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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1017727422
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-56103
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XIV, 686 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents

Full text

552 
4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
körper fühlbar, doch kann dieselbe vor der Reform des Staats 
steuersystems nicht gelingen. Auch hier wie überall tritt die Not 
wendigkeit von staatlichen Subventionen ein, wie dies schon Leroy- 
Beaulieu vorhersieht. Neuere Gesetze (1897 und 1900) gestatten 
die Besteuerung des Luxus und der Immobilien. 
Den durch die Gemeindesteuern ausgeübten Druck beleuchten 
die folgenden Daten, obwohl bei deren Mangelhaftigkeit ein voll 
ständiges Bild sich nicht geben läßt. Im Jahre 1896 betrug der 
Centime durchschnittlich 56, doch gab es 11375 Gemeinden, in 
denen derselbe zwischen 50—100 schwankt, 4651, in denen er 100 
Prozent übersteigt. Die Gesamtsumme der Gemeindesteuern betrug 
186,9 Millionen Franks, die der Departementssteuern beiläufig 170 
Millionen Franks. Von 1838—1885 stiegen die Staatssteuern mit 
40 Prozent, die Departementszuschläge mit 191 Prozent, die Ge 
meindezuschläge mit 430 Prozent. Die wichtigste Einnahmequelle 
der Gemeinden sind jedoch die Verbrauchssteuern, die in dem er 
mähnten Jahre 326 ^ Millionen Franks betrugen. Berechnet nach 
der Bevölkerungszahl beträgt die Belastung 25,27 Franks pro Kopf. 
3. In dem größeren Teile von Preußen haben die Gemeinden 
teils aus dem Gemeindevermögen, teils aus selbständigen Steuern, 
teils aus Zuschlägen zu den Staatssteuern Einkommen gesehen. 
Das Gesetz vom 30. Mai 1853 gestattete die Einführung von Ge 
meindesteuern durch den Beschluß der Gemeindevertretungen, wenn 
das Gemeindevermögen zur Deckung der Ausgaben nicht geschöpft. 
Die Steuern konnten sein: a) Zuschläge zu den Staatssteuern, nur 
die auf das Hauptgewerbe gelegte Steuer sollte nicht mit Zuschlägen 
belastet werden, ferner sollte bei der Einkommensteuer das Ein 
kommen aus dem in einer anderen Gemeinde liegenden Grundstücke 
nicht belastet werden; b) selbständige, direkte und indirekte Steuern. 
Die Einwilligung der Regierung sollte notwendig sein bei jenen auf 
direkte Steuern gelegten Zuschlägen, welche fünfzig Prozent der 
Staatssteuer überschreiten oder nicht in gleichen Steuersätzen um 
gelegt werden, bei den Zuschlägen zur Einkommensteuer und zu 
den indirekten Steuern. Indirekte Steuern können nicht ausge 
worfen werden zu den mit dem 28. Mai 1818 eingeführten Steuern 
und Zöllen, zur Branntwein-, Wein-, Tabak-, Rübenzuckersteuer, 
zur Salzsteuer und zu den Stempelabgaben. Im Jahre 1867 wurde 
das Recht der Gemeinde zur Einführung von selbständigen in 
direkten Steuern wieder bedeutend beschränkt. Von den selb 
ständigen direkten Steuern gewann in den größeren Städten nament 
lich die Einkommensteuer an Bedeutung. Unter den indirekten 
Steuern war die Mahl- und Schlachtsteuer von Bedeutung, die im
	        

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The Agricultural Output of England and Wales 1925. Stat. Off., 1927.
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