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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1017727422
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-56103
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XIV, 686 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents

Full text

222 
4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
die der Einzelne vom Staate hat. Dieses Prinzip wird darum das 
Aquivalenzprinzip oder Interesseprinzip genannt; noch anders Gre- 
bührenprinzip, da hier, wie bei der Gebühr, die Voraussetzung 
Leistungen des Staates sind; Mill nennt es das „quid pro quo“- 
Prinzip. Es ist einfach das Prinzip von Leistung und Gegen 
leistung, „do ut des, facio ut facias“. Es ist also hier wieder der 
privatwirtschaftliche Gesichtspunkt, dem wir begegnen. Der Staat 
wird als eine Institution betrachtet, deren Aufgabe es ist, gewisse 
öffentliche Dienstleistungen zu liefern, oder nach einer anderen 
Auffassung, jenen Teil, jene Voraussetzungen der Produktion und 
überhaupt des Wohlergehens der Einzelnen herbeizuschaffen, welche 
der Einzelne sich zu sichern nicht imstande ist; und diese Leistungen 
bietet der Staat gewissermaßen zum Kaufe an. Der prinzipielle 
Fehler dieser Auffassung steckt darin, daß sie Unmögliches an 
strebt. Denn wenn es auch Fälle gibt, wo die Tätigkeit des Staates 
unmittelbar Einzelnen zum Vorteil gereicht, doch in den meisten 
Fällen ist es unmöglich festzusetzen, welchen Vorteil der Einzelne 
von der Tätigkeit des Staates hat, schon aus dem Grunde, da ja 
ein großer Teil der Staatstätigkeit negativ, präventiv ist, wo es 
noch zweifelhaft ist, ob sie überhaupt nötig war, noch zweifelhafter, 
wem sie Schutz gegen Krankheit, gegen Rechtsverletzungen usw. 
geboten hat. Eine Reihe von Tätigkeiten des Staates geschehen 
deshalb, weil die Betreffenden zahlungsunfähig sind, also nicht in 
der Lage sind, Lasten zu tragen. Dann gibt es Fälle, wo die 
Staatsausgaben überhaupt nicht mit Verwaltungstätigkeiten un 
mittelbar zusammenhängen, z. B. die Last der Staatsschulden, 
welche nicht für gewisse administrative Zwecke aufgenommen 
wurden, sondern Folge der unzureichenden Einnahmen sind. 
Aber auch dort, wo es möglich wäre festzusetzen, wer die 
Leistung des Staates in Anspruch genommen hat, auch dort ist 
auf den Umstand Rücksicht zu nehmen, daß sobald der Staat eine 
gewisse Funktion ausübt, dies schon beweist, daß diese Funktion 
auch von staatlichem Interesse ist, sein muß, der Staat dieselbe 
also nicht bloß im Interesse des Einzelnen ausübt. Diese Auf 
fassung ist daher falsch, sie läßt den hohen Beruf des Staates 
außer Auge und betrachtet denselben mehr als eine Interessen 
vereinigung, eine Art Aktiengesellschaft. Diese Auffassung strebt 
aber auch das Unmögliche an, denn bei den wichtigsten staatlichen 
Funktionen ist es ganz unmöglich festzusetzen, wem dieselben zum 
Vorteile gereichten. Nur insofern kann diese Theorie ganz im 
allgemeinen adoptiert werden, als unter gewissen Umständen der 
Staat für gewisse gesellschaftliche Gruppen (Grundbesitz, Kapital,
	        

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Finanzwissenschaft. Verlag von Gustav Fischer, 1920.
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