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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1017727422
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-56103
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XIV, 686 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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Full text

146 
Vermögenszuwachsstcuergesetz. § 4. 
ob sie nach oder vor betn letzteren gemacht sind. Der Gesetzgeber hätte also, 
wenn er solchen wirtschaftlichen Erwägungen zu ihrem Rechte verhelfen wollte, 
auch nicht den einschränkenden Zusatz „während der Besitzzeit" machen dürfen, 
sondern sagen müssen „von dem Steuerpflichtigen". Übrigens führt die Be 
schränkung auf Aufwendungen nach dem Eigentumserwerb regelmäßig auch 
höchstens zu Benachteiligungen des Steuerfiskus; war z. B. der Steuerpflichtige 
zum WB. nach einem Kapitalvermögen timt 300 000 M. veranlagt, und hat 
er hiervon 100 000 M. zum Erwerbe eines Grundstückes, vor der Grundbuck 
Umschreibung aber schon 30 000 M. und nachhe'r weitere 50 000 M. in diese» 
hineingesteckt, im übrigen aber mit seinem verbliebenen Kapitalvermögen 
40 000 M. verdient, dann beträgt, sofern er Ansatz der Gestehungskosten wählt, 
sein steuerbares Vermögen am 31. Dez. 1916: Gestehungskosten des Grund 
stückes 100 000 + 50 000 = 150 000 M., Kapitalvermögen 300 000 — (30 000 
+ 100 000 + 50 000 =) 180 000 + 40 000 = 160 000 M., also 310 000 M., 
während die vor dem Eigentumserwerb in das Grundstück hineingesteckten 
30 000 M. tatsächlich in seinem Vermögen verblieben sind, aber der Besteuerung 
verlorengehen. In denjenigen Fällen hingegen, wo der Erwerb vor dem 
1. Jan. 1914 erfolgt ist, kommen die vor dem Erwerbe gemachten Aufwendungen 
infolge des § 39 BSt.G. präsumtiv in dem der Wehrbeitragsveranlagung zu 
grunde gelegten Werte zum Ausdrucke. Trotz der sonach gewisse Unebeitheiten 
aufweisenden Ergebnisse wird man nach vorstehendem das Wort „Besitzzeit" 
auslegen müssen als Eigentumsdauer, mit anderen Worten „während der 
Besitzzeit" als gleichbedeutend mit „nach dem Erwerbe". Schließlich erhebt 
sich die Frage, ob der Zusatz „soweit die ... Verbesserungen noch vor 
handen sind" die Bedeutung hat, daß das mit der Aufwendung Hergestellte 
tatsächlich eine „Verbesserung" des Grundstückes darstellt, nicht eine verfehlte, 
wenn auch noch vorhandene und keineswegs dem Verfalle preisgegebene An 
lage ist. Eine derartige enge Auslegung verbietet aber schon die Nebeneinander 
stellung von „Bauten" und „Verbesserungen"; denn man würde dann dahin 
gelangen, Aufwendungen für Bauten, wenn letztere noch vorhanden sind, an 
rechnen zu müssen, gleichviel ob sie in Wahrheit eine Verbesserung des Grund 
stückes bedeuten, Aufwendungen für andere verfehlte Anlagen nicht. Aufwen 
dungen für Verbesserungen sind daher alle, die im Gegensatze zu laufenden 
Bewirtschaftungskosten eine Verbesserung der Substanz bezwecken, gleichviel ob 
der beabsichtigte Erfolg erzielt wird. 
4. Von den Gestehungskosten kommen in Abzug die „durch Verschlechterung 
entstandenen Wertminderungen", nicht also die auf sonstige Ursachen, wie 
z. S3. Verschlechterung der Konjunktur, zurückzuführen sind (Pr. OVG. B VII b 6 
v. 22. Juni 1918 u. a.; DSt.Bl. I S. 32—34). Wertverminderungen der letzteren 
Art können auch füglich nicht berücksichtigt werden, wenn auf der anderen Seite 
Werterhöhungen, die nicht in Aufwendungen bestehen, unberücksichtigt bleiben. 
Der Begriff der „Verschlechterung" ist andererseits ein weiterer als der der 
„Abnutzung", indem er auch Verschlechterungen durch Beschädigungen, wie 
Brand, Abnahme des Inventars usw., umfaßt; es sind darunter sowohl qualita 
tive Verschlechterungen als auch quantitative Verringerungen zu verstehen, 
z. B. auch die Substanzverluste durch den fortschreitenden Abbau eines Berg 
werkes, eines Tonlagers usw., vgl. hierüber die Ausführungen über Abschrei 
bungen bei § 16 KSt.G. Über Abnutzung vgl. Fuisting -Strutz Eink.St.G. 
Anm. 33 u. 34 zu § 8. Werden Bestandteile des Grundstückes oder seines In 
ventars abgängig, und läßt sich feststellen, mit welchen Anschaffungskosten 
diese Gegenstände bei der Berechnung der Gestehungskosten angesetzt waren, 
so sind diese Anschaffungskosten als Wertminderung von den Gestehungs-
	        

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Das Geldwesen Frankreichs Zur Zeit Der Ersten Revolution Bis Zum Ende Der Papiergeldwährung. Verlag von Karl J. Trübner, 1914.
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