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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1017727422
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-56103
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XIV, 686 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents

Full text

I. Abschnitt. Das Budget. 
59 
4. In Ländern mit Zweikammersystem ist auch die Frage von 
Wichtigkeit, welche Rechte jeder Kammer bezüglich des Budgets 
gebühren. Gewöhnlich herrscht der Unterschied, daß das Budget bei 
der Volksvertretung einzureichen ist und das Oberhaus (Herrenhaus, 
erste Kammer, Senat) kann nur auf Grund des bereits gefällten 
Beschlusses des Unterhauses in die Debatte eingehen. Von dieser 
Beschränkung abgesehen, gebührt in vielen Ländern beiden Kammern 
das gleiche Recht. In dieser Beziehung machen selbst Republiken, 
wie die schweizerische, die nordamerikanische, keinen Unterschied. 
In Nordamerika hat sogar der Senat weitgehende Rechte, denn 
wenn derselbe das Budget zweimal verwirft, so wird zur Ausglei 
chung des Konflikts eine gemischte Kommission gewählt. In Frank 
reich ist die Frage strittig. Der Wortlaut des Gesetzes läßt Zweifel 
und so schränken manche die Rechte des Senats sehr wesentlich 
ein, andere hingegen behaupten, daß beiden Kammern dieselben 
Rechte gebühren. In England war der Einfluß des Oberhauses 
auf das Budget ziemlich gering, infolge der neueren Gestaltung ist 
er noch mehr eingeengt. Jeder Kredit muß seit 1678 vom Unter 
hause verlangt werden und die Krone wendet sich nach alter Sitte 
nur an das Unterhaus. Auf dem ganzen Gebiete der Bewilligung 
von öffentlichen Geldern (später auch von Ausgaben) ist die Supre 
matie des House of Commons — wie Redlich sagt — dem Ober 
hause gegenüber vollständig. Noch mehr wurden dann die Rechte 
des Oberhauses mit der Einführung des Systems der finance bill 
beschränkt (1861), welche die gesamten, auf die Staatseinnahmen 
bezüglichen Vorschläge in sich begreift und welche überdies zur 
Einschmuggelung anderer Vorschläge, dem sogenannten Einpackungs 
vorhaben, benutzt wurde. Der Widerspruch gegen „Racketing" oder 
,, Tacking" gilt namentlich in das Finanzgesetz nicht aufzunehmenden 
Gegenständen, aber auch rein finanziellen Maßnahmen. So wurde die 
Einwendung des Racketing bei Verhandlung der Finanzbill vom Jahre 
1909/10 gegen die Einführung der Wertzuwachssteuer gemacht, wenn 
dies auch damit begründet wurde, daß die Durchführung dieser Steuer 
eine Aufnahme der Grundwerte voraussetzt, was nicht ins Budget ge 
hört. Nachdem das Oberhaus schon vordem an dem Budget keine 
Änderungen vornehmen konnte, sondern dasselbe entweder en bloc 
anzunehmen oder zu verwerfen hatte, so kam es in die Zwangslage, 
auch mißliebige Anträge annehmen zu müssen, welche, wenn selb 
ständig eingebracht, unbedingt verworfen würden, bei der En-bloc- 
Annähme aber unversehrt mit passierten 1 ). Die neuere Gestaltung 
0 Ähnliches setzte Gladstone im Jahre 1861 durch. Es sollte dies den
	        

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Finanzwissenschaft. Verlag von Gustav Fischer, 1920.
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