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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1017727422
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-56103
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XIV, 686 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents

Full text

190 
4. Buch. IV. Teil. Gebühren. 
nehme. So kann es mit Rücksicht auf die verschiedene Natur von 
Rechtspflege und Verwaltung keinem Zweifel unterliegen, daß der 
Staat die Inanspruchnahme der Rechtspflege nicht erschweren darf, 
die Gebühren müssen auf diesem Gebiete daher jedenfalls mäßiger 
bemessen werden als auf dem Verwaltungsgebiete. Andererseits 
kann der Staat auf gewissen Gebieten der Rechtspflege die Größe 
der Interessen stärker in Berücksichtigung ziehen als auf dem Ver 
waltungsgebiete und kann so an der sicheren Hand des Interesses 
hei größerem Interesse höher hinaufsteigen als bei der Verwaltungs 
tätigkeit. Dabei ist noch zu berücksichtigen, daß der Staat auf 
dem Gebiete der Verwaltung in der Regel zur Inanspruchnahme 
seiner Einrichtungen aneifern will, während er auf dem Gebiete der 
Rechtspflege dem überflüssigen Prozessieren einen Riegel vorschieben 
muß. Auf dem Gebiete der Strafrechtspflege wäre eine derartige 
Festsetzung der Gebühren berechtigt, daß dem Staate die gesamten 
Kosten erstattet werden und auch die Abschreckung befördert 
werde, aber die größte Zahl der Fälle rekrutiert sich aus der 
untersten, zahlungsunfähigen Schichte. Auf dem Gebiete der Ver 
waltungsgerichtspflege müssen — mit Rücksicht auf die hier ob 
schwebenden hohen allgemeinen Interessen — die Gebühren mäßiger 
berechnet werden. 
2. Sowohl von staats- als von privatwirtschaftlichem Standpunkt 
ist die richtige Festsetzung der Gebühren von höchster Wichtigkeit. 
Der allgemeine Grundsatz ist, daß die Gebühr innerhalb der Grenzen 
der Kosten sich bewege. Aber gerade diese Berechnung der Kosten 
ist in den meisten Fällen unmöglich, der Grundsatz kann also nur 
annähernd verwirklicht werden. Das geschieht derart, daß gewisse 
Symptome zum Ausgangspunkt gewählt werden. Nachdem der 
größte Teil des Verkehrs mit den Behörden schriftlich stattfindet, 
dann die an die Behörden gerichteten Ansuchen und die hierauf 
bezüglichen Verfügungen gewöhnlich zur Ausstellung von Doku 
menten, Verfügungen, Protokollen usw. führen, so werden in der 
Regel diese Schriftstücke zur Grundlage gewählt. Obwohl dies eine 
ganz rohe Art der Berechnung bildet und hierbei die persönliche 
Berührung mit den Behörden außer Betracht bleibt, so ist doch 
dieses Verfahren das verbreitetste. Bei diesem Vorgehen wird 
dann die Ausdehnung der Schriftstücke (Zahl, Größe der Bögen), 
der hierarchische Grad der Behörde, das größere Gewicht der Ver 
fügung (Instanz), Größe des Interesses usw. zum Maßstabe genommen. 
Natürlich werden alle diese Momente die Größe der Kosten nur 
sehr nebelhaft zum Ausdruck bringen. Dem trachtet man dadurch
	        

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Finanzwissenschaft. Verlag von Gustav Fischer, 1920.
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