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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1017727422
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-56103
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XIV, 686 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents

Full text

I. Abschnitt. Allgemeine Lehren. 
579 
der Landesverteidigung, manchmal im Interesse der Kultur auf. 
Da diese Zwecke aus der Natur und dem Wesen des Staates fließen, 
so muß deren Befriedigung unbedingt erfolgen, da aber der Staat 
in der Begel diese Ausgaben aus den ordentlichen Einnahmen nicht 
zu decken vermag, so muß hier der Kredit in Anspruch genommen 
werden. Hierauf beruht in erster Beihe die Berechtigung des 
Staatskredites und hierin erkennen wir auch dessen Grenzen. Der 
Kredit soll nicht in Anspruch genommen werden zur Deckung der 
ordentlichen Staatsausgaben: ferner zur Befriedigung solcher Auf 
gaben, welche nicht Staatsaufgaben bilden, welche nur von bedingter 
Wichtigkeit sind, nur der lebenden Generation zum Nutzen ge 
reichen. Diese Ausgaben müssen aus den ordentlichen Einnahmen 
des Staates, namentlich aus den Steuern, bestritten werden. Da 
gegen wäre es ungerecht, die obengenannten Ausgaben der lebenden 
Generation zu Lasten zu schreiben. Oft ist dies überhaupt un 
möglich. Selbst in Fällen, wo die Ausgabe vielleicht aus den 
ordentlichen Einnahmen gedeckt werden könnte, wird dies nicht 
zweckmäßig sein. Kriegskosten können nicht mit der nötigen Schnellig 
keit aus Steuern beschafft werden; auch die Größe der Summe wird 
in der Begel ein Veto einlegen. Mit Becht hat ein bedeutender 
Finanzmann (Laffitte) den Ausspruch getan, daß der Steuerzahler 
hartnäckig, der Geldleiher zuvorkommend ist; die Steuer sucht dort, 
wo nichts zu finden ist, der Kredit dort, wo ehwas zu finden ist. 
Vom theoretischen Standpunkte muß also anerkannt werden, 
daß der Staatskredit auch neben der Steuer seine vollkommene 
Berechtigung besitzt: Beide müssen ihrer eigenen Natur und der 
Natur der Staatsbedürfnisse gemäß verwendet werden. Für die Staaten 
der Gegenwart muß ohne Zögern anerkannt werden, daß dieselben 
ohne Benutzung des Kredits ihren Aufgaben überhaupt nicht ent 
sprechen könnten. Der Staatskredit bildet also in der Tat einen 
organischen Bestandteil der modernen Staatswirtschaft. 
Daß der Staatskredit neben seinen nützlichen Wirkungen auch 
schädlich sein kann, ist unleugbar. Von der Art und Weise der 
Aufnahme, der Benutzung hängt sehr viel ab. Nachdem der Staats 
kredit auf die Verteilung der Kapitalien wirkt, so beeinflußt der 
selbe die Produktion, den Verkehr, die Einkommen Verteilung, Höhe 
vom Kapitalzins und Arbeitslohn. Jede Frage des Staatskredites 
kann nur dann entsprechend gelöst werden, wenn wir dies vor Augen 
halten, wenn wir untersuchen, welchen Einfluß derselbe im Ganzen 
und im Einzelnen auf das wirtschaftliche Leben ausübt, auf die 
Verteilung der Kapitalien, auf die Einkommensgestaltung, auf den 
Zinsfuß usw. 
37*
	        

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Finanzwissenschaft. Verlag von Gustav Fischer, 1920.
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