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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1017727422
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-56103
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XIV, 686 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents

Full text

462 
4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
darin zeigt sie auf ihren früheren Ursprung, daß sie kontingentiert 
ist und durch Repartition die Steuerpflicht der einzelnen Steuerträger 
festgesetzt wird. Die property tax weist also alle Fehler der 
Repartitionssteuer auf, insbesondere den Kampf der einzelnen Steuer 
gebiete, Steuergruppen, Steuerindividuen zur Abwälzung der Steuer. 
Hierzu kommt noch die gänzliche Unverläßlichkeit der Bekenntnisse, 
woraus große Ungleichheiten entstehen. Die Folgen hiervon zeigen 
sich namentlich darin, daß das mobile Vermögen (eigentlich „persön 
liche“) Vermögen, was nicht ganz, aber doch zum großen Teil mit 
dem mobilen Vermögen zusammenfällt), beinahe ganz der Besteuerung 
entgeht, indem es nicht an Fällen fehlt, wo mehr als 98 Prozent 
der Steuereinnahme auf das unbewegliche Vermögen entfällt und 
kaum 2 Prozent auf das bewegliche. Die falschen Bekenntnisse 
beweist auch der Umstand, daß während eben ein charakteristischer 
Zug der Neuzeit die außerordentliche Vermehrung des beweglichen 
Vermögens ist, dasselbe gemäß der Steuer listen kaum zunimmt, ja 
in manchen Staaten merkwürdigerweise sogar eine Abnahme be 
kundet. Doppelbesteuerung, stärkere Besteuerung der kleinen Ver 
mögen, kommen auf Schritt und Tritt vor. Die Steuer drückt 
namentlich auf das landwirtschaftliche Vermögen, während das 
städtische bewegliche Vermögen sich fast gänzlich der Steuer ent 
zieht. Die property tax, sagt Seligmann, ist so schlecht, daß deren 
Fortbestehen nur durch Unwissenheit oder Faulheit zu erklären ist. 
Sie ist die Ursache vieler Ungerechtigkeiten, so daß deren Ab 
schaffung oder Verbesserung der Schlachtenruf jedes Staatsmannes 
sein muß. 
6. In Ungarn wurde die Vermögenssteuer im Jahre 1916 ein 
geführt. Der Steuer sind die Vermögen über 50 000 Kronen unter 
worfen. Der Steuersatz beträgt auf der untersten Stufe 0,1260 
Kronen, auf den höchsten Stufen 0,5 Prozent. Der Steuerfuß ist 
aber viel höher, als bei der preußischen Ergänzungssteuer, wo er 
nur n / 2 Promille beträgt, in Ungarn 1 / 2 für je Hundert. Von der 
Vermögenssteuer ist jener Betrag der gezahlten Einkommensteuer 
abzuziehen, der auf das aus Vermögen stammende Einkommen ent 
fällt. Personen, die keine Einkommensteuer zahlen, werden nur mit 
der Hälfte der Vermögenssteuer eingeschätzt. Befinden sich in dem 
Vermögen einer Person infolge von ihm unabhängigen Umständen 
unverhältnismäßig bedeutende Vermögensteile, die keinen Ertrag 
oder einen nur geringen Betrag liefern, so kann die Steuerschuld 
dementsprechend festgesetzt werden. Steuerfrei sind Möbel, Kleidungs 
stücke, Wäsche, Hausgeräte, Kunstgegenstände, Bücher. Jeder 
Steuerpflichtige ist zur Eingabe einer Steuererklärung verpflichtet.
	        

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Finanzwissenschaft. Verlag von Gustav Fischer, 1920.
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