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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1017727422
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-56103
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XIV, 686 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents

Full text

l 
200 
4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
das Privateinkommen wird auf Grund staatlicher Verfügung zuge 
teilt und konstituiert werden. 
Die wesentlichen Charaktermerkmale der Steuer sind: 
a) Die Steuer ist das Produkt der gegenwärtigen Wirtschafts 
periode und erscheint als abgeleitetes, nicht originäres Einkommen: 
sie wird aus den Privatwirtschaften geschöpft und zwar nicht auf 
privatwirtschaftlicher Basis, also nicht auf Grund des Prinzipes der 
Leistung und Gegenleistung, sondern ohne Gegenleistung; trotzdem 
halten wir es nicht für notwendig, in der Begriffsbestimmung dieses 
Moment aufzunehmen, denn sobald die Steuer nicht ein dem Privat 
einkommen entnommener Güterteil wäre, sondern mit einer Gegen 
leistung verbunden wäre, dann würde die Steuer ja überhaupt nicht 
dem Einkommen eines anderen entstammen, denn da hätte der 
Staat selbst wirklich dieses Einkommen durch seine Leistung, seine 
Tätigkeit geschaffen; er hätte damit das nationale Einkommen ver 
mehrt und würde über originäres Einkommen verfügen. Die Steuer 
ist ein Produkt der Einkommensverteilung, losgelöst von Produk 
tionsverhältnissen auf staatlichen Beziehungen basierend. Daß 
mittelst zweckmäßiger Verwendung der Steuern das Einkommen 
der einzelnen und des Ganzen direkt oder indirekt vermehrt wird, 
was man die Beproduktion der Steuer nennt, das macht die Steuer 
noch nicht zu einer auf Gegenleistung beruhenden Leistung, denn 
der Bechtsgrund der Leistung beruht nicht darauf, sondern es ist 
dies eine Nebenwirkung der Steuer, die überhaupt selbständig nur 
selten wahrzunehmen ist. 
b) Die Steuerleistung bildet die Pflicht der Staatsbürger 
und im allgemeinen aller, die in einem gewissen realen Verhältnisse 
zum Staate stehen. Sie hängt nicht von dem Belieben des ein 
zelnen ab, sondern muß pflichtmäßig geleistet werden, denn in dem 
entwickelten Staat läßt sich nur auf diese Art einerseits die unge 
störte Funktion der Privatwirtschaft, andererseits die vollständige 
Konzentration der Staatsmaschine auf die staatlichen Aufgaben 
sichern. Die Steuer wird manchmal auch als Zwangsbeitrag, Zwangs 
leistung charakterisiert; wir stimmen mit dieser Auffassung nicht 
überein. Die Steuerleistung beruht auf einer staatsrechtlichen 
Pflicht, die nötigerweise auch mit Zwangsmitteln gesichert wird, 
sie wird aber in den meisten Fällen als solche erkannt, anerkannt 
und erfüllt. Ebenso könnten wir ja auch von dem Zwangsgehorsam 
der Kinder gegen die Eltern, Zwangspflichten der Ehegenossen 
gegeneinander, Zwangsgehorsam der Bürger gegen den Staat 
sprechen, trotzdem diese Pflichten in der Kegel ohne Zwang, aus 
Pflichtbewußtsein, Hingebung, Liebe, Einsicht geleistet werden und
	        

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Finanzwissenschaft. Verlag von Gustav Fischer, 1920.
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