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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1017727422
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-56103
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XIV, 686 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents

Full text

F. V. Abschnitt. Die Erbschaftssteuer. 
475 
die Berücksichtigung aller Momente, welche auf die Leistungsfähig 
keit Einfluß ausüben und darum muß auch jedenfalls der Natur der 
Sache gemäß der Steuerfuß ein progressiver sein und zwar progressiv 
nach verschiedenen Richtungen hin, namentlich Verwandtschaftsgrad, 
Größe des Vermögens, bisherige Vermögenslage des Erben, btif- 
tungen, Dankbarkeitslegate, mobile und immobile Vermögen usw. 
Ob gewisse Erbschaften steuerfrei sein sollen, glauben wir verneinen 
zu müssen; bei Steuerfreiheit der kleinen Erbschaften und der 
nächsten Familiengrade (Kinder, Eltern, Ehegenossen) wurde die 
Steuer bedeutend weniger Ertrag liefern. Es genügt also die Forde 
rung aufzustellen, daß bei kleinen Erbschaften, und solchen zwischen 
den nächsten Familiengraden der Steuerfuß möglichst mäßig sei, 
bei den kleinen Erbschaften ist namentlich der L instand zu berück 
sichtigen, daß gegenüber den größeren Vermögen hier der Unter 
schied sich zeigt, daß der kleine Mann sein Vermögen bis z 
letzten Stück benötigt und deshalb der Steuer nicht entgehen kann 
während bei großen Vermögen durch Schenkung die Steuer leichter 
umgangen wird auch dann, wenn auch die Schenkungen unter 
Lebenden derselben oder einer ähnlichen Steuer unterliegen. S eu 
freiheit ist nur bei solchen kleineren Erbschaften gerechtfertigt, die 
aus Gebrauchsgegenständen (Möbel, Kleider, AVäsche, Buc er usw.) 
bestehen; ferner bei Beträgen, die der Erbe auch bisher aus dem 
Einkommen oder dem Vermögen des Erblassers dauernd genoß, m 
welchem Maße also keine Änderung in der materiellen Lage eintritt. 
Bei minderjährigen oder erwerbslosen Erben könne ^e gewisse 
Steuerfreiheit auch berechtigt sein. Ebenso soll der Steuers 
mäßig sein bei wohltätigen Vermächtnissen und bei Vermächtnissen 
zugunsten von im Dienste des Erblassers gewesenen Dienstpersonen, 
die ja oft größere Berücksichtigung verdienen als nahestehen e, 
aber herzlose Verwandte. Die Anwendung eines mäßigen Steuer- 
fußes ist berechtigt in solchen Fällen, wo eine Erbschaft in kurze 
Zeit wiederholt frei wird. Ein mäßiger Steuerfuß ist auch berec - 
tigt, wenn die Vermögenslage des Erben eine ungünstige ist. Da 
gegen ist ein höherer Steuerfuß in folgenden Fallen berechtigt. 
1. bei entfernteren Familiengraden; 2. nach der Große der Er 
schuft; 3. bei Erben in glänzender Vermögenslage; 4. bei Erb 
schaften, die ins Ausland wandern. Mombert schlagt auch eine 
Berücksichtigung der Familiengröße vor, da kinderlose o er in er 
arme Erben jedenfalls leistungsfähiger sind. 1 ) 
>) Die Größe der Familie und die steuerliche Belastung nach der Leistung^ 
fähigkeit (Die Neuordnung der deutschen Finanzwirtschaft, München und Leipzig 
191b) 8. 203).
	        

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Finanzwissenschaft. Verlag von Gustav Fischer, 1920.
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