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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1017727422
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-56103
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XIV, 686 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents

Full text

F. I. Abschnitt. Die Einkommensteuern. 
425 
das Einkommen juristischer Personen durch andere Steuern erreicht 
wird. Wo aber solche Steuern, wie Steuer der Aktiengesellschaften, 
nicht existieren, dort fallen die juristischen Personen nur dann nicht 
unter die Einkommensteuer, wenn sie ihrem Zwecke gemäß Steuer 
freiheit genießen. Aus diesem Grunde sind in Preußen, Sachsen 
usw. die juristischen Personen einkommensteuerpflichtig. Die Steuer 
freiheit der gemeinnützigen Korporationen ist auch auf das Ein 
kommen der Gemeinden auszudehnen, welche selbst mit der Er 
füllung öffentlicher Aufgaben betraut sind. Die Besteuerung des 
Einkommens von Ausländern und des ausländischen Einkommens 
von Inländern geschieht auf verschiedene Weise. In Österreich 
zahlen nur die im Lande wohnenden Inländer von ihrem ganzen 
Einkommen die Steuer; wohnt ein Staatsbürger im Auslande, so 
zahlt er die Steuer nur nach dem im Inlande entstandenen Ein 
kommen ; ein Ausländer, der in Österreich lebt, zahlt nach dem in 
Österreich geschaffenen Einkommen die Steuer; würde aber be 
wiesen werden, daß dieses Einkommen schon einmal besteuert wurde, 
dann wird die Steuer erlassen. 
Bei der Bezeichnung der Steuersubjekte der Einkommensteuer 
machen eigentlich die Ausnahmen größere Schwierigkeiten. So 
wurde in Österreich bei Beratung des Einkommensteuergesetz 
entwurfes von einer Seite gewünscht, daß der kleine Grundbesitz 
von der Steuer befreit werde. Es wurde dies mit der damaligen 
ungünstigen Lage des kleinen Grundbesitzes begründet, dann aber 
damit, daß auf dem flachen Lande die Einkommensteuer nur schwer 
durchführbar ist, was die Folge auch bestätigt. 1 ) Es muß zugegeben 
werden, daß die Einkommensteuer, sofern man nicht auf die Ver 
läßlichkeit der Einkommensbekenntnisse verzichten will, nur dort 
durchzuführen ist, wo einigermaßen vorausgesetzt werden kann, daß 
genauere Aufzeichnungen über Ein- und Ausgänge des Wirtschafts 
betriebes geführt werden, was ja wirklich in der Bauernwirtschaft 
nicht die Hegel ist. Hierzu kommt noch, daß der größere Teil des 
Einkommens nicht in Geld, sondern in Produkten besteht, deren 
Geldwert oft keine genaue Festsetzung gestattet. Freilich ließe sich 
Erwiderung zu begegnen, daß sich die von anderen Staaten begangenen Fehler 
doch nicht zur Nachahmung empfehlen. Ganz unhaltbar erscheint die Besteuerung 
der Erwerbsgesellschaf len im Hinblick auf ihre tatsächlichen Wirkungen. Die 
Aktiengesellschaften erwerben überhaupt nicht für sich, sondern für ihre Mit 
glieder. So entsteht mit der scheinbaren Belastung verschiedener Bechtssubjekte 
tatsächlich eine Doppelbesteuerung der Mitglieder (Fuisting, Die Einkommens 
besteuerung der Zukunft, Berlin 1803). 
>) So sagt Meisel (Schmoller’s Jahrbuch 1916, II, S. o31): „Die Veranlagung 
der Steuer (hat) bei der Landwirtschaft und dem flüssigen Kapital in Österreich 
versagt.“
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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