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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1017727422
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-56103
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XIV, 686 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents

Full text

F. I. Abschnitt. Die Einkommensteuern. 
437 
weniger Einkommen bekennen, als daß sie sich durch Denunziationen 
gehässig machen. So war in Appenzell die weitgehendste Öffent 
lichkeit nicht geeignet auffällige und bekanntermaßen falsche An 
gaben zu verhindern. In einzelnen Kantonen der Schweiz nennt der 
Volksmund das Steuerbuch „Mährchenbuch“. 
Die Scheu vor Bekenntnissen kann bis zu einem gewissen Grade 
bekämpft werden, wenn genügende Garantien geboten werden, daß 
die auf die persönlichen Verhältnisse der Steuerträger bezüglichen, 
in den Bekenntnissen enthaltenen Angaben auf das Strengste als 
Amtsgeheimnis betrachtet werden. Bei Einrichtung der Einkommen 
steuer muß daher hierauf ganz besonderes Augenmerk gerichtet 
werden. Das österreichische Gesetz bestraft die hiergegen straf 
fälligen Organe, Kommissionsmitglieder mit Gefängnis bis zu drei 
Monaten oder 2000 Kronen Geldstrafe; staatliche Beamte verfallen 
überdies dem Disziplinarverfahren. Mit Strafe werden bedroht, die 
auf Grund der Daten bezüglich der Einkommensteuer öffentlich 
oder in Druckwerken gegen einen Steuerträger oder gegen die 
Steuerkommission resp. ein Mitglied derselben Angriffe richten. 
Ähnliche Verfügungen finden wir auch in anderen Staaten. Einige 
beachtenswerte Verfügungen enthält das Anhaltische Gesetz. Bei 
Einführung der Einkommensteuer erklärte Pitt, daß er die Daten 
geheim halten werde, und als die Steuer später aufgehoben wurde, 
wurden in der Tat alle Akten verbrannt. Auch das englische 
Gesetz vom Jahre 1842 verfügt die Geheimhaltung bei Sch. D. 
Natürlich hängt das Gelingen der Einkommensteuer haupt 
sächlich von dem Grade der Steuermoral ab. 1 ) Ein Mittel zur 
Hebung derselben ist ein niedriger Steuerfuß. Die Steuermoral 
steht dort am schlechtesten, wo zu hohe Steuerfüße angewendet 
werden. Aber auch bei niedrigem Steuerfuß darf es nicht Wunder 
*) Über Steuermoral a. Meisel: Moral und Technik bei der Veranlagung der 
preußischen Einkommensteuer (Schmoller’s Jahrbuch, 35. Jahrg., I. Heft, 8. 285, 
1911). Meisel hält eine andere Moral und eine andere Technik für nötig. „Seit 
der Veröffentlichung dieses Buches, sagt Moll (Finanzarchiv 1918, I: Zur Ver 
edelung der preußischen Einkommensteuer) sind die Stimmen immer lauter ge 
worden, die von dem tiefen Stande der Steuermoral zu künden wissen.“ „. . . Da 
muß man sich unwillkürlich fragen, ob nicht vielleicht die Lücken der Ver 
anlagung ebensoviel in den Fehlern, der Technik und anderen Ursachen wie in 
den Mängeln der Moral zu erblicken sind.“ — Weiter unten sagt dann Moll: 
„Gegenwärtig werden im Rahmen der Einkommensteuer eigentlich nur die Lohn 
arbeiter und die Festbesoldeten ziffermäßig genau belastet.“ Dagegen sagt ein 
alter praktischer Finanzmann: „Ich bestreite aber, daß das Steuerorgan das Recht 
hat auf Grund seiner Erfahrung in jede Angabe Zweifel zu setzen, ich bestreite, 
daß eine allgemeine Unrichtigkeit der Steuererklärungen zu vermuten ist“ (Schanz, 
Finanzarchiv, 1913, S 54). Leider glauben auch wir, daß die pessimistische Auf 
fassung die berechtigtere ist.
	        

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Finanzwissenschaft. Verlag von Gustav Fischer, 1920.
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