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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1017727422
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-56103
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XIV, 686 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents

Full text

'•!: l : ? ib * 
448 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
Recht der Reklamation. Wer ein falsches Bekenntnis abgibt, 
Steuerverkürzung begeht, wird mit dem Vierfachen der entzogenen 
Steuer bestraft. 
Im Jahre 1896 (Novelle 1899) wurde die Einkommensteuer in 
Braunschweig eingeführt. Im großen ganzen kommen die Prinzipien 
des preußischen Gesetzes zur Anwendung und wie dort werden die 
Ertragssteuern den Selbstverwaltungskörpern überlassen. Der Steuer 
schlüssel beginnt bei 0,333 Prozent und steigt bis 2 Prozent; hierzu 
kommt eine Ergänzungssteuer von 1 / i Prozent. Steuerfrei sind die 
Einkommen bis 900 Mark. Von dem Einkommen kommen in Abzug 
Lebensversicherungsprämien bis zu 600 Mark, die gesetz- oder ver 
tragsmäßigen Beiträge zu Kranken-, Invaliden-, Alterskassen usw. 
Das Einkommen der Mitglieder eines Haushaltes wird zusammen 
gefaßt. Bei Einkommen unter 3000 Mark werden für jedes Familien 
mitglied unter 14 Jahren 50 Mark abgezogen. Die Leistungsfähig 
keit beeinträchtigende Umstände können in der Wbise in Betracht 
gezogen werden, daß bei steuerpflichtigen Einkommen unter 9500 
Mark die Steuer um drei Stufen herabgesetzt werden kann. Jeder, 
dessen Einkommen 2100 Mark übersteigt, ist verpflichtet, ein schrift 
liches Bekenntnis einzureichen; wer dies unterläßt, verliert die 
Rechtsmittel; außer der umgelegten Steuer muß er noch 25 Prozent 
derselben zahlen und den ganzen Betrag der entzogenen Steuer. 
Wer bewußt falsche oder mangelhafte Daten angibt, wird mit dem 
^ 10 fachen des verkürzten Betrages bestraft, dessen minimaler 
Betrag 100 Mark; geschah es wohl bewußt, aber nicht mit der 
Absicht der Steuer Verkürzung, 20—100 Mark. Jener Steuerpflichtige, 
der vor Einleitung des amtlichen Verfahrens oder vor Denunziation 
seine Daten rektifiziert, resp. das verheimlichte Einkommen angibt 
und die entzogene Steuer erlegt, wird nicht bestraft. 
In Württemberg ist nach dem Gesetz vom Jahre 1903 das 
Einkommen unter 500 Mark steuerfrei; bis 5000 Mark können Er 
leichterungen, namentlich Abstellung in eine niedrigere Steuerstufe 
gewährt werden. Der Steuerfuß ist progressiv und erreicht bis 
200 000 Mark 5 Prozent, ohne weiter zu steigen. Jeder, dessen 
Einkommen 2600 Mark übersteigt , ist verpflichtet, ein Steuer 
bekenntnis abzugeben. 
In Österreich begegnen wir schon früh der Bezeichnung Ein 
kommensteuer, obwohl es sich hier nicht um die moderne Ein 
kommensteuer handelt. Schon unter der Regierung Maria Theresias 
wurde zur Deckung der durch den schlesischen Krieg verursachten 
Ausgaben eine sogenannte Einkommensteuer eingehoben. Hier 
v erden unter den steuerfreien Individuen „mendicantes primae
	        

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Finanzwissenschaft. Verlag von Gustav Fischer, 1920.
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