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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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8 s« 
413 
der Veranlagung, sondern schon mit dem Zusammentreffen der Voraussetzungen 
der subjektiven und objektiven Steuerpflicht zu einem bestimmten Zeitpunkt 
entsteht. Dieser Zeitpunkt ist für die KA. 1919 das Inkrafttreten des KAG. 1919, 
nicht schon der desjenigen der Sich.V. B. 15. Nov. 1918; denn die durch sie der 
Gesellschaft auferlegte Verpflichtung ist nicht gleichbedeutend mit einer Schuld 
gegen das Reich. Inzwischen hat ja § 81 RAO. bestimmt: „Die Steuerschuld 
entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Ges. die Steuer 
knüpft. Daß es zur Feststellung der Steuerschuld noch der Ermittelung der 
Steuerpflicht und der Festsetzung des Betrags bedarf, schiebt die Entstehung 
nicht hinaus," und diese Bestimmung läßt sich auffassen als authentische 
Interpretation auch dieses Ges. und hätte dann rückwirkende Kraft. Nimmt 
man dies an, dann ist also das Reich bereits am 27. Sept. 1919 hinsichtlich der 
KA. Gläubiger der an diesem Tage bestehenden Gesellschaften geworden, und 
ihre Auflösung ist nur nach Befriedigung oder Sicherstellung (§ 301 Abs. 3 HGB.) 
des Reiches möglich. Ist sie zwischen dem 27. Sept. 1919 und dem Inkrafttreten 
der RAO. erfolgt, und war die Sonderrücklage nicht gelegt, dann ergibt sich aus 
der nachträglichen authentischen Interpretation des KAG. durch die RAO., 
daß bereits bei Auflösung der Gesellschaft in dem Reiche noch ein Gläubiger 
vorhanden war. Ist die Auskehlung des Vermögens entgegen den gesetzlichen 
Vorschriften ohne Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger erfolgt, so 
konnte die Liquidation noch nicht beendet werden und ist fortzusetzen, wobei 
das noch zu verteilende Vermögen in den nach § 301 HGB., § 73 G.G. m. b. H. 
der Gesellschaft zustehenden Ansprüchen an die Liquidatoren und Gesellschafter 
besteht (dgl. die Erläuterungen zu diesen Gesetzesstellen bei Staub- Könige 
und Staub-Hachenburg). Hatte jedoch die Gesellschaft bereits bei Inkraft 
treten des KAG. 1919 infolge ordnungsmäßiger Beendigung der Liquidation 
oder des Konkurses zu bestehen aufgehört, was aber nt. E. eben nur möglich ist, 
wenn an diesem Tage keine Sonderrücklage oder Kriegssteuerrücklage vorhanden 
war, dann wird auch durch § 20 KAG. 1919 eine Abgabepflicht nicht begründet. 
Denn diese Vorschrift ordnet nur das „Bestehenbleiben" der Abgabepflicht an; 
vor Inkrafttreten des Ges. „bestand" aber keine Abgabepflicht, eine noch gar 
nicht bestehende aber kann nicht „bestehen bleiben". 
Auch das pr. OVG. hat sich in VII K 37 v. 20. Juni 1919 auf den von 
mir vertretenen Standpunkt gestellt, daß das Vorhandensein der Sonder 
rücklage die Beendigung der Liquidation hindere. Es führt aus: „In Ermange 
lung irgendwelcher anderweitiger Vorschriften des KSt.G. kann nach allge 
meinen Rechtsgrundsätzen dieses Ges., also insbesondere auch sein eine Steuer 
pflicht von Gesellschaften vorsehender § 13, nur auf solche Gesellschaften be 
zogen werden, die am Tage des Inkrafttretens des KSt.G., d. i. am 9. Juli 1916, 
noch vorhanden waren, nicht auf solche, die damals nicht mehr bestanden, also 
für das Rechtsleben, und somit auch für eine steuerliche Erfassung durch das 
KSt.G., überhaupt nicht mehr in Betracht kommen konnten. Die subjektive 
Steuerpflicht einer Gesellschaft nt. b. H. endigt im Falle der Auflösung (außer 
dem Falle des Konkurses) erst mit der Beendigung der Liquidation, d. i. erst 
wenn alle gesellschaftlichen Verpflichtungen erfüllt und das gesamte Gesell 
schaftsvermögen ausgekehrt worden ist. Dieser Zustand kann aber nicht etwa 
schon durch bloß tatsächliche Überlassung des Gesellschaftsvermögens an einen 
anderen, sondern nur durch rechtsgeschäftliche und somit nur durch rechtlich 
wirksame Maßnahmen (zu vgl. z. B. BGB. §§ 181, 873) herbeigeführt werden, 
wozu also z. B. beim Vorhandensein von Grundbesitz Auflassung und Grund 
buchumschreibung gehört. Nur wenn in dieser rechtswirksamen Weise bis 
zum Inkrafttreten des erwähnten Sicherungsges. v. 24. Dez. 1915 (RGBl.
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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