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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1017727422
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-56103
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XIV, 686 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents

Full text

F. I. Abschnitt. Die Einkommensteuern. 
433 
das Jahr 1878 hat der Steuerinspektor der Stadt Budapest zahl 
reiche Fälle falscher Angaben mitgeteilt; so ein Tischler, der von 
der Regierung allein für gelieferte Arbeiten 288 000 Kronen erhielt 
und die Erwerbssteuer von 360 Kronen auf 240 Kronen herab 
zusetzen bat. Der Finanzminister teilte vor der Finanzkommission 
mit, daß viele Grundbesitzer, die aus Anlaß der Steuer ihr Ein 
kommen sehr gering einschätzten, als sie bei der später durch ihn 
geleiteten Hypothekenbank Anlehen aufnehmen wollten, unvergleich 
lich höheres Einkommen nachwiesen. In dem kleinen Kanton 
Neufchatel entzieht sich nach der Schätzung eines Statistikers ein 
Kapital von 300 Millionen Franks der Besteuerung. In Preußen 
wurden bei der Veranlagung der Einkommensteuer im Jahre 1897/8 
33 Prozent der Steuerbekenntnisse beanstandet und in der Tat 
wurde noch ein steuerpflichtiges Einkommen im Betrage von 169,6 
Millionen Mark eruiert. In England sollen die Einkommenbekennt 
nisse um 30 Prozent hinter der Wirklichkeit zurückbleiben, bei 
Schedula D (Gewerbe und Handel), um 50 Prozent. Zur Charak 
terisierung der Bekenntnisse führte Gladstone in einer seiner Reden 
an, daß in London bei Verlegung einer Straße die interessierten 
Gewerbeleute für den einjährigen Verlust 48159 Pfund Schaden 
ersatz forderten, während sie ihrem Bekenntnisse entsprechend nur 
nach 9000 Pfund Einkommensteuer bezahlten. In der Tat sprach 
die Jury 26973 Pfund Entschädigung zu. Ausnahmsweise kommt, 
es auch vor, daß die unrichtigen Angaben nachträglich korrigiert 
werden. In den englischen Blättern werden diese Fälle unter der 
Rubrik „ Conscience-money " mitgeteilt. Das Bestreben des Staates, 
die Steuergrundlagen zu erforschen, stößt, wie wir sehen, auf große 
Schwierigkeiten und selbst von den strengsten Maßregeln ist nicht 
immer Erfolg zu erwarten. Interessant ist in dieser Beziehung die 
Mitteilung Roger’s , 1 ) daß bei der abermaligen Einführung der 
Cromwell’schen Land tax (1692) keine eidliche Bekräftigung ge 
fordert wurde; im Jahre 1693 forderte man eidliche bekräftigte 
Aussage und der Steuerertrag war ein geringerer. 
In bezug auf die Unverläßlichkeit der Bekenntnisse bilden 
selbst die demokratischen Staatswesen keine Ausnahme. Hierauf 
weist auch Schanz hin. Kein Staat würde nach Schanz in dieser 
Beziehung günstigere Verhältnisse darbieten, als die Schweiz. Die 
Kleinheit der Kantone, das demokratische Selfgovernement bringen 
den Einzelnen so sehr in die Nähe des Staates, daß die freudige 
und gewissenhafte Erfüllung der Steuerpflicht zu erwarten wäre. 
*) Economical interpretation of history (S. 462). 
Feldes, Finanzwissenschaft. 
28
	        

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Finanzwissenschaft. Verlag von Gustav Fischer, 1920.
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