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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1017727422
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-56103
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XIV, 686 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents

Full text

424 
4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
die Begriffe: Grundstück, Haus usw. Namentlich macht die An 
rechnung von Naturaleinkommen große Schwierigkeiten, sowohl 
dessen Konstatierung, wie die Berechnung desselben. Auch muß 
eine gewisse Grenze eingehalten werden, damit Vexationen ver 
mieden werden, weshalb minimale Einkommensteile unberücksichtigt 
bleiben müssen. 1 ) 
3. Die Bezeichnung der der Einkommensteuer unterhegenden 
Personen, also der subjektiven Steuerpflicht, gehört zu den schwieri 
geren Aufgaben der Einkommensteuer. Die in dieser Beziehung 
maßgebenden allgemeinen Prinzipien haben wir bei der Frage der 
Steuersubjekte entwickelt. Bei der Einkommensteuer begegnen wir 
zwei Gefahren: einmal der Doppelbesteuerung, dann der gänzlichen 
Freilassung. Vom Standpunkte der subjektiven Steuerpflicht sind 
namentlich folgende Kategorien zu unterscheiden: a) die Inländer; 
b) die Ausländer; c) physische Personen; d) juristische Personen; 
e) ungeteilte Vermögensmassen. Sowohl bei Inländern als bei Aus 
ländern entsteht die Frage, woher das Einkommen stammt, ob vom 
Inlande oder vom Auslande. Als herrschendes Prinzip muß gelten, 
wie bereits an anderer Stelle nachgewiesen, daß jedes Einkommen 
dort besteuert werden soll, wo es ursprünglich als Bestandteil des 
Nationaleinkommens entstand. 
Bei der Einkommensteuer bildet es eine wichtige Frage, ob 
derselben nur physische Personen unterworfen werden sehen, oder 
auch juristische Personen. Die Gesetzgebungen haben diese Frage 
verschieden erledigt. Doch ist die Auffassung überwiegend, daß 
nur physische Personen Subjekte der Einkommensteuer sein können. 
Dies folgt einmal daraus, daß die Einkommensteuer eine par excellence 
persönliche Steuer ist, dann daraus, daß juristische Personen nicht 
sich erwerben, sondern physischen Personen. 2 ) Hierzu kommt, daß 
T? 1 1" ^ der hier sich darbietenden Schwierigkeiten zeigen folgende 
Erklärungen Fmsting s (Das preußische Einkommensteuergesetz, Berlin ^1907 
S " ^ ’ Steuerpflichtig ist auch der Wert des den Keller- und Weinbergarbeitern 
mitteln n ffpHn”* relen w rU t n k es •’ ^ind es Gelegenheitsgeschenke von Genuß- 
Scbbtfer, g nWw- en Wert w- I \ Icht der Mietswert der dem Steuerpflichtigen zum 
Schlafen überwiesenen Wächterstube. Wird einem Steuerpflichtigen freier 
W Kinder als Entgelt für seine Lehrtätigkeit^nach Ver- 
Ehikomm g en g hrt ’ * * S ° erschemt der lhm hierdurch erwachsene Vorteil als 
ei *l ^^ehskersonen und sonstige künstliche Bechtsgebilde haben keine 
persönlichen Bedürfnisse und mit dem fehlenden Hauptmerkmale des 
Emkommens mt die Anwendung des Einkommensbegriffes auf sie ausgeschlossen. 
. . . Die Ausdehnung der Steuerpflicht über den Kreis der natürlichen Personen 
*- lderSpr j cht [ d , em Wesen der Einkommensteuer. Dem Versuche einer 
üiriltkch^p!. 8 durch den Hm ^ e ‘ s auf fremde, die Einkommensteuerpflicht auf 
juristische Personen usw. ausdehnenden Gesetzgebungen ist mit der kurzen
	        

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Finanzwissenschaft. Verlag von Gustav Fischer, 1920.
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