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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1017727422
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-56103
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XIV, 686 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents

Full text

F. II. Abschnitt. Die Vermögenssteuer. 
459 
Altertum ebenso wie im Mittelalter, in Griechenland ebenso wie in 
Eom, in den italienischen Städten ebenso wie in den größeren 
Staaten. Im Anfang hatte sie mehr den Charakter einer außer 
ordentlichen Steuer, welche hauptsächlich zur Deckung der Kriegs 
kosten diente. Berühmt war die florentinische (estimo di catasto), 
welche aber schon mehr den Charakter einer Ertragssteuer besaß. 
Die mittelalterlichen Vermögenssteuern entstehen als reine Ver 
mögenssteuern, werden aber im Laufe der Zeit auf Grund von 
Ertragssteuerprinzipien vervollkommnet. Die französische Taille, 
ebenso wie die ungarische Roväs, waren überwiegend Vermögens 
steuern. In Österreich wird im Jahre 1700 und den folgenden 
Jahren eine Vermögenssteuer auf alles bewegliche und unbewegliche 
Vermögen ausgeworfen. 
2. Namentlich in der Schweiz bildeten die Vermögenssteuern 
einen wesentlichen Bestandteil des Steuersystems und auch hier 
entwickelten sich dieselben zumeist aus den alten Vermögenssteuern. 
Die Vermögenssteuern bestehen in den meisten Kantonen, in vielen 
ergänzt durch eine Einkommensteuer. Die einzelnen Systeme zeigen 
große Verschiedenheiten. In Baselstadt, wo neben der "V ermögens 
steuer eine allgemeine Einkommensteuer besteht, wird das auf dem 
Territorium des Kantons befindliche bewegliche und unbewegliche 
Vermögen der Vermögenssteuer unterworfen. Steuerfreiheit genießen 
das Vermögen des Staates, der Gemeinden, der Kirche, der Schulen, 
der Armeninstitute usw., die häuslichen und landwirtschaftlichen 
Utensilien; jedes Vermögen, das 5000 Frank nicht übersteigt, das 
Vermögen von Witwen, wenn es 20000 Frank nicht übersteigt, und 
nach jedem unmündigen Kinde noch weitere 5000 Frank; die Steuer 
beträgt bei 100000 Frank 1 Promille; von 100—200000 Frank 
D/a Promille, über 200000 Frank 2 Promille. Jeder muß über 
sein Vermögen ein Bekenntnis abgeben. In Graubünden unterliegt 
der Vermögenssteuer nur das bewegliche Gut. Die Steuerfreiheit 
genießen hier nur die Vermögen unter 1000 Frank; die häuslichen 
und landwirtschaftlichen Utensilien bis 1000 Frank; vom Vermögen 
der Waisen und Erwerbslosen können 3000 Frank abgezogen werden. 
Der Steuerfuß steigt progressiv an. Im allgemeinen umfassen die 
schweizerischen Vermögenssteuern nur in wenigen Kantonen das 
ganze Vermögen; eben nur in Aargau, Appenzell, Neufchatel und 
Baselstadt; in den übrigen Kantonen unterliegen einzelne Elemente 
des Vermögens nicht der Steuer. Steuerfreiheiten bestehen überall; 
insbesondere in folgenden Fällen: die einjährige Ernte, das Bargeld, 
die häuslichen und landwirtschaftlichen Utensilien, die Nutzti^re, 
das häusliche Mobiliar usw.
	        

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Finanzwissenschaft. Verlag von Gustav Fischer, 1920.
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