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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1017727422
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-56103
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XIV, 686 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents

Full text

F. IV. Abschnitt. Die Besteuerung des Unternehmergewinnes. 413 
■werden in der Regel die ziemlich komplizierten Steuertarife aufge 
stellt. In einzelnen Staaten besteht der Steuersatz aus einem nor 
malen, unveränderlichen Teil und einem veränderlichen, der Größe 
des Geschäftsumsatzes usw. entsprechend. Eines ist gewiß, daß 
auch mit Aufstellung dieser Kategorien selbst eine nur annähernde 
Schätzung des Ertrages der Unternehmungen großen Schwierigkeiten 
begegnet. 
Die beinahe unbesiegbaren Schwierigkeiten der Unternehmer 
steuer haben zu verschiedenen Reformversuchen geführt. Unter 
diesen verdienen namentlich die folgenden Erwähnung. Umwandlung 
der Ertragssteuer in eine Einkommensteuer, was in den auf dem 
Gebiete der Einkommensteuer gemachten Fortschritten seine Be 
gründung findet. Demgegenüber finden wir wieder Versuche, welche 
die Unternehmungssteuer zu einem Gliede der allgemeinen Ver 
mögenssteuer machen wollen. Eine andere Richtung welche neuer 
dings in Preußen, Österreich, zur Geltung kommt, kontingentiert die 
Erwerbssteuer in der Weise, daß die einzelnen Produktionszweige 
zu Steuergesellschaften vereinigt werden, wodurch aber trotzdem 
nicht erreicht werden kann, daß der Staat die Steuer dieser Ge 
sellschaften in entsprechender Weise feststelle. Eine andere Richtung 
hält die Unternehmungssteuer überhaupt nicht für eine geeignete 
Staatssteuer, da in einem größeren Staat mit intensiven und kom 
plizierten wirtschaftlichen Verhältnissen die staatlichen Organe über 
haupt nicht fähig sind, die Steuerveranlagung entsprechend zu voll 
ziehen ; darum soll diese Steuer der Kommunalbesteuerung überlassen 
werden, da die kommunalen Organe die Steuerfähigkeit der in der 
Gemeinde befindlichen Unternehmungen verläßlicher erforschen 
können. Freilich würde dies mit dem Nachteile verbunden sein, 
daß in den einzelnen Gemeinden die Belastung der Unternehmungen 
eine verschiedene sein könnte, was die Konkurrenz erschweren 
eventuell hindern könnte, woraus wirtschaftliche Störungen entstehen 
würden. 
2. Eine spezielle Art der Unternehmungs-, Erwerbssteuer ist 
die französische Patentsteuer, die von dort dann weitere Verbreitung 
fand. Die Patentsteuer verdankt ihre Entstehung der französischen 
Revolution. Als die Zünfte abgeschafft wurden, wurde ausgesprochen, 
daß jeder sein Gewerbe frei betreiben dürfe, wenn er mit einer 
Legitimation versehen ist. Für die Legitimation war nach einem 
bestimmten Tarif eine Taxe zu bezahlen. Hieraus entwickelte sich 
die Patentsteuer. Die Patentsteuer ist eine auf gewissen Symptomen 
beruhende Steuer. Weder Steuerbekenntnis, noch amtliche Nach 
forschung findet statt, die Steuerobliegenheit wird nach bestimmten
	        

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Finanzwissenschaft. Verlag von Gustav Fischer, 1920.
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