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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1017727422
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-56103
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XIV, 686 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents

Full text

A. I. Abschnitt. Begriff der Steuer. 
197 
ist. Im Staate gelangen die einzelnen zur höchsten Form der Zu 
sammenwirkung, die neben- und nacheinander Lebenden zur höchsten 
Einheit und festesten Zusammenfassung. Im Staate leben wir alle 
in Einheit und Solidarität mit allen, die vor uns waren und mit 
allen, die bis in die späteste Zukunft uns folgen werden. In Eng 
land gibt es keinen Nagel, sagt der Engländer, dessen Geschichte 
nicht auf Wilhelm den Eroberer zurückgeführt werden kann. 
Der Staat hat sein eigenes Leben, seine eigene Bestimmung, 
wenn auch Wohl und Wehe der Individuen damit innig verknüpft 
sind, immer aber sind die einzelnen untergeordnete Teile des 
Ganzen. Zum Verständnis der staatlichen Erscheinungen darf daher 
nicht vom einzelnen ausgegangen werden, sondern vom Staate. 
Aus diesem Verhältnis der Unterordnung und aus der selbständigen 
Existenz des Staates folgt, daß der Staat zur Erfüllung seiner Auf 
gaben auf die Inanspruchnahme vieler wirtschaftlicher Güter an 
gewiesen ist, also auch darauf, daß er in Ermangelung anderer 
Quellen auch die wirtschaftliche Kraft der Individuen, kraft seiner 
staatlichen Souveränität und der daraus folgenden Hoheitsrechte, 
in Anspruch nehmen kann. Es ist das Verdienst der National 
ökonomie, daß sie schon im ersten wissenschaftlichen Stadium ihrer 
Entwicklung zum Ausdruck brachte, wie dies die Physiokraten 
taten, daß die Privatwirtschaft gegenüber dem Staate und seinen 
Bedürfnissen untergeordneter Stellung ist. Und sehr richtig sagt 
Schütze (Zeitschrift für Privat- und öffentliches Recht II 8. 162), 
es gibt kein Hoheitsrecht, welches dem modernen Staate ein solches 
Übergewicht über den durch finanzielle Impotenz gedrückten mittel 
alterlichen Staat gibt, als das allgemeine, bedingungslose Besteue 
rungsrecht. 
Wenn wir dies vor Augen halten, wird es nicht schwer sein, 
das Wesen der Steuer zu erfassen. In der Steuer tritt die kollek 
tive Natur des staatlichen Lebens ganz besonders in Erscheinung. 
Das Fortschreiten der Kultur macht die Zusammenfassung von 
je mehr Kräften zur Notwendigkeit; die Macht des Staates muß 
tief und weit hinausreichen, während in früheren Zeiten seine 
Kraft weder in der Tiefe noch in der Peripherie fühlbar war; 
seine Aufgaben mehren sich und die zur Erfüllung dieser Auf 
gaben notwendigen wirtschaftlichen Mittel vermag nur eine Quelle 
in entsprechender Reichlichkeit zu bieten: die Steuer. Indem die 
Steuer das ganze Nationaleinkommen zur Basis hat, übertrifft sie 
an Ergiebigkeit alle anderen Quellen. Durch die Inanspruchnahme 
des Einkommens der Staatsbürger wird dem schroffen Privateigen 
tumsrecht eine Grenze gesetzt, welche von großer Bedeutung sein
	        

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Finanzwissenschaft. Verlag von Gustav Fischer, 1920.
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