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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1017727422
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-56103
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XIV, 686 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents

Full text

392 
4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
des Strafgesetzbuches zu konstatieren? Die strafrechtliche Indikation 
der hierhergehörigen Handlungen ist deshalb schwierig, weil in 
vielen Fällen die böse Absicht nicht nachweisbar ist, da das Ver 
gehen sehr häufig in Unwissenheit, Nachlässigkeit, Ungewißheit 
seinen Grund hat. Im allgemeinen ist es gewiß, daß die Zahl der 
Steuervergehen um so geringer sein wird, je besser und klarer die 
Steuergesetze sind. Wenn die Steuerzahler von der Gerechtigkeit 
der Besteuerung überzeugt sind, wenn die Steuergesetze klar und 
verständlich ] ) sind, dann wird die Zahl der Steuervergehen ge 
ringer sein. 
Namentlich zwei Arten der Steuervergehen sind zu unter 
scheiden : a) Unterlassung der vorgeschriebenen Steuererklärungen, 
namentlich aber Verheimlichung von Steuerobjekten, und b) falsche 
Angaben. Diese Steuervergehen werden als Steuerdefrau 
dationen bezeichnet. Sind die falschen Angaben mit Fälschung 
von Geschäftsbüchern verbunden, so entsteht der Begriff des 
Steuerbetruges. 2 ) Der durch das Steuervergehen der Staats 
kasse verursachte Schaden bildet die Steuerverkürzung. Die 
Lnterlassung obligatorischer Anmeldungen, Verheimlichung von 
Steuerobjekten kommen hauptsächlich bei den indirekten Steuern 
vor, dagegen falsche Steuererklärungen bei den direkten Steuern. 
Die Steuervergehen werden in der Regel mit Geldstrafen, 
Konfiskation der verheimlichten Gegenstände bestraft, welch erstere 
bei Rückfall und bei erschwerenden Umständen sich erhöhen. In 
gewissen gravierenden Fällen und bei Undurchführbarkeit der 
Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe ein. 
Was die Kompetenzfrage betrifft, so ist es gewiß, daß die 
Steuervergehen eigentlich vor die ordentlichen Gerichte gehören; 
dies verlangt nicht nur die Natur der Sache, sondern dies erfordert 
auch der steuerliche Gesichtspunkt, daß diese Vergehen mit anderen 
Vergehen gleichgestellt werden und von den Staatsorganen und 
der öffentlichen Meinung nicht nachsichtiger, lauer beurteilt werden.*) 
1 ) Ein englischer Schriftsteller weist darauf hin, daß wenn auch die Ein 
kommensteuer im Kriege bedeutend erhöht wurde, so bietet es doch einigen 
irost, daß das neue Gesetz wenigstens viel klarer ist als die alten unverständ 
lichen Gesetze. 
^ Richtigere Festsetzung des Begriffes des Steuerbetruges durch Wagner 
gegenüber Stein siehe Wagner, Finanzwissenschaft II. 
f) nWem es ernst ist mit der sittlichen Natur des Staates und wer diese 
Steuerwesen verwirklicht sehen will, muß verlangen, daß der Steuer 
behörde keine geringeren Befugnisse zustehen, als dem Untersuchungsrichter“ 
i «Nicht ein prinzipieller, aber ein bemerkenswerter faktischer Unter- 
sehied trennt (das Gebiet der Steuern) von dem übrigen Strafrecht. Es ist die 
verhältnismäßig große Milde der Strafen, mit welcher der heutige Staat den
	        

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Finanzwissenschaft. Verlag von Gustav Fischer, 1920.
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