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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1017727422
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-56103
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XIV, 686 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents

Full text

F. I. Abschnitt. Die Einkommensteuern. 
447 
und Handel, sowie sonstigen nutzbringenden Beschäftigungen werden 
durch Schätzung festgesetzt, zu welcher die Steuerträger selbst ver 
pflichtet sind die nötigen Daten zu liefern, wenn ihr Einkommen 
über 3000 Mark beträgt oder wenn sie hierzu aufgefordert werden. 
Außerordentliche Einkommen, wie Erbschaften, Geschenke, Lebens 
versicherungen, werden nicht zum Einkommen gerechnet, nur inso 
weit, als sie das Einkommen vermehren. Steuerfreiheit genießen 
Pensionen unter 200 Mark, Zinseneinkommen aus Sparkassen und 
Kreditgenossenschaften unter 500 Mark, das aus nützlicher Be 
schäftigung oder Arbeit stammende Einkommen von Schülern, Ein 
kommen unter 200 Mark von unter 18 Jahre oder über 60 Jahre 
alten Personen, die Einkommen der Professoren und Beamten der 
Jenaer Universität mit Ausnahme der Bezahlung, der aus gewerb 
lichen oder kommerziellen Unternehmungen stammenden Einkommen, 
die aus der Universitätskasse bezahlten Witwen- und Waisengelder 
usw. Bei solchen Steuerzahlern, deren Einkommen unter 2500 Mark 
bleibt , können die Steuerfähigkeit mindernde Umstände (große 
Familienlasten, Krankheit, andere Schicksalsschläge) in Betracht 
gezogen werden, in der W^eise, daß die Steuerbasis um ein Viertel 
herabgesetzt wird. Schulden und andere dauernde Lasten (Renten 
usw.) werden in Abzug gebracht. Wer sein Einkommen zur Gänze 
oder teilweise nicht fatiert, der bezahlt den entzogenen Betrag und 
das 1—16 fache der Steuer als Strafe. Wer Schulden oder Ver 
pflichtungen behufs Abzuges anmeldet, die nicht existieren, oder 
dieselben in größerer Summe anmeldet, der bezahlt die entzogene 
Steuer und überdies das 1—16 fache der Steuer. Wenn aber die 
Fassion berichtigt wird, ehe eine Denunziation geschieht oder ein 
amtliches Verfahren eingeleitet ist, dann fällt die Bestrafung weg. 
Die Strafe wird auch gegenüber den Erben geltend gemacht, aber 
höchstens vier Jahre nach dem Tode des Erblassers. 
Aus dem Einkommensteuergesetz des Herzogtums Reuß vom 
Jahre 1898 heben wir namentlich folgendes hervor: Die Steuer 
freiheit erstreckt sich bis zu einem Einkommen von 550 Mark. 
Der Steuerfuß ist progressiv; von 108000—111000 Mark ist der 
Steuerbetrag 360 Mark, von hier ab steigt er bei je 3000 Mark um 
10 Mark. Bis zu einem Einkommen von 4000 Mark können die 
Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Momente berücksichtigt werden, 
so große Familienzahl, Krankheit, Unterstützung armer Verwandten, 
Schulden, Unglücksfälle usw. Jeder, dessen Einkommen 1000 Mark 
übersteigt, ist verpflichtet ein Bekenntnis abzugeben und die Richtig 
keit der Daten eventuell mit Eid zu bekräftigen. Wer versäumt, 
ein Bekenntnis einzureichen, verliert für das betreffende Jahr das
	        

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Finanzwissenschaft. Verlag von Gustav Fischer, 1920.
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