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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1017727422
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-56103
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XIV, 686 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents

Full text

G. II. Abschnitt. Die wichtigeren Steuersysteme der Selbstverwaltung. 551 
Zwecken und können nur innerhalb des vom Gesetz bestimmten 
Maximums eingehoben werden. Aus diesen Zuschlägen ist die Ge 
meinde verpflichtet, die vom Staate ihr zugewiesenen Aufgaben zu 
erfüllen. Die Centimes extraordinaires dienen zur Deckung außer 
ordentlicher Ausgaben. Von der Gewerbesteuer überläßt der Staat 
den Gemeinden 8 Prozent der Einnahmen. Außerdem haben die 
Gemeinden noch direkte Luxussteuern, welche entweder ausschließ 
liche Gemeindesteuern, oder zugleich Staatssteuern sind, in welchem 
Falle der Staat gleichfalls einen Teil der Einnahme den Gemeinden 
überläßt. Endlich gehören zu den direkten Steuern noch die öffent 
liche Arbeitslast und die Hundesteuer. Die Steuer wird durch 
staatliche Organe eingehoben. Die Verzehrungssteuern stammen 
aus älterer Zeit, wurden mit der französischen Revolution aufge 
hoben, später aber wieder restituiert und unter dem Kaisertum zu 
einem System vereinigt. Ursprünglich konnten folgende Gegenstände 
der Verbrauchssteuer unterworfen werden: a) Getränke und Flüssig 
keiten ; b) Nahrungsmittel; c) Brennstoffe; d) Futtermittel; e) Bau 
materiahen. Später wurde dieser Bahmen so sehr ausgedehnt, daß 
gegenwärtig fast jede Ware mit der Verbrauchssteuer belegt werden 
kann, selbst die durch die Industrie zu verarbeitenden Bohstoffe 
nicht ausgenommen. Verbrauchssteuern können in der Begel nur 
Gemeinden mit mehr als 4000 Einwohnern einführen. Die Steuer 
wird entweder von der Gemeinde eingehoben, oder in Pacht ge 
geben, oder wird sie für eine bestimmte Summe dem Staate über 
lassen. Zu den Fehlern des französischen Lokalsteuersystems ge 
hört der Mangel der Selbstverwaltung, bei den direkten Steuern 
die Abhängigkeit der Gemeinden vom Staate, die Störung der 
Produktionsverhältnisse, die durch die Verbrauchssteuern verursachte 
ungesunde Bichtung der Konsumtion. Dem ersten Umstande, dem 
Mangel der Selbstverwaltung schreibt es Leroy-Beaulieu zu, daß 
während in Frankreich jeder Bürger sparsam ist, der Staat, die 
Departements und die Gemeinden verschwenderisch sind; dem 
zweiten Umstande, das Hinausströmen der Bevölkerung aus den 
Städten, ferner die Verteuerung und infolge dessen geringere Kon 
kurrenzfähigkeit der französischen Fabrikate. In Frankreich hat 
der Staat die Gemeinde in der Kegel als Unmündigen betrachtet, 
der nicht fähig ist, seine Angelegenheiten selbst zu verwalten und 
darum wurde dieselbe mit einer Masse von in anderen Ländern 
unbekannten Maßregeln umgeben, welche dem eigentümlichen Be 
griff der in Frankreich entstandenen „tutele administrative“ ent 
sprechen. Auch in Frankreich machte sich von Jahr zu Jahr die 
Notwendigkeit der Beform des Finanzsystems der Selbstverwaltungs-
	        

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Compte Rendu Des Travaux de La Chambre Syndicale Pendant Lʹannée 1926. Soc. Anonyme du Sémaphore de Marséille, 1927.
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