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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1017727422
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-56103
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XIV, 686 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents

Full text

I. Abschnitt. Das Budget. 
57 
punkte ist die Bewilligung des Budgets auf mehr denn ein Jahr 
fast unmöglich, ja selbst die einjährige Festsetzung muß mit Wahr 
scheinlichkeitsdaten operieren 1 ). Von verfassungsmäßigem Stand 
punkte hinwieder wird die Regierung ein auf mehrere Jahre fest 
gesetztes Budget leichteren Herzens verletzen, weil es ja keinem 
Zweifel unterliegen kann, daß ein auf mehrere Jahre festgesetztes 
Budget nicht reell sein kann. 
Auch wenn das Parlament das Recht besitzt, das Budget im 
Ganzen zu verweigern, können bei Festsetzung der einzelnen Posten 
verschiedene Schranken das Vorgehen des Parlaments einengen. 
Die Schranken können, wie Jöze 2 ) richtig bemerkt, auf drei Punkte 
gerichtet sein: den Gegenstand, den Betrag und die Dauer der 
Ausgaben. Namentlich haben wir folgende Fälle zu unterscheiden: 
a) Verbot der Einstellung gewisser Ausgaben; b) Verbot der Ein 
stellung einer über einen gewissen Betrag hinausgehenden Summe; 
c) Befehl zur Einstellung einer gewissen Ausgabe, in welchem Falle 
natürlich auch ein gewisser Betrag anzugeben, da sonst dieser Be 
fehl durch Einstellung eines geringen Betrages ausgespielt werden 
könnte. Bezüglich der Einnahmen haben wir es selten mit beson 
deren einschränkenden Verfügungen zu tun, mit Ausnahme natürlich 
der Staatenverbindungen, wo dies unbedingt notwendig ist. Die 
auf die Ausgaben bezüglichen gesetzlichen Einschränkungen können 
sich nach zwei Richtungen bewegen: a) gewisse Summen müssen 
ins Budget eingestellt werden (Gehälter der Staatsbeamten, Zivil 
liste, Schuldzinsen usw.); b) gewisse Zwecke werden zur Ver 
meidung der Einmischung des Staates oder zur Vermeidung von 
Verschwendung gar nicht oder nur im festgesetzten Betrage auf 
genommen werden (z. B. Unterstützung der Kulte, Unterstützung 
der Industrie usw.). Die Votienmg gewisser Beträge kann auch an 
strengere Formen gebunden sein (qualifizierte Mehrheit usw.). Die 
Gesetzgebung der einzelnen Staaten zeigt ein verschiedenes Vor 
gehen. Einzelne Staaten anerkennen in unbeschränkter Weise das 
Budgetrecht des Parlaments. In Nordamerika sind die Ausgaben 
durch das Prinzip beschränkt, daß dieselben nur im öffentlichen 
Interesse geschehen dürfen und Privatunternehmungen Subventionen 
nicht bewilligt werden dürfen. In gewissen Fällen ist in einzelnen 
Staaten Nordamerikas und der Schweiz das Referendum vorge- 
') „Die einjährige Periode ist wohl das Richtigste. Kürzere Perioden würden 
fürchterliche Arbeit geben, bei längeren Perioden würde die Vorhersehbarkeit 
gänzlich verloren gehen.“ (Schäffle, Zur Theorie der Deckung des Staatsbedarfeg. 
Aufsätze II. 8. 246.) 
2 ) Tratte de science des finances. Le budget. (Paris 1910.) 8. 529.
	        

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Finanzwissenschaft. Verlag von Gustav Fischer, 1920.
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