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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1017727422
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-56103
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XIV, 686 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents

Full text

ßO 2. Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget. 
reduziert den Einfluß des Oberhauses auf eine suspensive Wirkung, 
ln Italien üben beide Kammern gleiche Rechte aus, in Holland, 
Belgien und Preußen hat das Oberhaus nur das Recht, das Budget 
en bloc zurückzuweisen. In den skandinavischen Staaten ist für ge 
wisse Fälle das System der gemeinsamen Sitzungen eingeführt. In 
einigen deutschen Staaten kann die erste Kammer vor Beschluß 
fassung mit der zweiten Kammer in Berührung treten. In einigen 
Staaten wird folgendes Vorgehen beobachtet: wenn die erste Kammer 
das von der zweiten Kammer angenommene Budget verwirft, dann 
werden die Ja- und Neinstimmen in beiden Kammern zusammen 
gezählt und von dem Resultat dieser Zählung hängt der Beschluß 
ab. In Ungarn setzt das Gesetz von 1848 fest, daß das Budget 
bei der Volksvertretung einzuräumen ist. Die Befugnisse beider 
Kammern sind dieselben ’). Trotzdem ist herkömmlicher Gebrauch, 
daß das Oberhaus das Budget nur en bloc verwerfen kann. 
Was die prinzipielle Frage betrifft, so sprechen gewiß manche 
Gründe dafür, daß das Oberhaus namentlich zur Minderung der 
Steuerlast und der Einschränkung der Ausgaben als unabhängigeres 
Organ einen gewichtigen Einfluß ausüben kann. Natürlich hängt 
alles davon ab, welchen Einfluß das Oberhaus besitzt. Ist sein 
Einfluß gegenüber dem Haus der Repräsentanten gering, so könnte 
es auch bei gleichen Befugnissen keine entscheidende Rolle spielen. 
Hat es Einfluß und Popularität, so kann es jedenfalls seine Rechte 
zum Nutzen des Ganzen und zur rationellen Lenkung des Staats 
haushaltes betätigen. 
5. Die richtige Führung des Staatshaushaltes erfordert nicht 
nur die zweckmäßige Festsetzung des Finanzjahres, sondern auch 
die Feststellung dessen, wann die zur Deckung der Ausgaben be 
willigten Kredite, Vollmachten ihre Kraft verlieren. Wir begegnen 
hier namentlich drei verschiedenen Systemen. Nach dem einen 
System hat jedes Budgetgesetz nur innerhalb jenes Jahres Geltung, 
für welches dasselbe votiert wurde. Wir können dies das kom 
merzielle System nennen, denn wie im kaufmännischen Leben 
die Bücher mit dem 31. Dezember abgeschlossen werden, so kann 
auch hier das Leben des Budgets nicht um einen Tag über das 
Finanzjahr hinaus verlängert werden. Jedes Budget ist für ein be 
stimmtes Jahr votiert und verliert mit Ablauf desselben seine Kraft 
Beweis liefern, daß das Unterhaus allein das Recht der Besteuerung in Händen 
hält (llorley, The Life of Gladstone, London 1912, II. Bd. 8. 31). 
*) Es ist daher eine unrichtige Darstellung, die wir im Handwörterbuch der 
Staatswissenschaften, Artikel „Budget“, lesen, daß das ungarische Oberhaus vom 
Rechte der Budgetbewilligung ausgeschlossen ist. (Bd. II, 8. 776.)
	        

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Finanzwissenschaft. Verlag von Gustav Fischer, 1920.
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