Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Finanzwissenschaft

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1017727422
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-56103
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XIV, 686 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents

Full text

436 
4, Buch. V. Teil. Die Steuern. 
auch zur Eidesablegung verhalten werden. Steuerverkürzungen 
werden mit dem 3—9 fachen Betrage bestraft. 
Sehr interessant sind die bezüglichen Verfügungen in den 
Schweizer Kantonen. Wir finden hierüber in dem erschöpfenden 
Werke Schanz’ x ) folgendes. In Zürich beruht die Erforschung des 
steuerpflichtigen Einkommens und Vermögens auf den Bekenntnissen 
der Steuerträger. Die Bekenntnisse werden durch die Schätzungen 
der Steuerkommission kontrolliert, gegen deren Beschluß an .die 
Beklamationskommission appelliert oder Inventierung gefordert 
werden kann. Jeder Steuerpflichtige hat sein Einkommen und 
Vermögen im vollen Werte anzugeben. Die Bekenntnisse sind 
jedes dritte Jahr abzugeben. Die Steuerlisten werden während 
14 Tage zur öffentlichen Besichtigung aufgelegt. Jeder Steuer 
pflichtige hat das Becht, dieselben zu besichtigen und seine Be 
merkungen der Steuerkommission vorzulegen. Bei Steuerentziehung 
ist das Fünffache des entzogenen Betrages zu bezahlen. In einzelnen 
Kantonen verliert derjenige, der das Steuerbekenntnis nicht ein 
reicht, das Becht der Beklamation. In Baselland wird derjenige, 
der kein Bekenntnis einreicht, zum mindesten mit der im vorigen 
Jahre gezahlten Steuer belegt. Außerdem haben dieselben für die 
Bemühungen des Senats 10 Prozent der eruierten Steuer zu be 
zahlen. In einzelnen Kantonen sind Minima und Maxima festgesetzt. 
In Thurgau und Schaffhausen wird bloß Nachzahlung und fünf 
prozentige Verzugszinsen gefordert, wenn bloß ein Sechstel resp. 
ein Fünftel des Vermögens oder Einkommens verheimlicht wurde. 
In Schaffhausen wächst die Strafe mit der Höhe des entzogenen 
Betrages. In einzelnen Kantonen wird die Strafe im Amtsblatt 
publiziert. In Schaffhausen konstruiert das Gesetz den Begriff des 
Steuerbetruges und die Verhandlung ist ebenso öffentlich, wie bei 
gewöhnlichem Betrüge, doch ist die Strafe eine mildere. Einzelne 
Kantone suchen — wie wir sahen — das Bemedium gegen unge 
nügende Bekenntnisse in der Veröffentlichung derselben. Manche 
schlagen den entgegengesetzten Weg ein und halten sie im Geheimen. 
Hierher gehören die Kantone, wo die Steuerzahlung am befriedigend 
sten ist. Die veröffentlichten Listen befriedigen wohl die Neugierde, 
bieten aber selten Veranlassung zu Korrekturen von seiten dritter 
Personen. Es ist eben nicht jedermanns Sache die Denunziation 
(Schanz). Oft ist gerade die Veröffentlichung Ursache, daß die 
Bekenntnisse unter dem wirklichen Einkommen bleiben, denn solche, 
die bisher entsprechend fatiert haben, werden nun auch lieber 
l ) Die Steuern der Schweiz (Stuttgart 1890).
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Finanzwissenschaft. Verlag von Gustav Fischer, 1920.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.