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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1017727422
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-56103
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XIV, 686 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents

Full text

Gr. II. Abschnitt. Die wichtigeren Steuersysteme der Selbstverwaltung. 555 
Jahren ernsten Angriffen ausgesetzt, wurden aber trotzdem erst im 
Jahre 1860 abgeschafft. Jene Gemeinden, in denen Verzehrungs 
steuern existierten, wurden entschädigt, indem sie an gewissen staat 
lichen Einnahmen beteiligt wurden, so insbesondere an dem Post 
gefälle, Kaffeezoll, vom Auslande stammendem Wein und Alkohol 
und im Inlande produziertem Wein, Bier, Alkohol, Essig und Zucker. 
Im Jahre 1889 wurden die Gemeinden an der damals ins Leben 
getretenen Getränkesteuer und an dem Fleisch- und Viehzoll be 
teiligt. Das Gemeindegesetz setzt die obligatorischen Ausgaben der 
Gemeinden fest. Die belgischen Gemeinden genießen eine viel 
größere Unabhängigkeit wie die französischen; keinerlei Gemeinde 
steuern und Gemeindelasten können ohne Zustimmung des Gemeinde 
rates festgesetzt werden. Die Kontrolle üben die Provinzkommissionen 
aus. Mit diesem System hat das holländische viel Ähnlichkeit. 
6. In Rußland ruht das Gemeindewesen bis auf die neueste 
Zeit auf kommunistischer Grundlage, dessen primäre Gestalt der 
Mir ist. Die Gemeinde umfaßt das gesamte wirtschaftliche Leben 
des Individuums und verknüpft dasselbe unauflöslich mit der Ge 
meinde. Auch in Rußland setzt der Staat die obligatorischen Auf 
gaben der Gemeinde fest; hierher gehören die Kosten der Gemeinde 
verwaltung, die Kosten der ärztlichen Behandlung bei Epidemien, 
Kosten der Impfung, Errichtung von Getreidemagazinen, Errichtung 
von kommunalen Wegen, Kanälen, Haltung von Gemeindewächtern, 
Versorgung von Kranken, Invaliden, greisen Mitgliedern der Ge 
meinden, die keine Verwandten haben, Feuerschäden, Überschwem 
mungen, Ausrottung wilder Tiere, Feldmäuse usw. Die Gemeinde 
hat die Steuern auszuwerfen, einzuheben, und liefert die staatlichen 
der Staatskasse ein. Die Gemeinde ist für jede Staatslast solidarisch 
haftbar, erledigt dieselbe, vermietet die Rückständigen oder deren 
Verwandte zu Arbeit, setzt in das Vermögen der Rückständigen 
Kuratoren ein. Die Städte können auf Immobilien, auf Gewerbe- 
und Handelspatente Steuern auswerfen. In manchen Gemeinden 
bestehen auch Verzehrungssteuern, doch ist zu deren Einführung 
die Einwilligung der wirtschaftlichen Ministerien notwendig. Das 
Maximum der Steuer darf 10 Prozent des Einkommens oder 1 Prozent 
des Wertes nicht übersteigen. Städte können überdies Gebühren 
einheben nach Wirts- und Gasthäusern, Lohnfuhrwerke, Pferde, 
Equipagen, Hunde; außerdem können sie verschiedene Taxen und 
Hauszinssteuer erheben. Die wichtigeren obligatorischen Ausgaben 
der Städte sind: Kosten der städtischen Verwaltung, städtische 
Anlehen, Wohltätigkeit und Unterricht, Militäreinquartierung, Be 
leuchtung, Heizung, Inspektion der Gefängnisse, Anteil an den
	        

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Finanzwissenschaft. Verlag von Gustav Fischer, 1920.
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