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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1017727422
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-56103
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XIV, 686 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

Nr 035 A 
§ Y 
Hierzu lagen vor die Anträge 4a Nr 2 und 4 a Nr 3, 
sowie die gedruckten, von dem Berichterstatter vor- 
getragenen Antworten der Staatsregierung: 
Antrag 4 a Nr 2: 
Jst die verbotswidrige Zerschlagung gemäß § 134 
B.G.B. nichtig ? 
Nach § 9 des Entwurfs d ar f das Grundbuchamt die 
Teilung des Grundstücks oder die getrennte Veräußerung 
einer aus mehreren Grundstücken bestehenden Besitzung in 
das Grundbuch n i ch t eintragen, wenn es an der erforder- 
lichen Genehmigung des Regierungspräsidenten fehlt. 
Durch diese Fassung wird nach dem Sprachgebrauche des 
B.G.B. zum Ausdruck gebracht, daß es sich um eine 
Ordnungsvorschrift handelt, deren Verletzung Nichtigkeit 
nicht zur Folge hat. Die Vorschrift des § 9 fteht im Ein- 
klange mit § 134 B.G.B. Denn dieser ist nur dann an- 
wendbar, wenn das g e sam te Rechtsgeschäft gegen ein ge- 
seßliches Verbot verstößt, nicht aber dann, wenn, wie hier, 
das Verbot sich nur gegen den einen Teil richtet (R.G. 60 
S. 273, 78 S. 353). 
Antrag 4A a Nr 3: 
Welche Rechtsfolgen entstehen aus der Versagung der 
Genehmigung zwischen den Beteiligten? 
Der Mangel der Genehmigung hat die Rechtsunwirk- 
samkeit des Veräußerungsvertrags nicht zur Folge. Es 
kann also jede der beiden Vertragsparteien die Erfüllung 
des Vertrags verlangen. Lehnt der Grundbuchrichter ge- 
mäß § 9 des Entwurfs die Eintragung der Zerschlagung 
ab, so wird die in der Eigentumsübertragung bestehende 
Leistung unmöglich; es sind daher alsdann die §8§ 323 bis 
325 B.G.B. anwendbar. 
Anders ist die Rechtslage dann, wenn die Verpflichtung 
zur Übertragung des Eigentums von der Erteilung der 
Genehmigung des Regierungspräsidenten abhängig gemacht 
ist. In einem Jolchen Falle ist die Verpflichtung des Ver- 
äußerers aufschiebend bedingt (§8 158 Abs. 1 B.G.B.). Als- 
dann fällt die Verpflichtung fort, wenn die Genehmigung 
endgültig versagt ist. 
Weiter war eingegangen der Antrag 30: 
in § 9 vorlettte Zeile die Worte „nach seiner 
Entscheidung“ zu streichen. 
Es wurde von dem vierten Redner ausgeführt, 
daß die Worte „des Regierungspräsidenten“ in Konsequenz 
der bisherigen Besschlüsse gestrichen werden müßten, ebenso 
die Worte „nach seiner Entscheidung“. Der Antrag 30 
sei eigentlich aus einem ganz anderen Gesichtspunkt gestellt 
worden. Er habe die in § 3 geschaffenen verschiedenen 
Möglichkeiten auf eine einfache Basis stellen wollen, in- 
dem er einenNachweis des Katasterbeamten oder dergleichen 
zulassen und der Staatsregierung überlassen wollte, in 
den Ausführungsanweisungen das Nähere über die Art 
dieses Nachweises zu bestimmen. 
Das dritte Kommissionsmitglied machte 
darauf aufmerksam, daß in dem bayrischen Gesetz aus- 
drücklich gesagt sei, daß die Geschäfte, die Ohne Genehmigung 
der Distriktsbehörde vorgenommen seien, nichtig seien. 
Die Auskunft der Staatsregierung treffe nicht zu, denn 
die Allgemeinheit komme hier in Frage und nicht der 
Schutz bestimmter Personen. Die in der Auskunft an- 
gezogene Entscheidung habe einen ganz anderen Fall im 
Auge. Ebenso sei es nicht richtig, daß im BGB. aus- 
nahmslos das Wort ,darf“ nur eine ,soll“-Vorschrift 
BA 
[41
	        

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Grundteilungsgesetz. 1914.
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