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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

448 Vermögenszuwachssteuergesetz. 
ergebende Abgabebetrag ohne Sicherheitsleistung zu stunden; ein solcher Antrag 
kann schon bei Abgabe der Steuererklärung gestellt werden. 
§ 23. Erhebung. Über die Erhebung der Kriegsabgabe werden zwei Bücher 
geführt, ein Sollbuch für die Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs und ein Ein 
nahmebuch für die Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs. Das Sollbuch umsaht 
die Erhebung aller Beträge der Kriegsabgabe, das Einnahmebuch den Zeitraum 
des Rechnungsjahrs. 
§ 24. (i) Das Sollbuch ist nach dem Muster 4 1 ) zu führen. Durch das Sollbuch 
ist zugleich der rechtzeitige Eingang der fälligen Teilbeträge der geschuldeten Kriegs 
abgabe sowie der Ablauf der bewilligten Zahlungsfristen zu überwachen. 
(2) Das Finanzamt hat nach der Veranlagung auf Grund der festgestellten 
Steuerlisten für jeden Erhebungsbezirk ein Sollbuch unter Ausfüllung der Spalten 1 
bis 4 aufzustellen; das Sollbuch ist in Spalte 4 aufzurechnen und auf dem Titelblatte 
mit Feststellungsbescheinigung zu versehen. 
(3) Die Erhöhung oder Herabsetzung der zum Soll gestellten Kriegsabgabe im 
Rechtsmittel-, Berichtigungs-, Neu- oder Nachveranlagungsversahren kommt in den 
Spalten 5 und 6 zur Darstellung. Die Jnabgangstellung des Sollbetrags infolge 
Überweisung der Kriegsabgabe bei Verlegung des Wohnsitzes des Abgabepflichtigen 
erfolgt in Spalte 6. Die Ausfüllung dieser Spalten erfolgt durch die Hebestelle. 
Die Spalte 7 < Berichtigtes Soll) ist erst beim Abschluß des Sollbuchs auszufüllen. 
(4) Das Sollbuch wird am 31. März 1922 durch die Hebestelle in den Spalten 5ff. 
aufgerechnet und abgeschlossen. Die nach Spalte 12 verbliebenen Rückstände werden 
in die RestnachWeisung (§38) übernommen. Unter dem Abschluß des Sollbuchs 
ist von einem an der Kassenführung nicht beteiligten Beamten zu bescheinigen, daß 
die nach Spalte 12 verbliebenen Rückstände sämtlich in die Restnach Weisung über 
tragen worden sind. 
§ 25. (i) Das Einnahmebuch ist nach Muster 5U für je ein Rechnungsjahr zu 
führen. Abweichungen in der Führung des Einnahmebuchs sind mit Zustimmung 
des Reichsministers der Finanzen zulässig. 
(s) Der Nachweis der erstatteten oder zurückgezahlten Kriegsabgabebeträge ist 
in einem Anhang zum Einnahmebuchs zu führen. Muster 6 1 ) dient hierfür als Anhalt. 
§ 2G. Annahme von Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderunge» und 
Schatzanweisungcn der Kriegsanleihen des Teutschen Reichs an Zahlungs Statt. 
Bei Entrichtung der Abgabe sind nach § 25 des Ges. Schuldverschreibungen, Schuld 
buchforderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs 
an Zahlungs Statt anzunehmen. Ihre Annahme erfolgt mit Zinsen für die Zeit 
vom 1. Oft. 1919 ab zu den vom Reichsminister der Finanzen auf den 30. Juni 1919 
festgesetzten Steuerkursen. Sind Zinsen auf die Schuldverschreibungen usw. für 
einen nach dem 30. Sept. 1919 liegenden Zeitraum bereits erhoben, so vermindert 
sich der Annahmewert um diesen Zinsenbetrag. Werden Wertpapiere mit Zinsen 
für einen vor dem 1. Oft. 1919 liegenden Zeitraum übergeben oder werden Schuld 
buchforderungen mit Zinsen für einen vor dem 1. Oft. 1919 liegenden Zeitraum auf 
das Konto der Reichskasse übertragen, so erhöht sich der Annahmewert um diese 
Zinsen. 
§ 27. (i) Die sünfprozentigen Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen 
und Schatzaniveisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs sowie die vier 
einhalbprozentigen Schatzanweisungen der sechsten, siebenten, achten und neunten 
Kriegsanleihe mit Zinsen für die Zeit vom 1. Oft. 1919 ab werden zum Nennwert, 
die viereinhalbprozentigen Schatzanweisungen der vierten und fünften Kriegsanleihe 
unter Zugrundelegung des gleichen Zinsenlaufs zum Werte von sechsundneunzig 
Mark fünfzig Pfennig für je hundert Mark Nennwert für die Kricgsabgabe vom 
Vermögenszuwachs an Zahlungs Statt angenommen, wenn der Abgabepflichtige 
nachweist, daß er oder im Falle des § 14 des Besitzsteuergesetzes seine Ehefrau die 
an Zahlungs Statt hingegebenen Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen 
oder Schatzanweisungen 
1. infolge einer Zeichnung von Kriegsanleihe erhalten hat, oder 
') Nicht abgedruckt.
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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