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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1017727422
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-56103
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XIV, 686 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents

Full text

A. II. Abschnitt. Die Geschichte des Steuerwesens. 
213 
sowie Gebühren, die auch zum großen Teile steuerlichen Charakter 
hatten. Das französische Steuersystem bedrückte namentlich die 
unteren Klassen, befreite dagegen die oberen, das ist dessen Haupt 
charakterzug gegenüber dem englischen Steuersystem. Auch die 
unbeschränkte Macht des absoluten Königtums auf dem Gebiete 
des Steuerwesens dauert in Frankreich viel länger, während Eng 
land früher bestrebt ist die Richtung einzuschlagen, die zu einer 
Versöhnung der staatlichen und individuellen Interessen führt, deren 
erste Voraussetzung, daß die Steuerbewilligung in den Händen der 
Vertreter des Volkes ruhe. 
Viel schwieriger, wie für England und Frankreich, lassen sich 
die historischen Charakterzüge des deutschen Steuerwesens zusammen 
fassen. Vor allem deshalb, weil sich hier früh drei Steuergewalten 
verselbständigen, die Steuergewalt des Reiches, der einzelnen Staaten 
und der Städte. Und von allen diesen Steuergewalten bewährt 
sich die des Reiches als die schwächste. Die Steuergeschichte des 
Deutschen Reichs zeigt demzufolge das Bild der Zerklüftetheit 
ebenso wie das Reich im ganzen, es gewinnt „einen großen Zug" 
— wie Wagner sagt — erst mit der Neugründung des Reiches. 
Darum ist die deutsche Steuergeschichte auch weniger typisch. 
Einige Zeit lang erhielt sich noch das römische Steuerwesen (Gründ 
end Kopfsteuern, Zölle). Später verschwinden diese, oder besser 
gesagt, fließen sie zusammen mit Leistungen, die schon aus dem 
Boden der neuen Staatsverhältnisse resp. Gesellschaftsverhältnisse 
entspringen. Wie in den sonstigen Schöpfungen des Mittelalters 
fließen privatrechtliche und öffentlichrechtliche Motive zusammen. 
Hauptsächlichste Einnahmequellen sind der Grundbesitz, Natural- 
und persönliche Leistungen, Geschenke, gewisse Hoheitsrechte. Die 
Steuergewalt wird hauptsächlich von den einzelnen Staaten in 
Anspruch genommen, das Reich nagt kümmerlich an den soge 
nannten Römermonaten, dem „gemeinen Pfennig“ usw. Aber auch 
in den einzelnen Staaten entwickelt sich nur langsam der Steuer 
gedanke; erst im 18. Jahrhundert geschieht der definitive Übergang 
zur Steuerwirtschaft. Eine intensivere Entfaltung zeigt der Steuer 
gedanke in den Städten, die überhaupt das Finanzwesen kräftiger 
ausbauen und zuerst den Grund legen zu einer eigentlichen gemein 
wirtschaftlichen Auffassung. In den Städten finden wir verschiedene 
indirekte Steuern, direkte Steuern vom Vermögen und Einkommen, 
Anfänge der Erwerbssteuern. 
Ins einzelne eingehend, unterliegt es keinem Zweifel, daß neben 
den verschiedenen Leistungen denen wir begegnen, das Prinzip der 
Steuer am meisten in den sogenannten Beisteuern, die von den
	        

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Finanzwissenschaft. Verlag von Gustav Fischer, 1920.
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