögen gehörigen Sachen oder Rechten handeln müsse, ^n mesem 
Sinne unterscheidet z. B. pr. OVG. E XI b 5 ö. 24. Aug. 1915 zwischen Über 
tragung von Vermögen" und Übertragung einzelner Sachen oder Rechte. An 
eine solche Einschränkung des Begriffes „Vermögensübergabe" ist im § 3 Nr. 1 
KSt G und § 6 Nr. 4 BZAG. nicht gedacht, sondern an jebe freiwillige (vgl. 
oben Nr 1 dieser Anm.) Übereignung aus dem eigenen in fremdes Vermögen, 
gleichviel ob es sich um einen Inbegriff von Vermögensgegenstanden ober um 
einen einzelnen solchen Gegenstand handelt. Die „Schenkung" ,st nur eine 
Unterart der „ohne entsprechende Gegenleistung erhaltenen Zuwendungen, 
indem für den Begriff der letzteren die objektiven Erfordernisse der Schenkung — 
Zuwendung" und Bereicherung — genügen, das Subjektive der Einigkeit 
beider Teile über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung aber entfallen kann. 
«) Die sog. „gemischte Schenkung" und die Schenkung unter einer 
Auflage (vgl. BGB. v. RGRäten Anm. 1 zu § 525) fallen schon unter den Be- 
grisfder Schenkung, die erstere eben insoweit, als es sich nach der Absicht der Parteien 
um ein unentgeltliches Rechtsgeschäft handelt (vgl. BGB. v. RGRaten Anm. 4 
zu § 516). Nur insoweit liegt aber auch bei den „sonstigen unter § 3 Zifs. 3 
fallenden Zuwendungen das Erfordernis des Fehlens einer „entsprechenden
	        

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The Stock Market Crash - and After. Macmillan, 1930.
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