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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1017727422
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-56103
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XIV, 686 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents

Full text

384 
4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
Einsch'ätzungsverfahrens durch Los bestimmt werden usw. Natürlich 
hängt bei diesem Verfahren sehr viel von der Verläßlichkeit, Sach 
kenntnis, Unabhängigkeit der Organe ab. Was speziell die mate 
rielle Unabhängigkeit betrifft, so spielen hier die Dienst- und Be 
förderungsverhältnisse, entsprechendes Gehalt usw. eine große Rolle. 
Auch durch Prämien kann der Eifer der Beamten angestachelt 
werden. In Ungarn wurde im Weltkriege aus Anlaß der Einführung 
der persönlichen Steuern das Organ der Steuerkommissäre geschaffen, 
die namentlich die Aufgabe haben, die Verhältnisse der Steuerträger 
zu erkundschaften, gewissermaßen Steuerdetektive. 
c) Die nötigen Daten werden oft durch die mit der Steuer 
umlegung betrauten Kommissionen beschafft. Zweck dieser Kom 
missionen ist, die staatlichen Organe in der Erfassung und Ab 
schätzung der Steuerquellen zu unterstützen, woraus auch folgt, daß 
die Kommissionen diese Funktionen nicht für sich allein beanspruchen 
können und daß die staatlichen Organe die führende Rolle spielen. 
Nach Schäffle sind namentlich in Staaten mit großen politischen, 
nationalen, sozialen Gegensätzen Garantien nötig für die ent 
sprechende Tätigkeit dieser Kommissionen. Er hebt namentlich 
folgendes hervor: 1. Der Staat sichere namentlich durch prozentuale 
Steuern das Interesse für strenge Bekenntnisse. 2. Es soll gesorgt 
werden, daß die Organe des Selfgovernments, in deren Kreise die 
Kommissionen wirken, an der richtigen Steuerumlegung ein Inter 
esse haben sollen. 3. Die Rechtsvertreter des Fiskus sollen ebenso 
das Recht der Reklamation haben, wie der Steuerträger. 4. Die 
höchstbesteuerten Steuerträger sollen nicht die Majorität besitzen. 
5. In gewissen Fällen sollen die Mitglieder ausgelost werden. 6. Jeder 
soll das Recht haben, neben Ausweisung von korrekt geführten 
Büchern die amtliche Steuerumlegung zu fordern. 7. Jede wichtigere 
Einkommensquelle soll gesondert ausgewiesen werden, mit Unter 
scheidung der großen, mittleren und kleinen Betriebe. 8. Das aus 
Kapital stammende Einkommen soll ebenso genau erforscht werden, 
wie das aus Grund und Boden, aus Häusern stammende Einkommen. 
Bei der Steuerumlegung ist es unumgänglich nötig, die mit 
wirkenden Organe mit den nötigen Befugnissen und Machtmitteln 
auszustatten, um jeden rechtswidrigen Widerstand zu brechen. 
Die Interessen der Einschätzung sind noch auf folgende Weise 
zu befördern: 1. Zusammenschreibung der objektiven Symptome, 
Anlegung von Katastern, gewerbestatistische Aufnahmen, Vieh 
zählungen usw.; 2. Bußen und Strafen; 3. Prämien zur Belohnung 
der Steuerorgane; 4. Kontrolle der Konkurrenten; 5. Belohnung von 
Angaben, Informationen der Steuerbehörde; 6. in gewissen Fällen
	        

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Finanzwissenschaft. Verlag von Gustav Fischer, 1920.
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