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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1017727422
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-56103
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XIV, 686 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents

Full text

F. II. Abschnitt. Die Vermögenssteuer. 
463 
Die Vermögenssteuer wird kumulativ nach dem Vermögen aller 
einer Haushaltung ungehörigen berechnet, wie bei der Einkommen- 
Steuer. 
7. Zu jenen Einrichtungen, welche bei der Vermögenssteuer 
eine Gewähr besserer Bekenntnisse bieten sollen, nimmt die in der 
Schweiz angewandte Inventierung einen hervorragenden Platz 
ein. Es gibt keinen neueren Steuervorschlag, sagt Schanz, der die 
selbe nicht enthielte, und der Kampf um dieselbe ist heute viel 
heftiger, als um den progressiven Steuerfuß, mit dem man sich 
nachgerade befreundet hat. Die Inventarisierung wurde ursprüng 
lich nur bei Erbschaftsfällen von Minderjährigen angewandt, aber 
gerade das Bewußtsein, es sei ungerecht gegen einen Teil der Steuer 
träger strenger vorzugehen, führte zur Ausdehnung der Inventarisie 
rung, deren früher oder später erfolgende Durchführung viele ver 
anlaßt, schon zu Lebzeiten richtige Bekenntnisse abzugeben. Wo 
aber dieser Erfolg ausbleibt, sichert sie wenigstens nachträglich dem 
Staate das ihm gebührende Einkommen. Die Inventarisierung kann 
übrigens nicht nur zum Nachteile des Steuerträgers angewendet 
werden, sondern auch zu seinem Vorteile, insofern als ein Indivi 
duum, das man zu hoch besteuert hat, das B-echtsmittel der Inven 
tarisierung in Anspruch nehmen kann. Allgemein ist die Inven 
tarisierung, d. h. bei jedem Todesfälle, in folgenden Kantonen: 
Appenzell, Aargau, Schaffhausen, Solothurn, Glarus und Waadt. 
Die Inventarisierung kann namentlich dann zum Ziele führen, wenn 
sie amtlich, allgemein und obligat ist. Freilich ist sie oft lästig, 
unbequem, verletzend und je mehr man in die Vergangenheit zurück 
greifen muß, um so weniger verläßlich. Auch kann bei der Inven 
tarisierung viel Oberflächlichkeit und Konnivenz Platz greifen. 
Trotzdem sagt Schanz, er schließe sich ganz der Kundgebung des 
Berner großen Rates von 1889 an, daß die Inventarisierung den 
notwendigen Bestandteil jedes ernsten Steuergesetzes bilde. 
8. Eine der schwierigsten Fragen der Vermögenssteuer hängt 
mit der Festsetzung des Wertes der Vermögensteile zusammen. 
Gegenstände, die täglich in Verkehr kommen, oder deren Preise 
regelmäßig amtlich oder in sonst verläßlicher Weise festgesetzt 
werden, Gegenstände des Börsenverkehrs, Wertpapiere usw. ver 
ursachen keine Schwierigkeiten. Schon größer sind die Schwierig 
keiten bei Kunstgegenständen, Antiquitäten, bei Gegenständen, die 
einen Affektionswert besitzen usw. Am schwierigsten gestaltete sich 
die Frage bei Immobilien, von denen ja ein großer Teil Jahrzehnte 
hindurch nicht in Verkehr kommt, ferner bei Gegenständen, Ein 
richtungen, die dem Erwerb dienen. Bei Immobilien zeigen sich
	        

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Finanzwissenschaft. Verlag von Gustav Fischer, 1920.
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